Gemeinsames Sorgerecht der Eltern nach neuem Recht als Regelfall, trotz Streitigkeiten der Eltern AG Hannover 19.2.99

Amtsgericht Hannover
- Familiengericht -

Datum : 19.02.1999

Geschäfts-Nr. 613 F 1969/96

Beschluß

In der Familiensache

betreffend die Regelung des Sorgerechts für

Jxxxx MxxxxTxxxxx, geboren am xxxxx
Lxxx Daxxx Txxxx, geboren am xxxx

wohnhaft bei der Mutter

Beteiligt:

1. Mutter: Frau Txxx Txxx, geborene Pxxx, Jxxxx 5 b, 2xxx Hxxxx, Verfahrensbevollm.:

Rechtsanwälte Uxxxx-Fxxx, Hannover, zu: 596/96 - 3

- Inhaberin der elterlichen Sorge -

2. Vater: Fxxx Kxxx Txxxx, Fxxxx. 1, 3xxx Hxxx,

3. Jugendamt der Landeshauptstadt Hannover, zu: 58.4204/TO-970

hat das Amtsgericht Hannover - Familiengericht -durch den Richter am Amtsgericht W. nach persönlicher Anhörung der Beteiligten beschlossen :

Die elterliche Sorge für

Jxxxx MxxxxTxxxxx, geboren am xxxxx
Lxxx Daxxx Txxxx, geboren am xxxx

wird beiden Eltern gemeinsam belassen.

Beide Kinder haben ihren Aufenthalt bei der Mutter, der auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen wird.

Die Gerichtsgebühren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

Die gerichtlichen Auslagen hat der Vater zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert wird auf 6.500,- DM festgesetzt.

Gründe :

Die Eltern leben getrennt. Über die Scheidung wird zeitgleich zu diesem Verfahren entschieden.

Nach der Trennung der Parteien wurde durch Beschluß dieses Gerichts der Mutter die elterliche Sorge für beide Kinder im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig übertragen. In der Folge einigten sich die Eltern schließlich dahin, dass der Vater auf ein Rechtsmittel gegen die einstweilige Anordnung verzichtet hat und ihm dafür ein über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht durch Beschluß zuerkannt wird. Dies ist auch so geschehen.

Die Eltern sind sich nach wie vor uneinig über die Regelung des Sorgerechts und über den Umfang des Umgangsrechts.

Über das Umgangsrecht ist mit der Scheidung zu entscheiden.

Der Vater beantragt ein gemeinsames Sorgerecht mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht für beide Kinder bei ihm, hilfsweise das alleinige Sorgerecht für ihn für den Fall, dass die Mutter seinem Hauptantrag nicht zustimmt.

Die Mutter beantragt ein alleiniges Sorgerechts mit Aufenthaltsbestimmungsrecht bei sich.

Das Sorgerecht war wie geschehen zu regeln.

Nach der jetzt geltenden Rechtslage ist grundsätzlich das Sorgerecht auch nach der Trennung weiterhin gemeinsam von beiden Eltern auszuüben. Nur in Ausnahmefällen kann einem Elternteil das alleinige Sorgerecht übertragen werden, wenn dies dem Kindeswohl eher dient.

Ein solcher Fall liegt nicht vor. Dass das alleinige Sorgerecht des Vaters den Kindern eher dienen soll, ist nicht hinreichend dargetan und auch sonst nicht zu erkennen. Der Vater verkennt, dass sämtliche von ihm gegenüber der Mutter erhobenen Vorwürfe eher das Verhältnis der beiden Eltern untereinander betreffen als das Verhältnis der Mutter gegenüber den Kindern. Die Dauer des Verfahrens hat letztlich die Gewißheit gebracht, dass die Mutter entgegen der Auffassung und der Behauptungen des Vaters sehr wohl erziehungsgeeignet ist und zum Wohle der Kinder handeln kann.

Entgegen den Behauptungen des Vaters hat die Mutter auch nicht das Verhältnis der Kinder zu ihm zerstört. Vor einigen Wochen, als der Vater wieder einmal mit beiden Kindern das Gericht aufgesucht hatte, war ohne weiteres festzustellen, dass die Kinder außerordentlich munter und fröhlich lärmend den Gerichtsflur auf und ab rollerten und sich in Gegenwart ihres Vaters sehr wohlfühlten. Auch am Verhandlungstage war deutlich für das Gericht wahrnehmbar, dass Lukas Daniel sich freute, als sein Vater vor dem Gerichtssaal erschien. Sein lautes "Papa" war bis in den Sitzungssaal zu hören.

Letztenendes bestätigt auch der Vater, dass es den Kindern immer wieder Spaß macht bei ihm zu sein und dass sie sich bei ihm wohlfühlen. Von einer Zerstörung des Verhältnisses zwischen den Kindern und ihm kann daher keine Rede sein.

Auch der fortwährende Streit zwischen den Eltern, der nach dem Ablauf des Verfahrens wohl eher dem Vater zuzurechnen ist, spricht nicht gegen die gemeinsame Ausübung des Sorgerecht. Die mündliche Verhandlung hat gezeigt, dass über ihren Streit hinaus die Eltern offensichtlich auch immer wieder anläßlich des Umgangsrechts zu Einigungen kommen. Von daher steht zu erwarten, dass auch in der Zukunft die Eltern im Interesse ihrer Kinder Einigungen finden können.

Das Gericht verkennt nicht, wenn es die Mutter für geeignet hält, die elterliche Sorge auszuüben, dass dies nicht auch für den Vater zutrifft. Es schließt sich insoweit der Auffassung des Jugendamtes an, das bei einem Telefonat bestätigt hat, dass auch nach dem Eindruck der Jugendamtsmitarbeiter beide Eltern im gleichen Maße geeignet sind, für die Kinder zu sorgen. Das Problem ist nur, dass immer nach jeder Trennung von Eltern die Kinder letztlich ihren Aufenthalt nur bei einem Elternteil haben können. Für die Belassung des Aufenthaltes bei der Mutter spricht allein der Zeitablauf. Nach der Trennung sind bereits Jahre vergangen, in denen die Kinder immer ihren Lebensmittelpunkt bei der Mutter hatten. Allein dies spricht dafür, dass es weiterhin so bleibt.

Der Umzug der Mutter nach Hamburg steht dem, anders als der Vater meint, nicht entgegen. Zunächst kann der Mutter nicht untersagt werden, aus Gründen ihrer beruflichen Weiterbildung ihren Wohnort zu verlegen.

Der Vater sei daran erinnert, dass auch dann, wenn die Kinder bei ihm in Hannover bleiben, die Entfernung zu dem anderen Elternteil genauso weit ist wie für ihn von Hannover nach Hamburg. Das Zusammensein mit beiden Eltern wird sicherlich schwieriger und aufwändiger. Darüber hinaus sind Kinder dieses Alters leicht in der Lage, neue Freunde zu finden und sich in eine neue Umgebung hineinzufinden.

Am entscheidensten ist aber der Gesichtspunkt, dass die seit den letzten Jahren gewohnten Lebensumstände, nämlich das Zusammenleben mit der Mutter als besondere Bezugsperson, nicht unterbrochen werden soll.

Auch die Anhörung der Kinder, auf die Bezug genommen wird, für zu keinem anderen Ergebnis. Trotz der tiefgreifenden Zerwürfnis-se der Eltern fühlen sich die Kinder zu beiden hingezogen. Ihren Aufenthalt können sie aus den vorgenannten Gründen aber nur bei einem Elternteil haben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 30 Abs. 2, 94 Abs. 3 Satz 2 KostO, 13 a FGG, 12 Abs. 2 GKG.

Wxxxxxx

Richter am Amtsgericht