paPPa.com informiert:
Diverse Presseinformationen zum neuen Kindschaftsrecht
- Teil 3
Teil 1 der Presseinformationen
zur Kindschaftsrechtsreform
Teil 2 der Presseinformationen zur Kindschaftsrechtsreform
Teil 4 der Presseinformationen zur Kindschaftsrechtsreform
Zum 1.7.98: Wie die Reform wirklich gemeint war ... ???
Sorgerecht: Umlernen HAZ Hannoversche Allgemeine Zeitung 25.6.98
dpa-Meldung vom 3.7.98: Verein "Väteraufbruch für Kinder kritisiert neues Kindschaftsrecht"
Freude über neues Kindschaftsrecht ist nicht ungetrübt - Zehn unverheiratete Paare sicherten sich am Mittwoch gemeinsames Sorgerecht - Kritik von Vätern Stuttgarter Nachrichten 2.7.98

Die Sache mit dem Haken - Karikatur zum Artikel "Schluß mit
der Betteltour -
Das neue Kindschaftsrecht greift zahlungsunwilligen Vätern ins Portemonnaie"
HAZ vom 27.6.98
Der Tagesspiegel 1.7.98
Störrischen
Vätern stehen harte Zeiten bevor
Neues Kindschafts- und Unterhaltsrecht stärkt von heute an
die Position alleinerziehender Mütter und entlastet die Familiengerichte
/ Gemeinsames Sorgerecht die Regel
VON CHRISTOF STOLOWSKY
BERLIN. Erleichterungen für die stark belasteten Familiengerichte, weniger Gerangel um die elterliche Sorge nach einer Trennung und eine gestärkte Rechtsposition für all für alleinerziehende Eltern und deren Kinder im Streit um den Unterhalt. Das erhoffen sich Justizangehörige und viele Betroffene von den Reformen im Kindschaftsrecht und den neuen Regeln des Unterhaltsrechtes, die am heutigen Mittwoch in Kraft treten. Sie verbessern in besonderer Weise die Lage nichtehelicher Kinder und ihrer alleinerziehenden Eltern und stärken auch jungen Erwachsenen den Rücken, die noch zu Hause wohnen, sich in der Ausbildung befinden und deshalb weiterhin Ansprüche haben. Für störrische Unterhaltsverpflichtete werden die Zeiten dagegen härter.
Nach dem neuen Kindschaftsrecht wird die gemeinsame elterliche Sorge bei einer Trennung grundsätzlich Vater und Mutter zusammen belassen, vorausgesetzt, es gibt keine strittigen Anträge oder ein Elternteil verzichtet freiwillig aufs Sorgerecht. Das gilt erstmals auch für Kinder aus einer nichtehelichen Beziehung. Berlin hat hier im Vergleich zu anderen Bundesländern viel nachzuholen. Nur elf Prozent aller getrennten Eltern hatten 1995 gemeinsam die elterliche Sorge, im Saarland waren es 23,6 Prozent.
Bisher mußten die Gerichte gemeinsam mit den Jugendämtern in jedem Falle prüfen, bei wem das Kind aus ihrer Sicht besser aufgehoben war. Dieses komplizierte "Schnüffelverfahren", so seine Kritiker, bleibt ihnen künftig bei übereinstimmenden Eltern erspart. Ein wenig werde das neue Reglement vermutlich Konflikte ersparen, meinen Juristen, doch zugleich dämpfen sie allzu große Hoffnungen. "Wer streiten will, der bleibt dabei", sagt Richter Rudolf Vossenkämper vom Familiengericht Tempelhof/Kreuzberg. Zugleich nimmt er unterhaltszahlenden Vätern Illusionen, die nachträglich um die elterliche Sorge kämpfen. Das neue Kindschaftsrecht werde ihnen nicht helfen, weil der Nachwuchs im Streitfall in der Regel jenem Elternteil zugesprochen wird, bei dem er lebt. An dieser bundesweiten Praxis dürfte sich auch weiterhin nichts ändern.
Erheblich geschwächt ist künftig die Rechtsposition von Vätern, falls sie mit der Höhe des Unterhaltes nicht einverstanden sind oder diesen verweigern. Das versuchen meist Männer, da mehr als 92 Prozent aller Berliner Kinder aus getrennten Beziehungen bei ihren Müttern leben. Bisher mußte eine Mutter den strittigen Unterhaltsanspruch ihrer Kinder im Verlauf eines langen Gerichtsverfahrens durchsetzen, dabei war sie in der Nachweispflicht, was bedeutet: Sie mußte Einkommen und Vermögen des Vaters angeben und von diesem eine entsprechende Auskunft verlangen. Erst auf der Grundlage jener Zahlen wurde dann an der "Berliner- und Düsseldorfer Tabelle" , die Höhe des Unterhaltes abgelesen.
Doch viele Väter zögerten im Streitfall solche Auskünfte monate- oder gar jahrelang hinaus. Aus ihrer Sicht mit gutem Grund, denn nach der alten Rechtslage konnten Mütter den Anspruch auf höheren Unterhalt nicht rückwirkend geltend machen. Schaltete ein Mann auf stur, mußte er erst vom Zeitpunkt eines verbindlichen Gerichtsurteiles an zahlen. Doch mit dieser Taktik ist es nun vorbei.
Künftig muß der Unterhaltsverpflichtete rückwirkend bis zu jenem Zeitpunkt Geld überweisen, an dem er erstmals von der Mutter zu Zahlungen schriftlich aufgefordert wurde. Und für eine solche erfolgreiche Aufforderung braucht die Alleinerziehende keinen Richterspruch mehr im Rücken. Sie muß keine Verhandlung in Gang setzen, sondern nur noch ein außergerichtliches Verfahren. Dazu reicht die Hilfe eines Rechtspflegers. Auf diesem Wege kann sie den Vater nun erheblich schneller zu Unterhaltszahlungen zwingen und deren Höhe sogar erst einmal selbst festlegen, falls die Gegenseite keine Angaben macht. Denn künftig steht der Unterhaltspflichtige in der Nachweispflicht. Setzt er sich juristisch zur Wehr, kann ein Gericht überdies eigenständig seine Finanzlage erkunden und Auskunft vom Arbeitgeber, von Ämtern und Sozialbehörden fordern. Das war bisher untersagt.
Diese Vereinfachungen werden Berlins Familiengerichte um einiges entlasten, wobei es anfangs, so wird befürchtet, einige Umstellungsprobleme geben könnte. Doch auch die Bezirke können hoffen, zur Zeit bringen ihre Unterhalts-Vorschusskassen jährlich mehr als 110 Millionen Mark für 40- bis 50 000 Kinder auf, deren Väter zu wenig oder gar keinen Unterhalt zahlen. Sie gehen in Vorlage, während die Mütter noch um die Unterstützung streiten. Angesichts der verbesserten Rechtsposition der Unterhaltsberechtigen dürften sich solche Fälle nun verringern. [Anmerkung paPPa.com: Pack mal einen nackten Mann in die Tasche ... vgl. Kleine Anfrage im Berliner Abgeordnetenhaus vom März 98.]
Selbstbewußter werden aller Voraussicht nach besonders die Mütter von nichtehelichen Kindern für ihr Unterhaltsrecht streiten sowie volljährige junge Erwachsene zwischen 18 und 21 Jahren, die noch im Haushalt eines Elternteiles wohnen und eine Ausbildung absolvieren. Berlins Familiengerichte billigten einem nichtehelichen Kind zwar in der Regel in der Vergangenheit die gleichen Ansprüche wie ehelichen Kindern zu, doch eindeutig gesetzlich geregelt ist diese Gleichstellung erst dank der jetzigen Reform. Zuvor verzichteten etliche unehelichen Mütter nach einer Trennung auf Forderungen. Sie fürchteten ihre unsichere Rechtsposition. Ähnlich erging es in Berlin den volljährigen Unterhaltsberechtigten. Im Gegensatz zur Praxis im übrigen Bundesgebiet wurde ihr Anspruch nach dem 18. Lebensjahr nicht mehr von den Unterhaltstabellen abgelesen, sondem sie mußten ihn nach einem bestimmten Schlüssel von beiden Eltern einfordern. Die Höhe der Summe hing vom jeweiligen Einkommen ab. Doch oft überstiegen sie die finanziellen Möglichkeiten der Mutter, weil diese noch für jüngere Kinder zu sorgen hatte. Folglich steckten die Älteren zurück. Das ist jetzt nicht mehr nötig - die Unterhaltstabellen bleiben künftig gültig.
Informationen gibt es bei den Jugendämtern der Bezirke. Charlottenburg hat ein Info-Telefon unter der Nummer 3430-2555 eingerichtet. Erläuterungen gibt auch der "Verein Humane Trennung und Scheidung". Telefon: 382 70 52.
Süddeutsche Zeitung - SZ 1.7.98
SZ-Interview mit Familienrechtler Dieter Schwab
Recht, das Vernunft braucht
Neues Kindschaftsrecht geht von gemeinsamer Sorge aus
Elterliche Verantwortung kann man nicht abschütteln: Das war der Grundgedanke beim neuen Kindschaftsrecht, das heute in Kraft tritt. Auch Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, steht jetzt die gemeinsame Sorge für die Kinder zu, wenn sie dies übereinstimmend erklären. Trennen sich Eltern, ob verheiratet oder nicht, dann gilt automatisch: Wenn sie die gemeinsame Sorge für die Kinder hatten, dann bleibt das grundsätzlich so. Die SZ sprach darüber mit dem Regensburger Professor Dieter Schwab, einem der führenden deutschen Familienrechtler. Das Gespräch führte Heribert Prantl.
SZ: Das Gesetz mischt sich bei einer Scheidung nicht mehr in die Fragen des Sorgerechts für die Kinder ein. Kann das richtig sein?
Schwab: Diese frappierende Regelung kann sehr beruhigend wirken. Wenn nämlich Richter die Frage Sorgerecht von sich aus ansetzen, dann rüsten beide Seiten auf, dann beginnt der Kampf ums Kind. Die neue Regelung kann da entspannend wirken.
SZ: Wenn also eine Ehe geschieden wird, ändert sich künftig juristisch, was die Kinder betrifft, gar nichts.
Schwab: Das neue Gesetz tut tatsächlich, in seiner juristischen Konstruktion des Sorgerechts, so, als bliebe alles beim alten – also beim gemeinsamen Sorgerecht der nun getrennten Eltern. Aber natürlich ändert sich die Wirklichkeit, es entstehen zwei Lebenswelten: Trotz des gemeinsamen Sorgerechts leben die Kinder ja entweder bei Mutter oder Vater – und die haben meist neue Partner. Dem trägt das Gesetz wenigstens insofern Rechnung, als der Elternteil, bei dem das Kind nach der Trennung lebt, Alleinentscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens bekommt.
SZ: Schon beginnt der Streit darüber, was das ist.
Schwab: Bei den Juristen auf jeden Fall. Was gemeint ist, ist aber klar: Grundsätzliche Entscheidungen sollen beide Elternteile gemeinsam treffen, die alltäglichen Dinge ein Elternteil allein. Wenn Eltern anfangen, sich über solche Dinge zu streiten, dann ist es mit der gemeinsamen Sorge eh nicht mehr weit her.
SZ: Was stört Sie daran, daß die gemeinsame Sorge nach der Trennung einfach weiterläuft?
Schwab: Daß das so keine Basis hat. Unter dem Dach der gemeinsamen Sorge können sich Eltern gleichwohl über alles streiten – über den Unterhalt, über das Umgangsrecht, auch darüber, bei wem das Kind lebt. Das heißt: Das Gesetz geht von gemeinsamer Sorge für die Kinder aus, die Eltern haben sich aber möglicherweise überhaupt keine Gedanken über die Grunddaten gemacht. Es besteht die Gefahr, daß ein Paar, das sich schnell scheiden lassen will, die Konflikte verschiebt und sagt, was mit den Kindern geschieht, das sehen wir dann schon.
SZ: Wie kann der Ausweg aussehen?
Schwab: Eine Erklärung der Eltern über ganz grundlegende Fragen – wo wird das Kind leben? Wer wird den Barunterhalt bezahlen? – hätte Voraussetzung für die gemeinsame Sorge sein können. [Anmerkung paPPa.com: Die Jugendämter werden vermutlich mit der Zeit dazu übergehen, eine Art Sorgeplan den Eltern vorzulegen. Darauf sollte man vorbereitet sein, wir werden dazu weiter informieren ...]
SZ: Das neue Recht gilt auch für nichteheliche Kinder. „Millionen von Halbwaisen erhalten ihre Väter zurück, weil aus Erzeugern Väter werden“ – so euphorisch lobt Hildebrecht Braun (FDP), der Vorsitzende der Kinderkommission des Bundestages, das neue Gesetz. Goldene Zeiten also?
Schwab: Nein. Wenn ein Vater nicht will, dann kann auch das schönste Recht nichts ausrichten. Solche Äußerungen sind ein Beispiel für die merkwürdige Hoffnung in die Möglichkeiten des Rechts zur Herstellung positiver Zustände. Im übrigen: Die Rechtsposition des Kindes ist auch im neuen Recht nicht sehr ausgebaut.
Stuttgarter Nachrichten 30.6.98
Das neue Kindschaftsrecht gilt vom 1. Juli an
Am 1. Juli tritt das neue Kindschaftsrecht in Kraft. Nichteheliche und eheliche Kinder sind künftig gleichgestellt, das gemeinsame Sorgerecht nach der Scheidung ist die Regel. Experten sehen jedoch Schwierigkeiten, wenn die Eltern ihre neuen Rechte auch im Alltag umsetzen sollen.
VON GABRILE KlUNKE
Seit 1982 gibt es für Eltern die Möglichkeit, nach der Trennung das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder zu beantragen. Etwa 20 Prozent der Paare entschieden sich bisher für diese Lösung. Vom 1. Juli an soll das gemeinsame Sorgerecht gängige Praxis sein. Diesen "Automatismus'' hält Christa Reuschle-Grundmann vom Katholischen Sozialdienst für alleinerziehende Frauen für sehr problematisch. "Das kann eine große Überforderung für viele Paare sein'', befürchtet die Beraterin "entsetzliche Machtkämpfe zu Lasten der Kinder''. Nach einer Trennung seien viele Eltern nicht in der Lage, die Paar- von der Elternebene zu trennen. Vor allem in der Alltagsgestaltung könne es Probleme geben, wenn die Sorgeberechtigten sich nicht einvernehmlich einigen können. Die Folge: das Gericht muß den Zwist klären.
Daß solche Streitigkeiten zunehmen, glaubt Wolf Andrée-Römholdt vom Amtsgericht Stuttgart nicht. "Wir haben bisher sehr positive Erfahrungen mit dem gemeinsamen Sorgerecht gemacht'', berichtet der Familienrichter. Probleme werde es wie bisher vor allem mit den Eltern geben, die sich nicht einigen können. Auch unverheiratete Paare können künftig ein gemeinsames Sorgerecht vereinbaren, vorausgesetzt, die Mutter stimmt zu. Sollte sie sich allerdings eines Tages anders entscheiden, "kann sie die Vereinbarung nicht einseitig rückgängig machen'', betont Andrée-Römholdt. Da müsse schon das Wohl des Kindes gefährdet sein.
Ausdrücklich legt das neue Kindschaftsrecht ein Recht und eine Pflicht beider Elternteile auf den Umgang mit ihrem Kind fest. Das gilt nun auch für unverheiratete nichtsorgeberechtigte Väter, deren Kontakt zu ihrem Nachwuchs bisher unter dem Vorbehalt stand, daß dieser für das Kind auch förderlich ist. Diese Veränderung begrüßt Andrée-Römholdt, er sieht jedoch auch die Gefahr, daß "reine Zahlväter nun die Mutter zwingen, ihr Kind auch rauszugeben''.
Umgekehrt könnte die Mutter aber auch solche Besuche einfordern. Hält der Vater beispielsweise verabredete Termine wiederholt nicht ein, könnte die Frau vor Gericht das Umgangsrecht einfordern. Wie erfolgreich eine solche Klage ist, bleibe abzuwarten, meint Andrée-Römholdt.
Weniger Einflußmöglichkeiten hat künftig das Jugendamt. Die Stellungnahme der Behörde bei einer Scheidung zum Sorgerecht, die bisher immer notwendig war, fällt weg. "Es wird für uns schwieriger werden, die Eltern zu erreichen'', sagt Jugendamtschef Bruno Pfeifle, der die "stärkere elterliche Autonomie'' aber befürwortet. "Wir werden mehr für unsere Beratungsangebote werben müssen.'' Auf der anderen Seite stärke das Gesetz aber auch die Beratung. Die Gerichte seien nun aufgefordert, die zerstrittenen Paare in eine Beratung zu schicken.
(Weitere Informationen über das neue Gesetz erteilt das Jugendamt der Stadt Stuttgart, Herr Schellhorn, unter der Telefonnummer 216-6430.)
Von Ramona Hames
Eifellad . "Es wird eine Menge Arbeit auf uns zukommen", schätzt Rudi Dick, Leiter des Jugendamtes des Kreis Euskirchen, die durch die Novelle im Familienrecht veränderte Rechtssituation ein. Wenn das Jugendamt vor der gestern in Kraft getretenen Neugliederung eher Verwaltungsaufgaben erledigte, soll nach neuem Recht die Beratung im Vordergrund stehen. Auch seien die Fälle zunehmend komplex und kompliziert.
Kernpunkt des neuen Gesetzes ist, daß eheliche und nichteheliche Kinder rechtlich gleichgestellt werden. So können sich die nicht verheirateten Eltern auf gemeinsames Sorgerecht einigen - das Kind kann dann auch den Namen des Vaters tragen. Dies geht allerdings nur mit Zustimmung der Mutter, gibt sie diese nicht, bleibt das Sorgerecht voll bei ihr. Diese Sorgerechtserklärung muß beim Kreis hinterlegt werden. Soll sie wieder aufgelöst werden, ist, ähnlich wie bei einer Scheidung, das Familiengericht zuständig.
Verschiedene Interessen sollen unter einen Hut
Sind die Eltern diesbezüglich einer Meinung, ist das Verfahren recht unkompliziert. Kommt es aber zu Streitigkeiten, sind die verschiedenen Beratungsstellen gefragt. 20 Sozialarbeiter des Kreises beraten die Familien, in denen sich eine Trennung anbahnt. In diesen Beratungen soll eine "einvernehmliche Regelung zum Wohl des Kindes" gefunden werden.
Eine derartige Regelung zu finden, ist oftmals gar nicht so einfach - zu viele verschiedene Interessen sollen unter einen Hut gebracht werden. In der Novelle des Kindschaftsrechtes wird auch das Umgangsrecht neu geregelt und damit die Position des Kindes gestärkt. Das Kind hat dann nicht nur das Recht auf Umgang mit den beiden Elternteilen, auch "wichtigen Bezugspersonen", wie den Großeltern, Paten oder Pflegeeltern soll der Kontakt zu dem Kind rechtlich ermöglicht werden.
Hier befürchtet Rudi Dick auch, daß die Kinder noch mehr zum Zankapfel in den Familien werden können. So haben die "Bezugspersonen" auch ein Antragsrecht auf den Umgang mit dem Kind. Hier muß dann entschieden werden, zitiert Dick die Phrase des Gesetzestextes, was "zum Wohle des Kindes" zu tun sei: "Wenn die Großeltern beispielsweise das Umgangsrecht beantragen, dies aber konträr zum Wohl des Kindes wäre, sollte dem nicht entsprochen werden."
Kinder ab acht Jahren müssen bei Streitigkeiten angehört werden, in vielen Fällen, so Dick, wird aber auch auf die Meinung der jüngeren Wert gelegt. So sollen die Kinder auch an der Erarbeitung von Sorgerechtskonzepten beteiligt werden.
Zudem sind mit der gestern in Kraft getretenen Gesetzesnovelle Amtspflegschaften in Beistandschaften umgewandelt worden. Die alte Regelung besagte, daß das Jugendamt für ein uneheliches Kind, dessen Mutter noch nicht volljährig ist, die Vormundschaft, bei volljährigen Müttern eine Pflegschaft übernimmt. Sowohl Vormundschaft als auch Pflegschaft waren bisher hauptsächlich Verwaltungsaufgaben.
In der neuen Beistandsregelung kommt dem Jugendamt viel mehr eine beratende Funktion zu. Diese Beratungen könne dann auch zu Hause durchgeführt werden und bekommen, so Dick, eine ganz andere Qualität. In Arbeitskreisen sowie Gesprächen mit Familienrichtern und Anwälten haben sich die vier Fachleute des Jugendamtes auf die neue Rechtslage und Beratungsstruktur eingestellt.
Psychologen und Caritas als zusätzliche Berater
Die neue Regelung hat allerdings nicht nur Auswirkungen auf das Jugendamt. Auch die Gerichte werden in größerem Stil umstrukturieren müssen, da das Vormundschaftsgericht fast ganz wegfällt. Durch die Beistandsregelung gehen die meisten zum Familiengericht.
Beratungen führt nicht nur das Jugendamt des Kreises durch. Neben verschiedenen kommerziellen Beratern und Psychologen führen die Erziehungsberatung des Kreises, die Eheberatung des Caritasverbandes oder die Trennungs- und Scheidungsberatung der Diakonie (alle in Euskirchen) Beratungen durch. Für die Entscheidungen ist dann trotzdem das Jugendamt zuständig.
Ab 7 Uhr 10 klingelte das Infotelefon im Jugendamt Charlottenburg Sturm. Eine alleinerziehende Mutter wollte wissen, wie es sich mit dem Unterhalt ihrer 18jährigen Tochter verhalte. Gleich darauf riefen fünf unverheiratete Väter hintereinander an und fragten, wie man das gemeinsame Sorgerecht bekommen kann.
Monika Kotowski vom Infotelefon hatte gestern, als das neue Kindschafts- und Unterhaltsrecht in Kraft trat, viel zu tun. Jugendämter und Familiengerichte machen sich auf eine Flut von Anträgen gefaßt. "Die Leute werden uns überrollen", stöhnt eine Rechtspflegerin vom Familiengericht Pankow. Im Familiengericht Kreuzberg/Tempelhof wurde eine zusätzliche Antragsstelle eingerichtet, denn viele Verfahren werden jetzt dort statt beim Vormundschaftsgericht landen.
Langfristig soll das neue Recht die Familiengerichte jedoch entlasten. Vor dem 1. Juli mußten Gerichte und Jugendämter stets prüfen, bei wem das Kind besser aufgehoben wäre. Das fällt jetzt weg - wenn die Eltern sich einig sind. Denn wenn eine Ehe in die Brüche geht, erhalten Vater und Mutter nun die gemeinsame elterliche Sorge, außer bei einem strittigen Antrag oder wenn ein Elternteil freiwillig auf das Sorgerecht verzichtet. Nach wie vor müssen die Gerichte jedoch entscheiden, wenn sich die Eltern, ob verheiratet oder nicht, um die Kinder streiten.
Änderungen gibt es auch bei Vätern, die ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Während früher die Mutter mit einem Gerichtsverfahren den Anspruch des Kindes auf Unterhalt erstreiten mußte, steht seit gestern der säumige Vater in der Nachweispflicht. Um ihn zum Zahlen zu bewegen, braucht die Alleinerziehende nun keinen Gerichtsentscheid mehr, sondern kann mit einem Rechtspfleger in einem außergerichtlichen Verfahren die Unterhaltszahlungen durchsetzen. Auch diese Regelung soll das Arbeitspensum der Gerichte verringern.
Die Jugendämter richten sich dagegen auf zusätzliche Beratungen ein. Geduldig erklärt Monika Kotowski vom Infotelefon den AnruferInnen beim Jugendamt Charlottenburg die neuen Rechte. Nichteheliche Kinder sind jetzt per Gesetz ehelichen Kindern gleichgestellt. Ein unverheirateter Vater kann, wenn die Mutter einwilligt, nun auch die Sorge für das gemeinsame Kind erhalten. Dafür muß das Paar bei einem Notar einen Sorgevertrag abschließen. Das kostet allerdings Geld. Die billigere Alternative ist, zur Abteilung Vormundschaft im Bezirksamt zu gehen. Dort wird nach einer Beratung eine Sorgeurkunde ausgestellt. Kotowski hält das neue Recht "für einen Schritt in die richtige Richtung", da es die Position von nichtehelichen Kindern und unverheirateten Müttern und Vätern stärke.
Stuttgarter Zeitung 30.6.98
Gemeinsames Sorgerecht auch bei nicht ehelichen Kindern - Trauzeugen haben bei der Eheschließung ausgedient - Wartezeit vor erneuter Heirat entfällt
Auch unverheiratete Eltern können künftig das Sorgerecht für ihre Kinder gemeinsam ausüben. Das ist nach Ansicht des Jugendamts die wichtigste Änderung bei der Reform des Kindschafts- und Eherechts, die zum 1. Juli in Kraft tritt.
"Die rechtliche Gleichstellung von ehelichen und nicht ehelichen Kindern ist schon lange überfällig'', sagt Helmut Dehm, Abteilungsleiter im Stuttgarter Jugendamt. Sie solle durch die Reform erreicht werden. Paare ohne Trauschein können künftig das Sorgerecht gemeinsam ausüben. Bisher hatte nur die Mutter das Sorgerecht. Außerdem übernahm das Jugendamt die "Amtspflegschaft''. Dieser Automatismus fällt nun weg.
Zum einen können die unverheirateten Eltern vom 1. Juli an bereits vor der Geburt mit einer Erklärung das gemeinsame Sorgerecht erwerben. Zum anderen wird die Amtspflegschaft gestrichen. In deren Rahmen kümmerte sich das Jugendamt bisher in 7000 Fällen um Vaterschaftsklagen, Erbschaftsansprüche oder Adoptionen - "nicht selten bis zur Volljährigkeit des Kindes'', so Dehm. "Deutschland war eines der letzten Länder in Europa, in dem eine solche Regelung noch galt.'' Künftig wird das Jugendamt nur noch auf Antrag der ledigen Mutter als "Beistand'' tätig. Die Frau kann die Behörde um Unterstützung bitten, wenn die Vaterschaft festgestellt werden soll oder Unterhaltsansprüche durchzusetzen sind. Jährlich kommen in Stuttgart etwa 900 Kinder zur Welt, deren Eltern nicht verheiratet sind.
Die Initiative "Väteraufbruch'' begrüßt die Reform. "Das ist auch ein Erfolg unserer Arbeit'', sagt Werner Sauerborn. Er kritisiert aber zwei Punkte. Die Neuerungen hätten rückwirkend keinen Effekt. Außerdem könne ein lediger Vater nur im Konsens mit der Mutter das Sorgerecht bekommen. "Das ist verfassungswidrig'', meint Sauerborn.
Auch bei einer Scheidung gilt künftig grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht. "Wir hoffen, daß die entsprechenden Verfahren deshalb mit weniger Streit über die Bühne gehen'', sagt Johannes Schmitt-Althaus vom Jugendamt. Allerdings mußte jetzt die "Entscheidungsbefugnis'' in Alltagsfragen eingeführt werden. Das heißt, der Elternteil, bei dem das Kind lebt, bestimmt auch alleine, wann der Nachwuchs ausgehen oder verreisen darf.
Insgesamt stärke die Reform die Position der Kinder, meint Schmitt-Althaus. Sie haben künftig das Recht, mit beiden Eltern Kontakt zu halten. Außerdem können Kinder, die älter als 14 Jahre sind, Einspruch gegen Sorgerechts-Entscheidungen einlegen. Überdies können künftig auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und Pflegeeltern ein Recht auf Umgang geltend machen. (...) ra
Aktuelle Pressemitteilung vom 29.06.98 Quelle: Landschaftsverband Westfalen-Lippe LWL-Landesjugendamt informiert zum neuen Kindschaftsrecht
Auszug: "(...) Mit gewisser Sorge sehen nach den Rückmeldungen aus den Jugendämtern manche Eltern dem jetzt ausdrücklich benannten Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen und mit weiteren Verwandten, z.B. Großeltern, auch im Falle der Trennung und Scheidung und bei Vätern von nichtehelichen Kindern entgegen. Viele Elternteile, bei denen das Kind wohnt, möchten mit dem früheren Partner bzw. dessen Verwandten nichts mehr zu tun haben. In Konfliktfällen sollen hier die örtlichen Jugendämter vermittelnd und beratend tätig werden, um eine dem Kindeswohl dienende Entscheidung zu finden.
Wichtig ist im neuen Recht die besondere Betonung der Pflicht der Elternteile zum Umgang mit dem Kind. Viele Mütter beklagen die geringe Neigung einiger Väter, etwas mit ihren Kindern zu unternehmen. Kommen Eltern allerdings dieser Verpflichtung nicht nach, kann ggf. nach mehreren Vermittlungsversuchen das Sorgerecht ganz oder zum Teil entzogen werden. (...)
Ratsuchenden stehen am Dienstag, 6. Juli, von 9.00 bis 15.00 Uhr im LWL-Landesjugendamt zur Verfügung: LWL-Info-Telefon: Reimund Wiedau Tel. 0251/ 591-4585 - Alfred Oehlmann-Austermann Tel. 0251/ 591-3644
Hinweise zum Neuen Kindschaftsrecht für nicht verheiratete Mütter und Väter / eine Information des Jugendamtes Worms
Auszug:
"Vorsicht: Für ein gemeinsames Sorgerecht ist es nicht Vorraussetzung, daß die Eltern zusammenleben. Trotzdem bedeutet das gemeinsame Sorgerecht vor allem gemeinsame Pflichten gegenüber dem Kind. Und nur dann, wenn beide Eltern sich wirklich beide verantwortlich um das Kind bemühen werden, ist die Sorgeerklärung sinnvoll, da alle grundsätzlichen Entscheidungen für das Kind nur noch gemeinsam getroffen werden können. Ist die Sorgeerklärung erst einmal abgegeben, kann diese Entscheidung nur auf Antrag durch eine gerichtliche Entscheidung wieder geändert werden."
HAZ Hannoversche Allgemeine Zeitung 25.6.98
Sorgerecht: Umlernen
Von Heinrich Theis
Katastrophen beherrschen die Nachrichten: Kriege, Erdbeben oder jüngst das Zugunglück von Eschede. Doch es gibt auch Katastrophen, die keine Schlagzeilen machen, unseren Alltag aber viel stärker prägen. Scheidungen gehören ganz sicher dazu. Denn das Leid, das damit einhergeht, kann Menschen aus der Bahn werfen.
Und immer mehr sind von dieser privaten Katastrophe betroffen. Fast jede dritte Ehe geht in die Brüche, von der Auflösung nichtehelicher Lebensverhältnisse ganz zu schweigen. Die nichts dafür können, müssen oft den höchsten Preis bezahlen: die Kinder. Sie verlieren ihr Elternhaus und wissen plötzlich nicht mehr, an wen sie sich halten können. Sie werden zu "Halbwaisen", nicht selten zu Leibeigenen ihrer Sorgeberechtigten mißbraucht als KuscheItiere oder Racheengel, benutzt zur Nötigung und finanziellen Erpressung. So entstehen Wunden, die vielleicht nie verheilen.
Die Ausnahme wird zur Regel
Ein neues Gesetz soll die Trennungsfolgen mildern. Vom ersten Juli an fällt beiden Elternteilen nach der Scheidung automatisch das gemeinsame Sorgerecht zu. Was bisher Ausnahme war, wird zur Regel. Frauen, die ihre Verflossenen von den Kindern fernhalten wollen, müssen nun vor Gericht schon besonders schwerwiegende Argumente vorbringen. Ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers ist es, den Kindern die Eltern so weitgehend wie möglich zu erhalten.
Die Botschaft des Gesetzes ist lobenswert: Es weist die zerstrittenen Ehepaare nachdrücklich darauf hin, daß sie trotz ihrer gescheiterten Partnerschaft weiterhin Eltern bleiben und Verantwortung für das Wohlergehen ihrer Töchter und Söhne tragen. Das ist gut so. Gut ist ebenso, daß beide Elternteile dazu verpflichtet werden, Umgang mit ihren Sprößlingen zu pflegen.
Weniger rühmlich sind die neuen Regelungen für Nicht-Verheiratete. Einerseits werden eheliche und nicht-eheliche Kinder gleichgestellt, im Trennungsfall aber fällt erst einmal der Mutter das alleinige Sorgerecht zu. Väter ohne Trauschein bleiben damit Zahlvater ohne Rechte. Nur wenn die Mutter einverstanden ist, dürfen sie bei der Erziehung ihrer Kinder mitreden. Für diesen Fall immerhin hat der Gesetzgeber manche Hürden aus dem Weg geräumt.
Alle Konflikte lassen sich natürlich nicht mit Hilfe von Paragraphen entschärfen. Und die traurige Realität einer Trennung ist eben, daß man sich nicht mehr einig ist - die Kindererziehung meist inbegriffen. Gemeinsames Sorgerecht aber setzt die Fähigkeit voraus, alle für das Kind bedeutsamen Entscheidungen einvernehmlich zu beraten. Ist dies nicht mehr möglich, kann die gemeinsame Sorge auch leicht einen Dauerzwist nach sich ziehen, der das Kind zum Zankapfel macht und mehr Schaden als Nutzen anrichtet.
Gefordert sind jetzt vor allem die Jugendämter. Sie müssen Brücken bauen, die zerstrittenen Eltern zum Wohle ihrer Kinder zusammenführen. An diesem Bemühen hat es in der Vergangenheit oft gefehlt. Allzu voreilig haben sich Behörden, zumeist in Gestalt von Frauen, auf die Seite von Müttern geschlagen, die die Väter nur noch als Geldquelle betrachteten. Viele Berichte belegen, daß Jugendämter solch "saubere Trennungen" geradezu vorangetrieben haben, auch weil sie weniger Arbeit machten. Fast die Hälfte aller Scheidungskinder hat so schon ein Jahr nach der Trennung keinen Kontakt zum anderen Elternteil mehr. So manche Sozialpädagogen vom Amt müssen also dringend umlernen, wenn das neue Gesetz funktionieren soll. Einfühlsame Vermittler sind vonnöten.
Wer zahlt die Zeche?
Der Rechtsweg darf nicht länger Einbahnstraße sein. Seit im Jahre 1977 das Schuldprinzip aus dem Scheidungsrecht getilgt wurde, wird es Trennungswilligen allzu leicht gemacht. Versöhnungsbemühungen sind kaum mehr vorgesehen. Nicht wenige Anwälte erwerben sich zweifelhafte Verdienste damit, daß sie den Streit noch zusätzlich anheizen. Denn ihre Honorare bemessen sich nach dem Streitwert, Versöhnung zahlt sich für sie nicht aus.
Die Zeche zahlen andere. Für den Staat summieren sich Prozeßkostenhilfen und Unterhaltsleistungen auf Beträge in Milliardenhöhe. Und so manchen hat die Scheidung schon in den finanziellen Ruin getrieben. Viel schwerer aber wiegt der Preis der Trennung, der sich nicht in Mark und Pfennig beziffern läßt: das Leid, das Kinder zu seelischen Krüppeln machen kann. Daraus folgt nicht, jede Ehe, die sich als Hölle auf Erden erweist, aufrechtzuerhalten. Es muß jedoch alles getan werden, damit Kinder nicht länger unter den Dummheiten ihrer Eltern leiden.
Siehe auch "Das Recht auf Eltern" DER SPIEGEL vom 29.6.98