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Am 25.09.1998 stellte ich folgende Petitionen an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages:
Pet 4-13-07-40325-064770
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit petitiere ich für eine schnellstmögliche Veränderungen der gesetzlichen Bestimmungen im Kindschaftsrecht. Sicherzustellen ist zukünftig, daß entsprechend dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Artikel 3 Satz 2: "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."
Artikel 3 Satz 3: "Niemand darf wegen seines Geschlechts, ... benachteiligt oder bevorzugt werden."
Artikel 6 Satz 2: "Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst Ihnen obliegende Pflicht."
der § 1626 BGB, der die gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern von der einseitigen Zustimmung der Mutter abhängig macht und ansonsten der Mutter das alleinige Sorgerecht zuweist, gestrichen wird. Klarzustellen ist statt dessen, daß jeder Elternteil von Geburt des Kindes an das Sorgerecht besitzt, daß ihm/ihr nur unter den strengen gesetzlichen Bestimmungen bei Gefährdung des Kindeswohl entzogen werden kann.
Aufgenommen sollte weiterhin, daß jeder Elternteil eine Sorgepflicht gegenüber seinem Kind hat.
Schließlich ist auch klarzustellen, daß jedes Kind ein Recht auf elterliche Sorge durch Vater und Mutter hat.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen
P.S. Ich erlaube mir, eine Kopie dieses Schreibens an den Bundesvorstand des Väteraufbruch für Kinder e.V. zuzusenden.
Pet 4-13-07-40324-064786
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit petitiere ich für eine schnellstmögliche Veränderungen der gesetzlichen Bestimmungen im Kindschaftsrecht. Sicherzustellen ist zukünftig, daß die Kosten des Umganges zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind angemessen bei der Berechnung und Festlegung des Kindesunterhaltes, bzw. in anderer Form z.B. erhöhter Selbstbehalt, steuerliche Abzugsfähigkeit berücksichtigt werden.
Dabei sind jedoch nur die Elternteile von den Umgangskosten zu entlasten, bei denen die erhöhten Kosten aus dem von ihm/ihr nicht zu verantwortenden Umzug des betreuenden Elternteiles entstanden sind. Das heißt, Elternteile, bei denen die erhöhten Kosten des Umganges aus ihrem eigenen, aus freien Entschluß resultierenden Wohnortwechsel entstanden sind, sollten keine finanzielle Entlastung erfahren.
Mit freundlichen Grüßen
P.S. Ich erlaube mir, eine Kopie dieses Schreibens an den Bundesvorstand des Väteraufbruch für Kinder e.V. zuzusenden.
Darauf erhielt ich von demselben Ausschuß folgende, für mich nicht nachvollziehbare Anworten:
Sehr geehrter Herr Ernst,
für Ihr weiteres Schreiben danke ich Ihnen.
Auch mit der von Ihnen darin angesprochenen Thematik hat sich der Petitionsausschuß kürzlich befaßt und beschlossen, das Petitionsverfahren abzuschließen. Hinsichtlich der Einzelheiten verweise ich auf die beigefügte Beschlußbegründung.
Was die von Ihnen angeführte Sorgepflicht anbelangt, so regelt § 1626 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in seiner durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz geänderten Fassungen, daß der Vater und die Mutter die Pflicht und das Recht haben, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). (In der alten Fassung des § 1626 Abs. 1 Satz 1 BGB wurde zuerst das Recht und dann die Pflicht genannt).
Im Mittelpunkt der Reform des Kindschaftsrechts stand das Ziel, die Rechte des Kindes zu fördern und seine Belange in den Vordergrund zu stellen. Der Gesetzgeber ging dabei davon aus, daß der Umgang des Kindes mit seinen Eltern zu dessen Wohl gehört. Der Kreis der Umgangsberechtigten wurde durch das neue Kindschaftsrechtsreformgesetz auf Geschwister, Großeltern, Stiefeltern und Pflegeeltern ausgedehnt, also auf Personen, die üblicherweise dem Kinde besonders nahe stehen. Über die Ausgestaltung des Umgangsrechts kann nur im Einzelfall entschieden werden.
Vor diesem Hintergrund hält der Ausschußdienst des Petitionsausschusses eine erneute Gesetzesänderung in Ihrem Sinne für nicht angezeigt. Sofern Sie keine Einwendungen geltend machen, wird der Ausschußdienst dem Petitionsausschuß deshalb nach Ablauf von sechs Wochen vorschlagen, das Petitionsverfahren abzuschließen. Folgt der Ausschuß diesen Vorschlag, so erhalten Sie keinen weiteren Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Frau Neidt)
Sehr geehrter Herr Ernst,
für Ihr Schreiben danke ich Ihnen.
Mit der von Ihnen angesprochenen Thematik hat sich der Petitionsausschuß bereits abschließend befaßt und wie aus der Anlage ersichtlich empfohlen, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Zur Verdeutlichung ist ergänzend noch folgendes anzumerken:
Die geforderte Verlagerung der Kosten des Umgangsrechts auf den das Kind betreuenden unterhaltsbedürftigen Ehegatten steht mit dem Gesetz grundsätzlich nicht im Einklang. Die Wahrnehmung des persönlichen Kontaktes eines Elternteils mit seinem Kind ist unmittelbar die Folge der elterlichen Verantwortung gemäß §§ 1618 a, 1626, 1631 BGB und des höchstpersönlichen Umgangsrechts aus § 1634 BGB. Die dabei anfallenden Belastungen sind Kosten, die der Elternteil im eigenen und im Interesse des Kindes grundsätzlich selbst aufzubringen hat. Aus Billigkeitsgründen können jedoch die Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, die Kosten des Umgangsrechts bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unterhaltspflichtigen einkommensmildernd zu berücksichtigen (BGH, FamRZ 1995, Seite 215), was über die dadurch bewirkte Reduzierung des Unterhalts zu einer - teilweisen - Verlagerung dieser Kosten auf den betreuenden Ehegatten führen kann.
Aus diesen dargelegten Erwägungen kann eine Gesetzesänderung in Ihrem Sinne leider nicht in Aussicht gestellt werden. Sofern Sie keine Einwendungen geltend machen, wird der Ausschußdienst dem Petitionsausschuß deshalb nach Ablauf von sechs Wochen vorschlagen, das Petitionsverfahren abzuschließen. Folgt der Ausschuß diesem Vorschlag, so erhalten Sie keinen weiteren Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(Frau Neidt)
Beschlußempfehlung
Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.
Begründung
Der Petent, ein Verein, der sich nach eigenen Angaben für die Durchsetzung derjenigen Menschenrecht von Kindern und Eltern einsetzt, die in den auch in der Bundesrepublik Deutschland gültigen völkerrechtlichen Menschenrechtsgewährleistungen kodifiziert sind, hält das Kindschaftsrecht auch nach der Verabschiedung des neuen und zum 1. Juli 1998 in Kraft tretenden Kindschaftsrechtsreformgesetzes im Bereich der elterlichen Sorge für völkerrechts-, menschenrechts- und verfassungswidrig.
Der Petent kritisiert die Neuregelungen der §§ 1626 a und 1671 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ausgehend von der Prämisse, das Recht auf Kindererziehung sie ein unveräußerliches und unverzichtbares Menschenrecht jedes Elternteils, unabhängig vom Status (unverheiratet, verheiratet, getrennt, geschieden), wird die Möglichkeit beanstandet, mit Zustimmung oder auch gegen den Willen eines Elternteils, die elterliche Sorge auf den anderen Elternteil im Falle der nicht nur vorübergehenden Trennung beider Eltern zu übertragen. Die Tatsache, daß der nicht mit der Mutter des Kindes verheiratete Vater grundsätzlich keine Möglichkeit der Teilhabe an der elterlichen Sorge gegen den Willen der Mutter habe, wird als ein Verstoß gegen das Völker- und Menschenrecht sowie gegen die Verfassung angesehen.
Schließlich wird Kritik an der unterschiedlichen Ausgestaltung der elterlichen Sorge im europäischen Rechtsraum geübt und darin ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 3 der Erklärung der Grundrechte und Grundfreiheiten des Europäischen Parlaments gesehen, der jede Diskriminierung zwischen den europäischen Bürgern aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbiete.
Vor diesem Hintergrund wird eine Änderung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes noch vor seinem Inkrafttreten gefordert, um es in Einklang mit dem Völkerrecht und den kodifizierten Menschenrechten zu bringen.
Diese Auffassungen werden durch eine beigefügte Sammelpetition mit ca. 400 Unterschriften unterstützt.
Unter Berücksichtigung auch des weiteren Vorbringens des Petenten und unter Einbeziehung einer zu der Eingabe eingeholten Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz läßt sich das Ergebnis der Prüfung des Petitionsausschusses wie folgt zusammenfassen:
Nach § 1671 BGB in der Fassung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes kann jeder Elternteil, der gemeinsam mit dem anderen Elternteil Inhaber der elterlichen Sorge ist und von diesem nicht nur vorübergehend getrennt lebt, beantragen, daß ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein übertraegt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, daß das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht oder zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung auf den Antragsteller dem Wohle des Kindes am besten entspricht. Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere in Faellen der Gefährdung des Kindeswohls, abweichend geregelt werden muß.
Der Gesetzgeber zieht damit die Konsequenz daraus, daß Konflikte nach Trennung und Scheidung auf Kosten der Kinder weiter ausgetragen würden, wenn den Eltern in jedem Fall die gemeinsame elterliche Sorge zwangsweise verordnet würde. Maßgebend für diese Regelung war die Erwägung, daß dann, wenn das für die Ausübung der gemeinsamen Sorge erforderliche Mindestmaß an Einvernehmen nicht zu erzielen ist, dem Kindeswohl mit der Alleinsorge eines Elternteils besser gedient ist.
Diese Regelung verstößt auch nicht gegen Völker- oder Verfassungsrecht. So führt das Bundesverfassungsgericht aus (BverfGE 61, 358, 374), daß in den Fällen, in denen sich geschiedene Eltern nicht darüber einigen können, wer von ihnen die elterliche Sorge für ihr gemeinsames Kind ausüben soll, schon aus der allgemeinen Aufgabe des Staates, die Rechtsordnung und den Rechtsfrieden zu wahren, die Befugnis erfolgt, selbst über den Ausgleich der widerstreitenden Interessen der Eltern zu entscheiden. Auch im Hinblick auf Artikel 8 der europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht keine Verpflichtung, ohne Rücksicht auf das Kindeswohl die elterliche Sorge auch nach Trennung und Scheidung stets beiden Eltern zu belassen. Ein Eingriff in das Familienleben i.S. des Artikels 8 Abs. 1 EMRK, wie er in der Zuweisung der elterlichen Sorge bei Trennung und Scheidung liegt, ist gerechtfertigt, wenn er dem Schutz der Gesundheit insbesondere auch des betroffenen Kindes dient. Dabei wird unter Gesundheit auch das psychische Wohl des Kindes verstanden.
Das Kindschaftsrechtsreformgesetz enthält weiterhin eine bessere sorgerechtliche Stellung der Mutter, wenn diese mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist. § 1705 BGB des geltenden Rechts bestimmt, daß das nichteheliche Kind unter der elterlichen Sorge der Mutter steht. Diese Bestimmung ist nach der Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 1981 (BVerfGE 56, 363 ff.) mit dem Grundgesetz vereinbar. Auf den Seiten 389 f. der angegebenen Entscheidung wird ausdrücklich ausgeführt, daß § 1705 BGB nicht gegen Artikel 3 Abs. 2 Grundgesetz (GG) verstößt:
"Er (der Gesetzgeber) hatte eine Regelung zu schaffen, die den Träger des Sorgerechts bereits bei der Geburt bestimmte. Die Klärung der Elternverantwortung kann nicht von einem Entscheidungsprozeß abhängen, der erst nach der Geburt des Kindes stattfindet. Denn das nichteheliche Kind hat gleich dem ehelichen Kind Anspruch darauf, daß seine personalen Verhältnisse zu seinem Schutz geregelt sind, wenn es auf die Welt kommt. ....Insoweit konnte (beim nichtehelichen Kind) berücksichtigt werden, daß die natürliche Verbindung des ungeborenen Lebens mit dem der Mutter eine besonders geartete Beziehung ist, für die es in anderen Lebenssachverhalten keine Parallele gibt."
Diese Erwägungen bestimmen auch die Neuregelungen in dieser Fragestellung. Auch ein Verstoß gegen das Elternrecht des nichtehelichen Vaters ist mit dieser Regelung nicht verbunden. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. März 1995, in der das Bundesverfassungsgericht auch den Vater eines nichtehelichen Kindes in den Schutzbereich des Artikels 6 Abs. 2 GG einbezogen hat, wird ausgeführt (BVerfGE 92, 158, 179):
"Die Einbeziehung aller Väter nichtehelicher Kinder in den Schutzbereich schließt danach eine differenzierende Ausgestaltung ihrer Rechtsstellung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse nicht aus. Insbesondere kann der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für die Erziehung zuordnen, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Ausübung der Elternbefugnisse fehlen."
Dementsprechend wird erstmals auch für nicht miteinander verheiratete Eltern die Möglichkeit geschaffen, ein gemeinsames Sorgerecht für ihr Kind zu erlangen (§ 1626 a Kindschaftsrechtsreformgesetz). Die gemeinsame elterliche Sorge setzt in diesen Fällen aber voraus, daß Vater und Mutter ihre Kooperationsbereitschaft dokumentieren, indem sie Sorgeerklärungen abgeben. Gegen den Willen der Mutter soll der Vater in der Regel keine Möglichkeit haben, die elterliche Sorge ganz oder zum Teil zu erlangen. Der Vater wird gegen den Willen der Mutter nur dann alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge werden können, wenn ihr vorher die Sorge entzogen worden ist. Wegen der hohen Schwelle der Kindeswohlgefährdung wird dies nur selten der Fall sein.
Der Gesetzgeber folgte diesem Vorschlag des Regierungsentwurfs. Im Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 13/8511 S. 66) wird ausgeführt, daß zunächst unterschiedliche Auffassungen über die Frage bestanden, ob in bestimmten Fallkonstellationen auch gegen den Willen eines Elternteils eine gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern möglich sein sollte. Weiter heißt es dort:
"Diskutiert wurden etwa Fälle, in denen das Kind über einen längeren Zeitraum mit beiden Elternteilen zusammengelebt hat, gleichwohl aber die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge unterblieben ist, weil die Mutter als alleinige Sorgeinhaberin dies ohne weitere Begründung abgelehnt hat. Die bessere sorgerechtliche Stellung der Mutter, die der Entwurf insofern vorsieht, als sie alleinige Inhaberin der Sorge bleibt, wenn keine Sorgeerklärungen abgegeben werden, erschien problematisch, wenn das Kind gleichermaßen Beziehungen zu beiden Elternteilen aufgebaut hat und Gründe, die aus der Sicht des Kindes gegen eine gemeinsame elterliche Sorge sprechen könnten, nicht vorliegen.
Der Ausschuß hat jedoch mehrheitlich der Erwägung den Vorrang gegeben, daß die gegen den Willen eines Elternteils erzwungene Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind regelmäßig mit mehr Nachteilen als Vorteilen verbunden sein wird, weil sich der Streit seiner Eltern über die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge verlagern wird auf Auseinandersetzungen über die Ausübung der Sorge. Diese würden letztendlich auf dem Rücken des Kindes ausgetragen und diesem mehr schaden als nutzen. Der Rechtsausschuß setzt sich hier mehrheitlich - wie auch in anderen Bereichen der Reform - auf die durch freiwillige Beratungs- und Hilfeangebote gestärkte Bereitschaft der Eltern, zum Wohle ihres Kindes zu kooperieren, statt auf erzwungene Gemeinsamkeit."
Was schließlich den angeblichen Verstoß des Kindschaftsrechts gegen die Erklärung der Grundrechte und Grundfreiheiten des Europäischen Parlaments anbelangt, so ist dieser Vorwurf schon deshalb haltlos, weil das deutsche Kindschaftsrecht nicht nach der Staatsangehörigkeit differenziert. Allein die Tatsache, daß das Recht der elterlichen Sorge in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterschiedlich ausgestaltet ist, stellt keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar.
Aufgrund dieser Darlegungen sieht der Petitionsausschuß keinen Anlaß für einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf im Sinne des Petenten. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Beschlußempfehlung
Das Petitionsverfahren ist abzuschließen.
Begründung
Die Petentin fordert eine gesetzliche Regelung dahingehend, daß dem geschiedenen und nicht sorgeberechtigten Elternteil die Kosten der Verpflegung und Unterbringung der Kinder anläßlich von Besuchen im Rahmen des Umgangsrechts von dem sorgeberechtigten Elternteil oder vom Staat zu erstatten sind.
Der so ausgestaltete "Kinder-Versorgungs-Anspruch" müsse Richtsätze vorschreiben, so daß er ohne gerichtliches Verfahren geltend gemacht werden könnte.
Wegen der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum weiteren Vorbringen wird auf die Zuschriften der Petentin verwiesen.
Der Petitionsausschuß hat zu dem Vorbringen der Petentin eine Stellungsnahme des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) eingeholt, die der Petentin übersandt worden ist.
Das Ergebnis der Prüfung durch den Petitionsausschuß läßt sich wie folgt zusammenfassen:
Das BMJ hat in seiner Stellungsnahme ausführlich die geltende Rechtslage zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren Kindern sowie zum Selbstbehalt des unterhaltsverpflichteten Elternteils ausführlich dargelegt. Ferner hat das BMJ zu Recht darauf hingewiesen, daß die im Zusammenhang mit dem persönlichen Umgangsrecht entstehenden Kosten im eigenen Interesse und im Interesse der Kinder grundsätzlich selbst aufzubringen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung fallen die Kosten des Umgangs regelmäßig dem Umgangsberechtigten zur Last und führen im Verhältnis zum unterhaltsberechtigten Elternteil nicht zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit (vgl. hierzu mit weiteren Nachweisen Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Auflage, § 1634, Rn. 41 f.).
Der Petitionsausschuß ist der Auffassung, daß die geltende Rechtslage die Interessen des nicht Sorgeberechtigten und des sorgeberechtigten Elternteils hinreichend berücksichtigt. Er hält deshalb gesetzliche Maßnahmen im Sinne des Anliegens für nicht angezeigt.
Der Petitionsausschuß empfiehlt deshalb, das Petitionsverfahren abzuschließen.
Also bleibt es wieder an uns hängen, für das tatsächliche Wohl unserer Kinder zu sorgen.
Jeden weiteren Kommentar möchte ich mir hier verkneifen und schließe mit den Worten des deutschen Sozialwissenschaftlers Max Weber (1864-1920):
"Man erreichte nicht das Mögliche, wenn in der Welt nicht immer wieder nach dem Unmöglichen gegriffen würde."
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