187 Staaten der Erde haben die Konvention über die Rechte des Kindes bislang ratifiziert. Allerdings hat ein Drittel der Staaten - darunter die Bundesrepublik Deutschland - die Rechte der Kinder nicht uneingeschränkt in Kraft gesetzt. UNICEF und andere Kommentatoren haben diese Konvention 1990 bei Inkrafttreten als "Magna Charta" zum Wohle der Kinder als "Meilenstein" oder "Historischen Wendepunkt" bezeichnet. Sie definiert internationale Mindeststandarts für die Versorgung, den Schutz und die Beteiligung von Kindern am gesellschaftlichen Leben.
Mit der Konvention über die Rechte des Kindes gelang ein Durchbruch in der Geschichte der Menschenrechte. Erstmals werden politische Bürgerrechte und soziale Menschenrechte in einem Dokument zusammengeführt. Dabei fließen zwei geistesgeschichtliche Traditionen zusammen, die sich drei Jahrhunderte parallel, teilweise im politischen Gegensatz zueinander entwickelt haben. Es ist faszinierend zu sehen, wie in der Kinderkonvention gewissermaßen Kant, Rousseau, Locke und Marx zueinander finden. Noch 1948 standen sich unterschiedliche Auffassungen von Menschenrechten unversöhnlich gegenüber. Ein Vertreter der englischen Regierung bei den Vereinten Nationen äußerte damals: "Wir wünschen freie Menschen, nicht wohlgenährte Sklaven." - worauf der ukrainische Vertreter entgegnete: "Freie Menschen können verhungern."
In vielen Ländern haben sich Nationale Koalitionen für die Rechte des Kindes gebildet. Einige Beispiele sind die französische COFRADE, die aus Hunderten von Organisationen besteht. In Großbritanien haben die Kinder- und Jugendorganisationen eine Geschäftsstelle für Kinderrechte, eingerichtet: die Children's Rights Development Unit. In der Schweiz setzt sich ein NRO-Bündnis intensiv für die Unterzeichnung und Ratifizierung der Konvention ein. Auch in vielen Entwicklungsländern - Kambodscha, Bangladesch, Nepal, um nur drei Beispiele zu nennen - sind Bündisse für die Rechte der Kinder entstanden.
Die Bundesregierung hat bereits vor 1989 an der Konvention über die Rechte des Kindes mitgearbeitet. Im Verlauf der Verhandlungen sind von deutscher Seite aus eine Reihe von Einwänden vorgebracht worden:
1. Generalklausel: Die Bundesregierung erklärt, daß Deutschland die Kinderkonvention "nach näherer Bestimmung ihres mit dem Übereinkommen übereinstimmenden innerstaatlichen Rechts erfüllt."
2. Kinderschaftsrecht: Der zweite Vorbehalt richtet sich vor allem gegen ein gemeinsames Sorgerecht als Regelfall und die Gleichstellung von nichtehelichen Kindern in erbrechtlichen Fragen.
3. Strafrecht: Der dritte Vorbehalt schränkt die Rechte der Kinder auf einen Pflichtverteidiger und die Revision ein, wenn "Straftaten minderer Schwere" verhandelt werden.
4. Asyl- und Ausländerrecht: Der vierte Vorbehalt macht deutlich, daß das deutsche Ausländer- und Asylrecht nicht durch die Konvention berührt werden soll.
5. Kindersoldaten: Hier handelt es sich um einen "positiven" Vorbehalt. Die Bundesrepublik Deutschland akzeptiert eine entscheidende Schwachstelle der Kinderkonvention nicht: die Teilnahme von Kindern an Kriegen.
Die Bundesregierung hat im November 1995 vor dem UN-Kinderrechtskommitees in Genf berichtet, was seit der Ratifizierung im Jahre 1992 für die Umsetzung der Kinderrechtskonvention getan wurde. Das Komitee hat nach einer zweitägigen Diskussion eine Reihe von Kommentaren und Empfehlungen an die Bundesregierung ausgesprochen. Unter anderem
1. bedauert das Komitee die deutschen Vorbehalte zur Konvention und begrüßt die angekündigte Bereitschaft der Bundesregierung, diese Vorbehalte zu überprüfen.
2. bemängelt das Komitee die Koordinationsprobleme von Bund, Ländern und Gemeinden und verweist auf die Notwendigkeit, hier nach neuen Wegen institutioneller Abstimmung und Interessenvertretung für Kinder zu suchen;
3. bemängelt das Komitee die unzureichende Öffenlichkeitsarbeit für die Konvention in Deutschland;
4. bedauert das Komitee die Kluft der Lebensverhältnisse von Kindern im Osten und im Westen Deutschlands und
5. äußert es sich besorgt über das deutsche Ausländer- und Asylrecht und regt eine Überprüfung im Licht der Kinderrechtskonvention an.