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Zur praktischen Umsetzung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes
- Informationen und Forderungen zu den Gesprächen auf bundespolitischer Ebene 
mit Eltern-Selbsthilfeorganisationen am 22. November 1999 in Berlin -

Der folgende Text wurde am 22.11.1999 folgenden Personen in Berlin persönlich übergeben mit der Bitte um baldige Stellungnahme:

Erneute Novellierung des Kindschaftsrechts unausweichlich !

Von einer "Jahrhundertreform" war die Rede. Inzwischen sind fast anderthalb Jahre vergangen, seit die Kindschaftsrechtsreform zum 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist - Zeit für eine kritische Bestandsaufnahme und einen Blick nach vorn. Hierbei wurden u.a. eine Vielzahl veröffentlichter und unveröffentlichter Gerichtsentscheidungen zur Auswertung herangezogen.

(Im folgenden werden nur die Punkte behandelt, die nach Auffassung diverser Selbsthilfegruppen und -verbände weiterhin dringend der Nachbesserung bedürfen.)

1. Entzug der gemeinsamen Sorge - § 1671 Abs. 2 BGB

Problem: Eine Vielzahl von Familiengerichten der 1. Instanz (Amtsgerichte), vereinzelt auch Gerichte der 2. Instanz (Oberlandes- bzw. Kammergericht), entziehen die gemeinsame Sorge ohne eine konkrete und detaillierte Kindeswohlprüfung - entgegen dem Wortlaut des § 1671 Abs. 2 Ziffer 2 BGB. Hier sind meist die Weigerung eines Elternteils hinsichtlich der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge bei Trennung oder aktuell vorhandener Dissens über einzelne Fragen der Ausübung der gemeinsamen Sorge ausreichend. Zwar werden diese Entscheidungen in den meisten Fällen durch die 2. Instanz wieder aufgehoben, in vielen Fällen resignieren die betroffenen Eltern aber und gehen nicht in die Beschwerde. Zusätzlich wird durch die Anwaltschaft wenig Aufklärung hinsichtlich der neuen Rechtslage geleistet.

Lösungen:

a. Zukünftig darf der Entzug der elterlichen Sorge bei Trennung/Scheidung nur noch bei Gefährdung des Kindeswohls nach den Richtlinien des § 1666 BGB erfolgen, wobei ausdrücklich festgeschrieben wird, dass Streit auf der Eltern(-Paar)ebene nicht ohne weiteres als kindeswohlgefährdend gelten kann.

b. Soweit das Gericht einen Entzug der elterlichen Sorge in Erwägung zieht, ist dem betroffenen Kind unmittelbar ein Verfahrenspfleger zur Seite zu stellen. § 50  FGG muss insofern ergänzt werden.

2. Alleinsorge der Mutter bei nicht verheirateten Eltern - § 1626 a BGB

Problem: Das reformierte Kindschaftsrecht schließt nichteheliche Väter überwiegend von ihrer Verantwortung aus, da die gemeinsame elterliche Sorge nur mit Zustimmung der nichtehelichen Mutter möglich ist - die in den meisten Fällen eben nicht abgegeben wird, nicht zuletzt auch aufgrund der "Beratung" der Jugendämter. Die Diskriminierung nichtehelicher Kinder wurde in diesem Bereich bewusst aufrecht erhalten. Dies führt z. B. in der Praxis häufig dazu, dass Väter, die die gemeinsamen Kinder über Jahre überwiegend betreut haben, nach Streit auf der Elternebene von der Sorge für ihre Kinder faktisch ausgeschlossen und auf ein - oftmals minimales - Umgangsrecht verwiesen werden.

Lösung: Zukünftig soll dem nichtehelichen Vater auf Antrag die gemeinsame elterliche Sorge erteilt werden können, wenn dies nicht dem Kindeswohl widerspricht. Durch ein Antragsrecht der Väter wird sichergestellt, dass sich darum im Regelfall nur solche Väter bemühen, die wirklich an ihren Kindern interessiert sind. Angesichts der Tatsache, daß die Mehrzahl der Frauen sich Väter wünscht, die aktiv an der Kindererziehung teilhaben, würde das Recht nichtehelicher Mütter durch dieses vorgeschlagene Antragsrecht des Vaters nur wenig tangiert. Gleichzeitig würde die nicht EMRK-konforme Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder weitgehend beseitigt. Bei Tod der nichtehelichen Mutter (oder Entzug der Sorge aus anderen Gründen) ist das Sorgerecht auf den Vater zu übertragen.

Stirbt ein Elternteil, so übt der andere die alleinige elterliche Sorge aus, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Das gleiche gilt, wenn einem Elternteil wegen grob fahrlässigem oder dem Kindeswohl schädigendem Verhalten das Sorgerecht durch das Familiengericht entzogen wurde (§ 1666 BGB) oder wenn einer der Sorgeberechtigten auf das Sorgerecht verzichtet (§§ 1673, 1674 BGB).

3. Beratung und Vermittlung für Trennungseltern - § 52 FGG und § 1684 Abs. 2 BGB

Problem: Das neue Kindschaftsrecht hebt zu Recht Beratung und Vermittlung in das Zentrum aller Auseinandersetzungen um die Kinder. Gleichzeitig bleiben mangelnde Kooperationsbereitschaft und Verweigerung hinsichtlich Elternberatung und vermittelnder Gespräche ohne Konsequenz und werden bisweilen sogar mit der Zuteilung der Alleinsorge "belohnt", siehe hier unter 1.

Lösungen:

a. Es ist gesetzlich sicher zu stellen, dass über einen Scheidungs- bzw. Alleinsorgeantrag nur dann entschieden werden kann, wenn beide Eltern durch Fachberatung zuvor alle die Kinder betreffenden Fragen erörtert (und möglichst einvernehmlich geklärt) haben. Die Teilnahme an dieser Beratung ist freiwillig. Eltern, die hier aber ihre Kooperation verweigern, erhalten bei grundsätzlicher Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen mangelnder Erziehungseignung nicht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder.

Essentieller Bestandteil der Beratung ist der ausdrückliche Hinweis auf die "Wohlverhaltenspflicht" des § 1684 Abs. 2 BGB (Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil).

b. Bei ernsthaften Elternkonflikten und nachhaltigen Umgangsproblemen muss einer gerichtlichen Entscheidung eine Pflichtberatung vorausgehen (siehe auch hier unter Punkt 5.).

4. Was ist eigentlich Umgang ? § 1684 Abs. 1 BGB

Problem: Zwar hat das Umgangsrecht (des Kindes!) durch die Reform eine wesentliche Aufwertung erfahren - leider aber nur hinsichtlich des "Ob", nicht aber hinsichtlich des "Wie oft und wie lange?". Vor wie nach der Reform werden aber Umgangsbeschlüsse in einem Umfang oder einem Intervall gefertigt, die eine gelebte Beziehung zwischen Kind und Elternteil nur schwer oder gar nicht ermöglichen (z. B. alle vier Wochen für wenige Stunden, ohne Möglichkeit der Übernachtung). Dies steht im krassen Gegensatz zu allen, langjährig vorliegenden Erkenntnissen der kinderpsychologischen Forschung. Diese besagt unmissverständlich, dass nach Möglichkeit bis zu einem Drittel der Jahreszeit mit dem außerhalb lebenden Elternteil verbracht werden soll und hinsichtlich der Intervalle gelten muss: "Je jünger, desto häufiger Kontakt."

Lösung: Das Umgangsrecht - für viele Trennungskinder die Krücke ihres Familienlebens - ist an die emotionalen Bedürfnisse der Kinder individuell anzupassen und soll künftig bis zu einem Drittel der Jahreszeit auch dem hauptsächlich nichtbetreuenden Elternteil ermöglicht werden. Abweichungen hiervon sind im Einzelfall in der gerichtlichen Entscheidung ausführlich zu begründen. Die Umgangskosten werden von beiden Elternteilen getragen und sind ggfls. steuerlich absetzbar.

5. Was tun bei mangelnder Bindungsakzeptanz und Umgangsverweigerung? § 1684 BGB und §§ 50, 52 und 52a FGG

Problem: In der Praxis scheitert die Umsetzung des kindlichen Umgangsrechts nach wie vor in vielen Fällen entweder an der Bereitschaft des betreuenden Elternteils ("Kopfschütteln") oder an der Manipulation des kindlichen Willens mit der Folge der Ablehnung des Kontaktes (induzierte Eltern-Kind-Entfremdung / Parental Alienation Syndrome - PAS). Familiengerichte und Jugendämter nehmen dies oft ohne weiteres hin, bis hin zum Umgangsausschluss des umgangssuchenden Elternteils.

Lösungen:

a. In allen Fällen, in denen ein Umgangsrecht ohne Hinzutun des umgangsersuchenden Elternteils nicht stattfindet, ist ein Interessengegensatz im Sinne des § 50 FGG zu vermuten mit der Folge, dass eine Interessenvertretung für das Kind bestellt werden muss (Verfahrenspflegschaft, "Anwalt des Kindes").

b. Funktioniert der Umgang wegen mangelnder Bindungstoleranz des versorgenden Erziehungspartners nicht, muß künftig - ähnlich wie bei der bewährten Unterhaltsbeistandschaft - eine Umgangsbeistandschaft verbindlich vorgesehen werden, Konkretisierung des § 1684 Abs. 4 Satz 3. Der Umgangsbeistand hat die Aufgabe, durch Elternberatung einen geregelten und kindergemäßen Umgang zu abzusichern und ist dem Gericht zur Berichterstattung verpflichtet.

c. Funktioniert der Umgang wegen Uneinsichtigkeit eines Erziehungspartners trotzdem nicht, ist ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Beibehaltung der gemeinsamen Sorge zu entziehen. Eltern, welche PAS bei ihren Kindern auslösen, ist wegen mangelnder Erziehungseignung das Sorgerecht - zumindest vorläufig - zu entziehen.

d. Umgangsvereitelung entgegen dem Kindeswillen oder durch dessen Manipulation muß künftig als strafbarer Kindesmißbrauch geahndet werden (wie z.B. in Frankreich und Teilen der USA). Das umgangsunwillige Kind ist ausdrücklich per Gesetz vor einer Selbstschädigung zu schützen; das Familiengericht hat alle Maßnahmen zu prüfen, die eine Änderung der Situation bewirken könnten und diese in die Entscheidungsfindung verbindlich einzubeziehen.

e. Physische und psychische Gewalt sind als Erziehungsmittel untauglich und daher gesetzlich unter Strafandrohung zu stellen.

6. Zeitliche Verzögerungen des Verfahrens - § 52 FGG

Problem: Bei vielen Verfahren hinsichtlich des Aufenthalts des Kindes und der Wahrnehmung des Umgangsrechts vergehen Wochen und Monate, bevor das erkennende Gericht zu einer Anhörung, geschweige denn zu einer (vorläufigen) Entscheidung findet. Die Vorschrift in § 52 FGG wird durch die Gerichte oft nicht ernst genommen, ein Verstoß hiergegen bleibt ohne gesetzliche Folgen. Das Jugendamt braucht bisweilen 6 bis 12 Monate und mehr für eine fachliche Stellungnahme. Derjenige Elternteil, der entgegen den objektiven Interessen des Kindes "Fakten schafft" wird weiterhin "belohnt".

Lösungen:

a. Das Gericht hat die Vorschrift des § 52 FGG ernst zu nehmen. In Fällen der Änderung des Aufenthaltes der Kinder und/oder bei nicht stattfindendem Umgang erfolgt eine erste gerichtliche Anhörung der Eltern ggfls. ohne vorherige schriftliche Stellungnahme des Jugendamtes. Auf Antrag ist eine verbindliche vorläufige Anordnung zu treffen und zu begründen.

b. Bei fehlender Beachtung dieser Vorschrift kann unmittelbar Beschwerde zum Instanzgericht erhoben werden. Dieses teilt nach Prüfung und Feststellung einer vermeidbaren Verfahrensverzögerung einen anderen erstinstanzlichen Richter zu.

c. Das Familiengericht setzt ansonsten Fristen sowohl für die notwendige Berichterstattung durch das Jugendamt als auch für Stellungnahmen der weiteren Prozessbeteiligten (Eltern, Gutachter, Verfahrenspfleger etc.), die nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden dürfen. Bei Nichteinhaltung sind die verantwortlichen Personen zu entpflichten und durch andere Sachbearbeiter zu ersetzen.

d. Bei Umgangsverfahren - insbesondere bei PAS - ist ein Gerichtsverfahren innerhalb von drei Monaten (zumindest vorläufig, mit der Möglichkeit der sofortigen Beschwerde) zu entscheiden, wenn das betreffende Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nach Vollendung des 3. Lebensjahres darf die Verfahrensdauer höchsten 6 Monate betragen.

7. Mangelnde Qualifikation für Beratung und Vermittlung der professionellen Scheidungsbegleiter - erneut: § 52 FGG

Problem: Das Reformgesetz setzt auf Beratung und Vermittlung - "in jeder Lage des Verfahrens" (§ 52 FGG). Tatsächlich wird diese Vorschrift in der Praxis oft noch nicht einmal ansatzweise berücksichtigt. Dies verwundert spätestens dann nicht mehr, wenn die Frage nach der Qualifikation von Jugendamtsmitarbeitern, Familienrichtern, psychologischen Gutachtern und bisweilen auch von Verfahrens- bzw. Umgangspflegern gestellt wird. In den meisten Fällen liegt keinerlei Qualifikation neben der Grundausbildung vor. Beratung und Vermittlung kann so gar nicht stattfinden.

Lösungen:

a. Die scheidungsbegleitenden, beratenden Professionen - insbesondere bei den Jugendämtern - müssen über eine nachweisbare Mindestqualifikation verfügen (wie z.B. eine Zusatzausbildung zum Familientherapeuten oder Mediator) und sich einer regelmäßigen Fortbildungspflicht unterziehen.

b. Familienrichter müssen - ähnlich wie Ärzte - eine kontinuierliche Fort- und Weiterbildung im kinder- und entwicklungspsychologischem Bereich absolvieren.

c. Verfahrens- und Umgangspfleger haben für die Ausübung ihrer Tätigkeit einer spezialisierte Zusatzausbildung vorzuweisen und unterziehen sich fachlicher Supervision.

d. Konfliktlösungsorientierte, beraterische Angebote bedürfen einer ausreichenden finanziellen Ausstattung. Beratungsstellen für Väter - bisher nahezu nicht vorhanden - sind besonders zu unterstützen.

8. "Die Rechte weiss nicht, was die Linke tut ..." Notwendigkeit einer interdisziplinären Kooperation

Problem: Die an Umgangs- und Sorgerechtsverfahren beteiligten Stellen (Jugendamt, Beratungsstellen, Familiengericht, psychologische Gutachter, Verfahrens- und Umgangspfleger) kommunizieren oft gar nicht oder nur unzureichend und zufällig miteinander. Mangelnde Berücksichtigung von entscheidungsrelevanten Umständen, vermeidbare Verfahrensverzögerungen und Unkenntnis über unterschiedliche fachliche Ansätze sind die Folge - zu Lasten der betroffenen Kinder und Eltern.

Lösungen:

a. Für den Einzelfall muss verpflichtend vorgesehen werden, dass bei Stellungnahmen auch Auskunft darüber gegeben wird, ob und wie ein fachlicher Austausch stattgefunden hat.

b. Institutionell sollte vorgesehen werden, dass - angegliedert bei den Familiengerichten - Arbeitskreise eingerichtet werden, die einen fachlichen Austausch ermöglichen. (Siehe zu diesem Punkt auch die "Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Umsetzung der Kindschaftsrechtsreform in der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe" vom 21. Juni 1999.)

9. Mangelnde oder tendenziöse Öffentlichkeitsarbeit

Problem: Auch anderthalb Jahre nach der Reform des Kindschaftsrechts existieren kaum Informationsmaterialien zur Umsetzung der Ziele des Gesetzeswerkes - weder auf Bundes- noch auf Landes- oder Regionalebene. Die Broschüre des Bundesjustizministeriums stellt nur sehr oberflächlich die zentralen Regelungen vor. Statt dessen wird aktuell von der Bundesregierung mit hohem Aufwand das Gesetz zur automatischen Wegweisung auch von Familienvätern aus der gemeinsamen Wohnung beworben - und dies mit nicht belegten und auch nicht belegbaren tendenziösen Behauptungen, die die Presse regelmäßig aufnimmt ("Bergmann: Jeder 3. Mann ein Schläger, jeder 7. ein Vergewaltiger!"). Es steht zu befürchten, dass aufgrund dieser Öffentlichkeitsarbeit eine Entwicklung vergleichbar mit dem missbräuchlichen sexuellen Kindesmissbrauch - diesmal mit dem ungerechtfertigten Gewaltvorwurf - begünstigt wird, um den "Kampf ums Kind" einseitig und eskalierend zu beeinflussen.

Lösung: Die Öffentlichkeitsarbeit ist auf allen Ebenen daraufhin zu überprüfen, wie die Inhalte der Reform dort eingebracht werden können. Die Familienministerien sind gehalten, ihre vorrangige Ausrichtung auf frauenspezifische Themen zu überdenken - zugunsten einer Familienorientierung. Spezielle Informationsbroschüren zum Thema "Gemeinsame Elternschaft trotz Trennung und Scheidung" sind zu erstellen. Auf Bundes- wie Länderebene sollte angesichts der Gefahr einer "vaterlosen Gesellschaft" auf die Bedeutung von Vätern für Kinder hingewiesen werden, wie z. B. beispielgebend in der Resolution des US-Repräsentantenhauses vom 9. Juni 1998 geschehen (siehe Anlage).


Ursula Lietz, Mitglied des Bundestages für die CDU-Fraktion

Herrn Landrat
Axel Endlein, MdL
Präsident des Deutschen Landkreistages
Adenauerallee 136
53113 Bonn

Sehr geehrter Herr Landrat, lieber Herr Endlein,

in Ihrer Eigenschaft als Präsident des Deutschen Landkreistages wende ich mich heute mit einem Anliegen betreff des Kindschaftsrechtsreformgesetzes an Sie.

Vor einigen Wochen hatte ich an einer Diskussionsveranstaltung einer Besuchergruppe des Vereins "Väteraufbruch für Kinder e.V." in Bonn teilgenommen. In diesem Verein haben sich zumeist geschiedene Väter zusammengeschlossen, die kein Sorgerecht für ihre Kinder haben und daher für eine lebendige und eigenständige Kind-Vater-Beziehung und gemeinsame elterliche Verantwortung eintreten.

Bei der Diskussion ist mir von seiten dieser Leute versichert worden, daß sie bei den Jugendämtern der Städte und Landkreise mit Ihrem Wunsch nach größeren Kontaktmöglichkeiten mit ihren Kindern nicht das entsprechende Gehör finden, da die Mütter der Kinder, also die geschiedenen Frauen, dies zumeist ablehnten. Das Erziehungsrecht spiele in der Praxis bei den Jugendämtern nicht die ihm vom Gesetzgeber zugedachte Rolle, da die Berater meist selbst Frauen seien. Daher müsse man nach Ansicht des "Väteraufbruch für Kinder e.V." auch über eine nochmalige Novellierung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes nachdenken.

In einer Sitzung der Arbeitsgemeinschaft Kommunalpolitik der CDU/CSU-Bundestagsfraktion haben wir uns über die praktische Umsetzung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes unterhalten und sind dabei zum Schluß gekommen, daß die vom Verein "Väteraufbruch für Kinder e.V." vorgebrachte Argumentation für viele Kommunen in der Bundesrepublik Deutschland zutrifft.

Damit diese Erfahrungen untermauert werden können und somit auf möglichen Gesetzgebungsbedarf hingewiesen werden kann, habe ich die Kommunalen Spitzenverbände angeschrieben mit der Bitte um Stellungnahme zu diesem Problem. Ich bitte Sie daher, mir mitzuteilen, ob dem Deutschen Landkreistag Erkenntnisse hinsichtlich der Umsetzung des Kindschaftsrechtsreformgesetzes durch die Jugendämter der Landkreise hauptsächlich zugunsten der Mütter vorliegen. Falls dem so wäre, müßte man nämlich wirklich überlegen, ob hier nicht Handlungsbedarf angebracht ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ursula Lietz


© paPPa.com e.V. - Stand dieser Seite: 28.11.1999 -
Fundstelle: http://www.paPPa.com/reform_u/reformreform.htm

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