paPPa.com informiert:
Diverse Informationen zum neuen Kindschaftsrecht - Teil 2
Von unserer Redakteurin Mariann Qoirin
Bonn - Als eine Psychologin die acht Jahre alte Stefanie aufforderte, von ihrer Familie ein Bild zu malen, griff das Mädchen nur zögernd zu den Stiften. Unendlich langsam zeichnete sie die Konturen von einer Frau, zwei Kindern und einer Katze, dann mit kräftigen Strichen die Kleidung, die den drei Personen in Fetzen herunterhing. "Ich vermisse einen Mann auf deinem Bild", sagte die Psychologin und fragte nach dem Vater. Stefanie antwortete, ohne dem Blick ihres Gegenübers auszuweichen: "Er trägt Anzüge von Armani. Das kann er sich leisten, weil er uns nichts gibt. Er hat jede Menge Tussis. Die kriegen Geschenke. Wir nicht."
Stefanies Vater, von Beruf Oberstudienrat, ist aber keineswegs ein Casanova. Er trägt Konfektion mittlerer Preislage. Seine Freunde und Kollegen beschreiben ihn als einfühlsamen Menschen, der unter der Trennung von seinen beiden Töchtern leidet. Die beiden Mädchen sind auffallend modisch gekleidet; ihr Vater zahlt sogar mehr für ihren Unterhalt als er der laut Düsseldorfer Tabelle, der Unterhalts-Fibel der deutschen Familiengerichte, müßte. In dem Gutachten des Jugendamtes werden Stefanies Eltern als fürsorglich beschrieben. Doch das war, bevor sich die Eltern trennten.
Zwei Jahre Kampf ums Sorgerecht, dann um die Besuchsregelungen, mit denen weder Vater noch Mutter zufrieden waren (und sind), haben Spuren hinterlassen. Sie spiegeln sich in Stefanies Zeichnungen wider, und auch in den Beobachtungen der Kindergärtnerinnen von Stefanies vier Jahre jüngerer Schwester. Aber auch Stefanies Eltern haben das Trauma ihrer Scheidung nicht verwunden - und geben dem jeweils anderen die Schuld.
"Die Trennung ist ein Supergau zweier Menschen", behauptet der Bielefelder Psychologe Professor Uwe Jopt. "Beide Partner sind Opfer, verletzt, gekränkt und fühlen sich um ihre Lebensperspektive betrogen." Nach seiner Erkenntnis wird das Wohl der Kinder zu keiner Zeit so vernachlässigt wie in jener Phase, in der sich ein Paar zur Trennung entschließt: " Mindestens ein Elternteil verliert jeden Bezug zur Realität und damit jedes Einfühlungsvermögen in die Lage des Kindes."
Der grausamen Fortsetzung des Ehekrieges, in denen die Kinder hilflos zwischen den Fronten stehen, soll das neue Kindschaftsrecht entgegenwirken. Experten des Familienrechts wie Professor Siegfried Willutzki hätten sich gewünscht, daß einige der neuen Regelungen sich noch mehr an der Perspektive des Kindes orientieren, halten aber die Reform für einen wichtigen Schritt zugunsten der Kinder.
Erstmals ist der mütterliche Exklusiv-Anspruch aufs Kind im Gesetz aufgehoben, die Verpflichtung der Väter für die Kinder verankert. Der Paragraph 1648, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzes verheißt eine neue Perspektive für das Kind: "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt."
Doch wie schwierig es ist, im Minenfeld des Geschlechterkampfs die weiße Flagge zu hissen und beiden Seiten Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, zeigen die Reaktionen auf das Gesetz. Den Vätern reicht die Reform nicht aus, manchen Müttern geht sie schon viel zu weit. In der Nacht, da das Gesetz um Mitternacht in Kraft getreten ist, haben Väter-Initiativen überall mit dem Geläut von Handglocken protestiert: Sie halten es für verfassungswidrig, daß ein unverheirateter Vater das gemeinsame Sorgerecht nur dann bekommen kann, wenn die Mutter seinen Wunsch akzeptiert.
Daß Väter nichtehelicher Kinder bei der Adoption des Sprößlings zustimmen müssen und ihm auch seinen Namen geben können, reicht ihnen noch lange nicht. Das neue Gesetz, so argumentiert zum Beispiel "PaPPa com" im Internet, verletzte die Gleichstellung von Mann und Frau. Gleichstellung? Welche Gleichstellung wollen die Frauen wissen, die sich als Alleinerziehende durchs Leben schlagen und mit der Statistik kontern: Fast 60 Prozent der Väter brechen nach der Scheidung den Kontakt zu ihren Kindern ab, etwa 800.000 Kinder leben in der Bundesrepublik auf Kosten von Vater Staat, weil der Erzeuger keinen Unterhalt zahlt.
Nach dem neuen Unterhaltsrecht, das gleichfalls von heute an gilt, wird das Sozialgesetz- und Steuergeheimnis für zahlfaule Väter (und für die Minderheit der unterhaltssäumigen Mütter) eingeschränkt. Danach dürfen Gerichte und/oder Jugendämter direkt bei Arbeitgebern, Sozial- und Lebensversicherungen wie auch bei Finanzämtern Auskünfte über das Einkommen des (oder auch der) Unterhaltssäumigen einholen. Doch die Mütter argumentieren mit Beispielen der Tricks, mit denen sich die Väter drücken oder für immer von der Bildfläche verschwinden.
Die Frage, ob die Kindschaftsreform Verbesserungen bringt, ist seit den ersten Entwürfen heiß umstritten: Feministinnen empfehlen den Frauen zum Beispiel, sich auf keinen Fall in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf ein gemeinsames Sorgerecht einzulassen, weil sich so die Position der Frau verschlechtere. Im Falle der Trennung, so die Argumentation, riskiere die Frau, daß der Vater das alleinige Sorgerecht erhalte, wenn das Familiengericht zu der Überzeugung komme, es diene dem Wohl des Kindes.
Kindeswohl? Beim Streit um Gefühle, beim Kampf um Geld und bei der Aufrechnung, wer sich wirklich um das Kind gekümmert hat angesichts der zwei Prozent von Männern, die in der Republik ihren Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen, gerät das Wohl des Kindes zur Nebensache.
Hunderttausende alleinerziehender Mütter, denen niemand die Erziehungspflicht abzunehmen gedenkt, stehen in der Propagandaschlacht um das neue Kindschaftsrecht vielleicht einigen tausend leidenschaftlich engagierten Vätern gegenüber, die ihren Zorn zu artikulieren wissen auf die Mütter, die ihnen die Sorge und den Umgang ums Kind nicht gestatten wollen. Auf die lautstarken Vertreter der Interessengruppen ist bei der Beurteilung des neuen Gesetzes kein Verlaß. Erst die Praxis wird zeigen, ob es im Trennungs- und Geschlechterkrieg nur noch einen Sieger gibt : das Kind.
Auch Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, können vom 1. Juli an die Verantwortung für ihren Nachwuchs teilen. Voraussetzung: Vater und Mutter müssen dieses Recht in übereinstimmenden Anträgen einfordern. Bisher hatte ein lediger Vater keinerlei Chance. Ohne die schriftliche Zustimmung der Mutter bleibt er auch in Zukunft vom Sorgerecht ausgeschlossen.
Dem mütterlichen Veto entzogen bleibt in Zukunft aber das Umgangsrecht des (nicht mit der Mutter des Kindes verheirateten) Vaters mit seinem Sprößling. Neu ist der Anspruch des Kindes auf den Umgang mit beiden Elternteilen in allen Phasen von deren Beziehung. Das eigene Recht des Kindes, Kontakt mit Mutter und Vater zu haben, entspricht der Pflicht der Eltern, den Umgang mit dem Ex-Partner zu gestatten und die Beziehungen auch selbst zu praktizieren. Keiner soll sich aus der Elternverantwortung fortstehlen können.
Vom erstmals festgeschriebenen Recht des Kindes auf Kontakt mit Vater und Mutter in allen Varianten des Zusammenlebens erhofft sich der Gesetzgeber Signalwirkung: Das elterliche Bewußtsein soll für die Interessen des Kindes geschärft werden. Kontakte - persönlich, brieflich oder telefonisch - können nur dann von der Mutter verhindert werden, wenn sie vor Gericht nachweist, daß der Umgang dem Kind schadet. Stellt sich die Mutter ohne diesen Beweis stur, kann das Gericht den Umgang mit dem Vater erzwingen. Wer sich nicht durch Zwangsgeld nicht beeindrucken läßt, dem droht notfalls Gewalt - als allerletztes Mittel.
Nicht automatisch das gemeinsame Sorgerecht
Wenn Eltern sich scheiden lassen, behalten sie nicht - wie zunächst geplant - automatisch das schon in der Ehe bestehende gemeinsame Sorgerecht. Auch die alte Regelung, nach der das Familiengericht noch während des Scheidungsprozesses entscheiden mußte, wer für die Erziehung der Kinder verantwortlich sein soll, ist außer Kraft gesetzt. Statt dessen gilt das, was Fachleute ein "modifiziertes Antragsmodell" nennen. Und das soll so funktionieren: Beim Scheidungsantrag müssen die Eltern mitteilen, ob minderjährige Kinder aus der Ehe vorhanden sind. Daraufhin informiert das Familiengericht das Jugendamt, das sein Beratungsangebot zur Erarbeitung eines einvernehmlichen Konzepts für die elterliche Sorge unterbreitet. Danach sollen die Eltern über ihre Zukunftpläne angehört werden; bei elementaren Meinungsverschiedenheiten soll die Alleinsorge eines Elternteils in Erwägung gezogen werden.
Ob dieses Modell funktionieren kann, hängt nach Meinung von Professor Siegfried Willutzki, dem Vorsitzenden des Familiengerichtstags, weitgehend von der Kooperation von Familiengericht und Jugendhilfe ab. Fest steht: Gegen den Willen eines Elternteil ist eine gemeinsame Sorge nicht zu erzwingen.
Fordern Mutter oder Vater das alleinige Sorgerecht, entscheidet - wie bisher - das Gericht, wer es bekommen soll. Ausschlaggebend soll dabei das "Wohl des Kindes" sein.
Beim gemeinsamen Sorgerecht für Geschiedene behält der Elternteil, bei dem das Kind lebt (oder nach dem Buchstaben des Gesetzes seinen "Lebensmittelpunkt" hat), allein die Entscheidungsbefugnis in Dingen des Alltags. In wesentlichen Fragen, etwa bei der Ausbildung oder bei medizinischen Eingriffen, muß der Ex-Partner angehört und mit einbezogen werden. (quo)
Das Bürgerliche Gesetzbuch scheint Selbstverständliches umständlich auszudrücken. So definiert der neue Pragraph 1591 als Mutter jene Frau, die das Kind geboren hat. Diese Formulierung hat dennoch ihren Sinn: Auf diese Weise soll der Streit zwischen der genetischen und gebärenden Mutter beendet werden. Das heißt: Die schon im Embryonenschutzgesetz verbotene Eizellen- oder Embryonen-Spende wird jetzt auch im Familienrecht für unzulässig erklärt. Der Spenderin bleibt es nämlich verwehrt, gegen das Kind zu klagen, um dessen genetische Herkunft zu klären.
Änderungen gibt es auch in Fragen der Vaterschaft. Vor den faktischen Unsicherheiten der Vaterschaft schützt wie bisher die Annahme, daß der Ehemann auch der biologische Vater ist. Wird ein Kind in eine Ehe geboren, wird der Ehemann folglich automatisch zum Vater im rechtlichen Sinne. Nicht jedoch in einer unehelichen Lebensgemeinschaft - eine Unterscheidung, die vor allem nicht anerkannte Väter in Selbsthilfegruppen auf die Barrikaden treibt. Die bis dato vom Gesetz konstruierte und Verwirrung stiftende "Ehelichkeits- und Beiwohnungsvermutung" über die Eltern in spe ist ersatzlos gestrichen. Kommt ein Kind erst dann auf die Welt, wenn ein zerstrittenes Ehepaar die Scheidung schon beantragt hat, wird nicht mehr automatisch der Mann als der Vater vermutet. Der Noch-Ehemann ist die Verantwortung los, sobald sich ein anderer Mann als Vater bekennt - während der auf dem Papier noch existierenden Ehe oder binnen Jahresfrist, von der Rechtskraft des Scheidungsurteils gerechnet.
Die Neuerung war überfällig, weil bisher der Noch-Ehemann (aber Nicht-Vater) ein wegen des erbbiologischen Gutachtens kostspieliges Ehelichkeits-Anfechtungsverfahren anstrengen mußte, bevor der wirkliche Vater die Vaterschaft anerkennen konnte. Jetzt reicht es aus, daß Mutter und Ehemann zustimmen, wenn der neue Partner der Mutter sich als Vater bekennt.
Für ein erst nach rechtskräftiger Scheidung geborenes Kind wird der Ex-Mann überhaupt nicht mehr zur Verantwortung gezogen. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß das geschiedene Paar zuvor das vorgeschriebene Trennungsjahr auch eingehalten hat.
Ganz anders die Regelung beim Tod des Mannes. Kommt danach - binnen 300 Tagen, der neuen, EU-einheitlichen Frist für eine Schwangerschaft - ein Kind zur Welt, wird es abstammungsrechtlich dem Toten zugerechnet, wenn die Witwe nicht inzwischen neu geheiratet hat und und die Eheschließung noch vor der Geburt stattfand - und der neue Partner die Vaterschaft nicht anficht. Der Familienrechtler Professor Dieter Schwab lobt die Lebensklugheit des Gesetzgebers, weil der prinzipiell dem lebenden Vater den Vorzug gibt.
Will ein Mann die Vaterschaft für sein Kind bekunden, wenn er nicht mit der Mutter verheiratet ist, muß sie dieser Anerkennung zustimmen. Sie kann sich dabei auf ihr eigenes Recht berufen und muß nicht wie bisher als gesetzliche Vertreterin ihres Kindes auftreten.
Neben den Rechten der Mutter, die jetzt auch die Ehelichkeit ihres Kindes anfechten kann, sind auch die der Kinder gestärkt worden. Wenn ein Kind volljährig geworden ist, kann es zwei Jahre lang selbst die Vaterschaft anfechten. Erfährt es erst später von den Umständen, die eine Vaterschaft in Zweifel ziehen, beginnt die Anfechtungsfrist erst zu diesem Zeitpunkt. (quo)
Hamburger Abendblat 29.6.98
Am
Ende müssen wieder die Kinder leiden
Neues Sorgerecht benachteiligt
unverheiratete Väter
Von MARLIS FISCHER
Hamburg - Ehe und Familie stehen nach Artikel 6 Grundgesetz "unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung". Aber die von Amts wegen besiegelte Lebensgemeinschaft mit Kinderwunsch ist nicht mehr die Norm. 1996 wurden in der Bundesrepublik 135 000 Kinder "unehelich" geboren, und jede dritte Ehe wurde geschieden. Diesen gesellschaftlichen Veränderungen trägt die Politik jetzt Rechnung. Am 1. Juli tritt das neue Kindschaftsrecht in Kraft.
Die wichtigste Änderung neben Abstammungs-, Namens-, Umgangs- und Erbrecht sowie einer Neuregelung für Unterhaltszahlungen betrifft das Sorgerecht. Künftig behalten eheliche Eltern für die Zeit der Trennung und nach der Scheidung grundsätzlich ein gemeinsames Sorgerecht. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, entscheidet allein Angelegenheiten des täglichen Lebens, etwa die Mitgliedschaft in einem Sportverein. In den Fragen, ob der Sprößling getauft oder konfirmiert werden und welche Schule der Nachwuchs besuchen soll - bei sogenannten Regelungen "von erheblicher Bedeutung" - müssen Vater und Mutter sich einigen.
Jeder Elternteil kann jedoch während des Getrenntlebens oder für die Zeit nach der Scheidung das alleinige Sorgerecht beim Familiengericht beantragen. Wenn dieses Ersuchen dem Wohl des Kindes widerspricht, kann das Gericht es ablehnen.
Bei unverheirateten Elternpaaren - das Wort nichtehelich wird es in der Amtssprache nicht mehr geben - ist die Gleichberechtigung jedoch nicht ganz gelungen, und der Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstags, Siegfried Willutzki, bezeichnete das Gesetzeswerk als "wichtige Reform mit kleinen Schönheitsfehlern".
Vater und Mutter ohne Trauschein können das gemeinsame Sorgerecht für den Nachwuchs nur ausüben und eine entsprechende Erklärung beim Familiengericht abgeben, wenn die Frau zustimmt. Tut sie es nicht, hat der Vater zwar ein Umgangsrecht mit dem Kind, aber bei entscheidenden Fragen keine Stimme. Will der unverheiratete Vater gar das alleinige Sorgerecht für sein Kind, bleibt ihm nur der Weg durch die Instanzen. Leidtragende dieser Verfahren sind die Söhne und Töchter, die natürlich beide - Vater und Mutter - behalten wollen. Zur Wahrung der Interessen eines minderjährigen Sprößlings kann das Gericht einen "Anwalt des Kindes" bestellen. Dieser Vertreter muß nicht unbedingt ein Jurist sein.
Die Hamburger Fachanwältin für Familienrecht, Ute Balten, lobt, daß das neue Gesetz die Kinder aus jedweder Verbindung zwischen Mann und Frau gleichstellt. "Aber die Eltern, ob verheiratet oder nicht, sind es nicht. Das ist halbherzig."
Gleichzeitig beklagt die Anwältin, daß das Gesetz keine Regeln für künftige Sorgerechtsverfahren vorgibt. "Es fehlen zum Beispiel die Angaben über Fristen, so daß es vor Gericht Jahre dauern kann. Dabei geht es hier um Menschen, und es ist schon abzusehen, daß alle Beteiligten, vor allem aber die Kinder, Schaden nehmen werden."
Kölner Express 29.6.98
exp München - Seit Jahren kämpfen die Eltern um das Sorgerecht der Tochter - sie opfern dafür ein Vermögen, nehmen Gesetzesbrüche in Kauf. Aber wer denkt dabei an Nicoletta? Die heute 5jährige wird hin- und hergerissen zwischen Mama und Papa. Der Vater entführte die Kleine sogar nach Amerika.
Gleich nach Nicolettas Geburt war die Scheidung beschlossene Sache. Aber wer sollte das süße Töchterchen bekommen? "Ich hatte Angst, Nicoletta zu verlieren", sagt der Vater, Dr. Peter O. (48) aus München.
Er ließ alles stehen und liegen und flog mit der Kleinen, damals elf Monate alt, nach Los Angeles. Für Nicolettas Mutter Nicoline ein klarer Fall von Entführung. Sie hetzte drei Detektive hinterher, bezahlte ihnen 500.000 Mark. Aber erst 15 Monate später spürten FBI-Beamte den Zahnarzt auf, nahmen ihn fest.
Nicoletta hatte sich gerade an das Leben mit ihrem Papa in L.A. gewöhnt.
Da gab die Polizei sie ihrer Mutter in Grünwald zurück. Das Mädchen, es wird wohl für immer zwischen ihren Eltern stehen.
In München ging der Kampf um Nicoletta weiter. Peter O. blechte 18.000 Mark Strafe wegen Kindesentziehung. Fünf Stunden pro Woche darf er seine Tochter jetzt sehen. Jedesmal läßt die Mutter den Vater von einem Detektiv beobachten, wenn er die Tochter trifft - aus Angst Peter O. könne Nicoletta wieder entführen.
Was fühlt ein Kind, das in solchen Verhältnissen aufwachsen muß?
Peter O. legte gegen das Urteil Revision ein, das Nicolettas Mutter das Sorgerecht zusprach. Seitdem hagelt es Gutachten und Gegengutachten. Wann endgültig entschieden wird, ist offen. Wie lange wird sich Nicoletta wohl noch fragen müssen: "Zu wem gehöre ich eigentlich?"
Anmerkung durch die Schwester des Betroffenen vom März 1999:
Der Artikel ist richtig mit einigen Korrekturen.
1.Die Scheidung war weder beschlossene Sache noch überhaupt im
Sinne. Alles war spontan geschehen. Die Kindesmutter hatte Tobsuchtsanfälle
(manisch-depressiv) und zerschlug alles um sich. Mein Bruder sah: das kleine
Kind litt stark darunter und nahm sie eines Tages mit nach Amerika.
Er wollte, daß sich die Mutter behandeln ließ, was die Schwiegermutter
nicht erlaubte. Das Problem war und ist die Schwiegermutter, die ihre Tochter
unter Druck setzt: "Entweder machst du was ich will oder ich enterbe
dich!"
2. Mein Bruder war in den USA nicht festgenommen, sondern man nahm ihm nur die Tochter weg.
3. Bei jedem Umgang - 2 Samstage im Monat hat er Umgang von 14-19 Uhr - muß er je 670 DM an den Detektiven seiner Exfrau für Bewachung bezahlen, das Kind mitnehmen von Grunewald nach München und wieder abliefern, wobei er nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln, gerichtlich festgelegt, fahren darf und dabei 2 Std. im Fahren verlieren muß Nächste Woche entscheiden die Richter am OLG über die Erweiterung - kein Detektiv, aber begleiteter Umgang (4 Jahre nach der Entführung!). Das Kind ist stark depressiv bei dieser Mutter und wir versuchen jedesmal und schaffen wir auch in den 10-minütigen wöchentlichenTelefonumgang, das Kind nach 4 Minuten schon aufzumuntern und fröhlich zu bekommen.
Rheinische Post 29.6.98
DÜSSELDORF (RP). Am 1. Juli tritt das neue Kindschaftsrecht in Kraft: Jedes Kind hat dann ein Anrecht auf Kontakt zu beiden Elternteilen; diese sind verpflichtet, ihr Sorgerecht auch wahrzunehmen. Trotz vielfältiger Reformen der Bundesregierung bezweifelt Pierre Sens, daß sich für viele verzweifelte Väter in der Praxis etwas ändern wird: "Ich befürchte, daß Männer nach wie vor von ihren ehemaligen Frauen oder Lebensgefährtinnen alle erdenklichen Steine in den Weg gelegt bekommen, wenn sie ihre Kinder sehen wollen."
Sens, der sein Kind seit zwei Jahren nicht gesehen hat, plagen düstere Vorahnungen. Schon jetzt hätten Frauenverbände gegen die Gesetzesreform Protest angekündigt, die Freiheit der Richter bei der Auslegung des Rechts würde in der Praxis wohl weiterhin den Müttern mit Sorgerecht zugute kommen: "Viele Mütter lügen aus egoistischen Gründen vor Gericht, um den Vätern den Kontakt zum Nachwuchs zu verwehren. Doch die Leidtragenden sind in erster Linie die Kinder."
Aus diesem Grund haben Sens und weitere betroffene Väter den Verein "Kinderparlament" ins Leben gerufen, der von Fachanwalt Alexander Heumann juristisch betreut wird. Am 1. Juli will das Zweckbündnis in Düsseldorf mit großflächig angelegten Aktionen auf das Dilemma der "vaterlosen Generation" aufmerksam machen. Die Auftaktkundgebung beginnt übermorgen um 10 Uhr vor dem Amtsgericht Mühlenstraße. Von dort aus wollen die Betroffenen in einem Autokorso um 12 Uhr zum Landtag rollen. Station Nummer drei des Protestzuges ist das Justizministerium, wo um 13 Uhr eine weitere Kundgebung geplant ist. Ab Martin- Luther-Platz will der Korso dann die Kölner Landstraße in Wersten ansteuern, wo vor dem Haus einer umgangsverweigernden Mutter bis 15 Uhr protestiert werden soll.
[Anmerkung paPPa.com: Die Geschichte von Pierre Sens findet man hier: Falldarstellung zur Beschwerde wegen unerträglicher Menschenrechtsverletzungen an die UNO - Commission des droits de l `home (Avenue de la Paix CH 1211 - Geneve 10)
Berliner Morgenpost 29.6.98
Neues Familienrecht
Kleine Revolution
Kommentar von Manfred Panförder
Bis Rechtsnormen geändert werden, dauert es mitunter Generationen. Im letzten September vom Bundestag beschlossen, wird am Mittwoch das sogenannte Kindschaftsrecht Realität. Es ist eine kleine Revolution, wie die Rolle von Eltern neu bewertet und die Stellung des Kindes jetzt verbessert wird.
Denn bis dato galten Grundsätze, die ins Mittelalter zurückreichen. Auf dem Papier existierte die Familie nur in Form der Ehe. Außerhalb dieser Institution hatten Väter als auch Kinder kaum Rechte. Noch in den 60er Jahren wurden ledige Mütter als Gefallene diskriminiert.
Das ist inzwischen endlich anders. Angesichts der vielen nichtehelichen Kinder und vor allem der horrenden Zahl von Ehetrennungen und Scheidungskindern hat der Gesetzgeber nur reagiert. Man mag die gesellschaftlichen Auflösungserscheinungen bedauern, die rechtliche Gleichstellung der Kinder ohne Ansehen des familiären Hintergrunds war dringend geboten. Daß damit auch Väter nichtehelicher Kinder Anspruch auf das Sorgerecht erhalten, ist folgerichtig. Denn Kinder brauchen Mutter wie Vater gleichermaßen.
Aus den neuen Rechten ergibt sich für Väter allerdings auch mehr Verantwortung. Eine Elternschaft kann nicht mehr einfach abgeschüttelt werden, gleichgültig, ob eine Ehe nicht bestand oder ob der Bund fürs Leben geschieden wurde.
Bei allem Fortschritt hat auch das neue Kindschaftsrecht letztlich stark Appellcharakter: Eltern sollen sich gefälligst um ihren Nachwuchs kümmern - und zwar unabhängig von ihrem Mit- oder auch Gegeneinander. In allen Streitfällen bleibt dann immer noch der Gang vors Familiengericht.
Von der Lebenswirklichkeit überholte Rechtsgrundsätze wurden entrümpelt. Leider wird allerdings das gemeinsame Sorgerecht nicht automatisch an nichteheliche Partner vergeben. Der Mann muß sein neues Recht erst beantragen. Da bleibt der Bürokratie doch noch etwas erhalten.
SPD will nichteheliche Väter bei Wehrdienst gleich behandeln
Bonn (dpa) - Die SPD hat gefordert, nichteheliche Väter beim Wehrdienst gleich zu behandeln. Bisher würden nur verheiratete Väter oder solche mit alleinigem Sorgerecht vom Wehr- oder Zivildienst zurückgestellt, erläuterte die SPD-Politikerin Niehuis in Bonn. Ab Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform am 1. Juli 1998, die das gemeinsame Sorgerecht für unverheiratete Eltern ermöglicht, müsse dies auch für nichteheliche Väter gelten. dpa ja ur
Kölnische Rundschau 26.6.98
FRAGE: Mein Sohn hat sich vor zwei Monaten von seiner Ehefrau getrennt. Seitdem habe ich mein sechsjähriges Enkelkind nicht mehr gesehen, weil seine Frau keinen Kontakt mehr zuläßt. Habe ich ein Recht, mein Enkelkind auch weiterhin zu treffen?
ANTWORT: Wenn Sie bis zur Trennung regelmäßigen Kontakt zu ihrem Enkel hatten, dann kann Ihnen nach neuem Recht nicht verwehrt werden, ihn auch weiterhin zu sehen. Wenn jedoch schon vor der Trennung kein Kontakt bestand, steht dieser Anspruch in Frage. Dann muß unter Umständen ein psychologisches Gutachten entscheiden. Natürlich wird auch das Kind gefragt, ob es weiter Umgang mit seinen Großeltern haben möchte.
FRAGE: Ich habe meine nichteheliche Tochter seit vier Jahren nicht mehr gesehen, weil ihre Mutter strikt dagegen war. Jetzt ist sie neun Jahre alt, und ich möchte es noch einmal versuchen, mit ihr in Kontakt zu treten. Sonst hat sie mich bald ganz vergessen. Gibt es da eine Möglichkeit?
ANTWORT: Nach neuem Recht haben Sie grundsätzlich das Recht, Ihre Tochter zu sehen. Allerdings können Sie nicht mit der Tür ins Haus fallen, denn das liegt mit Sicherheit nicht im Interesse des Kindes. Wenden Sie sich zunächst einmal an das Jugendamt und erst dann ans Gericht. Die Sozialarbeiter nehmen Kontakt zur Mutter auf, sprechen mit ihr über Ihren Wunsch. In der Regel schreiben Väter, die ihre Kinder seit Jahren nicht gesehen haben, Briefe, später folgen Telefonate. Und die ersten Treffen sollten dann auf einen kurzen Zeitraum begrenzt bleiben.
FRAGE: Meine Frau und ich wollen uns scheiden lassen. Wer bekommt das Sorgerecht fürs gemeinsame Kind?
ANTWORT: Das gemeinsame Sorgerecht ist nach neuem Recht der Regelfall. Der Gesetzgeber geht davon aus, daß diese Verantwortung trotz zerrütteter Ehe kooperativ weitergetragen wird. Was die Erziehung ihres Kindes betrifft, bleiben sie also Partner. Anders sieht das aus, wenn sich die Mutter dieser gemeinsamen Lösung verweigert. Erst dann kommt es zu einem Sorgerechtsverfahren. Nach alten Gesetz hieß das Prinzip hingegen noch: keine Scheidung ohne Sorgerechtsverfahren.
FRAGE: Meine Tochter und mein Schwiegersohn wohnen in unserem Haus. Nach monatelangen Beobachtungen bin ich zu dem Schluß gekommen, daß sie ihren vierjährigen Sohn sträflich vernachlässigen. Wenn sie am Wochenende auf einer Feier waren, kommen sie mit ihm oft erst gegen drei Uhr morgens nach Hause. Ich finde jedoch, ein kleines Kind gehört um acht Uhr abends ins Bett. Was kann ich dagegen tun?
ANTWORT: Sprechen Sie mit Ihrer Tochter und dem Schwiegersohn über Ihre Bedenken. Juristisch allerdings bleibt die Erziehung alleinige Sache der Eltern, da haben Sie als Großmutter keinerlei Rechte.
FRAGE: Meine 14jährige nichteheliche Tochter hat mir gesagt, daß sie keinen Kontakt mehr zu mir will. Habe ich jetzt ein Recht, meine Unterhaltszahlungen zu beenden?
ANTWORT: Nein. Die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt ist an kein Sympathie-Bekenntnis Ihrer Tochter gebunden.
FRAGE: Ich habe vor einigen Wochen überraschend erfahren, daß ich eine Immobilie im Wert von 500.000 DM erbe. Meinem Mann habe ich das bisher verschwiegen, weil wir eine Scheidung erwägen und ich nicht will, daß die Erbschaft dann unter uns aufgeteilt wird.
ANTWORT: Ihre Bedenken sind unbegründet. Eine Eheschließung bedeutet nicht automatisch, daß Ihre bisher getrennten Vermögen zusammenfließen. Und so bleibt es auch während der Ehe. Ihr Mann hat während der Ehe lediglich Anteil an den Zinsgewinnen aus einem Vermögen. Sie haben übrigens die gesetzliche Pflicht, Ihrem Ehepartner alle Vermögensverhältnisse offenzulegen.
FRAGE: Vor vier Jahren habe ich mir ein kleines Haus gekauft, in dem ich mit meiner Ehefrau und zwei Kindern lebe. Nun hat meine Mutter einen schweren Schlaganfall erlitten und wartet auf einen Platz im Pflegeheim. Ich fürchte, daß ich das Haus wieder verkaufen muß, um den Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Wie kann ich das verhindern?
ANTWORT: Das Haus wird ihnen bleiben - vor allem deshalb, weil ihre monatlichen Zahlungen der Hypothekenbelastung bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt werden. Sie haben gut daran getan, ein Eigenheim zu kaufen: Hätten Sie das Ersparte auf die hohe Kante gelegt, müßten Sie nun zahlen.
FRAGE: Meine kranke Mutter hat jetzt einen Platz im Pflegeheim bekommen, und ich muß monatlich Unterhalt für sie zahlen, während meine Schwester keinen Pfennig beisteuert. Wie kommt es, daß Söhne zur Kasse gebeten werden und Töchter nicht? Diese Regelung empfinde ich als ungerecht.
ANTWORT: Gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind selbstverdienende Kinder. Wenn Ihre Schwester Hausfrau ist, ist sie von der Zahlungspflicht befreit - das Gehalt ihres Ehemanns ändert nichts daran.
FRAGE: Ich bin Mutter eines dreijährigen Kindes, das von meinem Ex-Ehemann stammt. Jetzt bin ich schwanger von meinem derzeitigen Freund. Wer muß nun Unterhalt für mich bezahlen, mein Ex-Mann oder mein Freund?
ANTWORT: Das kommt auf den jeweiligen Verdienst an. Wenn Ihr Freund Student ist, wird er schwerlich Geld zu ihrem Unterhalt beisteuern können. Wenn jedoch beide verdienen, werden die Unterhaltsleistungen aufgeteilt. Grundsätzlich gilt dann: Wer mehr verdient, muß auch mehr zahlen.
FRAGE: Mein Sohn ist 38 Jahre alt und drogensüchtig. Ich war alleinerziehende Mutter und lebe jetzt von der Rente. Muß ich noch immer Unterhalt zahlen?
ANTWORT: Das hängt von der Höhe ihrer Rente und der Situation ihres Sohnes ab. Wenn die Drogensucht ihres Sohnes als ernsthafte Krankheit zu betrachten ist, besteht Unterhaltsanspruch. Falls Ihre Rente zu niedrig ist, muß das Sozialamt zahlen. Allerdings: Wenn Ihr Sohn nichts unternimmt, um von seiner Sucht loszukommen, also etwa eine Suchttherapie verweigert, ist sein Anspruch auf Unterhalt verwirkt.
FRAGE: Ich möchte mich weiter mit den gesetzlichen Neuregelungen im Familienrecht befassen, um einen Überblick darüber zu bekommen, was sich geändert hat. Gibt es bereits Informationsmaterial?
ANTWORT: Das Bundesjustizministerium hat die Broschüre "Ehe- und Familienrecht" herausgegeben. Sie kann unentgeltlich angefordert werden. Adresse: Pressestelle des Bundesjustizministeriums, Heinemannstraße 6, 53175 Bonn.(lum)
Der Begriff der "Familie" wird nicht in allen Ländern Europas gleich definiert. Ein Blick über die Grenzen macht deutlich, daß die Verantwortung für Kinder in den einzelnen Ländern unterschiedlich geregelt wird. Das jeweilige Recht sagt einiges über kulturelle Traditionen aus. Während in den meisten südeuropäischen Ländern allein das christliche Eheverständnis das Familienrecht prägt, gehen Staaten wie England und Schweden dazu über, auch nichteheliche Gemeinschaften anzuerkennen - und somit auch die Frage des Sorgerechts anders zu beantworten. Das ab 1. Juli geltende neue Familienrecht in Deutschland macht das gemeinsame Sorgerecht geschiedener Ehepaare nun zur Regel und nähert sich damit dem Verständnis an, wie es in Schweden und England schon seit geraumer Zeit vorherrscht.
Schweden: Der Staat verhält sich gegenüber "den verschiedenen Formen des Zusammenlebens und den verschiedenen Moralauffassungen neutral." So steht es seit 1969 in der Verfassung. Heißt im Klartext: Familien mit oder ohne Trauschein werden weitgehend gleich behandelt. Damit können alle unverheirateten Eltern das gemeinschaftliche Sorgerecht beantragen. Weitere Konsequenz: Wird eine nichteheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst, wird der Verkehrswert von Wohnung und Hausrat halbe-halbe geteilt. In Schweden werden immerhin 50 Prozent aller Kinder unehelich geboren.
England: Nach dem "children act" von 1989 bleibt nach einer Scheidung die "Verantwortung beider Elternteile" bestehen. Falls sich Unverheiratete mit Kind trennen, so kann ein Elternteil rechtlich dazu verpflichtet werden, dem anderen zum Wohl des Kindes bestimmte Objekte zu übertragen.
Frankreich: Seit 1993 gilt in Frankreich, daß geschiedene Eheleute in der Regel die gemeinsame "autorit‚ parentale" ausüben. Nichtverheiratete Paare mit Kindern, die eine rechtliche Absicherung ihrer Lebensgemeinschaft wünschen, können einen "Konkubinatsschein" (Certificat de Concubinage) beantragen.
Italien: Wie auch in den Mittelmeerländern Griechenland und Spanien bleibt allein die Ehe die herrschende Form legitimer Partnerschaft. Die christliche Ehetradition ist hier das alleinige Maß der Rechtsprechung. Ein gemeinsames Sorgerecht außerhalb der Ehe ist deshalb nicht möglich.(lum)
Frankfurter Neue Presse Online 25.6.98
Das Bundesjugendministerium hat eine Broschüre zum neuen Beistandschaftsgesetz herausgegeben, das am 1. Juli in Kraft tritt. Mit dem Gesetz wird die gesetzliche Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder abgeschafft. An ihre Stelle tritt die Beistandschaft.
Die Beistandschaft ist als ein kostenloses Hilfsangebot des Jugendamtes bei der Feststellung der Vaterschaft und beim Geltendmachen des Unterhalts für das Kind zu verstehen. Die Unterstützung muß vom alleinerziehenden Elternteil beantragt werden.
Die Broschüre enthält nicht nur Infos zum neuem Gesetz, sondern auch zu den Übergangsregelungen, die für bestehende Amtspflegschaften und Beistandschaften getroffen worden sind.
Die kostenlose Broschüre gibt's beim Jugendamt oder kann beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Postfach 20 15 51, 53107 Bonn, bestellt werden. (FNP)
BERLIN - Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich nicht was Besseres findet. 9782 Berliner Paare haben das vor ihrer Hochzeit nicht getan und ließen sich im vergangenen Jahr scheiden. Im Gegensatz dazu gab es rund 15 400 Eheschließungen.
"Häufig ist es so, daß ein Partner jemand neues kennengelernt hat", sagt Rechtsanwältin Yvonne Katharina Büsch. Frauen ziehen in dieser Situation schnell einen Schlußstrich, wollen ein neues Leben anfangen. Mehr als zwei Drittel aller Scheidungen (67 Prozent) reichen sie ein. Und nach fünf Jahren sind 60 Prozent von ihnen wieder verheiratet.
Männer hingegen sind nicht so schnell beim Scheidungsanwalt, sondern genießen das Leben mit zwei Frauen. "Wenn Männer die Scheidung einreichen, steckt meist die Geliebte dahinter, die den Mann ganz für sich haben will", sagt die Rechtsanwältin weiter. Aus eigenem Willen würden sich nur wenige auf eine Trennung einlassen.
Die Zahl der Scheidungen, bei denen minderjährige Kinder betroffen sind, bleibt steigend. Zwischen 1995 und 1997 stieg die Zahl von 50,1 auf 50,9 Prozent. Und längst ist nicht mehr das siebte Ehejahr das "verflixte". Es wurde 1997 vom achten Jahr abgelöst. Hier fanden 8,5 Prozent aller Scheidungen statt. Die durchschnittliche Verfahrensdauer betrug 17 Monate. jek
Wie Kinder unter dem Entzug eines Elternteils nach der Trennung leiden. Das neue Sorgerecht will Abhilfe schaffen.
Wenn Mama den Papa nicht mag, will ich ihn auch nicht sehen
Ein Bericht von Mark Schümann
Miriam und Uwe werden ihren Vater wohl viele Jahre nicht mehr sehen. Die Mutter sagt: Weil sie nicht wollen. Der Vater meint: Weil sie nicht dürfen. Das glaubt er, obwohl die Kinder, fünf und sieben Jahre alt, sich weigern, ihn zu sehen. Sie wollen keine Pakete von ihm. Sie nennen ihn nicht einmal Papa. Sie sagen: Alfred. Alfred Schmidt (Die Namen aller Betroffen sind geändert), 47, kämpft um die Kinder, von denen er sagt, seine Ex-Frau habe sie ihm weggenommen.
Als die Ehe vor fünf Jahren geschieden wurde, kamen die Kinder zur Mutter. Schmidt hatte das Recht, Miriam und Uwe an einem Wochenende im Monat für sich zu haben. Aber: „Meine Frau hat sich nicht darauf eingelassen. Sie hat den Kontakt vereitelt.“ Weil Schmidt protestierte, setzte der Richter einen psychologischen Sachverständigen ein. Der stellte fest, daß die Eltern nicht kooperieren und die Kinder mit dem Vater sowieso nichts zu tun haben wollen. Also empfahl er, der Mutter das alleinige Sorgerecht zu überlassen. Sie hat es bekommen. Seitdem versucht Schmidt, sich über Jugendamt und Gericht den Umgang mit seinen Kindern zurückzuerstreiten. Die Aussichten hält Schmidt aber selbst für fraglich – solange Miriam und Uwe ihn ablehnen. Und er nicht beweisen kann, was nach seiner Überzeugung wirklich passiert ist: daß seine Ex-Frau die Kinder manipuliert hat.
Die Freiburger Psychologin Ursula Kodjoe hat von solchen Fällen schon oft gehört, und sie kennt einen Namen dafür: Parental Alienation Syndrome, kurz PAS. Sie übersetzt den Begriff mit „reaktive Elternablehnung“, und das bedeutet: Das Kind wird von einem Elternteil gegen den anderen mit Schimpf und Geschichten über ihn beeinflußt, bis es sich kompromißlos von ihm abwendet – und sich ebenso stark an den manipulierenden Elternteil bindet. Frühere schöne Erlebnisse seien dann vergessen, statt dessen würden die Kinder schlechte Eigenschaften des plötzlich bösen Elternteils „herunterbeten“, ohne seine jähe Verachtung schlüssig begründen zu können.
Für diesen Effekt braucht es, zumeist im Zuge einer Scheidung der Eltern, laut Kodjoe manchmal bloß ein paar Tage – zumal Kinder im Alter von bis zu zehn Jahren nur schwerlich zwischen fremder Ansicht und Wirklichkeit unterscheiden könnten. Das Kind beeinflussen kann dabei vor allem, wer es betreut. In 90 Prozent der Fälle sei es die Mutter, die das Kind programmiere – wobei sich Kodjoe beeilt klarzustellen: „Ich bin keine Anwältin der Väter. Nur der Kinder.“ Die Gründe für den Elternteil, das Kind so vehement auf seine Seite zu ziehen, seien vor allem eigennützig: Nach einer Trennung handelten sie – bewußt oder nicht – „primär aus der panischen Angst heraus, auch die Kinder zu verlieren“, erläutert Kodjoe.
Ein ähnliches Prinzip greife beim Kind: Es sei „beherrscht von der Angst, nun auch den anderen zu verlieren. Das Kind schlägt sich aus Sicherheitsbedürfnis und Abhängigkeitsgründen auf die Seite dessen, mit dem es lebt.“ Den Zorn, den das Kind gegen den beschimpften Elternteil erlebe, wolle es zudem keinesfalls gegen sich selbst spüren. Die Folge dieser „Programmierung“ sei oft der völlige Kontaktabbruch über Jahre oder Jahrzehnte. Und die von einem Elternteil entfremdeten Kinder seien „bis weit ins Erwachsenenalter hinein“ traumatisiert. „Ihr Selbstwertgefühl kann drastisch reduziert sein, sie können Identitätsprobleme haben, oder sie bekommen große Probleme bei der Partnerwahl“, stellt die Psychologin fest. Als Ursula Kodjoe die Grundzüge von PAS zusammen mit dem Münchner Kindschaftsrechtsexperten Peter Koeppel im Juristenfachblatt Amtsvormund veröffentlichte, löste sie ein breites Echo aus – zuvorderst von Betroffenen, die sie ratsuchend anrufen. Auch Experten wie Gerichtsgutachter, Richter, Psychologen meldeten sich zu Wort.
Trotzdem: Vierzehn Jahre, nachdem PAS in den USA beschrieben wurde, ist das Phänomen hierzulande noch wenig bekannt. Höchste Zeit, daß gerade Sachverständige bei Scheidungsprozessen von PAS wissen, mahnt Kodjoe. Denn deren Einschätzung, wie das Kind am besten aufgehoben ist und ob ihm der Umgang mit beiden Elternteilen guttut, gilt bei den Richtern viel. Immerhin bei Kodjoes Kollegen aus der Psychologie stößt PAS auf Zustimmung, wenn auch unter Vorbehalt. „In Extremfällen mag das auftreten“, bemerkt etwa der Erziehungspsychologe Peter Noack aus Jena. Laut Noack müssen aber einige ungünstige Bedingungen zusammenkommen: Die Trennung ist nicht länger als drei Jahre her, da sich dann „eine neue Balance“ der Beziehungen einstelle. Die Eltern tragen noch ihre alten Konflikte aus und buhlen um Koalitionen mit den Kindern. Und diese Kinder sind noch nicht alt genug, selbst zu urteilen – am labilsten seien Kinder im Vorschulalter.
Deutlichere Bestätigung für PAS kommt aus Bamberg. Rotraut Oberndorfer vom Staatsinstitut für Familienforschung spricht von „ähnlichen Schlüssen“ – und hat auch eigene Erklärungen: „Kinder suchen solche Allianzen mit einem Elternteil sogar von sich aus“, meint Oberndorfer. Die Scheidungsforscherin, die auch selbst oft Gutachten vor Gerichten erstellt hat, begründet diesen Hang zu Bündnissen mit Normen, die sich Kinder aufbauen. Zum Beispiel könne so eine Norm besagen, daß die Eltern glücklich zusammenleben – und wenn dem nicht so sei, würden die Kinder einen Schuldigen ausmachen und, etwa mit Ablehnung, bestrafen. Im Laufe der Pubertät gäben die Kinder diese Schwarzweißsicht und ihre Verachtung für einen Elternteil auf. „Aber auch erst im Erwachsenenalter“, fügt Oberndorfer hinzu, „oder überhaupt nicht. Doch Kinder brauchen beide Eltern.“ Das meint der Gesetzgeber auch.
Am 1. Juli tritt eine neue Sorgerechtsregelung in Kraft, die vom gemeinsamen Sorgerecht beider Elternteile ausgeht und ein alleiniges Sorgerecht nur auf Antrag zuläßt. „Und es wird eine Antragsflut geben“, prophezeit Kodjoe – wobei es allzuoft sogar das manipulierte Kind selbst sei, das eine Alleinsorge fordere, um dem vermeintlich bösen Elternteil zu entgehen. Kodjoe fordert daher eine stärkere Familienberatung, zumal sie betont: „PAS funktioniert auch innerhalb einer bestehenden Ehe.“ Vor allem allerdings ruft Kodjoe nach einer besseren psychologischen Ausbildung der Familienrichter und Gutachter, damit diese PAS erkennen können.
Das Amtsgericht Rinteln in Niedersachsen hat das erste Urteil in Deutschland gesprochen, in dem PAS ausdrücklich in der Begründung behandelt wird. Ende April sprach das Amtsgericht dem nichtehelichen Vater eines Achtjährigen ein umfangreiches Besuchsrecht zu. Das Kind hatte bei Befragungen zwar derlei Kontakte abgelehnt, damit aber laut Gericht „nicht etwa seine eigene Meinung geäußert, sondern als Grundschüler die negative Sicht von seiten der Mutter übernommen.“
Daß Sebastian Rieger die negative Sicht seine Mutter übernahm, ist über zwanzig Jahre her. Damals, er ging noch nicht zur Schule, ließen sich die Eltern scheiden. Die ersten drei Jahre sah er seinen Vater noch, an Wochenenden und auch mal in den Ferien. Aber dann fing er an zu sagen: Ich habe Angst vor meinem Vater. „Das legte mir meine Mutter in den Mund“, erklärt Rieger heute. Damals glaubte er sich, und man glaubte ihm, also wurde seinem Vater das Besuchsrecht entzogen. Zu Hause, bei der Mutter, galt der Vater als „Schwein“ und „Unhold“. Einmal, da lag Sebastian Rieger im Krankenhaus, es war eine ernste Sache. Er wollte, daß seine Mutter den Vater anruft. Tat sie auch – aber wenn es stimmt, was sein Vater erzählt, dann hat sie ihm am Telefon bloß vorgeworfen, an der Krankheit des Sohnes schuld zu sein.
Seit ein paar Jahren hat Sebastian wieder Kontakt zu seinem Vater. 26 Jahre ist er jetzt alt, und „da ist ein Riesenkloß in meinem Kopf“. Seinen Vater erkennt er als „einen Fremden, andererseits ist er auch mein Vater. Und er ist eine Art Wust von Beschimpfungen meiner Mutter – unser Kontakt ist immer noch ein vorsichtiges Abtasten“. Seit Rieger eine Arbeit von Ursula Kodjoe entdeckt hat, besorgt er sich Fachliteratur über das, was ihn so bewegt. Damit er zu seinem Vater so etwas wie ein normales Verhältnis bekommt. Vielleicht. Seine Mutter hat darauf keinen Einfluß mehr. Den Kontakt zu ihr hat Sebastian Rieger selbst abgebrochen.
Teil 1 der Presseinformationen zur Kindschaftsrechtsreform
Teil 3 der Presseinformationen zur Kindschaftsrechtsreform