KINDSCHAFTSRECHTSREFORM
SPD-Kommentar zum
Abschluß der Berichterstattergespräche, Juni 1997
(Hervorhebungen Fettschrift durch paPPa.com,
Rechtschreibfehler wurden beibehalten)
Was geschieht bei bzw. nach Trennung und Scheidung?
1. Verfahren nach Trennung und Scheidung von Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge nach SPD-Vorschlag und nach dem Ergebnis der Berichterstatter-Gespräche (im Reformentwurf der SPD die Ziffern 17, 26-31, im geänderten Gesetzentwurf die §§ 1671 BGB, 23 GVG 613 und 622 ZPO, 49a Abs, 1 Ziff. 2 und 52 FGG, 17 KJHG)
Die gemeinsame Sorge von Eltern, die sich trennen oder getrennt haben, ist die Ausgangslage beider Regelungen, die zu vergleichen sind. Nur eine richterliche Entscheidung kann diese Ausgangslage abändern. Im Gegensatz zum geltenden Recht bedarf es einer richterlichen Entscheidung dann nicht, wenn beide Eltern - ohne drohenden Schaden für ihr Kind - an der Ausgangslage keine Änderung wünschen oder brauchen.
Vorrang vor jeder richterlichen
Entscheidung hat die auf Einvernehmen beruhende
elterliche Vorstellung.
Der SPD-Vorschlag nimmt diesen Vorrang in Form eines
Appells an die Eltern in materielle Recht (BGB) auf und
nennt dazu 3 konkrete Inhalte (Aufenthalt,
Pflichtenverteilung und Beziehungspflege). Er findet sich
auch im Text der Berichterstattergespräche, allerdings
nicht ausdrücklich im materiellen Recht, sondern in den
Vorgaben für das Gericht (§ 52 FGG) und die
jugendamtliche Beratung (§ 17 KJHG). In der Sache liegt
hier kein Unterschied. Allerdings verzichtet das Ergebnis
der Berichterstattergespräche - wie auch der Bundesrat -
auf die Nennung der drei zentralen Einigungsgegenstände.
Für beide Texte gilt:
Sind die Eltern sich einig, so erfolgt eine gerichtliche
Entscheidung nur, wenn sie entweder von beiden
einvernehmlich nachgesucht wird oder zur Wahrung des
Kindeswohls erforderlich ist.
Dies steht im SPD-Entwurf in Ziff 17Abs.. 1 und 3, im
Berichterstattertext (insoweit unveränderter
Regierungsentwurf) in 1671 Abs.. 2, Ziff. 1 und 2.
Das Problem des ursprünglichen Regierungsentwurfs liegt weniger im materiellen Recht zu diesem Punkt, sondern darin, daßkeine verpflichtende Befassung von gerichtlicher und jugendamtlicher Seite mit den Folgeregelungen für Kinder vorgesehen war. Es wurde die Befürchtung geäußert, Probleme könnten unter den Teppich gekehrt oder die besonderen Konfliktlagen von Frauen ungeachtet bleiben, wenn nur durch die eigene Initiative eines Elternteils, der dann als "Störenfried" gelte, das Gericht zur Befassung mit der Sorgerechtsfrage gebracht werden könne.
Der SPD-Entwurf zeichnet deshalb in seinen Verfahrensregeln den Verhandlungsverbund vor, den die Fachwelt nahezu einhellig befürwortet und den der Vorschlag der Berichterstatter fast identisch übernommen hat. Er stellt sicher, daß auch ohne Antragstellung die Folgeregelung für die Kinder bei einem Scheidungsverfahren von Gesetzes wegen zur Sprache kommt und die Aussprachemöglichkeiten beim Jugendamt für Eltern und KInder erhalten bleiben.
Das heißt im einzelnen:
Scheidungswillige Eheleute haben in der Antragschrift anzugeben, ob und welche gemeinsamen Kinder sie haben - so die Berichterstattergespräche.Der SPD-Entwurf verlangt - als Sollvorschrift - zusätzlich auch inhaltliche Angaben über die elterlichen Vorstellungen i.S. der 3 Inhalte des Einigungsappells gemäß Ziff. 17. Das wurde im Berichterstattergespräch nicht aufgenommen.
Logischerweise soll nach SPD-Vorschlag das Jugendamt nur Mitteilung erhalten von den Verfahren, wo es an einer kompletten "Elternvereinbarung" fehlt (Ziff. 27 Abs. 2). Da die Verpflichtung der Eltern dazu nach dem Text der Berichterstatter nicht aufgenommen wurde, erhält folgerichtig das Jugendamt stets Mitteilung davon, wenn Eltern minderjähriger KInder sich scheiden lassen wollen (§ 17 Abs.. 3 KJHG). Sein Beratungsangebot, das der Mitteilung zu folgen hat (übrigens erstmals auch mit Beratungsanspruch der betroffenen Kinder selbst) hat nur Angebotscharakter und verpflichtet das Jugendamt nicht zu einem Bericht an das Familiengericht. Die Eltern (respective die Kinder) entscheiden selbst, ob sie von den Angeboten des Jugendamtes und seinen beteiligten Diensten Gebrauch machen und sich dort beraten lassen wollen.
Fragen der elterlichen Sorge im Zusammenhang mit einer Scheidung hat das Gericht mit den Scheidungswilligen persönlich zu erörtern (SPD-Entwurf: Ziff. 29, Text der Berichterstatter § 613 ZPO). Das gilt unabhängig davon, ob es zu einem Verfahren kommt, an dessen Ende eine richterliche Entscheidung steht Die Erörterung hat die "elterliche Sorge" nach der Scheidung zum Gegenstand, wieder nicht ausdrücklich bezogen auf die drei zentralen Inhalte nach Ziff. 17 Abs.. 1 des SPD-Entwurfes. Das Ergebnis der Berichterstattergespräche befindet sich darin in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Bundesrates. Es ist jedoch kaum denkbar, daß diese Inhalte bei der Erörterung nach § 613 ZPO in der Gerichtspraxis nicht die entscheidende Rolle spielen.
Droht durch beide Eltern oder durch einen Elternteil eine Kindeswohlgefährdung, so hat das Jugendamt - schon durch heute geltendes Recht, das nicht geändert wird - ein eigenes Antragsrecht nach 1666 BGB. Nur insoweit ist es an die Vertraulichkeit eines Beratungsgesprächs nicht gebunden.
Mehr verfahrensrechtliche Vorkehrungen, als von den Berichterstattern aufgenommen, um es einem alleinerziehenden Elternteil zu erleichtern, sich weder durch Einschüchterung noch Erklärungsnot oder Scheu vor der Rolle des "Störenfrieds" einengen zu lassen, hat die SPD nicht vorgeschlagen. Damit ist der Verhandlungsverbund bei der Koalition so durchgesetzt, wie ihn die SPD wollte.
2. Alleinentscheidungsbefugnis des Alleinerziehenden
Der ursprüngliche Regierungsentwurf zu § 1687 war nicht brauchbar und verhieß "totes Recht", weil die gewählte Formulierunge zu unscharf war und den Entscheidungsspielraum der Alleinerziehenden zu sehr einengte. Darüber wurde zwischen den Berichterstattern Einverständnis erzielt. .
Die nach langen Verhandlungen abgestimmte Formulierung des § 1687 hat das erklärte Ziel, den Rechtskreis der Alleinerziehenden gegenüber dem Regierungsentwurf auszuweiten. Allerdings darf die gemeinsame elterliche Sorge nicht so ausgehöhlt werden, daß sie zu einer leeren Hülle wird. Der § 1687 wird ausschließlich für solche Fälle relevant, in denen die gemeinsame elterliche Sorge während der Trennung bezw. nach der Scheidung fortbesteht, wo also nicht die Konfliktlage zwischen den Eltern eine Alleinsorge von vornherein erforderlich macht.
Alleinerziehende sollen alle Entscheidungen dann alleine treffen können, wenn sie "häufig vorkommen" (entspricht in etwa der Formulierung im SPD- Entwruf Zifff 15: regelmäßgi vorkommen")und die Auswirkungen revisibel sind. Das gilt auch für Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, für die der ursprüngliche Regierungsentwurf einvernehmliche Entscheidungen vorsah.
Die gewählte Formulierung zitiert durch den Hinweis auf "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung" unmittelbar § 1628 BGB ("Stichentscheid"), wie auch der SPD-Entwurf es in Ziff. 17 Abs. 4 getan hat. Es ist somit bewußt auf die zu § 1628 BGB entwickelte Judikatur Bezug genommen. Diese ist deutlich restriktiv und akzeptiert nur solche Konflikte als Gegenstände einer gerichtlichen Entscheidung, bei denen das Unterbleiben der richterlichen Regelung eine Kindeswohlgefährdung zur Folge haben würde. Diese Auslegung des § 1628 BGB dürfte in der Praxis dazu führen, daß die Bereiche mit Einvernehmenserfordernis eher selten sind (Religionswechsel, Wahl der Schulart, Entscheidung für Fremdbetreuung un Internat oder Pflegestelle, Unzug in große Entfernung oder Auswanderung). Auch sind dies sämtlich Entscheidungsbereiche, die langfristige Planung voraussetzen, also notfalls auch die Einschaltung von Gerichten ermöglichen.
Eine weitere Einschränkung erfahren die Angelegenheiten mit Einvernehmenserfordernis durch Satz 2 in § 1687. Bedeutet die Bezugnahme auf § 1628 für sich genommen schon eine Restriktion, so ist ausdrücklich alles das (in jedem denkbaren Wirkungskreis) den Alleinerziehenden zur Alleinentscheidung zugewiesen, was allein dadurch, daß es häufig zu entscheiden ist, den Alltag mit Kinder prägt, auch wenn es ich um Angelegenheiten "von erheblicher Bedeutung" handelt. Zusätzliche Voraussetzung ist allerdings, daß die Auswirkungen solcher Entscheidungen nicht nur "schwer änderbar" sind. [Anmerkung paPPa.com: Heißt das eventuell, daß der "Allein"erziehende auch Art und Umfang des "Umgangs"rechts autonom bestimmt? Die bisherigen Definition läßt dies jedenfalls vollständig zu ...]
Eine noch weitergehende Einschränkung des Mitentscheidungsbereichs beider Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge (also mit grundsätzlicher Kooperations- und Einigungsfähigkeit) dürfte verfassungsrechtlich kaum Bestand haben. [Anmerkung paPPa.com: Man hat also alles gerade noch nach der Verfassung (vermeintlich) Mögliche getan, um den "Alleinerzieher" zu protegieren, ihm die MACHT zu erhalten.]
3. Rangfolge zwischen verschiedenen Sorgerechtsregelungen
Der Regierungsentwurf wurde vielfach, vor allem von Frauen, deshalb kritisiert, weil er den Parteien das Schweigen bezw. das Verschweigen von Konflikten zu leicht machte und von der Unterstellung ausging, daß derjenige, der nichts sagt, kein Problem hat. Die "Automatik", mit der dann an das Schweigen der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge bei Scheidung geknüpft war, wurde als deutlich wertende Bevorzugung dieser Sorgerechtsform beurteilt.
Auch der SPD-Entwurf geht davon aus - insoweit in Übereinstimmung mit Verfassung und völkerrechtlichen Vorgaben - daß den betroffenen Kindern eine fortwirkenden Kooperation ihrer getrennten Eltern am besten bekommt. Deshalb wir die Einigung der Eltern über die ihre Kinder betreffenden Fragen deutlich der Vorrang gegeben. Bis auf den fehlenden ausdrücklichen Einigungsappell besteht im materiellen Recht (§ 1671) kein entscheidender Unterschied zwischen Regierungs- und SPD-Entwurf.
Allerdings unterstellt der SPD-Entwurf nicht die Einigung der Eltern, wenn sie nichts beantragen. Es verpflichtet das Gericht zur aktiven Nachfrage in der Sache´, um seinem Wächteramt im Sinne der betroffenen Kinder überhaupt eine Grundlage zu geben. Er verpflichtet auch das Jugendamt mit seinen zugeordneten Diensten, sich um die Lage der Kinder bei scheidungswilligen Kindern zu kümmern.
Diesen Vorstellungen folgen die Ergebnisse der Berichterstattergespräche und ändern den ursprünglichen Regierungsentwurf im Verfahren weitgehend ab.Gericht und Jugendamt werden im Interesse des Kindeswohls auch ohne Anträge von sich aus aktiv.
Damit wird den Eltern, insbesondere auch alleinerziehenden Frauen, fachkundige Unterstützung zuteil [Anmerkung paPPa.com: "Nachtigall, ick hör dir trapsen ..."], soweit es um die Belange ihrer Kinder [Frage paPPa.com: Wessen Kinder? Denen von den alleinerziehenden Frauen?] geht. Sie können bei Bedarf sowohl vom Gericht als auch vom Jugendamt - zusätzlich zu der anwaltlichen Beratung - die nötige Ermutigung erfahren. Sind die Einigungsbekundungen der Eltern nur Schall und Rauch, so kann dies aufgedeckt und zur Stellung sachdienlicher Anträge geraten werden.
Auch die Kinder selbst, die nicht mehr in jedem Scheidungsverfahren vom Gericht angehört werden müssen, erhalten einen eigenen Beratungsanspruch nach KJHG. Damit bekommen sie eine angemessene Aussprachegelegenheit, als sie ihnen bei Gericht - in einer für sie ungewohnten Ausnahmesituation, die schon manchem Erwachsenen nicht gerade Vertrauen einflößt - geboten werden kann. Auch durch die Kontaktaufnahme mit den betroffenen Kindern kann erkennbar werden, daß scheinbare Einigungen durch die Eltern vorgeschoben sind und realen Konfliktstoff verbergen.
Allerdings besteht kein Beratungszwang, weder für die Kindern noch für die Eltern. Das Jugendamt, ohne Antragsverfahren nur beratend tätig, hat keine Berichtspflicht gegenüber dem Gericht und kann, ja muß um Vertrauen werben.
Damit wird die elterliche Einigung, im ursprünglichen Entwurf bei vollständigem Schweigen unterstellt, in der Sache "abgeklopft", bevor sie dem Gericht die Entscheidung abnimmt oder Bindungswirkung entfaltet.
Ein streitiger Antrag zur alleinigen elterlichen Sorge führt dann zu einer entsprechenden richterlichen Entscheidung, wenn die Änderung der Ausgangslage ("Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge") dem Wohl des betroffenen KIndes am besten entspricht. Mit dieser Formulierung - in Verbindung mit der verfahrensrechtlich zwingenden Begleitung jeder Einigungsbekundung - ist deutlich gesagt, daß in den Fällen, in denen die Alleinsorge durch Richterspruch auf einen Elternteil übertragen wird, dies die dem Kindeswohl zuträglichste Sorgerechtsform ist. Das auf einen solchen Antrag folgende Verfahren unterscheidet sich in keinem Punkt vom heutigen - nur im materiellen Recht kommt in der Formulierung zum Ausdruck, daß die elterliche Sorge durch die Scheidung alleine zu keiner Zeit in der Luft hängt, quasi herrenlos ist, sondern daß es sich bei der Übertragung der Alleinsorge an einen Elternteil um eine abänderbare Entscheidung handelt. ´Dies tut auch schon der SPD-Entwurf, der für diesen Fall in Ziff 17 Abs. 3 die Formulierung wählt, die das geltende Recht für abänderbare Entscheidungen in Kindschaftssachen bereithält (§ 1696 BGB: "wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls angezeigt ist."
Auch dies ist mehr als eine Automatik auf den Antrag auf Alleinsorge. Regierungs- wie SPD-Entwurf verlangen für die Entscheidung mehr an Begründung als die Erklärung eines Elternteils, mit dem anderen die elterliche Sorge nicht teilen zu wollen. [Anmerkung paPPa.com: Dann müssen ja tausende von Entscheidungen wieder neu aufgerollt werden - was aber soll denn dann entscheidend sein? Die Machtstellung des "Alleinerziehenden" ???] Aber durch die verpflichtende Befassung von Gericht und Jugendamt mit der Lage der Eltern und der Kinder im Scheidungsverfahren dürften in aller Regel Begründungen deutlich werden, wenn sie vorhanden sind [Anmerkung paPPa.com: Meint wohl: Mit Hilfe von Gericht und Jugendamt werden sich schon genug Gründe finden, einem Elternteil die Sorge zu nehmen - man kann hier ja auf insoweit erfahrenes Personal zurückgreifen, das bereits auf die stolze Zahl von 150.000 "Ein-Eltern-Familien" zurücksehen kann.] Es liegt jedenfalls nicht ausschließlich an der Initiative und Kampfbereitschaft der Alleinerziehenden, sie vorzutragen. In etlichen Fällen mag das Gericht selbst auf eine entsprechende Antragstellung dringen. [Anmerkung paPPa.com: Da ist es also: Alleinerziehende! Verzweifelt nicht, ihr habt viele kleine Helferlein !]
Nach geltendem Recht gibt es einen deutlichen Vorrang für die Alleinsorge eines Elternteils. Die Fortentwicklung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird eher auf Idealfälle begrenzt, die es selbst unter zusammenlebenden Eltern nur außerordentlich selten gibt. Der ursprüngliche Regierungsentwurf nahm allzu leicht eine Einigungs- und Kooperationsfähigkeit der Eltern an und begünstigte deutlich die Fortwirkung der gemeinsamen Sorge. [Anmerkung paPPa.com: Schämen soll er sich, der Regierungsentwurf !]
Der SPD-Entwurf umgibt den Einigungsprozeß und die entsprechenden Erklärungen der Eltern mit Beratungs- und Erörterungsmöglichkeiten und trägt auch dann, wenn Eltern Einigkeit signalisieren, dem Wächteramt des Staates Rechnung. Keine Bekundung der Eltern - die Einigung ebenso wie die Erklärung,die Alleinsorge zu wollen - wird unbesehen in die Tat umgesetzt. Jede Sorgerechtsentscheidung ebenso wie das Absehen von ihr soll gleichermaßen dem Wohl der betroffenen Kinder dienen.Eine gemeinsame Vorstellung der Eltern hat dabei die starke Vermutung für sich, daß mit ih dem Wohl der Kinder gedient ist.
Mit der Aufnahme des Verhandlungsverbundes in das Reformgesetz hat das Berichterstattergespräch ebenfalls eine Gleichrangigkeit verschiedener Sorgerechtsformen hergestellt. [Anmerkung paPPa.com: Und was schert es da schon, daß das Bundesverfassungsgericht den Vorrang der gemeinsamen Sorge postuliert hat ...? Hauptsache, die Frauenverbände werden befriedigt - und denen geht es - wie langsam bekannt sein dürfte um eines und ausschließlich eines - Machterhalt und Faustrecht. Es verwundert nicht, daß das am häufigsten falsch geschriebene Wort in diesem Text das Wort "Kind" ist ...]