Dokumentierte Fallberichte zu Mißbrauchsvorwürfen aus der SKIFAS-Fallsammlung (FB) Stand: Ausgabe D (März 1997)
Fall 1
Die Pflegemutter von D. wendet sich hilfesuchend an das Jugendamt. JA verbringt das Kind in ein 500 km entfernt liegendes Heim und verhängt Kontaktsperre. Gericht entzieht der Pflegemutter die Vormundschaft und stützt sich dabei auf ein Gutachten, das der Pflegemutter sexuellen Mißbrauch am Kind vorwirft.
Die Gutachterin ist zugleich mit der Leitung des Heims betraut, in dem das Kind untergebracht ist, und hat bereits eine fünfmonatige Therapie an dem Kind mit dem Ziel durchgeführt, vermutete sexuelle Gewalterfahrungen für das Kind „besprechbar“ zu machen, während derer auch Rollenspiele und Spiele mit anatomischen Puppen durchgeführt wurden. Die Psychologin ist mithin aufgrund dreifacher Interessenkollision erkennbar als Gutachterin ungeeignet. Dennoch übernimmt das Gericht die Mißbrauchsvorwürfe ungeprüft. Von einer persönlichen Anhörung des Kindes sieht das Gericht wegen der großen Entfernung ab.
Der Mißbrauchsvorwurf der Diplom-Psychologin stützt sich auf folgende angebliche Beobachtungen: Das 6-jährige Mädchen zeige sexualisiertes Verhalten, onaniere am Strand, stopfe sich Sand in die Scheide, zeige Angst vor Dunkelheit und Spinnen, kote in den Papierkorb.
Die Diagnose sexuellen Mißbrauchs leitet die Diplom-Psychologin aus den angeblichen Beobachtungen wie folgt ab: Selbst bei vorsichtiger Interpretation gebe es in den Schilderungen von D. deutliche Hinweise auf massive sexuelle Gewalterfahrungen durch die Pflegemutter. Die entsprechenden Schilderungen, Fragen und Antworten sind nicht dokumentiert. Allerdings sind eine Reihe von Satzanfängen dokumentiert, die die Psychologin dem Kind vorgegeben hat und die das Kind vervollständigen sollte.
Diese Satzanfänge sind durchweg einseitig auf die Herauslockung negativer Erlebnisse ausgerichtet, z. B.: „Sie mag ihren Vater, aber ...“, „Sie weinte, weil ...“, usw. Schließlich diagnostiziert die Gutachterin bei der Pflegemutter eine angebliche hohe Eigenproblematik, ohne selbst je mit ihr gesprochen zu haben.
Quelle: SKIFAS liegen die Jugendamtsberichte, das Gutachten und die Gerichtsbeschlüsse vor.
Fall 2
Gerichtsgutachterin bezeichnet das Verhalten eines Kindes, das der Familie wegen angeblichen sexuellen Mißbrauchs weggenommen wurde, als „stark grenzüberschreitend“, fragt das Kind, wie es für ein Mädchen sei, mißbraucht zu werden und diagnostiziert das Schweigen des Kindes schließlich als Folge eines Geheimhaltungsgebots, das nur abgebaut werden könne, wenn Personen, die ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Geheimnisses hätten, vom Einfluß auf das Kind ausgeschlossen würden. Gleichzeitig wirft sie der Mutter Beeinflussung des Kindes vor, weil sie während der Trennung ständig Kontakt zu ihrem Kind sucht. Tatsachen, die ihren Verdacht spezifisch begründen könnten, nennt die Gutachterin nicht.
Quelle: SKIFAS liegen die Jugendamtsberichte, das Gutachten und die Gerichtsbeschlüsse vor.
Fall 3
Der allein sorgeberechtigte Vater gewährt der Mutter großzügigen Umgang mit der siebenjährigen Tochter. Die Mutter nutzt den Umgang dazu, das Kind ohne Wissen des Vaters bei Wildwasser vorzustellen. Während der dort durchgeführten achtzigminütigen „Exploration“ wird das Mädchen aufgefordert, mit anatomischen Puppen zu spielen und den Puppen Namen aus seiner Familie zu geben.
Nachdem die Wildwasser-Beraterin dem Mädchen vorgibt, die Papapuppe lege sich zu den Kindern schlafen, fragt sie das Mädchen: „Ficken die jetzt? Will er mit dem Kind ficken?“ wobei die Einführung dieser Begriffe in das Explorationsgespräch durch die Wildwasser-Beraterin erfolgt, nicht etwa durch das Mädchen. Das Mädchen selbst will dieses Spiel nicht weiterspielen.
Die Wildwasser-Beraterin fordert es aber zum Weiterspielen auf, erzählt ihm von kranken Männern, die mit Kindern ficken, und fordert das Mädchen auf, zu zeigen, wie bei ihm zuhause gefickt werde. Schließlich bestätigt das Mädchen weitere sehr konkrete Vorgaben der Wildwasser-Mitarbeiterin, widerruft diese später aber wieder.
Aus dem Explorationsbericht: „K. erweist sich als wenig suggestibel, die Vorgaben der Beraterin, warum bestimmte berichtete Einzelheiten so gewesen sein könnten, bestätigt sie nur sehr zögerlich oder gar nicht. Insofern zeigt K. eine gewisse Selbstsicherheit oder Wahrheitsliebe.“
Der Wildwasser-Bericht kommt ohne Anhörung des Vaters zu dem Ergebnis, das Mädchen sei vom Vater sexuell mißbraucht worden.
Quelle: SKIFAS liegt der Wildwasser-Bericht vor.
Fall 4
Mitarbeiterin des Deutschen Kinderschutzbundes behauptet als Zeugin vor Gericht, „das Kind L. weist alle Anzeichen sexuellen Mißbrauchs auf“, ohne das Kind oder den beschuldigten Vater jemals gesehen oder gesprochen zu haben und ohne daß spezifische Befunde vorliegen.
Quelle: SKIFAS liegen Gerichtsunterlagen und Schriftwechsel vor.
Fall 5
Nach Trennung der Eltern verweigert die Mutter dem Vater den Umgang mit der gemeinsamen Tochter mit der Begründung sexuellen Mißbrauchs. Spezifische Symptome liegen nicht vor. Die Mutter wurde alarmiert von anderen Müttern mit angeblich ebenfalls mißbrauchten Kindern und besuchte mehrere Beratungsstellen, u. a. Wildwasser.
Die von der Mutter im Gerichtsverfahren behaupteten Verdachtsmomente: Das Mädchen (2 Jahre alt) sei sozial zurück, latent unruhig und wasserscheu, es spiele nicht mit seinen Füßen und wolle nicht gestreichelt werden, es lasse sich nicht im Liegen wickeln und schlafe nicht ein, es habe versucht, ein Steifftier in seine Scheide zu stecken, es kokettiere mit anderen Männern.
Gerichtsgutachten bescheinigt dem Vater kind- und bedürfnisgerechte Betreuung und erklärt angebliche Auffälligkeiten des ansonsten entwicklungsmäßig nicht zurückgebliebenen Mädchens als Reaktion auf die Beziehungskrise der Eltern. Das Mädchen sei nicht behandlungsbedürftig. Eine Behandlung sei immer eine Beeinflussung. Laut Gutachten bestehe mit geringer Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit gewaltloser sexueller Übergriffe durch den Vater. Begründung hierfür liefert das Gutachten nicht. Der Gutachter will den Mißbrauch nur deswegen nicht ausschließen, weil sich das Kind aufgrund seines Alters noch nicht eindeutig ausdrücken könne. Trotz im wesentlichen positiven Ergebnisses bleibt das Gutachten äußerst fragwürdig.
Die Exploration enthält Spiele mit anatomischen Puppen und eindeutig sexualbezogene Suggestivbefragungen. Die Mutter hält am Mißbrauchsverdacht fest und sieht die inzwischen unter Umgangsverweigerung verstrichene Zeit als umgangshindernd an. Das Gericht gewährt schließlich Umgang, u. a. weil für Mißbrauch keine Anhaltspunkte vorliegen.
Quelle: SKIFAS liegt das Gutachten und der Gerichtsbeschluß vor.
Fall 6
Zweijährige Haftstrafe für einen Vater wegen angeblichen sexuellen Mißbrauchs einschl. Geschlechtsverkehr an seiner Tochter aufgrund Glaubwürdigkeitsgutachten über die Tochter ohne diagnostische Untersuchung des Beschuldigten.
Im Gutachten über die Tochter, das ohne Anhörung des Beschuldigten erstattet wurde, wird behauptet, der Vater lehne seine Tochter ab und stelle sie als gemeine Lügnerin hin, er habe sie zum Geschlechtsverkehr erpressen können, weil sie geklaut habe. Erst durch ein Gegengutachten wird aufgedeckt, daß diese Behauptungen nicht zutreffen, daß der Vater vielmehr zur behaupteten Straftat gar nicht fähig ist. Das Gericht lehnt es jedoch ab, auf Verlangen des Beschuldigten auch von ihm selbst ein Glaubwürdigkeitsgutachten erstellen zu lassen. Laut Gutachten stützt sich die Glaubwürdigkeit u. a. darauf, daß die Tochter sich angeblich sehr präzise an die Häufigkeit des Geschlechtsverkehrs erinnert habe. Wie die Häufigkeit objektiv festgestellt wurde, woran man die angebliche Glaubwürdigkeit der Aussage hätte messen können, bleibt offen.
Auch wird das von der Tochter über den Vater berichtete Verhalten als tätertypisch klassifiziert, obwohl es auch für viele Nichttäter typisch und damit unspezifisch ist. Durch das gesamte Gutachten hindurch zieht sich die vorweggenommene Gewißheit der Gutachterin, daß die kindliche Aussage glaubhaft ist. Eine Alternativhypothesendiskussion findet dementsprechend kaum statt.
Quelle: SKIFAS liegen das Gutachten, das Urteil, das Gegengutachten und Schriftwechsel vor.
Fall 7
Dem Vater wird das Besuchsrecht für seine vierjährige eheliche Tochter entzogen, weil er sie beim Abtrocknen nach dem Baden einmal liebevoll und ohne sexuelle Absichten über den Körper und dabei auch auf die Scheide geküßt hat. Die Tochter entwickelt eine Abneigung gegen den Vater erst nach zahlreichen körperlichen und psychologischen Untersuchungen mit emotional belastenden Befragungen. Der Entzug des Umgangsrechts wird mit dem fehlenden Unrechtsbewußtsein des Vaters begründet.
Quelle: SKIFAS liegt das Gutachten vor.
Fall 8
Fall einer vietnamesischen Familie in Deutschland. Durch Zangen-Frühgeburt traumatisierte Zwillinge verhalten sich kulturell bedingt und aufgrund ihrer geburtlichen Entwicklungsstörungen außer Haus schweigsam. Eltern geben die Kinder deswegen in eine heilpädagogische Tagesstätte. Dort erhalten sie jedoch nicht die erforderliche Einzeltherapie. Vielmehr verstärken sich in den dortigen großen Kindergruppen die Sprechprobleme. Die Erzieherinnen deuten die Schweigsamkeit eindimensional als Folge sexuellen Mißbrauchs und versuchen, ihren Verdacht durch über acht Monate andauernde Kindesbefragungen zu erhärten.
Da die Kinder (5 Jahre alt), auch und insbesondere wegen ihrer Sprechprobleme, nur mit Ja und Nein antworten (wesentlich häufiger mit Ja), folgen immer direktere sexualbezogene und konkrete Vorgaben, die wiederum hauptsächlich mit Ja beantwortet werden, was die Phantasie der Befragerinnen immer weiter anheizt und zu noch konkreteren und zugleich perverseren Vorgaben führt, die wiederum im kindlichen Ja ihre „Bestätigung“ finden. Während dieser acht Monate Kindesbefragung ohne Wissen der Eltern ist es Ziel der Befragerinnen, die Eltern in Sicherheit zu wiegen, um in Ruhe die „Aufdeckung“ durchführen zu können, und um zu verhindern, daß die Eltern - wie sie glauben - die Kinder außer Landes schaffen oder töten.
Unabhängiges Glaubwürdigkeitsgutachten wird erst nach Trennung von den Eltern eingeholt, nachdem die Kinder durch derartige Vorbefragungen entsprechend konditioniert sind. Exploration erfolgt durch „gesteuerte“ Spiele mit anatomischen Puppen. Beispiel: Gutachterin zieht den Puppen die Hosen aus, hält den Penis des Puppenmanns an den Mund der Puppe und fragt: „Hat der Papa so mit dir gemacht“ mit ständigen Wiederholungen unter Variation der Kombinationsmöglichkeiten über mehrere Sitzungen. Der „ausgesprochen selbstverständliche Gesichtsausdruck“ der Mädchen „erhärtet“ schließlich auch den Verdacht dieser Gutachterin.
Aus dem Gegengutachten: „Dabei hat z. Zt. die psychologische Schule, die hinter jeder kindlichen Verhaltensstörung erst einmal einen sexuellen Mißbrauch innerhalb der Familie vermutet, den größeren Appeal. Das Entdecken und Verfolgen von Inzesthandlungen an jungen Kindern unter dem Schutz einer etablierten Lehrmeinung macht es möglich, über anstößige sexuelle Fakten zu sprechen, die in einem anderen Kontext zu erwähnen die Scham und der Anstand verbieten würden. Es hat also sowohl eine Popularisierung und Entfachlichung des Problems Inzest und gleichzeitig eine ungeheure Dramatisierung stattgefunden. Auf diesem Hintergrund der Popularisierung eines voyeuristisch aufgeputschten Themas muß das Verhalten der Erzieherinnen ... untersucht werden.“
Quelle: SKIFAS liegt das Gegengutachten vor.
Fall 9
Tochter droht ihrem Vater. „Ich werde dir eine Vergewaltigung anhängen, wenn du nicht in die Scheidung von der Mutti einwilligst, und wenns mein ganzes Geld kostet.“ Im Strafverfahren wird die Glaubwürdigkeit der Tochter begutachtet. Das Gutachten stützt sich auf eine Beobachtung von nur wenigen Stunden eines einzigen Tages und kommt zu dem Ergebnis, das Mädchen sei glaubhaft. Der Vater wird daraufhin zu zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Quelle: SKIFAS liegt das Gegengutachten vor.
Sexuelle Deutung unspezifischer Tiergeschichten, Schweigedrucktheorie, Fürniss-methodische Begutachtung, einseitig mißbrauchsorientierte Deutung fehlender und entgegenstehender Symptome. Richter beleidigt Gutachter. FD 15 / FS 14 / FB 10
Kindeswegnahme und Sorgerechtsentzug für beide Eltern, weil der Vater seine Tochter beim Baden sexuell mißbraucht haben soll. Daß das Kind dem Gutachter trotz Befragens über keine Erlebnisse im Badezimmer berichtet, interpretiert dieser damit, das Kind wolle sich und die Eltern durch Verschweigen schützen, denn das Kind (4 J.) erkenne den Sinn der Begutachtung. Gutachter stützt sich auf einen angeblichen gynäkologischen Befund, wonach eine typische Verletzung nach Penetrationsversuch vorliege. Obwohl das Kind sein Verhältnis zu den Eltern als angenehm darstellt, gibt Gutachter in seinem Bericht seiner Vermutung Ausdruck, das Kind habe das Verhalten der Eltern als unangenehm erlebt. Denn auch wenn Verletzungen nicht feststellbar seien, könne sexueller Mißbrauch nicht ausgeschlossen werden. Eine gescheiterte rechtliche Intervention wirke auf Täter wie die staatliche Erlaubnis, das Kind weiter zu mißbrauchen.
Gutachter veranlaßt das Kind, über einen Elefanten zu fabulieren. Es erzählt von einem Telefon, das bei Gewitter auf den Rüssel fällt, der sich dabei verändert. In seinem Bericht bezeichnet es der Gutachter als auffällig, daß sich das Kind gerade mit dem Elefantenrüssel und nicht mit dessen anderen Körperteilen beschäftigt und erklärt dies mit dem angeblichen Penissymbol des Rüssels. Er läßt das Kind mit einer weiblichen Puppe ohne Kleidung und einer männlichen Puppe, die man nicht ausziehen kann, spielen. Das Kind spielt: Die Puppenmama bringt das Puppenkind in den Kindergarten. Anschließend fragt der Gutachter das Kind, was wohl die Leute sagen, wenn die Mama das Kind nackt in den Kindergarten fährt. Daß das Kind antwortet: "Schön daß du nackt bist", bezeichnet der Gutachter dann als auffällig.
Vom Gutachter nach attraktiven Attributen seiner Frau befragt, nennt der Beschuldigte u. a. auch Brust und Po, "wie man sich eine Frau vorstellt". Gutachter zieht auch dies zur Stützung seines Verdachts heran. Daß das Kind, zum Zeitpunkt des angeblichen Mißbrauchs knapp zwei Jahre alt, über solche Attribute nicht verfügt, fällt dem Gutachter offenbar nicht auf. Mutter entführt schließlich ihr Kind aus dem Heim und taucht unter.
Nach dem vom Beschuldigten beigebrachten Gegengutachten liegen keine Anhaltspunkte für sexuellen Mißbrauch in der Familie vor. Ohne sich inhaltlich mit dem Gegengutachten zu befassen, bezeichnet der Richter im Urteil gegen den Beschuldigten den Gegengutachter als rechtskräftig verurteilten Vergewaltiger und Kindesmißbraucher, der nach Aussage des Erstgutachters auf einer schwazen Liste stehe und stützt sich dabei auf angebliche Aussagen einer Staatsanwältin, die jedoch entsprechende Aussagen bestreitet. Des weiteren urteilt der Richter ohne Sachverhaltsermittlung, der Gegengutachter habe die untergetauchte Mutter vermutlich in Kindesmißbrauchskreise vermittelt, wo Pornos hergestellt würden. Der Erstgutachter nimmt seine Aussage von der schwarzen Liste später zurück.
Quelle: SKIFAS liegt das Gutachten, das Gegengutachten, Schriftwechsel und Gerichtsaktenauszüge vor.
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Fall 11
Der Fall Bjugn, ein kleines Dorf in Norwegen, 1992 ff. FD 16 / FB 11
61 gerichtliche Vernehmungen von 40 Kindern, 550 Zeugenvernehmungen von 220 Personen, medizinische und/ oder psychologische Untersuchungen von 61 Kindern, polizeiliche Ermittlungen gegen sieben Verdächtigte. Auslöser: ein fünfjähriges Mädchen erzählt seiner Mutter, der Kindergärtner habe "einen Pipi, der geradeaus steht". Der verdächtigte Kindergärtner wird sofort entlassen, obwohl er die Vorwürfe bestreitet. Polizei befragt Kindergartenpersonal und weitere Eltern nach ggf. ähnlichen Vorfällen und Verdachtsmomenten und fordert die Eltern auf, ihre Kinder zu befragen. Die Vernehmung von Kindern, die sich nach Aussage der Eltern weigern, Aussagen zu machen, wird zurückgestellt. Nachdem bei einem Kind im Rahmen einer Untersuchung "Veränderungen" festgestellt wurden, die "höchstwahrscheinlich auf zugefügten Verletzungen" beruhen, werden sämtliche möglicherweise betroffenen Eltern und Kinder zu Gesprächen, Spieltherapien, Untersuchungen ins Krankenhaus eingeladen, "um abzuklären, ob sie möglicherweise im Kindergarten traumatisiert wurden". Nach Befragungen erzählen Kinder von diversen sexuellen Übergriffen in Gruppen unter Beteiligung von Frauen und einem ermittelnden Polizisten, Mißhandlungen, Drohungen und Fotos. Es kommt zu fünf Haftbefehlen. Durchsuchungen und Beschlagnahmen erbringen keinerlei Beweismaterial, technische Analysen von Gegenständen, z. B. Kleidung, auf mögliche Materialspuren sind negativ. Die Vernehmung der Kinder erfolgt nun im Auftrag der Polizei durch Pädagogen und Psychologen. Diese bedienen sich der Fürniss' schen Hypothesenmethode. Der norwegische Kinderbeauftragte erklärt öffentlich, möglicherweise seien "noch mehr Kinder mißbraucht worden". Das Polizeipräsidium stellt insgesamt 21 Ermittler ab.
Zu den Ermittlungen äußert sich der Generalstaatsanwalt im nachhinein u. a. wie folgt: Die Ermittler seien unter den Druck des örtlichen Umfeldes und engagierter Fronten geraten, Eltern und der Hilfsapparat hätten von der Polizei die Bestätigung ihres Verdachts erwartet, andere hätten sich zugunsten der Beschuldigten engagiert. Die Ermittlungen seien daher defensiv, unkritisch, distanz- und strategielos und mit emotionalem Engagement verlaufen und außer Kontrolle geraten. Es stelle keine ordnungsgemäße Ermittlungsarbeit dar, wenn z. B. Eltern aufgefordert würden, ihre Kinder auszufragen. Durch Ermittlungen müsse die Grundlage des Verdachts aufgedeckt und nicht geschaffen werden. Mit der Aufforderung an die Eltern, mitzuteilen, ob sie glauben, ihr Kind sei mißbraucht worden, habe die Polizei zu nicht sachdienlichen Informationen eingeladen und einen Nährboden für Besorgnis und Spekulation geschaffen.
Die Zurückstellung der Befragung angeblich mitteilungsunwilliger Kinder auf einen späteren Zeitpunkt stelle eine Gefährdung der Beweissicherung dar, denn zwischenzeitlich würden die Kinder von dritter Seite Informationen erhalten. Solange nicht ausgeschlossen werden könne, daß kleine Kinder beeinflußbar sind, sei es Aufgabe der Ermittler, Beeinflussung zu verhindern. Wenn bei sofortigen Vernehmungen kindlicher Zeugen noch nicht alle Informationen zutage kämen, seien nochmalige Vernehmungen nicht ausgeschlossen. Dies dürfe jedoch keinen Versuch darstellen, die vorherige Vernehmung zu wiederholen oder das Kind dazu zu bringen, seine erste Aussage zu verstärken oder abzuändern. Das Angebot des Krankenhauses, alle möglicherweise betroffenen Kinder des in Rede stehenden Kindergartens zu untersuchen, habe kompetenzüberschreitende Ermittlungstätigkeit dargestellt, die den Ermittlungsbehörden vorbehalten sei. Die Fürniss-Methode sei im Zusammenhang mit Strafverfahren unbekannt. Wissenschaftliche Erkenntnisse, die seine Thesen stützen könnten, lägen nicht vor. Vor dem Einsatz dieser Methode sei zu warnen.
Quelle: SKIFAS liegt der Bericht des norwegischen Generalstaatsanwalts zum Bjugn-Verfahren in deutscher Übersetzung vor. Bericht des Generalstaatsanwalts. Reg.-Nr. SDS 9401d, 65 Seiten
SKIFAS-Katalog, Ausgabe D (Stand März 1997) Blatt-Nr.: FB Bl. 3
Fall 12
Mißbrauchsdiagnose aufgrund einer einzigen Kinderzeichnung FD 18 / FB 12
Verdächtigung durch Mutter im Trennungsstreit. Der Vater soll angeblich seine drei Kinder (5-7 J.) fortlaufend sexuell mißbrauchen. Nach einjähriger Kontaktsperre, einseitigen Befragungen und Beeinflussung der Kinder durch die Mutter vormundschaftsgerichtliche Besuchsregelung und Einstellung des Strafverfahrens aufgrund Exploration und entlastenden Gutachtens. Beschwerde der Mutter mittels Privatgutachtens, das nach Deutung einer einzigen Kinderzeichnung Mißbrauch diagnostiziert.
Quelle: SKIFAS liegt der Bericht des betroffenen Vaters vor. Bei Interesse bitte melden
Fall 13
Inzestbeschuldigung nach herbeitherapierter angeblicher Erinnerung FD 20 / FB 13
Eltern finanzieren ihrer 36-jährigen Tochter eine Psychotherapie. In deren Verlauf "erinnert" sich die Tochter, ihr Vater habe sie im Alter von 4 Jahren sexuell mißbraucht und ihre Mutter habe dies gewußt und toleriert.
Quelle: SKIFAS liegt der Bericht des betroffenen Vaters vor.
(wird fortgesetzt)