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wib - Woche im Bundestag, Heft 15 vom 30.9.1997
| Recht: Breite Mehrheit im
Bundestag für die Reform des Kindschaftsrechts
Künftig gemeinsame Sorge für Kinder nicht verheirateter Eltern möglich Mit breiter Mehrheit hat der Deutsche Bundestag am 25. September der Reform des Kindschaftsrechts zugestimmt. Über eine Änderung der entsprechenden Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Familienrecht sowie anderer gesetzlicher Bestimmungen sollen vor allem die Rechte von Kindern verbessert und die Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern abgebaut werden. Zu den weiteren Schwerpunkten der Reform, der der Bundesrat noch zustimmen muß, gehört die Möglichkeit auch für nicht miteinander verheiratete Eltern zur gemeinsamen Sorge für ihre Kinder. Das neue Kindschaftsrecht, mit dem die Elternautonomie gestärkt und freiwillige Beratungs- und Hilfsangebote betont werden, soll am 1. Juli 1998 in Kraft treten. Die Entscheidung des Bundestagsplenums basierte auf einer Empfehlung des Rechtsausschusses (13/8511), für die das Gremium nach einer Reihe von Änderungen des von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurfs (13/4899) mit den Stimmen der Koalition und der SPD votiert hatte. Ein Antrag der Sozialdemokraten zur Reform des Kindschaftsrechts (13/1752) konnte damit für erledigt erklärt werden. Anträge der Bündnisgrünen (13/3341) sowie der PDS (13/7899) hat das Plenum aufgrund der Ausschußempfehlung abgelehnt. Stärker als im Regierungsentwurf ist jetzt die Stellung des Kindes als eigenes Rechtssubjekt betont. Mehr Gewicht hat auch die Förderung der Beziehungen des Kindes zu beiden Elternteilen erhalten. Weitgehend unverändert geblieben sind die Vorschläge des Regierungsentwurfs für das Abstammungsrecht. Rechtliche Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern werden beseitigt. Bei Scheidungsverfahren vor der Geburt eines Kindes soll künftig nicht mehr der Noch-Ehemann als Vater angesehen werden, wenn ein Dritter die Vaterschaft anerkennt und die Mutter sowie der bisherige Ehemann zustimmen. Ergänzend zum Regierungsentwurf heißt es in der beschlossenen Gesetzesfassung, daß entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Mißhandlungen, unzulässig sind. Eine wesentliche Reform bringt das Gesetz mit der Möglichkeit zur gemeinsamen elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern für ihre Kinder. Voraussetzung für die gemeinsame Sorge ist eine entsprechende Erklärung. Kommt es nicht dazu, bleibt das Sorgerecht bei der Mutter. Bei Trennung oder Scheidung der Eltern soll eine Entscheidung des Familiengerichts über die elterliche Sorge nur getroffen werden, wenn ein Elternteil dies beantragt oder das Wohl des Kindes gefährdet ist. Bei gemeinsamer Sorge getrennt lebender oder geschiedener Eltern soll der Elternteil, bei dem sich Kind gewöhnlich aufhält, eine Alleinbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens haben. In Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung will das Gesetz das gegenseitige Einvernehmen. "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt". So lautet die vom Rechtsausschuß empfohlene Formulierung zum Umgangsrecht des Kindes. Eine Entscheidung über den Umfang des Umgangsrechts und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, soll das Familiengericht treffen können. Das Umgangsrecht wird auf Großeltern und Geschwister ausgedehnt. Die Zuständigkeiten der Familiengerichte werden erweitert. Von Ausnahmen abgesehen sollen sie künftig Verfahren bearbeiten, die die elterliche Sorge für eheliche und nichteheliche Kinder betreffen, sämtliche auf Ehe und Verwandtschaft beruhenden Unterhaltsklagen sowie die Abstammungsverfahren. Abgelehnt hat der Bundestag einen Änderungsantrag der SPD (13/8558), mit dem unter anderem die Pflicht zur gewaltfreien Erziehung von Kindern festgeschrieben werden sollte. Auch ein Entschließungsantrag der Bündnisgrünen (13/8570), der neben anderen Korrekturen ebenfalls die Festlegung erreichen wollte, daß Kinder gewaltfrei zu erziehen sind, fand keine Mehrheit. Bei der Abstimmung im Plenum haben sich 91 SPD-Abgeordnete der Stimme enthalten, Bündnisgrüne und PDS lehnten das Reformgesetz ab.
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