Aufgeführte Artikel 

1. Wormser Prozesse und Kinderschutz 

Ministerium für Kultur, Jugend, Familie und Frauen  Mainz

2. sog. “Aufdeckung” sexuellen Mißbrauchs 

Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

3. Ihre “Richtlinie zur Förderung von Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder” 

Niedersächsisches Frauenministerium

4. Rechtspflege im Zusammenhang mit angeblichem aber nicht erwiesenem sexuellem Kindesmißbrauch

Deutscher Bundestag  Petitionsausschuß

5. Unser Aufruf vom 09.06.97 sog. “Aufdeckung” sexuellen Mißbrauchs 

Landtag Rheinland-Pfalz  Der Bürgerbeauftragte

_______________________________________________________________

S K I F A S   e. V.       PF  51 01 38      13361  B e r l i n

Ministerium für Kultur, Jugend,

Familie und Frauen

Postfach 3220

55022   Mainz

_______________________________________________________________

Unser GeschZ (bitte stets angeben) Unser Schr. v.Ihr GeschZ  Ihr Schr. v.Datum

Dial 18944-73 452 - 8/9723.07.9725.08.97

Wormser Prozesse und Kinderschutz

Sehr geehrte Frau Ministerin Dr. Götte!

Aufmerksam nehmen wir zur Kenntnis, daß Sie den gegen unschuldige Wormser Bürger demonstrierten Machtmißbrauch des Staates in Gestalt u. a. von

  • Kindesverschleppung,
  • mehrjähriger Untersuchungshaft,
  • Rufmord,
  • Existenzvernichtung
  • Tod

  • als “faires Verfahren” bezeichnen. In Ihrem Rechtsverständnis tun sich offenbar Abgründe auf.

    Bemerkenswert ist auch Ihre Behauptung, über die Zukunft der Kinder entscheide das Jugendamt. Laut Grundgesetz ist dies zuvörderst Aufgabe der Eltern. Auch hier werden fortbestehende Mängel in Ihrem Rechtsverständnis deutlich.

    Daß Sie dem Schutz der Kinder vor sexuellem Mißbrauch verbal einen hohen Stellenwert zumessen, ist bekannt. Die Tatsachen sprechen allerdings dagegen. Denn Ihr fehlendes Bekenntnis für den Schutz nichtmißbrauchter Kinder vor den kindeswohlschädlichen Folgen unfundierter Verdächtigungen läßt befürchten, daß Sie aus den Wormser Prozessen nicht klüger geworden sind und mit Ihrer Politik auch weiterhin der Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Vorschub leisten werden und somit in Ihrem Lande - und leider Gottes nicht nur dort - auch weiterhin Kinder mit staatlicher Duldung und Förderung von “Aufdeckern” sexuell mißbraucht werden.

    Der sexuelle Kindesmißbrauch in parteilich-feministischen Beratungsstellen wird noch so lange andauern, wie Sie und Ihresgleichen ihn leugnen.

    Mit freundlichen Grüßen

    gez. Bergmann, Vorsitzender

    _____________________________________________________________________________________________________ SKIFAS e. V.  Postfach 510138  13361 Berlin    Postbank Berlin Nr. 614908-106 BLZ 10010010
    Vorstand: Volker-J. Bergmann Fax 030-4116631, Frank Biedermann  030-8234
    eMail: SKIFASeV@aol.com       Internet-Homepage: http://www.paPPa.com/skifas
    *    *    S    K    I    F    A    S     e.   V.    *    *
    Bundesweite Vereinigung zum
    Schutz des Kindes in seiner Familie vor sexuellen Mißbrauchsverdächtigungen

    S K I F A S   e. V.      PF  51 01 38      13361  B e r l i n

    Justizministerium des

    Landes Nordrhein-Westfalen

    Martin-Luther-Platz 40

    40190   Düsseldorf

    _______________________________________________________________

    Unser GeschZ (bitte stets angeben)  Schr. v.Ihr GeschZ  Ihr Schr. v. Datum

    Dial 484005 III A. 1 D “2”26.11.97

    sog. “Aufdeckung” sexuellen Mißbrauchs

    Sehr geehrte Damen und Herren !

    Der Petitionsausschuß des Nordrhein-Westfälischen Landtages hat uns zu unserer Petition Ihre Stellungnahme vom 18.08.97 übersandt. Wir nehmen dazu wie folgt Stellung.

    Es trifft nicht zu, daß sich unsere Petition auf dem Hintergrund bekanntgewordener spektakulärer Einzelfälle versteht. Vielmehr versteht sich unsere gesamte Vereinstätigkeit auf dem Hintergrund zunehmender Verdächtigungs- und Verfolgungsbereitschaft auf der Grundlage unprofessioneller und/oder gezielter Spekulationen und Manipulationen an und mit Kindern, was sich in der Regel nicht in spektakulären und in der breiten Öffentlichkeit bekanntwerdenden Fällen niederschlägt, sondern durch eine mit der Zunahme parteilich-feministischer Beratungsstellen parallel verlaufende ständig steigende Zahl von Fällen, die ohne jedwede Resonanz bleiben würden, wenn sich nicht Organisationen wie SKIFAS e. V. ihrer annähmen.

    Entschieden müssen wir Ihrer Darstellung widersprechen, daß es in den von Ihnen genannten Einzelfällen “mangels Nachweises konkreter Taten zu spektakulären Freisprüchen” gekommen sei. Weder darf ein Freispruch, der auf fehlendem Nachweis beruht, als spektakulär, sondern allenfalls als normal bezeichnet werden, insbesondere steht eine solche Einschätzung einem Justizministerium nicht zu. Noch darf in den von Ihnen genannten Einzelfällen der Eindruck bestehen bleiben, es habe nur am Nachweis gefehlt. Vielmehr bestanden, insbesondere beim Montessori-Prozeß, schwerwiegendste Zweifel an den behaupteten Taten überhaupt, so daß sich die Frage eines Nachweises gar nicht stellte. Wenn hier etwas als spektakulär zu bezeichnen ist, dann allenfalls die unbelehrbare Verbohrtheit, mit der die Beschuldiger entgegen jeder vernünftigen Einschätzung der Sachlage das Verfahren vorangetrieben haben.

    Auch müssen wir Ihrer Interpretation des Begriffs der “Parteilichkeit” entgegentreten. So wie es beispielsweise beim Begriff des Nationalsozialismus nicht genügt, ihn anhand seines Wortinhaltes (national, sozial) zu erklären, so genügt es auch nicht, die “Parteilichkeit” lediglich seinem Wortinhalt gemäß als Parteinahme (für das Kind) zu interpretieren. Vielmehr sind Entstehungsgeschichte, Erscheinungsformen und Zielrichtung der Bewegung zu untersuchen, die mit diesem Begriff arbeitet. Da die Kinderschutzarbeit eine solche tautologische Hervorhebung gar nicht benötigt, weil es Kinderschutzarbeit ohne Parteinahme für die Kinder logischerweise nicht geben kann, stellt sich die Frage, aus welchen Motiven heraus der Begriff der “Parteilichkeit” überhaupt verwendet wird. Bei aufmerksamem Studium parteilich-feministischer Literatur zeigt sich, daß der Begriff der “Parteilichkeit” als politisches Instrument verwendet wird, um mit Hilfe des Kinderschutzes die Idee von der strukturellen Gewalt des Mannes voranzutreiben.

    Die Bewegung der Aufdeckung innerfamiliären sexuellen Mißbrauchs ist aus der Frauenbewegung entstanden und stellt ideologisch deren radikale Weiterentwicklung dar. Jede vom eigenen Mißbrauch überzeugte Frau stärkt feministische Interessen. Es liegt daher im Interesse entsprechender Gruppierungen, Frauen davon zu überzeugen, sexuell mißbraucht worden zu sein. Der Umgang mit dem Problem vermuteten sexuellen Mißbrauchs gehört daher nicht in parteiliche und/oder feministische Beratungsstellen.

    Wir begrüßen, daß Sie mit uns darin übereinstimmen, daß Beweissicherungsmaßnahmen alsbald nach Verdachtserhebung einsetzen müssen. Diese Notwendigkeit ergibt sich jedoch nicht nur, wie Sie darlegen, aus dem Opferschutz und der nachlassenden Zeugnisfähigkeit des Kindes, sondern auch - und hierin liegt der von uns angesprochene zentrale Punkt - aus dem Schutz des nichtmißbrauchten Kindes vor kindeswohl- und familienschädlichem Kontaktverlust zu beschuldigten Familienangehörigen. Therapeutische Maßnahmen der Jugendhilfe tragen wesentlich zur Beeinträchtigung der Zeugnisfähigkeit des Kindes bei. Wir freuen uns über Ihre Einsicht, daß auch den Behörden diese von uns schon immer kritisierten staatlich geförderten Manipulationen am Kind im Zusammenhang mit nicht erwiesenem angeblichem sexuellem Mißbrauch bekannt sind. Gerade deswegen wundern wir uns, daß die beweisvernichtenden sog. “parteilichen Aufdeckungsverfahren” noch immer nicht verboten sind und von nicht autorisierten Personengruppen betrieben werden dürfen.

    Des weiteren treten wir Ihrer Einschätzung entgegen, der Einsatz anatomischer Puppen zum Zweck der Aufdeckung sexuellen Mißbrauchs stelle selbst keinen sexuellen Mißbrauch dar. Zunächst ist festzustellen, daß der Begriff der “Aufdeckung” den Mißbrauch als - wenn auch verdeckte - Tatsache voraussetzt und es nur noch darum geht, ihn aufzudecken. Insofern trägt die Aufdeckung zur ggf. erforderlichen Verdachtsklärung nichts bei, denn es fehlt dem Aufdeckungsvorgang aufgrund seiner Vorwegannahme, daß Mißbrauch stattgefunden hat, die für eine objektive Verdachtsklärung notwendige Ermittlung möglicher alternativer Sachverhalte. Insofern kann also auch das Spielen mit anatomischen Puppen zur Verdachtsklärung nichts beitragen, ist also überflüssig. Mithin stellt sich die Frage, warum die Kinder dennoch mit derlei Material konfrontiert werden.

    Auch zu einer objektiven Verdachtsklärung ist das Spiel mit anatomischen Puppen ungeeignet. Da von einer Klärung des Verdachts erst am Ende des Verfahrens ausgegangen werden kann, ist bei objektiver Betrachtungsweise die Möglichkeit nicht auszuschließen, daß es sich bei dem Kind, das im Rahmen der Verdachtsklärung mit anatomischen Puppen spielen muß, um ein nichtmißbrauchtes Kind handelt. Es werden also nichtmißbrauchte, d. h. also von abartiger Sexualität bisher nicht betroffene Kinder dazu animiert, mit pornographischem Material zu hantieren. Dieses Hantieren soll dazu dienen, die sexuelle Phantasie der damit spielenden Kinder anzuregen, und zwar in Richtung auf abartige Sexualität insbesondere mit Familienangehörigen. Dies stellt eindeutig strafrechtlich relevanten sexuellen Mißbrauch dar.

    Eine juristisch zu rechtfertigende Ausnahmesituation liegt regelmäßig nicht vor, denn es gibt alternative Verdachtsklärungsinstrumentarien mit geringerem Schädigungsgrad. I. ü. ist die Verwendung anatomischer Puppen auch ohne Berücksichtigung seines schädlichen Elements zur Verdachtsklärung ungeeignet. Denn ihr suggestiver Charakter ist hinlänglich bekannt.

    An dieser Stelle möchten wir nur auf eine von vielen Verdachtsklärungsalternativen hinweisen, nämlich die Polygraphentestmethode. Sie ist schnell, preiswert, zuverlässig und belastet das Kind nicht. Zwar halten wir diese Methode partiell für problematisch, weil sie der Umkehr der Beweislast Vorschub leistet und damit Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit tangiert. Immerhin macht die zunehmende Zahl derer, die per Polygraphentest ihre Unschuld beweisen können, aber deutlich, daß es mit den von Ihnen verteidigten parteilichen Aufdeckungsmethoden nicht weit her sein kann. Als weiteres positiv zu wertendes Beispiel führen wir das Kölner Projekt des kindgerechten polizeilichen Vernehmungszimmers an.

    Wir werden uns jedenfalls mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln dafür einsetzen, daß das suggestive erinnerungsverfälschende und die Phantasie auf abartige Sexualität lenkende Unwesen des Anleitens Minderjähriger zum Spielen mit Pornopuppen aus der professionellen Arbeit mit Kindern verschwindet und dort, wo es weiterhin betrieben wird, strafrechtlich untersucht wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    gez. Bergmann, Vorsitzender

    _____________________________________________________________________________________________________
     SKIFAS e. V.  Postfach 510138  13361 Berlin    Postbank Berlin Nr. 614908-106 BLZ 10010010
    Vorstand: Volker-J. Bergmann Fax 030-4116631, Frank Biedermann  030-8234742
    eMail: SKIFASeV@aol.com       Internet-Homepage: http://www.paPPa.com/skifas
    *    *    S    K    I    F    A    S     e.   V.    *    *
    Bundesweite Vereinigung zum
    Schutz des Kindes in seiner Familie vor sexuellen Mißbrauchsverdächtigungen

    S K I F A S   e. V.       PF  51 01 38      13361  B e r l i n

    Niedersächsisches Frauenministerium

    Hamburger Allee 26

    30161   Hannover

    _______________________________________________________________

    Unser GeschZ (bitte stets angeben)  Unser Schr. v. Ihr GeschZ  Ihr Schr. v. Datum

    Dial 5120.12.97

    Ihre “Richtlinie zur Förderung von Beratungsstellen im Bereich Gewalt gegen Kinder”

    RdErl. d. MFr v. 11.06.97 - 23.11-040 11/5 -       VORIS 21132 00 00 00 007

    Sehr geehrte Damen und Herren !

    Zu Ihrer o. a. Richtlinie (RL) ergeben sich einige Fragen, um deren Beantwortung wir insbesondere im Hinblick auf die von uns bisher in der Praxis gemachten Erfahrungen bitten.

    Ausgangspunkt ist die unter Nr. 4 (zweiter Spiegelstrich) der RL vorgenommene Differenzierung zwischen Tätern und Opfern, die nicht von derselben Person beraten werden sollen.

    1. Nach welchen Kriterien ordnen die von Ihnen nach o. a. RL geförderten Beratungsstellen bzw. deren Mitarbeiter/innen die an sie herantretenden Ratsuchenden dem jeweiligen Personenkreis zu? Wer ist Täter? Wer ist Opfer?

    2. Wann, unter welchen Voraussetzungen und wem gegenüber dürfen nach Ihrer o. a. RL geförderte Beratungsstellen bzw. deren Mitarbeiter/innen bei angeblichem sexuellem Mißbrauch konkrete Personen als Opfer bzw. als Täter bezeichnen?

    3. Darf die von Ihnen nach o. a. RL geförderte Beratungsstelle, wie in der Vergangenheit schon geschehen, bei an sie herangetragenen Fällen selbst den Sachverhalt ermitteln und eigene Feststellungen darüber treffen, bei welchen konkreten Personen es sich um Täter bzw. Opfer handelt?

    4. Wird der erarbeitete Sachverhalt ggf. so aufbereitet, daß er bei der Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden weiter verwendet werden kann? Wie stellen Sie sicher, daß die von Ihnen nach o. a. RL geförderten Beratungsstellen nicht der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden vorgreifen?

    5. Wird in den von Ihnen nach o. a. RL geförderten Beratungsstellen zwischen parteilicher Aufdeckung einerseits und ggf. erforderlicher objektiver Sachverhaltsklärung andererseits unterschieden?

    6. Wie sichern Sie die kindliche Zeugnisfähigkeit? Muß damit gerechnet werden, daß im Rahmen der Maßnahmen, die in den von Ihnen nach o. a. RL geförderten Beratungsstellen durchgeführt werden, Spuren verwischt werden, so daß tatsächliche Täter nicht überführt bzw. zu Unrecht beschuldigte Angehörige des Kindes nicht entlastet werden können und deswegen der notwendige Kontakt des Kindes zu seinen ggf. zu Unrecht beschuldigten Angehörigen unterbrochen bzw. nicht oder nicht schnell genug wiederhergestellt wird?

    7. Dürfen von Ihnen nach o. a. RL geförderte Beratungsstellen anatomische Puppen einsetzen, und falls ja, unter welchen Bedingungen?

    8. Welche Lehrmeinungen dürfen bei den von Ihnen nach o. a. RL geförderten Beratungsstellen Berücksichtigung finden? Befürworten Sie auch Theorien auf Basis des Prof. Tilmann Fürniss?

    9. Wie gewährleisten Sie, daß die von Ihnen nach o. a. RL geförderten Beratungsstellen bei unbewiesenen Mißbrauchsvorwürfen die Eltern-Kind Beziehung schützen? Wie stellen Sie sicher, daß Beschuldigte durch von Ihnen nach o. a. RL geförderte Beratungsstellen angehört, nicht ausgegrenzt und nicht unbewiesen als Täter bezeichnet werden?

    10. Welche Hilfen für Kinder und andere Opfer sehen Sie in Fällen von Falschverdächtigungen vor? Bitte übersenden Sie uns auch Ihre diesbezüglichen Richtlinien.

    Schließlich sollte es unser aller Bestreben sein, Kindern und Jugendlichen sowohl im Falle tatsächlichen Mißbrauchs oder bei Verdacht als auch gegen unfundierte, voreilige und sonstwie unzutreffende Verdächtigungen kompetent und fachlich versiert zu schützen. Auch hat, wer nur im Verdacht steht, einen Anspruch auf Hilfe.

    Bitte unterstützen Sie unsere Arbeit, die gemessen an unseren stetig steigenden Mitgliederzahlen, immer umfangreicher wird.

    Wir bedanken uns im voraus bei Ihnen für ihre Bemühnungen und verbleiben

    mit freundlichen Grüßen

    Im Auftrag

    gez. Möbius

    _____________________________________________________________________________________________________
     SKIFAS e. V.  Postfach 510138  13361 Berlin    Postbank Berlin Nr. 614908-106 BLZ 10010010
    Vorstand: Volker-J. Bergmann Fax 030-4116631, Frank Biedermann  030-8234742
    eMail: SKIFASeV@aol.com       Internet-Homepage: http://www.paPPa.com/skifas
    *    *    S    K    I    F    A    S     e.   V.    *    *
    Bundesweite Vereinigung zum
    Schutz des Kindes in seiner Familie vor sexuellen Mißbrauchsverdächtigungen

    S K I F A S   e. V.       PF  51 01 38      13361  B e r l i n

    Deutscher Bundestag

    Petitionsausschuß

    Bundeshaus

    53113   Bonn

    _______________________________________________________________

    Unser GeschZ (bitte stets angeben) Unser Schr. v. Ihr GeschZ  Ihr Schr. v. Datum

    Dial 54        Pet 4-13-07-05138416.10.9703.01.98

    Rechtspflege im Zusammenhang mit angeblichem aber nicht erwiesenem sexuellem

    Kindesmißbrauch

    Sehr geehrte Damen und Herren!

    Ihre Antwort läßt nicht erkennen, welchen rechtlichen Schutz Kinder genießen, die angeblich sexuell mißbraucht worden sein sollen, ohne daß dies nachgewiesen wäre. Viele solcher Kinder müssen Kontaktverlust zu verdächtigten Familienangehörigen und Aufdeckungsprozeduren über sich ergehen lassen, obwohl sie nicht mißbraucht wurden. Im Rahmen dieser sehr belastenden Prozeduren werden sie mit abartiger Sexualität konfrontiert. Diese wird ihnen häufig unter Bezugnahme auf ihre eigenen Eltern nahegebracht. Häufig handelt es sich um erste Begegnungen der Kinder mit Sexualität überhaupt, so daß solche Kinder ein falsches Bild von ihren Eltern und von Sexualität entwickeln. Dies stellt einen schädlichen Eingriff in die Entwicklung der Kinder dar.

    Ihre Antwort läßt nicht erkennen, wie nichtmißbrauchte Kinder ihr Recht auf Schutz vor Kontaktverlust zu beschuldigten Familienangehörigen und vor staatlich betriebenen, staatlich veranlaßten bzw. staatlich geförderten Aufdeckungsmaßnahmen verwirklichen können, wenn diese vorrangig das Ziel verfolgen, den Verdacht zu bestätigen bzw. den angeblichen Mißbrauch zu therapieren, und die Möglichkeit eines Irrtums nicht ausreichend in Betracht gezogen wird. Dazu können auch therapeutische Maßnahmen der Jugendhilfe gehören.

    Unser Betätigungsfeld ist das Recht des Kindes auf Schutz in seiner Familie vor den kindeswohl- und familienschädlichen Folgen sexueller Verdächtigungen, und zwar auch und insbesondere dann, wenn sich unfundierte Verdächtigungen gegen Familienangehörige des Kindes richten. Welchen Beitrag leistet die staatliche Ordnung zur Verwirklichung dieses Rechtsgutes?

    Laut Stellungnahme des Nordrhein-Westfälischen Justizministeriums vom 18.08.97 - Az. 4005 - III A. 1 D “2” -sind therapeutische Maßnahmen der Jugendhilfe imstande, die Zeugnisfähigkeit des Kindes zu beeinträchtigen. Auch im Hinblick darauf sehen wir unsere Petition als nicht erledigt an. Der Petitionsausschuß des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich die Stellungnahme des Nordrhein-Westfälischen Justizministeriums zu eigen gemacht und dem Deutschen Bundestag zur Kenntnisnahme übersandt.

    Wir setzen uns für den Schutz nicht erwiesenermaßen mißbrauchter Kinder vor therapeutischen Maßnahmen der Jugendhilfe ein, in deren suggestiven und manipulativen Verlauf der Nachweis der Unschuld Falschverdächtigter verlorengeht und deswegen der Kontakt des Kindes zum falschverdächtigten Elternteil behindert wird. Welchen Beitrag leistet die staatliche Ordnung für das Recht des Kindes auf Schutz vor therapeutischen Maßnahmen der Jugendhilfe, die die Zeugnisfähigkeit des Kindes beeinträchtigen können mit der Folge, daß nichtmißbrauchte Kinder von ihren Eltern getrennt bzw. ihnen nicht mehr bzw. nicht früh genug wieder zugeführt werden?

    Mit freundlichen Grüßen

    gez. Bergmann, stellv. Vorsitzender

    _____________________________________________________________________________________________________
     SKIFAS e. V.  Postfach 510138  13361 Berlin    Postbank Berlin Nr. 614908-106 BLZ 10010010
    Vorstand: Volker-J. Bergmann Fax 030-4116631, Frank Biedermann  030-8234742
    eMail: SKIFASeV@aol.com       Internet-Homepage: http://www.paPPa.com/skifas
    *    *    S    K    I    F    A    S     e.   V.    *    *
    Bundesweite Vereinigung zum
    Schutz des Kindes in seiner Familie vor sexuellen Mißbrauchsverdächtigungen

    S K I F A S   e. V.       PF  51 01 38      13361  B e r l i n

    Landtag Rheinland-Pfalz

    Der Bürgerbeauftragte

    Postfach 3040

    55020   Mainz

    _______________________________________________________________

    Unser GeschZ (bitte stets angeben) Unser Schr. v. Ihr GeschZ  Ihr Schr. v. Datum

    Dial 61      E 1312/97 III No/osw08.07.9703.01.98

    Unser Aufruf vom 09.06.97

    sog. “Aufdeckung” sexuellen Mißbrauchs

    Sehr geehrter Herr Weichlein !

    In Bezug auf Rheinland-Pfalz können wir unseren Aufruf insoweit konkretisieren und einer weiteren Veranlassung Ihrerseits zugänglich machen, als wir uns namens unserer Mitglieder beschweren, daß noch immer nicht alle Kinder aus den Mainzer Verfahren um die nicht schuldigen sog. “Kinderschänder von Worms” (Zur Entstehung dieses Begriffes hat die Staatsanwaltschaft Ihres Landes entscheidend beigetragen) zu ihren Eltern zurückdürfen.

    Es trifft zwar zu, daß wir unseren Aufruf auch an alle zuständigen Ministerien Ihres Landes, daneben auch an das Landesjugendamt, die Generalstaatsanwaltschaft und das Landeskriminalamt gerichtet haben. Ihre Vermutung, daß wir von dort Antwort erhalten würden, trifft jedoch nicht zu. Keine einzige der bezeichneten Behörden hat bis heute geantwortet. Das steht in einem deutlichen Gegensatz zum Verhalten der ebenfalls angeschriebenen Behörden des Bundes und der übrigen Länder.

    Ich enthalte mich einer Spekulation darüber, warum unser Verein, der sich für das Recht des Kindes auf Schutz in seiner Familie vor den kindeswohl- und familienschädlichen Folgen sexueller Verdächtigungen einsetzt und damit einem Schutzdenken gegen angeblichen Mißbrauch dort Grenzen setzen will, wo der vermeintliche Schutz in Kindeswohlgefährdung, Rechts- und Machtmißbrauch ausartet, gerade in Ihrem Bundesland derart neglegiert wird.

    Mit freundlichen Grüßen

    gez. Bergmann, stellv. Vorsitzender

    _____________________________________________________________________________________________________
     SKIFAS e. V.  Postfach 510138  13361 Berlin    Postbank Berlin Nr. 614908-106 BLZ 10010010
    Vorstand: Volker-J. Bergmann Fax 030-4116631, Frank Biedermann  030-8234742
    eMail: SKIFASeV@aol.com      Internet-Homepage: http://www.paPPa.com/skifas

     

    [SKIFAS] [Information] [Adressen] [Katalog