paPPa.com informiert:
KINDSCHAFTRECHTSREFORM:
"Millonen von Vätern werden ihre Kinder
wiedersehen !!!"
(Hildebrecht
Braun, Mitglied des Deutschen Bundestags, F.D.P., in der abschließenden
Lesung des "Reformwerkes" am 25. September 1997, Telefax 0228
16-461 43)
Es ist also vollbracht ... Die Reform ist verabschiedet worden - so, wie seit einigen Wochen angekündigt. paPPa.com wird in den nächsten Tagen die zentralen Dokumente besorgen. Vorab jetzt erst einmal eine Presseschau vom 25./26. September 1997. Hildebrecht Braun hat sein Motto oben abgegeben. Wir fassen uns kürzer: "Mogelpackung!"
PRESSESCHAU - Teil 1
(Hervorhebungen Fettschrift durch paPPa.com / Für die Leserbriefschreiber
sind die Redaktionsadressen - eMail und Fax - beigefügt - wird
fortgeführt)
Siehe zum Thema auch den Bericht vom 12. Deutschen Familiengerichtstag: Ein Schmerz, der bleibt - Noch Jahre danach leiden Kinder unter der Scheidung ihrer Eltern (Kölner Stadtanzeiger)
Süddeutsche Zeitung die
tageszeitung (TAZ) Express (Köln) Kölner
Stadtanzeiger
Frankfurter Rundschau Die
Welt Frankfurter Allg.
Zeitung (FAZ) Rheinische
Post (RP)
Neue Rhein Zeitung (NRZ) Westdeutsche
Zeitung (WZ) Westdeutsche
Allgemeine (WAZ)
Der Tagesspiegel Sächsische
Zeitung (Dresden) Die
Zeit Münster´sche
Zeitung
Leserbrief von Christian Blümel (VAfK) Leserbrief von paPPa.com
Süddeutsche Zeitung vom 26.9.1997, Seite 1
Bundestag verabschiedet Reform des Familienrechts
Eheliche und nichteheliche Kinder weitgehend gleichgestellt / Position unverheirateter Väter gestärkt / Grüne, PDS und Minderheit der SPD vermissen ausreichendes Gewaltverbot und stimmen Gesetz nicht zu
csc Bonn (Eigener Bericht) – Mit großer Mehrheit hat der Bundestag am Donnerstag nach langer Auseinandersetzung die bisher umfangreichste Reform des Kindschaftsrechts verabschiedet. Eheliche und nichteheliche Kinder werden, wie es das Grundgesetz fordert, erstmals weitgehend gleichgestellt. Dies gilt auch für das Erbrecht. Nach Scheidungen soll das gemeinsame Sorgerecht der Eltern für ihre Kinder in der Regel weitergelten. Nichtverheiratete Väter erhalten ein verbessertes Umgangsrecht, die Kinder selbst ein Kontaktrecht mit beiden Eltern. Redner aller Fraktionen sprachen von einem „Meilenstein“ der Gesetzgebung und der wichtigsten Familienrechtsreform seit 20 Jahren. Umstritten blieb bis zuletzt der Umfang eines Züchtigungsverbots in der Familie.
Das neue Kindschaftsrecht soll einer veränderten gesellschaftlichen Realität gerecht werden, die durch hohe Scheidungsraten und neue Familienformen geprägt ist. Für sehr emotionale Debatten sorgte bis zuletzt das nun erstmals vom Gesetzgeber favorisierte gemeinsame Sorgerecht nach Scheidungen. Die Familiengerichte sollen nur noch dann über Sorgerechtsfragen urteilen, wenn ein Elternteil dies wünscht. Die gemeinsame Sorge soll sich aber auf „grundsätzliche Entscheidungen in der Entwicklung des Kindes“ beschränken.
Wegen des Sorgerechts und des ihrer Meinung nach ungenügenden Gewaltverbots stimmten 91 sozialdemokratische Abgeordnete dem auch von der SPD-Fraktion in langen Kompromißgesprächen formulierten Gesetz nicht zu. Sie enthielten sich der Stimme. Die Grünen und die PDS lehnten das Reformwerk aus denselben Gründen ab.
„Bei Streit nicht alles zu Ende“
Das gemeinsame Sorgerecht steht nun auch unverheirateten Eltern zu, wenn beide dies wünschen. Sie müssen dazu lediglich eine beurkundete Erklärung abgeben. Die Reform räume mit Vorstellungen des 19. Jahrhunderts auf, wonach es Kindern nur in der Ehe gutgehe, sagte die Verhandlungsführerin der SPD, die frühere Familienrichterin Margot von Renesse. Das Recht könne zwar „die Herzen der Menschen nicht ändern“, aber es mache deutlich, „wo Streit ist, ist nicht alles zu Ende“. Im Mittelpunkt stehe künftig das Kindeswohl und das Recht des Kindes auf beide Elternteile.
Deshalb erhalten Kinder einen eigenständigen Anspruch auf Kontakt mit beiden Elternteilen. Daraus ergibt sich auch das verbesserte Umgangsrecht für Väter nichtehelicher Kinder. Kritisch merkte die Grünen-Abgeordnete Rita Grießhaber an, eine generelle Verpflichtung des Vaters zum Umgang mit seinem Kind jenseits vorhandener sozialer Bindungen sei höchst fragwürdig. Dagegen sagte Hildebrecht Braun (FDP), das Gesetz gebe „Millionen Halbwaisen ihre Väter zurück“. Halten Väter ihre Besuchspflichten nicht ein oder stellen die Gerichte fest, daß der Kontakt dem Kindeswohl widerspricht, können Umgangsregelungen wieder geändert werden. Das Gesetz schaffe kein gerichtlich durchsetzbares Umgangsrecht, räumte Ronald Pofalla (CDU) ein. In besonderen Fällen könne die Verweigerung des Kontakts mit dem Vater oder der Mutter aber auch Anlaß für gerichtliche Maßnahmen bis hin zum Sorgerechtsentzug sein.
Die von unverheirateten Frauen als entwürdigend empfundene Amtspflegschaft wird durch eine „freiwillige Beistandschaft“ des Jugendamts ersetzt. Betreuungsunterhalt für ein Kind können künftig nicht nur Mütter, sondern auch Väter verlangen. Um Gerichten, Standes- und Jugendämtern genug Zeit für entsprechende Umstellungen zu geben, soll das Gesetz erst zum 1. Juli nächsten Jahres in Kraft treten.
Der Kinderschutzbund und Teile der Opposition kritisierten, das neue Recht lehne Gewalt als Erziehungsmittel nicht eindeutig genug ab. Die Kompromißformel dazu lautet: „Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Mißhandlungen, sind unzulässig.“ Familienministerin Claudia Nolte (CDU) verteidigte die Formel und sagte, es sei für sie eindeutig, daß auch Ohrfeigen ein „Eingriff in die Würde“ eines Kindes seien. Der Kinderschutzbund vermißt aber ein klares Gewaltverbot. Es sei erwiesen, daß geschlagene Kinder später häufig selbst Gewalt anwendeten, erklärte die Organisation. Wer sich über zunehmende Jugendkriminalität Gedanken mache, müsse auch über Gewalt in Familien reden, sagten Grießhaber und Edith Niehuis (SPD).
Auch im Erbrecht werden eheliche und nichteheliche Kinder gleichgestellt, wenn sie nach dem 1. Juli 1949 geboren sind. Die Koalition wollte mit diesem Stichtag verhindern, daß sich Väter nichtehelicher Kinder nach über 40 Jahren mit „unvorgesehenen Ansprüchen“ konfrontiert sehen.
(Seite 4, Meinungsseite)
Mit dem nun beschlossenen Kindschaftsgesetz ist das Mittelalter des Familienrechts beendet
Von Herbert Prantel
Exakt alle zwanzig Jahre rafft sich der deutsche Gesetzgeber auf zu einer großen Tat: Im Jahr 1957 war es das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Im Jahr 1977 kam die Eherechtsreform. Und nun, 1997, wird das Kindschaftsrecht reformiert. Mit der Verabschiedung des neuen Gesetzes endet ein Skandal der deutschen Rechtsgeschichte: Es beendet endgültig die leidvolle Historie rechtlicher Diskriminierung nichtehelicher Kinder, die im Hochmittelalter begonnen hat: Weil die Kirche die monogamische Ehe als einzig legitime Geschlechtsverbindung durchsetzte, zerschnitt das Recht die Verbindung des Kindes zum Vater, wurden die Bankerte und Bastarde von kirchlichen und weltlichen Ämtern, von qualifizierten Berufen und Zünften ausgeschlossen. Nach dem Allgemeinen Preußischen Landrecht von 1794 waren sie nicht einmal mit den Angehörigen der Mutter verwandt.
1969 erst wurde die Rechtslage nichtehelicher Kinder grundlegend verbessert, die letzten Reste famililienrechtlicher Benachteilung aber erst soeben, am 25. September 1997 im Deutschen Bundestag, beseitigt. Es gibt nun kein rechtliches Stigma mehr: Nichteheliche Kinder sind künftig genauso erbberechtigt wie eheliche Kinder. Und die zwingende gesetzliche Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder, die so tat, als seien deren Mütter allein unfähig, die elterliche Sorge auszuüben, wird abgeschafft. Nun ist also auch das bundesdeutsche Recht so weit, wie es das Recht der DDR schon war. Eine Gleichstellung, so hatte noch 1976 das Familienrechts-Lehrbuch des Bonner Professors Günther Beitzke abgewehrt, „wäre eine Entwertung der Familie“. So lange hat also in Deutschland das Hochmittelalter gedauert.
Mit der endlich erreichten Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern sind nun alle zufrieden: Der 12. Familiengerichtstag, der derzeit in Brühl stattfindet, kann ein Rechtsproblem, das keines mehr ist, abhaken. Anders verhält es sich mit den neuen Regelungen zur elterlichen Sorge: Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, steht künftig die gemeinsame Sorge zu, wenn sie dies übereinstimmend erklären. Trennen sich Eltern, ob verheiratet oder nicht, dann gilt: Hatten sie die gemeinsame Sorge für ihre Kinder inne, dann bleibt es dabei, solange kein Elternteil für sich die Alleinsorge beantragt; das Gericht gibt dem Antrag statt, wenn entweder der andere Elternteil zustimmt, oder dies dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Das deutsche Recht folgt mit diesem Modell der grundsätzlich erwünschten gemeinsamen Sorge für das Kind einem Gedanken, der in in anderen europäischen Staaten längst umgesetzt ist – der britische Children Act von 1989 mit seinem Leitsatz „marriage may not be for life, but parenthood is“ war den Deutschen durchaus ein Vorbild: Elterliche Verantwortung kann man nicht abschütteln.
Diese neuen Regeln über die gemeinsame Sorge getrennter Eltern für ihre Kinder sind nicht nur gut gemeint, sondern auch tatsächlich gut – sie werden aber noch Quelle für viele Streitigkeiten sein. Um die Regeln praktikabel zu machen, hat der Gesetzgeber dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, die Befugnis gegeben, Angelegenheiten des täglichen Lebens allein zu entscheiden. Es gibt also künftig die „kleine“ und die „große“ Sorge für das Kind: Wo endet die kleine, wo beginnt die große? Das grundsätzliche Problem aber sieht so aus: Kann das Recht Eltern dazu bewegen, vernünftig zu sein? Siegfried Willutzki, der Vorsitzende des Familiengerichtstages, ist zuversichtlich und bescheiden zugleich: Das neue Recht, so sagt er, habe vor allem Appellcharakter. Jutta Limbach, die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts, ist da skeptisch: „Die Fähigkeit des Rechts, Familienbeziehungen harmonieträchtig zu gestalten, ist nur ein Hirngespinst von Juristen.“
Derzeit gibt es jährlich 150.000 neue Scheidungskinder, Tendenz steigend. Für 45.000 Kinder ist ein gemeinsames Sorgerecht beantragt worden. Wenn es aufgrund des neuen Rechts auch nur ein paar tausend Kinder mehr werden, bei denen gemeinsame Sorge wirklich stattfindet, dann ist Siegfried Willutzki „schon ganz, ganz glücklich“.
Leserbrief an die Süddeutsche online verschicken oder per Fax: 089-21 83-787
TAZ Nr. 5340 vom 25.09.1997 - Seite 3, Tagesthema TAZ-Bericht B. Driebusch
Der Exgeliebten des Schlagersängers Udo Jürgens käme das neue Kindschaftsrecht zupaß. Die Österreicherin klagte auf ein Umgangsrecht des gemeinsamen Töchterchens mit dem Star. Denn Udo zahlt zwar für das nichteheliche Kind, wollte aber keinen regelmäßigen Kontakt. Nach deutschem Recht hätte die Frau künftig bessere Chancen, zumindest theoretisch. Künftig wird "jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt" sein.
Nach jahrelangem Gerangel haben sich die Rechtspolitiker von CDU, FDP und SPD auf die Reform des Kindschaftsrechts geeinigt. Wird das Gesetz heute erwartungsgemäß vom Bundestag beschlossen, soll es am 1. Juli 1998 in Kraft treten. Die Reform verbessert die Situation von nichtverheirateten Vätern und nichtehelichen Kindern, aber auch von Scheidungsvätern und deren Nachwuchs. Bundesjustizminister Schmidt-Jortzig (FDP) hatte sich nach der Beratung im Rechtsausschuß im Juni sehr zufrieden gezeigt: "Die von uns vorgeschlagene Reform ist in den wesentlichen Punkten akzeptiert worden." Hinzugekommen sind aber auch einige Punkte, die in dem früheren Entwurf nicht enthalten waren.
Nach dem neuen Kindschaftsrecht steht nichtverheirateten Eltern künftig ein gemeinsames Sorgerecht zu. Die Eltern müssen lediglich beide erklären, daß sie die Sorge für das nichteheliche Kind gemeinsam übernehmen wollen. Dieser Passus entspricht dem Trend: Im Westen werden 13 Prozent der Kinder unehelich geboren, im Osten 42 Prozent.
Die Initiative "Väteraufbruch", obwohl grundsätzlich positiv zur Reform eingestellt, hält diesen Absatz allerdings für ungenügend. "Nichtverheiratete Väter in prekären, instabilen Beziehungen bleiben damit weiter ausgegrenzt", bemängelt Werner Sauerborn von "Väteraufbruch". Denn Mütter, die mit den Vätern der Kinder nicht zusammenleben, werden in vielen Fällen diesem gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmen.
Der Vater eines nichtehelichen Kindes hat künftig in jedem Fall ein Umgangsrecht mit seinem Nachwuchs. Das Umgangsrecht kann nur dann eingeschränkt werden, wenn die Mutter nachweist, daß die Besuche des Vaters dem Wohle des Kindes schaden. Ein Absatz in dem Gesetz fordert ausdrücklich: "Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt und die Erziehung erschwert."
Großeltern, Geschwister, Stiefelternteile und frühere Pflegeeltern sollen ebenfalls ein Umgangsrecht haben, wenn dies dem Wohle des Kindes dient. Das Kind selbst hat das Recht auf "Umgang mit jedem Elternteil". Die Eltern sind "berechtigt und verpflichtet" zum Kontakt mit ihrem Nachwuchs. Eine Mutter könnte also regelmäßige Besuche des Vaters einklagen. Bedeutsamer aber ist dieser Passus wohl eher für Kinder, die von sich aus etwa den Vater besuchen wollen, was ihnen aber von der Mutter verwehrt wird.
Der Passus zum Umgangsrecht für das Kind mit beiden Eltern ist erst zuletzt hinzugefügt worden und sei "eines der wesentlichen Ergebnisse" der Berichterstattergespräche, betont die frauenpolitische Sprecherin der Bündnisgrünen, Rita Grießhaber. "Das ist ein ganz wichtiger Schritt." Grießhaber bedauert allerdings, daß das Umgangsrecht des Kindes nicht auf Dritte wie Großeltern, Geschwister oder frühere Pflegeeltern ausgedehnt wurde.
Zur Reform gehört auch noch ein Erbrechtsgleichstellungsgesetz, nach dem nichteheliche Kinder gleichberechtigt neben ihren ehelichen Halbgeschwistern und der Ehefrau des verstorbenen Vaters erben können.
Das Kindschaftsrecht enthält zudem wichtige Neuerungen für Ehepaare, die sich trennen. Im Falle einer Scheidung bleibt das gemeinsame Sorgerecht erhalten, es sei denn, ein Elternteil beantragt die alleinige Sorge. Dann muß der Richter entscheiden. Der Richter muß aber in jedem Fall die Sorgerechtsfrage mit den Eltern erörtern und auf Beratungsangebote in den Jugendämtern hinweisen. Im Falle der gemeinsamen Sorge behält der betreuende Elternteil - also zumeist die Mutter - eine "Alleinentscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens". Das betrifft etwa schulische und gesundheitliche Fragen. Beide Eltern sind gemeinsam zuständig für Entscheidungen, "deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung" ist.
Mit dieser Neuregelung muß ein Familienrichter im Scheidungsverfahren nicht mehr automatisch auch über die Sorgerechtsfrage entscheiden. SPD, Grüne und PDS hatten gegen die "zwangsweise Verhängung" des gemeinsamen Sorgerechts protestiert. Die Interessensvertreterinnen befürchteten, daß am Ende die geschiedenen Väter mit ihren Entscheidungsbefugnissen nur die Mütter unter Druck setzen könnten. Mütter leisten statistisch nach wie vor die meiste Betreuungsarbeit.
In diesem Zusammenhang wurde oft auf eine Studie aus dem Jahre 1985 verwiesen. Danach hatte die Hälfte der geschiedenen Väter ein Jahr nach der Scheidung keinen Kontakt mehr zu den Kindern. Der jetzt vorliegende Gesetzentwurf berücksichtigt die Bedenken der Kritiker, indem der hauptsächlich betreuende Elternteil die "Alleinentscheidungsbefugnis" in alltäglichen Dingen bekommt.
Schon rund 17 Prozent der Scheidungseltern beantragen, das gemeinsame Sorgerecht zu erhalten. 1996 waren in Deutschland 150.000 Kinder von Scheidungen betroffen.
Das gemeinsame Sorgerecht für Kinder nach der Scheidung der Eltern ist in Schweden längst eine Selbstverständlichkeit. Nachdem Veränderungen der gesellschaftlichen Wirklichkeit - nahezu jede fünfte Ehe scheitert, es gibt immer mehr Alleinstehende mit Kindern - eine Revision des im Prinzip seit der Jahrhundertwende gültigen Eherechts unumgänglich gemacht hatten, wurde das schwedische Familienrecht in zwei Schüben 1974 und 1979 reformiert. Das Scheidungsverfahren wurde zu einem reinen Behördenakt, bei dem es hauptsächlich um die finanziellen und vermögensrechtlichen Folgen geht. Nicht einmal ein Trennungsjahr gibt es seither in Schweden.
Sind minderjährige Kinder vorhanden, legt das Gericht die Scheidungsakten aber automatisch für ein halbes Jahr auf die Seite; den Eltern wird eine sechsmonatige "Bedenkzeit" verordnet.
Schnell entpuppte sich die "Jahrhundertreform" als mangelhaft in einem zentralen Punkt: dem Sorgerecht. Woraufhin das Gesetz erneut diskutiert und mit Wirkung vom 1. Juli 1983 das jetzt geltende Prinzip verankert wurde. Es bleibt nach einer Scheidung beim gemeinsamen Sorgerecht, sofern keiner der Ehepartner dagegen Einwände erhebt. Nur spezielle Gründe - in der Praxis nahezu ausschließlich ein vom Gericht akzeptierter begründeter Verzicht eines der Partner - lassen Abweichungen von diesem Prinzip zu. Die im Rahmen der Scheidung ausgesprochene Sorgerechtsregelung kann geändert werden, wenn sie sich als unrealisierbar erweist.
Faktisch wird vom Gesetzgeber ein im Interesse des Kindeswohls als notwendig angesehener "Einigungsdruck" insoweit ausgeübt, als das Gericht keinerlei Regelungen über die Ausgestaltung treffen darf. Nicht einmal darüber, bei welchem Elternteil das Kind vorwiegend wohnen soll. Solange das gemeinsame Sorgerecht besteht, müssen die Eltern selbst über all diese Fragen Einigung erzielen. Sie müssen regeln, wo das Kind die Schule besucht, bei wem es wohnen soll und wie sich das Besuchsrecht gestalten soll.
Zum Umgangsrecht, das die Geschiedenen selbst regeln müssen, gehört laut Gesetz auch ausdrücklich die Rücksicht auf den Wunsch des Kindes, regelmäßigen Kontakt zu Großeltern und anderen Verwandten beider Elternteile zu haben. Gelingt es den Eltern nicht oder nach gewisser Zeit nicht mehr, diese Fragen übereinstimmend zu lösen, entscheidet das Gericht nicht über eine solche einzelne Umgangsfrage, sondern löst das gemeinsame Sorgerecht insgesamt auf und überträgt dieses an einen Elternteil.
Die Aufhebung eines einmal gefaßten Beschlusses auf gemeinsames Sorgerecht gehört zu den Ausnahmen: Etwa vier von fünf Geschiedenen schaffen es offenbar, die alltäglichen Umgangsfragen auf Dauer einvernehmlich zu regeln. Der heilsame Zwang, den der Gesetzgeber bei der Begründung des neuen Sorgerechtsgesetzes hiermit ausdrücklich im Interesse des Kindeswohls ausüben wollte, scheint also tatsächlich relativ erfolgreich zu funktionieren.
Was bislang fehlt, ist eine Regelung für unverheiratete Paare. Zum 1. Januar 1995 war ein "Partnerschaftsgesetz" in Kraft getreten, das eine nahezu vollständige Gleichstellung unverheirateter mit verheirateten Paaren bedeutete. Davon ausgeschlossen worden waren damals nur das Adoptionsrecht, das Recht auf künstliche Befruchtung und - das Sorgerecht. Grund hierfür war, daß es bei der Gesetzesbehandlung 1994 keine politische Mehrheit für eine vollständige Gleichstellung gab.
TAZ Nr. 5340 vom 25.09.1997 Seite 3 Tagesthema - TAZ-Bericht Jen s Rübsahm
"Die Rechtsprechung ist extrem mutterfixiert"
- Ein Vater, der seine Kinder nicht sehen darf,
fastete öffentlich für ein Umgangsrecht -
Noch gut kann sich Günter Gempp (46) an das Versprechen erinnern, das er Sarah (5) und Fabian (4) gab. "Ich bin euer Papa", hat er gesagt, "ich bin immer für euch da, wenn ihr mich braucht." Doch was, fragt sich der Berliner Sozialpädagoge heute, nützen solche Worte? Seit gut vier Monaten dürfe er seine Kinder nicht mehr sehen, die Mutter habe es verboten. Nach bisher geltendem Gesetz (§ 1711 BGB) konnte sie das.
Vier Jahre lebten Günter Gempp und seine Freundin zusammen: "Wir wollten nicht gleich heiraten, wir wollten noch warten." Als die Beziehung auseinanderging, wurde im gegenseitigen Einvernehmen ein Besuchskontakt vereinbart. Ein Jahr hielt diese Vernunftsregelung an. Dann aber, nach einem "belanglosen Streit, der nichts mit den Kindern zu tun hatte", verbot die Mutter den Umgang des Vaters mit den Kindern.
Seither geht Günter Gempp ungewöhnliche Wege. Auf Spielplätzen versucht er, den Kontakt zu Sarah und Fabian aufrechtzuerhalten: "Ich möchte eine Entfremdung zu meinen Kindern verhindern." Mit einem öffentlichen Fasten vor einem Berliner Familiengericht machte er kürzlich auf die Situation unehelicher Väter aufmerksam. "Der Mutter wird vom Staat automatisch das Sorge- und Umgangsrecht gegeben. Der Vater aber wird diskriminiert." Gempp zitiert das Grundgesetz, Artikel 6 Absatz 2: "Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern."
50 Prozent der "Scheidungskinder" haben schon nach einem Jahr keinen Kontakt mehr zu einem Elternteil, in 80 Prozent der Fälle sind dies Väter. Darauf verweist der Verein "Väteraufbruch für Kinder", der Gempps Protestfasten unterstützte und der für kommende Woche eine neue Streikaktion angekündigt hat, "denn die gegenwärtige Rechtsprechung ist extrem mutterfixiert".
Daß sich mit der Reform des Kindschaftsrechts die Situation für uneheliche Väter wirklich ändert, bezweifelt Günter Gempp. Zwar sei darin das Recht auf Umgang mit dem Kind festgeschrieben, doch würden Väter auch weiterhin in einer "rechtlosen Situation" bleiben. Gempp hat inzwischen eine Vertreterin des Vereins "Bündnis für Kinder- und Menschenrechte" eingeschaltet, die zwischen ihm und seiner ehemaligen Lebensgefährtin vermitteln soll. Nütze das nichts, "gehe ich vor Gericht".
Leserbrief an die TAZ briefe@taz.de
Express vom 26.9.1997, Seite 2
exp Bonn - Helga B. ist seit fünf Jahren geschieden, hat zwei Kinder. Die Stimmung zwischen Helga B. und Ex-Mann Werner ist gereizt. Jetzt - nach dem neuen Kindschaftsrecht - will er das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder beantragen. "Nur um mich zu ärgern", ist Helga B. sicher. Denn bisher hatte sich Werner B. herzlich wenig um seinen Nachwuchs gekümmert, ist im Rückstand mit Unterhaltszahlungen. Die Mutter hat jetzt die Beweislast, muß dem Gericht klarmachen, warum sie vom gemeinsamen Sorgerecht nichts hält.
Anders Heiner R. Er freut sich über die Reform. Seine Ex-Freundin verhindert jeden Kontakt zwischen Heiner R. und der gemeinsamen Tochter Lena. "Ich werde das gemeinsame Sorgerecht beantragen", erklärt Heiner R. "Schließlich geht es einzig und allein um Lena. Ich möchte ein guter Vater sein und nicht von meiner Ex abgeschoben werden."
Jährlich steigende Scheidungsrate, Ehen ohne Trauschein, Kurzbeziehungen nach dem Motto: Kind ja - Mann nein. Die Beziehungsgeflechte werden immer komplizierter.
Die wichtigsten Änderungen im Kindschaftsrecht:
Sorgerecht. Ab 1. Juli 1998 soll "jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt" sein. Eltern, die sich scheiden lassen, aber auch Unverheiratete können das gemeinsame Sorgerecht beantragen. Vor der Scheidung regeln die Eltern, wo das Kind lebt, wer alltägliche Entscheidungen trifft. Aber: Gibt es keine Übereinstimmung, bleibt das Sorgerecht im Regelfall bei der Mutter.
Umgang. Das Kind erhält ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Väter nichtehelicher Kinder können das Recht auf Umgang mit ihrem Sohn oder ihrer Tochter bekommen. Bedingung: Der Kontakt darf dem Kind nicht schaden. Auch Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und frühere Pflegeeltern sollen Kontakt halten können.
Erbrecht. Eheliche und nichteheliche Kinder werden beim Erben gleichgestellt.
Abstammung. Es wird nicht mehr automatisch davon ausgegangen, daß ein Kind, das innerhalb einer bestimmten Frist nach der Scheidung zur Welt kommt, noch vom Ex-Gatten stammt.
Amtspflegschaft. Mütter, die ihr uneheliches Kind alleine großziehen, müssen sich nicht mehr die oft entwürdigende Aufsicht der Behörden gefallenlassen.
In den meisten Fällen bekommt die Mutter das Sorgerecht. 1996 gab es 150 000 Scheidungskinder.
Pro und Contra zur Reform. Siegfried Willutzki, Vorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages: "Kinder haben die große Chance, das Gefühl zu bekommen: Beide Eltern sind weiterhin für mich verantwortlich." Jutta Limbach, Präsidentin des Bundesverfassungsgerichtes: "Die Fähigkeit des Rechts, Familienbeziehungen harmonieträchtig zu gestalten, ist nur ein Hirngespinst von Juristen."
Kommentar von Mario Steeger:
Nicht fair
Vater, Mutter, Kind. Viel hat sich in den letzten Jahrzehnten in der Welt der Familie getan. 150.000 Scheidungskinder 1996. Wilde Ehen, offene Beziehungen, One night stands mit anschließendem Kindersegen.
Schön, daß die Rechtsprechung solchen Realitäten angepaßt wird, das Kindschaftsrecht endlich entstaubt wird. Der hehre Ansatz: Die Rechte des Kindes sollen gestärkt werden.
Vater und Mutter bleiben Ansprechpartner, Erzieher und Vertrauensperson. Auch nach der Scheidung soll´s gemeinsam um das Wohl der Sprößlinge gehen. Keine Machtspielchen mehr auf dem Rücken der Kinder.
Daß dem Gesetzgeber jetzt der Vorwurf gemacht wird, die neuen Regelungen reichten nicht aus, ist nicht fair. Bisher haben der kleine Sohn oder die Tochter oft nicht unter dem geltenden Recht gelitten, sondern unter den Eltern, die im Scheidungs- oder Beziehungskrieg das Recht für ihre Zwecke ausgenutzt haben - ohne an die Gefühle der Kinder zu denken.
Leserbrief an Express ef@dumont.de?subject=An
EXPRESS ONLINE
oder Telefax 0221-224 27 00
Kölner Stadtanzeiger vom 26.9.1997, Seite 1 und 5
Leutheusser: Ein großer Wurf ist endlich gelungen
Auch Ministerin Nolte lobt die Änderung des Kindschaftsrechts
Von unserer Redakteurin Gisela Arnd
Bonn - Als "wichtigste familienrechtliche Reform der letzten 20 Jahre" lobte Familienministerin Claudia Nolte (CDU) gestern im Bundestag die mit großer Mehrheit im Parlament verabschiedete Änderung des Kindschaftsrechts. Die Gesetzesänderungen sollen voraussichtlich am 1. Juli nächsten Jahres in Kraft treten. "Ein großer Wurf ist endlich gelungen",freute sich die ehemalige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). Auch die SPD und Bündnisgrüne - das Gesetzespaket kam als Kompromiß in zähen Verhandlungen zustande - begrüßten grundsätzlich die Neuerungen. Sprecher beider Oppositionsparteien bedauerten jedoch, daß ein Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung nicht gesetzlich verankert wurde. (...)
Neu geschaffen wird zudem ein "Anwalt des Kindes", der vor allem bei Scheidungsfällen dafür sorgen soll, daß die Interessen des Kindes nicht zu kurz kommen. Das Kind solle nicht mehr "zum bloßen Objekt des Verfahrens" werden, begründete Bundesjustizminister Edzard Schmidt-Jortzig (FDP) diese Regelung. Als großen Fortschritt für die Kinder lobte der Deutsche Familiengerichtstag die Reform.
eMail an den Kölner Stadtanzeiger khf@dumont.de?subject=Stadt-Anzeiger
oder per Fax 0221-224 2524
Frankfurter Rundschau vom 26.9.1997, Seite 1 und 3 (Kommentar)
Von Carima Reinhard
BONN, 25. September. Im Gegensatz zum geltenden Recht soll im Scheidungsfall grundsätzlich die gemeinsame Sorge der Eltern für die Kinder weiter gelten, es sei denn, ein Elternteil beantragt das alleinige Sorgerecht. Bisher wird das Sorgerecht in fast 90 Prozent aller Fälle der Mutter zugesprochen. Anders als heute erhält das Kind eigene Umgangs- und Besuchsrechte. Die SPD-Politikerin Margot von Renesse wertete dies als "Signal an die Gerichte", die das Besuchsrecht des Elternteils, das nicht mit dem Kind zusammenlebt, "mehr oder weniger als störendes Restrecht" behandelt habe.
Reformiert wird zugleich das Erbrecht. Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern haben künftig gleiche erbrechtliche Ansprüche. Allerdings gilt dies nicht für vor dem 1. Juli 1949 geborene Nachkommen von unverheirateten Eltern.
Verschärft wurde das Züchtigungsverbot. Das neue Kindschaftsrecht bezeichnet körperliche und seelische Züchtigung als unzulässig. Die Opposition forderte, ein umfassenderes Gewaltverbot in der Kindererziehung im Bürgerlichen Gesetzbuch oder - so die PDS - im Grundgesetz zu verankern. Bundesfamilienministerin Claudia Nolte (CDU) sagte, Körperverletzung an Kindern zu rechtfertigen, sei nicht mehr möglich. Jede Form der Mißhandlung sei ein unverzeihlicher Eingriff in die Personalität und Würde des Kindes. Dazu zähle sie auch Ohrfeigen.
Bündnisgrüne und PDS lehnten die Neuregelung im Scheidungsfall ab, 91 SPD-Abgeordnete enthielten sich der Stimme. Die SPD wollte die gemeinsame Sorge an eine "Elternvereinbarung" im Scheidungsverfahren binden und forderte ebenso wie Bündnisgrüne und PDS, Gewalt in der Kindererziehung deutlicher zu verurteilen. Trotzdem gilt die Zustimmung des Bundesrates zum neuen Kindschaftsrecht als sicher.
Zwischen Koalition und Opposition, die sich ansonsten wechselseitig großes Bemühen um eine möglichst einvernehmliche Reform des Kindschaftsrechts zubilligten, blieb das gemeinsame Sorgerecht nach einer Scheidung umstritten. Bisher ist dieses Recht die Ausnahme. Bundesjustizminister Edzard Schmidt-Jortzig (FDP) versuchte die Bedenken zu zerstreuen. Wie bisher komme im Scheidungsverfahren das Sorgerecht auch künftig zur Sprache, müsse aber nicht mehr im "Zwangsverbund" mit der Scheidung entschieden werden. Der CDU-Abgeordnete Ronald Pofalla sagte, es bestehe kein Grund für ein "sinnloses Hereinreden" des Staates.
Die Grüne Rita Grießhaber befand, elterliche Konflikte würden durch die automatisch weiterlaufende gemeinsame Sorge lediglich auf später verschoben. Die PDS-Abgeordnete Christina Schenk bezeichnete es als "Mythos" anzunehmen, Väter würden durch ein gesetzlich vorgesehenes gemeinsames Sorgerecht regelmäßiger Unterhalt zahlen und Kontakt zu ihren Kindern halten. "Die Mutter muß die kleine Paula trösten, wenn sie gestiefelt und gespornt vergeblich auf den Papi wartet", sagte Grießhaber, während der Vater sich einmische, "wo es ihm gerade paßt". Dem Wohl des Kindes, Leitgedanke der Reform, diene dies nicht.
Der Verband der alleinerziehenden Mütter und Väter forderte, das Gesetz nachzubessern. Geschäftsführerin Peggy Liebisch kritisierte ergänzenden Agenturberichten zufolge im Saarländischen Rundfunk, daß Kinder nicht das Recht hätten, den Kontakt mit einem Elternteil grundsätzlich zu verweigern.
Der Familiengerichtstag lobte das neue Kindschaftsrecht als großen Fortschritt für Kinder.
Die Entscheidung, nichteheliche Kinder mit den Nachkommen verheirateter Paare gleichzustellen, müsse Konsequenzen für die Wehrpflicht haben, forderte die Zentralstelle der Kriegsdienstverweigerer. Bislang seien nur eheliche Väter von der Wehr- oder Ersatzdienstpflicht ausgenommen worden.
Kommentar Frankfurter Rundschau, Seite 3
Übers Ziel hinaus
So gut gemeint der Grundgedanke auch sein mag: Mit der nach einer Scheidung künftig weiterlaufenden gemeinsamen Sorge für die Kinder ist die Koalition aus CDU/CSU und FDP bei der überfälligen Reform des Kindschaftsrechts übers Ziel hinausgeschossen. Schöne wär´s ja, wenn Frauen und Männer bei Trennungen in der Lage wären, persönliche Kränkungen hintanzustellen, um sich vorrangig im Sinne des Kindes zu verständigen. Die Wirklichkeit sieht anders aus.
Die gemeinsame Sorge nach Scheidung quasi zum Normalfall zu erheben, trägt Züge der konventionellen Vorstellung von der Unauflösbarkeit von Ehe und Familie, dem Glauben, wenigstens die Familie könnte als Einheit zu retten sein, wenn schon die Ehe nicht. Die gemeinsame Sorge für die Kinder zu bewahren ist ein durchaus erstrebenswertes Ziel, aber nicht gesetzlich zu verordnen. Solange es nicht schon während der Ehe zu einer echten Arbeitsteilung zwischen Mann und Frau kommt - zu gleichen Rechten und Pflichten -, wird sich an den bestehenden Verhältnissen nichts ändern.
Selbst die Union muß dies geahnt haben, denn auch in der Neuregelung ist vorgesehen, auf Antrag das alleinige Sorgerecht einem Elternteil zu übertragen. Weil dies aber erst nach der Scheidung geschehehn kann, besteht die Gefahr, daß der Konflikt um die Sorge fürs Kind erst einmal verdrängt und später dann doch vor den Gerichten ausgetragen wird. Die von der SPD vorgeschlagene, von der Koalition verworfene "Elternvereinbarung" hätte die Noch-Verheirateten gezwungen, sich rechtzeitig mit dem Problem zu beschäftigen.
eMail an die Frankfurter Rundschau redaktion@fr-aktuell.de oder Telefax 069-2199-3421