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EXPRESS-Serie: Das neue Familienrecht:
Scheidung! Wer kriegt die Kinder?
Oma hat jetzt Recht auf die Enkel
Unterhalt: Wie Sie zu Ihrem Geld kommen
Teil 1 der Presseinformationen
zur Kindschaftsrechtsreform
Teil 2 der Presseinformationen zur Kindschaftsrechtsreform
Teil 3 der Presseinformationen zur Kindschaftsrechtsreform
EXPRESS-Serie: Das neue Familienrecht (Anfang Juli 98)
Alle Kinder sind jetzt gleich. Jetzt auch per Gesetz - egal, ob ihre Eltern verheiratet sind oder nicht. Denn ab jetzt haben alle Kids mehr Rechte als zuvor. Dafür sorgt das nagelneue "Kindschaftsreformgesetz". Ein furchtbares Wort, aber dahinter versteckt sich viel wichtiges Neues.
Das Gesetz regelt, welchen Nachnamen Kinder unverheirateter Eltern tragen dürfen. Wer das Sorgerecht für den Nachwuchs erhält. Wer juristisch als Vater gilt. Wie Kinder zur Adoption freigegeben werden können. Und es verpflichtet beide Eltern, sich um Sohn oder Tochter zu kümmern.
Komplizierte Themen. Deshalb läßt EXPRESS einen Experten ran. Ab heute erklärt Rechtsanwalt Dr. Torsten Hulzer die wichtigsten Änderungen. Also ausschneiden und aufheben! Wann gibt es ein gemeinsames Sorgerecht für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind?
Das neue Gesetz ermöglicht erstmals ein gemeinsames Sorgerecht von Vater und Mutter. Bei ehelichen Kindern gilt dies automatisch ab Geburt. Bei nichtehelichen Kindern können beide Eltern eine sogenannte Sorgerechtserklärung abgegeben. Diese muß öffentlich beurkundet werden (z.B. beim Jugendamt oder Notar). Sie kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Das Gesetz verlangt also nicht, daß die Eltern zusammenleben. Die Erklärung kann sogar auch von einem verheirateten Mann für ein außerhalb der Ehe geborenes Kind abgegeben werden. Muß die Mutter zustimmen?
Was ist, wenn die Eltern sich nicht einig sind?
Kann die Mutter des Kindes zur Zustimmung gezwungen werden, wenn der Vater auch das Sorgerecht möchte? Eindeutig nein. Dazu kann sie nicht gezwungen werden. Gegen den Willen der Mutter ist ein Sorgerecht für den Kindesvater nicht möglich. Die Mutter hat in diesem Fall das Sorgerecht allein. Wenn sich die Eltern trennen - was muß dann getan werden? Die gemeinsame Sorge endet nicht automatisch mit der Trennung. Das gilt seit 1. Juli sogar bei Scheidung. Wenn kein Elternteil einen Antrag auf Sorgerechtsregelung beim Familiengericht stellt, besteht die gemeinsame Zuständigkeit sowohl bei verheirateten als auch unverheirateten Eltern trotz Trennung fort. Auf jeden Fall muß der Elternteil, der das Sorgerecht nun allein haben will, ein Gerichtsverfahren einleiten. Stimmt der andere Elternteil dem Antrag zu, ist die Sache unproblematisch, und das Gericht wird dem Antrag stattgeben. Ansonsten muß der Richter davon überzeugt werden, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Nur dann gibt es die von einem Elternteil gewünschte Aufhebung der gemeinsamen Sorge. Muß nach einer Trennung, wenn das gemeinsame Sorgerecht aber weiterbesteht, alles und jedes mit dem anderen Elternteil abgestimmt werden? Im Prinzip schon. Gemeinsame elterliche Sorge verlangt nun einmal, daß beide Eltern die Angelegenheiten ihres Kindes gemeinsam entscheiden. [Anmerkung paPPa.com: Stimmt nicht, aber so sind sie nun mal, die Anwälte ... siehe aber nächster Absatz.]
Wer entscheidet über Schulfragen?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) räumt aber dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, eine Alleinentscheidungsbefugnis in allen Belangen ein, die das Alltägliche betreffen. Das sind die Entscheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abänderbaren Auswirkungen haben. Ob ein Kind wegen Krankheit für ein paar Tage die Schule nicht besucht, kann also ein Elternteil allein entscheiden. Das gilt auch, wenn eine Klassenfahrt unterschrieben werden muß. Ob das Kind aber beispielsweise die Haupt- oder Gesamtschule besucht, darüber müssen sich die Eltern allerdings einigen. Auch vor größeren Operationen müssen sie sich abstimmen.
Noch mehr Fragen? Broschüre hilft
In der Broschüre "Das neue Kindschaftsrecht" finden Sie viele Informationen. Einfach und gut verständlich werden Fragen zur elterlichen Sorge beantwortet, zum Abstammungsrecht, zum Umgang mit Eltern, Großeltern und Geschwistern, zum Namensrecht und zu den Neuregelungen im gerichtlichen Verfahren. Den Ratgeber können Sie kostenlos bestellen. Adresse: Bundesministerium der Justiz, Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, 53170 Bonn.
Die Welt der Kinder - das sind nicht nur Gummibärchen, Inline-Skater und Markenjeans. Das sind seit 1. Juli auch viele neue Rechte, die ihrem Wohl dienen. Dabei geht es dann nicht nur um die Eltern, sondern auch um die Großeltern und Geschwister. Im 2. Teil der EXPRESS-Serie sagt Rechtsanwalt Dr. Thorsten Hulzer worauf es beim neuen Kindschaftsrecht ankommt.
Jede dritte Ehe wird geschieden. Wie ist das jetzt mit dem neuen Kindschaftsrecht, kümmert sich das Gericht im Scheidungsverfahren nun gar nicht mehr darum, ob Kinder vorhanden sind?
Das Gericht darf jetzt nur noch dann über das Sorgerecht entscheiden, wenn ein Elternteil dies beantragt. Bisher mußte im Zusammenhang mit der Scheidung immer eine gerichtliche Entscheidung erfolgen, auch wenn vorher schon einmal, z. B. im Zusammenhang mit der Trennung, das Sorgerecht geregelt worden war oder die Eltern das Sorgerecht gemeinsam behalten wollten. Ohne Antrag gibt es keine Regelung durch das Gericht.
Was passiert, wenn die Mutter eines nichtehelichen Kindes stirbt?
Wenn beide Eltern sorgeberechtigt waren (Sorgerechtserklärung), dann hat das Kind jetzt weiterhin den Vater als Sorgeberechtigten. Dieser hat dann die Sorgeberechtigung allein. Gab es kein gemeinsames Sorgerecht, muß es auf den Vater übertragen werden, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes (z. B. wegen Mißbrauchs). Die Rechtsposition des Vaters hat sich wesentlich verbessert.
Wer kann Umgang mit dem Kind erhalten?
Der Personenkreis der Berechtigten ist größer worden. Umgangsberechtigt sind alle Elternteile, die nicht mit dem Kind zusammenleben. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob es sich dabei um die Mutter oder den Vater handelt, ob eine Ehe bestand oder nicht. Sie sind gesetzlich zum Umgang verpflichtet, und das Kind hat ein eigenes Recht auf Umgang mit seinen Eltern. Dies soll verdeutlichen, daß es nicht im alleinigen oder überwiegenden Belieben der Eltern steht, den Umgang zu regeln und wahrzunehmen.
Umgang unter Aufsicht
Oft wirft ein Elternteil dem anderen bei Gericht vor, daß der Umgang für das Kind schädlich sei, z. B. weil Gefahr des Mißbrauchs bestehe. Der Richter kann jetzt einen "betreuten Umgang" anordnen. Was bedeutet, daß immer eine dritte Person, z. B. vom Jugendamt, bei Besuchen als Aufsicht dabei ist. Der Richter kann in schweren Fällen den Umgang auch zeitweise ganz ausschließen.
Wie ist das, wenn die Großeltern ihre Enkel nicht sehen dürfen?
Neu ist ein eigenes Umgangsrecht der Großeltern und der Geschwister. Auch sie können jetzt notfalls per Gericht eine Regelung des Kontaktes zum Enkelkind oder zu Bruder und Schwester vornehmen lassen. Allerdings müssen sie, anders als die Eltern, begründen, warum der Umgang mit ihnen dem Wohl des Kindes dient. Diese Voraussetzung dürfte aber zumindest immer dann schon vorliegen, wenn Kontakte bestanden, die nunmehr vom Elternteil abgebrochen werden sollen. Dagegen können sich die Großeltern und Geschwister vor Gericht wehren. Das gleiche gilt für Stief- und Pflegeeltern.
Wie komme ich zu meinem Recht?
Die Jugendämter sind verpflichtet, zu beraten und zu unterstützen. Diese Verpflichtungen gilt auch gegenüber dem Kind. Auch freie Träger (der Kirchen oder Vereine) können eingeschaltet werden. Notfalls muß das Familiengericht entscheiden. Ein Anwalt ist nicht erforderlich, aber oft ratsam. Das Gericht kann dem Kind auch einen Pfleger für das Verfahren beiordnen, der als sogenannter "Anwalt des Kindes" seine Interessen wahrnimmt.
3. Teil: Unterhalt: Wie Sie zu Ihrem Geld kommen
Wer nicht
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Der ewige Streit um's Geld für das Kind: Millionen Alleinerziehende plagen sich mit diesem leidigen Problem herum. Der Silberstreif im Horizont: Das neue Kindesunterhaltsgesetz, das sei dem 1. Juli gilt. Wieviel, wie schnell und wie lange ist zu zahlen? Was darf der Zahlungspflichtige für sich selbst behalten - diese und viele anderen Fragen erklärt Rechtsanwalt Dr. Torsten Hulzer im dritten Teil der EXPRESS-Serie.
Die Neuregelungen zum 1. Juli 1998 betreffen vor allem die nichtehelichen Kinder. Für diese gelten weitgehend die gesetzlichen Vorschriften, die auch für eheliche Kinder Anwendung finden. Auch sie können sich jetzt ihren Unterhalt nach der "Düsseldorfer Tabelle" berechnen lassen. Ihr Unterhalt wird nun auch vor den Familiengerichten geklärt, so wie dies bei ehelichen Kindern schon der Fall war.
Das vereinfachte Verfahren. Neu ist die Festlegung des erstmaligen Unterhalts in einem sogenannten vereinfachten Verfahren. Hier kann die Kindesmutter beim Rechtspfleger am Familiengericht beantragen, daß der Unterhalt bis zu 50 Prozent über dem Regelbetrag eingestuft wird. Der Regelbetrag wird nach Altersstufen eingeteilt. Er beträgt für Kinder von 0 bis 5 Jahren 349 Mark. Der Höchstbetrag: 524 Mark.
Für Kinder von 6 bis 11 Jahren 424 Mark. Der Höchstbetrag 636 Mark. In der dritten Altersstufe von 12 bis 17 Jahren beträgt der Regelunterhalt 502 Mark. Der Höchstbetrag: 753 Mark.
Der Kindesvater hat dann zu beweisen, daß er nicht in der Lage ist, diesen Unterhalt zu bezahlen. Dazu muß der Kindesvater von sich aus dem Gericht umfassend Auskunft über die Höhe seines Einkommens geben. Das ist für die Kindesmutter eine wesentliche Erleichterung. Der Unterhalt wird dann vom Rechtspfleger festgelegt.
Beide Eltern können eine Überprüfung dieser Entscheidung verlangen.
Kennt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, das Einkommen des anderen Elternteil nicht, so kann er darüber Auskunft verlangen. Das Gericht kann jetzt die dazu nötigen Unterlagen direkt anfordern (z. B. beim Finanzamt, Krankenkasse, Arbeitgeber) und dadurch das Einkommen ermitteln. Voraussetzungen ist aber, daß eine Klage auf Auskunft bei Gericht (Wohnsitz des Kindes) erhoben wurde. Bisher wurde das Gericht in solchen Angelegenheiten nicht von sich aus tätig.
Neu ist auch die Unterhaltsberechnung für Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben aber noch keine 21 Jahre alt sind. Leben diese Kinder noch im Haushalt eines Elternteils, so gelten für sie weiterhin die Regelungen für minderjährige Kinder. Der andere Elternteil muß Unterhalt zahlen, sofern sein Einkommen nicht unter dem Selbstbehalt liegt.
Außerdem berechnet sich der Unterhalt für diese großen "Kinder" nun nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern und der Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils oder ist es nicht Schüler, so bleibt es bei der bisherigen Unterhaltsregelung. Es gibt einen Festbetrag von 1100 Mark. Davon wird allerdings das Kindergeld und sonstige Einkünfte wie z. B. BaFöG, abgezogen.
Männer sind Schweine, aber Frauen manchmal auch. Früher tobte der Geschlechterkampf in der Arena der Sexualität: im Spiel um Verführung und Ausbeutung des Körpers. Jetzt hat sich das Schlachtfeld verlagert. Nirgendwo befehden sich Männer und Frauen derzeit so heftig wie im Streit um die Macht über ihre Kinder. Und keine Gerechtigkeitsfrage scheint derzeit so schwer zu beantworten wie diese: Wer hat weniger Macht, Väter oder Mütter? Wer ist das Opfer?
Das neue Kindschaftsrecht und das neue Unterhaltsrecht, die beide am 1. Juli in Kraft treten, versuchen im derzeit komplexesten aller Gerechtigkeitsdiskurse neue Klarheit zu schaffen. Ledige und geschiedene Väter bekommen etwas mehr Rechte, unterhaltsflüchtige Väter werden stärker zur Verantwortung gezogen. Den Vätern reicht das nicht, manchen Müttern geht das schon zu weit.
Zum 1. Juli wollen Väterinitiativen ortsweise mit Handglockengeläut protestieren: Die Tatsache, daß unverheiratete Väter nur dann das gemeinsame Sorgerecht bekommen, wenn die Mütter zustimmen, gilt den Vätern als verfassungswidrig, weil dies die Gleichstellung von Männern und Frauen verletze. Gleichstellung - welche Gleichstellung? fragen die Frauen müde lächelnd und verweisen auf Hunderttausende alleinerziehende Mütter, die sich ohne Berufschancen durch den Erziehungsalltag plagen.
Der neue Gerechtigkeitsdiskurs ist deswegen so emotional aufgeladen, weil darin biologische und wirtschaftliche Macht, Geld und Liebe vergeblich gegeneinander aufgewogen werden. Diese Ebenen überlagern sich, wenn Paare auseinandergehen und sich die Frage eines gerechten "Beziehungsausgleichs" stellt. Jeder Einzelfall stellt die Gerechtigkeitsfrage neu.
Der Wochenendvater, der sich in wichtige Erziehungsfragen einmischt, sich aber aus den elterlichen Alltagspflichten heraushält: Das ist der Horror vieler Mütter. Die dominante Alleinerziehende, die den Expartner als Goldesel benutzt, ihn aber nicht mehr an das Kind heranlassen will: das Feindbild der getrennten Väter.
Gerechtigkeit wird damit zur Frage des subjektiven Standpunkts. Der Spiegel-Autor Matthias Matussek zieht in seiner Polemik über die "vaterlose Gesellschaft" über Mütter her, die ihre Exmänner finanziell aussaugen und den Umgang mit dem Nachwuchs vereiteln. Die Mütterlobby kontert mit der geballten Macht der Statistik: Nicht mal zwei Prozent der Väter nehmen Erziehungsurlaub in Anspruch, achtzig Prozent beteiligen sich nicht an den Haushaltsarbeiten. Rund 800.000 Männer in Deutschland zahlen keinen Unterhalt für ihren Nachwuchs.
Wer ist denn nun schützenswerte Minderheit? Hunderttausende alleinerziehender Mütter, denen niemand die Erziehungspflicht abnimmt oder - sagen wir - Tausende von engagierten Vätern, denen die Mütter den Umgang mit dem Kind vermiesen?
Konkret stellt sich die Gerechtigkeitsfrage leider meist erst dann, wenn es paarbiographisch schon zu spät ist. Der Verteilungsstreit um Gefühle, Lebenschancen und Geld wäre im Trennungsfall einfacher zu entscheiden, wenn die Eltern sich von Anfang an ausgewogen an beruflicher und erzieherischer Arbeit beteiligten. Das gemeinsame "Sorgerecht" entspräche der tatsächlichen gemeinsamen Sorge im Alltag. Bisher ist das die Ausnahme geblieben. "Das Modell gemeinsamer Sorge als Regelfall verleugnet, daß Väter und Mütter vor der Scheidung in aller Regel sehr unterschiedliche Rollen innehatten", erklärt der Frankfurter Rechtsprofessor Ludwig Salgo.
Die Zeitbombe fängt an zu ticken, wenn die Mutter unwiderruflich auf berufliche Chancen verzichtet, um statt dessen den Nachwuchs zu windeln, zu trösten und spazierenzufahren. Wie viele Väter sind nicht insgeheim froh darüber, wenn die Frau wie selbstverständlich beruflich klein beigibt und zu Hause bleibt! Und wie wenige Väter machen sich klar, daß sie sich damit die Fessel lebenslanger Unterhaltsverpflichtung selbst an die Füße legen. Wer später keinen Unterhalt zahlen will, sollte die Partnerin unter allen Umständen dabei unterstützen, beruflich aktiv zu bleiben, und zwar nicht nur in unterqualifizierten Hilfsjobs.
Gegen die Fiftyfiftyutopie gerechter Arbeitsteilung werden immer die gleichen Begründungen angeführt ("Mein Mann verdient halt mehr", "Teilzeit geht bei mir nicht"). Die Argumente klingen so vernünftig, wie der spätere Streit um Kind und Geld ins Hysterische entgleiten wird.
Oft geben die Frauen aus freien Stücken einen anstrengenden Beruf auf, um zu Hause zu bleiben. Damit ist der Gerechtigkeitsstreit programmiert: Können entgangene Berufschancen der Frau aufgewogen werden durch Unterhaltszahlungen? Rettet das alleinige Sorgerecht für das Kind die Autonomie der Mutter gegenüber einem wirtschaftlich überlegenen Exmann? Was soll der Mann hergeben dafür, daß er sich aus dem Alltag der Kinderbetreuung heraushalten darf? Oder ist dieser Alltag mit dem Nachwuchs gerade das Beneidenswerte? Der wichtigste Faktor im Streit wird oft übersehen: die Liebe beziehungsweise - in der Trennung - der Haß.
In den sechziger Jahren wurde schuldig geschieden, wer untreu war und eine neue Liebe begann. Die Chancen fürs Sorgerecht standen entsprechend schlechter. Das Schuldprinzip ist abgeschafft, dies hat den Gerechtigkeitsstreit aber nicht versachlicht, sondern in Wahrheit emotionalisiert. Wie soll es eine verlassene Mutter aushalten, wenn der Expartner am Wochenende die Kinder zum Ausflug mit der Neuen mitnimmt - und die Kleinen später zu Hause noch von der "netten" Frau erzählen? Und wie soll es der Ex verkraften, wenn sich die Mutter wegen eines anderen von ihm trennt, aber die Kinder behalten und weiterhin Unterhalt kassieren will? Obwohl der Neue vielleicht noch kräftig das Haushaltsgeld aufstockt? In den Herzen regiert das Schuldprinzip weiter.
Deshalb ist es müßig, an die Partner zu appellieren, doch "an die Kinder zu denken" und sich gütlich auseinanderzudividieren. Es liegt in der Tragik einer Trennung, dem emotionalen GAU im Leben zweier Menschen, daß die Expartner erst einmal nur für sich selbst fühlen können. Das Kind muß dabei zwangsläufig zum Objekt werden. "Haß und Rache sind sehr tiefe Gefühle", sagt der Wiener Psychoanalytiker und Trennungsexperte Helmut Figdor, "da reicht es nicht, ein bißchen Scheidungsberatung zu machen und bestimmte äußere Arrangements zu treffen."
Aus diesem Grund sind Szenen so alltäglich in Deutschland, in denen sich geschiedene Väter am Männerstammtisch damit brüsten, wie sie ihr Einkommen als Selbständige künstlich klein halten, damit die Ex nur ja nicht zuviel abkassiert. Andererseits gehört es zum Alltag von Tausenden geschiedener Väter, daß das gemeinsame Wochenende mit der Tochter platzt, weil diese lieber zum Kindergeburtstag ihrer Schulfreundin geht und sich die Mutter nicht um alternative Arrangements bemüht. Sie hat halt schon genug mit dem Erziehungsalltag zu tun.
Mehr "gemeinsamer" Alltag ist das, was sich Kinder wünschen. Und genau das ist kaum noch möglich, wenn sich Paare trennen. Ja, es widerstrebt regelrecht den Gefühlen von Haß und Enttäuschung, mit dem Expartner noch engen Kontakt zu halten. Vielleicht ist genau dieses Gefühlsdilemma das eigentliche Leid, das Trennungseltern im Streit um den Kindesumgang jahrelang ausagieren müssen.
Ein Reformziel des neuen Kindschaftsrechts sei es, den Kindern das Gefühl zu vermitteln, daß kein Elternteil aus der Verantwortung für sie entlassen wird, betont der Vorsitzende des Deutschen Familiengerichtstages, Siegfried Willutzki. Das neue Gesetz übe auf die Paare einen "höheren Einigungsdruck" aus: Geschiedene, die das alleinige Sorgerecht wollen, müssen dies beantragen und begründen. Gleiches gilt für ledige Mütter, die den Vätern den Umgang mit dem Nachwuchs verwehren wollen.
Ob ein gesetzlich vorgegebener "Einigungsdruck" den Geschlechterkampf entschärft, ist jedoch fraglich. Die Macht des Gesetzgebers ist sehr beschränkt, wenn die Kontrahenten nach tief verwurzelten Rollenmustern handeln. Auch die Kampagnen für Teilzeitarbeit und die Verlängerung des Erziehungsurlaubs haben schließlich nur wenig Väter an Wickeltisch und Herd gebracht.
Hätte jedoch der "Einigungsdruck" durch das neue Sorgerecht zur Folge, daß sich der Machtkampf der Geschlechter eher auf andere Felder verlagerte - etwa in die Berufssphäre -, dann wäre etwas gewonnen. Denn die Objekte des leidigen Mutter-Vater-Konflikts sind immer noch die Schwächsten - eben die Kinder.