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FDP: UNTERHALTSRECHT
GRUNDLEGEND VEREINFACHEN UND HARMONISIEREN
– Berlin, 28.4.05 -
Die FDP-Bundestagsfraktion will die Revolution! So jedenfalls der erste Eindruck, denn bei den eingeforderten Vorgaben für die Novellierung des Unterhaltsrechts ist u. a. die Rede von
Außerdem wird der Nachweis geführt, dass die Bundesregierung seit fünf Jahren den Auftrag des Bundestages zur Überprüfung der bestehenden Rechtlage (vom Juli 2000) bisher im Wesentlichen mit Nichts-Tun bedacht hat (beim Bundesfrauenjustizministerum - BMJ - findet man lediglich eine lauwarme Ankündigung vom Nov. 2004). Mit ermutigend klaren Worten wird festgestellt: „Die Betroffenen leiden unter der langen Verfahrensdauer und den vielen Verhandlungen. Am meisten leiden die vom Streit betroffenen Kinder. Die Akzeptanz des Unterhaltsrechts in der Bevölkerung schwindet.“
[Aktualisierung 10.5.05: Jetzt hat Bundesfraunjustizministerin auch was Eigenes vorgestellt - es bleibt allerdings lauwarm und sicherlich väterunfreundlich.]
Es bleibt abzuwarten, welchen weiteren parlamentarischen Gang diese Initiative nimmt. Mit „Verantwortung“ und „Beschränkung“ und „Akzeptanz der Bevölkerung“ verwendet die FDP allerdings Reizworte für die Bundesregierung, die bislang grundsätzlich "Frauenschutz" und "Mehr Bürokratie" als wichtigste Stützpfeiler ihrer Poltik verstanden hat – eine Unterstützung dieses Vorhabens kann daher aus dem Bundesfrauenjustizministerium und dem Bundesfrauenfamilienministerium nicht erwartet werden. Dies wohl auch deshalb nicht, weil unterhaltsverpflichtete Männer und Väter - sollten diese Vorgaben umgesetzt werden - doch deutlich besser dastehen würden. Dies war, ist und wird nicht Aufgabe von Rot-Grün sein ...
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PRESSEDIENST DES DEUTSCHEN BUNDESTAGES 28.04.2005
FDP: UNTERHALTSRECHT GRUNDLEGEND VEREINFACHEN UND HARMONISIEREN
Berlin: (hib/BOB) Die FDP-Fraktion spricht sich dafür aus, das Unterhaltsrecht grundlegend zu vereinfachen und zu harmonisieren. Die Unstimmigkeiten zwischen dem Sozial-, Steuer- und Unterhaltsrecht seien zu beseitigen. Dazu haben die Liberalen einen Antrag (15/5369) vorgelegt. [Hier im Folgenden]
In ihm sprechen sie sich des Weiteren dafür aus, die Rangverhältnisse neu zu fassen und den gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen. Dem Kindesunterhaltsanspruch gebühre der "absolute Vorrang". Daher ist sowohl minderjährigen als auch volljährigen Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch im Haushalt der Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, der erste Rang einzuräumen. Nacheheliche Unterhaltsansprüche seine regelmäßig zu befristen. Nach Beendigung der Ehe müsse die Eigenverantwortung der ehemaligen Ehepartner gestärkt werden. Die Privilegierung der ersten Ehe und die Lebensstandardgarantie seien zu beenden, um den Unterhaltsverpflichteten in Zukunft eine Lebensgestaltung mit erneuter Bindung und Elternschaft zu ermöglichen. Den Unterhaltsberechtigten müsse man zu eigener Erwerbstätigkeit und selbstverantwortlicher Lebensführung anhalten, so die Freien Demokraten.
Die so genannte Sandwichgeneration sei zu entlasten. Heute 40-60-Jährige seien häufig von einer mehrfachen Zahlungsverpflichtung betroffen, da sie sowohl ihre Kinder finanziell unterstützten, für ihre eigenes Alter vorsorgen müssten als auch daneben noch verpflichtet seien, für den Unterhalt ihrer Eltern aufzukommen. Die FDP plädiert dafür, die Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder zu begrenzen. Eigene Altersvorsorgeleistungen müssten bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit stärker ins Gewicht fallen. Das Einkommen der jeweiligen Schwiegerkinder müsse außer Betracht bleiben.
Die FDP-Fraktion weist außerdem darauf hin, einem Beschluss des Bundestags von Anfang Juli 2000, das geltende Unterhaltsrecht gründlich zu überprüfen und Vorschläge zu seiner Neuregelung einzubringen, sei die Regierung bisher noch nicht nachgekommen. Auch eine Große Anfrage der Liberalen (15/3117) sei bisher von der Administration unbeantwortet geblieben. [Hier im Folgenden] Die Freien Demokraten stellen außerdem fest, das Bundesverfassungsgericht habe den Gesetzgeber im April 2003 dazu aufgefordert, die das Kindergeld betreffenden Regelungen verständlicher zu fassen. Dieser Aufforderung habe die Regierung bisher ebenfalls nicht Folge geleistet.
Bundestags-Drucksache 15/5369 - 20.4.2005
Quelle: http://dip.bundestag.de/btd/15/053/1505369.pdf
Elektronische Vorabfassung
- Hervorhebung durch Fettschrift und Internet-Links
nachträglich eingefügt -
[Siehe aktuell (Juni 2005) die Debatte im Dt. Bundestag vom 2.6.05]
Antrag
der Abgeordneten Sibylle Laurischk, Dr. Karl Addicks,
Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst,
Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke,
Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Joachim
Günther (Plauen), Dr. Karlheinz Guttmacher, Dr. Christel Happach-Kasan,
Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Dr. Heinrich
Leonhard Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Oppelin, Harald Leibrecht, Ina
Lenke, Dirk Niebel, Günther Friedrich Noltig, Hans-Joachim Otto (Frankfurt),
Detlef Parr, Gisela Piltz, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Max Stadler, Dr.
Rainer Stinner, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Wolfgang
Gerhardt und der Fraktion der FDP
Unterhaltsrecht sozial und verantwortungsbewusst gesellschaftlichen Rahmenbedingungen anpassen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Von den Regelungen des Unterhaltsrechts sind alle Männer, Frauen und Kinder betroffen, die entweder eine familiäre Verantwortung übernommen haben, denen von der Rechtsordnung eine familiäre Solidarität abverlangt wird oder die ihrerseits bedürftig sind. In seiner Komplexität ist das zivilrechtliche Unterhaltsrecht für viele Betroffene nicht mehr verständlich und nachvollziehbar. Die Zusammenhänge des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts mit den korrespondierenden steuer- und sozialrechtlichen Vorschriften fördern dieses Verständnis nicht. Vielmehr tauchen zwischen diesen Regelungen Wertungswidersprüche auf, die dem Bürger nicht zu vermitteln sind. Auch ist das zivilrechtliche Unterhaltsrecht stark von einer vielseitigen und oftmals uneinheitlichen Rechtsprechung geprägt. Für den Kindesunterhalt existieren verschiedene Leitlinien der Oberlandesgerichte. Gerichte entscheiden häufig in einer für den Betroffenen nicht vorhersehbaren Weise und mit erheblicher Zeitverzögerung. Die Betroffenen, insbesondere die Kinder, leiden unter langen Verfahrensdauern, vielen Verhandlungen und Mangelverwaltung.
Der Deutsche Bundestag beschloss am 6. Juli 2000, die Bundesregierung zu bitten, "zügig und mit allem Nachdruck das geltende Unterhaltsrecht, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung seiner Inhalte mit sozial- und steuerrechtlichen Parallelregelungen (...), gründlich zu überprüfen und Vorschläge zu seiner Neuregelung einzubringen." (vgl. Bundestagsdrucksache 14/3781 - http://dip.bundestag.de/btd/14/037/1403781.pdf - dort auf Seite 3). Dieser Bitte ist die Bundesregierung bisher noch nicht nachgekommen. Die große Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion vom 5. Mai 2004 zur Reformbedürftigkeit des Unterhaltsrechts ( vgl. Bundestagsdrucksache 15/3117 - http://dip.bundestag.de/btd/15/031/1503117.pdf vom 5.5.04 hier auch am Ende wieder gegeben) ist bisher von der Bundesregierung unbeantwortet geblieben.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber mit Beschluss vom 9. April 2003 (1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01) dazu aufgefordert, die das Kindergeld betreffenden Regelungen verständlicher zu fassen. Durch die Verflechtungen des Steuer-, Sozial- und Familienrechts seien die Vorschriften zum Kindergeld für den Bürger nicht mehr verständlich. Vor allem die Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhalt und die Berechnung des Existenzminimums des Kindes seien für die Betroffenen schwer durchschaubar. Dieser Aufforderung des Bundesverfassungsgerichts ist die Bundesregierung bisher nicht nachgekommen.
Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Beschluss vom 30. November 2004 (VIII R 51/03) das Bundesverfassungsgericht angerufen, weil nach seiner Auffassung die zivilrechtliche Regelung zur Kindergeldanrechnung in vielen Fällen zu einer verfassungswidrigen Besteuerung des Barunterhalts verpflichteter Elternteile führt. Die Regelungen des Einkommensteuergesetzes über den Familienlastenausgleich seien insoweit unvereinbar mit dem Grundgesetz, als barunterhaltspflichtigen Steuerpflichtigen, deren Einkommen um die Kinderfreibeträge gemindert wurde, bei der Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer auch dann die Hälfte des gezahlten Kindergeldes zugerechnet wird, wenn ihnen das Kindergeld wirtschaftlich nicht in dieser Höhe zugute gekommen ist, weil die Anrechnung des Kindergelds auf ihre Unterhaltsverpflichtung nach § 1612b Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch ganz oder teilweise unterblieben ist. 70 % der Barunterhaltspflichtigen (so genannte Zahlväter) seien nach Ansicht des Gerichts von der Regelung des § 16120 Abs. 5 Bürgerliches Gesetzbuch betroffen. Mit diesem Beschluss wird die Notwendigkeit einer Harmonisierung des Unterhaltsrechts eingefordert.
Den Vorrang der minderjährigen Kinder im Unterhaltsrecht hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2005 (XII ZR 114/03) deutlich gemacht. Er entschied, dass einen Unterhaltsschuldner grundsätzlich eine Obliegenheit zur Einleitung der Verbraucherinsolvenz trifft, wenn dieses Verfahren geeignet ist, den laufenden Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten zu verschaffen. Bereits im Vorfeld zu diesem Urteil hatte der Bundesgerichtshof mehrfach die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern herausgestellt und stärkere Anstrengungen des Unterhaltsschuldners gefordert, um seinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Dies beinhaltete z.B. auch Orts- oder Berufswechsel, wenn die Unterhaltspflicht für minderjährige Kinder nur auf diese Weise erfüllt werden konnten. Der Vorrang der Kinder ist auch vom Gesetzgeber zu verdeutlichen.
Unterhaltsverpflichtungen wird häufig nicht oder nur in geringem Umfang nachgekommen. 38 % aller Sozialhilfeempfänger sind Kinder, Ende 2003 waren dies ca. 1,08 Millionen Kinder. In Repräsentativumfragen gaben ca. 26 % der kindesunterhaltsberechtigten Frauen mit minderjährigen Kindern an, keinen Kindesunterhalts zu bekommen. Nur ca. 54 % dieser Frauen erhalten nach eigenen Angaben den Kindesunterhalt vollständig und regelmäßig. Von den kindesunterhaltsberechtigten Männern erhalten sogar ca. 84 % den Kindesunterhalt nicht. Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beliefen sich im Jahr 2004 auf ca. 780 Mio. Euro zu 1/3 getragen vom Bund und 2/3 von den Ländern und den Kommunen. Die Rückholquote bei den Unterhaltspflichtigen lag im Jahr 2002 nur ca. bei 22,5 %. Kinder sind damit die Leidtragenden in unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten. Mit der Geburt eines Kindes übernehmen dessen Eltern eine Verpflichtung für dieses Kind. Sich dieser Verpflichtung zu entziehen und die Zahlung des Unterhalts für das Kind zu verweigern stellt kein Kavaliersdelikt dar, sondern einen bereits existierenden Straftatbestand. Eine Kriminalisierung der nicht zahlenden Unterhaltsverpflichteten führt aber nicht weiter. Ein solches Verhalten muss aber gesellschaftlich geächtet und nicht einfach hingenommen werden.
Familienrechtliche Beziehungen sind verstärkt einer Dynamisierung und gesellschaftlichen Entwicklung ausgesetzt. Dies erfordert eine Anpassung des Unterhaltsrechts an die Erwartungen der Gesellschaft an die Solidarität in der Ehe, der Lebenspartnerschaft und der Familie. Eine Neuordnung des Unterhaltsrechts muss die offenen Fragen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und den Folgen der drastischen Abnahme der so genannten Einverdienerehe, die noch heute als Leitbild dem Ehegattenunterhaltsrecht zugrunde liegt, geben. Die Auswirkungen der wachsenden Zahl von Ehescheidungen und der offenkundigen Grenzen der sozialen Sicherungssysteme sowie die Situation von Kindern in wechselnden Familienverbindungen sind zu berücksichtigen.
II. Der deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
zeitnah einen Gesetzentwurf vorzulegen, der insbesondere folgenden Vorgaben entspricht:
1. Das Unterhaltsrecht ist grundlegend zur vereinfachen und zu harmonisieren. Die Unstimmigkeiten zwischen dem Sozial-, Steuer und Unterhaltsrecht sind zu beseitigen.
2. Die Rangverhältnisse sind neu zu fassen und den gesellschaftlichen Entwicklungen anzupassen:
a) Dem Kindesunterhaltsanspruch gebührt der absolute Vorrang vor allen anderen Ansprüchen. Eltern tragen die besondere Verantwortung und Verpflichtung, ihren Kindern eine eigenständige Lebensführung zu ermöglichen und die Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Insbesondere minderjährige Kinder können nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen. Daher ist sowohl minderjährigen Kindern als auch volljährigen Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, noch im Haushalt der Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, der erste Rang einzuräumen.
b) Kinderbetreuenden Eltern, Ehegatten in noch bestehender Ehe und Ehegatten, die sich nach mindestens 15-jähriger Ehe scheiden lassen, ist der zweite Rang einzuräumen. Die Unabhängigkeit des Rangs der kinderbetreuenden Elternteile von der Eheschließung verdeutlicht, dass der Gesetzgeber der Kinderbetreuung und der Unterstützung der Kindererziehung hohen Rang beimisst.
c) Den dritten Rang teilen sich die nicht kinderbetreuenden Ehegatten, die kürzer als 15 Jahre miteinander verheiratet waren, volljährige sowie minderjährige verheiratete Kinder. Volljährige Kinder tragen mehr Eigenverantwortung als minderjährige Kinder. Sie sind damit nicht in demselben Maß schutzwürdig wie minderjährige Kinder. Die Unterhaltsverpflichtung muss auch für die Eltern verkraftbar sein. Minderjährige verheiratete Kinder haben sich durch die Eheschließung aus dem engeren Familienverband gelöst. Für sie ist der Ehegatte vorrangig unterhaltspflichtig.
d) Der vierte Rang gebührt allen übrigen Verwandten, d.h. den Enkelkindern sowie den Verwandten in aufsteigender Linie wie z.B. Eltern und Großeltern.
3. Nacheheliche Unterhaltsansprüche sind regelmäßig zu befristen. Nach Beendigung der Ehe muss die Eigenverantwortung der ehemaligen Ehepartner gestärkt werden. Die zunehmende partnerschaftliche Rollenverteilung in Ehe und Lebenspartnerschaft ist zu berücksichtigen. Die Privilegierung der ersten Ehe und die Lebensstandardgarantie werden beendet, um den Unterhaltsverpflichteten in Zukunft eine Lebensgestaltung mit erneuter Bindung und Elternschaft zu ermöglichen und den Unterhaltsberechtigten zu eigener Erwerbstätigkeit und selbstverantwortlicher Lebensführung anzuhalten. Im Interesse des Vertrauensschutzes müssen als wesentliche Kriterien der Befristung die Dauer der Ehe und die innereheliche Aufgabenverteilung, insbesondere die Kindererziehung und die Zeiten der Kinderbetreuung sowie der Erwartungshorizont zu Beginn der Ehe an die gemeinsame Lebensgestaltung und dessen tatsächlicher Verlauf Berücksichtigung finden.
4. Für Ehen, die noch nach altem Recht geschlossen wurden, sind Übergangsregelungen notwendig. Sie wurden im Vertrauen auf die bestehenden Regelungen geschlossen. Für sie darf kein Missverhältnis entstehen. Insbesondere die Betroffenen einer jahrzehntelang bestehenden so genannten Einverdienerehe bedürfen eines gesonderten gesetzlichen Schutzes.
5. Unterhaltsansprüche von geschiedenen und nichtehelichen Elternteilen für die Dauer der Kinderbetreuung müssen einander angenähert werden. Die deutliche Ungleichbehandlung dieser Elternteile ist im Hinblick auf den wahrzunehmenden Erziehungsauftrag nicht mehr zeit- und sachgemäß. Dem Gedanken einer fortwirkender nachehelichen Solidarität ist bei der Abmilderung der Ungleichbehandlung Rechnung zu tragen. Die anstehenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts müssen hierbei berücksichtigt werden.
6. Die so genannte Sandwichgeneration ist zu entlasten. Heute 40-60-jährige sind häufig von einer mehrfachen Zahlungsverpflichtung betroffen, da sie sowohl ihre Kinder finanziell unterstützen, für ihr eigenes Alter vorsorgen müssen als auch daneben noch verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer Eltern aufzukommen. Eine vollständige Streichung des Elternunterhalts kann aufgrund der Solidarität der Familie nicht vorgenommen werden. Die Unterhaltsansprüche der Eltern gegen ihre Kinder müssen jedoch begrenzt werden. Eigene Altervorsorgeleistungen müssen bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit stärker berücksichtigt werden, das Einkommen der Schwiegerkinder muss außer Betracht bleiben. Auch ein vollständiges Aufbrauchen einer Kapitalrücklage der Sandwichgeneration ist zu unterbinden, da ein solches Aufbrauchen zu einem späteren Zeitpunkt eine Anspruchsverlagerung in die nächsten Generationen auslösen kann.
7. Unterhaltsverfahren sind zu vereinfachen und freiwillige Vereinbarungen zwischen den Parteien anzustreben. Moderierte Verfahren wie das „Cochemer Modell" [zutreffender: Cochemer Praxis] sind weiter zu entwickeln. Die Zahlungsmoral insbesondere bei Zahlungsverpflichtungen gegenüber Kindern muss erhöht werden. Einer gerichtlich ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung wird häufig gar nicht oder nur in einem Teilumfang entsprochen. Folgen sind vor allem die bestehende Kinderarmut. Bei einer gütlichen Einigung über den bestehenden Unterhaltsanspruch besteht eine erhöhte Chance, dass insbesondere der Unterhalt für die Kinder nicht verweigert, sondern konstant und regelmäßig bezahlt wird.
8. Die verschiedenen Existenzminima sind - vor allem auch im Hinblick auf Verschränkungen des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts mit dem Sozialrecht - anzugleichen und zu harmonisieren. Widersprüche in diesem Bereich fordern das Unverständnis und die mangelnde Zahlungsmoral der Unterhaltsverpflichteten.
9. Das Unterhaltsvorschussgesetz muss dahin geändert werden, dass die Bezugsdauer auf 24 Monate verkürzt, das Alter der berechtigten Kinder im Gegenzug bis zum Erreichen der Volljährigkeit verlängert wird. Damit wird den Zielsetzungen des Unterhaltsvorschusses als vorübergehende Hilfe in einer Phase der Neuordnung der eigenen Verhältnisse und der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche bzw. der Sozialhilfeansprüche besser Rechnung getragen.
10. Zur Harmonisierung des Steuerrechts mit dem zivilrechtlichen Unterhaltsrecht sind Unterhaltszahlungen, die aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung bestehen, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 12.000 Euro je Unterhaltsberechtigtem als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der Empfänger im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Der Unterhaltsempfänger muss sie versteuern, soweit sie beim Unterhaltsverpflichteten abzugsfähig sind. Kosten der Vorsorge für Kinder sowie für ihre Betreuung, Erziehung und Ausbildung werden grundsätzlich durch das Kindergeld berücksichtigt. Dieses soll 200 Euro betragen. Alternativ ist ein Kinderfreibetrag von 7.700 Euro jährlich zu gewähren, welcher vom Finanzamt zu berücksichtigen ist, wenn seine Entlastungswirkung höher ist. Zusätzlich ist für Pflege- und Betreuungskosten für Kinder oder hilfebedürftige Familienangehörige aufgrund der besonderen Belastung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ein Abzug als Sonderausgaben vorzusehen. Vorraussetzung ist die Übernahme der Pflege, Betreuung oder auch die weitere Unterstützung im Privathaushalt durch eine Person, zu der ein legales Arbeitsverhältnis besteht. Abzugsfähig sind dann bis zu 12.000 Euro jährlich ohne Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung für jeden Ehegatten, wenn bei einer Zusammenveranlagung die Voraussetzungen für beide Personen zutreffen.
Berlin, den 21. April 2005
Deutscher Bundestag 15. Wahlperiode - Drucksache 15/3117
Quelle: http://dip.bundestag.de/btd/15/031/1503117.pdf
vom 5.5.04
- Hervorhebung durch Fettschrift und Internet-Links
nachträglich eingefügt -
05.05.2004
Große Anfrage
der Abgeordneten Sibylle Laurischk, Daniel Bahr (Münster), Rainer Brüderle, Angelika Brunkhorst, Ernst Burgbacher, Helga Daub, Jörg van Essen, Ulrike Flach, Otto Fricke, Horst Friedrich (Bayreuth), Rainer Funke, Hans-Michael Goldmann, Dr. Christel Happach-Kasan, Klaus Haupt, Ulrich Heinrich, Birgit Homburger, Dr. Werner Hoyer, Michael Kauch, Dr. Heinrich L. Kolb, Gudrun Kopp, Jürgen Koppelin, Harald Leibrecht, Ina Lenke, Dirk Niebel, Günther Friedrich Nolting, Hans-Joachim Otto (Frankfurt), Eberhard Otto (Godern), Detlef Parr, Cornelia Pieper, Gisela Piltz, Dr. Andreas Pinkwart, Dr. Hermann Qtto Solms, Dr. Max Stadler, Dr. Rainer Stinner, Carl-Ludwig Thiele, Dr. Dieter Thomae, Jürgen Türk, Dr. Claudia Winterstein, Dr. Volker Wissing, Dr. Wolfgang Gerhardt und der Fraktion der FDP
Unterhaltsrecht auf dem Prüfstand
Seit langem wird beklagt, dass das deutsche Unterhaltsrecht immer komplizierter wird. Unterhaltsrechtlich relevante Tatbestände finden sich längst nicht mehr nur im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sondern auch im Sozial-, Renten- und Steuerrecht. Hinzu kommt die starke richterrechtliche Prägung der vielen, untereinander nicht abgestimmten gesetzlichen Normen. Auch ist die Rechtsprechung nicht einheitlich. So existieren z. B. im Kindesunterhaltsrecht viele verschiedene Leitlinien der Oberlandesgerichte. Das Unterhaltsrecht ist für die Betroffenen unübersichtlich geworden. Entscheidungen der Gerichte sind häufig nicht vorhersehbar und ergehen mit großer zeitlicher Verzögerung. Die Betroffenen leiden unter der langen Verfahrensdauer und den vielen Verhandlungen. Am meisten leiden die vom Streit betroffenen Kinder. Die Akzeptanz des Unterhaltsrechts in der Bevölkerung schwindet.
Entsprechend beschloss der Deutsche Bundestag am 6. Juli 2000, die Bundesregierung zu bitten, "zügig und mit allem Nachdruck das geltende Unterhaltsrecht, insbesondere hinsichtlich der Abstimmung seiner Inhalte mit sozial- und steuerrechtlichen Parallelregelungen (...), gründlich zu überprüfen und Vorschläge zu seiner Neuregelung einzubringen" (vgl. Bundestagsdrucksache 14/3781). Auch das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber mit Beschluss vom 9. April 2003 (1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01) dazu aufgefordert, die das Kindergeld betreffenden Regelungen verständlicher zu fassen. Durch die Verflechtungen des Steuer-, Sozial- und Familienrechts seien die Vorschriften zum Kindergeld für den Bürger nicht mehr verständlich. Vor allem die Anrechnung des Kindergelds auf den Unterhalt und die Berechnung des Existenzminimums des Kindes seien für die Betroffenen schwer durchschaubar.
Inhaltlich geht es bei der Überprüfung des Unterhaltsrechts um die Beantwortung der Frage, welches Maß an Solidarität in Ehe, Lebenspartnerschaft und Familie die Gesellschaft erwarten darf. Lösungsansätze müssen die Veränderungen in den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen reflektieren. Hierzu zählen das drängende Problem der Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die wachsende Zahl von Ehescheidungen, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und nichtehelichen Kindern, eine längere Lebensdauer, die deutlich werdenden Grenzen der Systeme sozialer Sicherung und insbesondere das allmähliche Verschwinden der Einverdienerehe, die als Leitbild noch heute dem Ehegattenunterhaltsrecht zugrunde liegt, obwohl dies vielfach nicht mehr dem Wunsch der Ehepartner nach gleichberechtigter Erwerbs- und Familienteilhabe entspricht.
Wir fragen die Bundesregierung:
I. Grundsätzliches
1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Übersichtlichkeit, Transparenz und Berechenbarkeit des Unterhaltsrechts?
2. Worin unterscheiden sich die verschiedenen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte, sieht die Bundesregierung insoweit die Notwendigkeit bundesweit einheitlicher Regelungen, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Auffassung?
3. Welche insbesondere gesellschaftspolitischen Leitbilder liegen den verschiedenen Unterhaltstatbeständen zugrunde, sieht die Bundesregierung diesbezüglich Anpassungsbedarf, und wenn ja, in welche Richtung?
4. Wie beurteilt die Bundesregierung die Zusammenhänge zwischen bürgerlich-rechtlich normierten Einstandspflichten, sozialer Absicherung und Steuerrecht?
5. Welche jeweiligen Zielsetzungen verfolgen die Unterhaltsansprüche im Zivil-, Sozial- und Steuerrecht?
6. Sieht die Bundesregierung zwischen diesen Zielsetzungen Widersprüche, und wenn ja, welche?
7. Sieht die Bundesregierung insoweit gesetzgeberischen Handlungsbedarf, und wenn ja, in welche Richtung?
8. Worin unterscheiden sich die unterhaltsrechtlich relevanten Vorschriften im Zivil-, Sozial- und Steuerrecht in gesetzessystematischer Hinsicht, und was ist der Grund für die unterschiedliche Systematik?
9. Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit, Unterhaltsansprüche stärker zu typisieren und zu standardisieren, oder ist ihrer Ansicht nach eine stärkere Berücksichtigung des Einzelfalls erforderlich, und besteht insoweit gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
10. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Abstimmung der unterhaltsrechtlichen Eckwerte (Unterhaltsbedarf, Selbstbehalt) mit den entsprechenden Beträgen im Sozial- und Steuerrecht (Existenzminimum), und welche Bezugsgröße würde sie hierzu heranziehen?
11. Wie beurteilt die Bundesregierung eine Normierung des Mindestbedarfs des Unterhalts bedürftigen und des notwendigen Selbstbehalts des Unterhaltsverpflichteten durch den Gesetzgeber für alle unterhaltsrechtlich relevanten Gebiete, und welche Bezugsgröße bevorzugt die Bundesregierung hierbei?
12. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die familiäre Solidarität bei Unterhalt für pflegebedürftige Eltern und gleichzeitigem Unterhalt für Kinder überstrapaziert werde, und wie begründet sie ihre Haltung?
13. Sieht die Bundesregierung gesetzgeberischen Handlungsbedarf dahin gehend, dass der Unterhaltsschuld ein Vorrang vor anderen Verbindlichkeiten des Unterhaltsschuldners - auch in der Zwangsvollstreckung - gewährt werden sollte, und wie begründet sie ihre Auffassung?
14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine rückwirkende Herabsetzung von Unterhalt unter den gleichen Voraussetzungen wie die rückwirkende Erhöhung ermöglicht werden sollte, und wie begründet sie ihre Haltung?
15. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung einer wechselseitigen Pflicht sowohl der Unterhaltsberechtigten wie auch der Unterhaltsverpflichteten zur ungefragten Information über unterhaltsrechtlich relevante Tatsachen, und welche Rechtsfolgen sollten bei einer Verletzung dieser Pflicht vorgesehen werden?
6. Wie steht die Bundesregierung zu der Forderung, Gedanken der sozialrechtlichen Reformen wie die stärkere Befristung von Ansprüchen oder die sich aus Hartz IV ergebenden verschärften Zumutbarkeitsregelungen wirkungsgleich auf das Unterhaltsrecht zu übertragen, z. B. im Bereich der Erwerbsobliegenheiten?
17. Welche internationalen Erfahrungen liegen im Zusammenhang mit der Befristung von Unterhaltsansprüchen vor, und welche Ziele verfolgen andere Länder mit der Befristung von Unterhaltsansprüchen?
18. Welche Möglichkeiten der Beschleunigung familienrechtlicher Verfahren sieht die Bundesregierung, und gehört hierzu nach Ansicht der Bundesregierung auch die Einführung einer Beschwerdemöglichkeit bei Untätigkeit des Gerichts oder unangemessener Verzögerung der Entscheidung?
II. Kindesunterhalt, §§ 1601 ff. BGB
19. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer gesetzlichen Neuordnung des Kindesunterhalts?
20. Hält die Bundesregierung eine Stärkung des Unterhaltsanspruchs von Kindern gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen für erforderlich, wenn ja, gegenüber welchen, und in welchem Umfang?
21. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Zahl barunterhaltspflichtiger Mütter und Väter, die den Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihren Kindern nicht nachkommen, und wie viele Kinder sind hiervon betroffen?
22. Sieht die Bundesregierung die Möglichkeit, besser zu gewährleisten, dass kindbezogene Leistungen diesen tatsächlich zugute kommen, ohne die elterlichen Rechte zu verletzen?
23. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Zuordnung von Kindergeld bei einem Auseinanderfallen von Barunterhaltspflicht und Bezugsberechtigung gesetzlich neu geordnet werden sollte, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Haltung?
24. Wie beurteilt die Bundesregierung die Auswirkungen der Änderungen von § 1612b Abs. 5 BGB, sieht sie als Folge dieser Änderung höhere oder niedrigere Unterhaltszahlungen an Kinder, und worauf führt sie dies zurück?
25. Wie beurteilt die Bundesregierung eine Vereinheitlichung der Altersstufen für das Unterhaltsrecht und das Sozialrecht?
26. Ist die Bundesregierung der Auffassung, die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern gesetzlich zu begrenzen, und wie begründet sie dies?
27. Ist die Bundesregierung darüber hinaus der Ansicht, dass die bedarfsdeckende Anrechnung von Kindergeld im Unterhalts- und Sozialrecht nach denselben Grundsätzen erfolgen sollte, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Haltung?
28. Ist die Bundesregierung weiterhin der Auffassung, dass bei einer Neuregelung die Vorschriften des Steuer- und Unterhaltsrechts in ihren Wechselwirkungen für den Barunterhaltspflichtigen eine Steuerfreistellung des zu leistenden Unterhalts bis zur Höhe des Existenzminimums gewährleisten müssen, und wie begründet sie ihre diesbezügliche Ansicht?
29. Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit gesetzlicher Änderungen bezüglich des Unterhaltsbestimmungsrechts gegenüber volljährigen Kindern?
30. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung in der Rechtsprechung zur Unterhaltspflicht bei einer mehrstufigen Ausbildung des Kindes, sieht sie insoweit gesetzgeberischen Handlungsbedarf, und wie begründet sie diesen?
31. Wie steht die Bundesregierung zu einer Befristung der Ausbildungsunterhaltspflicht auf die Zeit bis zum vollendeten 27. Lebensjahr?
III. Familienunterhalt, §§ 1360 ff. BGB
32. Wie beurteilt die Bundesregierung die Informationsmöglichkeiten des nicht oder eingeschränkt berufstätigen Ehegatten über den während der Ehe erzielten Zugewinn auch in Bezug auf die Bezifferung des Baranteils des Familienunterhaltsanspruchs?
33. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeiten der Teilhabe des nicht oder eingeschränkt berufstätigen Ehegatten am Zugewinn während bestehender Ehe auch in Bezug auf die Durchsetzung des Baranteils am Familienunterhalt?
IV. Trennungsunterhalt, § 1361 BGB
34. Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit für einen Unterhaltsanspruch eigener Art bei Getrenntleben?
35. Welche Konsequenzen hätte es, die Maßstäbe der §§ 1570 ff. BGB schon beim Trennungsunterhalt zur Anwendung zu bringen, empfiehlt sich eine Anwendung der Maßstäbe der §§ 1570 ff. BGB jedenfalls dann, wenn die Ehegatten ihre Trennung alsbald als endgültig ansehen?
36. Empfiehlt sich im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung des Trennungsunterhalts auf die Zeit des Getrenntlebens und im Hinblick auf eine Verfahrensbeschleunigung eine summarische Ausgestaltung des Trennungsunterhaltsverfahrens mit der Maßgabe, dass evtl. vorzunehmende Korrekturen beim nachehelichen Unterhalt berücksichtigt werden können?
37. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die abgeschwächten Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit während des Getrenntlebens den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen entsprechen, wie sie durch aktuelle sozialrechtliche Reformen, z. B. Hartz IV beeinflusst werden?
38. Wie beurteilt die Bundesregierung eine Präzisierung der gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Unwesentlichkeit etwaiger Restgemeinsamkeiten (§ 1567 Abs. 1 BGB) und der kürzeren Zeit im Sinne des § 1567 Abs. 2 BGB?
V. Nachehelicher Unterhalt, §§ 1569 ff. BGB
39. Wie beurteilt die Bundesregierung das Spannungsverhältnis zwischen wirtschaftlicher Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten und nachwirkender ehelicher Solidarität aus unterhaltsrechtlicher Sicht?
40. Wie beurteilt die Bundesregierung eine zeitlich festgeschriebene und straffere Befristung der Unterhaltsverpflichtung bei nachehelichem Unterhalt, ist sie der Auffassung, dass bei einer solchen Beschränkung die Dauer der Ehe berücksichtigt werden sollte, und ist sie darüber hinaus der Ansicht, dass bei einer solchen Beschränkung auch die übernommene Familienverantwortung berücksichtigt werden sollte, und wie begründet sie dies?
41. Inwieweit hält die Bundesregierung die Anknüpfung der Berechnung des nachehelichen Unterhalts an die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne des § 1578 Abs. 1 BGB noch für zeitgemäß angesichts von sich ändernder Aufgabenverteilungen innerhalb bestehender Ehen, und inwieweit entspricht diese Lebensstandardgarantie noch der Dynamik und Veränderbarkeit von Kinderbetreuungsbedarf und Aus- und Weiterbildungsstand des überwiegend betreuenden Ehegatten?
42. Wie beurteilt die Bundesregierung ferner die Aufnahme einer Regelung, nach der der nacheheliche Unterhalt bereits ab dem Zeitpunkt des Auskunftsverlangens gefordert werden kann?
43. Teilt die Bundesregierung die in der familiengerichtlichen Praxis vertretene Auffassung, dass die Erwerbsobliegenheit bei der Betreuung zweier oder mehrerer Kinder in der Regel zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen muss als bei der Betreuung eines Kindes, und sieht die Bundesregierung diesbezüglich gesetzgeberischen Handlungsbedarf vor allem im Hinblick auf die Unterschiede in den einschlägigen Leitlinien der Oberlandesgerichte?
44. Wie beurteilt die Bundesregierung eine gesetzliche Regelung zu Unterhaltsansprüchen bei einer vor dem Zeitpunkt der Scheidung latent vorhandenen Krankheit?
45. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass bezüglich des Betreuungsunterhalts die Ansprüche von geschiedenen Betreuenden denen derjenigen, die nichteheliche Kinder betreuen, gleichgestellt werden sollten, und wie begründet sie ihre Haltung?
46. Welche Einflüsse hat ein Privatinsolvenzverfahren auf die Unterhaltsschuld des Verpflichteten, ergeben sich hieraus Vorteile für den Berechtigten, und wenn ja, befürwortet die Bundesregierung dann die Einführung einer gesetzlichen Pflicht des Unterhaltsschuldners, Privatinsolvenz anmelden zu müssen?
VI. Betreuungsunterhalt nichtehelicher Eltern, § 1615 1 BGB
47. Soll sich nach Ansicht der Bundesregierung der das Kind betreuende Elternteil hinsichtlich seiner Erwerbsobliegenheit auf Betreuungsmöglichkeiten durch Dritte, zum Beispiel Tagesmutter oder Großeltern, verweisen lassen müssen?
48. Welche Auswirkungen hatte nach Ansicht der Bundesregierung die Übernahme der Erwartungsklausel durch das Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz vom 21. August 1995 auf den Betreuungsunterhaltsanspruch nichtehelicher Eltern?
49. Wie beurteilt die Bundesregierung die Kausalitätsfrage hinsichtlich der Erwartungsklausel beim Betreuungsunterhalt im Sinne des § 1615 l Abs. 2 S. 2 BGB, sieht sie diesbezüglich gesetzgeberischen Handlungsbedarf, und wie begründet sie ihre Haltung?
50. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen gemäß § 1603 Abs. 2 BGB auch bei Unterhaltsansprüchen von kinderbetreuenden Elternteilen eingreifen soll, und wie begründet sie diese?
51. Befürwortet die Bundesregierung eine Angleichung des Unterhaltsanspruchs der nicht mit dem Kindesvater verheirateten Mutter an den der geschiedenen Mutter zumindest für die Zeit, bis für das Kind ein Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz besteht, und wie begründet sie ihre Haltung?
52. Befürwortet die Bundesregierung eine Anwendung des § 1586 BGB, wonach der Unterhaltsanspruch mit der Wiederheirat, der Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder dem Tode des Berechtigten erlischt, auch auf den Betreuungsunterhaltsanspruch nichtehelicher Eltern, und wie begründet sie ihre Auffassung?
53. Wie beurteilt die Bundesregierung die Verfassungsmäßigkeit der grundsätzlichen Befristung des Betreuungsunterhalts auf drei Jahre?
54. Welche Bedeutung misst sie insbesondere dem Argument bei, dass die Regelung verfassungswidrig sei, weil sie hinter der Regelung von § 1570 BGB zurückbleibe?
55. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es sich bei § 1615 l Abs. 2 S. 3 BGB bezüglich der groben Unbilligkeit um eine missverständliche Gesetzesfassung dahin gehend handele, dass sich diese auch allein aus der Person des Kindes ergeben kann; sieht sie einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf, und wie begründet sie diesen?
VII. Elternunterhalt, §§ 1601 ff. BGB
56. Wie beurteilt die Bundesregierung die Entwicklung in der Rechtsprechung, insbesondere durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 2003 (Az.: XII ZR 224/00), dass zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit eines Kindes im Hinblick auf Unterhaltsansprüche der Eltern das Familieneinkommen und der Familienunterhaltsanspruch herangezogen werden, sieht sie im Hinblick auf die genannte Rechtsprechung gesetzgeberischen Handlungsbedarf, und wie begründet sie diesen?
57. Wie ist in solchen Fällen nach Ansicht der Bundesregierung das der in Anspruch genommenen Familie verbleibende Einkommen zu bemessen?
58. Wie beurteilt die Bundesregierung eine Erhöhung des Selbstbehalts der Kinder?
59. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Verringerung der Rückgriffsmöglichkeiten des Sozialhilfeträgers, und welche finanziellen Auswirkungen hätte eine solche?
60. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung eines Unterhaltshöchstbetrags ?
61. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesgerichtshofs (Az.: XII ZR 69/01), dass Einkommen, das nicht für den Familienunterhalt, sondern zur Vermögensbildung verwendet wird, grundsätzlich für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehe, und wie begründet sie ihre Haltung vor allem im Hinblick auf die Notwendigkeit zu zusätzlicher privater Altersvorsorge der jüngeren Generation?
62. Ist die Bundesregierung der Auffassung, Unterhalt für "betagte Eltern" sollte nur bei besonderer Leistungsfähigkeit der Kinder verlangt werden können, und wie begründet sie ihre Haltung?
63. Wie beurteilt die Bundesregierung das Verhältnis der zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche zu den Regelungen des Grundsicherungsgesetzes?
VIII. Sonstiger Verwandtenunterhalt, §§ 1601 ff. BGB
64. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass dem Unterhaltsverpflichteten neben dem Kindes- und dem Elternunterhalt ein weiterer Unterhaltsanspruch nicht zugemutet werden kann, und wie begründet sie ihre Ansicht?
65. Wie beurteilt die Bundesregierung die Unterhaltsverpflichtung der Großeltern gegenüber ihren Enkeln gemäß §§ 1606 f. BGB, vor allem im Hinblick auf den gesellschaftlichen Wandel?
66. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass eine Unterhaltspflicht der Großeltern für ihre Enkelkinder nur in besonderen Fallkonstellationen und nur bei besonderer Leistungsfähigkeit der Großeltern begründet werden sollte, und welche Fallkonstellationen wären hierbei denkbar?
67. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass es einem Verwandten auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit, z. B. im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung, nachzugehen, um den Mindestunterhalt des betroffenen Verwandten sicherzustellen?
IX. Rangverhältnisse, §§ 1609, 16151 Abs. 3 S. 3 BGB
68. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Neuordnung der Rangverhältnisse, und wie begründet sie ihre Haltung?
69. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass minderjährigen Kindern ein Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten einzuräumen sei und zwar unabhängig davon, ob die Kinder aus geschiedener oder bestehender Ehe oder aus einer nichtehelichen Verbindung stammen?
70. Ist die Bundesregierung die Auffassung, dass dem geschiedenen und dem neuen Ehegatten der gleiche Rang zukommen sollte, und wie begründet sie ihre Auffassung?
71. Wie beurteilt die Bundesregierung einen Vorrang der neuen Ehefrau, die minderjährige Kinder betreut, vor der früheren Ehefrau, wenn diese auf Grund des Alters der Kinder wieder erwerbspflichtig ist?
72. Wie beurteilt die Bundesregierung eine Gleichstellung der unterhaltsbedürftigen Ehefrau des nichtehelichen Kindesvaters und der nichtehelichen Kindesmutter?
X. Steuerrechtliche Aspekte
73. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bezüglich der Abstimmung des Unterhaltsrechts mit dem Steuerrecht, und wenn ja, in welche Richtung?
74. Befürwortet die Bundesregierung die Einführung eines Sonderausgabenabzugs für Zahlungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten als zwangsläufige Verpflichtung unabhängig von der Höhe und einer Zustimmung des Empfängers, und welche finanziellen Auswirkungen hätte dies?
75. Befürwortet die Bundesregierung eine steuerrechtliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen bei Verpflichteten als Aufwand und bei Empfängern als Einnahme, und wie begründet sie ihre Haltung?
76. Befürwortet die Bundesregierung die Aufgabe der Betragsobergrenze für die steuerrechtliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungs- und Ausbildungskosten, und wie begründet sie ihre Auffassung?
XI. Sozialrechtliche Aspekte
77. In welchen Bereichen gibt es im Sozialrecht andere Wertungen als im Unterhaltsrecht, z. B. bei der Anrechnung von Einkommen oder bei der Inanspruchnahme von Angehörigen, und worin liegen diese begründet?
78. Befürwortet die Bundesregierung eine Anpassung des unterhaltsbezogenen Sozialrechts an die unterhaltsrechtlichen Vorschriften des BGB, welche Maßnahmen beabsichtigt sie in diesem Bereich zu ergreifen, und wie werden diese Maßnahmen begründet?
79. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung einer Regelung zum uneingeschränkten gesetzlichen Forderungsübergang in Höhe der erbrachten Leistungen, soweit subsidiäre Sozialleistungen erbracht wurden, welche Maßnahmen beabsichtigt sie zu ergreifen, und wie werden diese Maßnahmen begründet?
80. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung für eine Aufteilung der Wohnkosten in einem angemessenen Verhältnis zwischen Erwachsenen und Kindern bei einer Bedarfsgemeinschaft, und wenn ja, wie wird ein solcher Bedarf begründet?
XII. Eheverträge
81. Befürwortet die Bundesregierung die Einführung einer Regelung, welche eine notarielle Beurkundung oder gerichtliche Protokollierung der vor Rechtskraft der Ehescheidung getroffenen Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt ermöglicht, und wenn ja, warum?
82. Wie beurteilt die Bundesregierung eine Änderung des § 1585c BGB dahin, dass ein vollständiger Verzicht auf den Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ebenso wie seine Begrenzung auf das Existenzminimum unzulässig ist?
XIII. Internationales Privatrecht und EU-Recht
83. Wie beurteilt die Bundesregierung eine Erweiterung der Rechtswahlmöglichkeiten der Eheleute nach Artikel 14 und 15 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)?
84. Sieht die Bundesregierung bei einer eventuellen Erweiterung der genannten Rechtswahlmöglichkeiten eine Notwendigkeit, das Unterhaltsstatut von dieser Erweiterung auszunehmen, und wie begründet sie ihre Meinung?
85. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass für den nachehelichen Unterhalt das Statut für den gewöhnlichen Aufenthaltsort maßgeblich sein solle und wie begründet sie ihre Haltung?
86. Wie beurteilt die Bundesregierung die bestehenden Regelungen zur Durchsetzung von Unterhaltstiteln innerhalb der EU, und sieht sie hier Verbesserungsbedarf?
Berlin, den 5. Mai 2004
Dr. Wolfgang Gerhardt und Fraktion
Unterhaltsrecht, Neuregelung, Novellierung, Akzeptanz, FDP, Bundestagsfraktion, Unterhaltsanspruch, Befristung, Begrenzung, Eigenverantwortung, Verantwortung, Rechtsunsicherheit, Unterhaltsvorschuss, Sonderausgaben, Abzugsfähigkeit, Unterhaltszahlung, Kindergelderhöhung, Kinderfreibetrag
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