Familienstand-Tisch für Getrennte Berlin - c/o Horst Schmeil

    Frau
    Margot von Renesse, MdB

    per Fax

    7. Juni 1997
    Kindschaftsrechtsreform, unser Telefonat vom 6.6.1997

    Sehr geehrte Frau von Renesse,

    leider haben Sie das Gespräch abgebrochen. Sie hatten mir zu Beginn des Gespräches die Frage gestellt, was ich denn für Formulierungen im Gesetz haben möchte. In den drei bisher verfassungswidrigen Kernbereichen möchte ich es formulieren und anschließend begründen. Hierbei werde ich nicht polemisch werden, jedoch vielleicht an einigen Stellen karikierend überziehen, um es deutlicher zu machen.

    Selbstverständlich gibt es auch Punkte, die nicht in den Bereich des Kindschaftsrechtsreformgesetzes gehören. Sie gehören jedoch zu dem Komplex: "Schutz der Familie durch den Staat", wie der Anspruch in Art. 6 GG definiert ist.

    1. Gleichstellung ehelich und nichtehelich geborener Kinder, Vorrang der Kinderrechte vor den Rechten der Eltern

    • "Kinder haben das Recht auf Pflege und Erziehung durch die Eltern. Eltern sind die Personen, die das Kind gezeugt und geboren haben.
    • Eltern haben die gleichen Pflichten auf Pflege und Erziehung und Rechte auf Umgang mit ihren Kindern. Kinder haben das Recht auf gemeinsame Verantwortlichkeit ihrer Eltern.
    • Die Eltern einigen sich über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes. Im Konfliktfall wird - nach einer Beratung nach freier Wahl der Eltern - das Familiengericht eine Entscheidung über den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes treffen.
    • Kinder haben das Recht, ihren Vater zu kennen. Das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit der Mutter wird hierdurch eingeschränkt.
    • Das Kind hat das Recht, die Sorge durch beide Eltern mit Hilfe eines Beistandes ( alternativ: Anwalt des Kindes, Verfahrenspflegers, Kinder-Ombudsman...) einzufordern."
    Begründung: Nur auf diese Weise sind die Artikel 1, 2, 3 und 6 GG verwirklicht, ebenso die korrespondierenden Artikel aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK). Die Entwicklung der letzten Jahrzehnte hat innerhalb der Familien erhebliches Umdenken gebracht. War ich selbst noch bei meinen ersten beiden Kindern (geb. 1966 und 1968) nicht mit im Kreißsaal, weil es damals noch nicht möglich war, hatte ich bei allen vier anderen Geburten die Mütter meiner vier Kinder auch im Kreißsaal unterstützt und die Geburt mit überwacht, wie heute etwa 90 % der Väter.

    Zahlreiche nichteheliche Lebensgemeinschaften sind aus den Gründen, daß eine Trennung nach einer Heirat jegliche Lebensperspektive für alle Teile der Familie wirtschaftlich zerstört, zu einer Familienform geworden, die den Zwängen des Scheidungsrechts ausweicht. Zumindest muß in den Fällen, in denen die Paare gemeinsam ihre Kinder pflegen und erziehen, das Vetorecht der Mütter auf alleinige Pflicht zur Sorge und Verantwortung abgeschafft werden. Beide Eltern sind in die Verantwortung im Regelfall zu nehmen.

    Viele Väter halten sich heute aus den Verpflichtungen heraus, wenn es zu einer Trennung oder Scheidung gekommen ist, weil ihnen immer noch vorgehalten wird, Kinder gehören zur Mutter. Viele verkraften die Trennung von ihren Kindern nicht und verlassen deshalb die Kinder. Vielen - auch durch die Jugendämter - Vätern und Müttern wird eingeredet, bzw. sie werden darin bestärkt, daß "die Kinder erst einmal Ruhe brauchen, um die Trennung zu verkraften". Tun die Väter das nicht, bricht der Krieg um die Kinder, den Besitz und die Zerstörung der Eltern aus. Dem kann nur dadurch begegnet werden, daß beide Eltern dieselben Verpflichtungen und die Kinder dieselben Sorgerechte an beiden Eltern haben.

    Ein Kind muß auch - gerade in den Fällen einer nichtehelichen Gemeinschaft - zum Vater ziehen können, wenn das Kind es will. Mir sind durch meine Beratungspraxis und die zahlreichen Fälle, die ich durch die verbandsübergreifende Arbeit kenne, bekannt, daß viele nichteheliche Väter Hausmänner geworden sind, weil sie damit der Mutter die Ausbildung ermöglicht haben, anschließend, nach Abschluß der Ausbildung hatte "der Mohr seine Schuldigkeit getan ...". Das Gesetz kann nur den Rahmen herstellen. Ausgefüllt werden muß dieser Rahmen durch die Menschen, denen der Rahmen vorgegeben ist. Sie werden sich jedoch in dem Rahmen bewegen, der ihnen vorgegeben ist, mit Unterstützung der Beratungsstellen und der Gerichte.

    Wenn weiterhin ein Rahmen vorgegeben ist, der die Vorrechte der Mütter an den Kindern absteckt, kann und wird es keine Änderung geben, die zu gemeinsamer Verantwortung führt. Diese gemeinsame Verantwortung benötigen die Kinder jedoch, ganz gleich, in welcher Weise die Eltern leben.

    Kinder sind die am schutzlosesten in unserer Gesellschaft ausgesetzten Menschen. Sie haben deshalb den größtmöglichen Schutz des Staates für sich in Anspruch zu nehmen, wenn er ihnen von seiten der Eltern nicht gewährt wird. Nur wenn das Kind seinen Vater kennt, kann das Kind eine Bindung mit ihm entfalten. Die Persönlichkeit des Kindes wird, das hat sich immer wieder gezeigt, schwer beschädigt, wenn es keine Kenntnis über seine Herkunft hat. Es kann damit keine Identität aufbauen.

    Ihre, Frau von Renesse, Befürchtungen bestehen aus den Negativbeispielen der Vergangenheit. Doch es gibt viele Gründe, weshalb sich Elternteile nicht um ihre Kinder verantwortlich sorgen. Die Chance, verbunden mit der Verpflichtung, diese Verantwortung auch tragen zu sollen, führt in nicht wenigen Fällen auch zu einem Tragenwollen der Verantwortung. Mit dem vorliegenden Entwurf werden die Väter wie bisher als verantwortliche gemeinsame Erziehungspartner der Mütter abgewertet. Das führt zwangsläufig zu einer Aussteigermentalität der Väter. Als amüsanten, doch sehr ernsten Beitrag dazu kann ich das Buch von Dorothea Dieckmann - notfalls als Urlaubslektüre - empfehlen, in der sie deutlich darstellt, in welcher Weise die Mütter die Väter immer in ihrer Nähe zur Verfügung haben wollen, jedoch immer die Definitionsmacht einfordern, darüber bestimmen zu wollen, was den Kindern guttut. Niemand, weder Vater, Mutter, Oma, Opa, Hund oder Katze werden Verantwortung übernehmen lernen, wenn sie nur das tun dürfen, was andere ihnen vorschreiben. Die Geschichte hat das gelehrt. (Dorothea Dieckmann - Unter Müttern - eine Schmähschrift; rororo Sachbuch ISBN 3-499-19765-0, DM 12,90)

    Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch der Beistand für das Kind. Aus den Gründen, daß es sich den Beeinflussungen der Eltern nur schwer entziehen kann, muß es eine Person sein, zu der beide Eltern gleich hohes Vertrauen haben - vielleicht ein Wunschtraum -, die aber durch die Qualität der Ausbildung und die Ausstrahlung den Eltern gegenüber als nicht angsteinflößender Vertreter des gemeinsamen Kindes auftritt und anerkannt wird. Als Grundausbildung sollte diese Person eine pädagogische Ausbildung haben, der eine Zusatzqualifikation zum "Anwalt des Kindes" aufgesattelt wird. Lebenserfahrung ist in jedem Fall wichtig. In weniger schwierigen Fällen kann es auch eine Person des Vertrauens beider Eltern sein (Freunde usw.). Hier stellt sich jedoch das Problem des nachträglichen Zerstreitens, wenn es zu weiteren Konflikten kommt. Wünschenswert wäre auch, daß die beratende Person weiterhin eine Art "Patenschaft" für das Kind behält, um das erworbene Vertrauen aller Familienteile jederzeit zugunsten des Kindes nutzen zu können.

    2. Umgang des Kindes mit seinen Beziehungspersonen

    • "Der uneingeschränkte Umgang eines Kindes mit seinen Familienangehörigen im Sinne des BGB ist zu gewährleisten.
    • Wird durch einen Elternteil dem Kind der Umgang mit dem anderen entzogen, sind zusammen mit dem Anwalt des Kindes Lösungen zu entwickeln, die den Umgang des Kindes mit seiner Familie sicherstellen. Notfalls muß der gewöhnliche Aufenthalt einem anderen Familienangehörigen - mit Vorrang dem anderen Elternteil - übertragen werden.
    • Bei Übertragung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes bleibt die gemeinsame Verantwortung der Eltern bestehen.
    • Der Umgang des Kindes mit Familienmitgliedern kann nur bei Vorliegen der Merkmale eingeschränkt werden, die den Sorgerechtsentzug nach § 1666 BGB rechtfertigen würden. Für die Voraussetzungen der Einschränkung des Umgangs müssen Tatsachen vorliegen.
    • Bei Gefahr im Verzuge kann eine vorläufige Umgangssperre durch ein Familiengericht angeordnet werden. Die Trennung des Kindes darf bei Gefahr im Verzuge nicht länger als einen Monat dauern. In dieser Zeit muß geklärt werden, ob die Verstöße einen Umgangsentzug rechtfertigen. Stellt sich der Vorwurf als falsch heraus, ist unverzüglich die Umgangseinschränkung aufzuheben. Erhärtet sich der Verdacht, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, das Kind vor weiterer Beeinträchtigung zu schützen, wobei abzuwägen ist, inwieweit das Kind durch die Umgangseinschränkung stärker belastet wird.
    • In der Zeit der Aufklärung des Verdachtes auf sexuellen Mißbrauch ist ein begleiteter Umgang zu gewähren, sofern das Kind diesen nicht eindeutig ablehnt. Der Beistand soll hier vermittelnd beraten."
    Begründung: Das Kind benötigt sichere Kontakte, um Bindungen aufbauen und halten zu können. Aus diesem Grund muß alles daran gesetzt werden, Beziehungsabbrüche zwischen Kind und Familie zu unterbinden. Häufig wird in der gegenwärtigen Zeit der Falschvorwurf des sexuellen Mißbrauchs gewählt, um dem ungeliebten Elternteil das Kind endgültig entziehen zu können. Das darf nicht länger geschehen. In diesen Fällen muß der Vorwurf, ebenso bei anderen Kindesmißhandlungen, Vernachlässigungen und Verwahrlosungen schnellstens eine Lösung gefunden werden, die es ermöglicht, dem Kind das stabiles Umfeld zu erhalten, ohne größeren Schaden anzurichten. Der beschuldigte oder überforderte Elternteil darf auch nicht in der Weise bestraft werden, daß er keinerlei Sorgepflicht mehr an seinem Kind hat. Der Schutz des Kindes hat Vorrang. Hierzu gehört auch, daß das Kind weiß, daß es seine Beziehungen zu beiden Eltern aufrechterhalten kann. Nur so lernen Kinder auch, daß Eltern nicht einfach abzuschaffen sind oder ausgewechselt werden können. Wie sollen Kinder sonst lernen, daß Väter ein Leben lang Väter bleiben, genauso wie Mütter oder Großeltern. Ein Kind, das lernt, daß ein Elternteil austauschbar ist, wird das in seinen eigenen Beziehungen als Erwachsener weitertragen. Die Beispiele aus der Scheidungspraxis belegen das vieltausendfach. Nicht jedes Kind aus einer Trennungsfamilie hat die Chance, andere Modelle, die die Stabilisierung der Beziehungen ausmachen, kennen zu lernen und sie zu übernehmen.

    Interessant in diesem Zusammenhang ist das Modell der Kibbuz-Erziehung, die darauf beruht, daß zwar eine Pflege durch eine andere als die familiale Erziehung erfolgen kann, eine Trennung der Eltern führt aber nicht zur Katastrophe wie es in unserem Gesellschaftssystem gegeben ist. Die Kibbuzkinder haben enge Bindungen an die gleichaltrige Gruppe, die ihnen im weiteren Leben eine enge Bindung und ein unerschütterliches Selbstvertrauen gibt. Das Modell hat jedoch seine Einschränkungen für unser Gesellschaftssystem darin, daß die Grundwerte der Kibbuzerziehung in der Erhaltung des jüdischen Volkes liegen, ein Wert, der das jüdische Volk über fast sechstausend Jahre erhalten hat, was wohl kein anderes Volk erreicht hat. Das deutsche hatte in der jüngsten Geschichte das Tausendjährige Reich gerade einmal 12 Jahre überlebt. (Vgl. Ludwig Liegle, Kinder im Kibbuz, 1971?, das m.E. beste Buch über Kibbuzerziehung)

    Der Beistand findet in der Abänderung des Umgangs seine zweite Bewährungsprobe. Es kann nicht nur darum gehen, mit der Familie im Trennungsfall einen Sorgeplan aufzustellen, sondern dieser Plan ist auch mit Leben zu erfüllen und notfalls auf Praktikabilität abzuändern. Das wird besonders dann notwendig, wenn aus irgendwelchen Gründen ein Elternteil wegziehen muß.

    Der Wegzug darf nicht zu einer Einschränkung des Umgangs, auch nicht zu einem Abbruch der Bindungen zum Umfeld des Kindes führen. In diesem Fall ist auch an die Beibehaltung des Umfeldes zu denken, was bedeuten kann, daß der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes beim anderen Elternteil notwendig wird. Für diesen Fall sind dem Elternteil, dem das Kind nun anvertraut wird, alle notwendigen ambulanten Hilfen zu geben. Sie sind immer noch kostengünstiger als ein später notwendig werdender Heimplatz. Mit jedem Heimplatz, der eingespart werden kann, kann in mindestens drei Familien eine angemessene ambulante Hilfe angeboten werden. Aus manchen Familien sind drei und mehr Kinder in Heimerziehung.

    Daß Väter bei Abänderung des gewöhnlichen Aufenthaltes, z.B. bei kleinen Kindern im Falle des Wegzuges der Mutter bessere Lebensbedingungen bieten, ergibt sich aus der Studie des Dänischen Sozialforschungsinstitutes. Die Kinder im Alter von drei bis fünf Jahren, die bei Vätern im Vergleich zu einer gleich großen Gruppe Kinder, die bei Müttern leben, werden weniger geschlagen, haben mehr Außenkontakte, haben weniger auffällige Symptome ausgeprägt, verfügen über einen höheren Lebensstandard, mehr Kontakte zum anderen Elternteil, höheren Anteil an gemeinsamem Sorgerecht usw. Nehmen wir doch endlich Abschied von dem Gedanken, daß nur eine Mutter Kinder erziehen kann. Diese Auffassung gehört in die Wertvorstellung der Naziideologie von der deutschen Mutter, beruhend auf dem Marienkult, daß die Mutter mit dem Kind eine Einheit bildet, und Josef, von dem nicht einmal bekannt ist, ob er der Vater ist, steht dumm daneben und wird nur aus der Werkstatt geholt, als es der Familie an den Kragen geht. Später liest man überhaupt nichts mehr von ihm. Was aus der einseitigen Muttererziehung des Jesus von Nazareth wird, zeigt sich in der Vorpubertät: Er sucht im Tempel die Männergesellschaft, findet sich dort nicht zurecht, sucht sich einen Ausweg, indem er eine Sekte (so sehen es die Juden) gründet, und scheitert schließlich daran, daß ihm das Korrektiv Vater gefehlt hat und er nur die Erziehungsprinzipien übernommen hat, die wir der mütterlichen Erziehung zuordnen. Er schafft es auch nicht, normale heterosexuelle Liebesbeziehungen aufzubauen. (Neues Testament, Evangelien des Markus, Mathäus, Lukas)

    3. Wirtschaftliche Absicherung der Familie, auch nach Trennung und Scheidung

    Bei diesem Problem sind das Kindschaftsrecht, das KJHG und das Steuerrecht zu ändern. Das BGB darf auch hierbei nicht außer acht gelassen werden, vor allem im Hinblick auf die Schadenersatzseite. Im Kindschaftsrecht müßte festgehalten werden:

    • "Kinder, auch wenn sie in getrennt lebenden Familienteilen aufwachsen, haben das Recht auf einen angemessenen Lebensstandard, der ihren körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung entspricht. Hierzu haben beide Eltern gleichmäßig nach ihren Möglichkeiten beizutragen.
    • Die Eltern werden durch staatliche Hilfen direkt oder indirekt gefördert."
    Begründung: Jede Trennung verursacht Probleme wirtschaftlicher Art. Es kann nicht nur der Vater für das Kind finanziell verantwortlich sein. Im derzeitigen Scheidungsrecht bleibt keinem Familienteil mehr als das nackte Existenzminimum übrig.

    Jeder Elternteil hat erst einmal für seinen eigenen Unterhalt, sowohl während der Partnerschaft und Ehe, wie auch danach, zu sorgen. Es muß eine Einzelfallprüfung auf Unterhalt stattfinden. Das würde die Scheidungs- in Zukunft auch Trennungsrate erheblich senken, wenn nicht mit der Trennung und dem nahezu automatisch auf die Mutter übertragenen Sorgerecht auch deren lebenslange Versorgung zu Lasten des Vaters oder der Allgemeinheit verbunden wäre. Zwar gilt auch jetzt schon der Grundsatz, daß niemand als Unterhaltspflichtiger in die Sozialhilfe abrutschen darf. Es trifft jedoch in fast allen Fällen zu. In solchen Fällen muß geprüft werden, ob bzw. in welcher Weise der Nichtsorgeverpflichtete - hier wird der Begriff zum Absurdum - auf andere Weise zu Pflege und Erziehung beitragen kann.

    Wird mit der Aufhebung des Unterhaltsanspruches für denjenigen, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, nicht gleichzeitig der Unterhalt zugesichert, wird es nicht nur weniger Scheidungen geben, es wird weniger Anzeigen wegen sexuellen Mißbrauchs als Falschanzeigen geben, es wird weniger Streit um die Kinder geben. Das nützt vor allem den Kindern. Auch sind die Rachegelüste weitgehend nicht mehr ausübbar, indem der Vater bewußt zum Sozialhilfeempfänger gemacht wird, der nicht einmal mehr Kontakt zu seinen Kindern haben kann, weil die Mutter mit dem gesamten Vermögen in eine weit entfernte Stadt gezogen ist.

    Weiterhin ist es notwendig, das Erziehungsgeld auf Nettolohnhöhe anzuheben. Nur so kann bewirkt werden, daß auch Väter Erziehungsurlaub nehmen. Derzeit wird kein Vater seine Familie durch die zeitweise Aufgabe des Familieneinkommens, das er erwirtschaftet, so verantwortungslos behandeln, daß er die Familie durch den Erziehungsurlaub in den finanziellen Ruin führt. Das jetzige Erziehungsgeld kann nur als Zubrot für die ersten Jahre gesehen werden, um die Familie auf dem neuen Stand einzupendeln. Sollte es Nettolohnhöhe haben, wäre damit ein qualitativer Sprung möglich, der Väter ebenso in die Familienarbeit einbezieht wie Mütter.

    Erziehungsgeld wird für die ersten drei Lebensjahre gezahlt. Für die Anschlußzeit besteht der Anspruch auf einen Kita- später Hortplatz bis zum 14. Lebensjahr und die Einführung von Ganztagsschulen. Der Elternteil, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, kann also zumindest eine Teilzeitarbeitsstelle annehmen. Das entlastet den Staatshaushalt, erhöht den Lebensstandard der gesamten Familie und hinterläßt nicht das Qualifikationsloch nach langer Zeit in der Familie. Hinzu kommt auch die gesellschaftliche Aufwertung der Mütter, die sich bisher nur über ihre Kinder als gesellschaftliche Wesen definieren.

    Die Kosten des Umgangs sind steuerlich abzusetzen und bei größeren Entfernungen auf den Unterhalt anzurechnen. Das sollte in der Form geschehen, daß die Umgangskosten vom Nettoeinkommen abgezogen werden, bevor der Unterhalt für die Kinder berechnet wird. Bei geringen Einkommen muß der Staat die Kosten des Umgangs übernehmen.

    Die vorgeschlagenen Verbesserungen sind selbstverständlich nicht kostenlos. Sie werden jedoch zumindest kostenneutral sein, da durch die derzeitigen und wie in Ihrem Entwurf künftigen Regelungen weiterhin das Gesetz ein Elternstreitgesetz bleibt, bei dem alle Parteien bis zum letzten Pfennig ausgeblutet werden können und in vielen Fällen dann zu tatsächlichen Sozialhilfeempfängern werden. Die Kosten für Heimunterbringungen werden bleiben, die Kosten für die nachfolgenden Aufenthalte in Jugend- und Erwachsenenstrafanstalten werden bleiben, die Streitkosten vor den Gerichten werden bleiben.

    Es gibt noch wesentlich mehr notwendige Änderungen am Entwurf. Ich wollte mich jedoch bewußt nur auf ein paar Punkte, die auf jeden Fall zu ändern sind, konzentrieren. Wir, als Vertreter der Vätervereine, haben frühzeitig angeboten, Sie in Ihrem Reformvorhaben zu unterstützen. Darauf jedoch kam von Ihnen keinerlei Reaktion. Jetzt, wo die Karre in den Dreck gefahren ist und den Vätern keine andere Wahl mehr bleibt als deutlich und laut das Unrecht, das den Kindern und uns angetan wird, in die Welt zu schreien, sind wir - wie immer - die Buh-Männer, weil ein paar radikale Feministinnen den Volksvertretern die Hölle heiß gemacht haben und die Volksvertreter diesen Stimmen andächtig lauschen. Wir lassen auch nicht mehr locker, solange nicht die Grundlagen einer gleichberechtigten Elternschaft erreicht sind.

    Denken Sie einmal nach, ob der derzeitige Entwurf nicht doch noch entscheidend an diesen Punkten verändert werden muß, oder ob Sie nach Verabschiedung entweder im Ausfertigungsverfahren durch den Bundespräsidenten oder durch das Bundesverfassungsgericht, den Europäischen Gerichtshof oder den Internationalen Gerichtshof die Schelte einstecken wollen. Es kann ja wohl nicht ausreichen, wegen etwas Druck der Radikalfeministinnen das Grundgesetz und Internationale Verträge zuungunsten der Kinder und der Väter zu beugen. Meinen Sie nicht auch, daß den Radikalfeministinnen endlich einmal die Grenzen gezeigt werden müssen?

    Zum Schluß möchte ich noch ein paar Artikel aus dem Grundgesetz zitieren, damit Sie wissen , warum ich die von Ihnen vorgelegte Fassung der Kindschaftsrechtsreform in wesentlichen Kernbereichen für verfassungswidrig halte.

    Artikel 79 Abs. 3 GG: Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche ... die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.

    Artikel 1 Abs. 1 GG: Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    Abs. 2: Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

    Abs. 3 Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbares Recht.

    Art.3 Abs. 1 GG: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

    Abs. 2: Männer und Frauen sind gleichberechtigt.

    Abs. 3: Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, ...bevorzugt oder benachteiligt werden.

    Art. 6 Abs. 1 GG: Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

    Abs. 2: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

    Abs. 3: Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

    Abs. 5: Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

    Art. 19 Abs. 2GG: In keinem Fall darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

    Art. 18 GG: Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit...die Lehrfreiheit ..., die Versammlungsfreiheit...; das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis..., das Eigentum..., oder das Asylrecht..., zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

    Art. 19 Abs. 1 GG: Soweit nach diesem Grundgesetz durch Gesetz ... eingeschränkt werden kann, ... . Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

    Art. 2 Abs. 1 GG: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung ... verstößt

    Art. 20 Abs. 3 GG: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung ... gebunden.

    Abs. 4: Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

    Art. 23 Abs. 1 Satz 1: Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen ... Grundsätzen verpflichtet ist ...

    Aber wer trägt das Grundgesetz schon ständig unter dem Arm. Legen wir es uns zu Füßen - trampeln wir darauf herum! Es gibt einen einfachen Weg, die Kindschaftsrechtsreform wasserdicht zu machen: Einhalten der im Grundgesetz niedergelegten Rechte und Verpflichtungen.

    Vergleichen Sie doch bitte den Gesetzentwurf mit den entsprechenden Artikeln des Grundgesetzes und wir benötigen nicht einmal die internationalen Verträge zur Nachbesserung des Kindschaftsrechts"puddingform"?gesetzes . Noch einmal erkläre ich hiermit mein Angebot, Sie bei der verfassungsmäßigen Ausgestaltung und Umsetzung des Kindschaftsrechtes zu unterstützen. Das Aussitzen zwischen zwei Stühlen ist anderen Menschen als Ihnen vorbehalten. Mir ist nur eine Person bekannt, die in dieser Sportart perfekt ist. Sie sollten aus Ihrer Verantwortung und Ihrer Qualifikation andere Wege beschreiten. Sollten Sie den Weg gehen, ein verfassungsgemäßes Kindschaftsrecht als Reformgestz beschließen zu lassen, die Trümpfe haben Sie durch die Verfassung in der Hand, sind wir mit dabei, Ihnen den Rücken dafür zu stärken.

    In väterlicher Verantwortung für unsere Kinder und bereit zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

    Horst Schmeil