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PDS-Kritik an der Kindschaftsrechtsreform
PDS-Presseerklärung vom 11.6.1997:
Zum PDS Antrag zur Reform des Kindschaftsrechts erklären Christina Schenk und Heidemarie Lüth, frauen-, bzw. familienpolitische Sprecherin:
Die PDS-Bundestagsgruppe hat heute einen eigenen Antrag zur Reform des Kindschaftsrecht eingebracht. Wir fordern die Bundesregierung auf, ihren Gesetzentwurf umgehend zurückzuziehen, da er die massive und fundierte Kritik der Fachöffentlichkeit und der Betroffenen bisher nicht ansatzweise berücksichtigt. Kritisiert wird vor allem die einseitige Stärkung von Väterrechten und die Einführung des gemeinsamen Sorgerechts als Regelfall nach einer Scheidung.
Wir fordern eine Neuregelung, die von der a-priori gegebenen Gleichwertigkeit aller Sorgerechtsformen ausgeht und individuell wählbare Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet. Die Familiengerichte sollen auch weiterhin über nacheheliche Sorgerechte entscheiden. Dies sichert zugleich Kindern die Möglichkeit, ihre spezifischen Interessen einzubringen. Die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts erfolgt nur auf übereinstimmenden Antrag beider Eltern. Eine Übertragung gegen den Willen eines Elternteils ist auszuschließen.
Unverheiratete Väter können künftig das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter ihres Kindes ausüben, wenn ein übereinstimmender Antrag vorliegt. Sie erhalten ein Recht auf Umgang, wenn eine enge persönliche Bindung zu dem Kind bestand.
Der Antrag der PDS stärkt zugleich die Rechte jener, die in sozialer Elternschaft mit dem Kind gelebt haben oder leben. Dem dienen vor allem die Einführung der sogenannten Mitelternschaft und die vorgeschlagenen Erweiterungen im Umgangs- und Adoptionsrecht.
Die Öffentlichkeit ist gefordert, den Druck auf die Bundesregierung zu erhöhen, damit diese ihren Gesetzentwurf endlich einstampft. Für einen neuen Anlauf setzt der jetzt vorgelegte Antrag der PDS-Bundestagsgruppe die Maßstäbe.
Zum Regierungsentwurf zur Reform des Kindschaftsrecht erklärt die frauenpolitische Sprecherin der PDSBundestagsgruppe, Christina Schenk:
Die bisherigen Nachbesserungen am Regierungsentwurf zur Reform des Kindschaftsrechts sind völlig unzureichend.
Entgegen der fundierten Kritik der Fachöffentlichkeit hält die Bundesregierung an der Einführung des gemeinsamen Sorgerechts als gesetzlichen Regelfall fest. Rein kosmetischer Art sind die Veränderungen bezüglich der Alleinentscheidungsbefugnis beim gemeinsamen Sorgerecht. Nach wie vor fehlt eine klare Bestimmung der vom betreuenden Elternteil allein bzw. von beiden Elternteilen nur gemeinsam zu entscheidenden Angelegenheiten. Immer noch werden Kinder vorrangig als Objekte von Elternrechten gesehen. Der Vielfalt der Formen familiären Zusammenlebens wird zu wenig Rechnung getragen.
Die PDS fordert die prinzipielle Gleichbehandlung von gemeinsamen Sorgerecht und alleinigem Sorgerecht (mit geregeltem Umgangsrecht) im gerichtlichen Verfahren, denn keine der Sorgerechtsformen ist per se kindeswohlfördernder als die andere. Das gemeinsame Sorgerecht ist nur dann von Vorteil für die Kinder, wenn die Eltern sich bewußt dafür entscheiden und zur Kooperation bereit und in der Lage sind.
Eine Neuregelung beim Sorge- und Umgangsrecht muß sich an der Realität und nicht an hehren Wünschen über einen konfliktfreien Soll-Zustand orientieren.
Die abschließende Lesung des Gesetzentwurfes im Bundestag soll am 25/26.9. stattfinden. Noch einmal sind die Verbände aufgefordert, ihre Kritik deutlich zu äußern. Denn nur das eröffnet die Chance auf parlamentarische Mehrheiten für die noch notwendigen Korrekturen.
Aus der Zeitschrift Rheinblick 6/97
Das Kindschaftsrecht ist reformbedürftig. Darüber besteht weitestgehend Einigkeit. Die geltenden Regelungen sind am Normbild des Kindes ausgerichtet, das in der Ehe geboren ist und "unter ihrem Schutz" aufwächst. In der Realität steigt jedoch die Zahl der Scheidungen, wächst der Anteil Alleinerziehender und nichtehelicher Lebensgemeinschaften ständig. In den ostdeutschen Bundesländern werden mehr als 40 Prozent der Kinder außerhalb der Ehe geboren. Der Reformbedarf ergibt sich also vor allem aus den veränderten gesellschaftlichen Verhältnissen, insbesondere dem erfolgten Wandel familialer Lebensformen. 1991 hat deshalb das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber aufgefordert, bestehende rechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern soweit wie möglich abzubauen. Offen ist zugleich noch die gesetzliche Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 1982, das Eltern die Möglichkeit eröffnete, auch nach einer Scheidung das Sorgerecht gemeinsam auszuüben. Der Reformdruck wird noch verstärkt durch die Notwendigkeit, in Ost- und Westdeutschland einheitliche rechtliche Regelungen zu schaffen. Im Westen wird z.B. für nichteheliche Kinder nach wie vor ein Amtspfleger eingesetzt. Das heißt, daß unverheiratete Mütter noch immer nicht das uneingeschränkte Sorgerecht für ihr Kind haben - für DDR-Frauen eine Selbstverständlichkeit seit der Familienrechtsreform von 1952. Nicht zuletzt ist es an der Zeit, das internationale Übereinkommen über die Rechte des Kindes auch auf nationaler Ebene umfassend umzusetzen.
Die von der Bundesregierung vorgelegten Reformvorschläge wurden und werden in der Öffentlichkeit, in den Medien genauso wie in den Fachverbänden, breit diskutiert. Es besteht weitestgehend Konsens z.B. darüber, daß die Amtspflegschaft abzuschaffen ist und es für unverheiratete Eltern möglich sein soll, auf Antrag das gemeinsame Sorgerecht übertragen zu bekommen. Demgegenüber hat die Absicht der Bundesregierung, für geschiedene Eltern das gemeinsame nacheheliche Sorgerecht als Regelfall einzuführen, zu einer außerordentlich kontroversen Debatte geführt. Die Argumentation wurde vor allem dadurch erschwert, daß kaum statistische Daten sowie empirisch gesicherte Erkenntnisse zur bisherigen Praxis des gemeinsamen Sorgerechts in der Bundesrepublik Deutschland vorlagen. Vielfach ersetzten demzufolge Realitätsbehauptungen bzw. Wunschvorstellungen sachkundige Argumente. Die PDS-Bundestagsgruppe wollte es in Vorbereitung eigener parlamentarischer Initiativen genauer wissen. Sie setzte eine Arbeitsgruppe ein, der die frauenpolitische, die familien- und die kinderpolitische Sprecherin angehören. Es wurden u.a. zwei öffentliche Anhörungen organisiert, um Detailfragen zu diskutieren und gleichzeitig einen Beitrag zur Versachlichung der Diskussion zu leisten. Bei der ersten Anhörung ging es um die Frage, was es bedeute, das Kind als eigenständiges Rechtssubjekt in den Mittelpunkt der Gesetzgebung zu stellen. Davon ausgehend, daß die größten Konflikte zwischen geschiedenen bzw. nichtverheirateten Eltern beim Umgangsrechts auftreten, thematisierte die zweite Anhörung den Reformbedarf in diesem Bereich. Das Ergebnis ist ein jetzt vorliegenden Antrag der PDS-Bundestagsgruppe zur Reform des Kindschaftsrechts.
Christiane Schindler, Mitarbeiterin der Abgeordneten Christina Schenk
"Je länger die breite öffentliche Diskussion andauerte
und je stärker tatsächlich das Kindeswohl in den Mittelpunkt
gestellt wurde, desto länger wurde die Liste derjenigen, die die Regelfallregelung
beim gemeinsamen Sorgerecht ablehnen. Das gemeinsame Sorgerecht kann nach
einer Scheidung nur dann dem Wohl des Kindes zuträglich sein, wenn
die Eltern die notwendige Bereitschaft und die notwendige Fähigkeit
zur Kommunikation und Kooperation mitbringen."
Christina Schenk bei der ersten Lesung des von der SPD eingebrachten Antrags
"Die größte Gefahr besteht m.E. darin, daß
alles darauf zugeschnitten ist, konservative Vorstellungen zu Ehe, Familie
durch ein `Umwidmung' von Ehe auf andere Formen familärer Bindungen
zu zementieren, den Männern das Recht auf Umgang mit Kindern nach
dem Motto `Den Vätern das Recht, den Müttern die Pflicht und
Verantwortung' gesetzlich festzuklopfen. Die Chance, tatsächliche
emanzipatorische Ansätze für Mütter und Väter verbindlich
auszugestalten, wird durchgängig vergeben."
Heidemarie Lüth bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung