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Was die SPD mit der Reform des Kindschaftsrechts verwirklichen wollte ... Dazu ein Papier aus der Feder der "Mutter der Reform", Margot von Renesse, Datum ca. Ende 1996:
"Reformentwurf der SPD ... von einer Art "ganzheitlichem Feminismus" geprägt"
(Hervorhebungen Fettschrift durch paPPa.com)
Margot von Renesse
Mitglied des Deutschen Bundestages
Bundeshaus NHA 214, 53113 Bonn
Ihren ersten Entwurf für eine umfassende Reform des Kindschaftsrechts brachte die Bundestagsfraktion der SPD 1992 in der 12., das zweite Mal - in überarbeiteter Form in der 13. Legislaturperiode im Juni 1995 in die parlamentarische Arbeit ein. Das Bundesministerium der Justiz legte erst in der Sommerpause 1995 einen Referentenentwurf zum Kindschaftsrecht vor; der Kabinettsbeschluß dazu folgte im Frühjahr 1996. Ihrem oppositionellen Auftrag, der Bundesregierung und der sie tragenden Mehrheit im Bundestag "Tempo zu machen" für eine Reform, deren Notwendigkeit niemand bestreitet, ist die SPD-Bundestagsfraktion der SPD somit gerecht geworden.
Auch inhaltlich sind die Vorschläge der SPD-Bundestagsfraktion bereits jetzt weitgehend erfolgreich, weil von der Regierung übernommen:
- Während in der 12. Legislaturperiode die Bundesregierung noch Miene machte, die allfällige Reform durch Detailnovellen Stück für Stück abzuhandeln und diese Absicht zunächst durch drei Einzelgesetze (zur Beistandschaft, durch die in Westdeutschland vorgeschriebene Amtspflegschaft für nichteheliche Kinder abgelöst werden sollte; zur Einschränkung des elterlichen Züchtigungsrechts und zum Erbrecht nichtehelicher Kinder) umzusetzen begann, hat sich die Vorstellung der SPD durchgesetzt, daß für das Kindschaftsrecht eine Gesamtreform "an Haupt und Gliedern" erforderlich ist. Die drei Einzelgesetze wurden in der 12. Legislaturperiode nicht verabschiedet, wie von der SPD vorausgesehen. Sie fielen der Diskontinuität anheim und werden nun, neu eingebracht, als Teile der nunmehr auch von der Regierung angestrebten umfassenden Reform des Kindschaftsrechts angesehen. Es ist absehbar, daß für die Reform insgesamt eine breite Mehrheit im Parlament zu gewinnen sein wird, was für eine Neustrukturierung des Familienrechts eine unverzichtbare Notwendigkeit darstellt.
Der Spannungsbogen der Reform, wie er von der SPD gewünscht wird, findet sich auch im Regierungsentwurf: Er reicht vom Abstammungs- über das Nichtehelichenrecht, das Recht der elterlichen Sorge, Trennungs- und Scheidungsfolgen, Pflege-, Stief- und Adoptiveltemschaft. Auch im Verfahrensrecht soll etliches geändert werden: Die Zuständigkeit des Familiengerichts wird auf das Recht unverheirateter Eltern und ihrer Kinder erweitert; die ZPO wird für den Scheidungsverbund und für die prozessuale Durchsetzung von Kindesunterhalt abgeändert.
- In der Sache folgt der Regierungsentwurf ebenfalls dem in weiten Bereichen, was die SPD vorgeschlagen hat: Das Abstammungsrecht soll der Tatsache Rechnung tragen, daß leibliche Elternschaft durch die Möglichkeiten der Fortpflanzung weniger eindeutig und die an das Eheband geknüpfte Vaterschaftsvermutung durch lange Trennungszeiten vor einer Scheidung problematisch geworden ist. Vor allem aber soll das Recht stärker berücksichtigen, daß die Klärung der Abstammung mit dem Persönlichkeitsrecht von Kindern und Eltern zu tun hat. Das muß zu verstärkten Rechtspositionen der Kinder und zur Einführung entsprechender Rechte der Mütter führen.
Für die vielen Eltern, die ohne den anderen Elternteil als Alleinerziehende für ihre Kinder sorgen, soll ihre überragende Bedeutung für das Kindeswohl dadurch anerkannt und erleichtert werden, daß sie von Gesetzes wegen , nicht erst durch einen individuellen Richterspruch, die "Rechtsmacht des Alltags" allein erhalten, auch wenn der andere Elternteil gemeinsam sorgeberechtigt ist. Unwürdiges und belastendes Basteln um Unterschriften und Einwilligungen findet damit ein Ende.
Minderjährigen Kindern soll die Aufrechterhaltung von Beziehungen zu Menschen zugestanden werden, die für ihre Identitätsentwicklung von besonderer Bedeutung sind: zu Groß-, Stief- und Pflegeeltern; vor allem aber zu einem getrenntlebenden leiblichen Elternteil, unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder waren. Das minderjährige Kind kann auch in dieser Hinsicht nicht wie ein Besitz eines Elternteils oder beider Eltern betrachtet werden, sondern als eine eigenständige Persönlichkeit mit einem eigenen Beziehungsgeflecht, in dem es notwendige relativierende und korrigierende Erfahrungen machen darf.
Soziale Eltern, die für Kinder die für seine physische und soziale Entwicklung unverzichtbare elterliche Fürsorge leisten, sollen um der Kinder willen den rechtlich abgesicherten Raum für ihr Tun erhalten. Darum ist die Rechtsstellung von Pflegeeltern zu verbessern, eine für Stiefeltern zu schaffen.
Elterliche Verantwortung ist prinzipiell unkündbar. Sie ist für Kinder auf irreversible Weise identitätsprägend und löst auch dann existientielle Verpflichtungen aus, wenn die Partnerschaft zwischen den Eltern zerbrochen sein sollte. Darum kann es nicht dabei bleiben, daß die Übernahme oder Beibehaltung elterlicher Verantwortung vom geltenden Recht von der Rechtsbeziehung der Eltern untereinander abhängt. Für unverheiratete Eltern heißt dies, daß sie nicht mehr daran gehindert werden dürfen, die elterliche Sorge gemeinsam auszuüben. Bei verheirateten Eltern darf es nicht dabei bleiben, daß mit ihrer Scheidung grundsätzlich die Fortführung der gemeinsamen elterlichen Sorge in einem "obligatorischen Sorgerechtsverfahren" mit begründungslosem Kündigungsrecht des betreuenden Elternteils zur Disposition steht. Die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellt nicht einen "Regelfall" dar, sondern die Ausgangslage, die das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen nur abändern darf, wenn dies für das Kindeswohl erforderlich ist und niedrigerschwellige Interventionen nicht ausreichen, um Kinder ausreichend zu schützen.
Ehelichkeit oder Nichtehelichkeit sind keine Eigenschaften von Kindern, sondern der Rechtsbeziehung ihrer Eltern. Daher können die Vorschriften keinen Bestand haben, die an diesem Punkt Unterschiede hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Eltern machen. Das gilt für die elterliche Sorge wie für das Umgangsrecht, das Unterhaltsrecht ebenso wie für seine "postmortale"' Fortsetzung, das gesetzliche Erbrecht. Wo der existentielle Bedarf von Kindern an elterlicher Verantwortung eine Rolle spielt, ist der Auftrag des Grundgesetzes bindend, für nichteheliche Kinder gleiche Entwicklungsbedingungen zu schaffen wie ehelichen. Um dies deutlich zu machen, sind die Begriffe "ehelich" und "nichehelich" aus der Gesetzessprache zu tilgen.
Auf diesen Gebieten besteht zwischen den Vorschlägen der SPD und dem Regierungsentwurf weitgehende Übereinstimmung. Es gibt jedoch auch einige Unterschiede, die deshalb von nicht geringer Bedeutung sind, weil sie unterschiedliche Zugehensweisen offenbaren und sich auf Gesetz und Praxis weichenstellend auswirken dürften.
Am deutlichsten fällt der Unterschied ins Auge, wenn man die Vorschläge der SPD und des Regierungsentwurfs zu der Frage vergleicht, wie das Scheidungsverfahren von Eltern minderjähriger Kinder nach Entfallen des obligatorischen Sorgerechtsverfahrens ablaufen soll. Mit der Abschaffung des seit 1900 vorgeschriebenen Sorgerechtsverfahrens nach einer Scheidung ist für die Regierung der Reformbedarf gedeckt. Anders bei der SPD: Für sie erlaubt es die Bedeutung der prinzipiell fortwirkenden Elternverantwortung nicht, die Frage danach ungestellt zu lassen, was die Eltern nach Auflösung ihrer Partnerschaft mit ihren Kindern vorhaben. Das gilt auch dann, wenn die Eltern sich nicht mit eigenen Anträgen an das Gericht wenden. Für das Familiengericht stellt die Scheidung von Eltern einen Anlaß dar, sich ein Bild von den Auswirkungen auf die Kinder zu machen und nicht dem Zufall zu überlassen, ob es etwas dazu erfährt. Nicht nur die elterliche Partnerschaft, sondern in aller Regel auch Kinder befinden sich in einer Krise, wenn eine Familie auseinanderbricht. Dies kann nicht übersehen, das Auge nur auf den Partnerschaftskonflikt der Erwachsenen gerichtet werden. Dazu ist die eigene Persönlichkeit von Kindern in der Abhängigkeit von elterlichen Gestaltungsspielräumen zu zentral und nicht zuletzt auch dem Wächteramt des Staates vom Grundgesetz anbefohlen. Darum hat die SPD schon in ihrem ersten Reformentwurf 1992 nicht einfach an die Stelle des herkömmlichen obligatorischen Sorgerechtsverfahrens ein Antragsverfahren gesetzt, wie es die Regierung tut. Sie hat schon damals - und verstärkt ausgebildet 1995 - in das Scheidungsverfahren einen Platz für die Fragen nach den Folgen der Scheidung für die Kinder eines Paares eingebaut. Dabei kommt es nicht darauf an, die Eltern nach ihren Vorstellungen zur elterlichen Sorge zu befragen, sondern nach den sachlichen Vorstellungen, die erfahrungsgemäß Konfliktstoff enthalten: dem weiteren Aufenthalt, der Beziehungspflege zum getrenntlebenden Elternteil und der Pflichtenverteilung zwischen den Eltern. Besteht für diese Bereiche jedenfalls für die erste Zeit nach einem Scheidungsurteil zwischen den Eltern Einverständnis, dann - aber auch nur dann - gibt es für Kinder eine gewisse Sicherheit, daß die Eltern nicht an ihnen in verschiedene Richtungen zerren und damit ihr Wohl nicht in gravierender Weise durch ihren internen Konflikt gefährden. Fehlt es hingegen an einem elterlichen Einverständnis oder kolludieren die Eltern sogar einverständlich zum Schaden ihrer Kinder, so wird dies offenbar und kann gerichtlich geklärt oder korrigiert werden, wenn es anders nicht zu bereinigen ist.
Der SPD-Entwurf sieht vor, daß in einem früheren Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens erkennbar wird, ob eine Intervention zum Wohle von Kindes erforderlich ist. Bereits mit Scheidungsantrag und Antragserwiderung sollen sich die Eltern zu ihren weiteren Vorstellungen, was die Kinder betrifft, offenbaren. Hier ist auch der Ort, wo die Beteiligung des Jugendamts, das von den Elterlichen Erklärungen Kenntnis erhält, mit seiner spezifischen Sachkunde bei Bedarf einhalten kann - mit Rat und Hilfe nach § 17 KJHG, wenn die Eltern zugänglich sind; mit Anträgen an das Gericht, wenn anders eine Klärung zum Wohl der Kinder nicht zu erreichen ist. Auch die Kinder selbst, haben sie das 12. Lebensjahr vollendet, sollen nach den Vorstellungen der SPD von den elterlichen Absichten unterrichtet werden, so daß auch sie die Gelegenheit erhalten, sich mit eigenen Wünschen, gegebenenfalls Anträgen, einzubringen. Muß das Gericht eine Entscheidung treffen, um einen Konflikt der Eltern zu beenden oder gegen beide Eltern das Kindeswohl durchzusetzen, so werden die Kinder unabhängig von ihrem Alter auch vom Gericht zu hören sein. Ihnen ist auch gegebenenfalls eine eigene Vertretung im Verfahren beizuordnen. Im übrigen nimmt der SPD-Entwurf jedoch Abschied von der Vorstellung, es diene in der Regel dem Wohl von Kindern, gerichtlich gehört oder gar Partei im Streit der eigenen Eltern zu sein. Dem Wohl von Kindern entspricht es vielmehr am meisten, wenn die Eltern einen internen Konflikt kompetent lösen und dabei ihre Kinder selber einbeziehen. Ist dieses sichergestellt, dann kann eine richterliche Einmischung, auch Anhörung, den Kindern keinen Nutzen bringen, sondern vielmehr zum Schaden gereichen.
Das eigene Persönlichkeitsrecht des Kindes und das dem Staat von der Verfassung aufgegebene Wächteramt sind für die SPD - anders als für den Regierungsentwurf - auch dann wesentliche Leitlinien, wenn das herkömmliche obligatorische Sorgerechtsverfahren bei Scheidung aufgegeben wird. Daher ist es mit diesem Schritt allein bei einer Reform nicht getan. Es muß die "Quadratur des Kreises" gesucht werden, die dem Vorrang der elterlichen Entscheidung vor einer staatlichen Intervention (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) Rechnung trägt und gleichzeitig das staatliche Wächteramt (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) erfüllt. Der Entwurf der SPD gibt darauf eine Antwort.
Ein weiterer auffälliger Unterschied zwischen den Reformentwürfen findet sich in der Behandlung des Umgangsrechts. SPD und Regierung sind sich darüber einig, daß es für Kinder wichtig sein kann, wenn nicht nur zu seinen leiblichen Eltern, sondern auch zu anderen Personen, die für seine Identitätsentwicklung von Bedeutung sein können, Beziehungen gepflegt werden. Solchen Personen, allerdings soweit sie einem numerus clausus angehören, will der Regierungsentwurf ein selbständiges Umgangsrecht einräumen. Ein selbständiges Umgangsrecht "gegenüber" einem Kinde haben bei der SPD hingegen nur die Eltern. Was weitere Personen angeht, so soll das Kind selbst ein, Umgangsrecht haben, das als Duldungsanspruch gegenüber den sorgeberechtigten Eltern geltend zu machen ist. Der SPD-Entwurf vermeidet damit die Vermehrung unglückseliger Umgangsrechtsprozessen, wie sie etwa von Groß-, Pflege- oder Stiefelten eingeleitet werden könnten und die niemandem dienen. Zu denken ist hier an das Jugendamt, das nach seiner Fachlichkeit überzeugt ist, daß dem Kind der gewünschte Umgang dient.
Das eigene Umgangsrecht des Kindes ist nicht nur ein Verfahrenstrick, mit dem einer Ideologie von der Rechtssubjektivität des Kindes entsprochen wird. Es gibt eine besonders interessante Variante des eigenen Anspruchs auf Umgang, der deutlich macht, worauf die Sache hinausläuft: Der Umgangsanspruch eines Kindes gegenüber einem Elternteil selbst, der sich Kontakten mit seinem Kind verweigert. Denn das Umgangsrecht des Kindes erschöpft sich nicht mit einem Duldungsanspruch, sondern schließt auch die Möglichkeit ein, einen kontaktunwillligen Elternteil zu stellen. Zwar ist die Vollstreckbarkeit so gut wie ausgeschlossen, wenn es bei dem in Anspruch genommenen nicht zu einem Umdenken kommt. Aber die mangelnde Vollstreckbarkeit gegenüber einer hartnäckigen Weigerung ist hier nichts Besonderes, sondern gemeinsames Merkmal aller Umgangstitel. Der Vorteil eines Umgangsrechts für Kinder liegt in der Ermöglichung solcher Verfahren, mit denen Gleichgültigkeit überwunden, Beziehungsscheu oder -angst abgebaut werden und kontaktunwilligen Eltern der Bedarf ihrer Kinder vor Augen gestellt werden kann - in Verfahren, denen sie sich nicht entziehen können. Der SPD-Entwurf macht an dieser Stelle eine Öffnung hin zu der bleibenden persönlichen Verantwortung auch getrenntlebender Eltern, sich ihren Kindern zu stellen und zuzuwenden.
Die Verantwortung getrennt lebender Eltern besteht eben nicht nur darin, Unterhalt zu zahlen, sondern ihren Kindern als Person zur Verfügung zu stehen. Auch hier ist, wie im Familienrecht oft - die "Quadratur des Kreises" in mehr als nur juristischem Denken zwischen Verfahren, Titeln und ihrer Vollstreckung zu sehen. Es geht - individuell wie allgemein - um die Erkenntnis, was Elternschaft für Kinder auch dann bedeutet, wenn, wie heute so oft, elterliche Gemeinsamkeit ihr Ende gefunden hat.
Auf derselben Linie liegt ein weiterer Vorschlag der SPD, um den im Gesetzgebungsverfahren zu streiten sein wird, weil die Regierung ihn nicht übernommen hat: der zeitlich nicht befristete Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter. Dieser Anspruch, wie ihn alleinerziehende Eheleute haben, besteht auch dann fort, wenn eine unterhaltsbegründende Solidarität nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, also bei schwerwiegendem Fehlverhalten gegen den Verpflichteten (§ 1579 BGB). Eben diesen Anspruch, der nur als Reflexrecht von Kindern selbst verstanden werden kann, muß ungeschmälert, also zeitlich nicht limitiert, auch dem nichtehelichen Kind zustehen. Es handelt sich um den kindlichen Anspruch auf Sicherstellung seiner Betreuung, auf die es angewiesen ist. Hier macht der SPD-Entwurf Ernst mit der vollen elterlichen Verantwortung auch des nichtehelichen Elternteils, der dieser Verantwortung durch Zahlung von Geld und nicht durch eigenhändige Betreuung gerecht wird. Wer wie die SPD, die Verpflichtung von Eltern, sich dem Dienst an ihren Kindern nicht zu entziehen, ernst nimmt, kann nicht umhin, das Recht ehelicher und nichtehelicher Kinder gleich zu achten, von ihren Eltern beides zu verlangen, was sie zum Überleben brauchen: Geld und zugewandte Betreuung.
Was den Finanzbedarf von Kindern angeht, so enthält der SPD-Entwurf bereits klare materiellrechtliche Vorschläge für eine Reform auch dieses Teils der elterlichen Verantwortung. Dazu gibt es bisher aus dem Bundesjustizministerium nur einen Referentenentwurf, durch den die alte Regelunterhaltsverordnung für nichteheliche Kinder in ein allgemeines Gesetz zu Höhe und Verfahren beim Kindesunterhalt abgelöst werden soll. Der Referentenentwurf macht deutlich, daß sich das Bundesjustizministerium bisher noch nicht in vollem Umfang die Vorstellungen der SPD zu eigen gemacht hat. Dazu gehört insbesondere der Vorschlag der SPD, die Höhe des Kindesunterhalts mindestens auf das Niveau des Existenzminimums für Kinder, wie es im Steuerrecht nach rechtstatsächlichen Erhebungen zur Sozialhilfe festgesetzt wurde. Wenn sich getrenntlebene Eltern zwangsläufig die elterlichen Pflichten in die gleichwertigen Bestandteile der Barunterhaltspflicht und der alltäglichen Fürsorge aufteilen und nach dem materiellen Familienrecht beide Teile gleichviel wert geachtet werden, dann muß es grundsätzlich die Pflicht des Barunterhaltspflichtigen sein, zumindest soviel für das Kind zu bezahlen, daß es auf dem Niveau der Sozialhilfe Geld bekommt. Sonst ist unvermeidbar, daß der betreuende Elternteil, meist die Mutter, zusätzlich zu der Betreuungsleistung auch noch Geld zuschießt. Dafür werden die Alleinerziehenden -bleiben die Unterhaltssätze unrealistisch niedrig- nicht einmal mit mehr als der Hälfte des Kindergeldes belohnt, da dieses solange hälftig angerechnet wird. Erst dann, wenn ein barunterhaltspflichtiger Elternteil so viel zahlt, daß seine Zahlung wenigstens zum Leben auf Sozialhilfeniveau reicht, wird der betreuende Elternteil von eigenen finanziellen Zusatzleistungen freigestellt und kann sich auf die Betreuung beschränken. Erst dann kann es zu einer hälftigen Anrechnung kommen.
Durchgehend ist die SPD gewillt, die Verantwortung von Eltern für Ihre Kinder unabhängig von Familienstand und Lebensform in ihrem Ernst und ihrer umfassenden Bedeutung herauszuarbeiten. Noch ist die Regierung hier zu oft bereit, Kompromisse zu schließen, die sich zu Lasten der Kinder, vielfach auch zu Lasten von Alleinerziehenden auswirken müssen. Insoweit steht der SPD-Entwurf auch auf Seiten der Alleinerziehenden, die sich von der ihnen allein zugeschriebenen personellen Verantwortung oft vom Partner ebenso wie vom Gesetzgeber im Sticht gelassen fühlen. Der Reformentwurf der SPD tritt aber den Eltern, auch Alleinerziehenden, entgegen, soweit der Partnerschaftskonflikt zu dazu verführt, das eigenständige Entwicklungsinteresse von Kindern nicht mehr wahrzunehmen und den eigenen Wunsch, mit einem gewesenen Partner endgültig z brechen, unreflektiert auf Kinder zu übertragen. Der SPD-Entwurf ist weder ein spezielles Mütter- noch ein Väterrecht, sondern nimmt Partei für Kinder und die Erwachsenen, die sich liebevoll Kindern zuwenden. Diesen elterlich Handelnden begegnet er mit eigener Zuwendung, achtet ihre Beurteilungsspielräume, drängt ihnen keine Intervention auf, sondern bietet verstärkten Raum für Beratung und Hilfe. Was innerfamiliäre Aggressionen angeht, deren Opfer tragischerweise auch Kinder werden können, so senkt der Reformentwurf der SPD anders als der Regierungsentwurf nicht die Schwelle der Strafbarkeit, aber die zur hilfreichen Intervention bei Überforderung und Hilflosigkeit. Auch hier wie häufig im Familienrecht- ist jede einfache Antwort die verkehrte. Auch hier ruft das Konfliktfeld nach rechtspolitscher Phantasie, getragen von Zuwendung und Hilfsbereitschaft.
Zusammenfassend ist der Reformentwurf der SPD auch in den Teilen, die von der Regierung nicht übernommen wurden, von einer Art "ganzheitlichem Feminismus" geprägt, der Mütterlichkeit nicht weniger respektiert als Väterlichkeit und den betroffenen Kindern beide Erfahrungen ermöglichen und erhalten möchte. Im Gesetzgebungsverfahren, das sich an die erste Lesung des Regierungsentwurfs anschließen wird, geht es darum, diese Konzeption zum Wohle aller Beteiligten auch da durchzusetzen, wo dies noch nicht geschehen ist. Die SPD - die Partei der großen Familienrechtsreformen der 70-er Jahre - wird für ihre Konzeption streiten.
Kommentar paPPa.com: Manchmal verrät schon eine Wortstatistik, worum es eigentlich geht. In diesem Text kommen vor:
Vater / Väter: 2
Mutter / Mütter / Alleinerziehende: 11
Dann also bis zur nächsten Reform im Jahr 2017 ...