BGH, Beschluß v. 30.1.2002 - XII ZB 94/00

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß der
Gesetzgeber das Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils
an der Beibehaltung des Namensbandes erst dann zurücktreten
läßt, wenn zwingende Gründe des Kindeswohls die
Namensänderung erforderlich machen.

2. Das Vorhandensein von (den neuen Namen tragenden)
Halbgeschwistern macht eine Namensänderung nicht regelmäßig
für das Kindeswohl erforderlich.

BGH, Beschluß v. 9.1.2002 - XII ZB 166/99

1. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls ist nicht zu
erkennen, wenn die für das Einbenennungsbegehren
vorgetragenen Umstände nicht über das hinausgehen, was
typischerweise die Situation eines Kindes aus geschiedener Ehe
kennzeichnet, wenn der sorgeberechtigte Elternteil erneut
heiratet und den Familiennamen seines neuen Partners annimmt.

2. Gegenüber der - beantragten - ersetzenden Einbenennung ist
die sog. additive Einbenennung ein aliud, das somit nicht
Verfahrensgegenstand ist.

Damit bestätigt der BGH die nahezu durchgängige
Rechtsprechung der Oberlandesgerichte

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Stand dieser Seite: 12.09.2002 - eingestellt am 12.09.2002 - Fundstelle:
http://www.paPPa.com/urteile/namenaenderungbghXIIZB94-00.htm


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