Position der National Coalition für die Umsetzung der Kinderrechtskonvention in Deutschland zur Reform des Kindschaftsrecht
(Enthalten in: Erstes "Kinderkoalitionsgespräch",
Beteiligungsrechte für Kinder bei der Reform des Kindschaftsrechts
- Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention. Ergebnisse und Positionen.
Band I der Reihe "Die UN-Konvention umsetzen ...", Verlag und
Vertrieb: National Coalition.)
(Hervorhebungen Fettschrift durch paPPa.com)
Mit der Ratifizierung der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (KRK) am 5. April 1992 hat die Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtung übernommen, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen (Art. 4 UN-Kinderrechtskonvention). Sie muß sich davon leiten lassen, daß bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel, ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes einen Gesichtspunkt bildet, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
Nach Geist und Buchstaben der UN-Kinderrechtskonvention steht im Mittelpunkt, das Kind als eigenständige Persönlichkeit zu schützen (protection) und zu fördern (provision), sowie sein Recht auf Beteiligung (participation) in allen es berührenden Angelegenheiten zu gewährleisten.
Obwohl auch die Reform des Kindschaftsrechts dem Grundgedanken der Subjektorientierung verpflichtet ist, fehlt die konkrete Bezugnahme auf die UN-Kinderrechtskonvention und die dort verankerten Rechte. Die National Coalition sieht darin einen rechtspolitischen Mangel! Mit den nachfolgenden Positionen soll daher darauf aufmerksam gemacht werden, wo die UN-Kinderrechtskonvention Vorgaben formuliert und Richtungen weist, hinter denen der Entwurf zurückbleibt.
Die National Coalition greift damit Überlegungen und Anregungen aus ihrem ersten "Kinderkoalitionsgespräch" mit Fachleuten aus Wissenschaft, Politik und Verbandsarbeit auf, das am 10.9.1996 in Bonn unter dem Thema "Beteiligungsrechte für Kinder bei der Reform des Kindschaftsrechts - Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention" stattgefunden hat.
Dabei hat sich gezeigt, daß die Aufnahme von Kindergrundrechten in die Verfassung wesentlich dazu hätte beitragen können, die Rechte des Kindes nach der UN-Kinderrechtskonvention auch für das jetzt zu regelnde Kindschaftsrecht eindringlicher zu Bewußtsein zu bringen. Die Ergänzung des Grundgesetzes bleibt daher ein langfristig zu verfolgendes Ziel.
Für die anstehende Reform des Kindschaftsrechts müssen nach Auffassung der National Coaltion die Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention mit den Vorgaben der Verfassungsrechtsprechung verbunden werden. Danach ist die Grundrechtsstellung des Kindes
zum Ausdruck zu bringen.
Die National Coaltion fordert den Gesetzgeber auf, dies im Rahmen der nach der UN-Kinderrechtskonvention übernommenen Verpflichtungen zu verwirklichen.
1. Forderung
Die bei den Beteiligungsrechten
von Kindern bisher vorgesehene Altersgrenze von 14 Jahren ist auf das vollendete
12. Lebensjahr abzusetzen.
(zu Art. 6 des Regierungsentwurfs - RegE-).
Begründung:
Nach Art. 12 der UN-Kinderrechtskonvention (Berücksichtigung des Kinderwillens) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und zu berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.
Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar, durch einen Vertreter oder eine Vertreterin oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.
Angesichts des heutigen Entwicklungsstandes von Kindern und Jugendlichen liegt die Reife zur Mitwirkung in sie betreffenden Angelegenheiten deutlich unter der bisher vom Gesetzgeber gezogenen Grenze von 14 Jahren. Soweit nach der UN-Kinderrechtskonvention in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren die unmittelbare Beteiligung geboten ist, führt die bisherige generelle Altersgrenze daher zu einer Schmälerung der Rechte des Kindes aus der UN-Kinderrechtskonvention.
Eine Öffnung der Altersgrenze nach unten ist daher erforderlich. Wenn der Gesetzgeber eine feste Altersgrenze beibehalten will, empfiehlt sich aus der Sicht der National Coalition mindestens eine Herabsetzung auf das 12. Lebensjahr.
2. Forderung
Im Hinblick auf die Ausübung
eigener Rechte ist sicherzustellen, daß das Kind alle sachdienlichen
Auskünfte rechtzeitig und in einer altersentsprechenden Form erhält.
(zu Art. 5 nach Nr. 9 RegE (§ 613 ZPO)).
Begründung:
Nach den Artikeln 12 (Berücksichtigung des Kinderwillens) und 13 (Meinungs- und Informationsfreiheit) der UN-Kinderrechtskonvention steht dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu dieser Meiunung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern; dies umfaßt das Recht des Kindes auf umfassende sachdienliche Informationen, wie dies auch das Europäische Übereinkommen zur Ausübung von Kinderrechten in Artikel 3 zum Ausdruck bringt:
"Artikel 3 - Recht, in Verfahren
Auskunft zu erhalten und seine Meinung zu äußern.
Einem Kind, das nach innerstaatlichem Recht als hinreichend
verständig angesehen wird, werden in es berührenden Verfahren
vor einer Justizbehörde folgende Rechte gewährt, die zu verlangen
es berechtigt ist:
a) alle sachdienlichen Auskünfte zu erhalten;
b) angehört zu werden und seine Meinung zu äußern;
c) über die möglichen Folgen einer Berücksichtigung seiner
Meinung in die möglichen Folgen einer Entscheidung unterrichtet zu
werden."
Dies schließt insbesondere Hinweise auf bestehende Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und Träger der Jugendhilfe auch für das Kind ein. Der vorliegende Entwurf ist insoweit zu ergänzen.
3. Forderung
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist verbindlich zu gestalten, wenn dies zur Wahrung der Interessen des Kindes erforderlich ist (zu Art. 6 Nr. 7 RegE (§ 50 FGG)).
Begründung:
Nach Artikel 12 Abs. 2 der UN-Kinderechtskonvention (Berücksichtigung des Kinderwillens) muß dem Kind Gelegenheit gegeben werden, in allen es berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar, durch einen Vertreter oder eine Vertreterin oder eine geeignete Stelle gehört zu werden. Die Anhörungswege können unterschiedlich sein; die Anhörung als solche ist jedoch verbindlich.
Die im Entwurf zur Reform des Kindschaftsrechts vorgesehenen Regelungen für einen Verfahrenspfleger kommen dem sich daraus ergebenden Regelungsgebot im Ansatz zutreffend nach. Wenn jedoch trotz Erforderlichkeit die Beiordnung infolge der Ausgestaltung als Kann-Bestimmung lediglich im Ermessen des Gerichtes steht, schmälert dies die Rechte des Kindes aus der UN-Kinderrechtskonvention.
Die Beiordnung eines Verfahrenspflegers ist im Falle der Erforderlichkeit daher verbindlich vorzusehen.
4. Forderung
Ein eigenes Recht des Kindes
auf Umgang mit jedem Elternteil ist zu gewährleisten.
(zu Art. 1 Nr. 2 I RegE (§ 1684 Abs. 1 BGB))
Begründung:
Nach Artikel 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention (Trennung von den Eltern, persönlicher Umgang) sind dem Kind, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen einzuräumen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.
Bisher enthält der Entwurf der Bundesregierung lediglich ein Recht der Eltern und anderer Personen auf Umgang mit dem Kind, nicht jedoch ein Umgangsrecht des Kindes selbst. Dies schränkt die dem Kind nach der UN-Kinderrechtskonvention zustehende Rechtsstellung ein.
Dem Vorschlag der Bundesrates entsprechend ist das Kind daher mit eine eigenen Recht auf Umgang mit beiden Eltern auszustatten.
5. Forderung
Zur gerichtlichen Überprüfung
der nachehelichen Sorge- und Umgangsrechtsregelung unter dem Gesichtspunkt
des Kindeswohls ist dem Kind ein eigenes Antragsrecht einzuräumen.
(zu Art. 1 Nr. 16 RegE (§ 1671 Abs. 1 BGB))
Begründung:
Nach Artikel 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention (Trennung von den Eltern, persönlicher Umgang) achten die Vertragsstaaten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohle des Kindes widerspricht. Wird durch die Scheidung das Kind von einem Elternteil getrennt, ist daher sicherzustellen, daß die nachfolgende Sorge- und Umgangsrechtspraxis diesen Rechten des Kindes genügt.
Dem wird der vorliegende Entwurf nicht gerecht. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen Aufklärungspflichten des Gerichtes heben dies Mängel nur teilweise auf. Soweit durch Wegfall des Entscheidungsverbundes auf eine obligatorische Entscheidung des Gerichts über das Sorge- und Umgangsrecht verzichtet werden soll, muß zur Wahrung des Kindeswohles sichergestellt werden, daß eine gerichtliche Entscheidung nicht nur auf Antrag der Eltern erwirkt werden kann. Das Kind selbst muß infolge seiner faktischen Betroffenheit ein eigenes Antragsrecht erhalten, um eine Überprüfung des Sorgerechts- und der Umgangsrechtsregelung durch das Gericht zu erwirken.
6. Forderung
Im Rahmen des Sorge- und Umgangsrechts
ist festzulegen, daß ein dem Umgang mit einem Elternteil oder anderen
Berechtigten entgegenstehender Wille des Kindes im Zweifel dahin auszulegen
ist, daß der Umgang dem Wohl des Kindes widerspricht.
(zu Art. 1 Nr. 16 RegE (§ 1671 BGB))
Begründung:
Aus dem Wesensgehalt der Rechte des Kindes nach der UN-Kinderrechtskonvention folgt, daß seine Rechtsstellung als Subjekt in allen das Kind betreffenden Rechtsverhältnissen zu achten und zu schützen ist. Das Kind darf weder aufgrund materieller Rechte noch verfahrensrechtlich zum Objekt anderer gemacht werden.
Dem entspricht der Ausschluß von Gewaltanwendung bei der Durchsetzung des Umgangsrechts anderer (Art. 6 Nr. 1 [§ 33 FGG]).
Bereits die Zubilligung des Umgangsrechtes gegen den Willen des Kindes kann aber ein der UN-Kinderrechtskonvention widersprechender Verstoß gegen die Subjektstellung des Kindes sein. Auch unter Berücksichtigung möglcher Fremdbeeinflussung oder einer nur augenblicksgebundenen Gefühlsäußerung gebietet die Achtung vor dem Kind, daß im Zweifel von der Ernstlichkeit und der Beachtlichkeit seines Willens ausgegangen wird.
Eine dementsprechende Auslegungsregel führt dazu, daß es einer ausdrücklichen Begründung bedarf, wenn über den Willen des Kindes hinweggegangen werden soll.
Durch befristetete Regelungen kann sichergestellt werden, daß Veränderungen der Willenseinstellung wahrgenommen und berücksichtigt werden können.
7. Forderung
Im Interesse einvernehmlicher
Regelungen des Sorge- und Umgangsrechtes sind unter Wahrung des Kindeswohls
vermittelnde Verfahren auszubauen.
(zu Art. 6 Nr. 11 RegE (§§ 52, 52 a FGG))
Begründung:
Nach Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention (Wohl des Kindes) muß die Verfahrensgestaltung, soweit das Kind betroffen ist, an dem vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohl ausgerichtet werden.
Dabei sollte beachtet werden, daß in der ohnehin belastenden Situation bei Trennung und Scheidung der Eltern Verfahren, die ihrer Struktur nach streitige Auseinandersetzungen fördern, zu einer zusätzlichen, dem Vorrang des Kindeswohles widersprechenden Belastung für das Kind führen können.
Die Betonung vermittelnder Verfahren durch den Entwurf der Bundesregierung ist daher aus der Sicht des Kindes zu begrüßen. Über die Verfahrensaussetzung wegen außergerichtlicher Einigungsaussicht und Beratung hinaus sollte jedoch das Verfahren auch ausgesetzt werden, wenn außergerichtliche Vermittlung durch Mediation eine einvernehmliche Regelung verspricht. Es ist durch verbindliche Verfahrensregeln sicherzustellen, daß bei der Herbeiführung außergerichtlicher einverständlicher Regelungen zwischen den Personensorgeberechtigten (Mediation) die Belange des Kindes vorrangig berücksichtigt werden.
8. Forderung
Im Interesse zügiger Neuordnung
der Lebensverhältnisse des Kindes bei Trennung und Scheidung der Eltern
sind verfahrensbeschleunigende Maßnahmen einzuführen.
(zu Art. 5 und 6 RegE)
Begründung:
Nach Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention (Wohl des Kindes) ist bei allen das Kind betreffenden Angelegenheiten das Kindeswohl ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
Dieser Maßstab muß an die Gestaltung des gesamten gerichtlichen Verfahrens angelegt werden, soweit das Kind betroffen ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verfahrensdauer. Das Maß des Vertretbaren muß am Zeiterleben des Kindes und an seinem Interesse an möglichst zügiger Neuordnung verläßlicher Lebensverhältnisse orientiert werden. Das gelegentlich monatelange Ausbleiben gerichtlicher Entscheidungen verletzt die nach der UN-Kinderrechtskonvention gebotene Rücksichtnahme auf das Kindeswohl. Es wird daher vorgeschlagen, nach Verstreichen einer vom Gesetzgeber zu bestimmenden Frist die Möglichkeit einer Nichterledigungsvorlage an die nächst höhere Instanz einzuführen.
9. Forderung
Das Mißhandlungsverbot
ist in die Reform des Kindschaftsrechts aufzunehmen.
(zu Art. 1 Nr. 8 folgende RegE (§ 1626 BGB)
Begründung:
Nach Artikel 19 der UN-Kinderrechtskonvention (Schutz vor Mißhandlung und Gewalt) treffen die Vertragsstaaten alle nötigen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form geistiger, körperlicher und sonstiger Gewaltanwendung zu schützen.
Der derzeitige gültige Formulierung des § 1631 Abs. 2 BGB ist im Rahmen der Reform des Kindschaftsrechts - wie vom Bundesrat vorgeschlagen - unmißverständlich als Mißhandlungsverbot auszugestalten. Nur eine klare Formulierung, daß Kinder gewaltfrei zu erziehen und andere entwürdigende Maßnahmen grundsätzlich unzulässig sind, kommt den Verpflichtungen aus der UN-Kinderrechtskonvention nach.
Da der bisher vorliegende Entwurf eine solche Regelung nicht enthält, ist er entsprechend zu ergänzen.