paPPa.com informiert und half bei der Erstellung dieses Textes:

"Das neue Kindschaftsrecht auf dem Prüfstand"

Veröffentlicht in PaPS 2/99

Peter Thiel

Auf dem Prüfstand der Praxis

Von einer "Jahrhundertreform" war die Rede. Inzwischen sind fast anderthalb Jahre vergangen, seit die Kindschaftsrechtsreform zum 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist - Zeit für eine kritische Bestandsaufnahme und einen Blick nach vorn.

Das Sorgerecht – Im Regelfall gemeinsam

Das wohl bekannteste und umstrittenste Ergebnis der Reform ist die "gemeinsame Sorge im Regelfall". Bei Scheidung oder Trennung (hier nur, wenn die Eltern vorher die gemeinsame Sorge vereinbart hatten) ist sie inzwischen zur Realität geworden. Auch wenn das Gesetz nicht explizit einen "Regelfall" vorsieht, sondern lediglich ein Antragsprinzip einführte – die früher zwingend erforderliche gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge ist vom Tisch [Nachtrag paPPa.com: Siehe hierzu auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts "Gemeinsame Sorge ist der Regelfall"]. Während vor der Reform nur ca. 15 Prozent aller geschiedenen Eltern die gemeinsame Sorge behielten, sind es heute nach Schätzungen bereits mehr als die Hälfte aller Betroffenen. Genaue Daten lässt eine vom Bundesjustizministerium in Auftrag gegebene Rechtstatsachenforschung erwarten.

Weniger bekannt ist, dass die gemeinsame elterliche Sorge im Trennungsfall automatisch zu einem gemeinsamen Sorgerecht "2. Klasse" wird. Einvernehmen der Eltern ist nur noch in "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung" von Nöten. Alltägliche Entscheidungen können dagegen von dem Elternteil wahrgenommen werden, bei dem das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat (§ 1687 BGB). Diese Regelung scheint trotzdem sinnvoll, sichert sie doch den Elternstatus des nicht vorrangig betreuenden Elternteils, ohne den Alltag des anderen durch langwierige Abstimmungsprozeduren zu erschweren. Die Eltern können diese Fragen aber auch unabhängig von der Gesetzeslage selbst in einer Vereinbarung verbindlich regeln. Zur Streitfrage, was "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung" und was "alltägliche Entscheidungen" sind, liegen inzwischen erste Gerichtsentscheidungen vor. So untersagte z. B. das Oberlandesgericht Köln auf Antrag des Vaters eine Fernreise der Mutter mit ihrem Kleinkind nach Ägypten.

Alleinige Sorge – "Ausnahme von der Regel"

Um die gemeinsame elterliche Sorge zu beenden, bedarf es jetzt eines entsprechenden Antrages (§ 1671 BGB). Das Familiengericht soll dem Antrag jedoch nur folgen, wenn der andere Elternteil zustimmt oder die Beendigung der gemeinsamen Sorge "dem Wohl des Kindes am besten entspricht". Das Gericht "überträgt" dann - wie es im offiziellen Sprachgebrauch euphemistisch heißt - dem antragstellenden Elternteil das Sorgerecht, statt klar und ehrlich zu sagen, dass das Sorgerecht dem anderen Elternteil - zu Recht oder Unrecht - entzogen wird.

Inzwischen sind eine Reihe von Gerichtsentscheidungen bekannt, bei denen der Antrag eines Elternteils auf alleinige Sorge zurückgewiesen wurde. So stellt z. B. das Amtsgericht Chemnitz in überraschender Klarheit fest, dass "eine Alleinübertragung des Sorgerechts auf den betreuenden Elternteil und damit korrespondierend die Entziehung des Sorgerechts des nicht betreuenden Elternteil eine Ausnahme von der Regel" darstelle, "eine solche Entscheidung kommt - ausnahmsweise - nur bei schwerwiegenden Mängeln des nicht betreuenden Elternteils in seiner Erziehungseignung, nicht jedoch allein dann in Betracht, wenn der betreuende Elternteil die Kooperation in Fragen der Kindesbetreuung und elterlichen Sorge mit dem anderen Elternteil verweigert."

Wie sich im Fazit der Rechtsprechung - vor allem der Oberlandesgerichte - herauskristallisiert, wird heute in der Regel die gemeinsame Sorge beibehalten. Unkooperatives Verhalten eines Elternteils wird in der Mehrzahl der Fälle nicht als hinreichender Grund für einen Antrag auf Alleinsorge akzeptiert, vor allem dann nicht, wenn anzunehmen ist, dass sich die Eltern künftig doch noch einigen können. Auch bei Uneinigkeit über den Lebensmittelpunkt des Kindes kann darüber entschieden werden, ohne die gemeinsame Sorge anzutasten. Erst gravierender Elternstreit in wirklich prinzipiellen Erziehungsfragen schließt eine gemeinsame Sorge aus, ebenso wie offenkundig mangelndes Interesse eines Elternteils, Misshandlung/Missbrauch (auch im Falle begründeten Verdachts) sowie nachhaltige Uneinsichtigkeit, die Kinder nicht in den elterlichen Konflikt über Sorge und Umgang hineinzuziehen (Verstärkung des Loyalitätskonflikts).

Doch auch hier ist Vorsicht geboten: Oft wird in erster Instanz (Amtsgericht) so entschieden, als existiere das neue Recht noch nicht. Meist hilft dann der Gang in die nächste Instanz. Bisweilen ist aber auch hier kein Recht zu bekommen, wie eine Entscheidung des 19. Senats des Kammergerichts Berlin belegt: "Keine gemeinsame Sorge bei Kopfschütteln der Mutter."

Dass das Sorgerecht nach neuem Recht in erster Linie eine "Sorgepflicht" (§ 1626 BGB) sein soll, erfuhr der Vater einer 16jährigen Tochter, dem bei seiner Ehescheidung 1988 das Sorgerecht entzogen wurde. Nachdem die Tochter in immer heftigere Konflikte mit ihrer Mutter geraten war, "verdonnerte" das Oberlandesgericht Karlsruhe den Vater gegen dessen Willen(!) zum alleinigen elterlichen Sorgeberechtigten.

Kinder nicht verheirateter Eltern weiter benachteiligt

Eindeutig regelt der Gesetzgeber, dass der nicht verheiratete Vater das Sorgerecht nur dann erlangen kann, wenn er mit Zustimmung der Mutter eine Sorgeerklärung abgibt (§ 1626 a BGB). Genausogut könnte der Gesetzgeber verkünden, Männer und Frauen haben das Recht, einen Beruf auszuüben, die Berufstätigkeit der Ehefrau bedarf aber der Zustimmung ihres Ehemannes.

Das Beispiel eines nicht sorgeberechtigten Vaters illustriert die Inkonsequenz des Gesetzgebers bei der elterlichen Sorge. Wie "Der Amtsvormund" in seiner Ausgabe 5/99 schildert, lebt das Kind seit fünf Jahren ständig beim Vater. Da die Mutter aber das alleinige Sorgerecht besitzt, kann der Vater von ihr keinen Unterhalt für das Kind fordern. Um aus diesem Dilemma herauszukommen und den Unterhaltsanspruch durchzusetzen, wird empfohlen, einen Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB zu bestellen. Auch aus eigener Beratungspraxis sind uns mehrere Fälle bekannt, in denen die nicht verheirateten und nicht sorgeberechtigten Väter die Kinder mit Zustimmung der Mutter seit längerer Zeit allein betreuen. Vater und Kind leben jedoch im Dauer-Stress, da die Mutter jederzeit die "Rückführung" des Kindes einfordern und dies sogar mit Polizeihilfe durchsetzen könnte.

Die Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamm beurteilen in zwei Entscheidungen den § 1626a als mit dem Grundgesetz vereinbar. Inzwischen mehren sich jedoch Stimmen anerkannter Experten der Familienforschung, des Kindschaftsrechts und der Jugendhilfe, die sich kritisch zur fortbestehenden Diskriminierung nicht ehelicher Kinder und ihrer Väter äußern. So zum Beipiel:

[Anmerkung paPPa.com: Zur Verfassungswidrigkeit des § 1626 a BGB siehe auch die beiden Richtervorlagen zum Bundesverfassungsgerichts: AG Korbach - http://www.paPPa.com/recht/urt/AGKorbach1626aBVG.htm und AG Groß-Gerau http://www.pappa.com/recht/urt/AGKorbach1626aBVG.htm#AGGrossGerau sowie OLG Stuttgart vom 2.12.1999 mit Revision zum BGH]

Ähnlich wie über das eigenständige Umgangsrecht für den nicht verheirateten Vater bereits ein Jahr nach der Reform kein Mensch mehr diskutiert, wird hoffentlich in absehbarer Zukunft auch die elterliche Sorge nicht mehr vom Familienstand der Eltern abhängig gemacht. In der Reform von 1998 spiegelt sich allerdings noch zu sehr das kollektiv-unbewusste "Mutter-Kind-Denken", beschrieben im Mythos von der heiligen Mutter und Jungfrau Maria, das gesellschaftliche "Beschützer- und Rettersyndrom" für die "hilfsbedürftigen Mütter" vor den "unzuverlässigen und auf Eigennutz bedachten Vätern" und das "Vaterabwehrsyndrom" vieler Familien- und Frauenpolitikerinnen.

Haben nicht verheiratete Eltern schon den Gang zum Jugendamt geschafft, um die gemeinsame Sorge zu erklären, müssen sie sich noch einer "Rechtsfolgen-Belehrung" unterziehen. Vielfach – wurde uns berichtet – wird dann sogar von der gemeinsamen Sorge abgeraten - bisweilen mit Erfolg. Man stelle sich ein Hochzeitspaar vor, das sich vor der Trauung derselben Prozedur unterziehen müsste! Da diese Regelung (nach § 1626 a BGB) das "Kindeswohl" und das Recht auf Familie vollkommen außer Acht lässt, dürfen wir gespannt sein, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte demnächst zu dieser Frage Stellung bezieht. Dort liegen mehrere Verfahren zur Entscheidung vor. Das Bundesverfassungsgericht hat leider eindeutig dokumentiert, dass es hier nicht tätig werden will.

Das Umgangsrecht – für jeden Vater klar geregelt

Zum definierten Wohl des Kindes gehört jetzt - endlich! - der Umgang mit beiden Eltern, egal ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht. Kein Umgangsrecht haben dagegen "nicht eheliche Stiefeltern" oder auch langjährige gleichgeschlechtliche Lebenspartner, selbst dann nicht, wenn zum Kind enge Bindungen existieren, wie das Oberlandesgericht Bamberg entschieden hat. Hier will ein Gesetzesantrag der Länder Sachsen-Anhalt und Hamburg Abhilfe schaffen (Kinderrechte-Verbesserungsgesetz vom 26. Juni 1999, Bundesratsdrucksache 369/99).

Nach neuem Recht darf der Umgang für längere Zeit oder auf Dauer nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dazu ausgeführt: "Aufgrund des nunmehr grundsätzlich gegebenen Umgangsrechts auch des nicht ehelichen Vaters kann ein solches nur ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Solche Gründe sind grundsätzlich nicht das geringe Alter des Kindes noch ein sich anbahnendes Vater-Kind-Verhältnis zum neuen Lebensgefährten der Mutter." Derart klare Entscheidungen sind aber noch nicht die Regel.

Eine wesentliche Frage bleibt auch nach der Reform unbeantwortet: Was ist eigentlich "Umgang"? Oder konkreter: Wieviel Umgang braucht das Kind? Nach kinderpsychologischen Forschungsergebnissen wird für eine tragfähige Beziehung zum anderen Elternteil ein Kontakt von etwa einem Drittel des Jahres empfohlen. Dem tragen viele richterliche Entscheidungen nach wie vor nicht Rechnung. Aus der Praxis sind uns viele Fälle bekannt, in denen der Umgang lediglich alle zwei Wochen für wenige Stunden gewährt wird. Bisweilen kann sich ein "Umgang" sogar auf ein monatliches Treffen beschränken. Mit Kindeswohl hat das wenig zu tun.

Das Familiengericht kann im Bedarfsfall "anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist" (sog. betreuter Umgang, § 1684 III BGB). Diese Regelung - so begrüßenswert sie auch sein mag - hat allerdings einen Makel: Wenn es darum geht, diesen "betreuten Umgang" zu gewährleisten, sucht man lange - und oft vergeblich - nach geeigneten Partnern. Jugendämter und freie Träger bauen erst langsam Angebote auf. Und selbst dann - so unsere Erfahrung - fehlt es oft an qualifiziertem Personal, mit der Folge, dass einem betreuten Umgang eben kein regelmäßiger Umgang folgen kann.

"Schlichten statt richten"

Der Konfliktlösung streitender Eltern gibt das Kindschaftsrecht zu Recht den Vorzug vor gerichtlichen Entscheidungen. Das Familiengericht soll "so früh wie möglich und in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen hinwirken" (§ 52 FGG). Können sich die Eltern nicht einigen und erschwert bzw. vereitelt ein Elternteil gerichtliche Verfügungen über den Umgang, so kann das Familiengericht nochmals zwischen den Eltern vermitteln, bevor es den Umgang mit Zwangsmitteln durchsetzt, oder signalisieren, dass auch eine Änderung des Sorgerechts in Betracht zu ziehen ist (§ 52a FGG). So hat das Oberlandesgericht Köln einer Mutter (bereits vor der Reform!) den Entzug der elterlichen Sorge angedroht, falls sie den Umgang des Vaters zum Kind weiterhin behindert. Leider ist dies eher ein Einzelfall. Die Familiengerichte sind unserer Erfahrung nach hier extrem zurückhaltend.

Bedauerlicherweise sind viele Mitarbeiter in Jugendämtern, bei Beratungseinrichtungen und im Familiengericht für die oft sehr komplizierte Vermittlung in familiären Krisensituationen nur unzureichend qualifiziert. Wie also soll da der gesetzliche Vermittlungsauftrag funktionieren?

Wenn mein Kind mich nicht mehr sehen will ...

Vorsichtigen Eingang in die Rechtsprechung hat inzwischen ein als Parental Alienation Syndrome (PAS) bekanntgewordenes Phänomen gefunden. Im Kontext von Sorge- und Umgangsrechtskonflikten bedeutet PAS "die kompromisslose Zuwendung eines Kindes zu einem - dem guten, geliebten - Elternteil und die ebenso kompromisslose Abwendung vom anderen - dem bösen, gehassten". Die von der Mutter bewusst und unbewusst auf das Kind übertragene Ablehnung des Vaters führt dazu, dass das Kind ihn schließlich "nicht mehr sehen will". Das Amtsgericht Rinteln hat in Kenntnis dieser Problematik schon vor der Reform für einen betroffenen Vater den Umgang geregelt und somit eine Möglichkeit gefunden, das Kind vom Loyalitätsdruck durch die umgangsvereitelnde Mutter zu entlasten.

Obwohl in der Literatur inzwischen eindeutig beschrieben, zählt es noch lange nicht zum Allgemeingut in Richterstuben und Jugendamtszimmern, dass von der Mutter verhinderter Umgang und fehlende Bereitschaft zur Konfliktlösung auch Gewalt gegen Kind und Vater gleichkommen. Aussagen wie die einer Berliner Richterin: "Wenn die Mutter nicht will, können wir nichts machen", sind daher immer noch gängige Praxis. So musste sich auch ein Vater von drei Kindern am Rande einer öffentlichen Veranstaltung von einem Berliner Gutachter sagen lassen, dass er keine Chancen habe, seine Kinder wiederzusehen, "wenn es die Mutter nicht will". Letztendlich setze sich immer der Elternteil durch, der die Kinder dem anderen entfremde. Das sei schon immer so gewesen.

Erschreckend bleibt für uns, dass sowohl Jugendhilfe wie psychologische Gutachter und auch Gerichte nach nahezu zwei Jahren die neuen Erkenntnisse über die Eltern-Kind-Entfremdung weitgehend entweder ignorieren oder als "alten Hut" abtun.

Was nutzt mir mein gutes Recht?

Das Recht auf Umgang ist aber spätestens dann das Papier nicht wert, auf das es gedruckt ist, wenn die allein sorgeberechtigte Mutter ihren Aufenthaltsort so verändert, dass der Kontakt des Vaters zum Kind nur noch schwer oder gar nicht mehr möglich ist, z. B. wenn sie ins Ausland zieht. Da der Sorgeberechtigte auch über solch gravierende Lebensveränderungen völlig allein entscheiden kann, wird klar, dass es der Gesetzgeber mit dem Recht auf Umgang so ernst nun auch wieder nicht gemeint hat. Anders lautende Gerichtsentscheidungen sind uns bisher leider nicht bekannt.

Zu der Frage, wie gelange ich zu meinem Kind, kommen nicht selten finanzielle Probleme. Aus unserer Beratungspraxis ist uns ein Fall bekannt, in dem die allein sorgeberechtigte Mutter ins österreichische Kärnten, nahe der slowenischen Grenze verzog: Fahrzeit über 24 Stunden, Fahrtkosten ca. 300 DM und dazu die Kosten für die Unterbringung. Zieht es die Mutter dagegen vor, sich in einem indischen Aschram fernab der profanen Nähe des Vaters ganz der Meditation und "ihrem" Kind zu widmen, kostet schon allein das Flugticket über tausend Mark. Für die Kosten hat nach derzeit üblicher Praxis selbstredend "der Umgangsberechtigte" aufzukommen.

Als schwer zu überwindendes Hindernis erweist sich in der Praxis auch die unendliche Verfahrensdauer. Das garantierte Recht auf Umgang bleibt ein bloßes Phantom, wenn das Familiengericht es z. B. gerade schafft, über acht Monate nach Antragstellung eine Stellungnahme durch das Jugendamt anzufordern. Diese Stellungnahme braucht dann auch wieder Monate ... In der Zwischenzeit ist "natürlich" kein Umgang möglich. Allen Betroffenen kann hier nur geraten werden, nicht untätig abzuwarten, sondern beharrlich so genannte Sachstandsanfragen an das Gericht zu senden.

Das Recht des Kindes kommt zu kurz

Kinder und Jugendliche sollen entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe, die sie betreffen, beteiligt werden. Sie sollen in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht hingewiesen werden (KJHG § 8). Wie das geschehen soll, darüber schweigt sich das Gesetz aus. So kann z. B. das Jugendamt die allein sorgeberechtigte Mutter zwar bitten, das Kind zur Beratung mitzubringen. Verweigert sie dies jedoch, ist das nach wie vor ihr "gutes Recht".

Das Kindschaftsrecht ist noch immer weitgehend Erwachsenen- und insbesondere Mütterrecht. Erste zaghafte Schritte, eigenständige Kinderrechte festzuschreiben, findet man im BGB: "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ..." (§ 1684 I). Obwohl das Gesetz beide Eltern zum Umgang verpflichtet, ist dies bisher weitestgehend nur ein moralischer Appell.

Kinder bzw. der betreuende Elternteil können sich nun immerhin an das Jugendamt wenden. Das Amt wird dann versuchen, mit dem anderen Elternteil in Verbindung zu treten und ihn zur Kontaktaufnahme mit seinem Kind zu bewegen. Das Kind hat jedoch keine Chance, den Umgang beispielsweise vor Gericht selbst einzufordern. Auch hier will das bereits erwähnte Kinderrechte-Verbesserungsgesetz Abhilfe schaffen, indem zumindest Kindern ab zwölf Jahren ein eigenständiges Recht darauf eingeräumt werden soll.

Sanktionen für Eltern, die den Umgang nicht wahrnehmen, sind nicht ausdrücklich vorgesehen. Obwohl ein Richter auch die Möglichkeit hätte, in diesem Fall etwa eine Geldbuße anzudrohen und bei fehlender Resonanz auch anzuordnen, sind entsprechende Entscheidungen nicht bekannt. Begründet wird diese Zurückhaltung offiziell damit, dass ein erzwungener Umgang dem Kind nicht nützen würde. Hier wird unterstellt, dass Elternteile, die keinen Kontakt zum Kind pflegen, generell nicht willens oder fähig sind, den Umgang zum Wohle des Kindes zu gestalten. Bei einer geeigneten, auch psychosozialen Begleitung dürfte dies jedoch in vielen Fällen von Kontaktabbruch dennoch möglich sein. Doch hierzu bedarf es mitunter auch des "sanften Drucks" des Staates.

Auch auf Umgang mit seinen Geschwistern hat ein Kind nach der Trennung seiner Eltern weiterhin ein Recht, "wenn dieser dem Wohl des (Geschwister-)Kindes dient" (§ 1685 BGB). Andere Personen, seien es Freunde, Oma und Opa, Onkel und Tante oder sonstige nahestehende Personen, darf das Kind jedoch nach wie vor nicht ohne Weiteres treffen. Zwar erklärt der Gesetzgeber, dass es in der Regel dem Wohle des Kindes dient, den Umgang mit anderen Personen, zu denen es Bindungen besitzt, aufrechtzuerhalten(§ 1626 BGB). Doch gibt er keinen Hinweis, wie dieses Recht des Kindes im Ernstfall durchzusetzen wäre. Ein Kind kann nicht eigenständig klagen, sondern nur über seine gesetzlichen Vertreter. Möchte aber z. B. die allein sorgeberechtigte Mutter den Kontakt ihres Kindes zu einer Tante unterbinden, hat das Kind keine Möglichkeit, dagegen anzugehen. Vorgesehene Änderungen dieser Rechtslage werden wohl noch einige Zeit auf sich warten lassen.

Der "Anwalt des Kindes"

Soweit dies "zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist", kann das Familiengericht nunmehr dem Kind einen Verfahrenspfleger zur Seite stellen (§ 50 FGG). Auch ein Elternteil oder das Jugendamt können dies ausdrücklich beantragen.

Zweifellos ein Fortschritt, wenn es gilt, in gerichtlichen Auseinandersetzungen die Rechte des Kindes zu wahren. Doch wann ist es erforderlich, einen solchen Anwalt des Kindes zu berufen? Der Gesetzestext umschreibt dies nebulös mit: "wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht". Damit entscheidet weitgehend der Richter nach seinem persönlichen Maßstab. So gibt es schon jetzt – je nach Lage der Justizkasse und zuständigem Gerichtsbezirk – ganz unterschiedliche Praxiserfahrungen. Erste Beispiele zeigen, dass das Gericht meist einen Verfahrenspfleger bestellt, wenn beide Eltern oder ein Elternteil und das Jugendamt dies beantragen.

Allerdings ist Vorsicht geboten: Welche Qualifikation ein Verfahrenspfleger haben soll, um die Interessen des Kindes zu vertreten, ist nicht festgeschrieben. So werden vom Gericht zum Teil denkbar ungeeignete Personen bestimmt, wie in dem Fall einer engagierten, aber eindeutig parteiischen "Frauenhaus"-Anwältin. Betroffene Eltern sollten sich erkundigen, ob die Verfahrenspfleger eine entsprechende Fortbildung absolviert haben, die inzwischen an vielen Orten der Bundesrepublik angeboten wird. Ansonsten besteht hier ein eigenständiges Beschwerderecht.

Vieles steht noch aus

Sicherlich hat das neue Gesetz wichtige Verbesserungen für Kinder und Eltern gebracht. Dennoch bleibt vieles offen. Wir sehen noch großen - zum Teil dringenden – Änderungsbedarf:

1. Eheliche und nicht eheliche Kinder und ihre Eltern müssen konsequent gleichgestellt werden. (Anm. paPPa.com: Siehe entsprechenden Petitionsentwurf)

2. Nach Trennung oder Scheidung darf das elterliche Sorgerecht nur entzogen werden, wenn ansonsten das Kindeswohl nach den strengen Bestimmungen des § 1666 BGB gefährdet wäre.

3. Eine gemeinsame elterliche Sorge, bei der beide Eltern wie vor der Trennung in allen das Kind betreffenden Fragen weiter gemeinsam entscheidungsberechtigt bleiben, ist derzeit im Gesetz nicht unmittelbar vorgesehen (kann allerdings vereinbart werden, sog. Elternvereinbarung).

Überlegenswert dürfte die Praxis in Kalifornien sein: Dort können die Eltern zwischen zwei Modellen des gemeinsamen Sorgerechtes wählen. Die erste Variante (joint legal custody) entspricht unserer Regelung (dafür entscheiden sich 80 Prozent der betroffenen Eltern), die andere schließt auch die gemeinsame Entscheidung beider Eltern in allen Alltags-Angelegenheiten ein (15 Prozent aller Fälle).

4. Abweichungen von umfangreichen, grundsätzlich kindgerechten Umgangsregelungen (Zielvorgabe: ein Drittel der Jahreszeit) sind zu begründen.

5. Umgangsvereitelung gegen den Willen bzw. das objektive Interesse des Kindes sollte als Kindesmissbrauch und Straftatbestand geahndet werden (wie z. B. in Frankreich und Teilen der USA).

6. Um einen zügigen Verfahrensablauf zu gewährleisten, sind rechtliche Regelungen nötig. Bei Nichteinhaltung sollten Richtern und Jugendamtsmitarbeitern Sanktionen drohen.

7. Bei ernsthaften Elternkonflikten muß einer gerichtlichen Entscheidung eine Pflichtberatung vorausgehen.

8. Professionelle Trennungsbegleiter in Jugendämtern, Beratungseinrichtungen und Familiengerichten brauchen bessere Qualifikationsmöglichkeiten, einschließlich Supervision, als zwingende Voraussetzung, um ihre Tätigkeit auszuüben.

9. Konfliktlösungsorientierte beraterische Angeboten bedürfen einer ausreichenden finanziellen Ausstattung. Beratungsstellen für Väter sind zu unterstützen.

10. Statt der im Streitfall üblichen anwaltlichen Vertretung beider Eltern, wäre eine Beistandschaft durch je eine/n in Kindschaftssachen ausgebildete/n Mitarbeiter/in unter Umständen besser geeignet, um eine Konfliktlösung im Interesse des Kindes zu erzielen.

Das Engagement der Väter bleibt weiterhin gefragt!

Literaturempfehlungen zum Thema unter Berücksichtigung des neuen Rechts:

Weitere Informationen zur Kindschaftsrechtsreform im Internet:

http://www.paPPa.com/reform_u/Kindschaftsrecht1Jahr.htm

Peter Thiel lebt in Berlin und ist in der Väter- und Trennungsberatung tätig.


Nachträglicher Hinweis von paPPa.com zur Diskussion der Reform siehe auch:

"Erneute Novellierung des Kindschaftsrechts unausweichlich !" Zur praktischen Umsetzung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes - Informationen und Forderungen von Eltern-Selbsthilfeorganisationen vom 22.11.1999 in Berlin - http://www.paPPa.com/reform_u/reformreform.htm sowie "Alter Wein in neuen Schläuchen ?!" - 1 Jahr Reform des Kindschaftsrechts - Reaktionen von Verbänden, Presseberichte, Stellungnahmen

Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Umsetzung der Kindschaftsrechtsreform in die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe vom 21.6.1999 - Fazit: "Es wird aber noch einige Zeit brauchen, bis die damit verbundenen Einstellungsänderungen und Haltungen (z.B. zur gemeinsamen Elternverantwortung bei dauerhaftem Getrenntleben oder gegenüber Kindern als eigene Pechtspersönlichkeiten) selbstverständlich den Alltag von Familien und die professionelle Praxis bestimmen. Die Jugendhilfe ist aufgefordert, ihren Teil zu einer erfolgreichen Umsetzung der Reform beizutragen."


Bitte unbedingt mitmachen, damit auch der politische Druck gegen die Diskrimierung nichtehelicher Kinder endlich beendet wird (das Bundesverfassungsgericht wird sich mit einer Entscheidung viel Zeit lassen ...):


© paPPa.com e.V. - Stand dieser Seite: 21.04.2000
Fundstelle: http://www.paPPa.com/reform_u/KRR_Pruefstand.htm

Wenn Sie unsere Informationen nützlich finden, freuen wir uns auch über Ihre Unterstützung durch eine Spende an paPPa.com e.V. (Konto 337 02 00, BLZ 100 205 00 - Bank für Sozialwirtschaft). Sie ist steuerlich absetzbar und wir sind darauf angewiesen ... Ab 30 DM senden wir unaufgefordert eine Spendenquittung.