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Skandalöses Urteil des OLG Rostock
Die beiden Damen und der Herr am OLG sollten sich was schämen
Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung, Volltext hier am Ende:
Das OLG Rostock (Aktenzeichen 11 UF 57/01, Beschluss vom 28.1.04) schließt den Umgang für vier Jahre aus - dabei spielt einzig und allein der Wille der Mutter und ihr Wahnglaube an einen angeblichen Missbrauch die für das Gericht entscheidende Rolle ...
Die Überlegungen der drei Richter (auszugsweise und sinngemäß aus der Begründung):
| Der OLG-Senat ist von der Behauptung der Mutter hinsichtlich
des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Vater ebenso wenig wie das
Familiengericht überzeugt (der Familienrichter am Amtsgericht hatte
Umgang verfügt!). Aber das derzeit zwischen den Eltern bestehende
Verhältnis lässt eine Durchsetzung der Umgangskontakte zwischen
Vater und Tochter nicht zu.
Warum? Die Mutter dokumentiert ihre nachhaltige Ablehnung u.a. auch durch die Nichtermöglichung eines Zusammentreffens des Verfahrenspflegers mit dem Kind und sie hat es auch abgelehnt, dass das Kind an der Begutachtung durch die vom Senat beauftragte Sachverständige teilnimmt. Selbst gegen die richterliche Anhörung des Kindes wurden Vorbehalte geäußert. Daher ist für alle deutlich geworden, dass die Mutter sich gegen jeden Kontakt zwischen dem Kind und dem Vater sperrt. Für sie steht ohne jeden Zweifel fest, dass der Vater das Kind missbraucht und mit einer Schusswaffe bedroht bzw. in ihrem Beisein sogar geschossen hat. Sie hört in jeder von ihr vorgetragenen Äußerung des Kindes eine Bestätigung ihrer behaupteten Annahme und setzt das Thema "Sexueller Missbrauch" durch ständiges Hinterfragen immer wieder auf die Tagesordnung. Das Kind selber verhielt sich nicht so unsicher, wie von der Mutter vorher gesagt, vielmehr war jeweils festzustellen, dass sich es unbeschwert, alters- und situationsgerecht verhielt. Die Berichterstatterin des Senats hat das Kind in der Anhörung als freundliches, entgegen allen Befürchtungen der Mutter unbefangen auftretendes Kind erlebt und schließlich begegnete das Kind auch während der ersten Begutachtung durch Prof. M. dem Vater völlig unbefangen und hatte eine positive Zuwendung signalisiert. Nach wie Vor beschäftigt sich das Kind aber damit, dass sie sich gegen Böses verteidigen muss, über den Vater äußert sie, dass dieser gemein zu ihr gewesen sei; wobei sie das nur gegenüber der Therapeutin (von der Mutter beauftragt) genauer dahingehend erklärt hat, dass dieser ihr "einen Kanarienvogel in den Hintern gesteckt" habe. Dass dieses "Gemeinsein" und erste von der Kindesmutter festgestellte Verhaltensauffälligkeiten des Kindes nach den Umgangskontakten mit dem Vater bzw. dessen Familie auch auf einen Trennungsschmerz zurückzuführen sein könnten, schließen die Mutter und die Therapeutin danach aus. Dies, obgleich von der Mutter unbestritten während des Zusammenlebens mit dem Kindesvater auch eine enge emotionale Beziehung zwischen Kind und Vater bestanden und das sich auch in der Familie des Vaters mit Oma, Opa, Onkeln und Tanten, Neffen bzw. Nichten wohlgefühlt hat. Die Mutter selbst hat zu keiner Zeit geäußert, dass sich L. vor den Kontakten gesperrt hat. Tatsache ist, dass das Kind seit Jahren mit ihrer Mutter allein, in einer engen Mutter-Kind-Beziehung lebt und nunmehr wiederholt geäußert hat, dass der Vater gemein zu ihr gewesen sei. Dem Wunsch des Vaters nach Kontakt zu seiner Tochter steht der WILLE DER MUTTER, diesen Kontakt keinesfalls zuzulassen, gegenüber. Wie ernsthaft es der Mutter ist, keinerlei Kontakte zwischen L. Und dem Vater zuzulassen, hat ihr erneuter Wohnortwechsel von Stralsund nach B. mit einer zusätzlichen Auskunftssperre zum Wohnsitz gezeigt. Die Beziehungen zwischen den Kindeseltern sind derart verhärtet, dass mit keinen vernünftigen Mitteln und ohne zu große Belastung für das Kind ein Umgang durchzusetzen ist. Ein Umgang wäre nur zwangsweise herbeizuführen. Mit einem zwangsweisen Umgang würde allerdings in die Mutter-Kind-Beziehung eingegriffen, in der eine Einflussnahme der Mutter auf das Kind insbesondere hinsichtlich ihrer Erwartungshaltung gegenüber L. den Vater abzulehnen, nicht ausgeschlossen werden kann. Das Kind würde hierdurch weiter psychisch stark belastet. Zu den derzeit ohnehin anstehenden Problemen würden Loyalitätskonflikte hinzutreten. Zudem würde Zwang auch nicht eine positive Beziehung zu dem Vater erleben lassen. Der Senat sieht deshalb davon ab, der Mutter zur Durchsetzung des Umgangs das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. zu entziehen und dieses auf einen Umgangspfleger zu übertragen (anders OLG Frankfurt NJW 2002, 3785). Es muss hier das Elterninteresse hinter das Kindesinteresse zurücktreten (vgl. MünchKommBGB/Finger, 4. Aufl., § 1684 Rdn. 64 m.w.N.). |
Dieser ganze Mist ist unvereinbar mit der gesamten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - aber das nur mal am Rande ... In Deutschland gilt - im Zweifel - weiterhin: Wenn Mutter nicht will, da kann Richterlein gar nichts machen ... Manche Gerichte fangen aber Gottseidank an, hier anders zu denken und zu handeln (siehe zuletzt OLG Frankfurt) ...
Der Vater ist gegen diesen Nonsens in die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht gegangen (dortiges Aktenzeichen 1 BvR 487/04). Von dort ist bekanntlich nicht viel zu erwarten und vermutlich wird der Weg weitergehen müssen nach Straßburg zum Europäischen Gerichtshof. ---
UPDATE am 5.7.04: Entgegen unserer Vermutung hat das Bundesverfassungsgericht das Skandalurteil aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurück verwiesen. Nur drei Monate nach Einlegung der Verfasssungsbeschwerde (durch Rechtsanwalt Georg Rixe, Bielefeld) entschied das Bundesverfasssungsgericht mit Beschluss vom 9.6.04 zum Aktenzeichen 1 BvR 487/04 u.a. (Auszug aus der Begründung):
"1. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock verletzt den Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
a) aa) Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der sorgeberechtigte Elternteil muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194 <206 f.> [= FamRZ 1971, 421, 424]; 64, 180 <187 f.> [= FamRZ 1983, 872 + NJW 1983, 2491]). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse, FamRZ 1993, 662 <663> [Beschluß vom 18. Februar 1993 - 1 BvR 692/92]; FamRZ 2002, 809 [Beschluss vom 5.2.2002 – 1 BvR 105/95, 1 BvR 559/95 und 1 BvR 457/96 = NJW 2002, 1185]).
bb) Dabei beeinflusst der Grundrechtsschutz auch weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts (vgl. BVerfGE 53, 30 <65>; 55, 171 <182> [= FamRZ 1981, 124]; vgl. auch Kammerbeschlüsse, FamRZ 1999, 1417 <1418>; FamRZ 2001, 1285 <1286>). Zwar muss auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 <62>). Das Verfahren muss aber grundsätzlich geeignet sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. BVerfGE 55, 171 <182>).
b) Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Entscheidung nicht. Das Oberlandesgericht hat das Elternrecht in seinem materiellen Gehalt verkannt (aa). Zudem ist das vom Oberlandesgericht durchgeführte Verfahren nicht geeignet, eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu erlangen (bb).
aa) Das Oberlandesgericht hat bei seiner Entscheidung maßgeblich auf die ablehnende Haltung der Antragsgegnerin abgestellt, ohne aber die Belange des Kindes und das Elternrecht des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt zu haben. Obgleich der Senat eine negative Beeinflussung des Kindes durch die Antragsgegnerin für möglich gehalten und dieser attestiert hat, sich gegen eine Begutachtung sowie gegen jeden Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind zu sperren, hat er nicht erwogen, dass das Verhalten der Mutter das Wohl des Kindes womöglich gefährden könnte. Ebenso wenig hat das Oberlandesgericht erörtert, welche positiven Auswirkungen Umgangskontakte für das Kind haben könnten. Eine solche Prüfung wäre nicht zuletzt angesichts der Feststellungen des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen, wonach das Kind - jedenfalls seinerzeit - eine positive Beziehung zum Beschwerdeführer gehabt hatte, und der eigenen Erwägungen, denen zufolge das Kind unter der Trennung leiden könnte, geboten gewesen. Schließlich hat das Gericht das Elternrecht des Beschwerdeführers, der nach den Ausführungen des Gutachters gute persönliche Voraussetzungen zum Umgang mit Kindern besitzt, gänzlich außer Acht gelassen. Zwar hat es die Antragsgegnerin verpflichtet, den Beschwerdeführer über die Entwicklung des Kindes auf dem Laufenden zu halten. Dem - Art. 6 Abs. 2 Satz l GG innewohnenden - Recht des Beschwerdeführers auf persönlichen Umgang mit dem Kind hat der Senat damit indessen nicht Rechnung getragen.
bb) Überdies hat sich das Gericht keine zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung verschafft. Obgleich der Senat bei der Abfassung des (ergänzenden) Beweisbeschlusses vom 19. März 2003 ersichtlich noch davon ausgegangen war, die erforderliche Sachkunde nicht zu besitzen, hat er schließlich von der weiteren Begutachtung Abstand genommen. Nachvollziehbare Gründe, die diese Handlungsweise im Lichte des Art. 6 Abs. 2 GG gerechtfertigt erscheinen ließen, erschließen sich weder aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung noch aus der Akte. Vielmehr hat der Senat selbst eingeräumt, die eigentlichen Ursachen der bestehenden Situation des Kindes wegen des Verhaltens der Antragsgegnerin nicht klären zu können. Mithin hat sich das Oberlandesgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - auch nicht mit der gemäß Art. 6 Abs. 2 GG gebotenen Frage befasst, welche Konsequenzen aus der Weigerung der Antragsgegnerin, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, für das weitere Verfahren zu ziehen sind.
c) Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht bei hinreichender Beachtung des Elternrechts, vor allem bei Durchführung der gebotenen Sachverhaltermittlung, zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
2. Da der angegriffene Beschluss somit schon wegen Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG aufzuheben ist, kann die Frage, ob auch die weiteren vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechtsverletzungen vorliegen, unbeantwortet bleiben."
Die Entscheidung wurde jetzt veröffentlicht in FamRZ 2004, 1166 - 1168 (mit Anmerkung der Redaktion)
Soweit das Bundesverfassungsgericht ... Wir gratulieren Vater und Tochter und drücken feste die Daumen, dass das Oberlandesgericht Rostock ein Einsehen hat und zumindest jetzt seine Arbeit tun wird. Wir haben allerdings auch weiterhin die Befürchtung, dass sie kein Einsehen haben werden ... Außerdem haben wir langsam den Eindruck, dass selbst das Bundesverfassungsgericht aus den 7 Verurteilungen vor dem europäischen Gerichtshof betreffend das deutsche Familienrecht lernt und damit vielleicht langsam den willkürlichen Umgangsausschlüssen Einhalt geboten wird.
Der Beschlusstext im Original:
(Veröffentlicht in FamRZ Heft 12 2004, 968-970)
11 UF 57/01
20 F 29/00 Amtsgericht Stralsund
Beschluss
In der Familiensache
(Mutter) letzte bekannte Wohnanschrift:
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
gegen
(Vater) - Antragsteller und Beschwerdegegner -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Beteiligte:
Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger des Kindes
Hansestadt Stralsund - Jugendamt -
hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock durch
die Richterin am Oberlandesgericht Schwarz,
die Richterin am Oberlandesgericht Levin und
den Richter am Oberlandesgericht Hofmann
am 28.01.2004 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Stralsund - Familiengericht - vom 14.02.2001, Az.: 20 F 29/00, abgeändert. Der persönliche Umgang des Kindesvaters mit seiner Tochter geb. am 07.1997 wird bis zum 31.12.2007 ausgeschlossen.
Die Kindesmutter wird verpflichtet, unter Angabe ihrer jeweiligen Wohnanschrift, dem Kindesvater jährlich im Februar und im Juli, beginnend im Februar 2004, über die Entwicklung des Kindes schriftlich zu berichten sowie ab Februar 2005 Zeugniskopien des Kindes beizufügen.
Die Anschlussbeschwerde des Kindesvaters wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Parteien sind die Eltern des am 25.07.1397 außerehelich geborenen gemeinsamen Kindes L. sie haben in der Zeit zwischen April 1997 und Juni 1998 zusammengelebt. Am 29.06.1998 hat sich die Kindesmutter von dem Kindesvater getrennt. Seitdem streiten die Parteien um das Umgangsrecht, zunächst außergerichtlich, im Weiteren gerichtlich.
Auf einen ersten Antrag des Kindesvaters haben die Parteien am 02.08.1999 vor dem Amtsgericht Bad Berleburg eine Vereinbarung dahingehend geschlossen, dass der Kindesvater berechtigt ist, jeden Sonntag in der Zeit von 14.00 bis 18.00 Uhr das Kind zu sich zu nehmen.
Ohne Information des Kindesvaters ist die Kindesmutter Anfang November 1999 mit dem Kind nach Stralsund verzogen. Seitdem gewährt sie dem Kindesvater keinen Umgang mehr.
Dies und die Tatsache, dass die getroffene Umgangsvereinbarung in Folge des Umzugs der Kindesmutter nach Stralsund nicht mehr ausübbar ist, veranlasste den Kindesvater, mit Schriftsatz vom 20.01.2000 eine Neuregelung des Umgangs zu beantragen.
Die Kindesmutter hat den Umgang zwischen Vater und Tochter zwar zunächst grundsätzlich für wünschenswert gehalten, diesen jedoch abgelehnt, weil, so ihre Ausführungen, bei nach Kontakten mit dem Vater Verhaltensauffälligkeiten aufgetreten seien, die den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Kindesvater begründeten.
Das Familiengericht hat die Parteien persönlich angehört, Stellungnahmen des Jugendamtes der Hansestadt Stralsund unter Einbeziehung einer Zuarbeit des Jugendamtes des Kreises Wittgenstein eingeholt, ein Sachverständigengutachten - erstellt von Prof. Dr. M., Medizinische Fakultät der Universität Rostock - beigezogen, den Gutachter nochmals angehört, darüber hinaus die Mitarbeiterin der Beratungsstelle S. in Stralsund, zuständig für die Betreuung von Opfern von Sexualstraftaten, Frau X., und die Vertreterin des Jugendamtes, Frau Y. angehört.
Sodann hat das Familiengericht mit Beschluss vom 14.02.2001 in Abänderung der Vereinbarung der Parteien, geschlossen am 02.08.1999 vor dem Amtsgericht Bad Berleburg dem Antragsteller das Recht eingeräumt, Umgang mit dem minderjährigen Kind L. geb. am 25.07.1997, wie folgt auszuüben:
"a) Bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Stralsund zum Az.: 546 Js 23240/00 wird begleiteter Umgang angeordnet. Der begleitete Umgang ist über das Jugendamt der Hansestadt Stralsund in Zusammenarbeit mit einem freien Träger zu organisieren. Der Antragsteller hat das Recht, diesen begleiteten Umgang jeweils am dritten Freitag im Monat, beginnend ab April 2001, in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr auszuüben.
b) Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens/möglichen Strafverfahrens hat der Antragsteller das Recht, sofern keine Verurteilung des Antragstellers auf Grund des im Raum stehenden Tatvorwurfes erfolgt, das Umgangsrecht mit L. jeweils am dritten Freitag im Monat in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr alleine auszuüben.
Die zeitliche Begrenzung des Umgangsrechts erfolgt zunächst bis zum 4. Lebensjahr des Kindes.
Ab dem 4. Lebensjahr des Kindes hat der Antragsteller das Recht, mit L. jeweils am dritten Freitag im Monat in der Zeit von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr zusammen zu sein.
Sofern sich der Antragsteller während der Ausübung des Umgangsrechts weiterhin der Hilfe des zuständigen Jugendamtes bzw. eines freien Trägers zum Zwecke eines begleiteten Umganges bedienen will, hat er hierzu die notwendigen Absprachen eigenständig zu treffen.
c) Ort der Übergabe bzw. des Zurückbringens des Kindes ist die Kindereinrichtung, die L. jeweils besucht, Die Antragsgegnerin wird beauflagt, dem zuständigen Jugendamt bzw. dem Antragsteller den Namen der Kindereinrichtung zu benennen.
Für den Fall, dass L. die Kindereinrichtung wechselt, hat die Mitteilung spätestens am 3. Tag vor dem Besuchstag zu erfolgen.
d) Der Antragsteller hat eine in seiner Person liegende Verhinderung der Antragsgegnerin spätestens am 3. Tag vor dem Besuchstag anzuzeigen. Das gleiche gilt für die Antragsgegnerin im Falle einer Verhinderung des Kindes. Fällt ein Besuch aus, so tritt an dessen Stelle der darauffolgende Freitag.
e) Die Eltern haben sich abfälliger Bemerkungen und jeder wertenden Äußerung über den anderen Elternteil in Gegenwart des Kindes zu enthalten, das Kind nicht über das Verhalten des anderen Elternteils auszufragen und etwaige Streitigkeiten untereinander von ihm fernzuhalten ..."
Das Familiengericht hat zur Begründung seiner Entscheidung insbesondere ausgeführt, dass sich der Verdacht der Kindesmutter hinsichtlich eines sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Vater nicht bestätigt habe. Einer Gewährung des Umgangsrechts für den Kindesvater stehe daher nichts im Wege.
Wegen des weiteren Inhalts der Entscheidung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angefochtenen Beschluss Bezug. Richtigzustellen ist lediglich, soweit das Familiengericht wegen eines laufenden Ermittlungsverfahrens den Umgang des Kindesvaters durch zeitweilige Anordnung von begleiteten Umgang eingeschränkt hat, dass zum damaligen Zeitpunkt ein Ermittlungsverfahren gegen den Kindesvater nicht eingeleitet war. Vielmehr hatte der Kindesvater wegen des Verdachts des Vortäuschens einer Straftat sowie des Prozessbetruges Anzeige gegen die Kindesmutter erstattet.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung wendet sich die Kindesmutter mit ihrer befristeten Beschwerde. Sie begehrt die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und die Abweisung des Antrages des Kindesvaters auf Abänderung des Umgangs.
Sie ist der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung allein auf dem Gutachten vom 14.07.2000 beruhe. Dieses Gutachten, so ihre Darlegungen, erfülle jedoch nicht die wissenschaftlichen Voraussetzungen für ein verwertbares psychologisches Gutachten. Nur ein weiteres Sachverständigengutachten, das anhand eindeutiger Untersuchungskriterien von einem unvoreingenommenen Gutachter erstellt werden müsse, könne zur Grundlage einer erneuten Entscheidung gemacht werden. Ein zweites Gutachten sei zudem notwendig, da L. jetzt auf Grund des Zeitablaufs bereits besser in der Lage sei, ihre Gedanken und Gefühle zu artikulieren.
Anders als in einem Strafverfahren gehe es in dem vorliegenden Umgangsverfahren allein um das Wohl des betroffenen Kindes, nicht um die Frage, ob der Täter bestraft werden könne. Insofern sei eine Abwägung der möglichen Konsequenzen vorzunehmen. Wenn einem Elternteil, der das Kind missbraucht habe, weiter (auch begleiteter) Umgang gewährt werde, stelle sich dies für das Kind so dar, als ob es diesen Handlungen, schutzlos ausgeliefert sei. Dies habe verheerende Konsequenzen für die Psyche des Kindes. Demgegenüber seien die negativen Auswirkungen des Falles, in dem der Umgang zu Unrecht verweigert werde, zu vernachlässigen.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat die Kindesmutter weiter vorgetragen, dass sich L. Erinnerung hinsichtlich verschiedener Verhaltensweisen des Kindesvaters konkretisiert habe; so am Silvestertag 2001 bezüglich der Drohung mit einer Schusswaffe, im Januar und März 2002 bezüglich des sexuellen Missbrauchs, wobei aus den Aussagen des Kindes auf Analverkehr geschlossen werden müsse.
Der Kindesvater begehrt die Zurückweisung der Beschwerde der Kindesmutter und zugleich eine Erweiterung des Umgangs dahingehend, dass dieser nicht in begleiteter Form vorzunehmen ist und im Weiteren auf zwei Tage im Monat erweitert wird.
Der Kindesvater verweist darauf, dass die Kindesmutter mit ihrer Methode, in das Umgangsverfahren den Vorwurf des sexuellen Kindesmissbrauchs einzubringen, immerhin erreicht habe, dass das Familiengericht einen zeitlich sehr eng begrenzten begleiteten Anfangsumgang angeordnet habe. Er selbst habe sich inzwischen an der Universität Köln einer Begutachtung hinsichtlich der Behauptung der Kindesmutter unterworfen, im Ergebnis bestehe eine Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 %, wonach das Bestreiten seinerseits, sich an der gemeinsamen Tochter jemals in irgendeiner Weise sexuell vergangen zu haben, wahrheitsgemäß ist.
Auf das zweitinstanzlich ergänzende Vorbringen der Kindesmutter hat der Kindesvater erwidert, dass dieses unverschämt und in höchstem Maße beleidigend sei. Für ihn, so seine Ausführungen, sei eindeutig, dass dies einem kranken Gehirn entspringe. 8
Es sei zu befürchten, dass die Antragsgegnerin sich weiterhin darauf konzentriere, dem Kind einzureden, dass er und sein Vater (Großvater des Kindes väterlicherseits) es missbraucht hätten.
Er habe im Oktober 1999 mit L., dem damals zwei Jahre alten Kind, zuletzt Umgang gehabt. Eine körperliche Versehrtheit des Kindes, die auf Verkehr schließen lassen könnte, sei zu keiner Zeit festgestellt worden. Es treffe auch nicht zu, dass das Kind gegenüber Frau geäußert hat, es habe Schmerzen gehabt. Jedenfalls gebe das Protokoll über solche Verhaltensbeobachtungen von Frau hierauf keinen Hinweis.
Auch das unverständliche Vorbringen der Antragsgegnerin zum Einsatz einer Schusswaffe oder zur Bedrohung des Kindes mit einer Schusswaffe sei gänzlich aus der Luft gegriffen. Bei dem Vorbringen der Antragsgegnerin handele es sich um Vorgänge, die nicht das Kind erzähle, sondern um solche, welche die Antragsgegnerin erfinde und konstruiere. Die Verfahrensweise der Antragsgegnerin sei allein darauf abgestellt, den Umgang seinerseits mit dem Kind grundsätzlich zu unterbinden und das Wohl dadurch und durch ihren schädlichen Einfluss auf das Kind bewusst in höchstem Maße zu gefährden.
Der Senat hat im Ergebnis eines ersten Anhörungstermins am 12.11.2001 dem Kind L. einen Verfahrenspfleger bestellt und erneut eine familienpsychologische Begutachtung durch die Sachverständige Diplom-Psychologin B. S. angeordnet.
Ein Zusammentreffen des Verfahrenspflegers mit dem Kind hat die Kindesmutter nicht ermöglicht. Da sie auch eine Begutachtung durch die Sachverständige abgelehnt hat, hat diese lediglich die Exploration des Kindesvaters zusammenfassen können.
Die Aussagen der Kindesmutter in einem Telefongespräch hat die Sachverständige dahingehend interpretiert, dass die Kindesmutter nur dann einer Begutachtung zustimme, wenn ihr das gewünschte Ergebnis, den Umgang auszuschließen, von vornherein zugesichert werden könnte; dass die Kindesmutter jedoch aus ihrer Sicht eine unparteiische, am Kindeswohl orientierte und somit ergebnisoffene Begutachtung ablehne.
Der Senat hat mehrfach die Kindeseltern, die Vertreterin des Jugendamtes Stralsund und den Verfahrenspfleger und darüber hinaus das Kind L. durch die Berichterstatterin persönlich angehört. Außerdem hat er Beweis erhoben durch Anhörung der sachverständigen Zeugin Frau T, Analytische Kinder- und Jugendpsychotherapeutin. Auf die Anhörungsprotokolle sowie die außerdem eingereichten Schriftsätze aller Beteiligten wird Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin nach § 621 e Abs. l ZPO ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden.
In der Sache führt sie im Ergebnis der persönlichen Anhörung der Kindeseltern, des Kindes, der Vertreterin des Jugendamtes, Frau D., des Verfahrenspflegers, der Psychotherapeutin Frau T. und des weiteren schriftlichen Vorbringens der Parteien zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies, weil der Senat zu der Überzeugung gelangt ist, dass derzeit eine Durchsetzung des Umgangsrechts dem Wohle des Kindes L. widerspricht und deshalb zeitlich begrenzt auszuschließen ist.
Anders als noch mit § 1634 a.F. BGB ist das Umgangsrecht seit der Kindschaftsrechtsreform im Jahre 1998 nicht mehr als Recht des nicht sorgeberechtigten Elternteils definiert, sondern gem. § 1684 BGB als Recht des Kindes, das in gleicher Weise wie das Elternrecht verfassungsrechtlich geschützt ist (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Satz l GG). Zudem hat jeder Elternteil das Recht und die Pflicht zum Umgang mit seinem minderjährigen Kind.
Der Senat übersieht bei seiner Entscheidung nicht, dass es grundsätzlich im Interesse eines Kindes liegt und dessen Wohl dient (§ 1697 a BGB), wenn es auch Beziehungen zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil pflegt. Denn der Umgang dient dazu, dem Kind seine Beziehungen zu erhalten, ihm Gelegenheit zu geben, die emotionale Nähe beider Elternteile zu erleben, mit ihnen weiterhin persönliche, eigene Erfahrungen zu machen, in dem Rahmen der sich neu organisierenden Teilfamilien, auf ein weiteres Netz sozialer Kontakte zurückgreifen zu können und alle Veränderungen letztendlich auch selbst zu bewerten, (vgl. Klüber, Coesfeld, Teerlinden-Arzt, Die Bedeutung des Umgangs für das Kind aus entwicklungs- und familienpsychologischer Sicht, FPR 2002, 215, 216).
Deshalb ist ein Ausschluss des Umgangsrechts, der den schwerstmöglichen Eingriff in dieses Recht darstellt, nur dann berechtigt, wenn er zum Wohle des Kindes zwingend erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 BGB), weil anders eine Gefährdung des Kindes nicht abzuwenden wäre (vgl. u.a. OLG Hamburg FamRZ 1996, 422, 423, OLG Thüringen FamRZ 1996, 359, 360). In einem solchen Fall muss das Recht des Kindesvaters auf Umgang hinter dem Recht des Kindes zurückstehen, da im Kollisionsfall das Kindeswohl der bestimmende Maßstab ist (vgl. BVerfG FamRZ 1999, 85, 86).
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zu bejahen.
Auch wenn der Senat von der Behauptung der Kindesmutter hinsichtlich des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Kindesvater ebenso wie das Familiengericht nicht überzeugt ist, lässt das derzeit zwischen den Eltern bestehende Verhältnis eine Durchsetzung der Umgangskontakte zwischen Vater und Tochter nicht zu.
Für alle an dem vorliegenden Verfahren Beteiligten ist deutlich geworden, dass die Kindesmutter sich gegen jeden Kontakt zwischen dem Kind L. und dem Kindesvater bzw. dessen Familie sperrt. Für sie steht inzwischen ohne jeden Zweifel fest, dass der Kindesvater das Kind missbraucht und mit einer Schusswaffe bedroht bzw. in ihrem Beisein sogar geschossen hat. Sie hört in jeder von ihr vorgetragenen Äußerung des Kindes eine Bestätigung ihrer behaupteten Annahme und setzt das Thema "Sexueller Missbrauch" durch ständiges Hinterfragen immer wieder auf die Tagesordnung.
In dieses Handeln und die Ergebnisorientiertheit der Kindesmutter ist nach der Auffassung des Senats auch die Beauftragung der Therapeutin Frau T. einzuordnen. Die Beauftragung erfolgte, nachdem die Kindesmutter bereits über ein Jahr anderweitig therapeutische Hilfe für das Kind L. in Anspruch genommen hatte, um es in die Lage zu versetzen, sich zu wehren. In dieser Zeit hat es offenbar keinerlei Äußerungen des Kindes gegeben, die auf einen eventuellen Missbrauch durch den Vater hinwiesen.
Deshalb ist es für den Senat wenig nachvollziehbar, dass sich sofort in der ersten Begegnung mit der sachverständigen Zeugin Frau T. zu sexuellen Übergriffen des Vaters geäußert hat.
Dies umso mehr, als die Kindesmutter in dem vorliegenden Verfahren sämtliche durch das Gericht angeordnete Begutachtungen, die unvoreingenommen, neutral und ohne suggestive Befragung des Kindes erfolgen sollten, im Vorfeld oder auch im Nachhinein abgelehnt hat; so auch die Anhörung durch den Verfahrenspfleger und durch den Senat selbst. Sowohl vor der Gutachtenerstellung in erster Instanz als auch vor der persönlichen Anhörung des Kindes durch die Berichterstatterin des Senats hat sie die Auffassung vertreten, dass das Kind abblocken werde, in beiden Fällen hat sich das nicht bestätigt. Vielmehr war jeweils festzustellen, dass sich L. unbeschwert, alters- und situationsgerecht verhielt. Die Berichterstatterin des Senats hat L. in der persönlichen Anhörung als freundliches, entgegen allen Befürchtungen der Mutter unbefangen auftretendes Kind erlebt, wobei gewisse Kontaktschwierigkeiten zu anderen Kindern, insbesondere ein gestörtes Verhältnis zu Jungen, von L. offenbart wurden.
Wenn auch der Senat die eigentlichen Ursachen der bestehenden Situation des Kindes, nicht zuletzt in Anbetracht der Weigerungshaltung der Kindesmutter, sich mit dem Kind einer Begutachtung durch die vom Senat beauftragte Sachverständige Frau Sch. zu unterziehen, nicht zu klären vermag, ist nicht zu übersehen, dass die Entwicklung von L. während des anhängigen Verfahrens zunehmend mit Problemen behaftet war und ist. Während L. zu Beginn des Verfahrens noch eine Kindereinrichtung besuchte, die Kindesmutter einer Teilzeittätigkeit nachgehen konnte und schließlich das Kind auch während der ersten Begutachtung durch Herrn Prof. M. dem Kindesvater völlig unbefangen - so jedenfalls nach den Darlegungen des Gutachters und des Kindesvaters - begegnet ist und positive Zuwendung signalisiert hat, musste im Weiteren eine Herausnahme von L. aus der Kindereinrichtung erfolgen. Die Kindesmutter sah sich hierzu veranlasst, weil L. unter einer Angstsymptomatik litt und sich gegenüber anderen Kindern, insbesondere Jungen, nicht durchsetzen konnte. Erst nach langer therapeutischer Behandlung ist es L. wieder besser gelungen, sich gegenüber anderen Kindern im Kindergarten zu behaupten. Nach wie Vor beschäftigt sich L. aber damit, dass sie sich gegen Böses verteidigen muss, über den Vater äußert sie, dass dieser gemein zu ihr gewesen sei; wobei sie das nur gegenüber der Therapeutin Frau T. genauer dahingehend erklärt hat, dass dieser ihr "einen Kanarienvogel in den Hintern gesteckt" habe.
Dass dieses "Gemeinsein" und erste von der Kindesmutter festgestellte Verhaltensauffälligkeiten des Kindes nach den Umgangskontakten mit dem Vater bzw. dessen Familie auch auf einen Trennungsschmerz zurückzuführen sein könnten, schließen die Kindesmutter und die Therapeutin danach aus. Dies, obgleich von der Kindesmutter unbestritten während des Zusammenlebens mit dem Kindesvater auch eine enge emotionale Beziehung zwischen Kind und Vater bestanden und L. sich auch in der Familie des Vaters mit Oma, Opa, Onkeln und Tanten, Neffen bzw. Nichten wohlgefühlt hat. Die Kindesmutter selbst hat zu keiner Zeit geäußert, dass sich L. vor den Kontakten gesperrt hat. Vielmehr war es nach den Aussagen des Vaters die Kindesmutter, die intensivere Bindungen des Kindes zu anderen Personen nicht zugelassen hat. Mit der Beendigung der Beziehungen zwischen den Eltern könnte also auch ein emotionaler Verlust auf Seiten des Kindes eingetreten sein, der zumindest mit Ursache für die bestehenden Schwierigkeiten L.s beim Aufbau vertrauensvoller Beziehungen zu anderen Kindern oder auch zu Erwachsenen sein könnte.
Wenn der Senat nunmehr mit der Beschlussfassung in der Sache selbst von der erneuten Begutachtung des Kindes durch die Sachverständige Frau Sch. absieht, so deshalb, weil es hierauf - im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen - für die jetzt zu treffende Entscheidung zum Umgang nicht mehr ankommt.
Tatsache ist, dass L. seit Jahren mit ihrer Mutter allein, in einer engen Mutter-Kind-Beziehung lebt und nunmehr wiederholt geäußert hat, dass der Vater gemein zu ihr gewesen sei. Dem Wunsch des Vaters nach Kontakt zu L. steht der Wille der Mutter, diesen Kontakt keinesfalls zuzulassen, gegenüber. Wie ernsthaft es der Mutter ist, keinerlei Kontakte zwischen L. und dem Vater zuzulassen, hat ihr erneuter Wohnortwechsel von Stralsund nach Berlin mit einer zusätzlichen Auskunftssperre zum Wohnsitz gezeigt. Unter diesen Umständen war auch eine weitere Beteiligung des für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Jugendamtes vorliegend entbehrlich, da neue Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.
Die Beziehungen zwischen den Kindeseltern sind derart verhärtet, dass mit keinen vernünftigen Mitteln und ohne zu große Belastung für das Kind ein Umgang durchzusetzen ist. Ein Umgang wäre nur zwangsweise herbeizuführen. Mit einem solchen zwangsweisen Umgang würde allerdings in die Mutter-Kind-Beziehung eingegriffen, in der eine Einflussnahme der Mutter auf das Kind insbesondere hinsichtlich ihrer Erwartungshaltung gegenüber L. den Vater abzulehnen, nicht ausgeschlossen werden kann. Das Kind würde hierdurch weiter psychisch stark belastet. Zu den derzeit ohnehin anstehenden Problemen würden Loyalitätskonflikte hinzutreten. Zudem würde Zwang auch nicht eine positive Beziehung zu dem Vater erleben lassen.
Der Senat sieht deshalb davon ab, der Kindesmutter zur Durchsetzung des Umgangs das Aufenthaltsbestimmungsrecht für L. zu entziehen und dieses auf einen Umgangspfleger zu übertragen (anders OLG Frankfurt NJW 2002, 3785). Es muss hier das Elterninteresse hinter das Kindesinteresse zurücktreten (vgl. MünchKommBGB/Finger, 4. Aufl., § 1684 Rdn. 64 m.w.N.).
Obgleich die derzeitige familiäre Situation nach Überzeugung des Senats keinen Anhalt dafür bietet, dass L. in einer seelisch erträglichen Weise kurzfristig Kontakte zum Vater anbahnen könnte, ist vorliegend nach dem Prinzip des geringst möglichen Eingriffs nur ein zeitlich beschränkter Ausschluss des Umgangs vorzunehmen.
Für eine gesunde geistige und körperliche Entwicklung des Kindes erscheint es dem Senat zunächst wichtig, dass L. nach Abschluss der noch laufenden Therapie bei Frau T., ohne weitere Einflussnahme in Bezug auf den Kindesvater, unbeschwert die Schulzeit beginnen und bei ihrer Mutter Ruhe und Geborgenheit finden kann.
Als gewissen Ausgleich für den Ausschluss des Umgangs hält der Senat allerdings die Verpflichtung der Kindesmutter für erforderlich, dem Kindesvater Auskunft über die persönliche Entwicklung von L. zu geben, § 1686 BGB. Entgegen ihren Vorstellungen ist die Kindesmutter gehalten, keinesfalls an eine vollständige Verdrängung des Kindesvaters aus dem Leben des Kindes zu denken, denn dies dürfte später zu einem ernsten Konflikt zwischen ihr und L. führen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a FGG.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor.
Schwarz - Levin - Hofmann
Stand dieser Seite: 5.7.04, eingestellt 19.5.04 - Fundstelle:
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