| Stand: April 2003
Das OLG hatte den Entzug des Sorgerechts bei hartnäckiger Umgangsverweigerung
bereits angedroht. Im März 2004 wurden die Kinder aus dem Haushalt der Mutter durch Gerichtsbeschluss herausgenommen. |
Amtsgericht Frankfurt am Main Abt. Höchst
- Familiengericht - 402 F 2373/01 SO
18.2.2003
Textliche Hervorhebung durch Fettschrift nachträglich
eingefügt.
- Zwischenzeitlich wurde der Beschluss veröffentlicht in FamRZ
2004, 1595 mit folgendem Zusatz: "Anmerkung der Redaktion: "Im
[erneuten] Beschwerdeverfahren vor dem OLG Frankfurt/M. hat der Senat druch
einstweilige Anordnung vom 19.3.2004 - 1 UF 94/03 - die Herausgabe der
Kinder angeordnet. Sie befinden sich seitdem in einer Einrichtung. Ein
weiteres Gutachten soll erstellt werden."
In der Familiensache betreffend die Kinder
G. und S. G., beide geb. am -.-.1992
wohnhaft:
Verfahrenspflegerin: RAin KN,
Beteiligte:
1. Professor G, USA
- Vater, Antragsteller und Beschwerdeführer -Verf.-Bev.: RA, Köln
2. W, Frankfurt
- Mutter, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -Verf.-Bev.: RAin
3. Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main
hat das Amtsgericht -Familiengericht- Frankfurt am Main - Abt. Höchst durch die Richterin am Amtsgericht Dr. E am 18.2.2003 beschlossen:
1. Der Antragsgegnerin wird das Personensorgerecht für die Kinder G. und S, beide geb. am -.-.1992, entzogen und auf das Jugendamt der Stadt Frankfurt am Main als Pfleger übertragen.
2. (...)
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Gründe:
Eine Darstellung der Vorgeschichte des vorliegenden Verfahrens kann entfallen, denn die Beteiligten begleiten die Familiengerichte beider Instanzen seit vielen Jahren. In beispielloser Hartnäckigkeit ist es der Kindesmutter seit der bereits im Kleinkindalter der Zwillinge erfolgten Trennung von dem Kindesvater gelungen, trotz gerichtlicher Anordnungen jedweden Kontakt der gemeinsamen Kinder zu ihrem in den USA lebenden Vater zu verhindern.
Die Kindesmutter kann sich auf keine überzeugenden Gründe berufen, die ihre Verweigerungshaltung rechtfertigen. Mögliche Auseinandersetzungen mit dem Kindesvater, die noch während der Ehezeit und mithin vor ca. zehn Jahren stattgefunden haben, bieten keine plausible Erklärung, das Verhalten der Kindesmutter wird mit zunehmendem Zeitablauf immer unergründlicher. Im Gegenteil enthalten die umfangreichen Gerichtsakten zahlreiche Sachverständigengutachten, Stellungnahmen der Vertreter des Jugendamts sowie der Verfahrenspfleger, die ausnahmslos zu dem Schluß kommen, daß in der Person des Kindesvaters kein Grund vorhanden ist, der einen Ausschluß des Umgangs mit den Kindern erforderlich macht. Das Verhalten der Kindesmutter ist schlichtweg nicht nachvollziehbar.
Die geduldigen Bemühungen aller Beteiligten, die Kindesmutter unter behutsamsten Bedingungen zu einer allmählichen Annäherung zu bewegen und Umgangskontakte unter fachkundiger Begleitung anzubahnen, sind gescheitert. Die Kindesmutter torpediert jegliches Zusammentreffen der Kinder mit ihrem Vater bereits im Vorfeld, indem sie entweder die Kinder mit unterschiedlichen Begründungen von Gesprächen fernhält, deren Gegenstand die Kontaktanbahnung sein könnte, oder aber es zuläßt, daß die Kinder bei häuslichen Besuchen mit Geschrei reagieren.
Die Kinder teilen die ablehnende Haltung der Mutter naturgemäß und erklären stereotyp, sie wollten in Ruhe gelassen werden. Durch die Flut der Gerichtsverfahren, die immer neue Stellungnahmen von den Kindern verlangt und die familiäre Stimmung erheblich belastet, sind die Kinder zwischenzeitlich stark traumatisiert. Obgleich die Kindesmutter fraglos die Hauptverantwortung für die nunmehr vorhandene Situation trägt, hat das erkennende Gericht in seinem Beschluß vom 13.3.2000 (Aktenzeichen: 402 F 2023/00) unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die Dauerbelastung der Kinder zunächst einmal beendet werden und der Vater sich auf briefliche Kontakte beschränken sollte. Das Gericht war seinerzeit davon überzeugt, daß im Interesse des Kindeswohls weitergehende Versuche der Kontaktanbahnung vorläufig unterbleiben sollten.
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Das OLG hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen und mit Beschluß vom 03.09.2002 (Aktenzeichen: 1 UF 101/00) einen begleiteten Umgang geregelt, der die Beziehungsanbahnung ermöglichen sollte. Der Beschluß legt unter anderem im Einzelnen fest, zu welchen Zeiten sich die Kindesmutter in der Beratungsstelle des Verbands binationaler Familien und Partnerschaften einfinden soll, zugleich ist der Kindesmutter die elterliche Sorge für die Kinder entzogen worden, soweit es um die Durchführung des festgelegten Umgangs mit dem Vater geht. Wegen der Einzelheiten der umfangreichen Ausführungen des OLG wird auf Bl. 65-77 d.A. verwiesen.
Die Kindesmutter hat den Anordnungen des OLG nicht Folge geleistet, obgleich der Beschluß vom OLG ausdrücklich auf das nunmehr entscheidungsreife und damals bereits längst anhängig gemachte Sorgerechtsverfahren hinweist und der Kindesmutter die möglichen Konsequenzen ihres Verhaltens fraglos bewußt sein mußten.
Gegenstand dieses Sorgerechtsverfahrens ist in Anbetracht des unmißverständlichen Beschlusses des OLG nicht mehr die Frage, ob und in welchem Umfang ein Umgang des Vaters mit den Kindern unter dem Gesichtspunkt des Wohls der Zwillinge zu befürworten ist, sondern ausschließlich die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter. Die Kindesmutter kann sich daher nicht mehr darauf berufen, daß der Vater eine Gefahr für die Kinder darstelle und diese daher keinen Kontakt zu dem Vater wünschten, da das Umgangsrecht abschließend geregelt worden ist.
Zur Prüfung der Frage, ob das Wohl der beiden Kinder bei einem Verbleib im mütterlichen Haushalt gefährdet wäre, hat das Gericht mit Beschluß vom 15.1.2002 (B. 36, 37 d. A.) die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet. Die beauftragte Sachverständige, Frau Dipl.-Psych. R., hat sich in der Folgezeit über einen längeren Zeitraum hinweg darum bemüht, mit der Kindesmutter Termine abzusprechen, die Kindesmutter sagte die vereinbarten Termine jedoch jeweils wieder ab. Das Gericht hat sodann einen Anhörungstermin anberaumt, in welchem die Kindesmutter nachdrücklich auf die Bedeutung des vorliegenden Gerichtsverfahrens hingewiesen worden ist. Es wurde ihr erneut Gelegenheit gegeben, an der Erstellung des Sachverständigengutachtens mitzuwirken, und es wurden abermals Terminsvorschläge der Sachverständigen unterbreitet. Dennoch konnte keine Begutachtung erfolgen, da die Kindesmutter darauf bestand, daß die Zusammentreffen der Sachverständigen mit den Kindern nicht in den Praxisräumen der Psychologin, sondern in ihrem Haushalt stattfinden sollte, die Sachverständige dies aber aus nachvollziehbaren Gründen ablehnte.
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Der Antragsteller beantragt nunmehr,
die elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder G. und S. G., geb. am -.-.1992, auf ihm, hilfsweise auf eine dritte Person zu übertragen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Die Verfahrenspflegerin der Kinder, Frau Rechtsanwältin K., schließt sich dem Antrag des Antragstellers an. Sie schlägt vor, der Kindesmutter die gesamte elterliche Sorge zu entziehen und dem Jugendamt zu übertragen.
Das Jugendamt wiederum appelliert daran, den permanenten Zustand der Verunsicherung der Kinder rasch zu beenden und eine Entscheidung zu treffen.
Die nunmehr vorhandene Situation ist beispiellos. Die Kindesmutter widersetzt sich sämtlichen gerichtlichen Anordnungen und ist selbst vor dem Hintergrund eines drohenden Sorgerechtsentzugs entweder nicht dazu bereit oder nicht in der Lage, die Kinder zu Gesprächen mit der Psychologin zu veranlassen. Die Erwähnung des Vaters löst bei den inzwischen zehn Jahre alten Kindern heftige Abwehrreaktionen oder Verstockung aus, obgleich sie den Vater nicht kennen. Sie erfahren bei der Bewältigung ihrer offenkundig vorhandenen Problemen keinerlei Unterstützung durch die Kindesmutter, denn diese verschließt sich jeder rationalen Argumentation. Wenngleich das OLG in seinem Beschluß vom 03.09.2002 davon ausgeht, daß die Kindesmutter die Kinder - von dem Bereich des Umgangs mit dem Vater abgesehen - verantwortungsvoll erzieht, liegt unter diesen Umständen die konkrete Befürchtung nahe, daß die Kindesmutter mit ihrem starrsinnigen Verhalten das Wohl der beiden Kinder gefährdet.
Das Gericht hat sich nunmehr dazu entschlossen, dem Antrag des Antragstellers stattzugeben und der Kindesmutter das Personensorgerecht zu entziehen. Es besteht die begründete Besorgnis, daß die Kindesmutter mit ihrem Verhalten das Wohl der beiden Kinder dauerhaft beeinträchtigt und ihre weitere Entwicklung in Gefahr ist (§ 1666 BGB). Dieser Gefährdung kann nur noch dadurch begegnet werden, daß das Personensorgerecht insgesamt auf eine dritte Person übertragen wird, denn die Kindesmutter erweist sich als unfähig, den Kontakt der Kinder mit ihrem Vater zu fördern, obgleich das OLG Frankfurt am Main in seinem bereits mehrfach zitierten Beschluß vom 3.9.2002 die Bedeutung der Umgangskontakte für die Kindesentwicklung klar herausgearbeitet und seinen Umfang festgelegt hat.
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Die Kindesmutter lehnt es rundherum ab, den Kindern bei der Bewältigung ihrer offenkundig vorhandenen gravierenden Probleme kompetente Hilfe zur Verfügung zu stellen und lebt den Kindern ein unverantwortliches staatsbürgerliches Verhalten vor, indem sie gerichtliche Anordnungen als für sich unbeachtlich erachtet.
Diese
offensichtlich vorhandenen Erziehungsdefizite der Mutter können
nicht länger hingenommen werden, ohne dir für die Kinder erforderlichen
Konsequenzen zu ziehen, da die Kinder bereits erheblich traumatisiert
und in ungesunder Weise auf ihre Mutter fixiert sind. Es muß ihnen
ermöglicht werden, losgelöst vom Einflußbereich der Mutter
das Verhältnis zu ihrem Vater aufzuarbeiten und Distanz zu gewinnen
zu den ständigen gerichtlich ausgetragenen Auseinandersetzungen der
Eltern, die vermutlich noch über viele Jahre hinweg andauern werden.
Letzteres kann nicht gelingen, wenn die Erziehung der erst zehn Jahre alten
Kinder weiter in der Hand der Mutter verbleibt, denn diese hat in wesentlichen
Teilbereichen versagt. Es kann nicht erwartet werden, daß die Kindesmutter
den Kindern als altersentsprechende Gesprächspartnerin zur Verfügung
steht, denn die Erfahrungen der letzen Jahre haben gezeigt, daß sie
sich rationalen Argumenten völlig verschließt und unbelehrbar
ist. Nach wie vor zeichnet sie stereotyp ein Feinbild des Vaters auf, obgleich
es keinerlei Anhaltspunkte für eine schädliche Beeinflussung
der Kinder durch den Vater gibt.
Das Gericht verbindet mit dem Entzug des Personensorgerechts zunächst die Erwartung, daß hierdurch außerhalb des mütterlichen Haushalts eine Begutachtung der Kinder ermöglicht wird, welche die Kindesmutter trotz gerichtlicher Anordnung abgelehnt hat. Im Anschluß hieran wird zu entscheiden sein, ob ein Aufenthaltswechsel zum Vater realisierbar ist. Die †bertragung des Personensorgerechts auf das Jugendamt gewährleistet, daß auf der Grundlage sachlicher Erwägungen am Kindeswohl ausgerichtete Entscheidungen getroffen werden, die nicht zu erwarten sind, wenn auf die Kooperationsgemeinschaft der Kindesmutter gehofft werden muß.
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Das Gericht folgt mit seiner Entscheidung weitgehend der Empfehlung der Verfahrenspflegerin, die nicht nur einen Entzug des Personensorgerechts, sondern der gesamten elterlichen Sorge vorgeschlagen hat. Letzteres aber erscheint nicht erforderlich, denn bislang gab es keine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten der Kindesmutter, die verletzt worden sind. Das Gericht nimmt in Kauf, daß eine Trennung der Kinder von der Mutter diese erheblich beeinträchtigen würde. Diese Konsequenz wird auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips für angemessen und vertretbar gehalten, da auf andere Weise offenbar kein Zugang zu den Kindern möglich ist und die Zwillinge jeweils eine Hauptbezugsperson - den anderen Zwilling - bei sich haben werden.
Dr. E.
Richterin am Amtsgericht
Zum Sorgerechtsentzug / Sorgerechtsänderung bei Umgangsvereiteltung / mangelnder Bindungsakzeptanz siehe auch
Stand dieser Seite: 1.12.2004 - eingestellt am 02.04.2003 -
Fundstelle: http://www.paPPa.com/urteile/umgangsvereitlungAmtsgFfm.htm
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