Fachwissenschaftliche Literatur, Aufsätze usw. (FL, hier: Teil 1) (Teil 2)
Hagen Weiler, Kindeswohl und elterliches Sorge- und Umgangsrecht nach Scheidung der Eltern Reg.-Nr. FL 9101a 4 Seiten KJuG 1/91 S. 18
Rechtssystematische Abhandlung. Das Wohl des Kindes als unbestimmter Rechtsbegriff. Elternrecht mit Verfassungsrang. Einvernehmliche Scheidungen. Streitentscheidungen. Kontinuität, Förderung, Bindungen und Wille des Kindes. Umgangsrecht und Wohlverhaltensklausel.
Prof. Dr. Michael Coester, Neue Aspekte zur gemeinsamen elterlichen
Verantwortung nach Trennung und Scheidung
Reg.-Nr. FL 9102a 5 Seiten FuR 2/91 S. 70
Zum Wächteramt des Staates bei Trennung und Scheidung. Bei pflichtgemäßer Wahrnehmung sei Elternverantwortung vorrangig vor staatlicher Kompetenz. Bei elterlicher Einigkeit beschränke sich das Wächteramt auf Kontrollfunktion. Bei elterlichem Streit sei der Staat Wahrer von Rechtsfrieden und Kindesinteressen. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe erfordere zunächst helfende auf Wiederherstellung natürlichen elterlichen Verhaltens gerichtete Maßnahmen. Die Entscheidung des BVerfG, den Ausschluß gemeinsamer Sorge für verfassungswidrig zu erklären, sei jedoch nur ein erster unzureichender Schritt. Ziel staatlicher Förderung müsse der Erhalt positiver Beziehungen zu beiden Eltern sein, z. B. durch Erarbeitung eines Kooperationsplanes. Plädoyer für eine Herausnahme der Sorgerechtsregelung aus dem Scheidungsverbund, jedoch kritisch zur Antragslösung, da fehlender Antrag nicht auf Einigung der Eltern hindeuten müsse, sondern Ausdruck mangelnden Regelungswillens auf Seiten der Eltern darstellen könne. Erforderlich sei mindestens ein Antragsrecht auch des Kindes.
Dipl.-Psych. Dr. Rainer Balloff, Dipl.-Psych. Dr. Eginhard Walter,
Konzeptionelle Gedanken zur Trennungs- und Scheidungsintervention
Reg.-Nr. FL 9103a 7 Seiten FuR 2/91 S. 63
Gegenüberstellung systemtheoretischer Konzepte (systemische Familientherapie, systemische Trennungs- und Scheidungsintervention) einerseits und verlaufs- bzw. prozessorientierter Konzepte (konfliktorientierte gruppendynamische, analytische, klinisch-psychologische und psychiatrische Ansätze) andererseits. Die Konzepte stünden nicht nur in gegenseitigem Widerspruch, sondern seien ergänzende Beiträge zur Minimierung der Scheidungsfolgen für Erwachsene und Kinder. Die Qualität der nachpartnerschaftlichen Beziehung der Eltern stelle jedoch auch weiterhin den entscheidenden Faktor zur Klärung der Frage nach umfangreichen Kontakten zum getrennt lebenden Elternteil dar. Konflikte der Eltern dokumentierten sich im Umgangsstreit, spitzten sich dort zu und erhöhten die Gefahr von Entwicklungsstörungen beim Kind, so daß ein vorübergehender Abbruch des Kontakts zum umgangsberechtigten Elternteil zu erwägen sei. Hinweis auf staatliche Hilfsangebote gemäß KJHG. Kritik an der Behandlung der Kinder durch das KJHG als Objekt anstatt als Subjekt. Versuch einer Begriffsdefinition für Scheidungsberatung, -therapie, -mediation und -intervention. Hinweis auf die Freiwilligkeit der Inanspruchnahme. Etwaiger Zwang verstärke den Widerstand der Klienten und verfestige den Trennungskonflikt. Scheidungsberatung und Mediation hielten einer realitäts- und sachgerechten Überprüfung nicht stand.
SKIFAS-Kommentar: Im Bereich der Bekämpfung des Suchtmittelmißbrauchs hat sich inzwischen die Erkenntnis durchgesetzt, daß bei Uneinsichtigkeit in die Notwendigkeit einer Beratung der Druck mittels Androhung und Durchsetzung von Folgen durchaus heilsam sein kann, vielleicht setzt sich dieser Gedanke auch eines Tages im Familienrecht durch. Die Forderung nach konfliktbedingtem Umgangsstop verleitet den umgangsunwilligen Sorgerechtsinhaber zu taktischer Konfliktverschärfung und zwingt den kooperationswilligen Umgangssuchenden frühzeitig zur Schaffung einer Situation, die ihm das Alleinsorgerecht sichert. Zur Eignung von Balloff als Gutachter: während er in konfliktarmen Situationen eher nicht benötigt wird, ist sein Votum in konfliktreichen Situationen bereits vorgezeichnet: Der kooperative Vater wird vom Umgang ausgeschlossen und zahlt dafür die Hälfte der Kosten.
Dipl.-Psych. Thomas Busse, Mißbrauch und Mißhandlung
von Kindern
Reg.-Nr. FL 9202a 3 Seiten FuR (Familie und Recht) 1992 Heft 5 S. 287
Teils beeindruckte, teils kritische Reflexion des Vortrags von Prof. Dr. Tilman Fürniss über den sexuellen Mißbrauch im Juni 1992 in Münster. Fürniss sehe die Problematik des sexuellen Kindesmißbrauchs als Geheimhaltungs- und Abhängigkeitssyndrom. Symptome seien: Geschlechtskrankheiten, genitale Verletzungen, genitales und anales Jucken, ungeklärte Blutungen und Ausfluß, Einnässen am Tage, Bettnässen, Einkoten, Magenschmerzen, stark sexualisiertes Verhalten, Kopfschmerzen, sozialer Rückzug, Blackouts, Teilamnesien, Suizidalität (Selbsttötungsneigung), Depression, Anorexie (Magersucht), Promiskuität, Ohnmachten.
Fürniss ersetze Diagnostik durch Aufdeckungsarbeit und halte Gegenübertragungen für höchst therapeutisch. Erforderlich sei das Anlernen einer sexuellen Sprache, um dem Kind Ausdrucksfähigkeit zu geben. Für Aufdekkungsarbeit eigne sich nach entsprechender Schulung grundsätzlich jede Kindergärtnerin, jeder Richter, jeder Lehrer, jeder Sozialarbeiter, jeder Polizist.
SKIFAS-Kommentar: Dieser Beitrag machte bereits 1992 deutlich, welch wichtigen Anteil Fürniss zum Verdächtigungsmißbrauch beiträgt bzw. beigetragen hat. Am Anfang stehen unspezifische Symptome ohne Diagnose, eine aus Schulungen resultierende Gewißheit Semi-Professioneller führt zu einseitiger Aufdeckung. Mittels Annahme des Geheimhaltungssyndroms wird das kindliche Nein in der Vorstellung des Befragers zum Ja, mittels Gegenübertragung wird das Ja des Befragers schließlich zum Ja des Kindes. (Und so wird aus dem angeblichen Mißbrauch ein sexueller Mißbrauch durch „Professionelle“.)
Dr. Joseph Salzgeber, Susanne Scholz, Frank Wittenhagen, Monika Aymans,
Psychologische Begutachtung sexuellen Mißbrauchs in Familienrechtsverfahren
Reg.-Nr. FL 9203a 8 Seiten FamRZ 1992 S. 1249
Definition: Sexuelle Handlungen Erwachsener an, vor oder mit Kindern zu dem Zweck, auf deren Kosten Bedürfnis nach Intimität, Nähe, sexuelle Lustbefriedigung auszuleben. Kindliches Einverständnis sei irrelevant. Trete physische Gewalt hinzu, werde aus dem Mißbrauch Mißhandlung. Anhaltspunkte bei der Exploration: Versteht das Kind die Zusammenhänge, wie erlebt es Begegnungen und Berührungen, wie berichtet es über Gefühle wie Angst, Ekel, Ausgeliefertsein, wurde es zum Schweigen aufgefordert, wie wurden ihm die Handlungen erläutert?
Diagnostik: Körperliche und psychische Folgen sexuellen Mißbrauchs seien Indikatoren ohne Beweiswert. Glaubhaftigkeit kindlicher Aussage, die den Zusammenhang zwischen Symptom und Ursache herstelle, sei daher Kernstück der Beweisführung. Alle weiteren Indizien seien demgegenüber sekundär bzw. unspezifisch und fänden sich bei fast jedem bekannten kinderpsychologischen Störungsbild. Zu den Glaubhaftigkeitskriterien gehören Entwicklung der Aussage (bleibt sie konstant, ergeben sich Widersprüche, lassen sich diese erklären?), Aussagesubstanz (Detailreichtum in Qualität und Quantität), gefühlsmäßige Einordnung (z. B. Angst, Erstaunen, Ekel). Aussageergänzung durch Demonstration an anatomischen Puppen. Vor Überinterpretation kindlicher Zeichnungen, vor Projektionen wie z. B. Sceno-Test sei zu warnen. Wiedergabe kindlicher Aussagen durch Dritte, z. B. Mutter, sei nicht objektiv.
Bewußte Falschaussagen seien selten, häufiger dagegen fehlerhafte Aussagen, insbes. in scheidungs- und vormundschaftsrechtlichen Streitigkeiten. Dies sei Folge von Mißinterpretation kindlicher Aussagen z. B. von Müttern, involvierten Professionellen, Sozialarbeitern, Therapeuten, die unzutreffenden Verdacht weiterverfolgen und damit suggestiblen Kindern schaden können, weil diese schlecht zwischen Selbsterlebtem und aufgedrängten Interpretationen unterscheiden können.
Mißbrauchsvorwurf und Mißbrauch schlössen Umgang nicht aus, wenn das Kind ihn wünsche, der Kontakt kontrolliert und therapeutisch begleitet werde und der Beschuldigte sich in Beratung und Behandlung begebe. Aufgabe des Gutachters sei u. a., durch korrektes Verfahren dafür zu sorgen, daß das Kind nicht vom Kontakt zu einem unschuldigen Elternteil ausgeschlossen wird. Sexueller Mißbrauch sei zwar schlimm, eine nicht gerechtfertigte Trennung von einem Elternteil aber nur wenig minder.
Keine Begutachtung zu etwaigem Mißbrauch ohne Gutachtenauftrag. Komme der Verdacht im Rahmen der Begutachtung auf, habe der Sachverständige ggf. den Richter auf die Möglichkeit der Erweiterung des Gutachtenauftrags hinzuweisen. Keine Begutachtung ohne Kenntnis der Befragten vom Gutachtenauftrag. Keine - insbes. keine geheimen - Ermittlungen des Gutachters gegen den Willen der Beteiligten. Recht aller Beteiligten, auch des Kindes, auf Aussageverweigerung. Dem Kind sei dieses Recht unmißverständlich klarzumachen. Aufgabe des Gutachters bestehe nicht in erster Linie darin, eine Fülle von Hinweisen zusammenzutragen, die den Verdacht erhärten, ihm stehe auch keine Bewertung zu, ob Mißbrauch stattgefunden habe, dies sei allein Sache des Richters. Vielmehr habe er lediglich die kindlichen Aussagen auf Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Im Rahmen einer familienpsychologischen Begutachtung zum Zweck der Beratung oder Intervention nach dem KJHG sei daher die Glaubhaftigkeitsbegutachtung abzutrennen und einem Kollegen zu überlassen, der außer der Kindesaussage keine weiteren Hinweise erhalten solle.
Aussagepsychologische Exploration bedarf besonderer Schulung, Suggestivfragen zeitigen negative Folgen, sie stellen Lernprozeß dar, der das abhängige Kind an das binde, was Bezugspersonen von ihm hören wollen. Kindliche Aussagen seien zwecks Kontrolle gut zu dokumentieren. Fehle es bei Vorbefragungen an einer solchen Dokumentation, müsse das Gutachten u. U. zum Schluß kommen, eine Glaubhaftigkeitsbeurteilung sei nicht möglich.
Nur wenige psychologische Sachverständige hätten eine besondere Ausbildung und das nötige Fachwissen für die Beurteilung eines sexuellen Mißbrauchs. Möglichkeit zu Supervisionsgesprächen mit versierten Kollegen sei unabdingbar. Der Befürchtung männlicher Gutachter, selbst in Vorwurf zu geraten, könne durch Videokontrolle begegnet werden.
Prof. Dr. Helga Oberloskamp, Die Zusammenarbeit von Vormundschafts-/Familiengericht
und Jugendamt
Reg.-Nr. FL 9204a 9 Seiten FamRZ 1992 S. 1241
Systematische Übersicht mit kritischer Würdigung. Rechtsentwicklung, Stellung und Kompetenz von Jugendamt und Gericht, Inhalt der Gerichtshilfe, Umfang der Pflicht zur Gerichtshilfe, verfahrensrechtliche Rechtsstellung des Jugendamtes gegenüber dem Gericht.
Dipl.-Psych. Sigrid Rösner, Prof. Dr. Burkhard Schade, Der Verdacht
auf sex. Mißbrauch von Kindern in familiengerichtlichen Verfahren
Reg.-Nr. FL 9301a 7 Seiten FamRZ 1993 S. 1133
Leitfaden für Gutachter und Richter.
Ausmaß ideologischer und durch ausufernde Mißbrauchsdefinition bedingter Dunkelzifferschätzungen seien grotesk. Der Glaube an die Häufigkeit erhöhe die Bereitschaft, den Verdacht bestätigt zu sehen. Verdacht beruhe oft auf undifferenzierter einseitiger Ursachenzuschreibung von Verhaltensauffälligkeiten nur auf möglichen Mißbrauch und auf Fehlinterpretation normalen kindlichen Verhaltens, z. B. bei Auswerten kindlicher Zeichnungen, ohne Rücksicht auf die Gesamtsituation. Anatomische Puppen seien als psychodiagnostische Aufdeckungstechnik ungeeignet.
Befragungstechniken, insbesondere bei ja/nein-Alternativen oder bei mimischer oder sonstiger Verstärkung, seien oft manipulativ und suggestiv mit der Folge kindlichen Glaubens an vermeintlich tatsächliche Erlebnisse. Die Heranziehung unspezifischer Auffälligkeiten erlaube eher den Schluß auf affektive Betroffenheit als auf Professionalität des Helfers. Zuschreibung von für Scheidungskinder typischen Auffälligkeiten auf sexuellen Mißbrauch führe zur Gefahr der dramatischen Verschlechterung der Lebenssituation des Kindes. Die Annahme direkter Verursachung psychischer Schäden durch sexuellen Mißbrauch sei unwissenschaftlich und oft Ursache für für das Kind verhängnisvolle Interventionsmaßnahmen.
Verdacht entstehe seltener durch Aussagen des Kindes als durch emotional gefärbte Wiedergabe selektiv wahrgenommener angeblicher kindlicher Aussagen, häufig nach Besuchen beim Vater, durch verdächtigende Mutter in Trennungssituation, verstärkt durch professionelle oder parteiliche Helfer, die nicht zwecks kritischer Hinterfragung des Verdachts, sondern zwecks Bestätigung aufgesucht würden. Dies führe zur Instrumentalisierung des Verdachts. Dem Kind werde die Möglichkeit genommen, mit dem Beschuldigten positive Erfahrungen zu machen. Die Folgen seien irreversibel, auch wenn sich der Verdacht später als unbegründet herausstelle. Einbeziehung des Verdächtigten in die Diagnostik sei unabdingbar.
Sexuelle Falschbeschuldigungen gegen Väter mit schädlichen Folgen für das Kindeswohl mehren sich. Institutionen setzen ideologisch verzerrt Verdacht und Tatsache ohne Rücksicht auf die Folgen falscher Verdächtigungen für Kind und Familie gleich. Extreme Positionen belasten die wissenschaftliche Arbeit mit der Thematik. Erhöhte Sensibilität führe zu Überthematisierung und, insbes. bei Beratern mit eigener Mißbrauchserfahrung, zu Fehlwahrnehmungen. Betroffenheit und Objektivität seien unvereinbar. Inflationärer Anstieg von Verdächtigungen führe zu oberflächlicherer Arbeit und damit zum Unerkanntbleiben tatsächlichen Mißbrauchs.
Bei Verdacht sei frühestmöglich ein qualifizierter Sachverständiger einzuschalten. Die sozialen Dienste gehören nicht dazu. Keine vorschnellen irreversiblen Entscheidungen, insbes. Heimeinweisungen, Kontaktsperren, ohne eindeutige Belege für sexuellen Mißbrauch.
Prof. Dr. Udo Undeutsch, Aussagepsychologische Realitätsprüfung
bei Behauptung sexuellen Mißbrauchs
Reg.-Nr. FL 9302a 21 Seiten aus: Kraheck-Brägelmann, S. (Hrsg.): Die
Anhörung von Kindern als Opfer sex. Mißbrauchs, Rostock 1993
Zitiert wird u. a. die Berliner Publizistin und Pädagogin Katharina Rutschky mit ihrem Werk „Erregte Aufklärung Kindesmißbrauch: Fakten und Fiktionen“.
1. Verbreitung sexuellen Mißbrauchs
Wandlungen in der moralischen Bewertung sexueller Betätigungen im Lauf der Zeit. Ausbreitung zunehmender Beachtung sexueller Handlungen an oder mit Kindern durch Frauen- und Kinderschutzbewegung. Hinweise auf solide Untersuchungen über Verbreitung sexuellen Mißbrauchs. Fallzahlenbestimmung sei abhängig von der Definition des Mißbrauchsbegriffs. Dunkelziffervermutungen seien nicht neu. Neu sei deren Veröffentlichungsumfang.
Phantastereien über angebliche Verbreitung des Mißbrauchs erinnern an Hexenverfolgung. Auch dort gälten kindliche Aussagen als verläßlichst. Angesichts dieser Tendenz nehme die Skepsis gegenüber der Glaubhaftigkeit kindlicher Aussagen zu Recht wieder zu, womit sich die Verfechter der Glaubhaftigkeit kindlicher Aussagen selbst schaden. Dies mahne zur Rückkehr zu Besonnenheit und vorurteilsfreiem Realismus. Denn die Gegenbewegung der falsch Beschuldigten konnte so zwangsläufig nicht ausbleiben.
Zunahme der Verdächtigungen nicht Folge zunehmenden Mißbrauchs, sondern Folge erhöhter Anzeigebereitschaft und Folge erhöhter Wirksamkeit als Waffe in familienrechtlichen Auseinandersetzungen. Sensationslüsterne Berichterstattung und feministisch-ideologische Vorurteile führen zum Anstieg ungerechtfertigter Beschuldigungen. Angebliche Mißbrauchsopfer werden unter der Prämisse, jeder Mann sei potentiell Sexualstraftäter, zu besessenen Mißbrauchsaufspürern ohne Rücksicht auf Gefährdung von Kind und Familie.
Vager Verdacht rechtfertige keine Eilmaßnahmen. Bei Verdacht stehe der möglichen Mißbrauchsgefahr die reale Gefährdung des Kindes durch Kontaktabbruch, Heimunterbringung usw. mit ggf. nie wieder gutzumachenden Schäden gegenüber. Dies lasse sich auch nicht unter dem Blickwinkel des sexuellen Mißbrauchs als dem vermeintlich größten aller Übel rechtfertigen
2. Körperliche Befunde und Verhaltensauffälligkeiten
Erforderlich sei Spezifität eines Befundes. Diese sei nur gegeben, wenn der Befund bei Mißbrauchten deutlich häufiger anzutreffen sei als bei Nichtmißbrauchten. Rückschluß von unspezifischen Befunden auf sexuellen Mißbrauch stelle ärztlichen Kunstfehler dar. Die meisten vielerorts als mißbrauchstypisch angebotenen Symptome könnten ebensogut oder eher noch andere Ursachen haben.
Art, Beschaffenheit und Größe der Jungfernhautöffnung wegen großer Variationsbreite der Normalverteilung unspezifisch. Rötungen unspezifisch. Zuckungen des Afterschließmuskels unspezifisch. Spezifische Verhaltensauffälligkeiten gebe es nicht.
3. Anatomische Puppen, Zeichnungen, Träume
Puppengebrauch sei unstandardisierte unspezifische Kaffeesatzdeuterei, daher als Diagnosemittel ungeeignet, Puppen hätten aufgrund ihrer Auffälligkeit („Lego“) und der Spielanleitungen ihrer Verwender Suggestivcharakter, der durch anschließende gezielte Befragungen gefestigt werde. Ihre Darbietung komme sexuellem Mißbrauch gleich. Nur geeignet zur Demonstration unstrittiger Vorgänge.
Zeichnungen und Träume vermeintlich oder tatsächlich sexuellen Inhalts seien unspezifisch.
4. Unschuldsbeweis durch Polygraphentest
In einer Zeit steigender Verdächtigungen und fehlender Relevanz des Prinzips der Unschuldsvermutung in familiengerichtlichen Verfahren komme dem Polygraphen („Lügendetektor“) erhöhte Bedeutung zu. Seine Überlegenheit ergebe sich aus seiner hohen Zuverlässigkeit und seiner schnellen Einsetzbarkeit, wodurch langwierige psychologische Begutachtungen und irreversible Trennungsfolgen vermieden werden können. Rechtsstaatsprinzip werde durch Freiwilligkeit gewahrt.
5. Beurteilung kindlicher Aussagen
Unter Aufdeckern finde das Aussageverweigerungsrecht des Kindes zu wenig Beachtung. Das Schweigen der vermeintlichen Opfer werde voreilig als Folgeschaden des Mißbrauchs und zuwenig als Persönlichkeitsrecht gesehen. Das um Aufdeckung bemühte Eindringen in das vermeintliche Opfer sei daher nicht nur suggestiv, sondern stelle sich darüberhinaus als Mißachtung der von denselben Kreisen vehement geforderten sexuellen Selbstbestimmung dar.
Liegen gerichtsverwertbare kindliche Aussagen vor, gelte Folgendes: Seien sie einziges Beweismittel, müsse deren Glaubwürdigkeit gutachterlich geprüft werden. Die Forderung nach einem Gutachter bestimmten Geschlechts sei sexistisch. Die Glaubwürdigkeitsbeurteilung umfasse die Persönlichkeit der Aussageperson (Entwicklungsstand, Beobachtungsgabe, Auffassungsfähigkeit, Intelligenz, sprachliche Fähigkeiten) und deren Rolle im Prozeß, ihre Motivlage, Geschichte und Entwicklung der Aussage mit ihren Tendenzen und der Aussageinhalt selbst. Aussagen Dritter aus dem Umfeld des Kindes zur allgemeinen Glaubwürdigkeit seien unzuverlässig, weil sie keinen Rückschluß auf den aussagebezogenen Einzelsachverhalt zulassen. Allgemeine Phantasie-, Suggestibilitäts- und Sexualaufklärungsprüfungen seien ungeeignet, weil die Rahmenbedingungen dieser Prüfungen von denen in der erlebten Situation abweichen. Die Wichtigkeit der Beurteilung von Entstehung, Entwicklung und Tendenz der Aussage ergebe sich aus der schicksalhaften Bedeutung der Erstbefragung, deren Erwartungsumfeld sich aufgrund unprofessioneller Führung meistens in späteren Aussagen widerspiegele, denn im Laufe der Befragung lerne das Kind, was es sagen solle und anerkenne das Erlernte schließlich als Tatsache. Der Glaube des Befragenden bestimme das Ergebnis der Befragung. Die Zuverlässigkeit einer Aussage sei daher nur bei Kenntnis ihrer Entstehung zu beurteilen. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit der Aufzeichnung aller Befragungen. Der Inhalt der Aussage selbst sei psychologisch auf ihre Realitätskriterien zu überprüfen. Dazu gehören u. a. die Verankerung des Geschehens in die konkrete Lebenssituation, Deutlichkeit, Anschaulichkeit, Detailreichtum, innere Widerspruchsfreiheit, logische Konsistenz, phänomengemäße Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung eigener psychischer Vorgänge, äußere Stimmigkeit und Aussagekonstanz. In Versuchsreihen konnten uneingeweihte Psychologiestudenten anhand dieser Kriterien nachweislich falsche von nachweislich wahren Schilderungen treffsicher unterscheiden
6. Entstehungsumfeld von Falschbeschuldigungen
Falschbeschuldigungen entstünden, das sei durch Forschungen wissenschaftlich belegt, vornehmlich unter folgenden Bedingungen:
7. Suggestive Beeinflussungsfaktoren
Versuche belegen die Suggestibilität nicht nur bei Kindern, sondern auch von Jugendlichen und Erwachsenen. Mit entsprechender Überredungs- bzw. Überzeugungskraft können ganz unglaubliche Scheinerlebnisse induziert werden. Therapeuten sähen im Mißbrauch ein neues Betätigungsfeld. Über die Therapie gelange der Glaube des Therapeuten in das Kind und erschüttere dessen Fähigkeit, Phantasie und Wirklichkeit zu unterscheiden. Das Kind lerne, eigene Phantasien und die des Therapeuten als Realität anzunehmen. Der Therapeut überzeuge das Kind durch den Anschein seiner Glaubwürdigkeit. Dies stürze das Kind in den Zwiespalt der Gefühle und verursache Angst. Der Versuch, sich dem zu widersetzen, erzeuge Schuldgefühle. Gefahr sei gegeben, wenn der Therapeut leichtfertig die an ihn herangetragene oder von ihm selbst gehegte Vermutung sexuellen Mißbrauchs als wahrscheinlich ansehe oder als wahr unterstelle.
Therapie sei nur angezeigt, wenn der Mißbrauch sicher sei. Die Therapie könne mehr Schaden anrichten als der Mißbrauch selbst. Ganze Literaturzweige versuchen, Leserinnen mit psychischen Problemen einen angeblichen sexuellen Mißbrauch in der Kindheit als Ursache einzureden nach dem Motto: Das Wissen um den Mißbrauch begänne mit einer leisen Ahnung; auch vielen anderen Mißbrauchten fehle die Erinnerung daran; entscheidend sei nicht die Erinnerung an einzelne Tatsachen, sondern die innere Überzeugung. Angesichts solcherart Erzeugung von Scheinerlebnissen mit subjektiver Gewißheit erscheine die Heraufsetzung der Verjährungsfrist für Mißbrauch an Minderjährigen auf 30 Jahre bedenklich.
Dr. Ilse E. Plattner, Entsprechen deutsche Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen
dem Zeitempfinden des Kindes?
Reg.-Nr. FL 9303a 2 Seiten FamRZ 1993 Heft 4, S. 384
Zeitempfinden sei altersabhängig. Daher sei ständige Anpassung erforderlich. Bei kleineren Kindern empfehle sich eine höhere Häufigkeit bei kürzerer Dauer, bei älteren Kindern dagegen längere Besuchszeiten bei längeren Intervallen, erforderlich seien daher variable Formen elterlicher Besuchszeitenregelungen, abhängig vom jeweiligen individuellen Stand der Persönlichkeitsentwicklung.
Dipl.-Päd. Rafaela Erben, Dipl.-Psych. Prof. Dr. Burkhard Schade,
Position und Einfluß des Jugendamtes in familiengerichtlichen Verfahren
Reg.-Nr. FL 9401a 5 Seiten ZfJ (Zentralblatt für Jugendrecht) 1994
S. 210
Zeigt die Diskrepanz zwischen der gerichtlichen Machtstellung des Jugendamtes und seiner gegenüber dem fachpsychologischen Gutachter geringeren, weil weniger ausgebildeten, Kompetenz auf. Beispiele:
JA teilt dem Gericht außerhalb wissenschaftlicher Psychologie liegende Annahmen mit, systemischer Ansatz (Wahrnehmung der Familie als Ganzes) fehlt. Demgemäß wird Verhaltensauffälligkeit nach Besuch beim Vater nur auf dessen Einfluß, gar auf möglichen sexuellen Mißbrauch durch ihn, und nicht auf die Gesamtsituation zurückgeführt. Empirisch nicht ermittelte Sachverhalte werden mitgeteilt, z. B. Mutter bringe die bessere Erziehungseignung mit. JA versucht, seine normativen Vorstellungen durchzusetzen, es spricht z. B. die Erziehungseignung ab, weil die Bereitschaft fehle, die eheähnliche Lebensgemeinschaft zu legalisieren. JA stellt auf angeblich fehlendes Kinderzimmer ab, obwohl das Kind die Nähe der Erwachsenen sucht und braucht. JA vertritt unwissenschaftliche Alltagstheorien. Z. B. solle das Kind nicht zu beiden Eltern Kontakt haben, wenn sie unterschiedliche Erziehungsstile praktizieren. Angesichts einer sich wandelnden Gesellschaft ist die Forderung des JA nach Kontinuität für das Kind überzogen. Berufstätigkeit ist entgegen landläufigem Vorurteil der JÄ kein Nachteil gegenüber Nichtberufstätigkeit für das Sorgerecht.
Folgerung: JA sei mit der Erstellung fachpsychologischer Begutachtungen überfordert und solle sich auf Mitteilung selbst festgestellter Sachverhalte beschränken.
Dipl.-Psych. Dr. Susanne Offe, Dipl.-Psych. Prof. Dr. Heinz Offe,
Aufdeckung oder Aufklärung? Zum Umgang mit dem Verdacht des sexuellen
Mißbrauchs
Reg.-Nr. FL 9402a 3 Seiten Kinderschutz aktuell 1/94
Weist auf die katastrophalen Folgen von Falschverdächtigungen für Kind, Familie und Beschuldigten hin. Enthält beispielhafte Aufzählung fehlinterpretierter kindlicher Verhaltensweisen.
Emotionales Engagement erschwere sachlichen Umgang. Erhöhte öffentliche Präsenz der Mißbrauchsthematik erhöhe die Zahl auch der Fälle von Falschverdächtigungen. Diese entstünden schwerpunktmäßig bei Streit um Sorge und Umgang im Trennungskampf, wenn besorgte Mütter kindliche Äußerungen zeitgeistig überinterpretieren und dem Vater alles Schlechte zutrauen, und bei auffälligem und dann fehlgedeutetem Verhalten der Kinder in Betreuungseinrichtungen, wobei spontan die Väter verdächtigt würden, obwohl Väter nur bei einem geringen Anteil der Mißbrauchsfälle die Täter seien.
Zeichnungen liessen nicht auf Mißbrauch rückschließen. Verhaltenssymptomlisten seien als Diagnosemittel ungeeignet, Verhalten könne andere Ursachen haben. Interpretation kindlicher Auffälligkeiten verengt auf sexuellen Mißbrauch bedeute für das Kind eine erhebliche zusätzliche Belastung. Das gleiche gelte für Therapien, die Mißbrauch voraussetzen und thematisieren. Anatomische Puppen seien als Diagnosemittel ungeeignet. Interpretation von Schweigen als Mißbrauchsfolge sei voreilig.
Bei „Aufdeckungsgesprächen“ seien fehlerhafte Befragungsergebnisse notwendige Folge. Der Begriff „Aufdeckung“ nehme das Ergebnis vorweg, die Befragung sei mithin suggestiv, die Interpretation der Antworten einseitig. Solcherart Beeinflussung könne Kinder ausführlich von nicht erlebtem Mißbrauch berichten lassen. Dies seien keine Lügen, sondern von Erwachsenen übernommene Überzeugungen. Um Suggestionseffekte auschließen oder nachvollziehen zu können, sei Protokollierung bereits ab Erstbefragung nötig.
Die wichtigsten Verfälschungsfaktoren: hohe Suggestibilität junger Kinder, Voreinstellung bzw. Überzeugung und Erwartung des Fragenden, wiederholte Befragungen, Beziehung zwischen Kind und Befragendem, fehlendes Wissen des Kindes vom Befragungsgegenstand, ja/nein-Alternativfragen. Solche Befragungstechniken liefern dem Kind die zur erwarteten Antwort nötigen Informationen.
Andrea Kaminski, Sexueller Mißbrauch in der Familie; Knast,
Entlassung und Fortsetzung mit dem nächsten Opfer
Reg.-Nr. FL 9404a 2 Seiten Betrifft Justiz März 1994 S. 237
Plädoyer für ein holländisches Modell, wonach Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn der Beschuldigte geständig ist, sich ernsthaft einer Therapie unterzieht und sich von der Opferfamilie fernhält.
Dipl.-Psych. Dr. Susanne Offe, Dipl.-Psych. Prof. Dr. Heinz Offe,
Anforderungen an die Begutachtung der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen
beim Verdacht des sexuellen Mißbrauchs
Reg.-Nr. FL 9405a 7 Seiten Praxis der Rechtspsychologie Juni 1994 S. 24
Viele Gutachter suchen lediglich Informationen, die mit der Hypothese sexuellen Mißbrauchs vereinbar seien, ohne zu prüfen, ob dieselben Informationen mit der Hypothese „kein sexueller Mißbrauch“ vereinbar seien. Ein Gutachten müsse alternative Erklärungsmodelle diskutieren. Viele Gutachter verzichten auf selbst erhobene Zeugenaussagen. Dies sei selbst unter dem Aspekt, dem Kind weitere Befragungen zu ersparen, fehlerhaft. Schlußfolgerungen aus Spielverhalten und spielbegleitenden Kommentaren reichen nicht aus. Rückschluß von Spielhandlung auf deren Realitätsgehalt sei nicht möglich.
Diagnostische Funktion des Gutachters sei unvereinbar mit therapeutischer Funktion. Aussagen des Kindes gegen-über dem Therapeuten erfolgen im Rahmen des Arbeitsbündnisses und seien daher zur Mißbrauchsdiagnose ungeeignet. Der Mißbrauch erfordere für sich auch noch keine Therapie.
Kindliche Zeugenaussagen müssen unabdingbar aussagepsychologisch analysiert werden. Der Gutachter müsse die Aussagemerkmale auf deren Hinweisqualität auf Realitätsgehalt interpretieren. Dazu gehören z. B. Detailreichtum, raum-zeitliche Einordnung, Interaktionen, eigenes emotionales Erleben, individuelle Lebensbedingungen, Beziehung zum Beschuldigten. Allgemeine Glaubwürdigkeitsprüfungen hätten wenig Aussagekraft für die spezifische Situation (in Übereinstimmung mit Undeutsch, s. Reg.-Nr. FL 9302). Vergleichsexploration zu anderen realen und nicht realen positiv und negativ erlebten Ereignissen sei jedoch zu empfehlen. Das Fehlen oder mögliche Vorhandensein von Motiven für Falschaussagen müsse erörtert werden.
Zwecks Abschätzung suggestiver Einflüsse sei die Entstehungsgeschichte der Aussage zu rekonstruieren. Dazu sollten von Vorbefragern Informationen über ihre Befragungen eingeholt werden. Suggestive Beeinflussungsfaktoren seien vor allem fehlendes Wissen zum Befragungsgegenstand, Vertrauen zum Befrager, Autorität des Befragers, Wiederholung bereits beantworteter Fragen. Wenn sich ein Kind im Verlauf von Befragungen zunehmend „öffne“, sei Skepsis angebracht. Die Erinnerung an die angegebenen sexuellen Handlungen und ihre situative Einbettung dürfen, sofern nicht häufig wiederholte Ereignisse vorliegen, keinen wesentlichen Veränderungen unterliegen.
Schweigen des Opfers, Schwierigkeiten bei der Darstellung (häufig als Scham und als Beleg des Mißbrauchs interpretiert) u. ä. ließen für sich noch keinen Rückschluß zu, weil auch anders deutbar. Verhaltenssymptome ließen keinen sicheren Rückschluß auf Mißbrauch zu.
Das Kind solle auf Widersprüche in seinen Aussagen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben werden, diese zu erklären. Befragung mehrerer Kinder müsse getrennt erfolgen. Zur Begutachtung seien die Erklärungen des Beschuldigten erforderlich. Dokumentation (Tonband, ggf. Video) der kindlichen Aussagen sei unverzichtbar.
Dr. Johann Endres, Prof. Dr. O. Berndt Scholz Sexueller Kindesmißbrauch
aus psychologischer Sicht
Reg.-Nr. FL 9406a 8 Seiten NStZ Neue Zeitschrift für Strafrecht Okt.
94 S. 466
Von Erwachsenen erhobene Falschverdächtigungen, meist ohne entsprechende glaubwürdige kindliche Aussagen, nähmen zu, insbes. bei Familienrechtsstreitigkeiten. Hier liege die Falschverdächtigungsrate bei 25 bis 50 %. Verdacht stütze sich vielfach auf sog. Signallisten über versteckte Hilferufe in Form von unspezifischen, regelmäßig auch anders, eventuell durch Trennungskonflikt, deutbaren Verhaltensauffälligkeiten.
Begriffsdefinition sexuellen Mißbrauchs sei uneinheitlich. Die Annahme vom sexuellen Mißbrauch jedes vierten Mädchens könne nur unter Einbeziehung von Exhibitionismus, verbalen Belästigungen und gewaltloser Sexualkontakte unter fast Gleichaltrigen als empirisch gestützt angesehen werden. Der weit überwiegende Anteil sexuellen Mißbrauchs entfalle dabei auf einmalige weniger schwerwiegende Übergriffe. In der Literatur werde die Schwere des Übergriffs jedoch vielfach weit übertrieben, indem überproportional fortgesetzter inzestuöser und sonstiger intrafamiliärer Mißbrauch thematisiert werde, obwohl solche Fälle in repräsentativen Stichproben nicht auffindbar seien. Neuere Erhebungen ergäben nur acht Väter und 18 andere Verwandte unter 100 Fällen. Auch polizeiliche Statistiken belegten ein Überwiegen von Tätern von außerhalb der Familie. Verzerrte Darstellung innerfamiliären Mißbrauchs führe zu Fehlwahrnehmungen bei Helfern, die dann passagere Verhaltensauffälligkeiten verdachtsorientiert interpretieren.
Fehlende Aussage des Kindes sei kein Indiz für Mißbrauch. Rücknahme einer belastenden Aussage durch das Kind sei kein Indiz für das Zutreffen der Beschuldigung. Projektionen seien kein Ersatz für fehlende Aussagen und zur Diagnose von Mißbrauch ungeeignet. Aufgrund der Suggestionsgefahr und der geringen objektiven Verläßlichkeit subjektiver Überzeugungen sei Skepsis angebracht, wenn sich Erwachsene im Zusammenhang mit einer Psychotherapie an Mißbrauch erinnern. Einsatz von anatomischen Puppen sei nicht geeignet, um vermutetes Schweigen des Kindes zu brechen. Panikreaktion bei Entdecken der Genitalien an den Puppen könne Verdacht stützen. Abklärung des Verdachts sei umso schwieriger, je mehr bereits versucht worden sei, eine kindliche Aussage zu gewinnen. Es gebe kein typisches Persönlichkeitsprofil des Täters.
Weite Auslegung des Mißbrauchsbegriffs einerseits und Schwere des Eingriffs andererseits stünden häufig im Mißverhältnis. Die eventuell negativen Folgen des Eingriffs auf das Kindeswohl seien auch abzuwägen, wenn der Verdacht nicht ausgeräumt sei. Arbeitsteilung zwischen Vormundschaftsgericht mit niedriger aber wirkungsvoller Eingriffsschwelle einerseits und zeitaufwendiger Strafjustiz andererseits sei mangelhaft. Wer zunehmende Verdächtigung von Vätern als Mittel im Machtkampf um das Kind als Motiv der Kinderschützer hinterfrage, werde als Täterschützer verdächtigt.
Die suggestiven Befragungstechniken in der Möglichkeitsform von Fürniss werden als kontraproduktiv strikt abgelehnt, denn derart erwirkte Aussagen seien nicht gerichtsverwertbar. Die Möglichkeit der psycho-physiologischen Unschuldsbeweisführung durch Polygraph („Lügendetektor“) wird begrüßt, weil der Beschuldigte sonst keinen Unschuldsbeweis führen könne.
Grundsatz gutachterlicher Arbeit sei strikte Neutralität gegenüber dem Kind und dem Beschuldigten. Der Gutachter bewege sich in der Grauzone zwischen Unschuldsvermutung und Kindesschutz auf einem Feld ideologischer Einflußnahme zwischen Sensitivität (weitreichende Interventionsmaßnahmen aufgrund geringfügiger Indizien unter der Annahme extrem vieler Mißbrauchsfälle bei schwieriger Beweislage) und Spezifität (Widerlegung der Beschuldigung bei hoher Falschverdächtigungsrate und niedrigen Mißbrauchsfallzahlen). Durch ihre Unparteilichkeit und Skepsis geraten Gutachter bei Jugendämtern, Beratungsstellen, Polizei in Verdacht, den Opferschutz zu vernachlässigen.
Anhang: Tendenziöse Falschdarstellung vorstehenden Aufsatzes in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 06.12. 94. Endres und Scholz gingen von 300.000 Fällen pro Jahr aus, jedes vierte Mädchen werde Opfer, kindliche Aussagen seien glaubhaft. Schriftwechsel zwischen den Autoren und der Hannoverschen, schließlich Gegendarstellung.
AGDir. Siegfried Willutzki, Vorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages,
Familiengericht und Jugendamt: Neue Formen der Zusammenarbeit
Reg.-Nr. FL 9408a 3 Seiten ZfJ (Zentralblatt für Jugendrecht) 1994
S. 202
Das neue KJHG schaffe Kompetenzgerangel. Der Konflikt zwischen JA und Gericht ähnele zuweilen dem Streit von Scheidungspartnern. Gibt Auskunft über die Rechte des Gerichts gegenüber dem JA und über Form und Inhalt von Jugendamtsberichten. Empfiehlt Gesetzesänderung in Richtung Sorgerechtsregelung nur auf Antrag außerhalb des Scheidungsverbundes. Die Aufgabe des JA als Berater der Streitparteien unter Datenschutz einerseits und als Zuarbeiter für das Familiengericht andererseits mache eine strikte organisatorische Trennung im JA erforderlich. Sollten sich JÄ unter Hinweis auf den Datenschutz zur vom Gericht geforderten Mithilfe nicht in der Lage sehen, würden die Gerichte eigene Instrumentarien der Gerichtshilfe schaffen müssen.
Ltd. MagDir. Matthias Mann, Aufgaben und Pflichten der Jugendämter
im familiengerichtlichen Verfahren
Reg.-Nr. FL 9409a 4 Seiten ZfJ (Zentralblatt für Jugendrecht)
1994 S. 214
Der Konflikt des JA zwischen Beratungspflicht gegenüber den Streitparteien unter Datenschutz und der Pflicht zur Gerichtshilfe sei nicht durch organisatorische Trennung innerhalb des JA, sondern nur unter Vorrangstellung des Datenschutzes zu lösen. Dies ergebe sich aus der Rechtsentwicklung, weg vom Obrigkeitsstaat hin zum Leistungsstaat, und aus der informationellen Selbstbestimmung, die Verfassungsrang habe. Notfalls müßten die Gerichte eben eigene Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen.
Dipl.-Psych. Dr. Rainer Balloff, Zur psychologischen Diagnostik und
Intervention des psychologischen Sachverständigen in Familiensachen
Reg.-Nr. FL 9410a 6 Seiten ZfJ (Zentralblatt für Jugendrecht) 1994
S. 218
Zu den Rechtsgrundlagen der Gutachtertätigkeit. Zur Auftragsgebundenheit des Gutachters gegenüber dem Gericht. Zur Methodik der Gutachtenerstellung. Geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen das Gericht einen psychologischen Gutachter einschalten soll. Zuvor sollten intervenierende Hilfen (Beratung, Mediation, Therapie) ausgeschöpft, d. h. abgelehnt oder erfolglos geblieben oder das Kindeswohl gefährdet sein.
Prof. Dr. Jürgen Vahle, Schutz gegen sexuelle Belästigung
am Arbeitsplatz per Gesetz? Anmerkungen zum sog. Beschäftigtenschutzgesetz
Reg.-Nr. FL 9411a 4 Seiten ZBR (Zeitschrift für Beamtenrecht) 1994
S. 374
Stellt kritisch die Unsinnigkeit eines solchen neuen Gesetzes dar. Es erfülle weder das Gebot der Erforderlichkeit noch das Gebot der Normenklarheit. Der Gesetzeszweck werde durch bereits geltendes Straf-, Arbeits- und Dienstrecht hinreichend erfüllt, wenn es nur konsequent angewendet würde, Normvollzugsmängel ließen sich aber durch neue Normen nicht beheben. Es stelle einerseits auf die einschlägigen Strafvorschriften ab und sei insoweit überflüssig und führe daneben den Begriff der „sonstigen sexuell bestimmten Verhaltensweisen“ ein, der mangels Definitionsgenauigkeit einer Ahndung nicht zugänglich und daher wertlos sei.
Prof. Dr. Rainer Ollmann, Rechtliche Aspekte der Aufdeckung von sexuellem
Mißbrauch
Reg.-Nr. FL 9412a 9 Seiten ZfJ (Zentralblatt für Jugendrecht)
1994 Heft 4 S. 151
Anhand einer Vielzahl von Beispielen einseitiger und voreingenommener Aufdeckungsversuche inkompetenter Kinderschützer wird die Problematik der Datenerhebung und -weitergabe durch Jugendämter und andere Institutionen ausgiebig erörtert.
Beobachtung und Befragung von Kindern zwecks Aufdeckung sexuellen Mißbrauchs sei Datenerhebung und damit an standardisierte Regeln gebunden. Sie stelle Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung dar und sei nur mit Einwilligung des Kindes und etwaiger Verdächtigter und auf der Grundlage eines Gesetzes zulässig, erforderlich seien konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall, Reihenexploration sei unzulässig, auch wenn Schulungen und die Annahme hoher Dunkelziffern dazu verleiten. Die Zahl 300.000 sei ungesichert. Einwilligung des Kindes setze seine Fähigkeit voraus, Bedeutung und Tragweite zu erkennen. Suche das Kind von sich aus Beratung, könne Datenerhebung rechtens sein. Ist Datenerhebung zulässig, sei dennoch der Umfang der Erhebung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Notwendig sei stets Besinnung auf die Begrenztheit der eigenen Möglichkeiten und Fähigkeiten.
Selbständige Datenerhebung durch Praktikantinnen sei unzulässig. Es bestehe die Gefahr der Überdeckung tatsächlicher Erlebnisse durch das Erleben vorhergehender Befragungen. Erforderlich für Befragungen sei gründliche theoretische Ausbildung in Kindespsychologie und längere praktische Erfahrungen in der Diagnose sexuellen Mißbrauchs. Grundvoraussetzung für Datenerhebung sei Offenheit für Ergebnisse beiderlei Richtungen, also Verzicht auf Suggestivfragen und Vermeidung von Fehldeutungen wie z. B. eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit, motorische Unruhe, Angst vor Gespenstern, Spreizen der Beine, Streicheln der Scheide über der Hose, Nachspielen von Geschlechtsverkehr als Mißbrauchshinweise. Mangel an Offenheit für andere Deutungen werde begünstigt z. B. durch sozialpädagogische Ausbildung mit lückenhafter Einübung wissenschaftstheoretischer Grundhaltung, religiös bedingte antisexuelle Einstellung, feministische Voreingenommenheit.
Typische Folgen von Suggestivfragen: Kinder lernen, welche Antworten erwartet werden und stellen sich darauf ein, um unangenehme Prozeduren zu beenden. Kinder lernen, wie sie Interesse wecken können. Kinder bemühen sich, auch Fragen zu beantworten, die sie nicht verstanden haben. Kinder verwechseln Selbsterlebtes mit Gehörtem oder mit bei anderen Beobachtetem.
Sexualkundeunterricht, gelegentlich als Einstieg in generelle Aufdeckungsarbeit dienend, dürfe nicht zu diesem Zweck und i. ü. nur in Schulen und nur wenn gesetzlich geregelt erteilt werden. Eltern seien über Inhalt und Methode zu informieren. Sexualkunde in Tageseinrichtungen sei nur mit vorheriger Zustimmung aller Eltern und mit deren ständiger begleitender Information zulässig,
Kindeswegnahme durch Jugendeinrichtung nach Exploration sei kein Verwaltungsakt, es fehle an der Regelung. Vorheriges rechtliches Gehör der Eltern sei dennoch erforderlich, um fehlerhafte Verwaltungsentscheidung zu vermeiden. Im einstweiligen Anordnungsverfahren neige der Richter dazu, sich auf die nicht vorhandene Kompetenz angeblich geschulter Fachkräfte zu verlassen, und verzichte dann wegen angeblicher Gefahr im Verzug auf die Anhörung. Hier sei bei den Richtern mehr Skepsis angebracht. Kindertagesstätten sollten mehr Gewicht auf Zusammenarbeit mit Eltern legen, um gerichtliche Sorgerechtsentscheidungen zu vermeiden. Jugendämter sollten aus ihren Fehlern lernen, um weiterem Vertrauensverlust vorzubeugen.
Reinert Hanswille, Kindesentwicklung, Erziehung und Sexualität.
Wo liegen die Grenzen des Wertewandels?
Reg.-Nr. FL 9502a epd - Dokumentation des Evangelischen Pressedienstes
Nr. 40/95 v. 25.09.95, S. 9, 18 Seiten, Referat auf der Tagung „Sexueller
Kindesmißbrauch in der Familie, ein Vorwurf und seine Folgen“, Ev.
Akademie Bad Boll, Mai 1995
Wertewandel unserer Gesellschaft zeige sich durch Zunahme von Stief- und alleinerziehenden Familien, einhergehend mit Verschiebung sexueller Normen in der Öffentlichkeit hin zu mehr Freizügigkeit. Die Sexualerziehung in der Familie als Präventionsmaßnahme gegen sexuelle Gewalt habe damit nicht Schritt gehalten. Sie erfolge direkt durch pädagogische Intervention oder situativ durch vorgelebtes Verhalten.
Es gebe keine normale Sexualität. Sie sei auch nicht beschränkt auf Genitalität und orgastische Sexualität. Sie sei ganzheitliche Ausdrucksform schlechthin. Der Autor beschreibt verschiedene akzeptierte und tabuisierte Ausdrucksformen sowie sinnvolle und weniger sinnvolle Gestaltungsformen der Sexualerziehung.
Die Mißbrauchsdiskussion verunsichere Väter. Definition sexueller Gewalt sei abhängig von gesellschaftlicher Norm und Bandbreite der Toleranz. Gleichwohl übernimmt der Autor verschiedene Definitionen, entwirft das statistische Durchschnittsbild einer inzestgefährdeten Familie und nähert sich dieser durch Herausarbeitung von Familientypen unter familiendynamischen Aspekten. Danach finde sich sexueller Mißbrauch schwerpunktmäßig in „Zuneigungsaustausch-“, „Erotikaustausch-“, „Aggressionsaustausch-“ und „Wut- und Zornausdrucksfamilien“. Diese Einteilung diene Therapie- und Prophylaxezwecken. Familienstruktur und -dynamik und damit die Bedingungen für sexuelle Übergriffe seien bereits durch Partnerwahl angelegt und wiederzuerkennen in der elterlichen Partnerwahl.
Prof. Dr. Udo Undeutsch, Die Untersuchung mit dem Polygraphen („Lügendetektor“)
- eine wissenschaftliche Methode zum Nachweis der Unschuld
Reg.-Nr. FL 9503a epd - Dokumentation des Evangelischen Pressedienstes
Nr. 40/95 v. 25.09.95, S. 5, 6 Seiten Referat auf der Tagung „Sexueller
Kindesmißbrauch in der Familie, ein Vorwurf und seine Folgen“, Ev.
Akademie Bad Boll, Mai 1995
Zwar gelte im Strafrecht die Unschuldsvermutung, im Streit um Sorge- und Umgangsrecht sei sie aber weniger wert als der Unschuldsbeweis. Mit den üblichen Mitteln der Sachverhaltsaufklärung sei dieser kaum zu erbringen, so daß z. B. Kinder trotz Unschuld nicht in ihre Familie zurückkehren. Hier biete die psycho-physiologische Begutachtung eine Chance (in Übereinstimmung mit Endres u. Scholz, vgl. Reg.-Nr. 9406).
Technik: Während der Befragung werden z. B. Blutdruck, Schweißabsonderung, Atembewegung gemessen. Diese seien willentlich nicht momentan steuerbar. Die generelle Steuerbarkeit bedingt, daß eine Auswertung nur möglich ist, wenn der Test freiwillig erfolgt. Überprüfungen der Trefferqoten ergaben Werte von ca. 95 %. Polygraphentestunterstützte Unschuldsbeweise wurden verschiedentlich schon von Amtsgerichten anerkannt.
Prof. Dr. Udo Undeutsch, Valide und invalide Methoden zur Beurteilung
des Wahrheitsgehaltes von Kinderaussagen über sexuellen Mißbrauch
Reg.-Nr. FL 9504a 9 Seiten Referat auf der Tagung „Sexueller Kindesmißbrauch
in der Familie, ein Vorwurf und seine Folgen“, Ev. Akademie Bad Boll, Mai
1995
Zunehmende Zahl von Falschverdächtigungen beruhe auf steigender Zahl von Beschuldigungen, insbes. in familienrechtlichen Verfahren, und vermehrter speziell auf möglichen Mißbrauch abzielender Beobachtung der Kinder durch Erzieher, Jugendämter, Psychologen. Exploration des Kindes ohne konkreten Verdacht, etwa im Wege einer Reihenuntersuchung, sei jedoch rechtlich unzulässig.
Medizinische Diagnostik sexuellen Mißbrauchs erfordere Sensibilität und Spezifität. Sexueller Mißbrauch hinter-lasse in der Regel medizinisch weder sensible Spuren (die auf sexuellen Mißbrauch hindeuten, z. B. Verletzungen), noch spezifische Spuren (durch die andere Ursachen ausgeschlossen werden können, z. B. Sperma). Medizinische Befunde ließen fehlende Spezifität häufig unberücksichtigt, so daß Befunde als vom Mißbrauch herrührend beschrieben würden, obwohl andere Ursachen näherlägen, z. B. Narben infolge Anomalie. Auch wenn ein spezifischer Befund vorliege, sei der Täter damit noch nicht identifiziert.
Spezifische Verhaltensauffälligkeiten gebe es nicht. Dies hätten selbst die parteilich arbeitenden Feministinnen von Wildwasser im Abschlußbericht ihres Modellprojekts zugeben müssen. Insofern sei die Bezeichnung von Verhaltensauffälligkeiten als „Signale“ irreführend. Sexueller Mißbrauch sei in den seltensten Fällen Ursache solcher Symptome. Wenn Aufdecker bei vermutetem Schweigegebot Kindern Offenbarungshilfen anböten, z. B. durch hypothetische Fragen oder Phantasieanregungen, ergäben sich wegen der Suggestionswirkung nicht gerichtsverwertbare Aussagen.
Verwendung anatomischer Puppen sei hochsuggestiv. Psychodiagnostische Verfahren (z. B. Deutung von kindlichen Zeichnungen, Träumen, Phantasien, Spielszenen) unterlägen der Phantasie, der Ideologie und der Willkür der Anwender und seien daher ungeeignet.
Da es bei sexuellem Mißbrauch in der Regel weder materielle Spuren noch unbeteiligte Tatzeugen gebe, komme den kindlichen Aussagen besondere Bedeutung zu. Diese stünden den in der Regel verbal und intellektuell überlegenen Aussagen des Beschuldigten gegenüber. Die Würdigung des Wahrheitsgehaltes der kindlichen Aussage sei daher Kernstück der Beweisführung. Hierfür stehe die Aussagepsychologie zur Verfügung.
Fehlerlose Erinnerung sei nicht Regel, sondern Ausnahme. Die weitverbreitete Meinung, daß pubertäre Mädchen nicht sicher zwischen sexueller Phantasie und Realität unterscheiden könnten, sei aber falsch. Es sei nicht nur die momentane Aussage des Kindes zu analysieren, sondern auch deren Zustandekommen, um suggestive Einflüsse abschätzen zu können. Dokumentation sämtlicher Befragungen sei daher unabdingbar. Unzählige Wiederholungsbefragungen, insbesondere durch nicht entsprechend ausgebildete aber aufdeckungsmotivierte Erwachsene, wie z. B.in Massenbeschuldigungsverfahren, schaden doppelt. Einerseits könne tatsächlicher Mißbrauch nicht mehr auf-gedeckt werden, weil das Beweismittel (die kindliche Aussage) verdorben sei, andererseits könne bei den Befragten ein Glaube an nicht reale Vorgänge erzeugt werden. In solchen Fällen biete die psychophysiologische Untersuchung durch den Polygraphen („Lügendetektor“) die Möglichkeit des Unschuldsbeweises, denn insbes. bei Sittlichkeitsverbrechen sei die Unschuld eines Beschuldigten anders nicht zu belegen.
Fachwissenschaftliche Literatur, Aufsätze usw. Teil 2