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| Stand: Juni 2005
Das OLG Frankfurt hatte den Entzug des Sorgerechts bei hartnäckiger
Umgangsverweigerung im September 2002 angedroht. Im März 2004 - nach 9 jährigem Ringen um ein Umgangsrecht und härtnäckiger Verweigerung durch die Mutter - wurden die Kinder aus dem Haushalt der Mutter herausgenommen. Sie befinden sich zur Zeit in einer Einrichtung der Jugendhilfe. Wie kam es zu diesem Schritt? |
1 UF 94/03
402 F
2373/01 AG Frankfurt/Main
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
BESCHLUSS
in der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für die Kinder G. und Sh. G., beide geboren am 30.9.1992
(...)
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Wege der einstweiligen Anordnung am 19.03.2004 beschlossen:
Die Herausgabe der Kinder G. und Sh. G. an den Amtsvormund der Stadt Frankfurt am Main wird angeordnet.
Zur Durchführung der Herausgabeanordnung wird die Anwendung von Gewalt gegen die Mutter und die Kinder gestattet. Das VoIIstreckungsorgan ist berechtigt, die Wohnung der Mutter zum Zwecke der Herausgabe der Kinder zu betreten sowie die Wohnung der Mutter zu durchsuchen, um die Kinder aufzufinden, sofern die Herausgabe der Kinder durch die Mutter nicht freiwillig erfolgt. Er ist in diesem Fall auch zur gewaltsamen Öffnung der Wohnung der Mutter im Hause Xstrasse 3, 66666 Frankfurt am Main befugt. Der Vollstreckungsbeamte ist weiterhin befugt, erforderlichenfalls auf Kosten der Verpflichteten die Unterstützung der polizeilichern Vollzugsorgane in Anspruch zu nehmen.
Gründe:
Die Herausgabe der Kinder ist im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, da das Kindeswohl eine solche Maßnahme gebietet und aktueller Handlungsbedarf besteht, der das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zulässt. Sowohl aufgrund des Antrages des Amtsvormundes als auch auf der Grundlage des Akteninhaltes ergibt sich, dass eine erhebliche Gefährdung der Kinder durch einen weiteren Verbleib bei der Kindesmutter zu befürchten ist. Da aufgrund des bisherigen Verhaltens der Mutter davon auszugehen ist, dass diese einer Herausgabeanordnung nicht freiwillig nachkommt, waren die Maßnahmen nach § 33 Abs. 2 FGG anzuordnen. Hierunter fällt auch die Anordnung des Betretens und Durchsuchens der Wohnung. Diese hält sich im Rahmen der durch das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 19.11.1999 (FamRZ 2000, 411 bis 412) aufgestellten Voraussetzungen.
15. März 2004
G. ./. W. Geschäftsnummer 1 UF 94/03
Sehr geehrte Damen und Herren,
Die Situation der Kinder G. und Sh. ist dem Gericht seit Jahren hinreichend bekannt.
Das vom Gericht zuletzt in Auftrag gegebene Gutachten durch Herrn Dr. W. konnte nur unter ungünstigen Bedingungen erstellt werden. Es kam lediglich ein Termin zustande.
Obwohl Frau W. zunächst mit der Erstellung eines Gutachtens durch einen Kinderpsychiater einverstanden war, dies sogar vorgeschlagen hatte, verhält sie sich, wenn es darauf ankommt unkooperativ und feindselig. Die Kinder haben inzwischen die Haltung der Mutter angenommen und verhalten sich ebenso: Frau W. fährt ihre Kinder täglich zur Schule und holt sie wieder ab.
Bei allen Außenkontakten ist sie anwesend. Dieses Verhalten ist weder altersangemessen noch in irgendeiner Weise sinnvoll. Frau W. ist nach unseren Beobachtungen nicht in der Lage eine altersangemessene Individuation ihrer Kinder zuzulassen. Das von Frau W. uns gegenüber vermittelte Weltbild ist grundsätzlich polarisiert in gut und böse, nützlich und schädlich, Freund und Feind, Sieg oder Niederlage. Differenzierungen erscheinen ihr nicht möglich. Aus ihrer subjektiven Sicht handelt Frau W. insbesondere in Beziehung zu dem Vater, der in Rede stehenden Kinder, als sei sie in einer unentwegten Notwehrsituation. Dementsprechend bindet sie aus unserer Sicht ihre Kinder in eine symbiotischen Beziehung, welche die Kinder in ihrer Entwicklung bremst und behindert und langfristig psychische Schäden bei G. und Sh. durch Dämonisierung der feindlichen Außenwelt, respektive des Vaters, verursacht.
Frau W. reagiert vollkommen über und schreit den Gesprächspartner hysterisch an, sobald nur annähernd der Vater oder auch nur der Wunsch mit den Kindern zu sprechen thematisiert wird.
Das durch das Jugendamt beobachtete Umgangs- und Problemlösungsverhalten von Frau W. lässt sie bei Interaktionspartnern mit denen sie nicht im Konflikt ist (die ihr nicht widersprechen, ihre Aktivitäten loben) als fürsorgliche und behütenden Mutter erscheinen, weil sie den Eindruck vermittelt, dass ihr in Bezug auf die Kinder keine Mühe zuviel ist diese zu fördern. Werden allerdings ihre Aktivitäten in Frage gestellt, werden altersentsprechende Freiräume für ihre Kinder thematisiert, wird gar ein notwendiger Umgang mit dem Vater auch nur andeutungsweise angesprochen, reagiert Frau W. nach unseren Beobachtungen mit Verlassenheits-, Vernichtungs- und Trennungsängsten hoch aggressiv.
Alle Möglichkeiten Frau W. zu einer Zusammenarbeit zu bewegen sind gescheitert.
Sämtliche Kompromiss- und Schlichtungsversuche sowie erteilte Auflagen wurden von Frau W. unterlaufen. Allein die Tatsache, dass es trotz Sorgerechtsentzug nicht gelungen ist Kontakt mit den Kindern aufzunehmen weist auf eine psychische Auffälligkeit der Mutter hin.
Wir gehen von einer Kindeswohlgefährdung im höchsten Maße aus.
Wir möchten G. und Sh. in einer geeigneten Einrichtung der Jugendhilfe unterbringen, die in der Lage ist, die Kinder zu begutachten sowie angemessene Perspektivvorschläge zu entwickeln. Auch soll die hochgradig angstbesetzte Vorstellung vom Vater korrigiert und bearbeitet werden. Um dieses Vorhaben realisieren zu können, sollen die Kinder in der Schule in Obhut genommen werden. Die Schulleitung und die Lehrer stehen ganz unter dem Einfluss der Mutter und haben uns signalisiert, dass sie nicht bereit sind gegen den Willen von Frau W. zu handeln.
Wir benötigen deshalb einen Herausgabebeschluss mit folgendem Wortlaut:
Es wird angeordnet, dass die Kinder G. und Sh. W. an den Amtsvormund der Stadt Frankfurt, Frau D., herauszugeben sind. Die Schulleitung ist zur Herausgabe der Geschwister W. verpflichtet, da Gefahr in Verzug ist.
Zur Durchführung der Herausgabeanordnung in der Wohnung von Frau W. durch den Vollstreckungsbeamten wird die Anwendung von Gewalt gegen die Mutter und die Kinder gestattet, einschließlich der gewaltsamen Öffnung und Durchsuchung der Familienwohnung in dem Anwesen Xstraße 33, 66666 Frankfurt. Der Vollstreckungsbeamte wird ermächtigt, die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane zur Durchführung der Herausgabeanordnung nachzusuchen.
Im Auftrag
D. Amtsvormund
Gutachten G. vom 25.1.2004 - Seiten 40 bis 42
Der Sachverständige kommt aufgrund der Begutachtung zu folgender Beurteilung:
In den Untersuchungssituationen sahen wir zwei Geschwister, ein 11 Jahre altes Mädchen und einen 11 Jahre alten Jungen, Zwillingsgeschwister. Beide waren wach, ansprechbar und zu allen Qualitäten altersgerecht orientiert. Beide sind nach dem klinischen Bild durchschnittlich kognitiv leistungsfähig. Körperliche chronische oder schwerwiegende Erkrankungen bestehen oder bestanden keine. Teilleistungs- oder Entwicklungsstörungen konnten z. Zt. nicht festgestellt werden.
Als psychische Störungen sind bei G. und Sh. Ängste, Besorgnis und Abwehr festzustellen in Situationen, in denen es um ihren Vater im Allgemeinen als auch um den Umgang mit ihm geht.
Die Angst vor dem Vater ist als Reaktion auf den psychosozialen Umstand der Trennung der Eltern und der damit verbundenen juristischen und familiären Auseinandersetzung zurückzuführen. In der Folge nahmen die Kinder an einer richterlichen Anhörung teil und mehrere Prozessbeteiligte traten in Kontakt oder versuchten eine Kontaktaufnahme. Diese Ereignisse allein können die Kinder nicht derart verunsichert haben. Der Rechtsstreit besteht schon über Jahre. Es ist davon auszugehen, daß die Kinder die, selbst kein Erinnerungsvermögen an die Trennung der Eltern und an einen Umgang mit dem Vater haben, ein Bild vermittelt bekommen haben, daß von den Meinungen der Kindesmutter bestimmt ist. Die Mutter versuchte, auch den Sachverständigen durch Schilderungen angeblicher psychischer Störungen des Vaters von ihrer Meinung zu überzeugen. Die Mutter hat ihr Bild des Vaters u. a. in der Schule, gegenüber verschiedenen Helfern so weitergegeben, um diesen schlecht zu machen.
Die Kinder haben die Haltung der Mutter mitbekommen. Auch wenn die Mutter in der Untersuchungssituation wiederholt beteuerte, sie würde nicht gegen den Vater sprechen, brachte sie immer wieder Argumente gegen den Vater vor. Die Kinder werden durch das Verhalten der Kindesmutter einem fortdauernden Stress ausgesetzt.
Die Mutter hat das Umgangsrecht bis heute in ihrem Sinne erfolgreich verhindert. Der Verlauf der Begutachtung von der zuerst bestellten Sachverständigen bis heute wurde maßgeblich durch die Mutter bestimmt und in ihrem Sinne von ihr beeinflusst, selbst der Ort der Untersuchung.
Die Mutter will alle Dinge kontrollieren, sie hat ein Omnipotenzgefühl. Sie wisse allein, was gut für ihre Kinder sei, sie lässt ihre Kinder nicht aus den Augen, und das nicht nur im Rahmen des Verfahrens. Die Mutter hat Angst vor Kontrollverlust. Sie vermittelt ihren Kindern nicht, daß sie sich einer Untersuchung stellen müssen, daß sie bestimmte Pflichten haben. Sie gibt den Kindern indirekt das Gefühl, ihre Mutter kann sogar Gerichte und Gerichtsbeschlüsse abwehren.
Die Mutter verhält sich impulsiv, ihre Stimmung wechselt plötzlich, ihre Reaktionen sind manchmal nicht nachvollziehbar. Es ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß sie sich auch in Alltagsangelegenheiten so verhält. Eine Sachverständige, die die Mutter untersucht hat, hat die Beobachtung des Sachverständigen bestätigt. Sie hat nicht voraussagbare Handlungen der Mutter vermutet.
Dass Kindeswohl umfasst nach § 1666 BGB das körperliche und das seelische Wohl. Es besteht nach gutachterlichem Urteil eine psychische Störung und somit eine Gefährdung des Kindeswohles, die schon im Kleinkindalter eingetreten ist. Die psychische Störung wird durch stetige Einflussnahme der Kindesmutter bis heute aufrechterhalten. Den Kindern wird keine Gelegenheit zur eigenen Meinungs- und Willensbildung gegeben. Ein dem mütterlichen Willen entgegenstehender Wille der Kinder konnte aufgrund der Gutachtensituation nicht erkannt werden. Aber die Kinder würden einen solchen mit höchster Wahrscheinlichkeit nicht äußern können, weil sie, wie Sh. es gegenüber Herrn Dr. E. [Richter] bestätigt hat, ihrer Mutter gegenüber Angst haben, diesen zu äußern. Die Kinder sind in ihrer Loyalität gegenüber der Mutter befangen. Es besteht ein Loyalitätskonflikt. Kaum ein Kind wird in einer solchen Situation etwas anderes verlauten lassen.
Der andauernde Entzug des Umgangs mit dem Kindesvater kann die persönliche Entwicklung der beiden Kinder für spätere Partnerschaften und die sexuelle Entwicklung beeinträchtigen. Das den mit der Sache befassten Personen entgegengebrachte Misstrauen kann sich auf andere soziale Interaktionen ausbreiten. Die Identifikation mit dem Vater, die besonders für den Jungen bedeutend ist, ist überhaupt nicht möglich.
Aus diesem Grund ist eine Situation zu schaffen, in der die Kinder eine eigene Meinung und Willen bilden können. Es ist dann weitergehend abzuklären, welche anderen möglichen psychischen Folgen eingetreten sind. Dies kann nur durch persönlichen Kontakt mit den Kindern ohne Anwesenheit der Kindesmutter geschahen. Es sind bereits viele Angebote und ambulante Maßnahmen nach § 1666 a BGB vorgeschlagen, angeordnet und versucht worden, aber keine von der Kindesmutter, deren Wille als maßgeblich anzusehen ist, angenommen worden. Im Gegenteil hat sie solche nicht nur abgelehnt, sondern in passiv aggressiver Weise verhindert.
Aus diesem Grund kommt der Sachverständige zum Zeitpunkt der Niederschrift unter Abwägung alter Aspekte zu dem Schluss, daß die Kinder aus der mütterlichen Wohnung herausgenommen werden müssen. Dabei ist eine therapeutische Einrichtung und psychotherapeutische Begleitung unbedingt erforderlich.
G. und Sh. müssen auf die Situation, mit ihrem Vater zusammenzutreffen, vorbereitet werden. Es müssen auch mehrere Kontakte mit dem Vater stattfinden, weil die Kinder erst in einer solchen Situation erkennen können, daß ihnen kein Schaden droht. Die Ängste werden so im Sinne einer Konfrontationstherapie behandelt. Der Vater muss aber auch damit rechnen, daß die Kinder eine ablehnende Haltung einnehmen oder spätere Kontakte nicht wollen. Unabhängig von der Ursache besteht eine Bindung zum Vater nicht. Es ist dem Vater wie auch seinen Kindern keine Möglichkeit zum Beziehungsaufbau gegeben worden. Dies ist unbedingt zu tun.
Bad Homburg v. d. H., den 25.01.2004
Dr. med. O. W.
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Abschluss des Verfahrens am OLG
am 11.5.05:
Über 10-jähriger Umgangsboykott ist immer noch nicht genug
Trotz massivem PAS verbleiben die Kinder im Haushalt der Mutter, obwohl
der Vater das Sorgerecht - ohne Aufenthaltsbestimmungsrecht - erhält
und entsprechend der betreuenden Mutter vollständig entzogen wird.
Zum Sorgerechtsentzug / Sorgerechtsänderung bei Umgangsvereiteltung siehe auch
Stand dieser Seite: Juni 05 - eingestellt am 1.5.04 -
Fundstelle: http://www.paPPa.com/urteile/Sorgerechtentzug wegen Umgangsvereitlung-OLG-Ffm.htm
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