Reform des Kindschaftsrechts
Redebeiträge und Abstimmung im Deutschen Bundestag am 25. Sept.
1997
- Teil 2 - (Teil 1)
Hervorhebungen Fettschrift durch paPPa.com
Vizepräsident Dr. Burkhard Hirsch: Ich gebe der Abgeordneten Frau Dr. Edith Niehuis das Wort.
Dr. Edith Niehuis (SPD): Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Heute wird über die Reform des Kindschaftsrechts entschieden. Ich stimme mit allen überein, daß dies eine längst überfällige Reform ist.
Gesetze -- das wissen wir -- greifen mit ihren Paragraphen immer in die Lebenswirklichkeit von Menschen ein. Selten müssen wir über Gesetze entscheiden, die so sehr in einen intimen und privaten Lebensbereich von Menschen eingreifen wie die Gesetze zum Kindschaftsrecht. Diese Situation stellt besonders hohe Anforderungen an die von uns zu treffenden Entscheidungen.
Wir sind uns mittlerweile alle einig -- was ich sehr begrüße --, daß beim Kindschaftsrecht das Kind, seine Bedürfnisse und seine Rechtsposition im Vordergrund stehen müssen. Das ist eine hohe Meßlatte und verlangt von uns viel Sensibilität für die Lebenswirklichkeit, in der Kinder groß werden.
Die vorliegenden Gesetzentwürfe werden in vielen Bereichen diesem Anspruch gerecht. In sie sind viele Forderungen eingegangen, die die SPD seit langem stellt. Ich möchte ausdrücklich Margot von Renesse für ihren Einsatz danken.
(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)
Dennoch bin ich mit dem vorliegenden Kompromiß nicht einverstanden und auch viele Betroffene nicht. Worum geht es? Es geht um die vorgesehene Regelung der elterlichen Sorge nach der Scheidung. Der vorliegende Kompromiß geht davon aus, daß nach einer Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge fortbesteht. Das ist, Herr Pofalla, der gesetzliche Regelfall. Die alleinige Sorge soll nur auf Antrag gewährt werden. Sie und mich erreichen -- Sie haben es erwähnt -- viele Briefe, die sich genau gegen diese gesetzliche Vorschrift wehren. In vielen Briefen heißt es kurz und knapp: gemeinsames Sorgerecht ja, aber auf Wunsch beider Eltern, nicht als Regelfall. Ich glaube, genau diese Forderung ist richtig.
(Beifall bei Abgeordneten der SPD, des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der PDS)
Die gesetzlich verankerte Vorfahrt für die gemeinsame Sorge nach einer Scheidung suggeriert fälschlicherweise, daß es mit Blick auf das Kindeswohl per se ein besseres und ein schlechteres Sorgerechtsmodell gebe. Solch eine Festlegung wird in keinem Fall der Unterschiedlichkeit in vielen Lebenswirklichkeiten gerecht und ist damit falsch. Die Wahrheit ist: Die gemeinsame Sorge wird nur dann die scheidungsbedingten Beeinträchtigungen von Kindern verringern können, wenn beide Eltern nach der Scheidung willens und imstande sind, ein wirklich kooperatives Verhältnis zueinander aufzubauen. Aber diese Gemeinsamkeit läßt sich nicht per Gesetz verordnen. Wir sollten uns dieser Illusion nicht hingeben.
(Beifall bei Abgeordneten der SPD, des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der PDS)
Weil sie sich nicht verordnen läßt, kann die alleinige Sorge ein ebenso gutes, manchmal auch ein besseres Sorgerechtsmodell sein. Wir wissen, daß es in Deutschland zu 87 Prozent die Frauen sind, die das alleinige Sorgerecht haben und bei denen die Kinder nach der Scheidung leben.
(Dr. Wolfgang Götzer [CDU/CSU]: Noch! Das wird anders!)
-- An dieser Situation, lieber Kollege, wird auch das neue Gesetz nichts Wesentliches ändern.
(Dr. Wolfgang Götzer [CDU/CSU]: Das hoffen wir sehr!)
-- Es wird sich nichts Wesentliches ändern, solange in den Familien die alte geschlechtsspezifische Rollenverteilung vorherrscht, wie sie vorherrscht.
(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der PDS)
Wer möchte, daß beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind -- und zwar nicht nur auf dem Papier, sondern im Familienleben, in der Wirklichkeit, was sehr erstrebenswert ist --, muß damit auch in der Familienwirklichkeit anfangen und nicht erst nach der Scheidung, wenn es um die Frage der gemeinsamen Sorge geht.
(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der PDS)
Ich wünschte mir, wir würden die gemeinsame Verantwortung für Kinder und Haushalt mit gleicher Leidenschaft diskutieren, wie wir dies seit Jahren bei Scheidungsfolgen im Hinblick auf das Familienleben tun. Wer erst im Falle der Scheidung anfängt, auf die gemeinsamen Pflichten und Rechte der Eltern zu pochen, kommt zu spät, zäumt das Pferd von hinten auf und wird allzuhäufig scheitern.
Weil sich der Gesetzentwurf auf die gemeinsame Sorge der Eltern als Regelfall festlegt, wird der Elternteil, der von dieser Norm abweicht, einen Antrag auf alleinige Sorge stellen müssen, psychologisch also zunächst als Störenfried eingestuft -- mögen die Beweggründe noch so lauter sein. Auf Grund der Rollenverteilung in den Familien werden es überwiegend die Frauen sein, die diesen Antrag stellen.
1976 waren wir stolz darauf, daß wir eine Eherechtsreform eingeführt haben, die das Zerrüttungsprinzip anerkannte und somit verhinderte, daß vor dem Familiengericht weiterhin schmutzige Wäsche gewaschen werden mußte, um eine Scheidung durchzubekommen. Ich prophezeie Ihnen: Wegen der wirklichkeitsfremden Kindschaftsreform, die Sie heute im Rahmen der Scheidung durchführen wollen, werden die Scheidungsverhandlungen von morgen denen vor 1976 immer ähnlicher werden.
(Beifall der Abg. Beatrix Philipp [CDU/CSU])
Es geht nicht um die Scheidung als solche, sondern schlicht darum, daß immer wieder die Frauen versuchen müssen, zu begründen, daß sie ein Recht auf alleinige Sorge haben. Das wird in vielen Fällen das alte Schmutzige-Wäsche-Waschen sein, das wir alle eigentlich nicht wollen.
(Beifall bei der SPD, dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der PDS)
Weil wir diese Befürchtung haben, können viele von uns diesem Kompromiß nicht zustimmen. Darum hat die SPD Änderungsanträge gestellt. Ich behaupte zudem: Sie provozieren geradezu Anträge auf alleinige Sorge, weil der Gesetzentwurf es versäumt, sorgfältig mit der Regelung der gemeinsamen Sorge nach der Scheidung umzugehen. Auch beim Fortbestand der elterlichen Sorge müssen die Verantwortlichkeiten, der Alltag usw. neu geregelt werden, weil Vater, Mutter und Kind nicht mehr zusammenleben. Wir wissen, hier gibt es viele Konflikte. Es gibt viele Erfahrungen über klassische Konfliktfelder, in denen immer wieder Streit entsteht. Darum müssen Eltern, wenn sie getrennt leben, nicht nur über eine neue Verantwortlichkeit sprechen. Sie sollten sich vielmehr einigen, wie der neue Alltag mit dem Kind aussehen soll. Das ist die Elternvereinbarung, die wir als Teil des Scheidungsverfahrens bei gemeinsamer Sorge für wichtig halten und deren Einführung wir mit unseren Änderungsanträgen fordern. Ohne die Berücksichtigung dieser Änderungsanträge läuft der Gesetzentwurf Gefahr, daß Konflikte verschleppt werden und genau das Gegenteil entsteht, was Sie als Koalition hier hoffen. Die Familiengerichtsprozesse werden nämlich nicht weniger werden; es werden vielmehr weitere hinzukommen, weil viele Einzelfragen dann gerichtlich zwischen den Eltern geregelt werden müssen. Mir kann niemand weismachen, daß das für das Kindeswohl besonders zuträglich sei. Das Gegenteil wird der Fall sein.
Die eigenständige Persönlichkeit des Kindes soll durch das neue Kindschaftsrecht gestärkt werden. Es gibt eine klassische Stelle im BGB, wo wir gerade diesen Willen zum Ausdruck bringen können, nämlich in § 1631. Hier geht es darum, das Kind vor jeder Form von körperlicher und geistiger Gewaltanwendung zu schützen, was auch die UN-Kinderrechtskonvention von uns fordert. Der im Gesetzentwurf enthaltene Vorschlag "Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Mißhandlungen, sind unzulässig" ist vollkommen unzureichend.
(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der PDS)
Menschen, die diesen Satz lesen, werden ihn nicht im Sinne einer Rechtssprache lesen. Sie werden ihn vielmehr umgangssprachlich interpretieren. Das heißt, der Satz fordert mich auf, das Kind nicht zu mißhandeln -- ein Riesenfortschritt? --, und er duldet zugleich jede andere körperliche und seelische Strafe.
60 Prozent der Eltern, so sagen Umfragen, halten eine Ohrfeige für sinnvoll. 11 Prozent sprechen sich sogar für eine Tracht Prügel als sinnvolles Erziehungsmittel aus. Unter solchen Umständen dürfen wir Gewalt in der Erziehung nicht verharmlosen.
(Beifall bei der SPD und der PDS)
Darum halte ich den von uns geforderten Satz "Kinder sind gewaltfrei zu erziehen." für unverzichtbar im BGB.
(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten der PDS)
Das wäre ein wirklich wichtiges Signal, das von diesem Hause ausgehen könnte. Wir wissen doch: Familiäre Gewalt kann sich von Generation zu Generation fortpflanzen; wir nennen das Gewaltkreislauf. Diesen Gewaltkreislauf müssen wir durchbrechen, um der heutigen und der morgigen Kinder willen. Wer Kinder schützen will, muß Kinderrechte schaffen. So einfach ist das. Wir haben Änderungsanträge vorgelegt. Ich würde mich freuen, wenn Sie mit uns diesen Änderungsanträgen zustimmen könnten.
(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der PDS)
Vizepräsident Dr. Burkhard Hirsch: Ich gebe dem Abgeordneten Pofalla das Wort zu einer Kurzintervention.
Ronald Pofalla (CDU/CSU): Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich will noch zu zwei Punkten, die die Kollegin Frau Dr. Niehuis angesprochen hat, Anmerkungen machen.
Die erste Anmerkung bezieht sich darauf, daß Sie die Auffassung vertreten, die gemeinsame elterliche Sorge werde der Regelfall sein. Auf der anderen Seite zitieren Sie selber Zahlen aus der Realität, mit denen Sie deutlich machen, wieviel einzelelterliche Sorge es noch gibt. Insofern machen Sie, so glaube ich, einen Fehler.
Um es noch einmal deutlich zu sagen: Ob die gemeinsame elterliche Sorge Regelfall wird, wird in Zukunft die Praxis entscheiden. Das ist der gesetzliche Ausgangsfall. Legen wir die jetzigen Zahlen, die wir kennen, zugrunde, kommt es nur in etwa 20 Prozent zur Entscheidung für die gemeinsame elterliche Sorge.
(Christina Schenk [PDS]: Wie kommen die denn zustande?)
Deswegen wehre ich mich gegen die Formulierung, es sei der Regelfall. Es ist der gesetzliche Ausgangsfall, aber nicht der Regelfall. Sie widersprechen sich selbst, weil Sie Zahlen zitieren, die objektiv deutlich machen, daß es nicht der Regelfall ist.
(Hildebrecht Braun [Augsburg] [F.D.P.]: Sie werden sich ändern!)
Nun die zweite Anmerkung. Sie haben zum Erziehungsrecht der Eltern bezüglich § 1631 Abs. 2 den Änderungsantrag Ihrer Fraktion so gepriesen. Ich will Ihnen einmal aus Ihrem eigenen Antrag vorlesen. Da beantragen Sie: "Kinder sind gewaltfrei zu erziehen." Dann aber schreiben Sie in der Begründung -- ich zitiere wieder aus Ihrem Antrag --, "daß Schläge und andere Formen massiver körperlicher oder seelischer Verletzungen keine geeigneten Erziehungsmittel sind". Bei letzterem stimme ich Ihnen ausdrücklich zu.
Nur, Sie kommen aus dem Spagat, den Sie durch Ihren Antrag juristisch machen, nicht mehr heraus. Was ist mit dem Klaps? Wenn Sie in Ihrem Antrag davon sprechen, massive körperliche und seelische Verletzungen seien zu mißbilligen, dann entsteht genau dadurch ein juristisches Problem. Denn auf der einen Seite postulieren Sie die gewaltfreie Erziehung, auf der anderen Seite aber weisen Sie in der Begründung selber darauf hin, daß dieses Problem besteht.
Stimmen Sie dem gefundenen Kompromiß des Rechtsausschusses zu! Dieser Kompromiß löst dieses juristische Problem exakt und präzise.
(Beifall bei der CDU/CSU sowie des Abg. Detlef Kleinert [Hannover] [F.D.P.])
Vizepräsident Dr. Burkhard Hirsch: Frau Kollegin, Sie können darauf antworten. -- Bitte.
Dr. Edith Niehuis (SPD): Herr Pofalla, wenn ich sage, daß die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall vorgesehen ist, dann ist das meine Interpretation der Norm, die im Gesetz verankert ist. Und so ist es. Wenn Sie unter der "elterlichen Sorge" auch nach der Scheidung die gemeinsame elterliche Sorge verstehen, dann ist das der gesetzliche Regelfall. Was die Eltern daraus in der Lebenswirklichkeit machen, ist der Regelfall in der Praxis. Zunächst einmal aber geht es darum, welchen Regelfall Sie als Gesetzgeber vorgeben wollen, und davon habe ich geredet.
(Hildebrecht Braun [Augsburg] [F.D.P.]: Als wünschenswert anzusehen! In der Tat!)
-- Sehen Sie, da kommen wir schon zu diesem Punkt. Ich bin der Meinung, daß wir das differenzierter sehen müssen. Insofern ist das geklärt, Herr Braun.
Zum zweiten, zur gewaltfreien Erziehung. Ich weiß nicht, warum Sie immer wieder auf diese Klaps-Diskussion zurückkommen; das ist sehr beliebt. Ich sage Ihnen: Wenn Sie mir eine Ohrfeige geben, dann finde ich das entwürdigend und beleidigend. Ich möchte das nicht.
(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der PDS)
Wer sagt Ihnen eigentlich, daß ein Kind sagt: Gott sei Dank, daß ich eine Ohrfeige bekomme; ich als Kind empfinde es nicht als beleidigend und entwürdigend? Auch Kinder sind, wenn wir sie ernst nehmen, Rechtspersönlichkeiten. Sie dürfen dies empfinden und empfinden dies auch.
(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der PDS)
Worum es uns geht, ist, daß wir das richtige Signal setzen. Das richtige Signal ist -- Sie wissen, daß das, was wir vereinbaren, nicht strafbewehrt -- ist: Kinder sind gewaltfrei zu erziehen. Das ungenügende Signal ist: Man muß Mißhandlungen verhindern.
(Beifall bei der SPD und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sowie bei Abgeordneten der PDS)
Vizepräsident Dr. Burkhard Hirsch: Ich gebe das Wort dem Abgeordneten Dr. Wolfgang Götzer.
Dr. Wolfgang Götzer (CDU/CSU): Herr Präsident! Meine verehrten Kolleginnen und Kollegen! Es ist nicht alltäglich, daß ein so umfangreiches Reformwerk so zügig verabschiedet werden kann. Nur gut 12 Monate sind vergangen seit der ersten Lesung bis zur abschließenden Behandlung im Rechtsausschuß. Dabei handelt es sich unbestritten um die größte kindschaftsrechtliche Reform seit den 70er Jahren. Was herausgekommen ist, kann ohne Übertreibung als Meilenstein auf dem Weg zu einem kindgerechten und zeitgemäßen Kindschaftsrecht bezeichnet werden.
Auch ich möchte an dieser Stelle allen Kolleginnen und Kollegen, die in den Berichterstatterrunden mitgearbeitet haben, allen voran natürlich meinem Freund und Kollegen Ronald Pofalla und natürlich auch den Vertretern des BMJ, ganz herzlich danken.
Hervorheben möchte ich auch, daß es gelungen ist, die meisten Punkte einvernehmlich neu zu regeln, wobei wir auch bei den Fragen, bei denen eine Einigung nicht möglich war, in dem gemeinsamen Ziel stets übereinstimmten, nämlich daß im Mittelpunkt des Reformvorhabens das Wohl des Kindes zu stehen habe.
Die längsten Diskussionen gab es erwartungsgemäß beim Thema elterliche Sorge, wobei die Neuregelung der elterlichen Sorge für nichteheliche Kinder relativ unproblematisch war. Ronald Pofalla hat dies für die Union und die Koalition bereits dargelegt. Ich möchte noch einmal unterstreichen, daß das Umgangsrecht des nichtehelichen Vaters in Zukunft verbessert wird.
Die in der ganzen Reformdiskussion zweifellos am heftigsten umstrittene Frage -- wie wir auch jetzt gerade wieder gesehen haben -- betraf die Neuregelung der elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung. Wir haben den Gesetzentwurf, der die gemeinsame Sorge als Ausgangsfall vorsieht, in zwei wichtigen Punkten, nicht zuletzt auf Anregung der Bayerischen Staatsregierung, konkretisiert bzw. ergänzt.
(Christina Schenk [PDS]: Da weiß man, was herauskommt!)
-- Da weiß man, daß etwas Gutes dabei herauskommt; sehr richtig, Frau Kollegin.
Zum einen wurde eine klare Abgrenzung vorgenommen zwischen den Angelegenheiten, die von der gemeinsamen Sorge umfaßt werden, und den Angelegenheiten des täglichen Lebens, die der Alleinentscheidungsbefugnis des betreuenden Elternteils unterliegen. Außerdem wird das Gericht die Frage der elterlichen Sorge im Rahmen des Scheidungsverfahrens zumindest ansprechen und auf Beratungsangebote hinweisen.
Ich begrüße die jetzt zu beschließenden Neuregelungen nachdrücklich, da ich auch und gerade nach den Anhörungen und Beratungen fest davon überzeugt bin, daß die gemeinsame Sorge beider Elternteile für ihr Kind, das ja auch nach der Scheidung das gemeinsame Kind bleibt, grundsätzlich dem Kindeswohl am besten dient.
(Beifall bei der CDU/CSU und der F.D.P.)
Eine weitere wichtige Neuerung findet sich in dem Reformwerk. Auch das Kind selbst hat jetzt ein eigenes Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung dieses Rechts. Wir wollen damit deutlich machen, daß das Kind nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs ist, sondern daß der Umgang der Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis dient, Beziehungen zu beiden Elternteilen aufbauen und erhalten zu können. Das bedeutet natürlich auch, daß jeder Elternteil nicht nur zum Umgang mit dem Kind berechtigt, sondern dazu auch verpflichtet ist.
Lassen Sie mich schließlich noch auf ein weiteres sehr wichtiges Gesetz, das wir heute ebenfalls verabschieden, zu sprechen kommen, das Erbrechtsgleichstellungsgesetz. Damit schaffen wir, wie der Name schon sagt, die völlige erbrechtliche Gleichstellung von nichtehelichen Kindern. Der bislang geltende Erbersatzanspruch nichtehelicher Kinder, der als bloßes Vermächtnis gegenüber der eigentlichen Erbengemeinschaft ausgestaltet war, fällt ebenso weg wie das Institut des vorzeitigen Erbausgleichs. Damit sind alle erbrechtlichen Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern aufgehoben.
Nur für die vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder beläßt es der Entwurf bei der bisherigen Rechtslage. Diese unterschiedliche gesetzgeberische Wertung ist vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 8. Dezember 1976 als verfassungsgemäß bestätigt worden. Auf diese Weise soll vermieden werden, daß vor dem 1. Juli 1949 nichtehelich Geborene gegenüber ihren Vätern sowie deren Ehegatten und ehelichen Abkömmlingen dieser Väter nach über 40 Jahren unvorhergesehene Pflichtteilsansprüche erheben, die deren Vermögensdispositionen und erbrechtlichen Dispositionen entgegenstehen.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich zusammenfassen: Diese Reform stärkt die Rechte des Kindes, überträgt den Eltern mehr Verantwortung und reduziert den Einfluß des Staates auf die Familie. Diesen Gesetzen können Sie Ihre Zustimmung geben.
(Beifall bei der CDU/CSU und der F.D.P.)
Vizepräsident Dr. Burkhard Hirsch: Ich gebe dem Abgeordneten Hildebrecht Braun das Wort.
Hildebrecht Braun (Augsburg) (F.D.P.): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Diese große Reform hätte wahrhaftig mehr Aufmerksamkeit im Parlament verdient, als wir sie im Moment wahrnehmen können.
(Anke Fuchs [Köln] [SPD]: Gucken Sie mal auf die Regierungsbank!)
Viele haben wahrscheinlich gar nicht mitbekommen, um was es geht.
Millionen Halbwaisen erhalten ihre Väter zurück; denn aus Erzeugern werden Väter.
Ich möchte mich zunächst ganz herzlich beim Kollegen Pofalla für seine ausgezeichnete Leistung als Leiter unserer Arbeitsgruppe bedanken. Ich möchte mich aber auch bei der SPD dafür bedanken, daß sie von Anfang an über Frau von Renesse sehr konstruktiv mitgearbeitet hat, daß sie nie der Versuchung erlegen ist, diese Reform auf die parteipolitische Schiene zu legen und darüber nachzudenken, ob sie eventuell im Bundesrat blockiert werden könnte. Hier ging es um die Interessen des Kindes und nicht um Parteipolitik. Das hat die Diskussion bei allen Beteiligten geprägt.
(Beifall bei der CDU/CSU und der F.D.P.)
Das Kind hat einen natürlichen Anspruch auf beide Elternteile. Dieser Satz steht zwar nicht im Gesetz, aber er ist die geistige Grundlage der gesamten Reform, der die einzelnen Regelungen zu dienen haben.
Wir Berichterstatter waren uns darüber einig, daß zwei Menschen, die die Bedingungen für das Entstehen neuen Lebens geschaffen haben, durch diesen Vorgang eine unkündbare Verpflichtung zur Übernahme der Elternschaft für das Kind, und zwar mit allen Folgen, übernommen haben. "Mit allen Folgen" heißt, nicht nur die finanziellen Folgen zu übernehmen.
Wir waren uns einig und haben deswegen ins Gesetz geschrieben, daß zum Umgangsrecht der Eltern gegenüber dem Kind auch eine Umgangspflicht gehört. Es soll also nicht mehr vorkommen, daß zum Beispiel das Kind am Freitagabend gestiefelt und gespornt und mit Wechselwäsche für das Wochenende ausgerüstet an der Wohnungstür steht, weil der Vater das Umgangsrecht für das Wochenende hat, aber der Herr Vater nicht auftaucht, weil er sich für das Wochenende etwas anderes vorgenommen hat.
Das Kind erlebt gerade diesen Fall als große Enttäuschung, als emotionale Zurückweisung, und die sorgeverpflichtete Mutter muß plötzlich ihre eigenen Wochenendpläne umstellen, da das Kind versorgt sein muß. Die geschilderte Situation ist sicherlich nicht die Regel, sie kommt aber leider allzuhäufig vor.
Wir haben nun die Problematik, die mit dem Umgangsrecht verbunden ist, auf eine ganze neue Basis gestellt. Nicht mehr die Rechte der Eltern stehen im Vordergrund, sondern das neuformulierte grundlegende Recht des Kindes auf den Umgang mit beiden Elternteilen. Wir wollen, daß auch der nichtverheiratete Vater seiner Vaterrolle und geschiedene Elternteile ihrer Elternrolle gegenüber den Kindern gerecht werden. Deshalb kann das Kind die Eltern, nötigenfalls sogar mit staatlicher Hilfe, in die Pflicht nehmen.
Wir wollen, daß Kinder von beiden Elternteilen die gebotene elterliche Zuwendung erfahren. Geldzahlungen, so erwünscht und notwendig sie sein mögen, ersetzen nicht die Zeit und das, was Kinder am meisten benötigen, nämlich die elterliche Zuneigung.
Natürlich können wir nicht per Gesetz verordnen, daß die Eltern ihr Kind lieben oder daß das Kind seine Eltern liebhat; dennoch sind wir davon überzeugt, daß die Festlegung der Verpflichtung beider Elternteile, den Umgang mit ihrem Kind zu pflegen, allen beteiligten Personen die Chance gibt, leichter eine intensive emotionale Lebensbeziehung aufzubauen.
Ich bin davon überzeugt, daß ein Kind nicht nur die Mutter oder den Vater, sondern beide Elternteile braucht. Ich befinde mich in Übereinstimmung mit der pädagogischen und psychologischen Wissenschaft, wenn ich feststelle, daß beide Elternteile in ihrer unterschiedlichen Rolle für den Entwicklungsprozeß des Kindes, seine Identitätsfindung, aber auch für seine emotionale Stabilität von großer Bedeutung sind.
Bisher gibt es in Millionen von Kleinfamilien, in denen die Frau ein Kind zur Welt gebracht hat, ohne verheiratet zu sein, die abenteuerliche Situation, daß der Vater in seiner natürlichen Vaterrolle vom Gesetzgeber gar nicht wahrgenommen wird. Er wird nur als Erzeuger finanziell haftbar gehalten für Unterhaltskosten, die durch die Geburt des Kindes entstehen. Der Vater hat aber keinen Anspruch auf eine elterliche Beziehung, auf Umgang mit dem Kind. Und noch schlimmer: Das Kind hat bisher keinen Anspruch auf den Umgang mit dem Vater, auch wenn das Kind dies ausdrücklich wünscht. Wenn man die Dinge überspitzt ausdrücken will, muß man sagen: Nichtehelich geborene Kinder wachsen bei uns als Halbwaisen auf.
(Christina Schenk [PDS]: So ein Blödsinn!)
Vielen dieser Kinder wird schmerzvoll bewußt, daß ihnen im Gegensatz zu den Kindern, die in einer Familie mit Mutter und Vater aufwachsen können, etwas fehlt. In den neuen Bundesländern werden 41 Prozent der Kinder nichtehelich geboren. Im Westen unseres Landes liegt die Ziffer schon bei 14 Prozent -- Tendenz steigend. Gerade das Schicksal dieser Kinder zwingt uns, endlich diesen Schritt zu gehen und dem Kind -- unabhängig vom Bestehen einer Rechtsbeziehung zwischen den Eltern -- eine Chance auf die von ihnen so oft gewünschte Nähe zu beiden Elternteilen, die sie eigentlich immer brauchen, zu geben.
Ich bin glücklich darüber, daß dieser Bundestag die Epoche beenden wird, die nach dem Scheitern der Ehe vom Kampf der Frau gegen den Mann bzw. des Mannes gegen die Frau um das Kind geprägt war. Die Instrumentalisierung des Kindes in dieser Auseinandersetzung, wo Kinder oft Opfer der emotionalen und sprachlichen Kommunikationsunfähigkeit der Eltern bei der Scheidung waren, wird es in Zukunft seltener geben.
(Dr. Edith Niehuis [SPD] und Christina Schenk [PDS]: Häufiger!)
Das ist gut so. Ich glaube, wir haben einen großen Fortschritt für die Kinder in unserem Land erreicht. Vielen Dank.
(Beifall bei der F.D.P. und der CDU/CSU)
Vizepräsident Dr. Burkhard Hirsch: Nun spricht für die Bundesregierung die Ministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Claudia Nolte.
Claudia Nolte, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Am letzten Sonntag wurde in vielen Städten und Gemeinden unseres Landes der Weltkindertag begangen. Eine der Hauptforderungen von vielen der Veranstalter, der Redner und uns, die wir dabei waren, war doch: Dieser Tag darf kein Alibi, keine einmalige Aktion sein. Vielmehr muß es uns als Erwachsene gelingen, die Belange, die Rechte, die Bedürfnisse der Kinder im Alltag im Blick zu haben.
Genau dem trägt diese Reform Rechnung. Deshalb freue ich mich sehr, daß wir nach einem Jahr sehr intensiver Beratungen -- das ist zu Recht hervorgehoben worden -- heute diese Kindschaftsrechtsreform verabschieden können. Kinder, die außerhalb der Ehe geboren sind, Kinder, deren Eltern sich getrennt haben, dürfen wegen dieser Entscheidung ihrer Eltern keine Nachteile erfahren. Scheidung, Trennung sind für Kinder schon hart genug, sind immer schlimm und nicht selten direkt mit seelischen und körperlichen Belastungen verbunden. Leider ist es oft so, daß Eltern auf Grund ihrer eigenen Beziehungsprobleme den Blick für das Kind verlieren und nicht merken, wie sehr das Kind mit den Trennungsfolgen konfrontiert wird. Hinzu kommt, daß noch immer ein großer Teil der Eltern glaubt, mit der Trennung auch die Elternverantwortung abzugeben. Aber Elternschaft ist kein Job, erst recht nicht ein Job auf Zeit, den man beliebig kündigen kann. Elternschaft ist auch kein Vertrag mit gesetzlichen Kündigungsfristen. Eltern bleiben immer Eltern. Dieser gemeinsamen Verantwortung kann sich niemand entziehen. Für mich ist dabei vor allem der Blickwinkel des Kindes entscheidend. Auch wenn sich Eltern trennen, haben die Kinder ein Recht auf Mutter und Vater und damit einen Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen.
Bei den letzten Reformen des Sorgerechts wurde das noch anders gesehen. Sowohl das Scheidungskind als auch das nichteheliche Kind sollten ausschließlich einen Elternteil als Ansprechpartner haben -- in der Hoffnung, daß das Kind zur Ruhe kommt --; das war zu 90 Prozent der Fälle die Mutter. Der Vater wurde da schnell zum Störenfried. Nicht selten hat man in dem anderen eine Gefahr gesehen. Nur -- darauf hat Herr Braun zu Recht hingewiesen --, es ist heute unumstritten: Kinder können Trennungsfälle wesentlich besser verarbeiten, wenn sie auch später kontinuierlichen Kontakt zu beiden Elternteilen pflegen können.
(Beifall bei der CDU/CSU und der F.D.P.)
Sie brauchen beide Ansprechpartner und müssen die gesicherte Erkenntnis haben, daß die Trennung der Eltern nichts mit ihrer Person zu tun hat, sondern daß sie weiterhin geliebt sind. Ich halte es für eine gute Entwicklung, daß es immer mehr Eltern gelingt, dies zu tun, daß sie ihre Probleme nicht auf das Kind projizieren, daß sie gemeinsame Sorge beantragen und daß auch immer mehr Familiengerichte dies bestätigen und unterstützen. Das ist eine positive Entwicklung, die wir mit unserem Gesetzentwurf aufgreifen. Damit wollen wir Eltern wie Gerichte ermutigen, gemeinsame elterliche Verantwortung stärker zu verwirklichen.
Dabei geht es nicht darum -- das ist hier ausführlich dargestellt worden, nicht zuletzt von Herrn Pofalla --, eine bestimmte Sorgerechtsform als Regelfall festzuschreiben. Das bleibt letztendlich die Entscheidung der Eltern. Vielmehr geht es darum, die im geltenden Recht vorhandene Diskriminierung der gemeinsamen Sorge ein für allemal zu beseitigen.
(Beifall bei der CDU/CSU und der F.D.P.)
Gleiches gilt auch für nicht miteinander verheiratete Eltern, die nun gemeinsame Sorge beantragen können. Natürlich wird ein Gesetz mit so weitreichender Bedeutung von der Bevölkerung um so eher angenommen, je alltagsnäher es ist, je mehr dafür Sorge getragen wird, daß nicht neue Alltagsprobleme produziert werden. Es geht nicht darum, Machtpositionen für Eltern zu schaffen. Deshalb wird dem betreuenden Elternteil bei gemeinsamer Sorge ein weitgehendes Alleinentscheidungs- und - vertretungsrecht in Angelegenheiten des täglichen Lebens eingeräumt. So entspricht es der täglichen Praxis in Familien. Nur bei den wirklich wichtigen Weichenstellungen im Leben des Kindes ist das gegenseitige Einvernehmen beider Eltern erforderlich. Damit ist das Gesetz praxisgerecht und alltagstauglich.
Das neue Umgangsrecht setzt ein deutliches Signal gegen die Instrumentalisierung der Kinder in Partnerschaftskonflikten. Auch da wird jetzt der Blickwinkel des Kindes eingenommen. Aus dem bis heute lediglich als Elternrecht ausgestalteten Umgangsrecht wird jetzt primär ein Recht des Kindes. Ich finde, das ist ein deutlicher Hinweis darauf, daß der Elternteil, der die notwendige Kooperation verweigert, in erster Linie gegen die Interessen des Kindes handelt. Es geht im Interesse des Kindes darum, daß beide regelmäßigen Umgang pflegen können.
Zum Wohlergehen des Kindes gehören auch seine körperliche und seelische Unversehrtheit. Jegliche Form von Körperverletzung und Mißhandlung ist ein unverzeihlicher Eingriff in die Personalität und Würde eines Kindes. Ich zähle ganz klar auch Ohrfeigen dazu. Daran gibt es überhaupt keinen Zweifel von meiner Seite. Körperverletzungen an Kindern mit dem elterlichen Züchtigungsrecht zu rechtfertigen wird nach Verabschiedung dieser Reform künftig nicht mehr möglich sein. Gute Erziehung kommt ohne sie aus.
Aber ich bleibe dabei -- Frau Grießhaber, das hat nichts mit Polemik zu tun --: Der Begriff "gewaltfreie Erziehung" ist dagegen mißverständlich, schafft Unklarheit und hilft damit den Eltern in der Tat nicht.
(Abg. Christel Hanewinckel [SPD] meldet sich zu einer Zwischenfrage)
-- Ich möchte das zu Ende ausführen, Frau Kollegin.
Wir haben einen feststehenden Rechtsbegriff für Gewalt. Dazu gehören auch praktische Alltagsbeispiele. Der in unserem Recht allgemein anerkannte Gewaltbegriff würde Eltern kriminalisieren, weil sie ihrer elterlichen Verantwortung gegenüber ihrem Kind nachkommen. Damit schlüge der Gesetzentwurf in sein Gegenteil um. Diese Gesetzesänderung wäre nicht mehr gut, sondern nur noch gutgemeint. Uns geht es doch wirklich um das klare Signal, daß Körperverletzung und Mißhandlung keine Mittel der Erziehung sind.
(Beifall der Abg. Lisa Peters [F.D.P.])
Ich finde, wir haben hier einen sehr guten Kompromiß gefunden. ch möchte Sie bitten, diesen nicht zu zerreden, weil sonst das Signal verlorengeht. Stimmen Sie dem deshalb so zu!
(Beifall bei der CDU/CSU und der F.D.P.)
Es ist hier schon angedeutet worden: Wir sprechen in diesen Tagen oft von Reformen, die unser Land dringend braucht. Heute haben wir mit der Verabschiedung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes die Möglichkeit, ein Reformwerk in die Tat umzusetzen, das einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung der Kinder, zur Stärkung ihrer Rechte leisten wird. Zudem stellt es deutlich die elterliche Verantwortung heraus.
Die Eltern brauchen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Auch Kinder dürfen durch die Lebensentscheidung ihrer Eltern nicht benachteiligt werden. Es ist vor allen Dingen ein gutes, weitreichendes Signal, wenn das Gesetz eine große und breite Mehrheit in diesem Haus findet. Deshalb bitte ich um Ihre Zustimmung. Vielen Dank.
(Beifall bei der CDU/CSU und der F.D.P.)
Vizepräsident Dr. Burkhard Hirsch: Nun spricht als Mitglied des undesrates die Justizministerin des Landes Sachsen-Anhalt, Frau Karin Schubert.
Ministerin Karin Schubert (Sachsen-Anhalt): Sehr verehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich freue mich, daß ich als Mitglied des Bundesrates gerade zur Kindschaftsrechtsreform zu Ihnen sprechen kann. Wie ich heute von allen Seiten sehr emotional besetzt vernommen habe, sind wir uns, glaube ich, alle darüber einig, daß die vorliegenden Gesetzesentwürfe zur Reform der Rechte von Kindern eines der wichtigen Reformvorhaben dieser Legislaturperiode darstellen.
Es ist schön, daß Bedeutung und Stellenwert dieser Gesetzesvorhaben nicht nur im Gesetzentwurf der Bundesregierung selbst, sondern auch in den Stellungnahmen und Beschlußfassungen der damit befaßten Gesetzgebungsorgane deutlich und dem Gegenstand angemessen zum Ausdruck gekommen sind.
(Beifall bei Abgeordneten der SPD)
Daran ist einerseits abzulesen, wie intensiv um befriedigende Lösungen gerungen worden ist, andererseits aber auch, daß in vielen Bereichen Lösungen gefunden worden sind, die nun endlich von einer großen Mehrheit mitgetragen werden können.
(Beifall bei Abgeordneten der SPD)
Ich stelle zufrieden fest, daß mit der vorliegenden Beschlußempfehlung vielen -- wenn auch nicht allen -- Vorschlägen des Bundesrates Rechnung getragen wurde. Ich habe bei der ersten Beratung des Gesetzentwurfs zur Kindschaftsrechtsreform im Bundesrat besonders auf zwei Punkte hingewiesen, die mir am Herzen lagen. Ich habe damals dafür plädiert, daß das Familiengericht im Scheidungsverfahren auch dann erfahren muß, ob minderjährige Kinder vorhanden sind, wenn die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten wollen und deshalb keine Anträge zur Regelung der elterlichen Sorge stellen. Auf diese Weise wird meines Erachtens sichergestellt, daß sich das Familiengericht im Rahmen der Anhörung der Eltern Gewißheit darüber verschaffen kann, ob ein Anlaß zum Einschreiten des Gerichtes wegen Gefährdung des Kindeswohls besteht. Der Vorschlag des Bundesrates ist, wie ich befriedigt feststelle, in der Beschlußempfehlung Ihres Rechtsausschusses enthalten.
Dies gilt ebenfalls für die Erweiterung der Zuständigkeiten des Familiengerichts. Auch in diesem Punkte werden wir, wenn Sie der Beschlußempfehlung Ihres Rechtsausschusses folgen, dem großen Familiengericht einen Schritt näherkommen.
Es gibt noch weitere Punkte in Ihrem Gesetzentwurf, in denen sich der Bundesrat und auch ich persönlich mit unseren Vorstellungen durchaus wiederfinden. Ich denke dabei zum Beispiel daran, daß das Umgangsrecht jetzt ausdrücklich als ein Recht des Kindes formuliert worden ist, wobei ich mir gewünscht hätte, daß dieses Recht des Kindes nicht nur gegenüber den Eltern, sondern auch gegenüber Großeltern, anderen Verwandten und Personen, zu denen das Kind eine enge Beziehung aufgebaut hat, besteht.
(Beifall bei der SPD und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Ich begrüße auch die differenzierten Regelungen zum sogenannten kleinen Sorgerecht und die von den Ländern vorgeschlagene Regelung zur Verhinderung von Adoptionen, die auf einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder auf einer Verbringung des Kindes aus dem Ausland nach Deutschland beruhen.
Obwohl eine Übereinstimmung in weiten Bereichen festzustellen ist, möchte ich auch die Punkte ansprechen, die nicht in die Beschlußempfehlung Ihres Rechtsausschusses aufgenommen worden sind. Der erste Punkt betrifft die Abstammung von Kindern, genauer gesagt, ihre rechtliche Zuordnung zu Vätern, wenn sie nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens geboren werden.
Der Bundesrat hatte hierzu vorgeschlagen, übereinstimmende Erklärungen der Mutter und des als Vater vermuteten Noch-Ehemanns genügen zu lassen, um die Vaterschaftsvermutung zu entkräften, um eine rechtlich falsche Zuordnung von Anfang an zu vermeiden. Leider ist Ihr Rechtsausschuß diesem Vorschlag nicht gefolgt. Begründet haben Sie das damit, daß die rechtliche Zuordnung auf Grund der Vermutungsregelung aus Gründen des Kindeswohls
erforderlich sei.
Bei genauem Hinsehen und Zu-Ende-Denken wird aber klar, daß sich die bisher vorgesehene Regelung auf Dauer nicht zugunsten des Kindes auswirkt, wenn der vermutete Vater nicht Vater bleiben will. Die jetzt notwendige gerichtliche Klärung führt nur zu erheblichen Kosten, die die Eltern und damit indirekt das Kind, aber auch die Allgemeinheit belasten.
Von diesen mehr praktischen Gesichtspunkten abgesehen, sollten Sie bedenken, daß in diesem Punkt weiterhin ein Unterschied zwischen verheirateten und nichtverheirateten Müttern beibehalten wird.
Ziel Ihrer Reform war aber doch gerade, die bisher bestehenden Unterschiede -- auch statusrechtlicher Art -- zwischen Kindern von verheirateten und Kindern von nichtverheirateten Eltern soweit wie möglich zu beseitigen.
(Beifall bei der SPD)
Mit der vorliegenden Regelung soll aber auf eine verheiratete Mutter im Gegensatz zu einer nichtverheirateten Mutter weiterhin der Druck ausgeübt werden, den Erzeuger des Kindes zu benennen. Da aber der Noch-Ehemann und vermutete Vater nach erfolgreicher Anfechtungsklage als Vater wegfällt, ohne daß -- falls die Mutter weiterhin schweigt -- der wirkliche Vater des Kindes festgestellt werden kann, sollte diese im Ergebnis ohnehin nicht zum Ziel führende Diskriminierung der verheirateten Frauen gegenüber den nichtverheirateten Frauen entfallen.
(Beifall bei der SPD, dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der PDS)
Eine weitere Ungleichheit zwischen Kindern verheirateter und nichtverheirateter Eltern bleibt nach der Beschlußempfehlung Ihres Rechtsausschusses auch beim Erbrechtsgleichstellungsgesetz erhalten, soweit davon vor dem 1. Juli 1949 geborene Kinder betroffen sind. Auch in diesem Punkt ist dem Vorschlag des Bundesrates, diese Ungleichbehandlung vollständig aufzuheben, bisher nicht gefolgt worden. Ihnen liegt ein dahin gehender Antrag der SPD-Fraktion vor, der, wenn ich hier mitstimmen dürfte, selbstverständlich meine volle Unterstützung finden würde.
Ich möchte dazu aus der Sicht der neuen Länder auf folgendes hinweisen: Im Beitrittsgebiet waren nichteheliche und eheliche Kinder auch hinsichtlich ihres Erbrechtes nach ihrem Vater völlig gleichberechtigt.
(Dr. Herta Däubler-Gmelin [SPD]: Sehr gut!)
Diese Gleichberechtigung endete aber, sobald der nichteheliche Vater die ehemalige DDR verließ und vor dem 3. Oktober 1990 in das Gebiet der alten Länder übersiedelte. Dann galt nämlich im Falle des Todes des nichtehelichen Vaters das Erbstatut des Bürgerlichen Gesetzbuches. Es kann also durchaus auch in den neuen Ländern zur Ungleichbehandlung von vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindern kommen, je nachdem, ob der nichteheliche Vater an dem genannten Stichtag einen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte oder nicht.
Sie sollten auch diesen Gesichtspunkt im Hinblick auf das Ziel der Rechtsvereinheitlichung in ganz Deutschland bei der Entscheidung über den Antrag der SPD-Fraktion bedenken.
(Beifall bei der SPD sowie bei Abgeordneten des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN und der PDS)
Schließlich noch eine Schlußbemerkung: Es geht dabei um die bereits eingangs angesprochene Erweiterung der Zuständigkeiten des Familiengerichts. Hier ist der Rechtsausschuß des Bundestages den Vorstellungen des Bundesrates weitgehend gefolgt. Die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts hinsichtlich einer Aufsicht über das Jugendamt bzw. hinsichtlich der Bestimmung des zuständigen Jugendamtes ist entsprechend den Vorschlägen des Bundesrates weggefallen. Es sind also insoweit keine Überschneidungen mit der Zuständigkeit des Familiengerichts mehr zu befürchten. Eine Doppelgleisigkeit in diesem Zusammenhang wäre auch sachwidrig.
Erlauben Sie mir aber bitte den Hinweis, daß ich trotzdem weiteren Handlungsbedarf zur Erreichung des großen Familiengerichtes sehe: ein Familiengericht, das für alle Fragen zuständig sein sollte, die das Verhältnis von Eltern und Kindern berühren. Ich denke dabei unter anderem an Klagen auf Verwandtenunterhalt, aber auch an die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen bei der Unterbringung von Kindern.
Ich möchte noch einen weiteren Punkt anschneiden, obwohl ich weiß, daß er auch in Ihrem Hause und quer durch die Fraktionen schon sehr kontrovers diskutiert worden ist. Dieser Punkt betrifft Stiefkinder und Stiefeltern.
(Margot von Renesse [SPD]: Richtig!)
Diese Begriffe sind im Gesetz noch immer nicht definiert; aber jeder von Ihnen kann sich etwas darunter vorstellen.
(Margot von Renesse [SPD]: Es ist jetzt im Gesetz enthalten!)
Es geht um die Kinder von Ehegatten, deren Ehe durch Scheidung oder durch Tod des anderen Ehegatten aufgelöst worden ist und die dann wieder heiraten. Im geltenden Recht gibt es im Verhältnis zwischen Stiefelternteil und dem Kind des Ehegatten keine Regelungen zum Beispiel zur elterlichen Sorge, zum Umgangsrecht, zum Unterhalt, kurz: zu allem, was für das Zusammenleben und Zusammenwachsen der neuen Familie von Bedeutung sein könnte.
Bisher können rechtliche Einflußmöglichkeiten der Stiefväter und Stiefmütter auf das Kind des angeheirateten Partners nur durch Adoption gewonnen werden. Was aber, wenn auch diese neue Ehe auseinandergeht? Dann hat das Kind durch die Adoption zwar einen neuen Vater oder eine neue Mutter gewonnen, aber die leiblichen Eltern verloren.
Damit ein so schwerwiegender Schritt wie eine Adoption nicht nötig ist, sollte überlegt werden, ob dem Stiefelternteil, der mit dem Stiefkind in häuslicher Gemeinschaft lebt, nicht etwas ähnliches wie das sogenannte kleine Sorgerecht eingeräumt wird.
(Beifall bei Abgeordneten der SPD und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
Er wäre dann wenigstens in vielen Angelegenheiten des täglichen Lebens in der Lage, für das Kind tätig zu werden: Er kann dann die Rechte des Stiefkindes in Elternversammlungen in der Schule wahrnehmen, aber auch im Krankheitsfalle eine Auskunft erhalten.
(Margot von Renesse [SPD]: Das ist der entscheidende Punkt!)
Sicher muß eine dahin gehende Erweiterung der Befugnisse des Stiefelternteils von der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils abhängig gemacht werden. Keinesfalls sollte hier die alte DDR-Regelung übernommen werden, nach der Stiefeltern mit der Heirat das Sorgerecht über die Kinder ihres Ehegatten kraft Gesetzes erhalten. Das wäre eine Teilentmündigung des leiblichen Elternteils.
Ich möchte gerne, nachdem unsere Familien- und Jugendministerin gesprochen hat, noch eines aufgreifen: Sehr geehrte Frau Kollegin, das Bild, das Sie eben von der Familie gezeichnet haben, in der sich die beiden Elternteile verantwortungsbewußt um die Belange ihres Kindes bemühen, ist ein Idealfall. Frau Nolte, ich bin viele Jahre Familienrichterin gewesen und habe diesen Idealfall leider nicht einmal pro Jahr auf dem Richtertisch gehabt. Wenn die Situation so ideal wäre, wenn alle Elternteile nach Trennung und Scheidung bemüht wären, ihrem Kind die Verantwortung zukommen zu lassen, die ihm gebührt, dann könnten wir die Familiengerichte auflösen, säßen nicht hier und bräuchten keine Kindschaftsrechtsreform.
Ich danke Ihnen.
(Beifall bei der SPD, dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der PDS)
Vizepräsident Dr. Burkhard Hirsch: Nun gebe ich das Wort der Abgeordneten Ilse Falk.
Ilse Falk (CDU/CSU): Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich weiß, Sie hatten gehofft, die Debatte sei jetzt zu Ende, weil sicherlich fast alles schon gesagt wurde. Ich selber freue mich aber, daß ich als Familienpolitikerin noch die Gelegenheit habe, einige Aspekte deutlich zu machen, über deren Durchsetzung wir uns freuen.
Bei der Reform haben wir uns an folgenden Leitlinien orientiert:
Förderung des Kindeswohls, Verbesserung der Rechte von Kindern und Stärkung der Eigenverantwortung von Eltern.
Im vorliegenden Gesetzentwurf kommt -- das muß einmal ganz deutlich gesagt werden --, ohne die Chancen anderer Lösungen zu verbauen, ein Perspektivwechsel zum Ausdruck: Zum einen natürlich zugunsten von Kindern und zum anderen in bezug auf den Vater, dem nicht von vornherein die Fähigkeit und der Wille abgesprochen werden, Verantwortung für sein Kind zu übernehmen.
Stärker als vorher wird die Verantwortlichkeit beider Elternteile betont, sich darüber Gedanken zu machen und sich damit auseinanderzusetzen, wie ernst sie es mit ihren Kindern und deren Bedürfnissen wirklich meinen. Es darf -- ausgenommen die Gefährdung des Kindeswohls -- keinen Besitzanspruch auf Kinder geben, der so weit geht, dem jeweils anderen Elternteil jeglichen Zugang zu unterbinden.
Es kann einem dann schon einmal der Kragen platzen, wenn ein gemeinnütziger und mildtätiger Verein, nämlich die Lobby für Menschenrechte e. V., das Kindschaftsrechtsreformgesetz folgendermaßen betitelt: "ein biologistisch begründeter Rückfall in die Zeit der hausväterlichen Gewalt nach altrömischem Recht".
(Christina Schenk [PDS]: Da hat er aber recht!)
Wir sind alle mit einer Fülle von Stellungnahmen aus allen möglichen Richtungen, mit Zustimmung, konstruktiver und zum Teil aggressiver Kritik eingedeckt worden. Nur ein Wort dazu: Der kollektive Egoismus, den manche Väter- und Frauenverbände mit
Vehemenz an den Tag legen, scheint mir keinesfalls geeignet zu sein, Kinder zu selbstbewußten, freien und kritischen Persönlichkeiten zu erziehen. Hier wäre eine gesunde Portion Selbstkritik höchst angebracht. Ich kann Frau von Renesse nur zustimmen, wenn sie sagt, das sei bedauerlich und komme daher, daß Verbände keine Kinder haben.
Es gab aber auch Kritik, die offensichtlich auf nicht ausreichender Information gründet. Deshalb will ich hier noch einmal die Punkte betonen, die, in den Diskussionen, wie ich finde, zufriedenstellend geklärt werden konnten. Ein Stichwort ist die Beratungsmöglichkeit für die Eltern zur Sorgerechtsentscheidung. Nach § 17 KJHG Abs. 3 neu ist jetzt sichergestellt, daß die Gerichte das Jugendamt frühzeitig von einer anstehenden Entscheidung unterrichten, wenn minderjährige Kinder betroffen sind. Das Jugendamt unterrichtet die Eltern und gegebenenfalls die Kinder über die Beratungsangebote. Es unterstützt die Eltern, wenn sie es wollen, darin, ein einvernehmliches Konzept der elterlichen Sorge zu entwickeln. Dieses Konzept kann auch als Grundlage für die richterliche Entscheidung über elterliche Sorge nach Trennung oder Scheidung dienen. Das heißt: Die Eltern bekommen das Beratungsangebot zu einem frühen Zeitpunkt, können sich informieren und sich gegebenenfalls mit fachlicher Unterstützung mit den Konsequenzen ihrer Sorgerechtsentscheidung auseinandersetzen. Ist eine Einigung möglich, wird die Elternmeinung auch im folgenden nicht mehr in Frage gestellt.
Stellt sich hingegen bereits an dieser Stelle heraus, daß sie zu gemeinsamer Sorge nicht fähig oder willens sind, bleibt jedem Elternteil unbenommen, einen Antrag auf Alleinsorge zu stellen. Dieser wird dann, wie auch heute, im Scheidungsverfahren entschieden. Es kann also -- das ist hier oft genug betont worden -- vom zwangsweisen Regelfall der gemeinsamen Sorge keinesfalls die Rede sein.
(Beifall bei der CDU/CSU sowie bei Abgeordneten der F.D.P.)
Verschiedene Möglichkeiten stehen offen. Daß sich die Eltern darüber auseinandersetzen, wie sie nach der Trennung mit ihren Kindern umzugehen gedenken, sollte allerdings schon frühzeitig und auch mit fachlicher Unterstützung vorgegeben werden. Die gemeinsame Sorge ist nur dann das Beste für Kinder, wenn beide Eltern sie auch wirklich wollen. Das wurde oft genug gesagt und sollte beherzigt werden.
Ebenso wie bei der Entscheidung über eine Alleinsorge sollte die Entscheidung über die gemeinsame Sorge aus der Sicht des Kindes reflektiert getroffen und nicht zum Spielfeld partnerschaftlicher Auseinandersetzungen werden. Die außergerichtlichen Instanzen -- das deutlich zu machen war unsere Intention -- sind eher als das Gericht in der Lage, diese bewußte Entscheidung zu fördern und zu begleiten. Das Waschen schmutziger Wäsche vor Gericht wird damit in der Form nicht mehr stattfinden.
Ich verstehe die Kolleginnen von der SPD nicht, wenn sie genau dieses prophezeien und gleichzeitig fordern, es möge doch, bitte schön, alles beim Alten bleiben. Das beißt sich doch und paßt nicht zusammen.
(Beifall bei der CDU/CSU und bei Abgeordneten der F.D.P.)
Zum Stichwort einvernehmliches Konzept zur Wahrnehmung der elterlichen Sorge, Thema Sorgerechtsplan, ist hier einiges gesagt worden. Auch Frau Renesse sagt, einen verbindlichen Sorgerechtsplan könne es nicht geben, weil er nicht justitiabel sei. Aber natürlich ist es wichtig, daß Eltern sich darüber unterhalten: Wie soll es mit unseren Kindern weitergehen? Es sollte die Chance genutzt werden, daß mit den mitberatenden Fachkundigen über diese Fragen gesprochen wird.
Noch ein Allerletztes zur Alltagssorge: Hier haben wir sehr um eine Präzisierung und Festschreibung klarer Entscheidungsbereiche gerungen. Aber je mehr wir uns darauf einließen, desto deutlicher wurde die Vielzahl der möglicherweise nicht einbezogenen Bereiche. Wir haben uns dann auf die vorgelegte allgemeinere Formulierung verständigt, allerdings mit deutlicher Gewichtung zugunsten des betreuenden Elternteils.
Bei den Eltern muß allerdings -- das ist ganz wichtig -- eine grundsätzliche Konsensbereitschaft vorhanden sein; denn anders kann es nicht gehen. Anders wären bei noch so präzisen Formulierungen im Gesetz Streitigkeiten nicht auszuschließen. Diese wären vor Gericht zu klären und würden unter Umständen zur Beantragung der Alleinsorge führen.
Meine Damen und Herren, ich habe nur einige wenige Aspekte anreißen können, bin aber sicher, daß der Gesetzentwurf, der im Laufe der intensiven und konstruktiven Beratungen zu einem vorzüglichen Gesetz geworden ist, auch in der Bevölkerung auf breite Akzeptanz stoßen wird.
Es ist hier viel Dank gesagt worden. Ich kann einfach nicht anders, als das an dieser Stelle fortzusetzen. Es wäre schon fast merkwürdig, wenn ich als Familienpolitikerin das nicht täte. Als Mitberatende so intensiv mit einbezogen zu sein war gut. Ich glaube, es hat dem Gesetz genützt.
Vielen Dank.
(Beifall bei der CDU/CSU und der F.D.P.)
Vizepräsident Dr. Burkhard Hirsch: Wir kommen nun zu einer ganzen Reihe von Abstimmungen.
Ich beginne mit der Abstimmung über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und Neuordnung des Rechts der Beistandschaft. Das sind die Drucksachen 13/892 und 13/8509. Ich bitte diejenigen, die diesem Gesetzentwurf in der Ausschußfassung zustimmen wollen, um das Handzeichen. -- Die Gegenprobe! -- Stimmenthaltungen? --
Dann stelle ich fest, daß der Gesetzentwurf in zweiter Beratung mit den Stimmen des Hauses bei Stimmenthaltung der Gruppe der PDS angenommen worden ist.
Dann treten wir ein in die dritte Beratung und Schlußabstimmung. Ich bitte diejenigen, die dem Gesetzentwurf zustimmen wollen, sich zu erheben. -- Gegenprobe! -- Stimmenthaltungen? --
Dann stelle ich fest, daß der Gesetzentwurf in dritter Lesung mit dem gleichen Stimmenverhältnis angenommen worden ist.
Dann kommen wir zur Abstimmung über den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder. Das sind die Drucksachen 13/4183 und 13/8510.
Dazu liegt ein gemeinsamer Änderungsantrag der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen auf Drucksache 13/8557 vor. Über diesen gemeinsamen Änderungsantrag lasse ich zuerst abstimmen. Wer diesem Änderungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. -- Gegenprobe! -- Stimmenthaltungen? --
Ich stelle fest, daß dieser Änderungsantrag mit den Stimmen der Koalition gegen die Stimmen des Hauses im übrigen abgelehnt worden ist.
Nun treten wir in die zweite Lesung des Gesetzentwurfes in der Ausschußfassung ein. Wer dem Gesetzentwurf in dieser Fassung zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. -- Gegenprobe! - - Stimmenthaltungen? --
Ich stelle fest, daß dieser Gesetzentwurf in zweiter Lesung mit den Stimmen des Hauses bei Stimmenthaltung der Gruppe der PDS und bei einigen Stimmenthaltungen aus den Reihen der SPD angenommen worden ist.
Sodann treten wir in die dritte Beratung und Schlußabstimmung ein. Ich bitte diejenigen, die diesem Gesetzentwurf zustimmen wollen, sich zu erheben. -- Die Gegenprobe! -- Stimmenthaltungen? --
Ich stelle fest, daß der Gesetzentwurf in dritter Lesung mit den Stimmen des Hauses bei Stimmenthaltung der Gruppe der PDS angenommen worden ist.
Nun treten wir in die Abstimmung über den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Reform des Kindschaftsrechtes ein. Das sind die Drucksachen 13/4899 und 13/8511 Buchstabe a. Dazu liegt ein Änderungsantrag der Fraktion der SPD vor, über den ich zuerst abstimmen lasse. Wer für den Änderungsantrag der SPD auf Drucksache 13/8558 stimmt, den bitte ich um das Handzeichen. - - Gegenprobe! -- Stimmenthaltungen? --
Ich stelle fest, daß der Änderungsantrag mit den Stimmen der Koalition gegen die Stimmen des Hauses im übrigen bei Stimmenthaltungen aus der Gruppe der PDS abgelehnt worden ist.
Wir treten in die zweite Lesung des Gesetzentwurfes in der Ausschußfassung ein. Wer diesem Gesetzentwurf in zweiter Lesung zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. -- Die Gegenprobe! -- Stimmenthaltungen? --
Ich stelle fest, daß der Gesetzentwurf in zweiter Lesung mit den Stimmen der Koalition und mit Stimmen aus der SPD gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Gruppe der PDS bei Stimmenthaltungen aus der Fraktion der SPD angenommen worden ist.
Bevor wir in die dritte Lesung eintreten, gebe ich zunächst bekannt, daß Erklärungen zur Abstimmung nach § 31 GO mit Zustimmung des Hauses von den Kollegen Thomas Krüger, Wilhelm Schmidt (Salzgitter) und Gert Weisskirchen (Wiesloch) zu Protokoll gegeben worden sind.)
Anlage 2 - Zu einer Erklärung zur Abstimmung nach § 31 der Geschäftsordnung erteile ich nunmehr der Abgeordneten Hanna Wolf das Wort, die im Namen von 91 Abgeordneten der Fraktion der SPD spricht. Bitte schön.
Hanna Wolf (München) (SPD): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nachdem die SPD ihre Änderungsanträge in der zweiten Lesung nicht durchsetzen konnte, ist für einen Teil meiner Fraktion die Reform des Kindschaftsrechtes so nicht zustimmungsfähig. Für diese Gruppe von 91 Kolleginnen und Kollegen, auch im Namen von Dr. Edith Niehuis und Ulla Schmidt, verlese ich folgende Erklärung:
Die SPD hat sich jahrelang für eine Gesamtreform des Kindschaftsrechts eingesetzt. Wir begrüßen, daß bereits der von der Bundesregierung am 13. Juni 1996 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts einige unserer Vorstellungen von einer noch umfassenderen Gesamtreform aufgegriffen hat und in den Ausschußberatungen zusätzliche Teile unserer Forderungen durchgesetzt werden konnten.
Ohne Zweifel sind zum Beispiel erbrechtliche Gleichstellungen von nichtehelichen und ehelichen Kindern, die Stärkung der Rechtsstellung der Kinder, die Möglichkeit der gemeinsamen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern für ihre Kinder nach übereinstimmender Erklärung und die Abschaffung der zwingenden gesetzlichen Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder wichtige Reformen.
Dennoch können wir dem zur Abstimmung gestellten Gesetzentwurf nicht zustimmen, weil er zentrale Probleme nicht zufriedenstellend löst. Unsere Bedenken beziehen sich auf § 1671 BGB, der nach einer Scheidung die gemeinsame Sorge der Eltern als Regelfall, die alleinige Sorge eines Elternteils aber nur auf Antrag vorsieht.
Welches Sorgerechtsmodell für das Kindeswohl das beste ist, wird durch die Rahmenbedingungen des konkreten Einzelfalls entschieden und darf vom Gesetzgeber nicht präjudiziert werden. Wir gehen davon aus, daß eine gemeinsame Sorge nach einer Scheidung dann erfolgreich sein wird, wenn beide Elternteile es wollen und sich über die Auswirkungen im Alltag im klaren sind.
Im Falle einer gemeinsamen Sorge nach einer Scheidung reicht uns die vorgesehene Ergänzung des § 613 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung in Verbindung mit § 1687 BGB nicht aus, weil durch sie die Rechte und Pflichten des Elternteils, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, und des anderen Elternteils nicht eindeutig geregelt werden.
Die unklare Regelung provoziert in konfliktbeladenen Beziehungen geradezu weitere Konflikte und eine weitere Anrufung der Familiengerichte in Einzelentscheidungen, was dem Kindeswohl abträglich ist. Zudem belastet eine solche unvollkommene Regelung besonders den Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Nach allen nationalen und internationalen Erfahrungen sind dies unabhängig von dem jeweils gewählten Sorgerechtsmodell überwiegend die Frauen.
Vizepräsident Dr. Burkhard Hirsch: Frau Kollegin, darf ich Sie einen Moment unterbrechen? Ich möchte die Kollegen, die sich im Saal unterhalten wollen, bitten, der Rednerin wenigstens nicht immer den Rücken zuzuwenden, wenn das irgendwie einzurichten ist.
Bitte, fahren Sie fort.
Hanna Wolf (München) (SPD): Danke, Herr Präsident.
Unsere Zustimmung zur vorgelegten Fassung der Kindschaftsreform wäre nur gegeben, wenn die im Antrag der SPD formulierte Elternvereinbarung bei gemeinsamer Sorge nach Scheidung in den zur Abstimmung anstehenden Gesetzentwurf eingearbeitet worden wäre.
Durch die Ablehnung der von der SPD-Bundestagsfraktion in der zweiten Lesung eingebrachten Änderungsanträge ist diese Möglichkeit nicht mehr gegeben.
Gleiches gilt für den § 1631 BGB. Angesichts der UNO-Kinderrechtskonvention, die im Art. 19 von den Vertragsstaaten alle möglichen Gesetzgebungsmaßnahmen fordert, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung zu schützen, ist die vorgesehene Fassung Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Mißhandlungen, sind unzulässig vollkommen unzureichend. Diese Formulierung wird unserem Anspruch, Kinder als eigenständige Persönlichkeiten anzuerkennen, nicht gerecht. Gerade angesichts der öffentlichen Besorgnis über Gewalttaten, auch sexualisierter Gewalttaten, an Kindern wäre der Gesetzgeber aufgefordert, ein Signal zur Stärkung der Persönlichkeit des Kindes zu setzen. Darum halten wir die Aufnahme des Satzes "Kinder sind gewaltfrei zu erziehen" für eine zentrale Forderung im Rahmen einer Reform des Kindschaftsrechtes.
Weil wir wissen, daß wichtige Forderungen der SPD im Gesetzentwurf zum Kindschaftsrecht aufgenommen wurden, aber zentrale Anliegen nicht aufgenommen wurden, werden wir uns in der Abstimmung der Stimme enthalten.
Danke schön.
(Beifall bei Abgeordneten der SPD)
Vizepräsident Dr. Burkhard Hirsch: Nun treten wir in die dritte Beratung und Schlußabstimmung ein, wobei ich darauf aufmerksam mache, daß dieser Abstimmung noch eine Reihe weiterer folgen werden. Ich bitte diejenigen, die dem Gesetzentwurf in dritter Lesung zustimmen wollen, sich zu erheben. -- Die Gegenprobe! -- Stimmenthaltungen? --
Dann stelle ich fest, daß der Gesetzentwurf in dritter Lesung mit den Stimmen der Koalition und Stimmen aus der Fraktion der SPD gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen und der Gruppe der PDS bei Stimmenthaltungen aus der Fraktion der SPD angenommen worden ist.
Wir kommen nun zur Abstimmung über den Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Drucksache 13/8570. Wer diesem Entschließungsantrag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. -- Gegenprobe! -- Stimmenthaltungen? --
Ich stelle fest, daß der Entschließungsantrag mit den Stimmen der Koalition bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD und der Gruppe der PDS gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen abgelehnt worden ist.
Dann kommen wir zu der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zum Antrag der Fraktion der SPD zur Reform des Kindschaftsrechtes, Drucksache 13/8511 Buchstabe b. Der Ausschuß empfiehlt, den Antrag auf Drucksache 13/1752 für erledigt zu erklären. Wer dieser Beschlußempfehlung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. -- Die Gegenprobe! -- Stimmenthaltungen? --
Ich stelle fest, daß die Beschlußempfehlung mit den Stimmen des Hauses bei Enthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen angenommen worden ist.
Jetzt kommen wir zu der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zum Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu einer gesetzlichen Neuregelung des Kindschaftsrechtes, Drucksache 13/8511 Buchstabe c. Der Ausschuß empfiehlt, den Antrag auf Drucksache 13/3341 abzulehnen. Wer dieser Beschlußempfehlung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. -- Die Gegenprobe! -- Stimmenthaltungen? --
Ich stelle fest, daß die Beschlußempfehlung mit den Stimmen der Koalition gegen die Stimmen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bei Stimmenthaltung der Fraktion der SPD und der Gruppe der PDS angenommen worden ist.
Dann kommen wir zu der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses zum Antrag der Gruppe der PDS zur Reform des Kindschaftsrechtes, Drucksache 13/8511 Buchstabe d. Der Ausschuß empfiehlt, den Antrag auf Drucksache 13/7899 abzulehnen. Wer dieser Beschlußempfehlung zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. -- Die Gegenprobe! -- Stimmenthaltungen? -- Ich stelle fest, daß die Beschlußempfehlung mit den Stimmen der Koalition und der Fraktion der SPD gegen die Stimmen der Gruppe der PDS bei Stimmenthaltung der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen angenommen worden ist.
Anlage 2 Erklärung nach § 31 GO der Abgeordneten Thomas Krüger, Wilhelm Schmidt (Salzgitter) und Gert Weisskirchen (Wiesloch) (alle SPD) zur Abstimmung über den Gesetzentwurf: zur Reform des Kindschaftsrechts
(Tagesordnungspunkt 3c)
Wir respektieren, daß mit dem vorliegenden Regierungsentwurf zum Kindschaftsrecht -- nicht zuletzt durch Aufnahme vieler Forderungen der SPD-Bundestagsfraktion -- erhebliche Schritte zur Verbesserung und Modernisierung des Familienrechts erreicht werden.
Die von der SPD-Bundestagsfraktion vorgelegten Änderungsanträge zur heutigen Debatte zeigen auch aus unserer Sicht einige besondere Schwachstellen im Gesetzentwurf auf. Ein erheblicher Mangel zeigt sich in dieser Rechtssphäre schon seit vielen Jahren darin, daß die Rechte von Kindern und die gewaltfreie Erziehung nicht im Grundgesetz abgesichert worden sind. Die Verfassungsreform von 1993 hatte hier keine Grundlage geschaffen -- und diese Haltung zieht sich bedauerlicherweise auch in Ansätzen durch das neue Kindschaftsrecht. Ein eingeschränktes Züchtigungsrecht entspricht inhaltlich eben nicht dem normgegebundenen Ziel der gewaltfreien Erziehung. Auch das Kindes-Unterhaltsrecht erscheint uns in Teilen verbesserungsfähig. Und die Formen der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Trennungs- und Scheidungsfall lassen immer noch Zweifel aufkommen, ob dem Kindeswohl ausreichend Rechnung getragen wird. Dennoch ist das Grundprinzip der gemeinsamen Sorge richtig, und wir distanzieren uns ausdrücklich von einigen der vorgebrachten Bedenken.
Wir finden, daß der vorrangige Maßstab für entsprechende gesetzliche und verfassungsrechtliche Entscheidungen das Kindeswohl und die Kinderrechte sein müssen und der Staat insofern sein im KJHG bereits verankertes "Wächteramt" gegenüber den Kindern, nicht jedoch gegenüber den Eltern, deutlicher wahrnehmen muß. Die "National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland" hat in ihrer Stellungnahme ebenfalls auf einige dieser Schwachpunkte aufmerksam gemacht.
Daran ist erkennbar, daß Teile des Gesetzgebungspakets immer noch nicht Geist und Inhalt der UN-Konvention über die Rechte des Kindes entsprechen, die nach ihrer Ratifizierung auch in Deutschland Gültigkeit besitzt. Aus diesem Mangel leiten wir den Auftrag ab, zu einem späteren Zeitpunkt diese Forderungen erneut in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen.
Trotz dieser Bedenken stimmen wir den vorliegenden Gesetzentwürfen zu, weil wir sie insgesamt als wichtigen und beachtlichen Schritt in die richtige Richtung einordnen.
Anlage 3 Liste der Abgeordneten, in deren Namen die Abgeordneten Hanna Wolf (München) eine Erklärung nach § 31 GO zur Abstimmung über den Gesetzentwurf zur Reform des Kindschaftsrechts abgegeben hat:
Dr. Edith Niehuis, Ulla Schmidt (Aachen), Klaus Barthel, Hans-Werner Bertl, Anni Brandt-Elsweier, Dr. Michael Bürsch, Hans Büttner (Ingolstadt), Edelgard Bulmahn, Ursula Burchardt, Marion Caspers-Merk, Christel Deichmann, Dr. Marliese Dobberthien, Peter Enders, Petra Ernstberger, Annette Faße, Elke Ferner, Gabriele Fograscher, Iris Follak, Dagmar Freitag, Katrin Fuchs (Verl), Monika Ganseforth, Konrad Gilges, Uwe Göllner, Angelika Graf (Rosenheim), Achim Großmann, Hans-Joachim Hacker, Dr. Barbara Hendricks, Reinhold Hiller (Lübeck), Gerd Höfer, Ingrid Holzhüter, Barbara Imhof, Brunhilde Irber, Ilse Janz, Susanne Kastner, Klaus Kirschner, Siegrun Klemmer, Fritz Rudolf Körper, Walter Kolbow, Nicolette Kressl, Helga Kühn-Mengel, Eckart Kuhlwein, Brigitte Lange, Detlev von Larcher, Robert Leidinger, Dr. Elke Leonhard, Christa Lörcher, Erika Lotz, Dr. Christine Lucyga, UlrikeMascher, Christoph Matschie, Heide Mattischeck, Ulrike Mehl, Angelika Mertens, Ursula Mogg, Siegmar Mosdorf, Jutta Müller (Völklingen), Doris Odendahl, Günter Oesinghaus, Leyla Onur, Manfred Opel, Adolf Ostertag, Albrecht Papenroth, Karin Rehbock-Zureich, Renate Rennebach, Otto Reschke, Bernd Reuter, Siegfried Scheffler, Regina Schmidt-Zadel, Dr. Emil Schnell, Gisela Schröter, Dr. R. Werner Schuster, Ernst Schwanhold, Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, Antje-Marie Steen, Ludwig Stiegler, Dr. Bodo Teichmann, Jella Teuchner, Franz Thönnes, Uta Titze-Stecher, Adelheid Tröscher, Ute Vogt (Pforzheim), Hans Georg Wagner, Dr. Konstanze Wegner, Matthias Weisheit, Inge Wettig-Danielmeier, Dr. Norbert Wieczorek, Heidemarie Wieczorek-Zeul, Berthold Wittich, Dr. Wolfgang Wodarg, Verena Wohlleben, Heidi Wright (alle SPD)