Deutscher Bundestag - Woche im Bundestag, Heft 12/01.07.97

Schmucklinie

    Recht: Rechtsausschuß gab grünes Licht für Reform des Kindschaftsrechts

    Gemeinsames Sorgerecht für nicht miteinander verheiratete Eltern

    Nicht miteinander verheiratete Eltern sollen, wenn sie es wollen, gemeinsam die elterliche Sorge für ihre Kinder ausüben können. Dies ist eine der wesentlichen Neuregelungen des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts, das von der Bundesregierung (13/4899) vorgelegt worden war und für dessen Annahme mit in Berichterstattergesprächen formulierten Änderungen sich der Rechtsausschuß am 26. Juni mit den Stimmen der Koalition und der SPD ausgesprochen hat.

    Die neue Regelung zum Sorgerecht für Kinder bei nicht miteinander verheirateten Eltern, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nachkommt, sieht vor, daß es beim alleinigen Sorgerecht der Mutter bleibt, wenn sie der Erklärung zum gemeinsamen Sorgerecht nicht zustimmt.

    Künftig ist bei Trennung der Eltern eine Gleichbehandlung ehelicher und nichtehelicher Kinder vorgesehen. Eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge soll nur getroffen werden, wenn ein Elternteil dies beantragt.

    Bei gemeinsamer Sorge getrenntlebender oder geschiedener Eltern soll der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, eine Alleinbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens haben. In grundsätzlichen Entscheidungen will das Gesetz das gegenseitige Einvernehmen.

    Mit dem neuen Gesetz soll sichergestellt werden, daß bei Wegfall des bisherigen Sorgeberechtigten, zum Beispiel wenn der Mutter eines nichtehelichen Kindes die Sorge entzogen wird, der andere Elternteil das Sorgerecht bekommen kann, auch wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

    Der Elternteil, der mit dem Kind nicht zusammenlebt, soll ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben, auch wenn er nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet ist oder verheiratet war. Das Umgangsrecht, als Recht der Eltern wie auch der Kinder ausgestaltet, wurde ausgeweitet auf dritte Personen, wie Großeltern oder Geschwister, zu denen eine enge Beziehung bestand.

    Änderungen wird es auch im Abstammungsrecht geben. Bei Scheidungsverfahren vor der Geburt eines Kindes soll künftig nicht mehr der Noch-Ehemann als Vater angesehen werden, wenn ein Dritter die Vaterschaft anerkennt und die Mutter sowie der bisherige Ehemann zustimmen. Im Hinblick auf die Möglichkeiten der modernen Fortpflanzungsmedizin wurde im Gesetz formuliert, daß die Mutter eines Kindes stets die Frau ist, die es geboren hat.

    Erweitert werden die Zuständigkeiten der Familiengerichte. Von Ausnahmen abgesehen sollen sie künftig Verfahren bearbeiten, die die elterliche Sorge für eheliche und nichteheliche Kinder betreffen, sämtliche auf Ehe und Verwandtschaft beruhenden Unterhaltsklagen sowie die Abstammungsverfahren.

    Zusammen mit seinem Votum für eine Reform des Kindschaftsrechts hat der Rechtsausschuß einstimmig auch den Gesetzentwürfen der Bundesregierung zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (13/4183) sowie zur Abschaffung der gesetzlichen Amtspflegschaft und der Neuordnung des Rechts der Beistandschaft (13/892) zugestimmt.

    Mit dem Erbrechtsgleichstellungsgesetz sollen die bisherigen erbrechtlichen Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beseitigt werden. Das Erbrecht nichtehelicher Kinder soll sich künftig wie das der anderen Erben auch auf die Nachlaßgegenstände erstrecken. Mit der neuen Regelung zur Beistandschaft soll Müttern eines nichtehelichen Kindes Hilfen geboten werden, die bisher von der gesetzlichen Amtspflegschaft wahrgenommen werden.

    Bei der Reform des Kindschaftsrechts hat die SPD im Ausschuß vergeblich versucht, gesetzlich festzuschreiben, daß Kinder gewaltfrei zu erziehen sind. Ein entsprechender Änderungsantrag fand nur Unterstützung bei der Opposition. CDU/CSU und F.D.P. sprachen sich gegen eine solche Formulierung aus, weil sie eine Reihe strafrechtlicher Probleme aufwerfen würde. Gleichwohl sei klar, daß entwürdigende Erziehungsmaßnahmen nicht sein dürften, unterstrich die CDU/CSU. Im Gesetzestext ist bei den Berichterstattergesprächen festgehalten worden, daß zu den unzulässigen entwürdigenden Erziehungsmaßnahmen insbesondere körperliche und seelische Mißhandlungen gehören.

Herausgegeben vom Pressezentrum des Deutschen Bundestages.
Nachdruck mit Quellenangabe kostenlos. Belegexemplar an:
Deutscher Bundestag, Pressezentrum, Bundeshaus, 53113 Bonn

SchmucklinieSchmucklinie