paPPa.com informiert:
Liebe Eltern, macht Euch nichts vor ...
ein neues Kindschaftsrecht in der Praxis wird nicht vom Himmel fallen !
Politik (Margot von Renesse, die "Mutter der Reform", einen Vater hatte sie nicht) und Justiz (Siegfried Willutzki, Präsident des Dt. Familiengerichtstag) sehen das neue Kindschaftsrecht vor allem als Appell - für mehr Kindorientiertheit, für mehr gemeinsame Sorge - verbindlich geregelt ist kaum etwas. Stellt sich also die Frage, welche Aussichten dieser Appell in den Köpfen derjenigen hat, die mit der Praxis des Kindschaftsrechts befaßt sind. paPPa.com hat hier einige Reaktion auf das neue Recht aus den letzten Wochen zusammengestellt - Familienrichter, Rechtsprechung, Frauenverband VAMV (so denken die meisten JugendamtsmitarbeiterInnen) und Stimmen aus den Medien.
Für uns wurde dabei klar: Zumindest diese Stimmen sind (v)erbitterte Gegner der Kerngedanken des neuen Rechts - sie klammern sich an die bestehende Praxis, berufen sich auf die Unfähigkeit der Väter, zeigen nicht den geringsten Ansatz, die Kindperspektive in ihre Überlegungen einzubinden.
Wir warnen vor der leider weitverbreiteten Annahme, das neue Recht bringe den Kindern und den nicht-sorgeberechtigten Elternteilen irgendwelche Verbesserungen, ohne daß hier politisch und rechtlich verstärkt weitergearbeitet, weitergekämpft wird. Ein Beispiel dafür, was da man machen kann, ist der Aktionsplan vom "Bündnis für Kinder und Menschenrechte - Parents FOREVER Germany".
Jetzt zu den Stimmen aus dem "anderen Lager":
(Hervorhebungen durch Fettschrift durch paPPa.com)
Der Familienrichter:
Väter taugen doch eh nix ... !
BRIGITTE 23/97 vom 29.10.1997, Seiten 154-158
DAS NEUE SORGERECHT
Endlich weniger Streit ums Kind?
Nach der Trennung behalten Eltern automatisch das GEMEINSAME SORGERECHT, und unverheiratete Väter haben mehr Rechte das sind die Kernpunkte des neuen Kindschaftsrechts. Nach zähem Hickhack in Bonn soll die Reform im Juli nächsten Jahres in Kraft treten. Was bedeutet das für die Eltern, für die Kinder? Werden den Frauen Rechte genommen? Darüber diskutieren Hans van Els, Familienrichter in Solingen, und Lutz Oppermann, Gründer einer Kölner Väterberatung.
BRIGITTE: Gemeinsames Sorgerecht, heißt das weniger Streit ums Kind?
van Els: Im Gegenteil. Bisher wird in 85 Prozent aller Scheidungen die Frage des Sorgerechts einvernehmlich geregelt. Wozu also ein neues Gesetz? Ich finde die alte Regelung besser: Das gemeinsame Sorgerecht mußte bisher von beiden Eltern beantragt werden. ,,Gemeinsam" geht nun mal nicht gegen den Willen eines Partners.
Oppermann: Zugegeben, das ist ein Dilemma. Zwei Menschen, die sich trennen, stecken in einer tiefen Krise. Tatsache ist aber auch, daß Streitereien früher auf dem Rücken des Kindes ausgetragen wurden. Da ging's oft darum: Wer ist der Gewinner, wer der Verlierer? Wer kriegt das Sorgerecht? Die Familienrichter haben dann nach dem Motto entschieden: "Das Kind gehört zur Mutter, basta!" Deshalb finde ich die neue Regelung so gut: Dem Kind werden beide Elternteile erhalten. Ohne Hickhack vor Gericht.
BRlGITTE: Aber wenn etwa die Mutter damit partout nicht einverstanden ist?
van Els: Dann kann sie die alleinige Sorge für sich beantragen. Und das Familiengericht muß entscheiden, was für das Wohl des Kindes am besten ist.
Oppermann: Sehen Sie, die Mutter hat also immer noch die Möglichkeit, sich zu wehren, wenn sie glaubt, daß ihr Ex-Partner kein guter Vater ist. Umgekehrt haben Paare, die sich gemeinsam um ihr Kind kümmern wollen, nun die Chance, ohne mühsame Anträge bei Behörden weiterhin ganz selbstverständlich für ihr Kind dazusein.
van Els: Ein gemeinsames Sorgerecht macht für mich aber nur Sinn, wenn auch vor der Trennung eine Beziehung zwischen Kind und beiden Elternteilen bestanden hat ...
Oppermann: Das ist ja richtig, über die sogenannten "verschwundenen Väter" müssen wir erst gar nicht diskutieren. Ich hatte selbst so einen. Aber ich mache es eben ganz anders: Ich bin Vater von zwei nichtehelichen Töchtern und trage auch nach der Trennung von meiner Freundin väterliche Verantwortung.
van EIs: Da sind Sie eine Ausnahme. Meine Erfahrung als Familienrichter sagt mir was anderes. Realität ist doch, daß die Mütter weitgehend die Last der Erziehung tragen, weil die Kinder nun mal überwiegend bei ihnen leben.
Oppermann: Ich kümmere mich sehr um meine Töchter, unternehme, eine Menge mit ihnen. Dann muß ich doch auch mitreden dürfen ...
van Els:... aber Sie müssen auch sehen daß es für die Väter künftig leichter wird, gehörig dazwischenzufunken.
Oppermann: Wie das denn?
van EIs: Derjenige, der das Kind tatsächlich betreut - also meist die Mutter-, soll künftig Fragen des alltäglichen Lebens bestimmen. Das können schulische oder medizinische Fragen sein - soll das Kind eine Zahnspange bekommen, braucht es Nachhilfestunden? Gemeinsam zuständig sind die beiden Eltern nur bei Entscheidungen, die für das Kind von grundsätzlicher Bedeutung sind, zum Beispiel ein Auslandsaufenthalt, die Wahl der Schule oder der Ausbildung. Und ich prophezeie Ihnen: Über solche Fragen wird es mächtig Streit geben.
BRlGITTE: Zu Lasten der Kinder?
van EIs: Das ist zu befürchten; denn die hängen dann mal wieder dazwischen.
Oppermann: Aber das muß doch nicht sein. Nach den Bonner Plänen soll es in strittigen Fällen ja sogar einen ,,Anwalt des Kindes" geben, der vordem Familiengericht die Interessen des Kindes vertritt. Das kann ein Rechtsanwalt, ein Sozialarbeiter, sogar ein Verwandter des Kindes sein. Eine tolle Idee!
van Els: Ja, aber an den traurigen Fakten wird das so schnell nichts ändern: Etwa dreißig Prozent der Väter zahlen nach der Scheidung gar keinen Unterhalt, noch mal so viele zu wenig oder unregelmäßig.
Oppermann: Viele Väter würden ja gern zahlen, aber ihnen fehlt das Geld. Und natürlich ist es frustrierend, wenn man zahlen muß, sein Kind aber nicht sehen darf. Ich denke, daß sich die Zahlungsmoral mit der gemeinsamen Sorge bessern wird. Im übrigen müßte das Gezerre doch gar nicht sein. In Frankreich und Dänemark, wo das gemeinsame Sorgerecht schon länger erfolgreich praktiziert wird, macht man es zum Beispiel so: Zahlt der Mann keinen Unterhalt, kann er das Sorgerecht verlieren. Dasselbe passiert der Frau, wenn sie den Kontakt zwischen Vater und Kind verhindert.
van Els: Das erleben wir bei Scheidungsprozessen doch jetzt schon. Da gibt es regelrechte Erpressungsversuche: Unterhalt gegen Umgangsrecht ...
Oppermann: ... aber genau das soll doch das neue Gesetz verhindern. Der nichteheliche oder der geschiedene Vater hat künftig ein verbrieftes Umgangsrecht.
van Els: Das sichert den Frauen aber noch lange nicht ihren Unterhalt. Sie sind schließlich in der Regel die wirtschaftlich Schwächeren. Das läuft ganz subtil. Nehmen wir mal an, eine Frau will einen Antrag auf alleinige Sorge stellen. Wenn das dem Mann nicht paßt, wird er sagen: Wenn du den Antrag stellst, kriegst du keinen Unterhalt.
Oppermann: Also, Sie haben vielleicht ein Männerbild ...
van Els: Aus vielen Scheidungsprozessen weiß ich: Das Sorgerecht ist für viele Männer leider eine reine Prestigesache. Aber ich kann doch nicht das Wohl des Kindes opfern für die verletzte Eitelkeit des Mannes.
Oppermann: Das ist total unsachlich. Wir haben in Köln eine Beratungsstelle für betroffene Väter. Und die kommen nicht aus gekränkter Eitelkeit. Die sagen: "Ich habe all die Jahre mein Kind abends ins Bett gebracht, und jetzt soll ich keinen Kontakt mehr haben dürfen?
BRlGITTE: Statistisch gesehen beschäftigen sich deutsche Familienväter während der Ehe nur ein bis zwei Stunden pro Tag mit ihren Kindern. Und schon ein Jahr nach der Trennung hatten fünfzig Prozent der geschiedenen Väter keinen Kontakt mehr zu ihnen.
Oppermann: Aber es geht doch nicht um die Väter, die sich nicht um ihr Kind kümmern wollen. Es geht um die anderen. Da gibt es wirklich erschütternde Fälle: nichteheliche Väter, denen die Ex-Partnerin jeden Umgang mit ihren Kindern verboten hat.
BRlGITTE: Und das wird künftig nicht mehr möglich sein?
Oppermann: Genau. Diese totale Rechtlosigkeit nichtehelicher Väter wird mit dem neuen Gesetz endlich aufgehoben. Sie haben die gleichen Rechte wie geschiedene Väter - aber auch die gleichen Pflichten. Das bedeutet: Das Kind behält seinen Vater. Und das ist es doch, was letztendlich zählt.
Moderation: Margret Meyer
Die Rechtsprechung:
Spannungen zwischen den Eltern? Dann bekommt der Vater immerhin ein Bild
vom Kind !
Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Der Präsident
Mitteilung für die Presse vom 28.11.97
Ein vom persönlichen Kontakt mit seinem nichtehelichen Kind ausgeschlossene Vater hat einen durchsetzbaren Rechtsanspruch gegen die Mutter, ihm halbjährlich ein Bild des gemeinsamen Kindes zu überlassen.
Der Vater des nichtehelichen 5-jährigen Kindes hatte zunächst versucht, einen persönlichen Kontakt und ein Umgangsrecht mit dem Kind gerichtlich gegen den Willen der Mutter durchzusetzen. Dies war nach Einschaltung eines Sachverständigen mit der Begründung abgelehnt worden, daß die negativen Spannungen zwischen den Kindeseltern sich nachteilig auf das gemeinsame Kind auswirken könnten.
Als die Mutter auch jede Auskunftserteilung und die Übersendung eines Lichbildes verweigerte, nahm der nichteheliche Vater erneut - diesmal mit Erfolg - gerichtliche Hilfe in Anspruch. Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Amts- und Landgerichts in Wiesbaden, wonach die Mutter verpflichtet ist, dem Vater halbjährlich ein Bild des nichtehelichen Kindes zu überlassen.
Der Vater könne grundsätzlich dann von der sorgeberechtigten Mutter Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen, wenn dafür ein berechtigtes Interesse bestehe und die Erteilung der Auskunft mit dem Wohl des Kindes vereinbar sei.
Dieses Auskunftsrecht diene zum Ausgleich dafür, daß das Umgangsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen sei. Zum angemessenen Umfang der Auskunftserteilung gehöre auch die Übermittlung eines Bildes des Kindes.
Daß auch dem nichtehelichen Vater aus Art. 6 GG zustehende Elternrecht verdränge hier das Recht eines noch nicht grundrechtsmündigen Kindes am eigenen Bild. Der Auskunftsanspruch richte sich nicht gegen das Kind, sondern bis zu dessen Volljährigkeit gegen das Kind, sondern bis zu dessen Volljährigkeit gegen den sorgeberechtigten Elternteil. Ob später die wachsende Reife und Selbstbestimmungsfähigkeit eines Heranwachsenden dazu führen könne, daß sich die rechterliche Sorge in ihrer Funktion wandele und gegenüber dem Willen des Kindes zurücktrete, könne im Hinblick auf das Alter des Kindes von nur 5 Jahren zur Zeit noch offen bleiben.
Aus dem im Umgangsverfahren eingeholten Gutachten ergebe sich, daß der Vater ein echtes Interesse an dem Kind habe. Die in diesem Gutachten festgestellten negativen Spannungen zwischen den Kindeseltern stünden zwar dem Umgang, nicht aber der Überlassung eines Bildes entgegen.
Beschluß des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17.11.1997 - Az: 20 W 269/97
Die Alleinerziehenden:
Umgangs- und Sorgerecht schränkt Frauenmacht ein - ohne uns!
EMMA Nov/Dez 97, Seite 28/29
DAS NEUE KINDSCHAFTSRECHT
Ein neues Väterrecht?
Am 17. Oktober 1997 gab der Bundesrat dem neuen Kindschaftsrecht seinen Segen. Die "Bastarde" und "Kinder der Schande" von einst rücken zu gleichwertigen Mitgliedern der Gesellschaft auf. Der Gesetzgeber trägt damit der Tatsache Rechnung, daß immer mehr Kinder alleine mit der Mutter und mit nicht verheirateten oder geschiedenen Eltern leben.
Die Gleichstellung geht weit bis hin zum Erbrecht In Zukunft stehen nichteheliche Kinder in einem Rang mit Halbgeschwistern und der Ehefrau eines anderweitig verheirateten Vaters. Dieses Recht gilt rückwirkend, Stichtag der Geburt: 1.1.1949. Und für alle Kinder gilt nach neuem Recht ,Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Mißhandlungen, sind unzulässig"
Ein "Meilenstein" ist das neue Kindschaftsrecht für die ChristdemokratInnen ein "großer Wurf" für die Liberalen. SozialdemokratInnen, Grüne und Feministinnen jedoch haben Bauchweh. Sie sehen den Fortschritt, aber sie sehen auch die Gefahr. Und die lauert vor allem im "gemeinsamen Sorgerecht im Regelfall" (Ulla Schmidt/SPD). Damit schlage man "von einem Extrem ins andere" (Rita Grieshaber/Grüne). Darum fordert die 'Feministische Partei DIE FRAUEN': "Kein Recht ohne Sorge!", denn nicht nur für sie steht vor dem Recht auf das Kind die Pflicht für das Kind.
Auch das langjährige frühere Vorstandsmitglied des Verbandes Alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV) und Soziologin Dr. Gunhild Gutschmidt warnt: "Der Teufel steckt im Detail beim neuen Kindschaftsrecht!" Hier ihr Kommentar für Emma.
Fast ein ganzes Jahrhundert hat das gedauert. Bereits im Jahr 1919 hatte die Weimarer Reichsverfassung den Gesetzgeber in Artikel 121 aufgefordert, den "unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern". Und eben jener Artikel wurde im Jahre 1949 fast wörtlich in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Nun tritt das Gesetz mit dem umständlichen Namen "Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG)" am 1. Juli 1998 in Kraft.
Früher war das "illegitime" Kind juristisch nicht einmal mit seinem Vater verwandt, damit die "intakte" Familie bei Fehltritten ihres Familienoberhauptes vor finanziellen Ansprüchen sicher sein konnte. Und da auch die "Alimente" kaum der Rede wert waren, blieben Geld und Besitz in der Familie - egal, wieviele außereheliche Kinder das Familienoberhaupt haben mochte.
Die doppelte Moral der bürgerlichen Gesellschaft zeigte sich nirgendwo so kraß wie bei der Diskriminierung lediger Mütter. Die "Kinder der Schande" waren Aussätzige und für ihre Mütter, die "gefallenen Mädchen", war in der Kirche früher eine Bank mit der Aufschrift "Armsünderbank" reserviert.
Seit 1970 war das nichteheliche Kind auch juristisch mit seinem Vater verwandt, hatte ein eingeschränktes Erbrecht und bekam mehr Unterhalt als vorher. Ledige Mütter konnten die Vormundschaft für ihr Kind bekommen, doch bis zum heutigen Tag hatten Frauen nicht das volle Sorgerecht, wenn sie bei der Geburt des Kindes keinen Ehemann vorweisen konnten oder wollten.
Egal, ob eine ledige Mutter Rechtsanwältin ist oder Hilfsarbeiterin - automatisch tritt der sogenannte "staatliche Wächter" auf den Plan: Vaterschaftsanerkennung, Unterhaltszahlungen und Erbschaftsangelegenheiten werden bei "nichtehelichen" Kindern vom Jugendamt geregelt Erst wenn die Mutter sich "bewährt", konnte ihr auf Antrag das volle Sorgerecht zugesprochen werden. Ab 1. Juli 1998 wird das anders sein. Alte Zöpfe aus der Jahrhundertwende wurden abgeschnitten, mehr als 60 Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches neu gefaßt. Unter anderem auch das Abstammungsrecht, Namensrecht und Adoptionsrecht. Das Kind kann zum Beispiel den Namen des Vaters tragen oder von ihm adoptiert werden.
Warum also will trotzdem keine rechte Freude aufkommen? Weil in zwei Bereichen des neuen Kindschaftsrechts Dynamit steckt. Erstens im "gemeinsamen Sorgerecht", das künftig für alle nichtverheirateten Eltern möglich sein wird, vor allem aber, daß es nach der Trennung automatisch bestehen bleiben soll. Zweitens in der "Ausweitung des Umgangsrechts".
Zwar erhält die ledige Mutter erstmals in der Geschichte automatisch selbst das volle Sorgerecht für ihr Kind ohne Bevormundung einer Amtspflegschaft. Gegenüber der geschiedenen Mutter ist die ledige jetzt also im Vorteil: Sie hat das Sorgerecht zunächst alleine, auch wenn sie mit dem Vater des Kindes zusammenlebt.
Beide, Mutter und Vater, müssen bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft eine ,Sorgeerklärung' abgeben, so sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen. Darüber sind engagierte Anwältinnen und Sozialarbeiterinnen gar nicht glücklich. Für viele Frauen war bisher das alleinige Sorgerecht der Mutter die einzige Nische, die sie bei Trennung vor Zugriffen des Expartners schützte. Nun könnten auch Frauen, die gar keine dauerhafte Gemeinschaft mit dem Partner geplant hatten, von ihm unter Druck gesetzt werden, um des lieben Friedens willen eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben. Damit sind sie praktisch in derselben Lage, als hätten sie geheiratet.
Wenn Eltern - aus einer nichtehelichen oder ehelichen Gemeinschaft - die das gemeinsame Sorgerecht hatten, sich trennen, so bleibt es auch nach der Trennung dabei. Da eine echte gemeinsame Sorge aber nur selten praktikabel ist, sagt das neue Gesetz - wenn auch sehr vage - wer was bestimmen darf: Lebt das Kind zum Beispiel nach der Trennung der Eltern bei der Mutter (was derzeit bei 86 Prozent der Fälle so ist), dann heißt das: "Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens" darf die jeweils erziehende Person auch bei gemeinsamem Sorgerecht weiterhin alleine treffen. Also: wann das Kind zu Bett geht, was es ißt oder was es anzieht. Aber sie wird in "Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung" sind, nicht allein entscheiden können. Der Vater muß also seine Zustimmung geben, wenn es zum Beispiel darum geht, welche Schule das Kind besucht und welche Ausbildung es macht, oder ob die Mutter mit dem Kind zu ihrem neuen Freund oder in eine andere Stadt ziehen darf.
Praktisch läuft es also darauf hinaus, daß der Vater (im Ausnahmefall: die Mutter) ein Vetorecht bei allen wichtigen Entscheidungen hat. Das erinnert fatal an patriarchale Zeiten, als es noch die gute alte Trennung von "mütterlicher Sorge" und "väterlicher Gewalt" und den väterlichen "Stichentscheid" gab, der 1959 vom Verfassungsgericht aufgehoben wurde.
Klappt es nicht mit der vom Gesetzgeber erzwungenen Gemeinsamkeit, kann jeder der beiden Eltern das "alleinige Sorgerecht" beantragen, ist sie jedoch auch hier wieder von der Einwilligung des anderen Elternteils abhängig. Ist der nicht einverstanden, prüft das Familiengericht, ob die Beendigung der gemeinsamen Sorge dem "Wohl des Kindes am besten entspricht". Was die Familiengerichte konkret darunter verstehen, bleibt abzuwarten. Auch das Kind wird ab jetzt ein Mitspracherecht haben - so es das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Der zweite heikle Punkt des neuen Kindschaftsrechts ist das "Umgangsrecht". Das ist ein Recht desjenigen, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, also meist des Vaters. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, werden geschiedene und nichtehehliche Väter künftig in jedem Fall ein Umgangsrecht haben. Der Gesetzgeber schränkt hiermit das Sorgerecht des Elternteils, bei dem das Kind lebt, ein.
Völlig neu ist, daß das Kind jetzt selbst "ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil" hat. Der Gesetzgeber geht sogar so weit, daß er beiden Eltern eine "Umgangspflicht" auferlegt: "Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt." "Kinder könnten also theoretisch künftig ihren Vätern (Müttern) mit ihrem Recht auf Umgang nachstellen und sie aus Arbeitsstellen und Lokalen herausholen", erklärt die Juristin Prof. Marianne Breithaupt. "Fraglich ist nur, ob es die Aufgabe von Kindern bzw. ihren gesetzlichen Vertretern ist, die Väter zu erziehen."
Heute gibt mehr als jeder zweite der getrennten Väter den Kontakt zu seinem Kind freiwillig auf. Er rührt sich auch nicht, wenn das Kind ihn sehen möchte. Wird sich das mit der Pflicht zum Umgang ändern?
Die Erfahrungen aus skandinavischen Ländern zeigen, daß diese Art von gutgemeinten Gesetzen für Mütter eine fatale Kehrseite haben können. Denn auch Väter, die die Mutter tyrannisieren oder gar gewalttätig sind, haben eine Umgangspflicht. Wenn das nicht so sein soll, muß sie vor Gericht nachweisen, daß der Umgang dem Wohl des Kindes nicht förderlich ist. Das wird aber meist gar nicht so einfach durchzusetzen sein, denn das neue Gesetz sieht ausdrücklich vor, daß "zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen" gehört.
Niemand wird leugnen, daß es Mütter gibt, die den Kontakt des Kindes zum Vater in der einen oder anderen Weise unterlaufen - auch aus ganz egoistischen Motiven. Und es wird auch niemand leugnen wollen, daß es unter den Vätern, denen die Kinder vorenthalten werden, solche gibt, die diesen Boykott wahrlich nicht verdient haben. Rechtfertigen diese Ausnahmen es aber, die Rechte aller Mütter ohne Männer einzuschränken?
In Konflikten um das Kind kann es gar keine gleichen Rechte für beide Elternteile geben. Einer muß zurückstecken. Und es ist wohl kein Zufall, daß der Gesetzgeber entschieden hat, das Recht des Elternteils einzuschränken, der das Kind versorgt: Das sind in der Regel die Mütter. Väter werden dafür aber mehr Rechte haben als je zuvor.
GUNHILD GUTSCHMIDT
Die Medien:
Papa, verpiß dich!
TIP (Berlin), 27.11.1997: Verpiß dich ! Tränenreich wird neuerdings die "vaterlose Gesellschaft" beklagt
TAZ vom 18.11.1997: Polemik im Herrenmagazin
Anders aber: Das Recht auf Eltern - DER SPIEGEL Nr. 27 / 29.06.98, S. 52