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Neues zum Thema Umgangskosten und Reduzierung der Unterhaltspflicht

BUNDESGERICHTSHOF (BGH) - Urteil vom 23.2.05 zum Aktenzeichen XII ZR 56/02
BGB §§ 1603 Abs. 2, 1612 b Abs. 5, 1684 Abs. 1

Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=40856fce6efebd10760489e5c1266319&nr=25359&pos=0&anz=1

Leitssatz des Bundesgerichtshofs:

Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können dann zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gemäß § 1612 b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht zugute kommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben (im Anschluß an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 ff.).

Konsequenzen aus dieser Entscheidung:

Siehe ergänzend auch: "Umgangskosten sind nach BGH–Urteil in Ausnahmefällen anrechenbar" bei 123recht.net

Auszüge den Gründen der Entscheidung (Zusammenfassung, Hervorhebung durch Fettschrift und Links nachträglich eingefügt durch paPPa.com):

3. Die Revision macht geltend, ein höherer Kindesunterhalt als monatlich jeweils 296 DM werde jedenfalls deshalb nicht geschuldet, weil der dem Beklagten zuzubilligende Selbstbehalt um die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts mit den Klägern zu erhöhen sei. Die betreffenden Aufwendungen beliefen sich auf monatlich mindestens 270 DM. Diesem Einwand ist ein Erfolg nicht zu versagen.

4. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte hat in dem von der Revision in Bezug genommenen Schriftsatz vorgetragen, das Umgangsrecht mit den Klägern alle zwei Wochen am Wochenende auszuüben. Dazu habe er die Kinder mit dem Auto an ihrem Wohnort abzuholen und wieder dorthin zurückzubringen, wobei die einfache Fahrtstrecke 15 km betrage. Er müsse ferner Wohnraum für die Übernachtungen bereithalten und die Verpflegung der Kinder am Wochenende sicherstellen. Dieser Vortrag ist mangels gegenteiliger Feststellungen für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Da dem Beklagten nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts kein Kindergeldanteil zugute kommt und ihm jedenfalls für die Zeit ab 1. Juli 2001 über den notwendigen Selbstbehalt von - seinerzeit - monatlich 1.640 DM hinaus nur rund 40 DM monatlich an Mitteln zur Verfügung standen, spricht alles für die Annahme, daß er die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts nicht aufzubringen vermag, ohne daß sein notwendiger Selbstbehalt gefährdet wird. Das gilt selbst dann, wenn für das Bereithalten von Wohnraum für die Übernachtungen der Kinder keine zusätzlichen Kosten anzusetzen sind, weil es - von Ausnahmefällen abgesehen - angemessen und ausreichend sein dürfte, die Kinder in den dem Wohnraumbedarf des Unterhaltspflichtigen entsprechenden Räumlichkeiten mit unterzubringen.

Der dem Beklagten zu belassende Selbstbehalt wird deshalb so zu bemessen sein, daß er in die Lage versetzt wird, hiervon neben seinem eigenen notwendigen Bedarf auch die Kosten des Umgangs mit seinen Kindern zu bestreiten. Die dazu erforderlichen Feststellungen wird das Oberlandesgericht in dem weiteren Verfahren nachzuholen haben.


OLG Frankfurt, Urteil vom 29.1.04 - 1 UF 309/02 - http://www.hefam.de/urteile/1UF30902.html

Auszug aus der Entscheidung:


Weitere Fundstellen zum Thema Umgangskosten + Unterhalt:

Grundsätzliche Fragen unter


Zu Umgangskosten und steuerliche Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung
http://www.pappa.com/recht/Umgangskosten+Steuern.htm

Zu Umgangskosten und Sozialhilfe oder Bezug von ALG II siehe:
http://www.pappa.com/recht/urt/umgangskosten-nach-hartzIV.htm und http://www.pappa.com/recht/umgangskosten-musterklage-arge.htm

Umgangskosten, Unterhalt, Kosten des Umgangs, Kindesunterhalt, Unterhaltspflicht, Reduzierung, Selbstbehalt, Kindergeld, Nichtanrechnung, BGH, Bundesgerichtshof, XII ZR 56/02, 1612 b Abs. 5, BGB, 1603 Abs. 2


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