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Neues zum Thema Umgangskosten und Reduzierung der Unterhaltspflicht
BUNDESGERICHTSHOF (BGH) - Urteil vom 23.2.05 zum Aktenzeichen
XII ZR 56/02
BGB §§ 1603 Abs. 2, 1612 b Abs. 5, 1684 Abs. 1
Leitssatz des Bundesgerichtshofs:
Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können dann zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben (im Anschluß an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 ff.).
Kommentar paPPa.com: Seit 2001 begehrt der Vater die Berücksichtigung der Umgangskosten. Im Februar 2005 (nach vier Jahren !!!) sagt der BGH, dass das auch grundsätzlich so sein soll und gibt die Sache an das Oberlandesgericht zurück. Wann dann dort entschieden werden wird weiß allein der Kuckuck. Was macht der Vater in der Zwischenzeit von 5 Jahren?
Konsequenzen aus dieser Entscheidung:
Es kann eine Herabsetzung der Kindesunterhaltspflicht betreffend den Kindesunterhalt erfolgen, wenn
a) der Unterhaltspflichtige keine Anrechnung des Kindergeldes geltend machen kann
b) der Selbstbehalt durch die Zahlung des Unterhalts und die Umgangskosten unterschritten würde (Selbstbehalt zur Zeit bei 840 Euro [Ost 775 Euro], bei Erwerbslosigkeit 730 Euro [Ost 675 Euro])
c) zu erwarten ist, dass durch die Belastung mit den Umgangskosten der Umgang mit dem Kind eingeschränkt werden muss.
Die Kindesunterhaltspflicht ist dann durch eine Erhöhung des Selbstbehalts oder die Herabsetzung des unterhaltsrelevanten Einkommens zu reduzieren, wobei
a) die Umgangskosten regelmäßig (wohl nicht?) das anteilige Kindergeld übersteigen sollten bzw. dürften (z.Z. 77 Euro je Kind pro Monat) und
b) lediglich Kosten für notwendige Fahrten und die Verpflegung des Kindes in Ansatz gebracht werden können, nicht hingegen für die Vorhaltung von eigenen Räumlichkeiten für das Kind.
Siehe ergänzend auch: "Umgangskosten sind nach BGH–Urteil in Ausnahmefällen anrechenbar" bei 123recht.net
Auszüge den Gründen der Entscheidung (Zusammenfassung, Hervorhebung durch Fettschrift und Links nachträglich eingefügt durch paPPa.com):
3. Die Revision macht geltend, ein höherer Kindesunterhalt als monatlich jeweils 296 DM werde jedenfalls deshalb nicht geschuldet, weil der dem Beklagten zuzubilligende Selbstbehalt um die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts mit den Klägern zu erhöhen sei. Die betreffenden Aufwendungen beliefen sich auf monatlich mindestens 270 DM. Diesem Einwand ist ein Erfolg nicht zu versagen.
a) Nach der bisherigen - auf dem Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes zum 1. Juli 1998 beruhenden - Rechtsprechung des Senats hat der Umgangsberechtigte die üblichen Kosten, die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, wie Fahrt-, Übernachtungs-, Verpflegungskosten und ähnliches, allerdings grundsätzlich selbst zu tragen; er kann sie deshalb weder unmittelbar im Wege der Erstattung noch mittelbar im Wege einer Einkommensminderung geltend machen, und zwar weder gegenüber dem unterhaltsberechtigten Kind noch gegenüber einem unterhaltsberechtigten Ehegatten (Senatsurteile vom 9. November 1994 - XII ZR 206/93 - FamRZ 1995, 215, 216 mit ablehnender Anmerkung Weychardt FamRZ 1995, 539, 540 und vom 19. Juni 2002 - XII ZR 173/00 - FamRZ 2002, 1099, 1100). Dabei hat der Senat maßgebend darauf abgestellt, daß die Wahrnehmung des persönlichen Kontakts mit seinem Kind unmittelbar Ausfluß der Verantwortung eines Elternteils und seines höchstpersönlichen Rechts aus § 1634 BGB a.F. ist. Bei den dadurch anfallenden Belastungen handle es sich um Kosten, die er im eigenen und im Interesse des Kindes selbst aufzubringen habe. Zur Entlastung dienten staatliche Vergünstigungen wie das Kindergeld, das ihm im Verhältnis zu dem anderen sorgeberechtigten Elternteil hälftig zustehe.
Eine Abweichung von diesen Grundsätzen habe sich in engen Grenzen zu halten, um letztlich die Lebenshaltung des Kindes nicht zu beeinträchtigen. So könne eine einkommensmindernde Berücksichtigung der Kosten des Umgangsrechts etwa dann in Betracht kommen, wenn der andere Elternteil mit den Kindern in einer solchen Entfernung wohne, daß angesichts ohnehin beengter wirtschaftlicher Verhältnisse die Kostenbelastung für den Umgangsberechtigten schlechthin unzumutbar sei und dazu führe, daß dieser sein Umgangsrecht nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang ausüben könne (Senatsurteil vom 9. November 1994 - XII ZR 206/93 - FamRZ 1995, 215 f.). [siehe http://www.pappa.com/recht/urt/umgangskosten-nach-hartzIV.htm#A1]
b) An dieser Rechtsprechung kann im Hinblick auf die zwischenzeitlich veränderte Rechtslage nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Nach § 1684 BGB, der inzwischen - anstelle des weggefallenen § 1634 BGB - den Umgang des Kindes mit den Eltern regelt, hat einerseits das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; andererseits ist aber auch jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet (§ 1684 Abs. 1 BGB). Beides ist Ausfluß seiner Verantwortung für dessen Wohl (§§ 1618 a, 1626, 1631 BGB). Die in § 1684 Abs. 1 BGB geregelten Rechte und Pflichten stehen - ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils - unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG (BVerfG FamRZ 2002, 809).
§ 1612 b Abs. 5 BGB greift in dieses Recht zwar nicht unmittelbar ein. Seine Anwendung hat allerdings zur Folge, daß dem barunterhaltspflichtigen Elternteil das anteilige Kindergeld ganz oder teilweise nicht mehr zugute kommt, er hierdurch mithin auch keine finanzielle Entlastung hinsichtlich der durch die Ausübung des Umgangsrechts entstehenden Kosten zu erlangen vermag. Er muß deshalb die Umgangskosten mit seinem nach Abzug des Unterhalts verbleibenden Einkommen bestreiten. Wenn und soweit die über den notwendigen Selbstbehalt hinaus noch vorhandenen Mittel hierfür aber nicht ausreichen, kann dies einen Elternteil zu einer Einschränkung der Umgangskontakte veranlassen und damit auch den Interessen des Kindes zuwiderlaufen.
Mit Rücksicht auf diese Konstellation hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Januar 2003 (aaO S. 449) darauf hingewiesen, daß zu erwägen sein wird, ob und in welchem Umfang Umgangskosten eines Barunterhaltspflichtigen, dem sein Kindergeldanteil infolge der Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB (teilweise) nicht zugute kommt, mit Blick auf die Neuregelung zu einer angemessenen Minderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens oder einer angemessenen Erhöhung des Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten führen können. Auch das Bundesverfassungsgericht hält die vorgenannten unterhaltsrechtlichen Möglichkeiten für das geeignete Mittel, um sicherzustellen, daß Umgangskontakte zwischen dem Kind und dem Unterhaltspflichtigen nicht an den Kosten scheitern, nachdem dieser insoweit nicht mehr bzw. nicht mehr uneingeschränkt auf den Einsatz des Kindergeldes verwiesen werden kann (BVerfG FamRZ 2003, 1370, 1377). [Beschluss vom 9.4.2003 - 1 BvL 1/01 - 1 BvR 1749/01 - http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/frames/ls20030409_1bvl000101]
Da das Unterhaltsrecht dem Unterhaltspflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen darf, sein Umgangsrecht zur Erhaltung der Eltern-Kind-Beziehung auszuüben, sind die damit verbundenen Kosten konsequenterweise unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, wenn und soweit sie nicht anderweitig, insbesondere nicht aus dem anteiligen Kindergeld, bestritten werden können (ebenso Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 2 Rdn. 169; Luthin/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 1341 a; vgl. auch OLG Frankfurt FPR 2004, 398, 399). Andernfalls müßte der Unterhaltspflichtige wegen der betreffenden Kosten Leistungen der Sozialhilfe in Anspruch nehmen (vgl. zu dieser Möglichkeit nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage: BVerfG FamRZ 1995, 86, 87; BVerwG FamRZ 1996, 105, 106; zur Rechtslage seit dem 1. Januar 2005: vgl. Müller Kind-Prax 2005, 3, 4); er darf aber durch die Gewährung von Unterhalt nicht selbst sozialhilfebedürftig werden (Senatsurteil vom 10. Juli 1996 - XII ZR 121/95 - FamRZ 1996, 1272, 1273).
Welcher Umgang mit dem Kind angemessen ist und welche Kosten demgemäß zu berücksichtigen sind, richtet sich maßgeblich nach dessen Wohl. Wegen der betreffenden Kosten, die in der Regel das anteilige Kindergeld nicht übersteigen dürften, wird in den Fällen, in denen § 1612 b Abs. 5 BGB eingreift, in erster Linie eine maßvolle Erhöhung des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen in Betracht kommen, soweit er diese Kosten andernfalls nur unter Gefährdung seines Selbstbehalts aufbringen könnte.
4. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte hat in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vorgetragen, das Umgangsrecht mit den Klägern alle zwei Wochen am Wochenende auszuüben. Dazu habe er die Kinder mit dem Auto an ihrem Wohnort abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen, wobei die einfache Fahrtstrecke 15 km betrage. Er müsse ferner Wohnraum für die Übernachtungen bereithalten und die Verpflegung der Kinder am Wochenende sicherstellen. Dieser Vortrag ist mangels gegenteiliger Feststellungen für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Da dem Beklagten nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts kein Kindergeldanteil zugute kommt und ihm jedenfalls für die Zeit ab 1. Juli 2001 über den notwendigen Selbstbehalt von - seinerzeit - monatlich 1.640 DM hinaus nur rund 40 DM monatlich an Mitteln zur Verfügung standen, spricht alles für die Annahme, daß er die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts nicht aufzubringen vermag, ohne daß sein notwendiger Selbstbehalt gefährdet wird. Das gilt selbst dann, wenn für das Bereithalten von Wohnraum für die Übernachtungen der Kinder keine zusätzlichen Kosten anzusetzen sind, weil es - von Ausnahmefällen abgesehen - angemessen und ausreichend sein dürfte, die Kinder in den dem Wohnraumbedarf des Unterhaltspflichtigen entsprechenden Räumlichkeiten mit unterzubringen.
Der dem Beklagten zu belassende Selbstbehalt wird deshalb so zu bemessen sein, daß er in die Lage versetzt wird, hiervon neben seinem eigenen notwendigen Bedarf auch die Kosten des Umgangs mit seinen Kindern zu bestreiten. Die dazu erforderlichen Feststellungen wird das Oberlandesgericht in dem weiteren Verfahren nachzuholen haben.
OLG Frankfurt, Urteil vom 29.1.04 - 1 UF 309/02 - http://www.hefam.de/urteile/1UF30902.html
Auszug aus der Entscheidung:
"Weiterhin möchte der Beklagte von seinem Einkommen die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinen mit der Mutter nach Hamburg verzogenen Kindern abziehen. Diese Kosten hat das Amtsgericht der Berechnung des Beklagten folgend in Höhe von umgerechnet monatlich 154 EUR (= 301,20 DM) berücksichtigt, allerdings erst ab Beginn einer dahingehenden gerichtlichen Umgangsregelung ab Juli 2002. Letzteres beanstandet der Beklagte, während die Klägerin diese - auch der Höhe nach bestrittenen - Umgangskosten nicht für erstattungsfähig hält.
Dies erweist sich im Ergebnis als zutreffend.
Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats waren die Kosten des Umgangs allein vom Umgangsberechtigten zu tragen, ohne dass er diese im Rahmen der Unterhaltsberechnung von seinem Einkommen absetzen konnte. Damit befand er sich in Einklang mit der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1995, 215, 216) . Allerdings ist dort bereits der Vorbehalt gemacht worden, dass nach Treu und Glauben eine Abweichung geboten sein könnte, wenn dem Pflichtigen nach Bezahlung des Unterhalts keine Mittel mehr zur Durchführung des Umgangsrechts zur Verfügung stehen. In einem solchen Fall könne es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zuzumuten sein, sich in seiner eigenen Lebensführung einzuschränken. Eine weitere vorsichtige Ausweitung seiner Rechtsprechung mit Blick auf eine mögliche Berücksichtigung von Umgangskosten beim Unterhalt enthält die Entscheidung vom 29.1.2003 (FamRZ 2003, 445, 449) betreffend die Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs.5 BGB. In dieselbe Richtung geht auch die Entscheidung des BVerfG vom 9.4.2003, ebenfalls die Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten Bestimmung betreffend (FamRZ 2003, 1370, 1377). Beiden Entscheidungen über den Zusammenhang von staatlichem Kindergeld und Kosten der Ausübung des Umgangsrechts liegt die Auffassung zugrunde, dass das sonst unterhaltsrechtlich nicht dem Einkommen zuzurechnende Kindergeld auch zur Abdeckung der Umgangskosten zur Verfügung stehen soll, was zu unterhaltsrechtlichen Weiterungen im Fall der Nichtanrechnung im Rahmen des § 1612b Abs.5 BGB führen kann. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Danach ist für einen Abzug von Umgangskosten von dem unterhaltsrelevanten Einkommen jedenfalls dann kein Raum, wenn dem Umgangsberechtigten das anzurechnende staatliche Kindergeld in einer diese Kosten nicht unterschreitenden Höhe zur Verfügung steht. Das ist hier der Fall. Der Beklagte kann im Rahmen des Kindesunterhalts, der jeweils oberhalb der Anrechnungsgrenze (Gruppe 6) liegt, für 2 Kinder monatlich je 154 EUR abziehen. Das ist genau der Betrag, den das Amtsgericht beanstandungsfrei für die Kosten der Ausübung des Umgangs nach Maßgabe der getroffenen Regelung angesetzt hat. Ein weiterer Abzug vom Einkommen findet damit nicht statt. Der Senat hat jedoch insoweit zur Rechtsfortbildung die Revision zugelassen, soweit der Unterhaltszeitraum von dieser Rechtsfrage beeinflusst wird. Diese Begründung beinhaltet keine Beschränkung.
Weitere Fundstellen zum Thema Umgangskosten + Unterhalt:
Bundesverfassungsgericht vom 5. Februar 2002 - 1 BvR 2029/00
http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rk20020205_1bvr202900
Zur Frage: Wie steht es mit der Beteiligung des hauptsächlich betreuenden Elternteils zur Mitwirkung? (Auch so lassen sich Kosten verringern.)
Auszug: "Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der sorgeberechtigte Elternteil muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. Dabei müssen sie auch beachten, ob die konkrete Umgangsregelung im Einzelfall dazu führt, dass der Umgang für den nichtsorgeberechtigten Elternteil unzumutbar und damit faktisch vereitelt wird. Hierzu kann es insbesondere dann kommen, wenn der Umgang aufgrund der unterschiedlichen Wohnorte der Eltern nur unter einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand ausgeübt werden kann. In diesen Fällen obliegt es den Gerichten zu prüfen, ob der sorgeberechtigte Elternteil anteilig zur Übernahme an dem für das Holen und Bringen der Kinder zur Ausübung des Umgangsrechts erforderlichen zeitlichen und organisatorischen Aufwandes zu verpflichten ist, um hierdurch einer faktischen Vereitelung des Umgangsrechts vorzubeugen.
Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts mit Art. 6 Abs. 2 GG nicht vereinbar. Das Oberlandesgericht hat sich in seiner Entscheidung mit der Problematik einer etwaigen faktischen Vereitelung des Umgangsrechts nicht befasst. Es hat die vom Beschwerdeführer beantragte und vom Amtsgericht beschlossene Verpflichtung der Kindesmutter zum Bringen und Holen der Kinder zum beziehungsweise vom Flughafen lediglich mit dem Hinweis abgelehnt, dass es hierfür keine gesetzliche Rechtsgrundlage gebe. Aufgrund des Vortrags des Beschwerdeführers hätte das Oberlandesgericht jedoch prüfen müssen, ob im Hinblick auf die erhebliche Entfernung zwischen den verschiedenen Wohnorten die Ausübung des Umgangsrechts faktisch ausgeschlossen oder aber dem Beschwerdeführer unzumutbar erschwert wird, wenn dieser auch bei Anreise mit dem Flugzeug selbst die Kinder von der Wohnung der Kindesmutter abholen und auch wieder dorthin zurückbringen muss."
Kammergericht ( KG ) - 13 UF 3890/97
"Diese waren weiter zu bereinigen um vom Familiengericht mit 300 DM angemessen berücksichtigte Zusatzkosten für die Ausübung der Umgangsrechte mit den Kindern, die mit der Klägerin aus Berlin weggezogen sind. Die Kosten des Umgangs hat zwar grundsätzlich der umgangsberechtigte Elternteil allein zu tragen. Auf Grund der vom Familiengericht hervorgehobenen Besonderheiten des Einzelfalls ist hier jedoch eine Absetzung vom Einkommen erforderlich, weil der Beklagte zur Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen Kindern hierauf dringend angewiesen ist. Daß er die Besuche bei den Kindern regelmäßig mit anderen dienstlichen oder privaten Belangen verbunden hätte, ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. Die Berücksichtigung des Aufwands von 300 DM monatlich, die die tatsächlichen Fahrt- und Übernachtungskosten des Beklagten nicht abgelten dürften, erscheint angemessen vor dem Hintergrund, daß bei der Unterhaltsberechnung nur die durch die Entfernung entstandenen zusätzlichen Kosten des Umgangsrechts herabzusetzen waren.
Der dem - nicht erwerbstätigen - Beklagten gegenüber seinen minderjährigen Kindern mit 1.300 DM zu belassende Selbstbehalt ist hier wegen des Mangelfalls gebotener Hinzurechnung des auf ihn entfallenden Kindergeldes im wesentlichen gewahrt. Soweit er geringfügig unterschritten wird ist der wegen dieses Mindestunterhalts seiner Kinder gesteigert erwerbspflichtige Beklagte gehalten und in der Lage, durch eine weitere teilweise Untervermietung des von ihm bewohnten Hauses hinzuzuverdienen."
Grundsätzliche Fragen unter
http://www.trennungsfaq.de/umgang.html#umgangwahrnehmen
http://mein-recht.de/umgangskosten.html
http://www.vaeternotruf.de/umgangskosten.htm
"Nichtsorgeberechtigte müssen sehr oft ihren Kindern hinterher laufen, weil der sorgeberechtigte Elternteil den Umgang erschwert, sehr oft durch Wegzug vom bisherigen Lebensmittelpunkt. ... Für die Wahrnehmung des Umgangs ist es insbesondere in den Wintermonaten sinnvoll, wenn dieser nicht nur bei MacDonald stattfinden kann. - Etliche versuchen durch Nachzug dies zu korrigieren. Aber es gibt Menschen, die beruflich oder familiär gebunden sind. Denen gilt unsere Solidarität, indem wir ihnen eine Unterkunft im Wohnumfeld ihrer Kinder anbieten möchten, um die Umgangskosten zu vermindern."
Zu Umgangskosten und steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche
Belastung
http://www.pappa.com/recht/Umgangskosten+Steuern.htm
Zu Umgangskosten und Sozialhilfe oder Bezug von ALG II siehe:
http://www.pappa.com/recht/urt/umgangskosten-nach-hartzIV.htm
und http://www.pappa.com/recht/umgangskosten-musterklage-arge.htm
Umgangskosten, Unterhalt, Kosten des Umgangs, Kindesunterhalt, Unterhaltspflicht, Reduzierung, Selbstbehalt, Kindergeld, Nichtanrechnung, BGH, Bundesgerichtshof, XII ZR 56/02, 1612 b Abs. 5, BGB, 1603 Abs. 2
Stand dieser Seite: 4.6.05 - eingestellt am 8.4.05 - Fundstelle:
http://www.pappa.com/unterhalt/Umgangskosten-BGH-XII-ZR56-02.htm
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