Beitrag zur deutschen Kindschaftsrechtsreform von 1998

„Es darf nicht alles beim alten bleiben"
Erfordernisse für die Kooperation mit Familienrichtern, Rechtsanwälten und Mitarbeitern der Jugendhilfe
zur Sicherung der Interessen von Kindern und Jugendlichen in familiengerichtlichen Verfahren

Christine Knappert - Sozialarbeiterin im Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes der Stadt Bad Salzuflen
Beitrag u.a. für die Fachtagung des Vereins für Kommunalwissenschaften, Berlin, 24.-25.9.1998

I

Die meisten Familienrichter behaupten, es habe sich mit der Reform gar nicht so viel verändert. Im Grunde genommen bliebe alles beim alten. Deshalb würden sie so weiterarbeiten wie bisher.

So einfach geht das nicht! Das KindRG stärkt nicht nur die Kind-Eltern-Position, sondern auch die Vermittlerposition des Familienrichters.

Folgende verfahrensrechtliche Veränderungen beweisen das: § 52 FGG (die Beratung hat Vorrang vor der richterlichen Entscheidung), § 52 Absatz 2 FGG (das Aussetzen des Verfahrens), § 52 a FGG (die Vermittlungspflicht des Gerichtes), § 52 a Absatz 5 FGG (Maßnahmen bei Umgangsverweigerung) sowie § 50 FGG (der Anwalt des Kindes).

II

Das Lieblingswort im Rahmen der Reform heißt „Paradigmenwechsel". Überall ist die Rede davon, daß sich dieser vollziehen muß, insbesondere in Kreisen der professionellen Verfahrensbegleiter.

Dieser Begriff war schon einmal groß in „Mode", als es um die Einführung des SGB VIII ging. Bereits damals war es die Intention des Gesetzgebers: weg von dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium und hin zu einer präventiv orientierten Dienstleistungsbehörde, das heißt weniger fremdbestimmte Entscheidungsorientierung und mehr autonomiestärkende Handlungsorientierung. Bereits vor Jahren ging es also um mehr Beratung und um weniger richterliche Entscheidung. Aus dieser Perspektive betrachtet, ist mit der Reform das Rad sicherlich nicht neu erfunden worden. Die Reform des Kindschaftsrechts unterstreicht und verstärkt die Intention des SGB VIII !

Aber: Der Bewußtseinsveränderungsprozeß vollzieht sich in den Gerichten, Anwaltskanzleien und Jugendämtern immer noch sehr schleppend. Klare Positionsbeschreibungen, Beratungskonzepte und Aufgabenverteilungspläne der einzelnen Begleiter sind notwendig, damit jeder weiß, was er zu tun hat, und es keine Glückssache für die Beteiligten mehr ist, ob sie an Anwalt X, Richter Y oder Sozialarbeiter Z und somit an eine ganz persönliche und zum Teil willkürliche Arbeitshaltung, Wertvorstellung und Weltsicht geraten.

III

Die Beratungspflicht des Jugendamtes und der Vermittlungsauftrag des Gerichtes sollen dafür sorgen, daß sich die beteiligten Eltern beraten lassen, bevor das Gericht entscheidet. Da die Lösungsmöglichkeiten der Justiz begrenzt sind, sollen die direkt Beteiligten ihre Lösungen finden. Dabei geht es nicht um die Frage: Was brauchen die Menschen? Es geht um die Frage: Was wollen die Menschen?

Die Aufgabe der Jugendhilfe und der Gerichte besteht weiterhin auch darin, zu klären, wieviel ordnungsrechtliches Eingreifen, Beaufsichtigen, Überprüfen, Kontrollieren und Entscheiden wird es künftig geben, wieviel versöhnungsorientierte Neutralität? Wie hoch wird der Anteil des sozialpädagogischen Handelns sein?

Diese Aufgabe erfordert im Interesse aller Beteiligten eine wertschöpfende Kooperation zwischen den verschiedenen Professionen: Juristen und Sozialarbeiter sind aufgefordert, den eingeleiteten Prozeß des gegenseitigen Verstehens zu beschleunigen, damit sie besser und schneller als bisher auf Interessen und Bedürfnisse von Familien eingehen können.

IV

Es ist damit zu rechnen - die derzeitige Situation zeigt bereits die Tendenz auf-, daß es künftig mehr Streitpunkte als bisher geben wird. Solche möglichen Streitpunkte können auftreten bei

Diese Aufzählung zeigt deutlich, daß die Beratungs-, Vermittlungs- und Unterstützungsaufgaben qualitativ und quantitativ zunehmen werden. Jugendämter und Familiengerichte haben diesbezüglich noch einen erheblichen Fortbildungsbedarf.

V

Um eine qualifizierte Dienstleistung in diesen Bereichen zu erbringen, muß die Jugendhilfe ihre Beratung in einer Angebotsstruktur ausrichten, die die Tendenzen des sozialen Wandels in der Gesellschaft, das heißt die veränderte Lebensverhältnisse von Kindern, Jugendlichen und deren Eltern berücksichtigt.

Dies hat zur Folge, daß Jugendhilfe ihre Beratungsangebote flexibel gestalten und an das sich veränderte Nachfrageverhalten anpassen muß. Die Beratungskonzepte sollten systemisch ausgerichtet sein, ziel- und ressourcenorientiertes Vorgehen beschreiben sowie den Weg für eigenverantwortliche konstruktive Lösungen beschreiben sowie den Weg für eigenverantwortliche konstruktive Lösungen bereiten.

VI

Familienrichter und Anwälte müssen umdenken. Sie müssen ihre Perspektive auf das gesamte Netzwerk der Beziehungen aller Familienmitglieder und deren Lebenswelten erweitern. Sie müssen erkennen, daß Menschen, die sich vor Gericht begegnen, auch unter negativem Streß stehen, wodurch deren Kommunikation gestört ist, gerade in dieser Situation der besonderen kommunikativen und kooperativen Fähigkeiten der Richter und Anwälte bedürfen.

Die Juristen müssen sich ebenfalls antrainierte Glaubens- und Verarbeitungssysteme bewußt machen und wissen, daß es unterschiedliche Denkmodelle und somit Kommunikationsmuster gibt. Sie müssen im Gegensatz zum Sozialarbeiter nicht alles können, aber sie brauchen die Kenntnisse, um kompetent an andere Verfahrensbeteiligte delegieren zu können.

VII

Die Kooperation zwischen Jugendhilfe und Justiz muß so gestaltet werden, daß die Grenzen der jeweiligen Profession gewahrt bleiben. Das heißt: Die beteiligten Juristen gestalten das Verfahren; die Jugendhilfe gibt verfahrenssteuernde Anregungen. Hierbei steht die zentrale Frage im Vordergrund: Wie soll es im Interesse der Kinder und Jugendlichen weitergehen?

Jugendhilfe und Justiz müssen die Situation klären und Ziele definieren. Die Jugendhilfe ist aufgefordert, noch mehr Beratungs- und Vermittlungsaufgaben als bisher wahrzunehmen und darüber hinaus dem Gericht gegenüber anzuregen, was im Einzelfall zu tun ist, so beispielsweise Beratung, Vermittlung, Therapie, psychologisches oder medizinisches Gutachten, spezielle Diagnostik, eine einstweilige Anordnung oder eine gerichtliche Entscheidung.

VIII

Die Kooperation erfordert neben einer enormen fachlichen Kompetenz ein hohes Maß an gegenseitiger Wertschätzung, Aufmerksamkeit, Zivilcourage, Mut und gegenseitigem Verstehen. Jugendhilfe und Justiz haben mit dieser Kooperation sicherzustellen,daß Kindesinteressen in unserer Gesellschaft stärker als bisher berücksichtigt werden.


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