Fachwissenschaftliche Literatur, Aufsätze usw. (FL, hier: Teil 2) (Teil 1)
Prof. Dr. Burkhard Schade, Das Kind und der/die Beschuldigte zwischen
Beweislast und Unschuldsvermutung. - Ein Leidensweg durch die Institutionen
Reg.-Nr. FL 9505a epd - Dokumentation des Evangelischen Pressedienstes
Nr. 40/95 v. 25.09.95, S. 27, 12 Seiten Referat auf der Tagung „Sexueller
Kindesmißbrauch in der Familie, ein Vorwurf und seine Folgen“, Ev.
Akademie Bad Boll Mai 1995
Bewertung einer Handlung als sexueller Mißbrauch sei kulturpsychologische Leistung, mindestens erforderlich sei die sexuelle Motivation des Erwachsenen. Nicht jeder sexuelle Mißbrauch führe zur nachhaltigen psychischen Schädigung des Kindes. Sie sei gegen das Risiko einer Schädigung durch Trennung vom Elternteil abzuwägen. Sexueller Mißbrauch finde in der Regel in auch sonst krankhaften Familienverhältnissen statt.
Eine nicht mehr durch die Realität gedeckte überzogene Tendenz, überall sexuellen Mißbrauch zu wittern und rücksichtslos zu verfolgen, habe inzwischen deutlich ideologische und gesellschaftspolitische Dimensionen angenommen. Bei extremem Feminismus, Männer- und Sexualfeindlichkeit werde aus losem Verdacht eine Gewißheit mit verheerenden Folgen für das Kind und den Beschuldigten. Der Verfolgungseifer könne als Abwehrmechanismus beschrieben werden, der zwecks Aufrechterhaltung eines positiven Selbstbildes eigene Motive auf andere projiziere und dann dort unerbittlich bestrafe.
Emotionalität erschwere die Aufklärung des Verdachts und sei verhängnisvoll. Objektivität und Neutralität diene daher dem Schutz des Kindes. Emotionales Vorgehen begünstige beim Kind eine Vermischung zwischen Wahrgenommenem und nachher Mitgeteiltem, so daß nachträgliche Informationen für eigene Erlebnisse gehalten würden. Wichtiger Suggestionsfaktor sei der Glaube des Kindes an die Autorität des Erwachsenen. Mit jeder Befragung erfahre das Kind mehr, in welche Richtung die Erwachsenen steuern.
Dem Kind könne praktisch jedes nicht reale Mißbrauchserlebnis induziert werden. Das Kind lüge dann nicht (es fehle am Willen zur Falschaussage), am Schluß wisse es die Wahrheit selbst nicht mehr. Dies erschwere die Beweislage. Einerseits könnte ein tatsächlicher Mißbrauch nicht mehr bewiesen werden und das Kind weiterem Mißbrauch ausgesetzt sein, andererseits könnte das Kind, ohne mißbraucht worden zu sein, vom geliebten Elternteil getrennt werden, ohne das induzierte negative Zerrbild korrigieren zu können. Dies könne zu einer gestörten Entwicklung der eigenen Sexualität beitragen. Beides diene dem Kind nicht. Ein suggestiv vom Mißbrauch überzeugtes Kind erlerne im Verlauf der ständigen Thematisierung zunächst eine Opferrolle, später die Rolle des aktiven Beschuldigers. Dies zeige sich z. B. am Montessori-Prozess. Hier werde der eigentliche Mißbrauch des Kindes offenbar.
Es sei bekannt, daß selbst schwer mißhandelte Kinder regelmäßig zu ihren Eltern zurück wollen. Wenn angeblich mißbrauchte Kinder aus Angst angeblich von sich aus keinen Kontakt mehr zum beschuldigten Elternteil wollen, sei dies Ergebnis von Beeinflussungsprozessen Dritter. Hier müssen Möglichkeiten geschaffen werden, daß das Kind sein Bild an der Wirklichkeit revidieren könne, es sei eine Katastrophe für die psychosoziale Entwicklung des Kindes, wenn es mit dem Zerrbild weiter aufwachsen müßte. Daraus ergebe sich die Forderung nach Plänen für Versöhnungs- und Annäherungsstrategien.
Gutachten, die auf projektiven Verfahren (Deutung von Zeichnungen, Phantasien, Spielen) beruhten, seien nicht objektiv. Anatomische Puppen seien aufgrund ihres sexuellen Aufforderungscharakters diagnostisch ungeeignet. Sie differenzieren nicht zwischen Mißbrauchten und Nichtmißbrauchten. Erforderlich sei, eine suggestionsfreie kindliche Aussage zu erhalten. Dabei stelle emotionale Betroffenheit ein großes Risiko für Suggestionen dar. Antworten seien abhängig von der Fragenformulierung. Videoaufzeichnungen aller Aussagen einschließlich der Fragen seien daher unerläßlich. Systemische Miteinbeziehung des Beschuldigten in die Aufklärung sei zur Aufhellung und Bildung etwaiger Alternativerklärungen notwendig. Die Begutachtung dürfe sich nicht auf die Prüfung der Mißbrauchshypothese beschränken, sondern müsse bis zum Schluß Alternativhypothesen formulieren. Begutachtung und Therapie dürfe nicht durch dieselbe Person erfolgen.
Trennungskonflikt erhöhe die Wahrscheinlichkeit der Falschbeschuldigung. Im Konflikt bestehe höhere Bereitschaft, dem Partner auch solches zuzutrauen. Dies werde gefördert durch professionelle Bestärkung parteilicher Außenstehender und durch die Geeignetheit der Vorwürfe für die Erreichung der Trennungsziele des Beschuldigenden. Beispiel für Entstehung und Folgen einer Falschverdächtigung: nach entharmloster kindlicher Äußerung oder Verhaltensauffälligkeit werde bei parteilicher Beratungsstelle unkritisch und voreilig Verdachtsbestätigung gesucht und gefunden, das Jugendamt veranlasse die sofortige Trennung des Kindes vom beschuldigten Vater, ggf. auch von der ungläubigen Mutter, Heimunterbringung, therapeutische Maßnahmen am Kind ohne Abwägung der Risiken, die solche Maßnahmen für die psychosoziale Entwicklung des Kindes bedeuten. Begutachtung und Untersuchung der Glaubhaftigkeit kindlicher Aussagen dann erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens als letztes Glied in der Befragungskette.
Die Emotionalität der Thematisierung bedeute für den Beschuldigten eine extreme psychische Belastung bis hin zu psychosomatischen und psychogenen Erkrankungen. Dies wirke sich zusätzlich noch erschwerend auf die Wiederherstellung des Kontakts zum Kind aus.
Dr. Uta Ehinger, Rechtliche Informationen zur Begutachtung
Reg.-Nr. FL 9506a 4 Seiten FPR (Familie, Partnerschaft, Recht) 1995 S.
68
In familien- und vormundschaftsgerichtlichen Verfahren entscheide das Gericht antragsungebunden über Art der Beweiserhebung. Gutachten werde erforderlich, wenn nach Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht noch psychologische Zusammenhänge zu klären seien. Mehrfachvernehmungen des Kindes seien zu vermeiden. Sämtliche Anhörungen seien zu dokumentieren. Gutachtenauftrag müsse klar bezeichnet sein. Eltern und Kind müssen in die Begutachtung nicht einwilligen und können den Gutachter ggf. ablehnen. Enthält Beispiele für schlüssige und für problematische Beweisanordnungen. Zur rechtlichen Stellung des Gutachters gegenüber dem Gericht und den Parteien. Zum Aussageverweigerungsrecht der Streitbeteiligten. Zur strafrechtlichen Verwertung von Aussagen im Familienrechtsverfahren. Information über die Kosten des Gutachtens.
Dipl.-Psych. Dr. Marie-Luise Kluck, Verdacht auf sexuellen Mißbrauch
und familiengerichtliches Verfahren - Probleme der Entstehung und der Prüfung
Reg.-Nr. FL 9507a 4 Seiten FPR (Familie, Partnerschaft, Recht) 1995 S.
56
Eine Zahl von jährlich 52.000 bis 82.000 sei realistisch. Die Annahme, daß es sich beim Mißbrauch um ein gehütetes Geheimnis handele, erhöhe die Annahme vom Dunkelfeld und damit die Anzahl von Falschverdächtigungen. Bisherige Dunkelfeldzählungen kranken an Unschärfe der Begriffsdefinition und an befragungsbedingten Fehlern. Dies verunsichere gerade in einer Zeit, in der Väter überzeugt und befähigt würden, mehr Kontakt zu ihren Kindern zu suchen. Das Prinzip der Parteilichkeit begünstige ideologische, affektive, voreingenommene „Aufdekkung“ (anstatt Verdachtsprüfung). Emotionale Betroffenheit erschwere Wahrnehmung und Diagnostik, führe zu Befangenheit und der Tendenz, der Schlüssigkeit wegen etwas zu erfinden, wo nichts aufzufinden sei. Statt dessen sei so schnell wie möglich fachgerechte diagnostische Abklärung nötig. Parteilichkeit sei nur angebracht bei tatsächlichen Opfern.
Nötig sei die Erforschung der Motive des Verdächtigenden an der Verdächtigung, insbes. im Fall des Partnerkonflikts. Hier liege die Falschverdächtigungsquote in den USA bereits bei 33 %. Ursache seien u. a. Überbesorgtheit, selektive Wahrnehmung (insbes. im Trennungskonflikt), fehlerhafte Bewertung, Ausblendung von Alternativen, Beeinflussung durch Außenstehende. Unberechtigte Vorwürfe führen zu Entwicklungsschäden beim Kind und damit gerade zu jenen Verhaltensauffälligkeiten, die den Verdacht nähren.
Symptomlisten wegen mangelnder Spezifität als Diagnosehilfen ungeeignet, da mehrdeutig, ebenso Interpretation kindlicher Zeichnungen, Spiele, Sprachgewohnheiten. Wichtig sei die einzelfallbezogene Wahrscheinlichkeitsprüfung hinsichtlich jeden Indizes und ihrer Kombination. Entscheidend sei die Erstaussage des Opfers und deren Zustandekommen. Kindliche Aussage sei im Hinblick auf ihren Realitätsgehalt einer einzelfallbezogenen kriterienorientierten Aussageanalyse zu unterziehen. Spontane kindliche Aussagen seien bis zu 98 % wahr bzw. glaubhaft. Falschbeschuldigungen gehen in der Regel von Erwachsenen aus.
Prof. Dr. phil. Max Steller, Verdacht des sexuellen Mißbrauchs
- Begutachtung in familien- und vormundschaftsgerichtlichen Verfahren
Reg.-Nr. FL 9508a 3 Seiten FPR (Familie, Partnerschaft, Recht) 1995 S.
60
Mißbrauchsvorwürfe im Familienrechtsstreit nähmen an Zahl und Entscheidungsbedeutung zu. Verdacht beruhe abnehmend auf Kinderaussagen und zunehmend auf Interpretation von „Signalen“ und anschließender „Aufdeckung“ mittels suggestiver Befragungen, „Als-ob“-Technik und Spielprozeduren unter der Annahme von Schweigegebot (Geheimhaltungssyndrom) und Erinnerungsverdrängung. Die Annahme, Mißbrauchsopfer seien grundsätzlich nicht in der Lage, über ihre Erlebnisse zu sprechen, widerspreche jeder forensischen Erfahrung. Geheimnisaufdeckungsversuche z. B. durch Puppenspiele, Stofftierspiele, Schreibens fiktiver Briefe, Flüstergeschichten seien suggestiv. Interpretation kindlichen „Nein“s (einschl. Rücknahme früherer Bekundungen) als Verdrängung und Mißbrauchsindiz sei zirkuläre Beweisführung ohne Wert. Die Annahme von Verdrängung, Abspaltung, Dissoziation nach Traumatisierung sei nicht zwingend, imponiere eher laienpsychologisch. Anatomische Puppen zur Diagnostik ungeeignet. Zu Demonstrationszwecken genügen normale Puppen oder andere Gegenstände.
Es gebe weder Mißbrauchssymptomatik noch Mißbrauchssyndrom. Zwar seien die Signale emotionaler Probleme ernstzunehmen, durch einseitige Mißbrauchsdeutung würden vorhandene Probleme aber übersehen und neue geschaffen. Auch aus der Häufung von Signalen lasse sich ein Mißbrauch nicht ableiten, die Addition vieler Nullen ergebe weiterhin nur Null. Unsubstantiierte Interpretation unspezifischer Indizien mit nachfolgender fehlerhafter Aufdeckungsarbeit sei nicht mehr selten. Methodische Kritik hieran werde als täterorientierter Standpunkt diffamiert, der den Prozess der Aufdeckung des Umfangs sexuellen Mißbrauchs verleumde.
Durch Forschung sei belegt, Analyse kindlicher Aussagen sei zur Glaubhaftigkeitsbegutachtung erforderlich. Aussagen über selbst erlebte Ereignisse unterscheiden sich von Aussagen über nicht erlebte Vorgänge. Suggestive Einflüsse vermindern das Ergebnis der Aussageanalyse. Suggestive Techniken stellen damit eine Gefahr auch für mißbrauchte Kinder dar. Anschauliche Berichte als Suggestionsprodukt können bei suggestiver Mehrfachbefragung, unter sozialem Druck (z. B. durch Erzieher, Therapeuten) und bei fehlender Erfahrungsgrundlage entstehen. Daher sei Analyse der Entstehungsbedingungen solcher Aussagen zwar nötig, häufig wegen mangelnder Dokumentation aber nicht möglich. Art, Inhalt und Dauer der Aufdeckung blieben häufig im Dunkeln. Dies stelle u. U. Grundrechtsverletzung dar. Widerruf früherer Mißbrauchsberichte seien insbes. dann glaubhaft, wenn sie die subtile psychologische Beeinflussung beschreiben, unter der die Berichte entstanden seien.
Beruhe der Anfangsverdacht nur auf „Signalen“, erübrige sich daher in der Regel eine psychologische Begutachtung. Gutachterliche Befragungen von Kindern zu sexuellen Erfahrungen mit ihren Eltern seien ggf. ethisch gar nicht vertretbar. Das Gericht könne Berichte über bisherige Aufdeckungsarbeit selbst auswerten. Deren Unbrauchbarkeit ergebe sich häufig aus sich selbst heraus, z. B. seien Befunde und Interpretationen vermischt, einseitig und ohne Alternativhypothesenprüfung.
Dr. Jörg Fegert, Die Debatte über psychische Folgen von
sexuellem Mißbrauch und ihre Bedeutung in familien- und vormundschaftsgerichlichen
Verfahren
Reg.-Nr. FL 9509a 6 Seiten FPR (Familie, Partnerschaft, Recht) 1995 S.
62
In diesem Beitrag wird auf der Grundlage der Annahme einer relativ großen Häufigkeit des sexuellen Mißbrauchstraumas eine Vielzahl von durch sexuellen Mißbrauch hervorgerufenen psychischen Schäden beschrieben. Es gebe statistisch signifikante Unterschiede zwischen Mißbrauchten und Nichtmißbrauchten. Dabei bleibe jedoch die regelmäßige Unmöglichkeit des Rückschlusses bestehen, weil im Einzelfall auch andere Ursachen möglich sind. Mithin bleibe nur die kindliche Aussage als Königsweg der Aufklärung, wobei wiederum psychische Folgeschäden aufgrund ihrer Art die Aufklärung verhindern. So seien zum Schweigen bzw. Lügen angehaltene Mißbrauchsdaueropfer aufgrund verinnerlichten generellen Lügenverhaltens grundsätzlich als Zeugen weniger geeignet. Das Vertrauensverhältnis und der mütterliche Glaube an kindliche Aussagen fördere die kindliche Mitteilungsbereitschaft, daher sei eine Erhöhung externer und unabhängiger Beurteilungsprozeduren des Mißbrauchsverdachts unausgegoren. Es sei fast unmöglich, aus medizinischen Untersuchungen Mißbrauch und insbesondere den Mißbraucher abzuleiten, es sei denn, Materialspuren (z. B. Sperma) seien zurückgeblieben.
Es gebe kein Mißbrauchssyndrom (d. h. gemeinsames Auftreten von Symptomen, die in ihrer Gesamtheit auf Mißbrauch rückschließen ließen). Es sei angesichts vieler weiterer Einflußfaktoren nahezu unmöglich, abschließend über psychische Folgen von sexuellem Mißbrauch zu urteilen. Erforderlich aber kaum möglich wäre eine Lebensnachzeichnung ohne Mißbrauch. Psychische Folgen sexuellen Mißbrauchs zeigen sich nicht sofort, sondern erst im Lauf langer Zeit. Folgenzuschreibung aufgrund Ankreuzens auf Symptomlisten sei wegen fehlender Quantifizierung der Ausprägung und möglicher hoher Selbsteinschätzung methodisch fehlerhaft. Frauen neigen eher als Männer dazu, psychische Schwierigkeiten einem sexuellen Mißbrauch zuzuschreiben.
Begriff des sexualisierten Verhaltens sei nicht genügend differenziert. Desgleichen unangemessene sexuelle verbale Äußerungen. Solch Verhalten werde jedoch nicht sofort offenbar, daher hätten weniger spezialisierte Personen aus dem pädagogischen Nahbereich und Eltern hier eine bessere Beobachtungsbasis als Experten in nur wenigen Terminen. Es gebe einen u. a. von der Volkswagenstiftung geförderten umfangreichen Eltern- bzw. Erzieherfragebogen zum Sexualverhalten von Kindern, der es ermögliche, mißbrauchte von nichtmißbrauchten Kindern zu unterscheiden. Fragenbeispiele: berührt Brüste anderer Frauen, berührt Geschlechtsteile anderer Kinder, versucht nackte Personen zu beobachten usw. Auch wenn Eltern befremdet auf solche Fragen reagieren sollten, ermöglichen sie doch dem Diagnostiker den klaren Überblick bezüglich sexualisierten Verhaltens.
Von hexenjagdähnlicher Stimmung könne keine Rede sein, denn es würden mehr reale Mißbrauchsfälle übersehen als z. B. in Scheidungsverfahren fälschlich Mißbrauch angenommen werde.
SKIFAS-Kommentar: als ob die Hexenjagd dadurch an Verfolgungswahncharakter einbüßte, daß einer Vielzahl falsch als Hexe Verdächtigter eine noch höhere Vielzahl frei herumlaufender Hexen gegenübersteht. Zu einer solchen Einschätzung kann auch nur gelangen, wer - wie hier - sein Konzept auf der Annahme einer relativ großen Häufigkeit aufbaut. Sehr bedenklich auch der Fragebogen für Eltern, wenn man die Gefahr z. B. trennungskonfliktbedingter elterlicher oder ideologisch bedingter ergebnisorientierter oder durch Schnellschulung und Vorstellung extrem hoher Fallzahlen vorgeprägter Fehlwahrnehmung berücksichtigt.
Kriminalhauptmeister Alois Krone, Möglicher Verlauf eines Ermittlungsverfahrens
Reg.-Nr. FL 9510a 2 Seiten aus: „Kinderjahre - Frohe Jahre“, DPolG Hamburg
(Hrsg.), 1995
Beschreibt anschaulich, wie aus angeblichen oder tatsächlichen, jedenfalls aber unspezifischen Symptomen unter Mitwirkung einer sensibilisierten Helferszene und mittels suggestiver Befragungen und spekulativer Verdächtigungsexpansion eine Mißbrauchshysterie erwächst und sich zu einem Massenbeschuldigungsverfahren ausweitet. Erinnert stark an das Montessori-Verfahren oder an das Verfahren gegen das Nordhorner Lehrerehepaar.
Dipl.-Psych. Erich Bodenbender, Sex. Mißhandlung von Kindern:
psychosoziale statt strafrechtliche Intervention?
Reg.-Nr. FL 9511a 3 Seiten FPR (Familie, Partnerschaft, Recht) 1995 Heft
6 S. 134
Ausgehend von der Erkenntnis, daß sich Täter im Gefängnis als Opfer fühlen und demgemäß von keiner Schuldeinsicht getrübt nach ihrer Entlassung ihr Täterleben fortsetzen, wird für das in Holland erprobte Modell einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung an Stelle einer Gefängnisstrafe als dem langfristig gesehen geeigneteren Opferschutz plädiert.
Dipl.-Psych. Dr. Christoph Gebhardt, Karin Eckhardt, Kerstin Reckewell,
Optimierung der Ermittlungsverfahren wegen sexueller Gewalt gegen Kinder
bei der Staatsanwaltschaft
Reg.-Nr. FL 9512a 6 Seiten FuR (Familie und Recht), 1995 Heft 2 S. 124
Über kriminalpolitische Versuchsprojekte in Hanau und Wetzlar, das Dilemma zwischen Mehrfachbefragung und Wahrheitssuche zu lösen, entstanden auf der Annahme extrem hoher Fallzahlen einerseits (1,2 Millionen kindliche Opfer jährlich mit jeweils lebensbestimmenden psychischen Folgen wie Alkoholismus, Drogenabhängigkeit, Magersucht, Eßbrechsucht, multiple Persönlichkeit) sowie dem Mißbrauch als dem bestimmenden Sozialisationsereignis von Mädchen in unserer Kultur schlechthin, wodurch die statistische Wahrscheinlichkeit für die Begründetheit eines Verdachts in jedem Einzelfall nach oben gedrückt werde, und der Annahme, die Art, wie die Justiz mit ihnen umgehe, sei für die Opfer ebenso schädlich wie der Mißbrauch selbst (sog. sekundäre Viktimisierung), andererseits. Das Dilemma bestehe also in der durch das hohe Dunkelfeld erforderlich werdenden Ausweitung der Ermittlungstätigkeit einerseits und dem Schutz der Opfer gerade hiervor andererseits. Das Dilemma zeige sich z. B. in der Ausweitung der Verjährungsfrist und in der mangelnden Kooperationsbereitschaft mit den Strafverfolgungsbehörden seitens der Jugendämter und Beratungsstellen, die im Strafverfahren sowohl hinsichtlich des Opferschutzes als auch hinsichtlich des Verfahrensausgangs ein unkalkulierbares Risiko sähen.
Die Zahlen seien jedoch zweifelhaft, ihre Erhebung sei methodisch fehlerhaft, der Begriff des Mißbrauchs sei unscharf, aus der Familie stammende Täter seien nicht die Regel. Realistisch sei eine Zahl von 80.000 jährlich. Kindliche Aussagen seien in der Regel zutreffend, wenn sie spontan erfolgen. Konflikte Erwachsener, Glaube an zu hohe Fallzahlen und an Hinweisqualität unspezifischer Indikatoren (angeblich sexualisierte Spiele, Zeichnungen, Auffälligkeiten) führten durch Suggestion zu Verdachtsbestätigung, bis zu 50 % der Vorwürfe ließen sich dabei nicht erhärten. Entscheidend sei mithin die Vermeidung suggestiver Befragungen.
Das vorgestellte Projekt löse das Dilemma u. a. durch Sachleitungsfunktion einer einzigen Person (Sonderdezernentin) und in ständiger Zusammenarbeit mit einer Glaubwürdigkeitspsychologin durch das gesamte Verfahren hindurch mit einem begleitenden Arbeitskreis aus Fachpersonal ständig im Hintergrund.
Eberhard Carl, Richter am OLG, Die Aufklärung des Verdachts
eines sexuellen Mißbrauchs in familien- und vormundschaftsgerichtlichen
Verfahren
Reg.-Nr. FL 9513a 9 Seiten FamRZ 1995 Heft 19 S. 1183
1. Ziel und Problemstellung des Verfahrens
Das gerichtliche Verfahren diene nicht der „Aufdeckung“ oder der „zügigen Erledigung“, Ziel sei Aufklärung und Ermittlung der für das Kindeswohl am wenigsten schädlichen Lösung. Verdacht des sexuellen Mißbrauchs führe oft dazu, daß sich Richter auf „geschulte Fachkräfte“ verlassen, um sich zu entlasten. Viele Richter neigen dann dazu, zugunsten einer klaren Linie Widersprüche zu ignorieren und Fakten durch Stereotype und Fiktionen zu ersetzen. Gerichte müssen einschlägige Fachdiskussion zum Mißbrauch einbeziehen und prüfen, ob umstrittene oder fragwürdige Untersuchungsmethoden und Bewertungen angewandt wurden.
Um die Definition des sexuellen Kindesmißbrauchs gebe es kaum Streit, Angaben über die Häufigkeit gingen jedoch weit auseinander. Symptome seien in der Regel unspezifisch und können Folge alternativer Belastungsfaktoren sein, z. B. bei Scheidung. Spontanen nicht erfragten Äußerungen des Kindes im frühen Stadium des Verdachts komme hohe Glaubhaftigkeit zu. Mit zunehmender Dauer des Aufklärungsprozesses verlören kindliche Aussagen diagnostisch an Wert. Strafverfahren mit kindlichen Zeugen seien daher zu beschleunigen, weil kindliches Erinnerungsvermögen verblasse und beeinflußbar sei.
2. Die wichtigsten Suggestionsfaktoren
Mangelnde Fähigkeit des Kindes, dem Interpretationsangebot wichtiger Personen zu widerstehen; Befragungen mit Nachdruck und Erwartungshaltung, wiederholte Befragungen, längerfristige Befragungen. So verschwinde die Originalaussage und es entstehe im Lauf der Zeit ein Gebäude aus vielerlei Einflüssen. Fürniss-´sche Befragungsmethoden verstärken die Gefahr, daß der Verdacht im ungewissen bleibt. Anwendung anatomischer Puppen sei umstritten, Darstellung von Genitalien in kindlichen Zeichnungen kein verläßliches Indiz.
3. Prinzip der Parteilichkeit
Das Prinzip der Parteilichkeit habe zu einer Polarisierung geführt. Der Parteilichkeit sei jedoch zu verdanken, daß der sexuelle Kindesmißbrauch in das öffentliche Bewußtsein gedrungen sei. Kritiker der Parteilichkeit schätzen anläßlich von Falschanschuldigungen und abenteuerlichen Hochrechnungen zur Häufigkeit das tatsächliche Ausmaß als gering ein, übersähen dabei jedoch, daß übereifrige Aufdeckungsarbeit und ungeeignete Untersuchungsmethoden aus dem Verdacht keinen zu Unrecht erhobenen Verdacht machen, der Verdacht vielmehr lediglich unaufklärbar werde. Zwar gelte strafrechtlich dann die Unschuldsvermutung, das familienrechtliche Verfahren sei damit jedoch nicht beendet, vielmehr seien die komplexen Beziehungsstörungen im Eltern-Kind-Verhältnis zu erfassen und deren Ursachen zu beseitigen. Weder die Vertreter der Parteilichkeit noch deren Kritiker könnten dazu beitragen, in diesem Stadium die Kindesgefährdung zu minimieren.
Prinzip der Parteilichkeit sei im Rahmen beratender und therapeutischer Arbeit sinnvoll. Die eigene Opferrolle trage zur Sensibilisierung bei, sei jedoch mit der Gefahr verbunden, professionelle Objektivität zu verlieren und begründe Besorgnis zur Befangenheit. Die Ermittlungen von an der Aufklärung beteiligten parteilichen Personen seien sorgfältig und kritisch zu prüfen. Sei danach die Täterschaft nicht hinreichend gesichert, ergebe sich daraus jedoch nicht, daß von einer Einschränkung des Besuchsrechts abzusehen sei. Vielmehr seien weitere Ermittlungen anzustellen. Könne der Verdacht letztlich nicht ausgeräumt werden, bestehe gleichwohl die Möglichkeit, den Umgang auszuschließen. Um nicht schwerwiegend in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Elternteils einzugreifen, empfehle sich in solchen Fällen, zur Begründung des Umgangsausschlusses nicht auf den Verdacht abzustellen, sondern auf den Loyalitätskonflikt des Kindes mit dem sorgeberechtigten Elternteil.
4. Anforderungen an das Gutachten
Exploration durch Sachverständige leide oft daran, daß aufgrund vorangegangener Aufdeckungs- und Therapieverfahren eine zuverlässige Diagnostik nicht mehr möglich sei. Information über bisherige Untersuchungen z. B. mittels Protokoll und Dokumentation seien daher unerläßlich. Aufklärung des Sachverhalts sei Sache des Gerichts. Ermittlungen seien nicht an den Sachverständigen zu delegieren. Liege eine klare und spontane Aussage des Kindes vor und seien suggestive Einflüsse nicht erkennbar, sei u. U. von einer Glaubwürdigkeitsbegutachtung abzusehen. Gutachter dürfe seine Arbeit nicht am Prinzip der Parteilichkeit ausrichten. Gutachten gliedere sich in Exploration, Befund und Bewertung. Untersuchung sei aufzuzeichnen (Tonband-, Videoprotokolle). Bewertungs- und Entscheidungsprozesse müssen nachvollziehbar sein. Herangezogene Literatur müsse angegeben werden. Supervision sei angeraten. Gutachter habe dafür zu sorgen, daß ein Kind nicht vom Kontakt zu einem unschuldigen Elternteil oder beiden Eltern ausgeschlossen wird. Richter habe das Gutachten zu prüfen, dies setze eigene Fachkenntnisse voraus. Gutachtertätigkeit sei unvereinbar mit therapeutischer Tätigkeit in derselben Sache.
5. Gerichtsverfahrensgrundsätze
Grundsätzlich könne der Richter formlos ermitteln. An Beweisanträge der Beteiligten sei er nicht gebunden, er müsse jedoch alle entscheidungserheblichen Umstände aufklären, Ermittlungen dürften erst abgeschlossen werden, wenn weitere sachdienliche Ergebnisse nicht mehr zu erwarten seien. Nötigenfalls müsse der Richter ein förmliches Beweisverfahren durchführen. Der Richter müsse sich selbst von der Wahrheit überzeugen. Eltern und Kind seien in der Regel vor der Entscheidung, insbes. vor Eilanordnungen über die Herausnahme, anzuhören. Der persönliche Eindruck des Gerichts mittels Anhörung gehöre zum Amtsermittlungsgrundsatz, ein Verzicht darauf erfordere eine besondere Begründung. Ein Richter müsse auch und gerade dann einen Sachverhalt prüfen, wenn z. B. ein Jugendamt monatelang ermittelt habe und nun eine Herausnahme noch am selben Tag verlange. Denn die Aufhebung einer als unrichtig erkannten Herausnahme dauere, gemessen am kindlichen Zeitgefühl, oft zu lange.
Der Mißbrauchsverdacht führe regelmäßig zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen Eltern unter sich oder gegen das Jugendamt. Das erfordere für die Dauer des Verfahrens die Bestellung eines nicht involvierten Ergänzungspflegers. Das Jugendamt sei dazu nicht geeignet, wenn es an der Sachverhaltsaufklärung beteiligt sei.
SKIFAS-Kommentar: Nicht besonders hervorzuheben, da eigentlich ohnehin selbstverständlich, ist die Feststellung, daß Parteilichkeit das Verfahren stört und daher darin nichts zu suchen hat. Die Parteinahme des Autors für die Parteilichkeit läßt sich jedoch nicht leugnen. Die für das Kind schädlichen Wirkungen der Parteilichkeit im Vorfeld des Gerichtsverfahrens finden kaum Erwähnung. Im Gegenteil, mit der vordergründigen Konfliktberuhigungsstrategie zugunsten der Mutter-Kind-Symbiose anstelle einer Wiederanbahnung des Kontakts zum Beschuldigten zwecks Abbau des kindeswohlschädlichen Vaterfeindbildes, notfalls auch gegen den Willen der Mutter, wird der Parteilichkeit zugearbeitet. Auch unter ökonomischen Gesichtspunkten leistet dieser Artikel dem kindeswohlschädlichen Verdächtigungsmißbrauch in parteilich-feministischen Beratungsstellen Vorschub. Denn die finanziellen Zuwendungen des Staates an die parteilich-feministischen Beratungsstellen sind Mitursache für die erhöhte Inanspruchnahme der Gerichte. Darüberhinaus sorgt die Komplexität der von der angeblichen Parteilichkeit gezielt gewählten Materie dort für weiteren zusätzlichen Aufwand. Fälle von Verdächtigungen, die dank vorgerichtlicher parteilich-feministischer Aufdeckungsarbeit schließlich nicht entkräftet werden können, fallen anschließend unter dem Alibi, dem Kind Loyalitätskonflikte ersparen zu wollen, wieder der Parteilichkeit anheim.
Prof. Dr. Wolfgang Klenner, Rituale
der Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern
Reg.-Nr. FL 9514a 7 Seiten FamRZ 1995 Heft 24 S. 1529
Typische Stationen der Umgangsvereitelung: Beziehungsabbruch, Sprachlosigkeit, Trennung der Eltern. Der verlassende Elternteil nimmt das Kind ohne Bewußtsein einer Schuld mit und zwingt ihm damit die Trennung vom verlassenen Elternteil auf. Motive für die Mitnahme sind: 1. Besitzstandsdenken: das Kind ist für ihn Zugewinn aus der beendeten Beziehung. 2. Schutzinstinkt: er kann das Kind nicht da zurücklassen, wo er selbst nicht mehr bleiben würde. 3. Beruhigung des Selbstzweifels: das vom anderen Elternteil getrennte Kind ist eine nachträgliche Bestätigung für den eigenen Trennungsentschluß. Der anschließenden Umgangsvereitelung wird Vorschub geleistet durch die Ohnmacht des Kindes, den entzweiten Eltern mit kindlicher Unbefangenheit offen zu begegnen, und dem Verhalten der Eltern, die in kindlichen Äußerungen die Bestätigung ihres Negativbildes vom jeweils anderen Elternteil suchen.
Die vom verlassenen Elternteil geduldete Mitnahme des Kindes bestärkt den Mitnehmenden in weiteren Eigenmächtigkeiten, so daß in ihm erst gar kein Unrechtsbewutsein aufkommt. Aus der Mitnahme wird ein Verfügen über den Umgang als angeblich gutes Recht. Motive für die Umgangsvereitelung: das Kind im Konflikt mit dem anderen Elternteil auf seine Seite ziehen und verhindern, daß es etwa abtrünnig werden könne. Rationalisiert werden die Motive mit Begründungen wie: „das Kind soll endlich zur Ruhe kommen“, „das Kind will nicht“, „der andere Elternteil hat das Kind sexuell mißbraucht“. Schließlich baut der umgangsvereitelnde Elternteil im Kind den verlassenen Elternteil zum Feindbild auf.
Das Ruhebedürfnis wird begründet mit der vorangegangenen Trennung und ggf. mit angeblich nach Besuchen auftretenden Auffälligkeiten, die dem anderen Elternteil zugerechnet werden, auch wenn sie ihre Ursache in dem Verhalten des Elternteils hat, das den Umgang verweigert. Die dann tatsächlich eintretende Ruhe des Kindes ist jedoch Resignation und Unterwerfung unter den Elternteil, von dem es abhängig ist.
Neben den Möglichkeiten, daß das Kind aus freier Willensentscheidung tatsächlich keinen Umgang will oder daß ein Umgang tatsächlich nicht dem Kindeswohl entspricht, stehen hinter dem vom umgangsvereitelnden Elternteil, nicht vom Kind selbst, stammenden Argument, das Kind wolle nicht, typischerweise drei Fallgestaltungen: 1. das Kind soll nicht; 2. das Kind kann nicht, 3. das Kind darf nicht.
Im ersten Fall läßt der umgangsvereitelnde Elternteil das Kind selbst möglichst nicht zu Wort kommen, weil er sich des Kindes nicht sicher ist. Das Kind selbst erduldet die Situation schweigend. Im zweiten Fall hat das Kind den Wunsch des umgangsvereitelnden Elternteils bereits verinnerlicht und traut sich angesichts des drohenden Loyalitätskonflikts mit dem umgangsvereitelnden Elternteil nicht, seinen Wunsch nach Umgang auszuleben bzw. hat sich bereits abgefunden nach dem Motto: Wes Brot ich eß, des Lied ich sing. Der umgangsvereitelnde Elternteil kann dieses Kind sogar mit der Bemerkung vorschicken, wenn es wolle, dürfe es. Er regiert das Kind mit dem unausgesprochenen Wunsch, es solle nicht wollen. Im dritten Fall kann sich der umgangsvereitelnde Elternteil ggf. auf Gerichtsbeschlüsse stützen, die den Umgang verbieten, auch wenn der Umgang dem Kindeswohl eher entspräche.
Der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs ist taktisch besonders geschickt, weil selbst ein im Sande verlaufendes Strafverfahren den Beschuldigten nicht reinwäscht, ggf. das Kind zu seinem Schutz nicht in ein Aufklärungsverfahren hineingezogen werden soll, vielmehr im Zweifel lieber das Umgangsrecht auszuschließen sei. Selbst erwiesene Unschuld verhindert Umgangsvereitelung nicht. Der Vorwurf läßt sich schließlich wiederholen. Eines Tages ist es das Kind schließlich leid, sich ständig mit der Verdächtigungsproblematik zu befassen und beendet von sich aus den Umgang.
Als Gegenstrategien zur Umgangsvereitelung plädiert der Autor für frühzeitige Sanktionen und Maßnahmen, die Sprachlosigkeit zwischen den Eltern abzubauen. Erforderlich sei, das Umgangsrecht mehr als Kindesrecht und weniger als Elternrecht zu sehen. Das gemeinsame Sorgerecht auch nach Trennung und Scheidung könne dabei helfen.
Prof. Dr. Adelheid Kühne, Dr. Marie-Luise Kluck, Sex. Mißbrauch
- forensisch-psychologische und psychodiagnostische Aspekte
Reg.-Nr. FL 9515a 6 Seiten FamRZ 1995 Heft 16 S. 981
1. Zur sozialwissenschaftlichen Definition des Mißbrauchsbegriffs
Sozialwissenschaftliche Definition sei gegenüber der juristischen weitergefaßt. Elemente u. a.: Gewalttat (auch ohne offene körperliche Gewalt) gegen Schwächere, Altersunterschied, Ausnutzung der Autoritätsstellung, Abhängigkeit des Kindes, Bedürfnisbefriedigung auf Kosten des Kindes, Verpflichtung zur Geheimhaltung mit der Folge von Sprach-, Wehr- und Hilflosigkeit, strukturelles Gefälle hinsichtlich Macht, Verantwortung, emotionaler Reife und sexueller Informiertheit. Verunsicherung über die Grenzen zu normalem Körperkontakt entstehe bei Beschreibung des gefährdeten Familientyps, in der sich sexuelle Spannungen z. B. unter dem Deckmantel elterlicher Liebe in Neckspielen, Balgereien, Badewannenspielen, Schlafen im gleichen Bett, voyeuristischen Untersuchungen, sexuellen Stimulationen äußere. Es gebe weder spezifische Täterpersönlichkeit noch eindeutige Opfertypologie noch besonderes Umfeld noch Hinweise für spezielle schichtspezifische Täter-Opfer-Verteilung. Zusammenhang zwischen sozialer Schicht und Mißbrauch sei nicht feststellbar. Der Täter komme meist aus dem sozialen Nahraum.
2. Zu Hell- und Dunkelfeld
Kritische Anmerkungen anhand veröffentlichter Zahlen. Problematik der Dunkelfeldschätzung liege in der Forschungsmethodik, Ursache erheblicher Schwankungsbreite (z. B. seien 5 - 62 % der Frauen und 3 - 31 % der Männer Opfer) seien vermutlich Unterschiede in Stichprobe, Untersuchungsverfahren, Definition des Mißbrauchsbegriffs.
3. Zu Symptomatik und Risikofaktoren
Mißbrauchssymptome (ohne zwingenden kausalen Zusammenhang) seien u. a.: Bettnässen, Weglaufen, Bauch- und Kopfschmerzen, Anorexie, Leistungsabfall, Rückzug aus sozialen Kontakten und sportlichen Aktivitäten. Symptome müssen vor dem Hintergrund weiterer Merkmale betrachtet werden. Opferrisikogruppen seien u. a.: Mädchen, Kinder bis 12 Jahre, Mädchen ohne leiblichen Vater, Mädchen mit aushäusig berufstätiger, behinderter oder langfristig erkrankter Mutter. Weitere Risikofaktoren, zugleich auch für andere Störungen, seien u. a.: soziale Isolation der Familie, Trennungserfahrungen in der Kindheit, finanzielle Not, schlechte Elternbeziehung, schlechte Mutter-Kind-Beziehung.
4. Zur forensisch-psychologischen Begutachtung
Zur Beurteilung des Realitätsgehalts der Zeugenaussage sei die Erstaussage und die Geschichte der Aussage von Bedeutung. Zu beurteilen sei die spezielle deliktbezogene und nicht die allgemeine Glaubhaftigkeit, Die Fähigkeit zu Wahrnehmung, Erinnerung und Reproduktion sei zu prüfen. Die Neigung, Erlebtes in sich stimmig zu machen, spiele eine wesentliche Rolle, die Aussage sei durch Vernehmung modifizierbar und könne durch Mehrfachbefragung an Konstanz gewinnen. Erste sexuelle Handlungen würden, insbesondere von unerfahrenen Opfern, gut eingeprägt und unterlägen nicht so sehr der Suggestion. Beeinflussung der Erinnerung durch Verdrängung und ihr Ausmaß seien umstritten. Das Aussehen des Täters sei wenig erlebnisbedeutsam, Anmutungen wie z. B. der Geruch seien vorrangig.
Werde der Verdacht erstmals im Familienrechtsstreit geäußert, seien Verdachtsentstehungsumstände ein-schließlich Motivationslage des Verdächtigenden, langfristige Lebensbedingungen des Kindes, familiäres Beziehungsgefüge, Entwicklungsstand im körperlichen, kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich besonders sorgfältig zu prüfen. Falschbeschuldigungen würden nicht zwangsläufig bewußt erhoben, häufiger lägen Irrtümer vor z. B. als Folge von Überbesorgtheit, Wahrnehmungsselektion, Fehlinterpretation kindlichen Verhaltens, insbesondere im Trennungskonflikt. Bei indirekten Beobachtungen (Aussagen Dritter über von ihnen wahrgenommene Verdachtsmomente) seien deren mögliche Motive und ihre Beziehung zum Kind zu berücksichtigen. Falschbeschuldigungen machen Schutzmaßnahmen für das Kind durch Dritte erforderlich.
5. Zur Psychodiagnostik
Einzelne Verhaltensauffälligkeiten erlauben Diagnose sexuellen Mißbrauchs nicht. Die gängigen Symptomlisten ermöglichten keine Differenzierung zwischen Mißbrauchten und Nichtmißbrauchten. Spielverhalten und Zeichnungen seien mehrdeutig und bedürften der Interpretation. Es gebe kein standardisiertes psychodiagnostisches Verfahren zur Mißbrauchsdiagnose. Erforderlich sei eine fallspezifische Kombination mehrerer verläßlicher aussagestarker Methoden. Diagnostische Urteilsbildung komme unter Einbeziehung alternativer Erklärungsmöglichkeiten durch Ausschlußverfahren zustande. Jedes Merkmal sei dahin zu prüfen, ob es gegen oder für Mißbrauch spreche. Die Aussage „wahrscheinlich sexueller Mißbrauch“ stehe am Ende des Prüfprozesses, die auf Erhärtung eines Verdachts zielende Vorgehensweise verrate einseitige Ausrichtung, ggf. ideologisch bedingte Vorverurteilung. Parteiliche Ausrichtung sei nicht gerichtsverwertbar.
Wichtigste und sicherste diagnostische Datenquelle sei die Erstaussage und die „Geschichte“ (gemeint wohl: Entwicklung, ggf. Veränderung im Lauf der Zeit) der Aussage. Sowohl Diagnose als auch Ausschluß von Falschaussagen erfordere präzise Dokumentation der Aussage und ihrer Entstehungsbedingungen.
Dokumentation mittels Videoeinsatz dürfe nicht generell mit dem Argument abgelehnt werden, bei Kinderpornographie seien Videokameras Tatwaffen und ihr neuerlicher Einsatz führe zu sekundärer Viktimisierung. Erforderlich sei Einzelfallprüfung. Generell entstehe ggf. die Traumatisierung weniger durch den Videoeinsatz als durch die Mißbrauchshandlungen selbst. Die notwendigerweise zur Verdachtsprüfung erhobenen Informationen seien so zu dokumentieren, daß sie die Frage beantworten: WER hat WAS mit und/oder zu WEM WIE WANN und WO gemacht/gesagt? Nur zusammenfassende Explorationsberichte, womöglich nur aus dem Gedächtnis wiedergegeben, seien wertlos. Sie ließen eher Rückschlüsse über den Fragesteller zu als daß sie über die Äußerungen des Befragten informierten. Frühe Einbeziehung entsprechend fachgerechter Sachverständiger minimiere etwaige durch Mehrfachbefragungen bedingte Belastungen. Distanz und Besonnenheit trügen zur Vermeidung von sekundären Viktimisierungen und von eventuellen Falschbeschuldigungen bei.
SKIFAS-Kommentar: Der Beitrag enthält noch weitere interessante aussagepsychologische Ausführungen. Da diese jedoch im wesentlichen mit den anderen im SKIFAS-Katalog zitierten Autoren übereinstimmen, wurde hier insoweit auf ihre Erwähnung verzichtet. Sehr gut herausgearbeitet sind auch in diesem Beitrag die Notwendigkeit a) der frühen Befassung mit dem Verdacht durch geschulte Aussagepsychologen, b) der genauen Dokumentation der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage und ihrer Entwicklung im Verlauf des Verfahrens und c) der bis zum Ende ergebnisoffenen Exploration. Bliebe nur hinzuzufügen, daß bezüglich des WAS, WANN, WO usw. nicht nur die Antworten zu dokumentieren wären, sondern natürlich auch die dazugehörigen Fragen. Und daß durch fach-gerechten Umgang mit dem Verdacht natürlich nicht nur sekundärer Viktimisierung des kindlichen Opfers, son-dern auch primärer Viktimisierung des nichtmißbrauchten kindlichen Opfers parteilicher Aufdeckung vorge-beugt werden könnte.
Dagmar Freudenberg, Karina oder das Kind als Opfer und Zeuge des
sexuellen Mißbrauchs
Reg.-Nr. FL 9516a 4 Seiten FPR (Familie, Partnerschaft, Recht) 1995, Heft
6, S. 136
Systematische Darstellung des Ermittlungs- und Strafverfahrens am Beispiel eines 15-jährigen Mädchens, das nach eigenen Angaben seit drei Jahren von ihrem Stiefvater mißbraucht wurde. Ausführlichere Beschreibung in Vorbereitung.
Franz Prügl, Leiter des Kreisjugendamtes Passau, Probleme des
sexuellen Mißbrauchs aus der Sicht des Jugendamtes
Reg.-Nr. FL 9517a 2 Seiten FPR (Familie, Partnerschaft, Recht) 1995, Heft
6, S. 141
Befürwortet die Beteiligtenkonferenz als Teil der Vernetzung der verschiedenen Hilfseinrichtungen und der beteiligten Stellen wie z. B. Jugendamt, Vormundschaftsgericht, Beratungsstellen, Heime, Pflegeeltern, Kinderklinik, Polizei, Staatsanwaltschaft, Strafgerichte, wobei das Jugendamt federführend sein solle. Elternbeteiligung erst, nachdem die beteiligten Stellen in Bezug auf ein koordiniertes Hilfsangebot für das Opfer ein planmäßiges, zielgerichtetes Vorgehen abgestimmt hätten.
SKIFAS-Kommentar: Ein typischer Beitrag zum Verdächtigungsmißbrauch. Mangels Tatnachweises nicht Angeklagte und Freigesprochene werden als Täter bezeichnet. Die Ausgrenzung der beschuldigten Eltern aus der angeblichen „Beteiligten“konferenz (obwohl gerade sie neben den Kindern die Hauptbeteiligten sein dürften) erfolgt mit dem Argument, die Eltern würden in ihrem natürlichen (?) Wunsch, ihre Kinder wieder zurückzubekommen, die Stellen gegeneinander ausspielen, sie seien überfordert, bei undurchsichtigen oder komplizierten Sachverhalten konträre Ansichten verschiedener Stellen nachzuvollziehen. Eltern würden Stellen als Gegner ansehen. Information der bis zu diesem Zeitpunkt ausgegrenzten Eltern (=Täter, auch ohne Beweis und trotz Freispruch), erst nachdem die geballte „Beteiligtenkonferenz“ über die Köpfe der Eltern hinweg bereits eine abgestimmte Entscheidung getroffen habe. Der Wunsch nach Eltern-Kind-Kontakt als Störenfried bei behördlicher Kindeswohldisposition. Man fragt sich, was der Autor hier unter „natürlichem“ Elternwunsch versteht. Etwa den Instinkt des Untieres, sich unter allen Umständen sein Sexualobjekt zu erhalten? Eine Reflexion über die engen Grenzen der Symptomdeutung bei regelmäßig unspezifischen Hinweisen und über die Folgeschäden der Trennung von den Eltern sucht man in diesem Artikel vergebens.
Dr. Wolfgang Raack, Vormundschaftsrichter, Effektiver Opferschutz
durch Zusammenarbeit der beteiligten Institutionen
Reg.-Nr. FL 9518a 3 Seiten FPR (Familie, Partnerschaft, Recht) 1995, Heft
6, S. 143
Das bisherige Gegeneinander verschiedener Stellen erkläre sich u. a. aus der Verdrängung frühzeitigen Erkennens ungeheuerlicher Sachverhalte. In das Chaos widerstreitender Bemühungen verschiedener Institutionen müsse Ordnung gebracht werden. Die vertrauensvolle Zusammenarbeit der beteiligten Institutionen sei insbesondere im Hinblick auf die „Roll-back“-Bewegung, die Helfer einschüchtere und mit Verleumdungs- und Schadensersatzklagen bedrohe, geboten. Interdisziplinäre Konflikte seien durch Meinungsaustausch nach dem Motto „ich bin ok., du bist ok.“ abzubauen.
In klaren Fällen sei polizeilichen Ermittlungen der Vorrang einzuräumen. In den überwiegend „sogenannten“ Zweifelsfällen, in denen beunruhigende Indizien und Verdachtsmomente auf Mißbrauch hinwiesen, solle das Jugendamt die fachliche Vorklärung übernehmen. Sollte die Vorklärung keine Ergebnisse erbringen, die für Interventionsmaßnahmen ausreichen, müsse ggf. eine Beratungsstelle einbezogen werden. Der vom Mißbrauchsverdacht betroffene Elternteil sei in der Regel zu ernsthafter Aufklärung nicht bereit. Solange der entscheidende Beweis fehle, müsse das Opfer ggf. durch Unterbringung in einem Heim vor dem „beschuldigten Täter“ (sic!) und dessen Anstrengungen, das Opfer zum Schweigen oder Widerruf zu bringen, versteckt werden. Das Jugendamt müsse darüber wachen, daß nicht etwa ein unerfahrener Richter ein Besuchsrecht des potentiellen Täters beschließe.
Oft sei Verurteilung und Bestrafung des Täters nötig, um ihn von seiner Sucht abzuhalten und weitere Opfer zu schützen. Die Belastung des Opferzeugen durch die Beweisaufnahme müsse minimiert werden. Dies könne durch „Vernehmung am Krankenbett“ erfolgen. Dazu genüge z. B. schon hochgradige Nervosität, diagnostiziert z. B. durch ein psychologisches Attest mit folgendem Inhalt: „... Aus jahrelanger Erfahrung in der Arbeit mit Opfern sexueller Gewalt und aufgrund von Nachweisen in der Literatur geben wir die fachliche Bestätigung, daß die aufgeführten Leiden des Kindes auf sexuelle Gewalterfahrungen hinweisen ...“
SKIFAS-Kommentar: Dieser Artikel ist an Einseitigkeit zuungunsten unschuldig Beschuldigter und ihrer Kinder kaum noch zu überbieten und eines Richters unwürdig. Von der mangelnden Spezifität angeblich „hinweisender“ Symptome hat dieser Richter offenbar noch nichts gehört. Auch nichts von der suggestiven und kindeswohlschädlichen Wirkung der Bearbeitung von Kindern in „Beratungsstellen“, nachdem sie von ihren Eltern getrennt wurden. Eine Auseinandersetzung mit alternativen Erklärungsmöglichkeiten findet nicht statt. Raacks Botschaft lautet kurzgefaßt: „Verdächtiger, schließt euch zusammen, alle Anzeichen sind deutlich, und sind sie nicht deutlich genug, dann macht sie deutlich. Wer leugnet, verleumdet und ist Täter. Wer sein Kind sehen will, bringt es zum Schweigen.“
SKIFAS stellt folgendes Attest aus: „Aus jahrelanger Erfahrung in der Arbeit mit Opfern sexueller Verdächtigungen und aufgrund von Nachweisen in der Literatur geben wir die fachliche Bestätigung, daß dieser Artikel auf ein vorhersehbares Fehlurteil und damit auf Kindesleid hinweist.“
Claudia Marquardt, Rechtsanwältin, Zivilrechtliche Maßnahmen
zum Schutz von Kindern vor sexuellem Mißbrauch
Reg.-Nr. FL 9519a 6 Seiten FPR (Familie, Partnerschaft, Recht) 1995 Heft
6, S. 146
Systematische Übersicht über die rechtlichen Möglichkeiten, das Kind vor - ggf. weiterem - sexuellem Mißbrauch zu schützen. Dazu zählen u. a. Maßnahmen des Jugendamts, z. B. Beratung, Inobhutnahme, Maßnahmen des Vormundschaftsgerichtes, z. B. Go-order, Sorgerechtsentzug, Anordnung des Verbleibens in der Pflegefamilie, Ergänzungspflegschaft. Autorin weist auf die Bedeutung der frühzeitigen Dokumentation detaillierter Erstberichte hin. Je höher die Beweisanforderungen gestellt würden, desto mehr Kinder blieben schutzlos. Schutzmaßnahmen seien auch dann erforderlich, wenn sich der Verdacht nicht ausräumen lasse. Die Frage nach der Glaubwürdigkeit lähme die Gerichte, so daß dringende Entscheidungen nicht getroffen würden. 90 - 95 % kindlicher Aussagen zu Sexualdelikten seien glaubhaft.
SKIFAS-Kommentar: Artikel zeigt eindringlich, mit welchem Trennungsinstrumentarium auch ohne Beweise der Beschuldigte rechnen muß. Offen bleibt auch hier die Frage nach der Aufklärung des Verdachts. Die Behauptung, 90 - 95 % kindlicher Aussagen seien zutreffend, stimmt so nicht. Sie gilt nur für spontane, frühzeitige und unaufgeforderte Aussagen. Insofern ist auch dieser Artikel einseitig verdachtsorientiert. Die vom Glauben an Geheimhaltungsdruck, Erinnerungsverdrängung, an die Aussagekraft auch unspezifischer Symptome und vom Glauben an hohe Fallzahlen genährte Gewißheit, auch ein schweigendes Kind sei ein mißbrauchtes Kind, drängt den Anteil spontaner Aussagen jedoch zurück. Der Ruf nach dem Glaubwürdigkeitsgutachter ist damit logische Konsequenz aus dem Verhalten derer, die kindliche Aussagen erst dann glauben wollen, wenn sie der eigenen Erwartungshaltung entsprechen. Auch die Behauptung, bei steigenden Beweisanforderungen sinke der Schutz des Kindes, ist unzutreffend. Denn sinkenden Beweisanforderungen steht ein sinkender Schutz des Kindes vor voreiligen Maßnahmen gegenüber.
Dr. Ingeborg Rasch, Familienrichterin, Straftat und familienrechtliches
Verfahren
Reg.-Nr. FL 9520a 2 Seiten FPR (Familie, Partnerschaft, Recht) 1995
Heft 6, S. 151
Zur Frage, inwieweit Jugendamt und Familien- bzw. Vormundschaftsrichter Strafanzeige erstatten müssen, wenn ihnen Kindesmißhandlung oder sexueller Mißbrauch bekannt werden. Zur Frage, ob der Familien- bzw. Vormundschaftsrichter den Beschuldigten z. B. über ein Aussageverweigerungsrecht belehren muß.
Prof. Dr. med. Konrad Hummel, Zum Phänomen des Vater-Tochter-Inzests
Reg.-Nr. FL 9601c 9 Seiten ZfJ (Zentralblatt für Jugendrecht)
1996 Heft 10, S. 417
Das Inzesttabu sei universell, gelte in allen Kulturen und bei allen Lebewesen. Es verhindere die Ansammlung ungünstiger Erbanlagen. Hummel postuliert die Existenz von Inzesttabu-Genen und begründet dies mit der Universalität des Tabus und der Existenz von Inzeststammbäumen. So sollen z. B. Sigmund Freud, die Borgias und Herodes aus Inzestfamilien stammen. Weil das Tabu tief im Menschen verankert sei, brauche es keine gesetzliche Stütze. Daher gebe es in Spanien, Schweden und den Niederlanden keinen Inzestparagraphen mehr.
Der Tabuinstinkt sei bei einer verschwindend kleinen Minderheit nicht kräftig genug entwickelt. Hummel errechnete, daß in den alten Bundesländern in den letzten 30 Jahren kaum 100 Inzestkinder geboren wurden. Der Anteil von Inzestkindern liege bei 1 : 100.000. Die Häufigkeit inzestuöser Handlungen (ohne Kindesfolge) sei aber weit größer. Hummel schließt sich Michael Honig an, der die Zahl der Vater-Tochter-Delikte auf 20.000 jährlich in der BRD schätze. Die Täter würden sich nur durch einen Mangel an Tabuinstinkt vom Rest der Bevölkerung unterscheiden. Deswegen würden sie auch keine Schuldeinsicht zeigen, in anderer Hinsicht sei ihre Schuldeinsicht ungemindert.
Sexuelle Kindesmißhandlung und Inzest seien grundverschieden. Die Mißhandlung sei regelmäßig mit körperlicher Gewalt verbunden. Beim Inzest dagegen spiele Gewalt nur ausnahmsweise eine Rolle. Sexueller Kindesmißbrauch sei punktuelles Geschehen, Inzest dagegen laufe dynamisch ab, habe dialogischen Charakter und zeige eine Entwicklung. Das Geschehen sei nicht allein vom Täter abhängig, sondern z. B. auch von dem „hartherzigen“ Verhalten seiner Ehefrau. Die Beziehung zwischen Vater und Tochter beginne meist früh im Kindesalter, zu sexuellen Handlungen komme es aber erst, wenn die Tochter heranreife und weibliche Reize entwickle. Die Tochter widersetze sich dann aber dem Vater, worauf die meisten Väter sich zurückzögen - es sei denn, sie besäßen kein ausreichendes Inzesttabu. Wenn es zum Inzest komme, werde die Tochter hauptsächlich durch den Leidensweg geschädigt: Anzeige, Vernehmung, Urteil, Haft des Vaters. Frauen, die diesen Weg nicht gehen müßten, seien bemerkenswert oft psychisch unauffällig.
Zwar käme es nicht ganz selten zu erotischen Handlungen zwischen Vater und Tochter, zu sexuellen Handlungen ufere das aber nur selten aus. Nur wenige Männer seien de facto inzestfähig, selbst dann nicht, wenn sie sich in einer emotionalen Mangelsituation befinden.
SKIFAS-Komentar: Interessant machen den Artikel die Zahl der Inzestkinder (endlich mal ein klarer Fakt: 100 Stück in 30 Jahren) und die Hypothese, es gebe ein Inzesttabu-Gen. Mit dessen Nachweis könnte man die Strafverfolgung Unschuldiger schon an der Wurzel blockieren und die feministischen Thesen ad absurdum führen. Leider gibt es für Inzest-Gene keine überzeugenden Beweise, ja nicht einmal Hinweise, von der Universalität des Inzesttabus abgesehen. Immerhin könnte man im Rahmen des human genome projects durch Genvergleich zwischen Inzesttätern und Normalen in ferner Zukunft einmal so etwas finden (oder auch nicht). Bemerkenswert ist der Hinweis Hummels, daß Mutter-Sohn-Inzest ebenso häufig sei wie Vater-Tochter-Inzest.
Fachwissenschaftliche Literatur, Aufsätze usw. Teil 1