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AG Mainz + OLG Koblenz ersetzen Sorgeerklärung der Mutter eines nichtehelichen Kindes
- Tochter kann beim Vater bleiben -

Väter von nicht-ehelich geborenen Kindern werden in Deutschland rechtlich diskriminiert, denn eine gemeisame Sorge gibt es für diese Kinder nicht, wenn die Mama das nicht will - egal ob und welche Gründe sie dafür hat. Die "Rechtmäßigkeit" dieser gesetzlichen Regelung in § 1626a BGB hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) trotz vieler Gegenstimmen und Bedenken noch mit Beschluss vom 29.1.2003 - Az. 1 BvL 20/99 und 1 BvR 933/01 bestätigt. Gleichzeitig hatte das BVerfG aber zumindest auch das hier beschlossen:

paPPa.com dokumentiert eine Gerichtsentscheidung, die einen solchen Fall betrifft. Zumindest hier ist es einmal gelungen, die Allmachtstellung der Mutter eines nicht-ehelichen Kindes zu durchbrechen. Die inzwischen 12-jährige Tochter darf beim Vater wohnen bleiben. Wir freuen uns für sie. Wäre sie erst 8 Jahre alt gewesen, hätte sie vermutlich keine Chancen gehabt ... Die Änderung von § 1626a BGB ist auch weiterhin zu verfolgen und verfassungsrechtlich geboten - Mutter und Väter sind gleichberechtigt.


Oberlandesgericht Koblenz
[Links und textliche Hervorhebungen wurden nachträglich hinzugefügt.]

11 UF 577/04 – Beschluss vom 26.4.05
33 F 102/02 Amtsgericht Mainz

Verkündet am 26. April 2005

Beschluss

in der Familiensache

betreffend die Ersetzung der Sorgeerklärung (§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB) für

K., geboren am x. November 1992, wohnhaft bei dem Antragsteller,
Verfahrenspfleger: Rechtsanwalt X, Mainz

gemeinsames Kind der nicht miteinander verheirateten Eltern

M - Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt X, Koblenz

und

V, Berlin
- Antragsteller und Beschwerdegegner -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt X, Berlin

weiter am Verfahren beteiligt:

Stadt Mainz - Jugendamt -, …

Bezirksamt Mitte von Berlin, ...

Der 11. Zivilsenat / 3. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Werner und die Richter am Oberlandesgericht Diener und Dennhardt auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2005 beschlossen:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mainz vom 21. Juli 2004 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Gründe:

Die nicht miteinander verheirateten Parteien streiten um das Sorgerecht für ihre am x. November 1992 geborene Tochter K. Nach der Geburt ihrer Tochter haben die Parteien gemeinsam mit dem Kind in Berlin gelebt. Mutter und Kind sind im September 1994 aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen und im Frühjahr 2000 von Berlin nach Mainz umgezogen. Zwischen den Parteien ist es immer wieder zu Auseinandersetzungen über Umfang und Ablauf der Besuchskontakte zwischen Vater und Tochter gekommen. Der Antragsteller hat daraufhin beantragt, ihm die alleinige elterliche Sorge für seine Tochter zu übertragen. Die Antragsgegnerin hat dem ausdrücklich widersprochen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 29. Juli 2003, Az. 11 UF 228/03.

Nach dieser Entscheidung hat das Amtsgericht weitere Ermittlungen angestellt und nachdem der Antragsteller seinerseits die Sorgeerklärung gemäß § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben hatte (Urkunde vom 8. April 2004, Bezirksamt Mitte von Berlin, Az.: Jug xxx), durch die angefochtene Entscheidung die elterliche Sorge auf den Antragsteller übertragen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, mit der sie deren Aufhebung und damit die Alleinsorge für K. anstrebt.

Die gemäß § 621e ZPO an sich statthafte und auch im Übrigen zulässige (sofortige) Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache selbst teilweise Erfolg und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung, d.h. im Ergebnis zur gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien und Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für K. auf den Antragsteller.

Die bereits im Beschluss des Senats vom 29. Juli 2003 angesprochene Neuregelung des Sorgeerklärungsrechts für Eltern, die sich - wie hier - vor dem 1. Juli 1998 getrennt haben und somit keine Gelegenheit hatten, Sorgeerklärungen abzugeben, hat der Gesetzgeber durch die Erweiterung des Art. 224 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (hier: § 2 Abs. 3-5) geschaffen. Danach hat das Familiengericht die Sorgeerklärung eines Elternteils zu ersetzen, sofern nicht miteinander verheiratete Eltern über längere Zeit hinweg in häuslicher Gemeinschaft gemeinsam die elterliche Verantwortung für ihr Kind getragen, sich vor dem 1. Juli 1998 getrennt haben und die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl dient.

Die genannten Voraussetzungen sind hier gegeben, so dass die Sorgeerklärung der Antragsgegnerin (der Antragsteller hat seine bereits abgegeben, s. o.) zu ersetzen und damit die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien zu begründen ist.

Die Parteien haben nach der Geburt K. im Jahre 1992 fast noch 2 Jahre in einem gemeinsamen Haushalt in Berlin gelebt und gemeinsam die elterliche Verantwortung für das Kind getragen. 1994 haben die Parteien sich getrennt, ohne dass die Kontakte Ks zum Antragsteller abgerissen wären. Dies gilt auch für die Zeit ab dem Umzug der Antragsgegnerin mit K. nach Mainz (Frühjahr 2000), ab dem sich das Umgangsrecht des Antragstellers mit K. etwas schwieriger gestaltete.

Auch die weitere Voraussetzung für die Ersetzung der Sorgeerklärung ist gegeben, denn die gemeinsame Sorge dient dem Wohle Ks am besten. Dieser Auffassung des Senats steht nicht etwa entgegen, dass die Antragsgegnerin sich nicht freiwillig für eine gemeinsame elterliche Sorge entschieden hat, denn einen solchen Konflikt setzt Art. 224, § 2 Abs. 3-5 EGBGB ja gerade voraus.

Beide Parteien sind vielmehr bemüht, sich ernsthaft und auch mit Nachdruck für das psychische und physische Wohl des Kindes einzusetzen und dieses zu bewahren, was entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin insbesondere auch für die gesundheitliche Fürsorge des Antragstellers für K. gilt. Die de facto schon rund 2 Jahre bestehende "gemeinsame Sorge" trägt gemäß den übereinstimmenden Berichten der beteiligten Jugendämter sowie des Verfahrenspflegers bereits insofern Früchte, als seit dem Wechsel Ks von Mainz nach Berlin bei dieser eine außerordentlich positive Entwicklung zu verzeichnen ist. Hierzu trägt nach Auffassung des Senats wesentlich auch der Antragsteller bei, der zu der Antragsgegnerin, die nach Auffassung des Senats doch zu sehr auf K. allein fixiert ist, diese zu sehr einengt und im Übrigen zu einer bemerkenswerten Selbstbespiegelung des Mutter/Kind-Verhältnisses neigt, insoweit ein gesundes Gegengewicht bildet. Davon konnte sich der Senat nicht zuletzt durch die persönliche Anhörung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung überzeugen.

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht allerdings war bereits jetzt auf den Antragsteller zu übertragen, um für alle Beteiligten Planungs- und Rechtssicherheit zu schaffen, insbesondere um, was nach dem bisherigen Verlauf des seit Anfang 2002 anhängigen Verfahrens nicht fern liegt, weitere Auseinandersetzungen der Parteien um das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu vermeiden.

Auch die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsgegner dient dem Wohle des Kindes am besten. Insoweit kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zwar auf das Sorgerecht bezogenen, aber ebenso auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, die der Senat in der mündlichen Verhandlung ohne Einschränkung bestätigt gefunden hat. Die Schriftsätze der Antragsgegnerin an den Senat vom 22. April 2005 und an das Jugendamt Berlin vom selben Tage sowie den Schriftsatz des Antragstellers vom 18. April 2005 hat der Senat zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.


Amtsgericht Mainz
Aktenzeichen: 33 F 102/02

wegen Übertragung elterliche Sorge hat das Amtsgericht - Familiengericht - Mainz am 21. Juli 2004 durch die Richterin am Amtsgericht X beschlossen:

Gründe

Der Antragsteller ist der Vater der minderjährigen K., geb. am 11.1992. Die nicht miteinander verheirateten Eltern haben nach der Geburt der Tochter bis September 1994 gemeinsam mit dem Kind in einem Haushalt gelebt. Nach dem Auszug von Mutter und Kind im September 1994 kam es zwischen den Parteien in der Vergangenheit wiederholt zu Auseinandersetzungen über Umfang und Ablauf von Besuchskontakten zwischen Vater und Tochter.

Im Frühjahr 2000 ist die Kindesmutter gemeinsam mit der Tochter von Mainz nach Berlin (Anm. falsch, richtig ist: von Berlin nach Mainz) umgezogen. Von Juni 2000 bis Juli 2001 war zwischen den Parteien ein Verfahren, gerichtet auf die Regelung des Umgangs zwischen Vater und Tochter, vor dem Familiengericht Mainz anhängig. Durch Beschluss vom 13.06.2001 hat das erkennende Gericht den Umgang zwischen Vater und Tochter dahingehend geregelt, daß der Vater berechtigt sein soll, mit seiner Tochter mindestens einmal im Monat von Freitag 15.00 Uhr bis Sonntag 17.30 Uhr zusammen zu sein. Darüber hinaus sollte der Kindesvater berechtigt sein, mit seiner Tochter jeweils die Hälfte der Ferien zu verbringen und, soweit sich durch verschiedene Feiertage bzw. Brückentage ein verlängertes Wochenende von mindestens vier Tagen ergibt, durfte der Kindesvater dieses verlängerte Wochenende mit seiner Tochter in Berlin verbringen. Da bereits abzusehen war, daß eine einvernehmliche Verständigung der Eltern im Hinblick auf die Daten des Umgangs nicht zu erzielen war, hatte das Gericht zumindest für das Jahr 2001 sämtliche Daten der Besuchskontakt den Parteien ausdrücklich vorgegeben.

Ab Januar 2002 hatten die Parteien dann erneut Schwierigkeiten, sich auf künftige Umgangstermine zu einigen, so daß der Kindesvater wiederum ein Verfahren zur Regelung des Umgangs mit seiner Tochter anhängig machte. Da sich die Antragsgegnerin in der Regel weigerte an den vom Kindesvater vorgeschlagenen Terminen Umgang zuzulassen, mußten fast sämtliche Besuchskontakte im Jahr 2002 im Wege der vorläufigen Anordnung durch das erkennende Gericht festgelegt werden.

Seit dem 17.12.2002 befindet sich die Tochter K. infolge einer vorläufigen Anordnung des erkennenden Gerichts im Haushalt des Kindesvaters in Berlin.

Die alleinige elterliche Sorge für das Kind K war gemäß § 1626a, 1671 Abs. 2, 1666, 1697a BGB auf den Kindesvater zu übertragen, da diese Regelung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten dem wohl des Kindes am besten entspricht. Zu dieser Überzeugung gelangt das Gericht auf der Grundlage der Anhörung der Kindeseltern, der Tochter K., deren Verfahrenspfleger, des Stadtjugendamtes Mainz und den gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen Diplom-Psychologin P.

Die Tochter K. hat im letzten Anhörungstermin am 16.07.2004 erneut den Wunsch geäußert, künftig im Haushalt des Kindesvaters leben zu wollen. Sie hat dies damit begründet, dass sie sich nunmehr in dortigen Schulen eingelebt habe und ein erneuter Schulwechsel für sie deshalb nicht in Betracht komme.

Außerdem wolle sie auch künftig den engen Kontakt zu ihren Halbgeschwistern und der Familie des Kindesvaters haben, mit der sie viel Zeit verbringen würde. Natürlich vermisse sie auch ihre Mutter, aber sie habe sich im Großen und Ganzen in Berlin gut eingelebt und wolle hier auch künftig wohnen bleiben.

Die Tochter hat bei verschiedenen Anhörungsterminen dem Gericht immer wieder den Eindruck vermittelt, daß sie eine gute Beziehung zu ihrem Vater hat, an diesem sehr hängt und Zeit mit ihm und seiner neuen Familie in Berlin verbringen möchte. Aufgrund der in der Vergangenheit mit ihrer Mutter gemachten Erfahrungen sieht es das Kind nur noch durch das Überwechseln in den väterlichen Haushalt nach Berlin gewährleistet, auch künftig regelmäßig Kontakt zu ihrem Vater haben zu können und vor allem erhofft sich K. dadurch eine Beendigung der seit Jahren andauernden Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern. Offensichtlich sieht die Tochter den Vater als dasjenige Elternteil an, dem es bei den notwendigen Absprachen mit dem anderen Elternteil eher gelingen dürfte, sich kooperativ und an den Bedürfnissen der Tochter orientiert zu verhalten.

Diese Einschätzung der Tochter wird auch durch das Gutachten der Sachverständigen P. bestätigt. Die Sachverständige hat sich, genauso wie der Verfahrenspfleger, im letzten Anhörungstermin für einen sofortigen Wechsel der Tochter in den väterlichen Haushalt ausgesprochen und bei einem weiteren Verbleib der Toch bei der Mutter eine Kindeswohlgefährdung nicht ausschließen können. Nach ihrer Exploration beider Eltern und der Tochter, den durchgeführten Testverfahren und nach den Interaktionsbeobachtungen kommt die Sachverständige zu dem Ergebnis, bei einer etwaigen gemeinsamen elterlichen Sorge das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Kindesvater zu übertragen. Nach den nachvollziehbaren, schlüssigen und in sich widerspruchsfreien Feststellungen der Sachverständigen, denen sich das Gericht in vollem Umfang anschließt, nimmt K. in der väterlichen Lebensumgebung bereits heute bzw. immer noch ihren familiären, sozialen und emotionalen Lebensmittelpunkt wahr. Der Vater, der in der Vergangenheit solange die Eltern beide in Berlin lebten einen Großteil der Betreuungs- und Versorgungsaufnahmen gemeinsam mit der Mutter übernommen hatte, ist heute eher in der Lage, den besonderen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen des Kindes gerecht zu werden. Er verfügt über die Wahrnehmung und das Einfühlungsvermögen, ihm ist es eher möglich, sich in die psychische Verfassung des Kindes und seine derzeit belastende Lebenssituation hineinzudenken. Er verfügt über eine berufliche Beschäftigung, die ihm ausreichend Zeit zur Verfügung stellt, die Aufgaben der Erziehung, Betreuung und Versorgung zu übernehmen. In seinem Wohnumfeld ist für K. sowohl ausreichend räumlicher Platz als auch emotionale Bereitschaft vorhanden, um dem Kind eine alters gemäße und kindgerechte Integration zu ermöglichen.

Der Kindesvater hat in den vergangenen Jahren unter Beweis gestellt, daß ihm an einer engen und positiven Bindung und Beziehung zur Tochter sehr gelegen ist. Er hat versucht, die durch das wenig verantwortungsbewußte Verhalten der Mutter verursachte große räumliche Trennung und die damit verbundene kindliche Traumatisierung durch möglichst regelmäßige Kontakte mit dem Kind und für das Kind zu verringern. Dabei hat er sowohl Ausdauer als auch ein großes Bemühen sowohl in finanzieller als auch physischer Hinsicht an den Tag gelegt, was die Ernsthaftigkeit seiner Rolle als Vater dokumentiert.

Die Erziehungsfähigkeit der Mutter ist in gewisser Weise eingeschränkt. Sie vermag es, den Lebensalltag des Kindes soweit zu organisieren und strukturieren, daß hier eine Regelmäßigkeit von Schule und Hortbesuch, körperlicher Versorgung und ähnliches hinlänglich funktioniert. Jedoch nimmt sie die Defizite im emotionalen, sozialen und familiären Bereich bei K. nicht wahr. Das Kind lebt auf einem relativ niedrigen Niveau an emotionaler Versorgung, vermißt ein Familienleben, wie sie es beim Vater kennen und schätzen gelernt hat. Sie erlebt sich mit zahlreichen Problemen alleingelassen, die emotionale Beziehung zur Mutter ist relativ stark belastet. Die Kindesmutter versäumt es, die Tochter medizinisch und psychologisch zu stärken und zu stabilisieren. Eine Verschlechterung der körperlichen und psychischen Verfassung von K. konnte im Zeitraum der Begutachtung von der Sachverständigen beobachtet werden. Das Kind wurde von ihr nur einmal in einem kindgerechten, altersgemäßen Zustand und in einer unbelasteten, fröhlichen Verfassung erlebt, nämlich als es von der Sachverständigen beim Vater in Berlin aufgesucht wurde. Da sich in den vergangenen Jahren in der körperlichen, sozialen und psychischen Entwicklung von K. in der mütterlichen Betreuung keine entscheidenden Verbesserungen ergeben haben, im Gegenteil das Kind in seiner aktuellen Entwicklungsphase erheblich belastet und beeinträchtigt, die weitere Entwicklung sogar gefährdet erscheint, sollte K. die Möglichkeit gegeben werden, im väterlichen Umfeld, in der Familie also, in der sie zu leben wünscht, ihren Lebensmittelpunkt auch praktisch zu erleben. Hier würde man dem Bemühen des Kindes um emotionale Sicherheit entgegen kommen und es unterstützen.

Die Willensäußerungen von Kindern in hochstrittigen Familienangelegenheiten können als Teil kindlichen Bewältigungsverhaltens unter schwierigen Bedingungen verstanden werden. "Verstehen" kann in diesem Zusammenhang nicht bedeuten, sich die Lösungsversuche von Kindern vorschnell zu eigen zu machen, wohl aber bedeutet es, die Ressourcen des Helfer- und Rechtssystems in den Dienst der zugrunde liegenden Motive zu stellen. Da sämtliche Bedingungen und Befunde dafür sprechen, daß eine weitere positive Entwicklung beim Vater eher gewährleistet ist, sollte diesem Umstand auch Rechnung getragen werden.

Dass der Kindesvater zwischenzeitlich mit K. in eine eigene Wohnung gezogen ist, ändert an dieser Einschätzung nichts. Sowohl die Tochter K. als auch der Kindesvater haben während der Anhörung erklärt, dass ein regelmäßiger Kontakt zwischen Halbgeschwistern und der Lebensgefährtin des Kindesvaters und K. nach wie vor gegeben ist, da die Familie die Mahlzeiten fast immer gemeinsam einnehme. Darüber hinaus sei es auch beabsichtigt, in mittelbarer Zukunft wieder in ein gemeinsames Haus ziehen, da die Lebensgefährtin aller Voraussicht nach im Herbst diesen Jahres ihre Arbeitsstelle wieder aufnehmen und der Kindesvater sich dann tagsüber um alle drei Kinder kümmern werde. Auch das Jugendamt der Stadt Berlin hat diese Situation der Familie bestätigt, so dass eine relevante Änderung der Verhältnisse nicht eingetreten ist.

Nach der gesetzlichen Neuregelung in Artikel 224, § 2 Abs. 3 und 4 EGBGB konnte der Kindesvater im vorliegenden Fall an sich nur die Ersetzung der Zustimmungserklärung der Kindesmutter zur künftigen Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge beantragen. Hiermit ersetzt das Gericht so dann diese notwendige Zustimmung, so dass für eine logische Sekunde die elterliche Sorge von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt wird. Da jedoch das Gericht im vorliegenden Fall die Ausübung der gemeinsamen Sorge durch beide Eltern für die Tochter K. für nicht praktikabel hält, da es an der notwendigen Kooperationsgemeinschaft insbesondere dar Kindesmutter fehlt, war die elterliche Sorge sodann in analoger Anwendung des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB dem Kindesvater zu übertragen.

Auch im Rahmen des letzten Anhörungstermins wurde wiederum deutlich, dass die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Tochter K. zwischen den Eltern nicht möglich sein dürfte. Es wurde nämlich deutlich, dass etwaige Besuchskontakte nicht etwa zwischen den Eltern, sondern ausschließlich über die Tochter K. ausgehandelt werden. Eine Kommunikation zwischen den Eltern gestaltet sich nach wie vor als äußerst schwierig bzw. ist infolge der vielen vergangenen verbalen Auseinandersetzungen überhaupt nicht mehr existent. Etwaige Regelungen für die Tochter können nur nach monatelangen Streitereien bzw. durch das Eingreifen der Anwälte überhaupt getroffen werden, so dass für das Gericht nicht erkennbar ist, wie die Eltern künftig gemeinsam Entscheidungen hinsichtlich der Tochter treffen können. Gerade die Kindesmutter hat auch im letzten Anhörungstermin in dieser Hinsicht keinerlei Einsicht gezeigt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass es den Eltern künftig gelingen wird, einvernehmliche Absprachen in bezug auf die Tochter zu treffen und diese auch entsprechend umzusetzen. Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Kindesvater entspricht somit dem Wohl des Kindes am besten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 94 Abs. 1 Nr. 3 Kostenordnung.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes richtet sich nach §§ 94 Abs. 2, 30 Abs. 2, 3 Kostenordnung.

- gez. X -
Richterin am Amtsgericht


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Stand dieser Seite: 16.5.05 - Fundstelle: http://www.pappa.com/urteile/sorgerecht/OLG-KO-50426+-AG-Mainz-40721.html

Sorgeerklärung, Ersetzung, 1626a, BGB, EGBGB, 224, Art. 224 § 2, Kindeswohl, OLG Koblenz, 11 UF 577/04, BVerfG, 1 BvL 20/99, 1 BvR 933/01, Altfallregelung, Väter, nichtehelich

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