Menschenrechtsverletzungen und
staatliche Kindesmißhandlung
in der Bundesrepublik Deutschland
- Emigration wegen
Menschenrechtsverletzungen ist wieder aktuell -
Eine Studie von Dr. Jan Lalik, Arzt für Neurochirurgie
Nach dem 2. Weltkrieg erfanden die Siegermächte die Kollektivschuld der Deutschen. Präsident Roosevelt : Dem gesamten deutschen Volk muß eingehämmert werden, daß die ganze Nation an einer grenzenlosen Verschwörung gegen die Gesittung der modernen Welt beteiligt war (1). Diese Kollektivschuldmaxime verkannte indes: Die meisten wegen Nazi-Verbrechen Verurteilten waren, zumindest in der Zeit des Dritten Reichs, Beamte gewesen, denn bei den schlimmsten Greueln handelte es sich ja um hoheitliche Maßnahmen des Staates. (2)
Ist eine gewalttätige Clique an die Macht gekommen, so bedient sie sich zu Terrorakten naturgemäß des Staatsapparates, nämlich der Beamten, die im Sinne der Implikationen der Organisationsform Bürokratie mit Befehl und Gehorsam , wie von Max Weber mit allen weiteren Merkmalen dieser Organisationsform trefflich beschrieben, steuerbar sind. Es stellt sich insbesondere lediglich die Frage , warum gerade in Deutschland der Beamte so bedingungslos sich den Anordnungen einer Obrigkeit auch dann so willfährig stellt, wenn diese offenkundig alle elementaren Menschenrechte verletzen.
Bis 1918 herrschte in Deutschland, im Gegensatz zu anderen Staaten mit langer demokratischer Tradition, der absolutistische Staat mit seiner gehorsamen Bürokratie, die insoweit an dieser Staatsmacht partizipierte und gegen das beherrschte Volk agierte. Die Weimarer Republik brachten die restaurativen Kräfte alsbald zu Fall und die Wiederherstellung der autoritären Herrschaftsstruktur war die logische Folge der Aversionen gegen die junge Demokratie in Deutschland. Dieses bürokratische Grundmuster und Grundverständnis ist auch nach 1945 nicht über Nacht untergegangen. Die Verweise auf Nazismus sind daher insoweit irreführend, als damit nur eine bestimmte politische Absicht und Haltung bezeichnet wird, nicht das inhärente organisatorische Grundmuster:
Herrschaft der Bürokratie! Diese Verengung der Sichtweise ist fatal, denn sie lenkt den Blick lediglich auf Chaoten, die neuerdings mit Naziparolen und Nazisymbolen bei Krawallen Aufsehen erregen, nicht aber auf bürokratische Strukturen und deren potentielle Gefährlichkeit. Gefährlich für die Demokratie sind nicht 300 randalierende Jugendliche, die ihre erzieherisch angelegte neurotische Insuffizienz kollektiv durch Wiederbeleben der nazistischen Gigantomanie ausagieren, sondern die schleichende Machtergreifung der Bürokratie. Prof. Dr. Erwin Scheuch hat kürzlich darauf hingewiesen: Kritik wird von der politischen Klasse, die sich als Obrigkeit versteht, nicht mehr ernst genommen. Scheuch erklärt die Reformbedürftigkeit des Parteisystems in der BRD wegen Gefährdung der freiheitlichen Demokratie durch Bürokratisierung der politischen Klasse (dpa-Meldung vom 10.02.1992). Zu den Gründen sagte Dr. Erich Mende : (3) Es überwiegen immer mehr die Theoretiker aus Parteien, Gewerkschaften, Verbänden und Funktionäre, nicht die Pragmatiker, die aus dem tätigen Leben kommen.
Aus dem gleichen Grunde kann sich auch die produktive Leistungselite mit den existentiellen Anliegen lebensfähiger Systeme nicht mehr innerhalb der bürokratischen Verkrustungen in den politischen Parteien artikulieren. Der commonsense ging verloren, konstatieren mit unterschiedlichen Ansätzen Dr. Mende (l.c.) und Prof. Dr. H. D. Ortlieb. (4)
Dr. Gerhard Wolfgang Goldberg bringt es auf den Punkt: Bürokratie erstickt die Freiheit! - und Prof. Dr. Stefan Delikostopoulos erklärt trefflich diese Zusammenhänge: Es ist die allgemeine Feststellung angebracht, daß der Bürokrat und das ihn charakterisierende Verhalten eine Art Gegenbild darstellen zu dem, was man sich unter einem Demokraten vorstellt. Die Erfahrung zeigt, daß das bürokratische Verhalten eine eigentümliche Enge und Starre aufweist, die - angetrieben von einem Herrschaftsehrgeiz der Funktionäre - zu einer Verkalkung des Verwaltungssystems führt. Der Bürokrat versteift sich gegenüber jeder Kritik, welche die Bürger durch ihr Suchen nach neuen und besseren Lösungen üben. Er verbarrikadiert sich hinter formellen Entscheidungskompetenzen, läßt weitere Problematisierungen nicht zu und versucht, die Bürger von der Teilnahme an der politischen Willensbildung und Entscheidungsfindung fernzuhalten... Der Verwaltungsapparat ist dazu ausersehen, durch das System der rechtsstaatlichen Ordnung gerade diese (von Delikostopoulos näher erklärten) bürgerlichen Freiheiten zu ermöglichen und zu sichern. Statt diese Freiheit Wirklichkeit werden zu lassen... hat die bürokratische Verwaltung zu einer ´immer komplexeren Welt´ geführt, in der häufig die bürokratische Herrschaftsform dem angeblich freien Bürger in faktischer und echter Omnipotenz gegenüber steht und ihn in gewisser Weise zum Untertan absolutistischer Zeiten degradiert... Bürokratismus (ist) ... in erster Linie ein Produkt des Mißbrauchs von Rechtsformen und der rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten ... Die Beamten erscheinen in dieser Betrachtung als die Drohnen im Bienenstock, als die wahren Herren im Staat. (5) Da sich die Politiker und Parlamentsabgeordneten mehrheitlich aus der Organisationsform Bürokratie rekrutieren, ist die Macht der Bürokratie weitgehend identisch mit der politischen Klasse. Die Angaben von Prof. Scheuch erklären insoweit nur die vorbekannten Eigengesetzlichkeiten der Organisationsform Bürokratie und deren personale Repräsentanz in der politischen Klasse.
2. Charakteristische Struktur und Entstehen der ich-schwachen Persönlichkeit
Die Psychoanalytikerin Alice Miller hat den Neurotizismus der autoritären, ich-schwachen Persönlichkeit anschaulich beschrieben in: Am Anfang war Erziehung! (6) Das Bewußtsein der Öffentlichkeit ... ist noch weit von der Erkenntnis entfernt, daß das, was dem Kind in den ersten Lebensjahren passiert, unweigerlich auf die ganze Gesellschaft zurückschlägt, daß Psychosen, Drogensucht, Kriminalität ein verschlüsselter Ausdruck der frühesten Erfahrungen sind. Diese Erkenntnis wird meistens bestritten oder nur intellektuell zugelassen, während die Praxis (die politische, juristische oder psychiatrische) noch stark von mittelalterlichen, an Projektionen des Bösen reichen Vorstellungen beherrscht bleibt, weil der Intellekt die emotionalen Bereiche nicht erreicht (l.c. S. 9, 10).
In richtiger Einschätzung der Zusammenhänge sieht Alice Miller ihre Aufgabe nicht in Appellen an die Eltern, ihre Kinder anders zu behandeln, als es ihnen möglich ist, sondern im Herausstellen der Zusammenhänge, in der bildhaften und gefühlsverbundenen Information für das Kind im Erwachsenen. Solange dieses nicht merken darf, was ihm geschah, ist ein Teil seines Gefühlslebens eingefroren und seine Sensibilität für die Demütigungen der Kindheit daher abgestumpft. Alle Appelle an die Liebe, Solidarität und Barmherzigkeit müssen aber erfolglos bleiben, wenn die wichtige Voraussetzung des mitmenschlichen Fühlens und Verstehens fehlt. Diese Tatsache ist bei professionellen Psychologen besonders gravierend, weil sie ohne Empathie ihr Fachwissen nicht hilfreich einsetzen können, unabhängig davon, wieviel Zeit sie den Patienten widmen. Das gilt ebenfalls für die Hilflosigkeit der Eltern, denen weder hoher Bildungsgrad noch die verfügbare Freizeit helfen, ihr Kind zu verstehen, sofern sie sich vom Leiden ihrer eigenen Kindheit emotional distanzieren müssen. Umgekehrt kann eine berufstätige Mutter unter Umständen die Situation ihres Kindes in wenigen Sekunden begreifen, wenn sie innerlich dafür offen und frei ist (l.c. S. 11). Erfährt das Kind nicht die bedingungslose Zuwendung der Eltern, sondern umgekehrt eine Beziehung mit bedingter Liebe, die Zuwendung an bestimmte Verhaltensmuster knüpft, dann lernt das Kind konditioniertes Verhalten gegen den eigenen Willen. Das ist die Geburtsstunde der neurotischen Persönlichkeitsstruktur, die ohne psychoanalytische Auflösung im Erwachsenen fortlebt als das Kind im Erwachsenen, wie Alice Miller diese erzieherische Neurotisierung bezeichnet.
Diese Grobskizzierung des Entstehens und Reproduzierens ich-schwacher Persönlichkeitsstrukturen mag hier zum Verständnis auch der staatlichen Kindesmißhandlung und der Menschenrechtsverletzung in staatlicher Regie in der BRD genügen.
3. Menschenrechtsverletzung und Kindesmißhandlung in Staatsregie in der BRD
Das Studium aller erreichbaren Quellen richterlicher Sorgerechtsentscheidungen in der BRD zeigt, daß nicht die erzieherische Eignung zum Alleinerziehen nach objektiven Kriterien entscheidungsrelevant ist, sondern umgekehrt gerade jene Erziehungsmuster ich-schwacher, autoritärer Basispersönlichkeiten.
Da in der BRD überwiegend bis ausschließlich Personen aus der Organisationsform Bürokratie mit Fragen der Sorgerechtsentscheidung befaßt sind, hat das in der bürokratiespezifischen Basispersönlichkeit erzieherisch internalisierte Ideal kindlicher Entwicklung Priorität, das über Befehl und Gehorsam die lenkbare und in die Organisationsform Bürokratie reibungslos einpaßbare Persönlichkeit programmiert. Die gerichtliche Sorgerechtspraxis in der BRD ist insoweit ein Rekrutierungsfeld der Bürokratie und deren eigenem Nachwuchs. Da das angstfrei zur selbstverantwortlichen Persönlichkeit erzogene Kind nicht in die auf Befehl und Gehorsam basierende Organisationsform Bürokratie und in die zugehörige lebenslange Betreuungsbedürftigkeit durch die institutionalisierte Übermutter (Bürokratie) paßt, kann nach dem Verständnis des in der BRD mit Sorgerechtsfragen befaßten Personenkreises aus der Bürokratie naturgemäß nur die erkennbar neurotisierende Erziehung Priorität haben vor partnerschaftlicher Erziehung zur selbstverantwortlichen Persönlichkeit.
Da also nicht objektive Kriterien die sorgerechtlichen Entscheidungen in der BRD leiten, müssen inobjektive und insoweit a priori rechtswidrige Tatbestände in staatlicher Regie entscheidungsrelevant sein.
Aus dieser Unrechtskonstellation des Ausschlusses eines Elternteils von der Teilhabe am Sorgerecht resultieren in der BRD mehr Scheidungstote als Verkehrstote! (nach Pressemeldungen: Bild v. 28.02.89 Frankfurter Rundschau v. 01.01.1990; tz v. 13.03.1989).
Die Regierung der BRD verschleiert diesen in staatlicher Regie erzeugten Sachverhalt. So heißt es regierungsamtlich zu den 13.924 Suiziden in der BRD 1990 und deren Ursachen: Als ´Risikogruppen´ bezeichnet die Bundesregierung jedoch Personen mit psychischen Erkrankungen wie etwa Depressionen, Alkoholiker und Drogensüchtige, Alte und Vereinsamte sowie Kranke mit fehlender Heilungsaussicht. (7) Innerhalb dieser verschleiernden Darstellung verbirgt sich die Tatsache, daß die von der schon erklärten rechtswillkürlichen Wegnahme der Kinder Betroffenen in einer statistischen Untersuchung von Dr.med. Klaus Laros (8) zu 100 Prozent depressive Syndrome mit verschiedenen Inhalten neben hohen Anteilen an cardiovasculären Störungen und Organerkrankungen anläßlich des depressiven Syndroms hatten. 33 Prozent hatten zum Untersuchungszeitpunkt bereits ihren Arbeitsplatz verloren, weitere 30 Prozent unterlagen beruflicher Inaktivität und 15 Prozent hatten häufige Zeiten der Arbeitsunfähigkeit sowie Probleme mit Untergebenen und Vorgesetzten. Mit Ausnahme des Alters lassen sich also sämtliche von der Regierung der BRD aufgeführten Suizidursachen aus den Menschenrechtsverletzungen und der Kindesmißhandlung in der BRD in Staatsregie ableiten.
An die Stelle der Rechtlosigkeit des Juden im Nationalsozialismus ist in der BRD die des Mannes und Vaters im elterlichen Sorgerecht getreten. Im NS-Staat wurden jüdischen Adoptiveltern, die arische Kinder adoptiert hatten, diese abgenommen, die Adoptiveltern blieben aber unterhaltspflichtig. (9) Jules Monerots Vergleich des politisch-revolutionären Krieges der Gegenwart mit der Zeit der europäischen Religionskriege erscheint mir hier auch passend:
Hier wie damals zielt der ideologisch aufgeladene Konflikt vor allem darauf ab, dem Gegner all seine Gründe zum Leben und Hoffen zu nehmen.
Aus dieser in Staatsregie organisierten Hoffnungslosigkeit der willkürlich ihrer Kinder beraubten und zu automatenhaften Zahlsklaven denaturierten Väter, die von Vertretern der Staatsbürokratie mit ihren Klagen verächtlich als Väterriege bezeichnet werden (10), resultieren als Konsequenz für die Betroffenen als weitere Lebensperspektive neben dem Suizid nur noch Emigration oder Betreuung durch die institutionalisierte Übermutter (Sozialstaat). Wurde im NS-Staat alles zum Minderwertigen Erklärte bekämpft und als Möglichkeit einer kollektiven Entladung aufgestauter Affekte (11) angeboten, so bekämpft die BRD heute auf ähnliche Weise alles als stark Deklarierte. Das Prinzip der Rechtswillkür ist in beiden Fällen dasselbe: Ob ein Untermensch im NS-Staat wegen erfundener Minderwertigkeit niedergemacht wurde oder ob derselbe Mensch wegen seiner angeblichen Stärke in der BRD niedergemacht wird, ist evidenterweise dasselbe. Ein Diplom-Ingenieur und Sozialhilfeempfänger, wie er sich selbst nennt, hat diesen Sachverhalt mit wenigen Worten verdeutlicht: Wer als Vater berufstätig ist, kann bei Scheidung in Deutschland nicht gelebter Vater für seine Kinder bleiben. Wer als Vater daraus die logische Konsequenz zieht, die Arbeit aufzugeben, um für seine Kinder sorgen zu können, irrt sich, denn nun gefährdet er die Gesamtfamilie und er ist erst recht nicht befähigt, das Sorgerecht zu behalten. Wem das Sorgerecht entzogen wird, dem wird der primäre Lebenssinn - Aufzucht der eigenen Art - geraubt. Der vermittels dieser in Staatsregie bewirkten psychischen Erkrankung fortan Erwerbsunfähige wird damit zum Objekt der staatsbürokratischen Betreuungs-Maschinerie. Nachdem die BRD rechtlich die jederzeitige willkürliche Zerstörung des Systems Familie organisiert und aus den logisch und systemtheoretisch prognostizierbaren Trümmern des in staatsbürokratischer Regie zerstörten Systems Familie Betreuungsbedürftige erzeugt hat (12), schildert dieser Diplomingenieur das neue Familienideal der BRD wie folgt:
Mann findet in Ruhe eine neue Frau. Mann wird wieder Vater. Mann hat nun Zeit für Frau und Kind, ist nicht schuldhaft, Frau und Kind vernachlässigend, damit beschäftigt, den Lebensunterhalt zu verdienen. Der Reiz der Frau, sich von einem Sozialhilfeempfänger scheiden zu lassen, ist Null, da kein Unterhalt in Aussicht steht. Trennung ist auch kaum nötig, denn ein Mann, der keinem Berufsstreß unterliegt, der immer kuschelig zu Hause ist, die Hälfte der Hausarbeit macht usw., ist doch ein prima Mann und Vater. Und falls die Frau sich dann doch trennen will, weil zu ihrer Selbstverwirklichung ein Mann gehört, der ordentlich Geld verdient, dann gibt es gemeinsames Sorgerecht für die Kinder, da der Kampf ums Kind ohne Aussicht auf Unterhalt sinnlos ist ... Die Sozialhilfe ist mit allen Zusatzleistungen höher als der Selbstbehalt.
Der Selbstbehalt eines Vaters, dem die Kinder weggenommen wurden, liegt bei 1.100 DM, worin schon ein 18%iger Mietkostenanteil (also 198 DM) enthalten ist. Dafür ist in der BRD keine Wohnung erhältlich. Dem Sozialhilfeempfänger hingegen zahlt die Sozialhilfe den Mietpreis im Rahmen des vorstehend beschriebenen Ledigbundes. Der vierköpfigen Ledigbund-Familie des hier erklärten Falles stehen nachweislich 2.745 DM Sozialhilfe (einschließlich Miete) zur Verfügung. Würde der Betreffende arbeiten, blieben ihm 1.100 DM, wovon er die neue Familie naturgemäß nicht ernähren könnte. Wie unsinnig dieses zwangsneurotisch-bürokratische und schablonenhafte Denken ist, zeigt sich an diesem beliebigen Beispiel: Als Arbeitender fiele der Betreffende unter die Kategorie der Starken, da der in Umkehrung der von Alice Miller apostrophierten Verdrängungen und Projektionen in der NS-Zeit auf das Sündenbock-Objekt des Schwachen ausgerichtete psychische Regelmechanismus nun auf das kategorisierte Starke, personalisiert im berufstätigen Vater, gerichtet ist, gilt er als Starker und als Objekt des Abwrackens. Als mit der erklärten staatlichen Regie rechtsoperativ zum erwerbsunfähigen und betreuungsbedürftigen Schwachen Umstrukturierte fällt er sodann in die Kategorie der Schwachen und damit der Betreuung der professionellen Betreuer und der Sozialhilfe anheim. Aus dieser Sozialstaats-Maxime folgt evidenterweise die Konversion der Sozialfunktionen in Herrschaftsfunktionen. (13) Mit dieser Ideologie einer neuen Herrschaft über Menschen durch soziale Dispositionen ist nunmehr die Produktivkraft jener Arbeitssklave in scheinbarer Freiwilligkeit, wie im NS-Staat der Zwangsarbeiter in offenkundiger Unfreiwilligkeit Arbeitssklave war. Der berufstätige Elternteil, in aller Regel der Vater, verliert in der BRD über die organisierte Ignoranz objektiver Beurteilungskriterien der Eignung zum Alleinerziehen der Kinder bei Trennung/Scheidung der Eltern regelmäßig das Sorgerecht und damit den Kontakt zu seinen Kindern. Wie im obigen Beispiel der jüdischen Adoptiveltern im NS-Staat bleibt ihm jedoch die Unterhaltspflicht, in aller Regel auch für den Ehepartner, und zwar verhaltensunabhängig. Wer das Scheidungsrecht so ändert, daß der nicht rechenschaftspflichtige, nur auf Lustgewinn und vermeintliche Selbstverwirklichung trachtende Ehepartner jederzeit in die große Freiheit ausbrechen kann und den, der die Treue hielt, auf Lebenszeit finanziell bis zum Existenzminimum herunter ausbeuten kann, wie Professor Schoeck trefflich bemerkt, der repräsentiert in der BRD die privilegierte, dem arischen Herrenmenschen des NS-Staates vergleichbare Klasse.
Entgegen allen internationalen Menschenrechtskonventionen über die gleichen Rechte von Mann und Frau bei Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung wird in der BRD der berufstätige Vater regelmäßig seiner Kinder beraubt und zum Zahlsklaven denaturiert mit der empirisch manifesten Konsequenz von mehr Scheidungstoten als Verkehrstoten und mit den einzigen Alternativen der Emigration oder der staatlichen Disposition in die Betreuungs- und Sozialhilfebedürftigkeit. Eine fragwürdige Psychologie leistet dazu noch fragwürdigere Hilfestellung.
4. Die Psychologie als Helfershelferin
Um die Psychologie, die bei gerichtlichen Sorgerechtsentscheidungen dem Richter fast regelmäßig Entscheidungshilfen auf der Basis des vorbekannten Vorurteils der Alleinsorgerechtserteilung an die Mutter liefert, steht es schlecht: In unserem Zeitalter des Machbaren kann auch die Psychologie verheerende Dienste zur Konditionierung des Einzelnen, der Familie und ganzer Völker anbieten. Die Konditionierung und Manipulation des Anderen ist immer eine Waffe und ein Instrument der Machtausübung, auch wenn diese mit Worten wie ´Erziehung´ getarnt wird.
Da die Ausübung der Macht über andere Menschen und deren Mißbrauch meistens die Funktion haben, das Aufbrechen von Gefühlen eigener Ohnmacht zu verhindern, also oft unbewußt gesteuert werden, können ethische Argumente diesen Prozeß nicht aufhalten. (14) Schon daraus folgt, daß die selbst erziehungsgeschädigte, ich-schwache Basispersönlichkeit diese erzieherisch erworbenen Defizite vorzugsweise durch Zuflucht in die institutionalisierte Übermutter (Bürokratie) zu kompensieren versucht und unreflektiert die Insuffizienzgefühle über die dort mögliche Machtposition in gutachtlichen Urteilen über Bürger in Sorgerechtsverfahren ausagiert.
Zu den staunenswerten Erfahrungen ihres Metiers zählt die Psychagogin Christa Meves, daß oft gerade seelisch schwerkranke Menschen einen Beruf im sozialen Bereich anstreben, Rauschgiftsüchtige wollen bevorzugt Sozialarbeiter werden, Menschen mit den Merkmalen eines zerfahrenen Krankseins in der Handschrift fragen bei mir an, wie sie Psychagoge werden könnten. Wieviel staunenswerte Unausgeglichenheit gibt es unter Vollanalysierten und unter Psychiatern! ... Die Fähigkeit zu besonnener, genauer Beobachtung und unvoreingenommener Offenheit für den anderen ist die notwendige Voraussetzung für die Qualifikation zu sozialen Berufen. Den seelisch kranken Sozialhelfern fehlt oft gerade diese Fähigkeit ... (15)
Der psychologische Sachverständige unterliegt keinerlei berufsständischer Kammeraufsicht und keinen Eignungsnachweisen zum gerichtlichen Sachverständigen in der BRD, er ist Sachverständiger kraft richterlichen Gutachterauftrags - und das, obwohl kein diplomierter Absolvent einer deutschen Hochschule je im Umgang mit Trennungs- und Scheidungsfamilien geschult, geschweige denn systematisch ausgebildet wurde, wie Professor Dr. U. Jopt feststellt. (16)
Zu den psychologischen Testverfahren sagt Professor Jopt: ... abgesehen von der wissenschaftstheoretischen Untauglichkeit der allermeisten Testbefunde, weil sie sich bei der Interpretation grundsätzlich jedem Falsifizierungsversuch entziehen erscheint die Fragwürdigkeit evident; darüber hinaus decken die angewandten Verfahren ein Spektrum ab, das von ´netten Spielchen´ über regelrechten Humbug bis hin zur offenkundigen seelischen Kindesmißhandlung reicht. So lassen beispielsweise Sachverständige Kinder Lebenslinien zeichnen, das Liebesbarometer einstellen, Zeitkuchen aufteilen; sie deklarieren mit dem Mythos des geheimnisumwobenen und alles erkennenden Psychologen ´blickdiagnostisch´ eigene Eindrücke zu Wahrheiten; quetschen Kinder regelrecht inquisitorisch aus, welchen Elternteil sie (ggf. wenigstens ein bißchen) lieber haben; stürzen Kinder in tiefste Seelenqualen, indem sie sie zur Entscheidung nötigen, welchen Elternteil sie nach einem Schiffsunglück in ihr Rettungsboot aufnehmen würden, wenn nur noch ein Platz frei wäre; u.ä.m. Kurzum: In der familiengerichtlichen Psychodiagnostik gibt es so gut wie alles, was die Phantasie träumen kann (l.c. S. 10).
Schon daraus wird die staatliche Kindesmißhandlung in der BRD manifest. Dies aber ist nur die Prozedur vor der Zerschlagung des Systems Familie, das die Kinder in staatlicher Regie zu Scheidungswaisen macht - gegen die systemtheoretischen Beziehungsgeflechte des Kindes zu beiden Elternteilen, unabhängig von deren juristischem Status.
5. Ein exemplarisches Beispiel: Arbeitsstelle für Forensische Psychologie der Universität Dortmund, Leitung: Prof.Dr. Burkhard Schade
In neunmonatiger Bearbeitungsdauer erstellte dieses Institut im Gerichtsauftrag ein 68-seitiges Gutachten zu der gerichtlichen Fragestellung, ob der Vater oder die Mutter besser geeignet sind, die elterliche Sorge auszuüben. Eine Vorgabe objektiver und legislativ postulierter Beurteilungsmaßstäbe klammern die BRD-Gerichte regelmäßig aus, um den gutachtlichen Feststellungen Beliebigkeit zu eröffnen.
Alice Miller erklärt zutreffend, daß weder ein hoher Bildungsgrad noch die verfügbare Freizeit selbst erziehungsgeschädigten Eltern helfen können, ihr Kind zu verstehen, und daß umgekehrt eine berufstätige Mutter (Vater) die Situation ihres Kindes in wenigen Sekunden begreifen kann, wenn sie innerlich dafür offen, also nicht selbst auch erziehungsgeschädigt ist. In dem 68-seitigen Gutachten werden als unendliche Geschichte langatmige Explorationen der Eltern wiedergegeben und am Ende unvermittelt das Alleinsorgerecht der Mutter mit der Begründung vorgeschlagen: Die Versorgung, Beaufsichtigung und Erziehung der Kinder kann die Mutter ganztägig und erwiesenermaßen mit Engagement, Fürsorge und Konsequenz gewährleisten, während der Vater als berufstätiger Arzt nicht rund um die Uhr für die Kinder zur Verfügung steht! Erzieherische Qualität, die an keiner Stelle des Gutachtens definiert und prüfbar dargelegt ist, reduziert sich hier auf die verfügbare Freizeit der Mutter, rekrutierend aus der Berufstätigkeit des Ehemannes und Vaters der Kinder. Umgekehrt ist der Vater nach diesem gutachtlichen Verständnis beamteten psychologischen Denkens allein wegen Berufstätigkeit - ohne sonstige erklärte erzieherische Uneignung - erziehungsungeeignet. Daraus ist zu ersehen, daß in der BRD die erzieherische Qualifikation völlig bedeutungslos ist gegenüber der Privilegierung zeitlicher Beaufsichtigungsmöglichkeit auf Kosten des Ehepartners. Gutachten dieser Art haben lediglich Alibicharakter für ein vorbekanntes richterliches Vorurteil in der BRD. Würden nämlich objektive Beurteilungskriterien zugrundegelegt und Gutachter an diesen Beurteilungsmaßstab gebunden, dann wären die absichtsvoll konstruierten Menschenrechtsverletzungen durch Benachteiligung des berufstätigen Vaters nicht möglich. Hier wird also in staatlicher Regie Kindesmißhandlung durch Abtrennung des berufstätigen Vaters vom kindlichen Beziehungsgeflecht und zugleich Menschenrechtsverletzung durch geschlechtsspezifische Benachteiligung des Mannes bei Auflösung der Ehe über den Ausschluß vom elterlichen Sorgerecht inszeniert.
Wie sehr diese rechtswillkürliche Praxis unter Menschenrechtsverletzung gerichtlichem Standard in der BRD entspricht, erklärt unter anderen auch Prof. Dr. M. Coester: Die Übergänge vom Vorverständnis zum offenen Vorurteil sind demnach fließend ... So erscheint es, vorsichtig ausgedrückt, höchst befremdlich, wenn Psychologen mit führender Rolle in der Gutachtenpraxis bei Sorgerechtsstreiten literarisch ihre generelle Präferenz für die Mutter aussprechen, sofern nicht bei dieser grobe Defizite wie Prostitution, Trunksucht o.ä. vorliegen. Die Einholung von Gutachten dieser Experten, etwa von Lempp oder Arntzen, erübrigt sich für den Familienrichter: Die erwähnten Defizite erkennt er auch allein, und bei ihrem Fehlen bekommt er nur das generelle Vorurteil in wissenschaftlicher Verbrämung präsentiert. (17)
Gleiches gilt auch für das Gutachten des Schade-Instituts, da auch hier der Richter selbst erkennt, daß nur eine vom Ehemann alimentierte Mutter rund um die Uhr Kinder betreuen kann (nicht identisch mit erziehen).
Die Arbeitsstelle für Forensische Psychologie unter Leitung von Prof. Schade weiß aber dieser Pervertierung von Kindeswohl noch Steigerungsformen aufzupfropfen. Die existenzvernichtende, realistische Einschätzung des Vaters bei dem in der BRD obligatorischen Verlust der eigenen Kinder an eine ehebrüchige Mutter, die von ihrem neuen Partner inzwischen ein Kind bekam und diesen nicht zu heiraten beabsichtigt - offenkundig und nach üblicher Rechtspraxis der BRD zur Sicherung von Unterhaltsansprüchen gegen den eigenen Noch-Ehemann-, erkennt das Institut von Prof. Schade als Wahrnehmungsverzerrungen des Vaters, die neben dessen Berufstätigkeit als weitere Begründung zum Ausschluß von der Teilhabe am Sorgerecht erklärt wird. Hier liegt kein eigenartiger Fall vor, daß zu medizinischen Diagnosen inkompetente Psychologen einem Arzt anläßlich exakt zutreffender Einschätzung vorbekannter und minutiös beweisbarer Existenzvernichtungs-Konsequenzen Wahrnehmungsverzerrungen attestieren. Diese skurrile Situation, resultierend aus medizinischer Inkompetenz, erinnert an die Praktiken des NS-Staates, mit denen jüdische Rechtsanwälte mit dem heute noch in der BRD gültigen Rechtsberatungsgesetz von der Berufsausübung ausgeschlossen und deren materielle Existenz absichtsvoll vernichtet wurde.
Ein Neurochirurg mit gerichtsgutachtlich attestierten Wahrnehmungsverzerrungen, kann naturgemäß nicht länger seinen Beruf ausüben, sondern muß seinen Arbeitgeber (Klinik) davon unterrichten und damit seine Dispensierung von der Berufsausübung selbst initiieren. Hier wird also mit objektiv und absichtsvoll falscher Diagnose, die zudem völlig außerhalb erzieherischer Fragestellungen liegt, die begründete Befürchtung des geschurigelten Vaters noch weit übertroffen durch ein völlig haltloses Urteil über die geistige Befindlichkeit desselben.
Einerseits wird der Vater wegen Berufstätigkeit von der Teilhabe am Sorgerecht ausgeschlossen und gleichzeitig wird ihm mit dem Gutachten der Arbeitsstelle für Forensische Psychologie, Universität Dortmund unter Leitung von Prof. Burkhard Schade über völlig unbegründetes Attestieren geistiger Abnormitäten bei fachspezifischer Inkompetenz eben diese Berufstätigkeit auch noch verunmöglicht. Aus solcherart gutachtlicher Praxis der beamteten Psychologie im Dienste der Rechtspraxis der BRD, die mit Zirkelschlüssen Kindern den Vater wegen Berufstätigkeit wegnimmt und gleichzeitig auch noch diese Berufstätigkeit mit objektiv falschen Behauptungen verunmöglicht, repräsentiert die in der BRD etablierten Mechanismen zum kollektiven Abreagieren von Verdrängungen und Projektionen gegenüber dem neuen Sündenbock: Mann !
Als dieser Vater nach einem Jahr Emigration ins Ausland in die BRD zurückkehrte, wurde er zunächst verhaftet wegen Unterhaltspflichtverletzung, als Folge des Gerichtsgutachtens. Nach einwöchiger U-Haft arbeitete der Vater, auch wenn nicht als Neurochirurg , aber als freier Mitarbeiter in einer Arztpraxis, erreichte ihn später die Staatsgewalt (diverse Vollstreckungsmaßnahmen); nach Art des ehemaligen NS-Staates wurde der weitere Berufswerdegang des Arztes in der BRD für immer vernichtet und ausgelöscht. Als dann die Kindesmutter ein Kind, ihren 9-jährigen Sohn, auf die Straße hinauswarf und dieser dann von seinem Vater aufgenommen wurde, entschied das Amtsgericht in Bochum durch Familienrichter Dr. Feldmann, einstweilen, auf ausdrücklichen Wunsch der Kindesmutter, das vorläufige Sorgerecht für dieses Kind dem Vater zu übertragen. Die Empörung des Richters und des Schade-Instituts über diesen Akt der Mutter war geradezu skandalös. Deshalb mußte der Richter sein Urteil unbedingt so aufbauen, daß dieses Kind im Hauptverfahren mit Hilfe seines Helfers, vom Schade-Institut, wieder zu seiner Mutter zurückkehrt. Familienrichter Feldmann beauftragte im Hauptverfahren 58 F 79/92 erneut das Schade-Institut, das endgültige Gutachten zu erstellen. Derselbe Psychologe hatte nun grünes Licht mit absolut freier Bahn für die Aufgabe vom Gericht bekommen, den Vater nun mit allen Mittel endgültig zu eliminieren. Das Schade-Institut erstellte dann innerhalb von drei Monaten anstatt eines psychologischen Gutachten ein psychiatrisches Gutachten (was nach § 1 des Heil- und Verordnungsgesetzes strafbar ist), wonach der Vater, ein Facharzt für Neurochirurgie, für einen gemeingefährlichen Psychopathen erklärt wurde. Sein Sohn sollte ihm sofort, wenn es sein müßte, auch mit Hilfe der Polizei, weggenommen werden. Dies alles sollte zum Wohle des Kindes geschehen.
Die formalistische Anwendung der Nürnberger Rassegesetze unterscheidet sich rechtsmethodisch in keiner Weise von dieser Verfahrensweise einschließlich des Urteils des Familienrichters Dr. Feldmann am Amtsgericht Bochum, zu Gunsten des Rechtsbruchs. In beschämender Analogie kann man auf die Spruchpraxis in Familiensachen während des Dritten Reichs verweisen, in denen etwa - wie aus der Literatur erschließbar - jüdischen Eltern ein arisches Pflegekind entzogen worden war, im Namen des Gemeinnutzes (beim Richter Dr. Feldmann und beim Psychologen Madeia in meinem Fall heißt die entsprechende Kategorie: im Interesse des Kindeswohls ) der Urteilsspruch erging, der Vater müsse das Kind hergeben, seine Unterhaltspflicht bleibt jedoch bestehen. Die Begründung, die der Familienrichter für seinen Urteilsspruch erfunden hatte, war soweit von der Wahrheit entfernt und deformiert, daß man den begründeten Verdacht hegen muß, daß der Familienrichter an Schizophrenie erkrankt ist. Als ultima ratio blieb dem Vater nichts anderes, als die BRD noch rechtzeitig erneut zu verlassen und mit dem Kind, das durch die Vorgehensweise des Gerichts und durch die bevorstehende Verfolgung durch die Staatsgewalt nervlich völlig zusammengebrochen war, in die Emigration zu gehen.
Fußnoten:
1. C. Hull, memoirs,
1948, Bd. 2, S.1603; zit.n. Alfred de Zayas: Die
Anglo-Amerikaner und die Vertreibung der Deutschen.
München 1981, S. 37
2. Ingo Müller: Furchtbare Juristen.
Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz. München
1987, S. 262
3. Erich Mende: Krise der
parlamentarischen Demokratie; in: Würzburger Studien zur
Soziologie, Bd. 7, 1982, S. 184.
4. Heinz D. Ortlieb: Die vernunftlose
Gesellschaft; in: Herderbücherei INITIATIVE 1, 1974, S.
62
5. Stefan Delikostopoulos: Freiheit und
Bürokratie; in: Würzburger Studien zur Soziologie; Bd.
7, Würzburg 1982, S. 212, 214
6. Alice Miller: Am Anfang war
Erziehung. Frankfurt/M. 1983
7. in: die woche in bonn,
Nr. 18 v. 04.11.1992, hrsg. vom Pressenzentrum der
Bundesregierung
8. Klaus Laros: Pathogene Einflüsse
zerbrochener Ehen unter Berücksichtigung des geltenden
Scheidungsrechts; in: Der Internist. Okt. 1984, S. 178,
182
9. vgl. dazu Ingo Müller, l.c. S. 125
10. so z.B. vom Leiter der deutschen
Delegation bei den Genfer Verhandlungen zur
UN-Kinderrechtskonvention, Mini-sterialrat Dr. Hans A.
Stöcker in FamRZ 1992, 578.
11. Alice Miller, l.c. S. 107
12. vgl.dazu Prof. Dr. Joachim Wiesner,
der beklagt, das deutsche Recht habe einen
außerordentlichen Textaufwand entwickelt, hat
Vorsorgeregelungen und Verfahrensweisen geschaffen, die
erweisen, daß die Ehe als Lebensbund - trotz der
verbalen Proklamationen - dem Gesetzgeber weniger in
ihrem Bestand als vielmehr in ihrem Zerfall von Interesse
war; in: N.A. Luyten und L.. Scheffczyk, Hg.:
Veränderungen im Menschenbild; 1987, S. 127, 128
13. Ernst Forsthoff: Lehrbuch des
Verwaltungsrechts. 966, S. 279; zit. n. Stefan
Delikostopoulos, l.c. S. 217
14. Alice Miller, l.c. S. 318
15. Christa Meves: Der Weg zum
sinnerfüllten Leben. Freiburg 1980, S. 156, 157
16. Uwe-Jörg Jopt in: BDP-Rundbrief
Sektion F&KPsy; Okt. 1990, S. 9
17. Michael Coester auf der Tagung der
Vereinigung für Rechtssoziologie am 27.04.1985 in
München; zit. n. Dr. Christian Ullmann: Elterliche Sorge
und Menschenrechte. München 1986, S. 40