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Am 2. Juli 1999 teilt uns Holger Danzebrink mit:
Anbei der Fragenkatalog, der für die Veranstaltung am 24.6.99 (1 Jahr neues Kindschaftsrecht) vorbereitet wurde und der Kinderkommission des Deutschen Bundestages sowie dem Bundesjustizministerium vorliegt. Die Beantwortung wird umgehend nach Erhalt bekanntgegeben.
Siehe hierzu auch die Antworten zum Fragenkatalog, der im Zuge der Farradaktion dem Bundesfamilienministerium im März 1999 überreicht wurde (erreichbar über den Fragenkatalog).
Das neue Kindschaftsrecht ist nun ein Jahr alt geworden. Mit diesem Gesetz sind die Rechtsansprüche von Kindern fest verankert worden. In vielen Bereichen wurden sehr sinnvolle Änderungen und Ergänzungen vorgenommen.
a) Wie wurden Jugendamtsvertreter und Familienrichter(innen) auf
das neue Kindschaftsrecht vorbereitet ?
b) Wie sieht es mit solchen Fortbildungen ein Jahr nach der Reform aus
?
Laut neuem Kindschaftsrecht ist das "gemeinsame" Sorgerecht nach einer Ehescheidung der Regelfall.
a) Ist bekannt ob die "gemeinsame Sorge" wirklich der Regelfall
ist ?
b) Gibt es Zahlen, die Ihre Aussage bestätigen ? - Wie hoch ist im
Gegensatz zur früheren Rechtsprechung der Anteil der Eltern, die das
gemeinsame Sorgerecht behalten haben ? - Wie hoch ist der Anteil der Eltern,
die nicht miteinander verheiratet sind/waren, die das "gemeinsame
Sorgerecht erklärt haben ?
Der Väteraufbruch hat in der Praxis die Erfahrung gemacht, das die "gemeinsame Sorge" nicht konsequent gesprochen wird.
Welche Möglichkeiten sieht die Kinderkommission, das "gemeinsame Sorgerecht" häufiger durchzusetzen ?
Immer mehr Kinder kommen aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Das "gemeinsame Sorgerecht" kann hier in der Regel nur Anwendung finden, wenn die Mutter der Bereitschaft des Vaters, seiner Elternrolle nachzugehen zustimmt. Angemerkt sei, daß die Trennungskonflikte im nichtehelichen Bereich denen bei einer Scheidung sehr ähneln. Da Kinder die letztendlichen Nutznießer der "gemeinsamen Sorge" sein sollen, wird hier immer noch eine Benachteiligung von nichtehelichen gegenüber den unehelichen Kindern gesehen.
a) Warum ist der nichteheliche Bereich gesondert behandelt worden
(Fragen Kinder nach dem Trauschein ?)
b) Wodurch können Elternteile, insbesondere Väter, das Naturrecht
auf Pflege und Erziehung verwirken ?
Kindern wird nach § 1684 BGB das Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen zugestanden. Häufig wird dem nicht sorgeberechtigten Elternteil vom sorgeberechtigten der Umgang erschwert oder gar verweigert. Der im selben Paragraphen genannten Umgangspflicht kann vielfach nicht nachgegangen werden. In Kanada und weiten Teilen der USA sind Umgangsangelegenheiten innerhalb von 14 Tagen zu bearbeiten (Gericht), damit einer Eltern- Kind- Entfremdung vorgebeugt wird.
a) Welche Möglichkeiten hat ein Kind, sein Recht auf Umgang
durchzusetzen (Kleinkind - Kind - Teenager)?
b) Welche Möglichkeiten sieht die Kinderkommission, den Rechten unserer
Kinder Nachdruck zu verleihen ?
c) Ist das in Kanada und USA angewandte Schnellverfahren auch für
Deutschland denkbar ?
Umgangsvereitelungen durch den sorgeberechtigten Elternteil sind leider keine Seltenheit. Vielfach sind mehrere hundert Kilometer zurückzulegen, um den Umgang mit dem Kind wahrnehmen zu können. Dies ist mit Kosten verbunden. In den USA ist es die Regel, daß bei nachgewiesenem Umgengsboykott der Verhinderer die entstandenen Kosten zu tragen hat. Ebenso müssen die zur Wahrnehmung des Umgangs nötigen Auslagen von dem Elternteil getragen werden, der mit dem Kind in eine ferne Stadt gezogen ist.
a) Welche Möglichkeiten, Umgangsvereitelungen zu verhindern,
existieren oder wären denkbar ?
b) Sollte sich ein mehrfach wiederholter Umgangsboykott auf das Sorgerecht
auswirken ?
c) Wie kann wenigstens von staatlicher Seite eine Entlastung der Kosten
zu den Umgangskontakten erfolgen ?
Der § 1684 BGB erlegt auch dem nicht sorgeberechtigten Elternteil eine Umgangspflicht auf. In der Praxis zeigt sich jedoch, daß hier meist vom Umgangsrecht gesprochen wird. Eine dem Kindeswohl dienliche Regelung über Umgangshäufigkeit fehlt jedoch gänzlich, obwohl sich Pädagogen und auch Psychologen darüber nahezu einig sind, daß die vielfach angewandte 14 Tage-Regelung in keinster Weise ausreichend ist um eine Beziehung zwischen dem Kind und dem getrennt lebenden Elternteil wachsen zu lassen.
Welche Möglichkeiten sieht die Kinderkommission, eine Art "Düsseldorfer Tabelle" für die Umgangsregelung einzuführen ?
Unterhaltsforderungen sind strafrechtlich abgesichert. Das Kindschafstrecht unterliegt jedoch in vielen Bereichen der "Freien Gerichtbarkeit". Dem Kindschaftsrecht fehlt eine Erfolgskontrolle und die dazugehörige Qualitätssicherung (Fachaufsicht für Jugendämter)
a) Könnte sich die Kinderkommission vorstellen, dafür einzustehen,
das Kindschaftsrecht aus der "Freien Gerichtbarkeit" ins Zivilrecht
zu verlagern ?
b) Welche anderen Möglichkeiten zur Qualitätssicherung könnte
sich die Kinderkommission vorstellen?
c) Sollte nicht auch Umgangsboykott strafrechtlich verfolgt werden können
?
d) Wäre es nicht sinnvoll in Familiengerichtsprozessen zwei Laienrichter
beisitzen zu lassen ?
Nach dem neuen Kindschaftsrecht wird u.U. dem Kind ein sogenannter "Anwalt des Kindes" gestellt.
a) Welche Erfahrungen liegen hier vor ?
b) Wie werden flächendeckend Anwälte des Kindes ausgebildet ?
Der Gesetzgeber gestattet Scheidung. Durch die Gesetzgebung bezüglich der "Zweifrauen"-Regelung wird die 1.Frau als "richtige" Frau bestätigt, die Anspruch auf alle ehelichen Vorteile auch nach Scheidung hat. Die 2.Frau wird der 1.Frau "untergeordnet". Bei Geldmangel des unterhaltspflichtigen Ehemannes geht diese gesetzlich erzwungene Unterordnung sogar bis hin zur Finanzierung des Unterhalts für die 1.Frau aus der Kasse der 2.Frau.
Wie vereinbart der Gesetzgeber dieses zweierlei Maß mit dem Gleichheitsanspruch des Grundgesetzes?
Der Gesetzgeber verzichtet bei Scheidung auf jede Sanktionierung bestimmter Verhaltensweisen der Ehepartner, welche zur Scheidung führten. Er verlangt keine vorausplanende Fehlerverhütung. Während die 1.Frau voll in den Genuss der Großzügigkeit kommt und keinerlei "Strafen" für Fehlentscheidungen hinnehmen muss, verlangt der Gesetzgeber von der 2.Frau, dass sie vorausschauend planen müsse und wisse, worauf sie sich bei der Ehe mit einem geschiedenen Familienvater einlasse. Gerät sie dadurch in Schwierigkeiten, ist sie selbst schuld, weil sie ja kluger hätte planen müssen. Auch hier wird zweierlei Maß für die 1.Frau und die 2.Frau angewandt.
Wie vereinbart der Gesetzgeber dies mit dem Gleichheitsrecht des Grundgesetzes?
Geschiedene Unterhaltspflichtige werden als Singles besteuert, obwohl sie unter Umständen für zwei Familien voll unterhaltspflichtig sind, also für Kinder aus mehreren Ehen und meist auch für 1.Frau unterhaltspflichtig sind.
a) Wann wird der Gesetzgeber eine Anpassung des Begriffs Familie
an die Realität vornehmen und endlich definieren, dass Familie dort
ist, wo Kinder zu versorgen sind ?
b) Welche Schutzprogramme gibt es für diese Art Familie ?
c) Warum sind die Fahrtkosten zu Umgangskontakten noch immer Privatausgaben
?
Die aktuelle Regelung definiert Familie per Trauschein - egal, ob Kinder vorhanden sind oder nicht. Wer verheiratet ist, ist Familie. Diese Handhabung des Begriffs Familie führt zu eklatanten Ungleichbehandlungen von 1. und 2.Familie durch den Gesetzgeber. Eine Reform des Ehegesetzes ist erforderlich, um nicht Ehepaare sondern Familien mit Kindern zu entlasten.
Welche Schritte kann sich die Kinderkommission hier vorstellen ?
Der Gesetzgeber hat ein Gleichheitsgesetz geschaffen. Dieses wendet er jedoch nicht an. Am 28.5.99 wurde eine Petition abgewiesen, in den im Grundgesetz garantierten Sonderschutz der Mütter einen dem Gleichheitsgesetz entsprechenden eben solchen Schutz der Väter einzustellen. Als Begründung wurde angeführt, dass dem Schutz der Väter durch ihr Recht auf Pflege und Erziehung der Kinder ausreichend entsprochen sei und Väter keines weiteren Schutzes bedürfen. Wird mit dem garantierten Mutterschutz die Mutter-Kind-Beziehung unter besonderen Schutz gestellt, damit vorrangig das Wohl des Kindes gewährleistet ist, muss auch die Vater-Kind-Beziehung unter Schutz gestellt werden. Geschieht dies nicht, wertet der Gesetzgeber die Vater-Kind-Beziehung gegenüber der Mutter-Kind-Beziehung ab und gibt erster den Vorzug. Dies widerspricht dem Grundgesetz und dem neuen Kindschaftsrecht, welches beide Eltern gleichwertig wichtig erklärt.
Wie rechtfertigt der Gesetzgeber also die Verweigerung der Gleichheit zwischen Mann und Frau bei eingetretener Elternschaft ?
Die Rechtsfähigkeit eines Menschen beginnt bekanntlich mit seiner Geburt. Das neue Kindschaftsrecht stellt die ehelichen den nichtehelichen Kindern gleich. Im nichtehelichen Bereich kann der sorgeberechtigte Elternteil dem nichtsorgeberechtigten den Kontakt zum Neugeborenen Kind untersagen (häufige Praxis). Ohne Einschaltung eines "Anwalt des Kindes" - der wiederum eine gerichtliche Klage vorausgehen muß - können die Rechte des Kindes nicht umgesetzt werden. Ein Gerichtsverfahren bedeutet jedoch meist die Eskalation, die nicht dem Kindeswohl entsprechen kann. Der Väteraufbruch hat die Erfahrung gemacht, daß das Sorgerecht nicht als die gemeinte Sorgepflicht aufgefaßt wird, sondern eher einen "Besitzanspruch" am Kind verdeutlicht und es somit materialisiert.
a) Welche Möglichkeiten sieht die Kinderkommission, eine außergerichtliche
Vertretung der Kindesrechte zu erzielen ?(Jugendämter zeigen sich
in der Praxis meist hilflos)
b) Welche Schwierigkeiten sieht die Kinderkommission, den Begriff "Sorgerecht"
dem Kind anzupassen und ihn "Sorgepflicht" zu nennen ?
Lt. § 1685 BGB haben auch Großeltern ein Recht den Kontakt zum Enkelkind zu pflegen, bzw. aufzubauen. Die Praxis zeigt jedoch, daß Großeltern massive Probleme mit der Durchsetzung Ihres Rechtes haben.
a) Warum gibt es keinen Rechtsanspruch der Kinder auf ihre Großeltern
?
b) Was können Großeltern ihrerseits tun, um ohne eskalierende
Maßnahmen einen Umgang oder wenigstens Besuch mit dem Enkelkind durchsetzen
zu können ?
In Europa gibt es einen eigentlich für selbstverständlich gehaltenen rechtlichen Standard für Kinderrechte - die UN-Kinderrechtekonvention. Deutschland hat dieser Konvention nur unter einer Vorbehaltserklärung zugestimmt und für ausgeklammerte Paragraphen ein eigenes "Kindschaftsrecht" geschaffen - mit den ersichtlichen Problemen. Im Ausland gilt Deutschland deshalb noch immer als Europas Kinderrechteentwicklungsland Nr.1.
a) Aus welchen nachvollziehbaren Gründen wurden die UN- Kinderrechtekonventionen
in Deutschland nur unter Vorbehalt anerkannt ?
b) Wie könnte sich die Kinderkommission einbringen, um diese Vorbehaltserklärung
abzuschaffen ?
Stand dieser Seite: 12.08.1999
Fundstelle: http://www.paPPa.com/reform_u/Kindschaftsrecht_Fragen699.htm
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