paPPa.com dokumentiert die


Stellungnahme des Deutschen Kinderschutzbundes zum
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts
vom 24.7.1995
(26.10.1995, Hervorhebungen Fett- und Kursivschrift durch paPPa.com)

Deutscher Kinderschutzbund (DKSB) e.V.
- BUNDESVERBAND - Schiffgraben 29, 30159 Hannover, Tel. 0511 - 304 85-15 -

    Vorbemerkung

    Der Deutsche Kinderschutzbund begrüßt nachdrücklich die Absicht der Bundesregierung, die Rechte der Kinder im familiären Bereich durch eine Reform des Kindschaftsrechts weiter auszubauen.

    Der Deutsche Kinderschutzbund lehnt aber den eingeschlagenen Weg ab, in von einander abgetrennten einzelnen Reformvorhaben (Beistandschaftsgesetz, Reform des Kindesunterhaltsrechts, Erbrechtsgleichstellungsgesetz) eine Reform des Eltern-Kind-Rechts anzustreben. Er spricht sich stattdessen für eine Bündelung aller laufenden oder noch geplanten Reformen in einem einheitlichen neuen Kindschaftsrecht aus.

    Der Deutsche Kinderschutzbund protestiert in aller Deutlichkeit gegen den Versuch, offensichtlich unbequeme aber dringend notwendige Reformen auszuklammern oder stillschweigend zu vertagen. Dies betrifft insbesondere die bedrückende Problematik, wie der Gewalt im innerfamiliären Erziehungsalltag begegnet werden kann. Das in der letzten Legislaturperiode nicht verabschiedete Mißhandlungsverbotsgesetz sollte deshalb in jedem Fall in die Reform des Kindschaftsrechts eingearbeitet werden.

    Zu den Grundzügen des vorgelegten Entwurfs nimmt der Deutsche Kinderschutzbund wie folgt Stellung:

  1. Die in der Begründung des vorgelegten Entwurfs deutlicher als in dem Gesetzentwurf selbst zum Ausdruck kommende Absicht, die Rechte von Kindern zu verbessern und das Kindeswohl auf bestmögliche Art und Weise zu fördern, wird nachhaltig begrüßt.

  2. Die Ausgestaltung der familienrechtlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, unabhängig von einer Eheschließung der Eltern, wird im Interesse aller Kinder als längst überfällig angesehen. Dies betrifft einerseits die Beseitigung der noch bestehenden rechtlichen Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern, andererseits die geplanten sorgerechtlichen Regelungen, die auf bestehende tatsächliche soziale Bindungen eines Kindes zu seinen Eltern abstellen und diese Beziehungen sichern helfen.

  3. Die Absicht, das geltende Recht einfacher und überschaubarer werden zu lassen, kann nur begrüßt werden. Diese Klarheit darf aber nicht zu Lasten der Kinder gehen, deren Rechtsposition es zu stärken gilt.

  4. Als grundlegende Kritik muß der Deutsche Kinderschutzbund an dem vorliegenden Referentenentwurf anmerken, daß er nur zaghaft und eher im Verfahrensrecht denn im materiellen Recht eine Verstärkung der Rechte von Kindern normiert. Der Deutsche Kinderschutzbund fordert eine konsequente Umsetzung der in der UN Kinderrechtskonvention niedergelegten Rechte der Kinder in geltendes nationales Recht. Immer noch werden für die Eltern oder andere Erwachsene Rechte und Pflichten normiert, während die Rechtsposition der Kinder in den zentralen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern mit "objekt- und situtationsbezogenen Begriffen" wie dem Kindeswohl umschrieben wird.

    Für den Deutschen Kinderschutzbund gilt der Grundsatz, daß die stärkere Verpflichtung der Eltern, wie sie der Gesetzentwurf betont, korrespondieren muß mit einer sichtbaren Verankerung von Rechten der Kinder gegenüber ihren Eltern oder sonstigen Sorgeberechtigten. Das bürgerlich-rechtliche Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ist ein Rechte- und Pflichten-Verhältnis, wobei auf Seiten der Eltern Rechte und Pflichten verankert sind, im Erziehungsbereich auf Seiten der Kinder naturgemäß Rechte aber keine Pflichten gelten sollen. Dies schließt nicht aus, daß auch für Kinder im erzieherischen Bereich gegenüber den Eltern Pflichten gelten, die sich aber einer rechtlichen Kategorisierung im Sinne von verbindlicher rechtlicher Durchsetzung entziehen.

    Zu den einzelnen Vorschriften nimmt der Deutsche Kinderschutzbund nach einer ersten Sichtung insoweit Stellung, als sie zentrale inhaltliche Positionen des Deutschen Kinderschutzbundes betreffen.
  5. 1. Sorgerecht

    1.1
    In § 1626 BGB-E muß das Recht eines Kindes auf elterliche Sorge durch beide Eltern verankert werden. Korrespondierend zu diesem Recht des Kindes gegenüber seinen Eltern sollte die Pflicht der Eltern zur gemeinsamen Wahrnehmung dieser Elternpflicht und dieses Elternrechtes als generelle Grundpflicht verankert werden. Um die Gegenseitigkeit und Gemeinsamkeit dieses komplexen Rechtsverhältnisses deutlich zu machen, hält der Deutsche Kinderschutzbund es für erforderlich, in dieser wichtigen Eingangsvorschrift auch die zentralen Inhalte der elterlichen Sorge zu normieren. Nur dann wird deutlich, daß die Rechte der Kinder gegenüber ihren Eltern inhaltliche Ansprüche auf höchstpersönliche Leistungen sind, die zuallererst von den Eltern zu erbringen sind und zu deren Erbringung die Eltern auch jedweder Unterstützung durch öffentliche Hilfe bekommen sollen entsprechend der Sozialstaatsgarantie des Art. 6 Grundgesetz.

    Die Betonung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung an dieser zentralen Stelle ist um so notwendiger, als im Falle der Trennung und Scheidung der Gesetzentwurf eine Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Möglichkeit einer künftigen Sorgerechtsgestaltung in Betracht zieht.

    1.2.
    Jedem Kind sollte ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern gesetzlich zugestanden werden. Gleiches sollte für den Umgang mit dritten Personen gelten, wie dies in § 1626 f Abs. 3 Satz 2 BGB-E formuliert ist.

    1.3
    Der Deutsche Kinderschutzbund begrüßt die in den §§ 1626 a-e BGB-E vorgesehenen Regelungen, die auch in den Fällen der Nichtheirat der Eltern unter bestimmten Voraussetzungen ein gemeinsames Sorgerecht vorsehen.

    1.4
    Der Deutsche Kinderschutzbund fordert, in § 1631 Abs. 2 BGB-E folgende Regelung aufzunehmen:

    Kinder sind gewaltlos zu erziehen. Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische verletzende Strafen, sind unzulässig.

    Die im Gesetzentwurf in § 1626 f BGB-E genannten Erziehungsziele "Selbständigkeit und Verantwortungsbewußtsein" lassen sich nicht mit körperlichen oder seelischen Strafen verwirklichen. Zur nachhaltigen Veränderung und Einflußnahme auf Erziehungsstile ist eine deutliche klare gesetzliche Regelung unabdingbar. Die bisherige zurückhaltende Formulierung in § 1631 Abs. 2 BGB hat für die Praxis keine effektive Bedeutung gehabt. Angesichts der Mißhandlung und Vernachlässigung der Kinder ist eine gesetzliche Regelung dringend erforderlich.

    1.5
    Der Deutsche Kinderschutzbund ist skeptisch, ob die vorgesehene Auflösung des Scheidungsverbundverfahrens und die materiellrechtliche Veränderung von § 1671 BGB-E die damit erhoffte Beruhigung innerfamiliärer Auseinandersetzungen über das Sorgerecht bewirken kann.
    Sorgerechtsauseinandersetzungen sind immer auch Auseinandersetzungen um die Kinder selbst.

    Die Trennung und Scheidung der Eltern sollte immer ein Anlaß sein, über die bestmögliche Regelung des elterlichen Sorgerechts nachzudenken. Eltern sollten angehalten werden, eine einverständliche Regelung des elterlichen Sorgerechts anzustreben. Im Interesse der Kinder kann dies nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Elternteil um eine gerichtliche Entscheidung nachsucht. Nicht in jedem Fall entsprechen die Interessen der beiden Eltern denen der Kinder.

    Wenn Eltern die gemeinsame elterliche Sorge trotz Trennung und Scheidung erhalten wollen, sollte dies immer dann möglich sein, wenn die rechtlichen Interessen des Kindes dies auch zulassen. Dies bedarf aber ebenso einer Prüfung wie die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil. Hierzu muß § 1671 BGB rechtliche Rahmenbedingungen setzen.

    Im Trennungs- und Scheidungsprozeß stehen Kinder auch ohne entsprechende rechtliche Vorgaben in einem Loyalitätskonflikt zu Mutter und Vater. § 1671 sollte daher die Rechte der Kinder in diesem Trennungs- und Scheidungsprozeß, ihre Bindungen zu den bisher vertrauten Personen im familiären Nahbereich sichern helfen und Kindern in jedem Fall eine größere eigene Mitwirkungsrolle zugestehen, als dies der Gesetzentwurf selbst vorsieht.

    Für die Eltern sollte die Verpflichtung vorgesehen werden, sich im Falle einer Trennung und Scheidung außergerichtlich beraten zu lassen. Je eher hier eine einverständliche Regelung und in der Sache auch für das Kind überzeugenden Regelung gefunden werden kann, um so weniger muß später in einem gerichtlichen Verfahren der vielleicht dann vergebliche Versuch einer einverständlichen Regelung versucht werden. Diese Verpflichtung versetzt die Jugendhilfe in die Lage, eher als dies in den vorgesehenen Regelungen nach § 52 FGG-E der Fall wäre, mit den Eltern und dem Kind eine übereinstimmende Regelung zu treffen bzw. in den Fällen, wo dies nicht zu erreichen ist, eine gerichtliche Entscheidung anzustreben. Alle bisherigen Praxisuntersuchungen aus dem Bereich der Trennungs- und Scheidungsberatung sprechen dafür, intensive Beratungs- und Hilfeangebote als Vorbereitungs- und Begleithilfen während der Trennung und Scheidung insbesondere auch für Kinder zu entwickeln. Dies kann aber nur gelingen, wenn solche vor- und außergerichtlichen Hilfeangebote auch in Anspruch genommen werden sollen. Das Leistungsangebot muß auch für die Jugendhilfe verpflichtend gemacht werden, um die Vorhaltung dieser Beratungs- und Begleithilfe gesetzlich zu sichern.

    1.6
    In § 1684 sollte zuallererst das Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern verankert werden.
    In Korrespondenz mit diesem Kindesrecht sollte das Rechts jeden Elternteils auf Umgang mit seinem Kind gesehen werden.

    Die Verankerung des Kindesrechts auf Umgang ist umso mehr geboten, als in § 1685 Abs. 1 BGB-E Geschwistern ein solches Umgangsrecht mit dem Kind zugestanden wird. Die vorliegende Fassung des Entwurfs dagegen belegt die mangelnde Korrespondenz in der Verankerung von Kindesrechten.

    2. Verfahrensrecht


    2.1.
    Der Deutsche Kinderschutzbund begrüßt die in § 33 Abs. 2 Satz 2 FGG-E vorgesehene Regelung, daß eine gewaltsame Erzwingung eines Umgangsrechts gegenüber einem Kind nicht zulässig sein soll. Damit wird im Verfahrensrecht gesichert, daß die Ablehnung eines Kindes zu respektieren ist.

    2.2.
    Der Deutsche Kinderschutzbund begrüßt die in § 50 FGG-E zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung, für ein minderjähriges Kind einen Verfahrenspfleger zu bestellen. Im Unterschied zu der Entwurfsfassung sollte dies nach Auffassung des Deutschen Kinderschutzbundes immer dann der Fall sein, wenn dies zur Wahrnehmung der Rechte des Kindes notwendig ist.

    Die in Abs. 2 der Entwurfsfassung genannten Beispiele schaffen aber nicht die gebotene Rechtssicherheit. Ein Verfahrenspfleger kann immer nur dann in Betracht kommen, wenn eine Wahrung der Rechte eines Kindes durch seine gesetzlichen Vertreter nicht in Betracht kommt. Wann dies der Fall ist, sagt der Entwurf nicht. Darüberhinaus müßte der Interessengegensatz erheblich sein, ohne daß erläutert wird, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Sicherlich zählen die in Ziffer 2 (Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666, 1666 a BGB) und in Ziffer 3 (Wegnahme des Kindes von einer Pflegeperson § 1632 Abs. 4 BGB) genannten Fallkonstellationen hierzu. Aber auch Fälle der Sorgerechtsentscheidung nach § 1671 BGB und entsprechende Umgangsregelungen nach § 1684 BGB-E, die in jedem Falle streitige Entscheidungen wären, berühren in entscheidendem Ausmaß nach Auffassung des Deutschen Kinderschutzbundes die Rechtsstellung eines Kindes und sollten in der Regel die Stellung eines Verfahrenspflegers nach sich ziehen. Im übrigen gibt der Deutsche Kinderschutzbund zu bedenken, daß der umfangreiche Fallkatalog von §§ 49, 49a FGG, der eine Anhörung des Jugendamtes in ungleich viel mehr Fällen vorsieht, seine Entsprechung in einer Verfahrenspflegschaft finden sollte, weil die Interessen eines Jugendamtes nicht in jedem Fall sich mit den Rechten und Interessen eines Kindes decken. Dies wird in der Begründung zu § 50 FGG-E herausgestellt.

    Bei Einführung einer Verfahrenspflegschaft sollten klare Vorschriften über die Rechte und Pflichten einer solchen Pflegeperson, über die notwendige Qualifikation sowie über die Kosten getroffen werden. Eine solche Pflegeperson sollte eine sozialarbeiterische / sozialpädagogische berufliche Qualifikation besitzen.

    Ebensowenig wie die Kosten des Jugendamtes den Eltern in Rechnung gestellt werden, sollte dies auch bei einer Verfahrenspflegschaft der Fall sein. Wenn der Gesetzgeber aus Gründen des Rechtsschutzes für minderjährige Kinder diese Regelung vorsieht, dann geschieht dies aus einer zentralen staatlichen Verantwortung heraus. Für die Übernahme der Pflegschaft bieten sich in vielfacher Hinsicht freie Träger in der Jugendhilfe an. Das Jugendamt sollte zumindest dann nicht eine solche Aufgabe übernehmen, wenn bereits vorher intensive Beratungs- und Hilfeprozesse stattgefunden haben. Hier kann die Gefahr einer Interessenkollision nicht außer acht gelassen werden. Dies gilt eigentlich immer dann, wenn das Jugendamt als Leistungsbehörde in Betracht kommt. Hier ist es im Interesse der Wahrung des Rechte eines Kindes geboten, eine unabhängige Person seines Vertrauens als Verfahrenspfleger einzusetzen, wenn den sorgeberechtigten Eltern aus Gründen der Interessenkollision dies nicht möglich ist.


    [Inwieweit die Forderungen und Anregungen des Deutsche Kinderschutzbundes nicht berücksichtigt wurden, ist nachzulesen in "Fehlende Kinderrechte in der Kindschaftsrechtsreform"]


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