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Entwurf Kinderrechteverbesserungsgesetz (Juni 1999)
Der Gesetzentwurf der Länder Sachsen-Anhalt und Hamburg hat zum Ziel, ausgehend von dem in Artikel 2 des Grundgesetzes gewährleisteten Persönlichkeitsrecht des Kindes dessen eigene Rechtsstellung nicht nur zum Ausgangspunkt, sondern zum Inhalt gesetzlicher Einzelregelungen zu machen. Im Abstammungsrecht sollen die Mutter und der Mann, dessen Vaterschaft entweder kraft Ehe oder kraft Anerkennung besteht, nicht zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt sein, wenn das Kind mit ihrer Einwilligung durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Dem auf diese Weise gezeugten Kind soll eine rechtlich gesicherte Position wie die eines angenommenen Kindes verschafft werden.
Körperstrafen sollen als Erziehungsmittel schlechthin als unzulässig erklärt und unzweifelhaft deutlich gemacht werden, daß in einer am Grundgesetz orientierten Erziehung keine Form für die Anwendung von Gewalt sein darf.
Das im Bürgerlichen Gesetzbuch normierte Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil soll dadurch verstärkt werden, daß das Kind ab Vollendung des 12. Lebensjahres sein Umgangsrecht mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil auch ohne Zustimmung des Elternteils, bei dem es lebt, selbständig geltend machen kann. Das Kind soll durch das eigene Antragsrecht die Möglichkeit erhalten, die seinen Eltern ihm gegenüber obliegenden Pflichten auch selbst einfordern zu können.
Durch eine weitere Vorschrift soll für Stiefeltern ein sogenanntes Kleines Sorgerecht für Kinder ihres Ehegatten geschaffen werden.
Durch Aufhebung einer Vorschrift aus dem Jahre 1969 soll die vollständige erbrechtliche Gleichstellung auch der vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder nach ihrem Vater erreicht werden. Diesem Personenkreis ist nach bisheriger Rechtslage jede Erbberechtigung nach ihrem Vater versagt worden. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, auch die vor dem Stichtag geborenen nichtehelichen Kinder in erbrechtlicher Hinsicht allen anderen ehelich oder nichtehelich geborenen Kindern gleichzustellen und auch in diesem Punkt die Rechtseinheit zwischen dem alten Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet herzustellen. Derzeit hängt die Erbberechtigung der vor dem Stichtag im Beitrittsgebiet geborenen nichtehelichen Kinder davon ab, ob ihr Vater am 2. Oktober 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte und damit ein fiktives DDR-Erbstatut zur Anwendung kommt.
Bundesrat - Drucksache 369/99 - 16.06.99 - R - FJ - FS
Gesetzesantrag der Länder Sachsen-Anhalt, Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten (Kinderrechteverbesserungsgesetz - KindRVerbG)
A. Zielsetzung
Das Kindschaftsrechtsreformgesetz soll in einigen Bereichen fortentwickelt werden, um auch dort das Ziel einer wirklichen Reform zu erreichen. Dazu sollen Rechte und Rechtsstellung der Kinder gestärkt und im Erbrecht verbliebene Ungleichbehandlungen zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beseitigt werden.
B. Lösung
Der Entwurf schlägt dazu Folgendes vor:
C. Alternativen
Beibehaltung des gegenwärtigen unbefriedigenden Zustandes.
D. Kosten
Die vorgesehenen Regelungen führen nicht zu Mehrbelastungen der öffentlichen Haushalte und haben keine Auswirkungen auf das Preisniveau.
Drucksache 369/99 - Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten (Kinderrechteverbesserungsgesetz - KindRVerbG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBI. I S. 3843), wird wie folgt geändert:
1. In § 1600 wird der bisherige Wortlaut Absatz 1 und es werben folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
(2) Eine Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder. die Mutter ist ausgeschlossen, wenn beide in die Zeugung durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten eingewilligt haben.
(3) Die Einwilligung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung; im Übrigen gilt § 1760 Abs. 2 Buchstaben a und d sowie Abs. 3 Satz 1 sinngemäß."
2. §1631 Abs. 2 wird wie folgt gefasst.
"(2) Kinder sind gewaltfrei zu erziehen. Körperstrafen, seelische Verletzungen , und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig."
3. In § 1684 wird dem Absatz 1 folgender Satz 2 angefügt:
"Ab Vollendung des zwölften Lebensjahres kann das Kind das Umgangsrecht ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geltend machen."
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4. § 1685 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Absatz 1 eingefügt:
"(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit seinen Großeltern, Geschwistern, dem Ehegatten oder einem früheren Ehegatten eines Elternteils/der mit ihm längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, und mit Personen, bei denen es längere Zeit zur Familienpflege war."
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
5. Nach § 1687 a wird folgender § 1687 b eingefügt:
"§1687b
"Ist der sorgeberechtigte Elternteil wieder verheiratet, hat sein Ehegatte im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung des Kindes."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen
Kinder
Artikel 12 § 10 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der; nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBI. I S. 1243), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBI. I S. 666), wird wie folgt geändert:
(Seite 3)
Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 235 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBI. I 1994 S. 2494; BGBl. l 1997 S. 1061) zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 b des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.
Artikel 4
Inkrafttreten
Artikel 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 und 3 treten am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
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Begründung
A. Allgemeines
l. Ziel des Entwurfs
Mit dem am 01.07.1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetz sind in vielen Bereichen im Interesse von Kindern und Eltern befriedigende Lösungen erreicht worden. Hervorzuheben ist die entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erreichte Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die im Verfahrensrecht vollständig und im materiellen Recht bis auf einen Teilbereich im Erbrecht nahezu gelungen ist. Nach wie vor stellt das Kindschaftsrecht in einigen sensiblen Bereichen eine Regelung der Rechte an Kindern dar, während die Rechte von Kindern nur als Reflex erscheinen. Ziel des Entwurfs ist es, ausgehend von dem in Art. 2 des Grundgesetzes gewährleisteten Persönlichkeitsrecht des Kindes dessen eigene Rechtsstellung nicht nur zum Ausgangspunkt, sondern zum Inhalt gesetzlicher Einzelregelungen zu machen.
II. Derzeitige Rechtslage
1. Im Abstammungsrecht ist gemäß § 1592 Nr. 1 und 2 BGB Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkannt hat. Dies gilt auch, wenn das Kind mit Einwilligung der Mutter und dieses Mannes durch künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden ist. Der Mann und die Mutter können aber in diesem Fall die Vaterschaft anfechten mit dem Ergebnis, dass das Kind den Vater und auf dessen Vaterschaft beruhende Unterhalts- und Erbansprüche verliert. Dieses Ergebnis ist mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar.
2. Auch nach der Neufassung des § 1631 Abs. 2 BGB sind Körperstrafen als Erziehungsmittel nicht schlechthin unzulässig. Es ist aber bekannt und durch neuere Forschungen belegt, dass die allgemein beklagte Gewalttätigkeit von Kindern
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und Jugendlichen ihre wesentliche Ursache darin hat, dass diese Kinder im Familienkreise Opfer von Gewalt waren.
3. Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ist das Umgangsrecht des Kindes mit seinen Eltern zutreffend als Recht des Kindes ausgestaltet. Diesem Recht des Kindes entspricht die Verpflichtung jedes Elternteils zum Umgang mit dem Kind. Dieses Umgangsrecht des Kindes mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil ist durch ein eigenes Antragsrecht des Kindes ab dem 12. Lebensjahr zu verstärken.
4. Im Verhältnis zu Großeltern, Geschwistern, Stiefeltern und anderen Pflegepersonen ist das Kind gemäß § 1685 BGB nur Objekt von Umgangsberechtigungen dieser Personen; es wird nicht als Träger eigener Rechte und Subjekt das Umgangsrechts beachtet.
5. Nach geltender Rechtslage können Stiefelternteile zu Kindern ihres Ehegatten erst nach Scheidung dieser Ehe durch Einräumung eines Umgangsrechts bzw. nach Beendigung der elterlichen Sorge des bis dahin sorgeberechtigten Elternteils durch eine sog. Verbleibensregelung in rechtliche Beziehungen treten. Hingegen gibt es für die Zeit des Bestehens der neuen Ehe für den Stiefelternteil auch in Angelegenheiten des täglichen Lebens keine rechtliche Befugnis, für ein Kind des anderen Elternteils tätig zu werden. Diese Rechtslage entspricht weder den tatsächlichen Verhältnissen noch den Bedürfnissen solcher Stieffamilien.
6. Durch das Erbrechtsgleichstellungsgesetz sind nunmehr Kinder nach ihrem Vater erbberechtigt, unabhängig davon, ob sie in oder außerhalb einer Ehe geboren sind. Ausgeschlossen von dieser Rechtsangleichung bleiben aber die vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder, die aufgrund des Nichtehelichengesetzes von 1969 keine Erbberechtigung nach ihrem Vater hatten. Von dieser fortbestehenden Ungleichbehandlung sind auch die in den neuen Ländern vor dem Stichtag geborenen Kinder dann betroffen, wenn im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthalt ihres Vaters am 02.10.1990 ein fiktives DDR-Erbstatut nicht zur Anwendung kommt. Diese fortbestehende Differenzierung
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einerseits zwischen dem alten Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet aber auch innerhalb des Beitrittsgebiets ist für vor dem Stichtag geborene nichteheliche Kinder nicht nachvollziehbar, sie hat dauerhafte Auswirkungen auch auf erbrechtliche Berechtigungen ihrer Nachkommen.
IIl. Grundzüge des Entwurfs
1. Der Vorschlag des Bundesrates zum Ausschluss des Anfechtungsrechts in konsensualer heterologer Insemination wird aufgegriffen. Eine Anfechtung der Vaterschaft soll für die Mutter und für den aufgrund Eheschließung oder Anerkennung als Vater geltenden Mann sinngemäß nur unter den Voraussetzungen zulässig sein, unter denen wegen Erklärungsmängeln die Annahme eines minderjährigen Kindes aufgehoben werden kann.
2. Der Verschlag des Bundesrates zur gewaltfreien Erziehung ist Gegenstand des Entwurfs.
3. Das Umgangsrecht des Kindes mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil soll ab dem 12. Lebensjahr des Kindes durch ein eigenes Antragsrecht des Kindes ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters verstärkt werden.
4. Das Umgangsrecht des Kindes soll auch gegenüber Großeltern, anderen Verwandten und Personen, die maßgeblichen Anteil an seiner Entwicklung hatten, im Verhältnis zu seinen Eltern als Recht des Kindes ausgestaltet werden. Dadurch soll den Eltern deutlich vor Augen geführt werden, dass sie gegenüber dem Kind eine Verpflichtung zur Gestattung und Ausübung des Umgangs mit dem bezeichneten Personenkreis haben und bei Eingriff in dieses Umgangsrecht gegen Rechte des Kindes verstoßen.
5. Für Stiefeltern soll ein sog. kleines Sorgerecht für Kinder ihres Ehegatten geschaffen werden. Dadurch wird sichergestellt, dass Ehegatten von Elternteilen, bei denen sich deren Kind gewöhnlich aufhält, neben dem sorgeberechtigten
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Elternteil die Befugnis zur Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens erhalten.
6. Durch die Einbeziehung der vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder soll die erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder mit ehelichen Kindern in vollem Umfang hergestellt und insoweit auch die Rechtseinheit zwischen dem alten Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet erreicht werden.
IV. Kosten
Die im Entwurf vorgesehenen Einzelregelungen führen nicht zu Mehrbelastungen der öffentlichen Haushalte. Die vorgeschlagenen rechtlichen Verbesserungen zugunsten von Kindern führen in einigen Bereichen zu einer Verringerung, bzw. Vereinfachung gerichtlicher Verfahren, im übrigen jedenfalls nicht zu einer Vermehrung gerichtlicher Verfahren.
Die vorgeschlagenen Regelungen im Bereich des Familien- und Erbrechts haben gesamtwirtschaftlich betrachtet keine Auswirkungen auf das Preisniveau.
V. Gesetzgebungszuständigkeit
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Bürgerliches Recht).
Das Gesetz enthält keine Regelungen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
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B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 (Änderung des BGB)
Zu Nr.1:
§ 1600 Abs. 2 schließt in Fällen konsensualer heterologer Insemination grundsätzlich eine Anfechtung durch den Mann und die Mutter des Kindes aus, wenn beide in diese Art der Zeugung eingewilligt haben. Der Ausschluss des Anfechtungsrechts für den Mahn betrifft die Männer, die sonst nach § 1600 Abs. 1 zur Anfechtung berechtigt wären. Dies ist zunächst der Ehemann, aber auch der Mann, der nicht mit der Mutter verheiratet ist, aber in diese Art der Zeugung eingewilligt und die Vaterschaft anerkannt hat. Letztere Fälle mögen zwar selten sein. Es muss aber sichergestellt sein, dass es für ehelich und nichtehelich geborene Kinder nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt.
Die Regelung ist erforderlich, um den auf diese Weise gezeugten Kindern eine Rechtsstellung im Verhältnis zu dem als ihren Vater geltenden Mann zu verschaffen und zu erhalten, wie sie angenommene minderjährige Kinder haben. Nur so können die dem Wohl der auf diese Weise gezeugten Kinder widersprechenden Konsequenzen vermieden werden, die nach erfolgreicher Anfechtung durch den Mann oder die Mutter zu einem Verlust der Unterhaltsansprüche und des Erbrechts, aber auch zum Verlust persönlicher Beziehungen dieser Kinder führen. Der Ausschluss des Anfechtungsrechts ist auch rechtsethisch erforderlich. Wenn sich Eheleute und nicht miteinander verheiratete Paare sich bewusst für die Zeugung eines Kindes durch künstliche Fremdsamenübertragung entscheiden, kann im Hinblick auf die Verantwortung der beteiligten Eltern für das auf diese Weise gezeugte Kind eine Aufkündigung der hierdurch rechtlich begründeten Vaterschaft durch nachträgliche Anfechtung nicht zugelassen werden.
Dem Anfechtungsausschluss als isolierte Rechtsfolge einer konsensualen heterologen Insemination steht nicht entgegen, dass die Zulässigkeit der heterologen Insemination und auch sonstige zivilrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der künst-
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lichen Befruchtung beim Menschen bisher nicht umfassend geklärt und gesetzlich geregelt sind. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass auf diesem Wege gezeugte Kinder vorhanden sind, die in rechtlicher und sozialer Hinsicht des Schutzes bedürfen.
§ 1600 Abs. 3 legt fest, dass eine Einwilligungserklärung zur heterologen Insemination der notariellen Beurkundung bedarf. Dadurch wird gewährleistet, dass den Beteiligten die weitreichende Bedeutung ihrer Erklärung einschließlich des Ausschlusses einer späteren Anfechtung der Vaterschaft deutlich gemalt werden kann. Durch die sinngemäße Anwendung der angegebenen Regelungen in § 1760 Abs. 2 wird einerseits klargestellt, dass eine mit Willensmängeln behaftete Einwilligungserklärung einer Anfechtung der Vaterschaft nicht entgegensteht. Andererseits soll dadurch deutlich gemacht werden, dass das Einverständnis mit der Zeugung eines Kindes im Wege heterologer Insemination insbesondere aus der Sicht des Mannes der Annahme eines (fremden) Kindes durchaus vergleichbar ist. Es ist deshalb gerechtfertigt, die Auflösung dieses Verhältnisses an Voraussetzungen wie bei Annahme eines Kindes zu knüpfen.
Zu Nr. 2:
§ 1631 Abs. 2 will zur Verbesserung der Rechte von Kindern und zur bestmöglichen Förderung des Kindeswohls in der Erziehung einen völligen Verzicht auf Körperstrafen erreichen, um der Gewaltanwendung schon von Kindheit an jegliche Legitimation zu nehmen.
In Satz 1 wird der Grundsatz der gewaltfreien Erziehung bestimmt. Er macht unzweifelhaft deutlich, dass in einer am Grundgesetz orientierten Erziehung kein Raum für die Anwendung von Gewalt sein darf.
In Satz 2 wird der auch in der Neufassung von § 1631 Abs. 2 weiterhin enthaltene Begriff "Misshandlung", der in strafrechtlichen Bestimmungen enthalten ist, bewusst vermieden. Unter einer Misshandlung verstehen juristische Laien eher einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität. Die in der Erziehung unzulässigen Maßnahmen werden mit den Formulierungen "Körperstrafen" und
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"seelische Verletzungen" klarer und für den Laien verständlicher umschrieben. Ergänzend wird die Unzulässigkeit anderer entwürdigender Maßnahmen aufgeführt, um die Selbstachtung und das Ehrgefühl von Kindern vor Verletzungen umfassend zu schützen und ihre ungestörte psychische und seelische Entwicklung zu fördern.
Zu Nr. 3:
§ 1684 Abs. 1 Satz 2 soll die Position des Kindes durch ein eigenes Antragsrecht stärken, um sein Recht auf Umgang ggf. auch gegen Widerstände selbst geltend machen zu können, sobald es das 12. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß § 1684 Abs. 1 ist das Kind selbst Träger des eigenen Umgangsrechts mit seinen Eltern. Mit seinem Anspruch auf Umgang ist ein eigenes Antragsrecht des Kindes eng verbunden, um die Geltendmachung dieses Rechtes zu ermöglichen. Widerstand gegen die Ausübung des Umgangsrechts kann sich einerseits aus dem Verhalten des sorgeberechtigten Elternteils unter Verstoß gegen dessen Verpflichtungen nach § 1684 Abs. 2 ergeben. Andererseits kann auch der nichtsorgeberechtigte Elternteil entgegen seiner Verpflichtung nach § 1684 Abs. 1 2. Halbsatz dafür verantwortlich sein, dass es nicht zur Ausübung des Umgangs mit dem Kind kommt. In diesen Fällen muss dem Kind ab einem bestimmten Alter ermöglicht werden, das ihm gesetzlich zustehende Recht auf Umgang mit dem anderen Elternteil auch geltend machen zu können. Die dafür erforderliche Einsicht und Selbständigkeit des Kindes kann ab dem 12. Lebensjahr grundsätzlich angenommen werden. Das Kind befindet sich dann in einer Entwicklungsphase, in welcher es der Unterstützung und Beratung durch beide Elternteile besonders bedarf. Es soll durch das eigene Antragsrecht die Möglichkeit erhalten, die insoweit den Eltern ohnehin obliegenden Pflichten auch selbst einfordern zu können.
Zur. Geltendmachung des Antragsrechts sind besondere verfahrensrechtliche Regelungen nicht erforderlich. Die Vorschriften in § 50 FGG zur PflegerbestelIung reichen aus.
(Seite 11)
Zu Nr. 4.
§ 1685 Abs. 1 soll verdeutlichen, wie dies mit der Regelung in § 1684 Abs. 1 im Verhältnis des Kindes zu seinen Eltern bereits geschehen ist, dass das Kind selbst Träger des eigenen Umgangsrechts ist. Die Verpflichtung zur Gewährleistung des Umgangsrechts des Kindes gegenüber anderen Personen obliegt den Eltern, vornehmlich dem sorgeberechtigten Elternteil. Dadurch soll den Eltern deutlich vor Augen geführt werden, dass sie gegenüber dem Kind eine Verpflichtung zur Gestattung und Ausübung des Umgangs mit dem bezeichneten Personenkreis haben und bei Eingriffen in dieses Umgangsrecht vor allem, gegen Rechte ihres Kindes und erst in zweiter Linie gegen Rechte der bezeichneten umgangsberechtigten Personen verstoßen.
Zu Nr. 5:
§ 1657 b betrifft Ehegatten von Elternteilen, die allein Inhaber der elterlichen Sorge sind. In diesen Fällen ist zu erwarten, dass von den Ehegatten dieser neuen Verbindung einschließlich der bereits vorhandenen Kinder eine neue Familie gebildet werden soll. Der Stiefelternteil soll im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens erhalten.
Durch die vorgesehene Regelung soll im Interesse der in der Familie lebenden, aus früheren Verbindungen stammenden Kinder der neue Familienverband auch rechtlich gestärkt und die tatsächlich auch von Stiefeltern übernommene Betreuung und Verantwortung für die Kinder ihres Ehegatten rechtlich abgesichert und anerkannt werden. Die Möglichkeit einer Bevollmächtigung durch den Inhaber der elterlichen Sorge trägt den tatsächlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen von Stiefelternfamilien nicht hinreichend Rechnung.
Zu Artikel 2
(Änderung des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder)
Durch die Aufhebung des Art. 12 § 10 Abs. 2 des Nichtehelichengesetzes vom 19.08.1969 soll die vollständige erbrechtliche Gleichstellung auch der vor dem
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01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder erreicht werden. Das deutsche Recht würde dadurch auf europäischen Stand gebracht; so dass das europäische Übereinkommen über die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder vom 15.10.1975 vorbehaltlos gezeichnet werden kann.
Der Bundesrat hat die Aufhebung der o.a. Vorschrift bereits in vorausgegangenen Gesetzgebungsverfahren zum Erbrechtsgleichstellungsgesetz verlangt und zur Begründung u.a. ausgeführt:
Das Nichtehelichengesetz hatte die nichtehelichen Kinder, die bei seinem Inkrafttreten bereits das 21. Lebensjahr vollendet hatten von der erbrechtlichen Neuregelung ausgenommen; ihnen ist bis heute jegliche Erbberechtigung nach ihrem Vater versagt geblieben. Für die Aufrechterhaltung dieses Rechtszustandes gibt es keinen hinreichenden Grund. Die Beibehaltung der Stichtagsregelung lässt sich keineswegs auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 44,1 stützen. Das Gericht hat die gesetzgeberische Entscheidung von 1969 gerade nicht als zwingend oder auch nur als naheliegend bezeichnet. Es hat vielmehr eine Reihe von Argumenten für die zeitliche Differenzierung als nicht tragfähig angesehen, hat dem Gesetzgeber allerdings einen breiten Spielraum zugebilligt und ist schließlich zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser Spielraum "noch nicht" überschritten sei. Ob die seinerzeitige gesetzgeberische Entscheidung rechtspolitischen Bedenken begegnet, hat das Gericht ausdrücklich offen gelassen. Die heute notwendige neue Bewertung erfordert die volle erbrechtliche Gleichberechtigung der vor dem Stichtag Geborenen. Sie müssten sich sonst erneut und in einem Zeitpunkt, in dem die volle erbrechtliche Gleichbehandlung nichtehelicher Kinder verwirklicht werden soll, diskriminiert fühlen.
Der Umstand, dass vor dem Stichtag die Möglichkeiten einer verlässlichen Vaterschaftsfeststellung sehr viel geringer waren als heute, hat demgegenüber kein Gewicht.
(Seite 13)
Die volle GIeichbehandlung der Altfälle ist auch deshalb erforderlich, um in diesem Punkt die Rechtseinheit zwischen dem alten Bundesgebiet und dem Beitrittsgebiet herzustellen. In der ehemaligen DDR waren auch die vor dem Stichtag Geborenen seit dem 1. Januar 1976 voll erbberechtigt, denn die völlige Gleichstellung galt dort bereits seit diesem Tage gemäß den §§ 365 bis 367 des Zivilgesetzbuchs der DDR und § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2, 37 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch der DDR. Insoweit gilt gemäß Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB für Fälle, in denen ein fiktives DDR-Erbstatut gegeben ist, die Stichtagsregelung nicht. Diese Rechtsungleichheit muss nicht nur aus allgemeinen Erwägungen der innerdeutschen Rechtseinheit beseitigt werden, sondern wegen der gänzlichen Zufälligkeit der gegenwärtigen Differenzierung. Hielte man an ihr fest, so würde die Beteiligung eines vor dem Stichtag geborenen nichtehelichen Kindes am Nachlass noch auf lange Zeit davon abhängen, wo der Vater am 02.10.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat. Die Beseitigung der Stichtagsregelung ist im Interesse der vor dem Stichtag Geborenen notwendig. Sie ist für die Väter und sonstigen Angehörigen auch zumutbar. Wenn die volle Gleichbehandlung auch für die vor dem Stichtag Geborenen zu Pflichtteilsansprüchen führt, so ist das auch dann keine unangemessene Belastung, wenn die Beteiligten mit solchen Ansprüchen bislang nicht gerechnet haben. Das Interesse der von der Stichtagsregelung Betroffenen an voller Gleichbehandlung überwiegt vor dem Interesse der übrigen Beteiligten an der Beibehaltung des bisherigen Rechtszustandes.
Diese Erwägungen sind nach wie vor zutreffend.
Zu Artikel 3
(Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Es handelt sich um eine Folgeregelung zu Art. 2. Die Regelung in Art. 235 § 1, Abs. 2 EGBGB i.d.F. des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes wird durch den Wegfall
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der Stichtagsregelung gemäß Art. 2 gegenstandslos. Die Anwendung des jeweils geltenden Erbrechts ist durch die Übergangsvorschrift in Art. 224 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB sichergestellt.
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten. Die Regelungen zum Kindschaftsrecht gemäß Art. 1 treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. Durch die Regelung in Satz 2 wird sichergestellt, dass die betroffenen Väter die Möglichkeit haben, sich in der Weise auf die neue Rechtslage einzustellen, dass sie noch vor dem Inkrafttreten eine letztwillige Verfügung treffen.
Der federführende Rechtsausschuß, der Ausschuß für Frauen und Jugend und der Ausschuß für Familie und Senioren empfehlen dem Bundesrat, den Gesetzentwurf u. a. mit der Maßgabe beim Deutschen Bundestag einzubringen, daß die Einwilligungserklärung zur künstlichen Befruchtung durch die Samenspende eines Dritten nicht notariell beurkundet werden muß.
Zustimmungsbedürftigkeit
Das Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Der Bundesrat hat über die Einbringung des Gesetzentwurfes beim Deutschen Bundestag nach Maßgabe der empfohlenen Änderungen zu befinden.
"Kinderrechteverbesserungsgesetz - KindRVerbG"
Presseerklärung vom ISUV,
Oktober 1999
(Auch abrufbar unter http://www.isuv.de/aktuell/aktuell1.html)
Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht
(ISUV) begrüßt grundsätzlich die Absicht des Bundesrates,
mittels eines Gesetzes - "Kinderrechteverbesserungsgesetz - KindRVerbG"
-, dessen Entwurf jetzt vorliegt, die Kinderrechte zu stärken. Der
Verband hält es für wichtig und richtig, dass das Umgangsrecht
des Kindes nach Trennung und Scheidung gestärkt wird, so dass möglichst
viele familiale Beziehungen fortbestehen. Allerdings bezweifelt der Verband,
dass die vorgeschlagenen Regelungen die Kinderrechte tatsächlich verbessern.
Nach Auffassung des ISUV-Bundesvorsitzenden Michael Salchow widerspricht
es allen Erfahrungen, dass ein zwölfjähriges Kind, welches unter
Trennungs- oder Scheidungsstress steht, wie im Gesetzesantrag vorgeschlagen,
einen "eigenständigen selbstbestimmten" Antrag auf Umgang
stellen soll. Vielmehr seien Kinder auch noch in diesem Alter auf denjenigen
Elternteil fixiert, bei dem sie hauptsächlich wohnen.
"Deswegen besteht einfach die Gefahr, dass das Umgangsrecht des Kindes
auf ganz 'legale' Weise vom Sorgebrechtigten missbraucht wird. Die gegebenen
verfahrensrechtlichen Regelungen können dies nicht verhindern. Dazu
müsste vielmehr § 50 FGG weiter präzisiert werden ",
stellte der ISUV Vorsitzende fest.
Abgelehnt wird vom Verband auch das "kleine Sorgerecht für Stiefeltern". Der Verband hält die bisherige Regelung für sehr praktikabel. Danach konnte der Sorgeberechtigte den Stiefelternteil bevollmächtigen, Verantwortung für das Kind in klar umrissenen Bereichen wahrzunehmen. Salchow hob hervor: "Wir wehren uns gegen Tendenzen, den leiblichen Vater oder die leibliche Mutter auszugrenzen und sie ausschließlich zu Zahlemännern oder Zahlefrauen zu degradieren. Wenn man Unterhaltspflichtige rechtlos gegenüber dem eigenen Kind macht, stärkt dies sicher nicht die Zahlungsmoral ! - Hinzu kommt, was bei uns nur allzu gerne erdrängt wird: die leibliche Elternschaft ist identitätsstiftend und kann durch soziale Elternschaft nicht adäquat ersetzt werden."
Interessenverband Unterhalt und Familienrecht
(ISUV / VDU e.V.)
Josef Linsler, Bundespressesprecher, Spartaweg 37, 97084 Würzburg
Tel. : 0931 / 66 38 07, Fax: 0931 / 66 35 46
Jlinsler@t-online.de und isuv@pop.odn.de
Sie finden ISUV / VDU e.V. auch im Internet: http://www.isuv.de
Was offen ist und bleibt
...
Nach wie vor unberücksichtigte Forderungen zum
Kindschaftsrecht
Wir sehen folgenden - zum Teil dringenden - Änderungsbedarf:
1. Die Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern und ihren Eltern muss konsequent abgeschafft werden.
2. Entzug des elterlichen Sorgerechtes bei Trennung oder Scheidung nur bei Gefährdung des Kindeswohls unter nach den entsprechenden strengen Bestimmungen des §1666 BGB.
3. Eine gemeinsame elterliche Sorge, bei der beide Eltern wie vor der Trennung in allen das Kind betreffenden Dingen weiter gemeinsam entscheidungsberechtigt bleiben können, ist derzeit im Gesetz nicht unmittelbar vorgesehen (allerdings kann das vereinbart werden, sog. "Elternvereinbarung". Überlegenswert dürfte die Praxis in Kalifornien sein, wo die Eltern zwischen zwei Modellen des gemeinsamen Sorgerechtes wählen können, wobei das er-ste Modell (joint legal custody) dem unsrigen entspricht und das andere auch die gemeinsame Alltagssorge umfasst, in der beide Eltern weiterhin in allen Angelegenheiten gemeinsam entschei-dungsberechtigt sind. Ersteres einen Verbreitungsgrad von 80 Prozent, letzteres einem Verbreitungsgrad von 15 Prozent.
4. Aufwertung des Umgangsumfanges: Abweichungen von umfangreichen, grundsätzlich kindgerechten Umgangsregelungen (Zielvorgabe: ein Drittel der Jahreszeit) sind zu begründen.
5. Kennzeichnung von Umgangsvereitelung entgegen dem Kindeswillen (oder durch dessen Manipulation) bzw. dem objektivem Kindesinteresse als Kindesmissbrauch und Straftatbestand (so z. B. in Frankreich und Teilen der USA geregelt).
6. Verfahrensrechtliche Regelungen zur Absicherung eines zügigen Verfahrensablaufs. Sanktionen für Richter und Jugendamtsmitarbeiter bei Nichteinhaltung.
7. Pflichtberatung bei ernsthaften Elternkonflikten als Voraussetzung für die gerichtliche Entscheidung.
8. Verbesserung der Qualifikation einschließlich von Supervision für professionelle Trennungsbegleiter in Jugendämtern, Beratungseinrichtungen und Familiengerichten und als zwingende Voraussetzung für die Ausübung dieser Tätigkeit.
9. Ausreichende finanziellen Ausstattung von konfliktlösungsorienterten beraterischen Angeboten. Unterstützung von Beratungs-stellen für Väter.
10. Prüfung, ob statt der anwaltlichen Vertretung der Eltern im Elternkonflikt eine Beistandschaft durch je einen geeigneten und ausgebildeten Mitarbeiters/Mitarbeiterin in Kindschaftssachen der notwendigen Konfliktlösung nicht besser gerecht würde.
© paPPa.com e.V. - Stand dieser Seite: 18.10.1999 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/reform_u/369_99.htm
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