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Rechtsprechung
zur Umgangspflicht der Eltern gemäß § 1684 BGB
Papa
Komm !!!
OLG
Brandenburg 21.1.04 - 15 UF 233/00 - FamRZ
2005, 293 = NJW 2004, 3786
Das
subjektive Recht des Kindes auf Umgang (§
1684 BGB) besteht auch dann, wenn der (nichteheliche) Vater
den Kontakt nachhaltig ablehnt.
Das
Recht des Kindes auf Umgang kann auch in solchen Konstellationen nur dann
ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet
wäre.
Verfassungsrechtliche
Bedenken stehen einer Umgangspflicht des Vaters nicht entgegen.
Soweit
der Vater einen Umgang strikt ablehnt, kann mit dem gerichtlichen Umgangsbeschluss
auch gleichzeitig ein Zwanggeld gemäß §
33 FGG angedroht werden.
Ausführliche
Entscheidung
OLG
Köln 17.12.02 - 25 UF 227/02 - FamRZ 2004, 52
Das
Umgangsrecht des Kindes mit jedem Elternteil ist ein Pflichtrecht und kann
ggf. auch gegen den Willen des auf Umgang in Anspruch genommenen Elternteils
durchgesetzt werden.
Zur
Verfügung stehende Zwangsmittel sind als „ultima ratio" nur dann
anzuwenden, wenn der Umgang zum Wohl des Kindes erforderlich ist und ohne
Zwang überhaupt nicht oder nur in völlig unzureichendem Maße
erfolgt.
Geht
der Umgang des umgangsberechtigten Elternteils mit dem Kind über ein
Mindestmaß hinaus, so ist eine gerichtlich angeordnete Ausweitung
des Besuchskontakts gegen den Willen des umgangsverpflichteten Elternteils
nicht geboten. Die Interessen des betreuenden Elternteils an verstärkten
Umgangskontakten können nicht dazu führen, ein Risiko für
das Wohl des Kindes, das in einer erzwungenen Ausweitung der Besuchskontakte
liegen kann, in Kauf zu nehmen.
Ausführliche
Entscheidung
OLG
Köln 12.12.01 – 26 WF 193/01
- FamRZ 2002, 979 = OLGR Köln 2002, 175 = NJW-RR 2002, 941 = FPR 2002,
269 = ZfJ 2003, 241
Für
die Erwirkung einer gerichtlich vollstreckbaren Entscheidung über
die Ausübung des Umgangsrechts ist auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis
gegeben, wenn bereits eine Vereinbarung der gemeinsam sorgeberechtigten
Eltern über das Umgangsrecht getroffen wurde, diese aber nicht zur
Zufriedenheit aller Beteiligten praktiziert wird. Dies gilt auch gegenüber
dem Umgangspflichtigen.
OLG
Köln 15.1.01 - 27 WF 1/01 -
FamRZ 2001, 1023 = OLGR Köln 2001, 223
Das
Kind hat ein eigenes gerichtlich durchsetzbares Umgangsrecht.
Die
Regelung des Umgangsrechts kann auch zum Zweck der Erzwingbarkeit gemäß
§ 33 FGG gegen einen Umgangsberechtigten gleichgültigen Elternteil
von dem anderen Elternteil beantragt werden.
Ausführliche
Entscheidung
OLG
Celle 21.11.00 - 19 UF 253/00
- OLGR Celle 2001, 18 = ZfJ 2001, 352 = MDR 2001, 395
http://www.ra-kotz.de/umgangsrecht.htm
Das
OLG Celle ordnet auf Betreiben der Mutter den Umgang des anderweitig verheirateten
Vaters mit dem 4-jährigen nichtehelichen Kind an und sieht in einer
Umgangspflicht weder einen Verfassungsverstoß noch - im konkreten
Fall - eine Kindesschädlichkeit.
Ausführliche
Entscheidung
AG
Hann. Münden 7.3.00 - 6 F 227/98 - FamRZ 2000, 1599
Der
Vater ist verpflichtet, den Umgang mit den Kindern zweimal monatlich zu
den festgelegten Zeiten zu pflegen. Zum Wohle des Kindes gehört in
der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen (§ 1626
III 1 BGB).
Ausführliche
Entscheidung
Siehe
auch interessante Entscheidung zur „Sorgepflicht“: Sorgerechtsregelung
zugunsten eines Elternteils gegen dessen Willen - Sorgerecht ist auch
Sorgepflicht - OLG Karlsruhe 27.8.98 - 2 UF 135/98 - FamRZ 1999, 801
Negative
Entscheidungen:
VerfGH
Berlin 29.1.04 - VerfGH 152/03 -
FamRZ 2004, 970
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
wenn die Fachgerichte das Begehren der Mutter, den Vater zum Umgang mit
dem Kind zu verpflichten, bei Vorliegen nachvollziehbarer Gründe für
die ablehnende Haltung des Vaters zurückweisen.
Im
Gegensatz zur Darstellung der Bf. in der Verfassungsbeschwerde stellt das
KG es nicht in das Belieben des Vaters, den Umgang mit seinem Kind abzulehnen.
Es geht vielmehr davon aus, dass die Ablehnung des Vaters, Umgang
mit seinem Kind zu pflegen, nachvollziehbare Gründe hat. Es
führt aus, dass die Bf. den Vater mehrfach strafrechtlich und standesrechtlich
angezeigt und er die Befürchtung hat, dass bei einem erneuten Umgang
mit seinem Kind die Mutter dies ausnutzen werde, um ihn weiterhin mit Eingaben
und Beschwerden zu verfolgen. Die darauf beruhende Ablehnung des Umgangs
würde bei einem erzwungenen Umgang des Kindes mit dem Vater von diesem
tatsächlich und unmittelbar erlebt. Dies sei für das Kindeswohl
nachteiliger als die bloße Abwesenheit des Vaters. Dies könne
das Gericht auch selbst entscheiden, weil es über ausreichende Sachkunde
verfüge. Besondere Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Einzelfall
die Frage des Kindeswohls nur mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt
werden könnte, lägen nicht vor.
Die
Ausführungen des KG belegen, dass es die verschiedenen berührten
Grundrechte bei der Auseinandersetzung mit dem Problem, welche Umgangsentscheidung
dem Kindeswohl am besten dient, ausreichend in den Blick genommen hat.
Da nach den einfachrechtlichen Regeln das Kindeswohl mit den Interessen
der anderen Beteiligten abzuwägen ist und im Zweifel Vorrang genießt,
ist nicht erkennbar, dass bei dieser Abwägung das Grundrecht der Mutter
unangemessen fehlgewichtet geworden ist.
OLG
Nürnberg 11.6.01 - 7 UF 201/01
- FamRZ 2002, 413 = NJWE-FER 2001, 310 = MDR 2001, 1356 = OLGR Nürnberg
2001, 363 = JAmt 2002, 204
Einem
Antrag des Sorgeberechtigten, den anderen Elternteil gegen dessen ausdrücklichen
Willen zum persönlichen Umgang mit einem gemeinsamen Kind zu verpflichten,
ist nicht stattzugeben, wenn ein solcher Umgang nicht dem Interesse des
Kindes dienen würde.
Ausführliche
Entscheidung
Oben
genannte Entscheidungen in ausführlicher Form
OLG
Brandenburg 21.1.04 - 15 UF 233/00 - FamRZ 2005, 293 = NJW 2004, 3786
Das
subjektive Recht des Kindes auf Umgang (§
1684 BGB) besteht auch dann, wenn der (nichteheliche) Vater
den Kontakt nachhaltig ablehnt.
Das
Recht des Kindes auf Umgang kann auch in solchen Konstellationen nur dann
ausgeschlossen werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet
wäre.
Verfassungsrechtliche
Bedenken stehen einer Umgangspflicht des Vaters nicht entgegen.
Soweit
der Vater einen Umgang strikt ablehnt, kann mit dem gerichtlichen Umgangsbeschluss
auch gleichzeitig ein Zwanggeld gemäß § 33 FGG angedroht
werden.
Zum
Sachverhalt:
Der
rund fünf Jahre alte Antragsteller ist das nichteheliche Kind des
Antraggegners (Vater); dieser hat die Vaterschaft im Mai 1999 anerkannt.
Der Antragsteller entstammt einer langjährigen außerehelichen
Beziehung des anderweitig verheirateten Antraggegners mit der Mutter, die
er wegen der Schwangerschaft mit dem Antragsteller beendet hat. Der Antraggegner
hat sich nach der Geburt des Antragstellers bis heute geweigert, mit ihm
irgendeinen Umgang zu haben oder ihn auch nur zu sehen.
Im
Mai 2000 hat der Antragsteller, vertreten durch seine Mutter, beim zuständigen
Amtsgericht (AG) unter Berufung auf § 1684 BGB ein Umgangsrecht mit
dem Antraggegner geltend gemacht. Der Antraggegner hat sich hiergegen mit
der Begründung gewehrt, der Umgangswunsch könne angesichts des
damaligen Alters des Kindes nicht dessen Willen entsprechen, er sei vielmehr
allein Ausdruck des Wunschs der Mutter, die außereheliche Beziehung
wiederzubeleben. Im Übrigen sehe er seine Ehe, aus der zwei eheliche
Kinder abstammen, durch Umgang mit dem Antragsteller gefährdet. Seine
Ehefrau habe nur mit Mühe akzeptiert, dass er ein außereheliches
Kind habe; sie regle für ihn zwar die finanziellen Folgen, nämlich
den Unterhalt für den Antragsteller, habe jedoch gedroht, ihn zu verlassen,
wenn er den Antragsteller sehe und Umgang mit ihm habe.
Das
Amtsgericht hat mit Beschluss vom November 2000 den Antrag des Kindes auf
Umgang zurückgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt,
ein Umgang zwischen Kind und Vater entspreche angesichts der nachhaltig
ablehnenden Haltung des Antraggegners nicht dem Kindeswohl. Der Antragsteller
sei im Alter von (damals) knapp zwei Jahren noch nicht in der Lage, einen
solchen Wunsch zu äußern, zumal er seinen Vater nicht kenne
und keine emotionalen Bindungen zu ihm habe. Auch sehe der Antragsgegner
zu Recht seine Ehe durch Umgangskontakte mit dem nichtehelichen Kind gefährdet.
Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.
Der
Senat hat zwei Gutachten eingeholt, wobei jeweils der Antragsgegner seine
Mitwirkung verweigert hat. Der Senat hat dem Antragsteller ein begleitetes
Umgangsrecht zugesprochen: Jeweils zwei Stunden in der ersten Woche der
Monate März, Juni, September und Dezember.
Aus
den Gründen:
1.
Nach § 1684 I BGB hat der Antragsteller das Recht auf Umgang mit seinem
leiblichen Vater. Nach derselben Vorschrift (§ 1684 I Halbs. 2 BGB)
ist der Vater verpflichtet, den Umgang wahrzunehmen.
Der
Gesetzgeber hat durch diese mit dem Kindschaftsreformgesetz 1998 eingefügte
Regelung (Art. 1 Nr. 24) das Umgangsrecht des Kindes bewusst als dessen
subjektives Recht ausgestaltet, mit dem zugleich eine Pflicht der Eltern
zum Umgang mit dem Kind korrespondiert (BT-Dr. 13/8511, S. 74). Die Entscheidung
des Gesetzgebers beruht auf der Erkenntnis, dass der Umgang des Kindes
mit seinen Eltern, gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für
die Entwicklung und das Wohl des Kindes von herausragender Bedeutung ist.
So heißt es in der Begründung des Rechtsausschusses zu dem Gesetz
gewordenen Entwurf wie folgt:
„Der
Rechtsausschuss ist einhellig der Auffassung, dass das Reformziel, die
Rechte des Kindes zu fördern und seine Belange in den Vordergrund
zu stellen, besonderen Ausdruck finden muss im Bereich des Umgangsrechts
… (Er) empfiehlt … einstimmig, noch stärker zu betonen, dass das Kind
nicht nur Objekt des elterlichen Umgangs ist, sondern dass der Umgang der
Eltern mit ihrem Kind ganz wesentlich dessen Bedürfnis dient, Beziehungen
zu beiden Elternteilen aufzubauen und erhalten zu können …“
Weiter
heißt es dort:
„Die
Bedeutung des Umgangs für das Kind soll darüber hinaus dadurch
betont werden, dass der Rechtsprechung des BGH folgend ausdrücklich
im Gesetz geregelt wird, dass die Entscheidung, das Umgangsrecht oder seinen
Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einzuschränken oder
auszuschließen, nur ergehen kann, wenn anderenfalls das Wohl des
Kindes gefährdet wäre.“
Sodann
hat der Rechtsausschuss begründet, warum der - ursprünglich im
Regierungsentwurf vorgesehene - Ausschluss einer Vollstreckbarkeit in den
Gesetzentwurf nicht übernommen werde; entsprechend hat der Bundestag
das Gesetz beschlossen.
Vor
diesem Hintergrund entspricht die Wertung des FamG, ein „erzwungener“ Umgang,
das heißt ein ausschließlich durch gerichtliche Entscheidung
vorgegebener Umgang zwischen Kind und Vater entspreche nicht dem Kindeswohl,
der Rechtslage nicht. Das AG hat verkannt, dass angesichts des subjektiven
Rechts des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen eine Einschränkung
des Umgangsrechts oder dessen Ausschluss nur in Betracht kommt, soweit
dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§ 1684 IV 1 BGB) bzw. dass
„eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere
Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt“, nur ergehen
kann, wenn „anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre“
(§ 1684 IV 2 BGB). Diese gesetzliche Bestimmung korrespondiert mit
der Verpflichtung beider Eltern, mithin auch des Vaters eines nichtehelichen
Kindes, aus Absatz 2 der vorgenannten Bestimmung, wonach Eltern alles zu
unterlassen haben, was „die Erziehung erschwert“.
Vor
diesem Hintergrund ist der Einwand des Antragsgegners unbeachtlich, er
habe keine Beziehung zu seinem Sohn und wolle diese auch nicht aufbauen.
Er verkennt, dass das Umgangsrecht des Kindes nicht allein dem Erhalt bestehender
Beziehungen zwischen Eltern(-teil) und Kind dient, sondern auch dem im
Interesse des Kindeswohls erforderlichen Neuaufbau einer solchen Beziehung,
und dies unter anderem auch unter dem Gesichtspunkt, den weiteren Elternteil
als „Reserve-Elternteil“ zu erhalten. Dieser kann nämlich unabhängig
davon, ob er nur eingeschränkte, teilweise oder überhaupt keine
sorgerechtlichen Befugnisse hat, jederzeit in die volle sorgerechtliche
Position einrücken (§§ 1672, 1678, 1680, 1681, 1696 BGB;
vgl. BGH, NJW 1999, 1344 = FPR 1999, 248 = FamRZ 1999, 651).
2.
Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken stehen einer Umgangspflicht
des Kindesvaters nach § 1684 BGB nicht entgegen.
a)
Art. 2 GG, der das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gewährleistet,
stellt dieses Recht unter den Vorbehalt, dass hierdurch die Rechte anderer
nicht verletzt werden oder gegen das Sittengesetz verstoßen wird.
Solche Einschränkungen, die im überwiegenden Allgemeininteresse
oder im Hinblick auf rechtlich geschützte Interessen Dritter unter
Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden, hat
der Einzelne hinzunehmen, soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater
Lebensgestaltung eingegriffen wird (BVerfGE 65, 1 [44] = NJW 1984, 419).
Gemessen
hieran muss der Kindesvater die Einschränkungen hinnehmen, die ihm
der Gesetzgeber mit der Umgangspflicht in § 1684 BGB auferlegt hat.
Die Abwägung des Gesetzgebers, nach der insoweit die Interessen des
minderjährigen Kindes Vorrang vor dem Recht des Vaters auf freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit genießen, ist angesichts der - auch in
Art. 6 GG zum Ausdruck kommenden - besonderen Schutzbedürftigkeit
des Kindes, das für seine Existenz nicht verantwortlich ist, unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ebenso wenig zu beanstanden wie
sonstige aus der Vaterschaft folgende Pflichten, etwa die Unterhaltspflicht.
b)
Ebenso wenig ist ein Verstoß gegen Art. 6 GG (Schutz von Ehe, Familie
und nichtehelichen Kindern) ersichtlich.
aa)
Nach Art. 6 I GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der
staatlichen Ordnung. Hierauf zielt der Einwand des Antragsgegners, seine
(bestehende) Ehe sei gefährdet, wenn er seinen nichtehelichen Sohn,
den Antragsteller, auch nur stundenweise sehen müsse. Dieser Einwand
berührt das Verhältnis von Art. 6 V zu Art. 6 I GG. Das BVerfG
hat hierzu ausgeführt, dass kein Gegensatz zwischen diesen beiden
Verfassungsnormen besteht, auch soweit Art. 6 I GG den Schutz der Ehe zum
Gegenstand hat: Die Gewährleistung von Ehe und Familie als verfassungsmäßige
Institution wird durch den verfassungsmäßigen Auftrag, den nichtehelichen
Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche
und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen
wie den ehelichen Kindern (so der Wortlaut von Abs. 5), nicht beeinträchtigt.
Bereits im Jahre 1969 hat das BVerfG festgestellt:
„Gerade
weil das uneheliche Kind durch das Fehlen der nur in der Ehe verwirklichten
vollständigen Familiengemeinschaft mit Vater und Mutter von vornherein
benachteiligt ist, will der Verfassungsgeber mit den Mitteln der Rechtsordnung
und sonstiger staatlicher Vorsorge einen gewissen Ausgleich für diesen
Mangel schaffen: Das Kind soll so wenig wie möglich unter dem Verhalten
seiner Erzeuger … leiden.“ (BVerfGE 25, 167 [195] = NJW 1969, 597).
De
facto ergibt sich aus der von Verfassungs wegen geforderten Gleichstellung
des unehelichen und des ehelichen Kindes ein Vorrang der Abstammung vor
der rechtlichen Lebensgemeinschaft in der Ehe; Art. 6 V GG schränkt
die Institutionsgarantie der Ehe ein (Maunz/Dürig/Badura, GG, Art.
6 Rdnr. 26). Die Frage, ob der Begriff der „Familie“ in Art. 6 I GG entgegen
früher verbreiteter Meinung unmittelbar das nichteheliche Kind auch
dann erfasst, wenn es nicht in einer Gemeinschaft mit seinem Erzeuger lebt,
bedarf daher in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung.
Der
Gesetzgeber hat sich mit den Regelungen in § 1684 BGB, Einschränkungen
des Umgangs ausschließlich im Interesse des Kindeswohls zuzulassen,
im Rahmen des verfassungsmäßigen Auftrags gehalten und die verfassungsmäßigen
Beschränkungen aus Art. 6 I GG grundsätzlich nicht verletzt.
bb)
Bei verfassungsgemäßer Auslegung und Anwendung von § 1684
BGB ist im konkreten Einzelfall eine Verletzung des Grundrechtsschutz für
Ehe und Familie auch dann nicht ersichtlich, wenn der Begriff der „Familie“
in Art. 6 I GG im engeren Sinne zu Grunde gelegt und auf die bestehende
eheliche Lebensgemeinschaft des Antragsgegners mit seiner Ehefrau und den
ehelichen Kindern bezogen wird. Der tatsächliche Eingriff, den der
Antragsgegner und seine - so verstandene - Familie durch die Umgangsverpflichtung
mit seinem nichtehelichen Kind, dem Antragsteller, hinnehmen muss, ist
nämlich jedenfalls eher geringfügig und nicht unverhältnismäßig
(vgl. hierzu BVerfGE 31, 194 [208] = NJW 1971, 1447). Durch die tenorierte
Anordnung bleibt der räumliche Bereich des Familienlebens unangetastet.
Auch der Zeitaufwand, den der Ag. aufwenden muss, wenn er seiner Familie
einmal im Vierteljahr während weniger Stunden nicht zur Verfügung
steht, stellt keinen verfassungsrechtlich relevanten Eingriff in den grundsätzlich
geschützten Bereich der Familie dar.
Die
Drohung der Ehefrau des Antraggegners, ihn im Falle einer - auch gerichtlich
angeordneten - Umgangsanbahnung mit dem Antragsteller zu verlassen, kann
ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Unbeschadet dessen,
dass diese Androhung wenig verständlich ist - der Ehefrau ist die
Existenz des nichtehelichen Antragsteller bekannt, und sie nimmt es auch
hin und verkraftet es, monatlich erneut damit konfrontiert zu werden, wenn
sie die Unterhaltsüberweisungen vornimmt -, kann sie die Durchsetzung
der Rechtsordnung nicht in Frage stellen. Niemand käme ernsthaft etwa
auf den Gedanken, zum Beispiel Unterhaltsforderungen von Kindern, die nicht
dem engeren Familienverband angehören, oder - weitergehend noch -
sonstige zivilrechtliche Forderungen unter Hinweis auf Art. 6 I GG für
verfassungswidrig zu halten, wenn nur der Ehegatte damit droht, für
den Fall deren gerichtlicher Durchsetzung die Ehe aufzukündigen.
dd)
Nichts anderes kann im Verhältnis zu den ehelichen Kindern des Antragsgegners
gelten. Deren mögliche Beeinträchtigung ist zum einen nur geringfügig,
zum anderen aus Art. 6 V GG gerechtfertigt und von ihnen hinzunehmen.
3.
Die Anordnungen des Senats folgen den Empfehlungen des Sachverständigengutachtens,
das keine der Parteien inhaltlich angegriffen hat. Die Ausführungen
des Sachverständigen sind nachvollziehbar und überzeugend, auch
was Art und Umfang des anzubahnenden Umgangs zwischen Antragsteller und
Antragsgegner betrifft. Der Sachverständige verfügt, wie dem
Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist, über umfassende
Sachkunde.
4.
Die Androhung des Zwangsgelds folgt aus §
33 FGG. Indem der Gesetzgeber die Durchsetzung der Umgangsbefugnis
des Kindes von der Vollstreckbarkeit nicht ausgenommen hat (vgl. BT-Dr.
13/8511, S. 74), ergibt sich die Möglichkeit ihrer gerichtlichen Geltendmachung
und Erzwingung unmittelbar aus dem Gesetz (so auch OLG Köln, FamRZ
2001, 1023). Die Androhung ist gerechtfertigt, nachdem der Antragsgegner
sich wiederholt - auch in der letzten mündlichen Verhandlung - strikt
geweigert hat, Kontakt zu seinem Sohn aufzunehmen.
Anmerkung:
Der Vater hatte gegen eine Zwischenentscheidung des OLG Brandenburg, mit
der das Gericht ihn zu Umgangskontakten in der Praxis des Sachverständigen
verpflichtet und für den Fall der Nichteinhaltung ein Zwangsgeld angedroht
hatte, Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht gab
ihm insofern Recht (Verletzung Abs. 2 GG), als dass eine solche Anordnung
nicht mit einem Zwangsgeld bedroht werden dürfe. Das BVerfG führt
in seiner Entscheidung vom 20.5.03
- 1 BvR 2222/01 – u. a. aus:
„Der
angeordnete, in den Räumen des Sachverständigen und unter dessen
Beaufsichtigung durchzuführende Umgang des Beschwerdeführers
mit seinem Kind sollte der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens
dienen. Hierfür wäre die Erhebung von Befunden erforderlich gewesen,
die nicht nur das Kind, sondern auch den Beschwerdeführer betroffen
hätte. Der Sachverständige hätte untersuchen müssen,
wie der Beschwerdeführer - der eine Verhaltensbeobachtung gegenüber
dem Sachverständigen wiederholt abgelehnt hat - sich seinem ihm noch
unbekannten Kind gegenüber verhält. Eine solche Exploration erfasst
sehr persönliche Angelegenheiten, Denkweisen und Verhaltensweisen
des Beschwerdeführers, die Rückschlüsse auf seine seelische
Verfassung und seinen Charakter zulassen und damit den Schutzbereich seines
Persönlichkeitsrechts berühren. In diesen Schutzbereich hat das
Oberlandesgericht durch die Anordnung sowie die Androhung eines Zwangsgeldes
eingegriffen, denn dadurch sollte der Beschwerdeführer zu dem vom
Gericht bestimmten Verhalten angehalten werden.
Die
Anordnung, die den Betroffenen zwingt, sich im Rahmen eines sorge- bzw.
umgangsrechtlichen Verfahrens psychologisch untersuchen zu lassen und zu
diesem Zweck bei einem Sachverständigen zu erscheinen, kann sich auf
keine sie legitimierende Gesetzesnorm stützen (vgl. hierzu auch OLG
Koblenz, FamRZ 2000, S. 1233; OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, S. 1479 <1480>;
OLG Hamm, 1. FamS, FamRZ 1982, S. 94 <95>; 4. FamS, FamRZ 1981, S.
706 <707>; BayObLG, FamRZ 1979, S. 737 <739>; OLG Stuttgart,
OLGZ 1975, 132 ff.; Schmidt, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl.,
§ 15 Rz. 49; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 8. Aufl., § 15 Rz. 31;
Jansen, FGG I. Bd., 2. Aufl., § 12 Rz. 68; Weychardt, ZfJ 1999, S.
326 <332>; Säcker, FamRZ 1971, S. 81 <83, 84>). Als Ermächtigungsgrundlagen
können weder § 33 FGG noch § 1684 Abs. 1 BGB bzw. §§
12, 15 Abs. 1 FGG herangezogen werden.“
OLG
Köln 17.12.02 - 25 UF 227/02 - FamRZ 2004, 52
Das
Umgangsrecht des Kindes mit jedem Elternteil ist ein Pflichtrecht und kann
ggf. auch gegen den Willen des auf Umgang in Anspruch genommenen Elternteils
durchgesetzt werden. Zur Verfügung stehende Zwangsmittel sind als
„ultima ratio" nur dann anzuwenden, wenn der Umgang zum Wohl des Kindes
erforderlich ist und ohne Zwang überhaupt nicht oder nur in völlig
unzureichendem Maße erfolgt.
Geht
der Umgang des umgangsberechtigten Elternteils mit dem Kind sowohl an den
Besuchswochenenden als auch während der Ferienzeiten über ein
denkbares Mindestmaß weit hinaus, so ist eine gerichtlich angeordnete
Ausweitung des Besuchskontakts gegen den Willen des Elternteils nicht geboten.
Keinesfalls können die Interessen des betreuenden Elternteils an verstärkten
Umgangskontakten dazu führen, ein Risiko für das Wohl des Kindes,
das in einer erzwungenen Ausweitung der Besuchskontakte liegen kann, in
Kauf zu nehmen.
Zu
Recht geht das AG davon aus, dass das in § 1684 I BGB geregelte Recht
des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil ein Recht ist, das den Charakter
eines Pflichtrechts hat und u. U. auch gegen den Willen des auf Umgang
in Anspruch genommenen Elternteils durchgesetzt werden kann. Dabei ist
jedoch - wie in allen Fällen der Regelung des Sorge- und des Umgangsrechts
(§ 1697a BGB) - das Wohl des betroffenen Kindes in den Mittelpunkt
der Überlegungen zu stellen und zu fragen, ob die jeweils beantragte
Regelung diesem Wohl dient oder ob sie ihm schadet.
Insoweit
ist in einem Fall wie dem vorliegenden insbesondere zu beachten, dass ein
durch Zwang herbeigeführter Kontakt vom Grundsatz her als problematisch
erscheinen kann, weil fraglich ist, ob der zum Umgang gezwungene Elternteil
dem Kind mit der wünschenswerten inneren Freiheit begegnen und dem
Kind dabei die Zuwendung und Zuneigung entgegenbringen kann, die den Umgang
erst zu einem Gewinn für das Kind machen können. Von daher erscheint
es geboten, dem sich weigernden Elternteil den Umgang mit dem Kind nur
dann zu gebieten, wenn der für das Wohl des Kindes erforderliche Umgang
nicht auf andere Weise herzustellen ist. Das grundsätzlich zur Verfügung
stehende Mittel des Zwanges ist daher als „ultima ratio" zu sehen
und nur dann anzuwenden, wenn der Umgang des Kindes mit dem Elternteil
zum Wohl des Kindes erforderlich ist und er ohne das gerichtliche Gebot
überhaupt nicht oder nur in einem völlig unzureichenden Maß
erfolgt. Nur dann kann nach der Überzeugung des Senats das Wagnis
für das Kindeswohl, das in einem erzwungenen Umgang des Kindes mit
dem Elternteil, der dem Kind möglicherweise ablehnend gegenübersteht,
in Kauf genommen werden.
Ein
Fall, wie er zuvor beschrieben worden ist, liegt hier nicht vor. Mag es
auch wünschenswert erscheinen, dass der Antragsgegner seine Kontakte
zu den Antragstellern, seinen erstehelichen Kindern, ausdehnt, und mag
auch zutreffen, dass die Begründung für seine insoweit ablehnende
Haltung nicht ohne weiteres als stichhaltig erscheint, so ist doch festzuhalten,
dass es zwischen den Parteien Umgang in einem Umfang gibt, der über
ein denkbares Mindestmaß weit hinausgeht. So ist der Antragsgegner
bereit, die Kinder alle zwei Wochen von Samstag 9 Uhr bis Sonntag, 19 Uhr
zu sich zu nehmen, und nach dem beiderseitigen Sachvortrag vermittelt sich
der Eindruck, dass die so beschriebenen Besuchswochenenden - abgesehen
von Ausnahmen, die zu den in solchen Sachen leider immer wieder zu beobachtenden
Unzuträglichkeiten führen, die die Parteien aber gehalten sind,
in einer gewissen Gelassenheit selbst zu regeln - im Wesentlichen eingehalten
werden. Davon ausgehend kann aber nicht angenommen werden, zum Wohl der
Kinder sei ein Druck auf den Antragsgegner Gg. erforderlich, damit er die
Antragsteller bereits ab Freitag um 17.45 Uhr zu sich nimmt.
Gleiches
gilt für die Kontakte der Kinder mit ihrem Vater an den hohen Feiertagen
und in den Ferien. Insoweit vermittelt sich auch nach dem Sachvortrag der
Antragsteller nicht die Erkenntnis, der Antragsgegner stehe Begegnungen
mit ihnen an diesen Tagen und auch mehrtägigen Aufenthalten bei ihm
in den Ferien völlig ablehnend gegenüber. So hat der Antragsgegner
die Antragsteller in den Sommerferien 2001 unstreitig einige Tage bei sich
gehabt. Soweit ein solcher Aufenthalt in den diesjährigen Sommerferien
nicht zustande gekommen ist, dürfte dies nicht zuletzt unter dem Eindruck
des vorliegenden Verfahrens unterblieben sein. Der Senat geht davon aus
und erwartet dies auch von dem Antragsgegner, dass er sich in den kommenden
Ferien, und zwar nicht nur in den jeweiligen Sommerferien, nach Möglichkeit
den Antragstellern zuwenden wird, wobei er darauf hinzuweisen ist, dass
von ihm nicht verlangt wird, mit den Antragstellern zu verreisen, wenn
dies aus finanziellen Gründen nicht möglich ist. Darüber
hinaus darf von dem Antragsgegner auch in Anbetracht der nicht überaus
großen Entfernung der Wohnorte der Parteien voneinander auch erwartet
werden, dass er jedenfalls Teile der hohen Feiertage mit seinen Kindern
aus erster Ehe verbringt, dies auch dann, wenn die gesamte Einstellung
des Antragsgegners zu Kontakten mit den Antragstellern noch nicht dergestalt
ist, dass Umgangsgebote in Betracht kommen.
Soweit
schließlich zum Ausdruck gekommen ist, eine Ausweitung der Besuchskontakte
zwischen den Parteien liege auch im Interesse der Mutter der Antragsteller,
führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Denn vorliegend hat allein
das Kindeswohl im Mittelpunkt der Überlegungen zu stehen, das aber
eine Regelung des Umgangs gegen den Willen des Antragsgegners nicht gebietet.
Interessen der Mutter der Antragsteller ist ggf. auf anderem Wege, und
sei es durch einen gewissen Umfang an Fremdbetreuung der Antragsteller
zu genügen. Keinesfalls können diese Interessen aber dazu führen,
ein Risiko für das Wohl der Kinder, das in einer erzwungenen Ausweitung
der Besuchskontakte liegen kann, in Kauf zu nehmen.
OLG
Köln 12.12.01 – 26 WF 193/01
- FamRZ 2002, 979 = OLGR Köln 2002, 175 = NJW-RR 2002, 941 = FPR 2002,
269 = ZfJ 2003, 241
Für
die Erwirkung einer gerichtl. vollstreckbaren Entscheidung über die
Ausübung des Umgangsrechts ist auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis
gegeben, wenn bereits eine Vereinbarung der gemeinsam sorgeberechtigten
Eltern über das Umgangsrecht getroffen wurde, diese aber nicht zur
Zufriedenheit aller Beteiligten praktiziert wird. Dies gilt auch gegenüber
dem Umgangspflichtigen.
Die
Mutter hat beantragt, den Vater zur Wahrnehmung eines 14tägigen Umgangs
mit den beiden gemeinsamen ehelichen Kindern zu verpflichten und ihm für
den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld anzudrohen. Zur Durchführung
eines Umgangsverfahrens mit diesem Ziel hat sie Prozesskostenhilfe beantragt,
die das Familiengericht verweigert hat.
Die
g Beschwerde der Mutter hat Erfolg. Insbesondere fehlt es nicht etwa am
Rechtsschutzbedürfnis für das verfolgte Anliegen, weil die Beteiligten
zwischenzeitlich eine Besuchsregelung getroffen haben. Denn unabhängig
von der fehlenden Durchsetzbarkeit individueller Vereinbarungen und abgesehen
davon, ob es sich empfiehlt, gerichtliche Beschlüsse auf Ausübung
eines Umgangsrechts gegen einen Umgangsunwilligen zu vollstrecken, geht
von gerichtlichen Verfügungen auf diesem Gebiet allein wegen der Möglichkeit
der Vollstreckung eine positive Signalwirkung aus, die auch
von dem Gesetzgeber ausdrücklich anerkannt und als Begründung
für die Erforderlichkeit der Vollstreckbarkeit von Umgangsrechtsbeschlüssen
angeführt wurde (BT-Drucks. 13/8511, S. 68). Für die Erwirkung
solcher Beschlüsse ist daher auch dann das Rechtsschutzinteresse gegeben,
wenn bereits eine Vereinbarung der Eltern über das Umgangsrecht getroffen
wurde, diese aber nicht zur Zufriedenheit aller Beteiligten praktiziert
wird (Staudinger/Rauscher, BGB, 13. Aufl. 2000, § 1684 Rz. 160).
Die
Anrufung des Familiengerichts durch die Mutter mit dem Ziel der Erwirkung
eines durchsetzbaren Umgangsrechtsbeschlusses gegen den getrennt lebenden
Vater, mit dem sie sich außergerichtlich bereits auf ein praktikables
Umgangsrecht geeinigt hat, das durch den Vater aber nicht regelmäßig
wahrgenommen wird, scheitert auch nicht an einer etwa fehlenden Aktivlegitimation.
Gemäß
§ 1684 III S. 1 BGB kann das Familiengericht über den Umfang
und die Ausübung des Umgangsrechts entscheiden. Dieses Verfahren ist
ein Amtsverfahren und bedarf deshalb keines bestimmten Antrags (Staudinger/Rauscher,
a. a. O., Rz. 158). Auch wenn beiden Eltern das Sorgerecht zusteht, kann
das Gericht von jedem Elternteil jedenfalls zum Zweck der Herbeiführung
einer erzwingbaren Gerichtsentscheidung mit dem Ziel der Verwirklichung
eines schon vereinbarten Umgangsrechts angerufen werden. Denn auch wenn
die Eltern in den vom Kindeswohl gezogenen Grenzen ihre Primärzuständigkeit
zur Ausgestaltung des persönlichen Umgangs des nicht betreuenden Elternteils
mit den gemeinsamen Kindern durch eine vertragliche Regelung ausgeübt
haben, hat diese vertragliche Regelung gegenüber einer richterlichen
Entscheidung den Nachteil, dass sie nicht unmittelbar als Grundlage für
die Erzwingbarkeit nach § 33 FGG ausreicht.
Durch
den Antrag des betreuenden Elternteils auf Herbeiführung eines Gerichtsbeschlusses
zu der bereits vereinbarten Umgangsregelung werden Rechte des ebenfalls
sorgeberechtigten anderen Elternteils nicht beeinträchtigt. Das gilt
hier insbesondere angesichts der Einigkeit der Eltern über die Kindeswohldienlichkeit
des Umgangs, die in ihrer Vereinbarung über dessen Ausgestaltung zum
Ausdruck kommt. Außerdem hat das Elternrecht auf Umgang mit dem Kind
den Charakter eines Pflichtrechtes, wie aus § 1684 I BGB nunmehr
klar hervorgeht, so dass in dem vorliegenden Fall der Antrag der Mutter
jedenfalls als Anregung zum Tätigwerden des FamG von Amts wegen zu
verstehen ist (vgl. Staudinger/Rauscher, a. a. O., Rz. 159, 160), um auf
diese Weise das allseits anerkannte entwicklungspsychologisch wichtige
Recht der Kinder auf Umgang mit beiden Elternteilen und seine Durchsetzung
zu fördern.
Es
versteht sich von selbst, dass die Ausgestaltung des Umgangsrechtes und
eine etwaige Zwangsgeldandrohung auch dann in der am Kindeswohl ausgerichteten
Verantwortung des Gerichts liegen, wenn - wie hier - bereits eine Einigung
der Beteiligten über das Umgangsrecht vorliegt.
In
diesem Sinne hat auch bereits der 27. Zivilsenat des OLG Köln (FamRZ
2001, 1023) entschieden, der ebenfalls die Durchsetzbarkeit des Umgangsrechtes
des Kindes gegenüber einem umgangsberechtigten gleichgültigen
Elternteil auf Antrag des anderen Elternteils bejaht.
OLG
Köln 15.1.01 - 27 WF 1/01 -
FamRZ 2001, 1023 = OLGR Köln 2001, 223
http://www.vafk.de/urteile/umgang/olg%20koeln%2027%20wf%201_01.htm
Die
Regelung des Umgangsrechts kann auch zum Zweck der Erzwingbarkeit gemäß
§ 33 FGG gegen einen Umgangsberechtigten gleichgültigen Elternteil
von dem anderen Elternteil beantragt werden. Das Kind hat ein eigenes gerichtlich
durchsetzbares Umgangsrecht.
Wenn
der umgangsberechtigte Elternteil und der Personensorgeberechtigte sich
über das Ob und Wie des Umgangsrechts nicht einigen können und
auch nur zum Zwecke der späteren Erzwingbarkeit gem. § 33 FGG
eine Gerichtsentscheidung wünschen, kann jeder von ihnen den Erlass
einer Umgangsregelung beim Familiengericht beantragen (Johannsen/Henrich/Jaeger,
Eherecht, 3. Aufl., § 1684 BGB Rz. 21). Die Umgangsbefugnis trägt,
wie das Elternrecht im Ganzen, den Charakter eines Pflichtrechts. Darauf
beruht die Regelungsmacht des Familiengerichts, das den Umgang eines Elternteils
im Interesse des Kindeswohls einerseits beschränken oder ausschließen,
andererseits im Interesse des Kindes auch gegen einen gleichgültigen
Elternteil anordnen kann (Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts,
4. Aufl., III Rz. 222).
Dieser
Regelungsbefugnis steht nicht entgegen, dass - wie das Amtsgericht meint
- das Umgangsrecht des Kindes nach § 1684 I BGB nicht zu einem gerichtlich
durchsetzbaren Recht ausgestaltet worden sei. Soweit sich das AG für
seine Auffassung auf die Kommentierung bei Palandt/Diederichsen, BGB, 59.
Aufl., § 1626 Rz. 25, und auf die BT-Drucks. 13/4899, S. 68 f., stützt,
ist dem entgegenzuhalten, dass der dem zugrunde liegende Regierungsentwurf
nicht Gesetz geworden ist. Schon nach dem Wortlaut des § 1684 I BGB
ist das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil und die
Pflicht und das Recht jedes Elternteils zum Umgang mit dem Kind als ein
durchsetzbares Recht anzusehen. Die Schaffung eines Umgangsrechts des Kindes
in § 1684 I BGB beruht auf einer Empfehlung des Rechtsausschusses,
der einen Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen hat. Zur Begründung
des Umgangsrechts des Kindes führt der Rechtsausschuss aus (BT-Drucks.
13/8511, S. 74):
„Der
Rechtsausschuss hat das Umgangsrecht auch als subjektives Recht des Kindes
auf Umgang mit seinen Eltern ausgestaltet. Neben dem Umgangsrecht der Eltern
hat der Rechtsausschuß korrespondierend zum Recht des Kindes eine
Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind formuliert. Das gesetzliche
Umgangsrecht soll Eltern darauf hinweisen, daß der Umgang mit ihnen,
auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung
und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat."
Weiter
heißt es in der BT-Drucksache unter 2.c) zur Durchsetzung des Umgangsrechts:
„Der
Ausschuß hat sich in seinen Beratungen intensiv mit der Frage auseinandergesetzt,
wie die Durchsetzung von Umgangsrechten verbessert werden kann. Er hält
es für außerordentlich unbefriedigend, daß Umgangsregelungen
leerlaufen, weil entweder der Elternteil, der verpflichtet ist, den Umgang
zu ermöglichen, sich sperrt oder derjenige, der den Umgang wahrnehmen
soll, sich dem entzieht. Die Ausschußmehrheit hat einen Ausschluß
der Vollstreckung in Übereinstimmung mit dem Regierungsentwurf nicht
für vertretbar gehalten . . . Die Ausschußmehrheit hält
es für den besseren Weg, dem Kind ein eigenes Umgangsrecht einzuräumen,
das es - insoweit abweichend von der Lösung des Bundesrates - unabhängig
von einer Altersgrenze geltend machen kann und dessen Durchsetzbarkeit
auch nicht ausgeschlossen sein soll."
Dementsprechend
wird in der Literatur (Schwab/Motzer, a.a.O., III Rz. 288) aus dem subjektiven
Recht des Kindes auf Umgang die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung
abgeleitet.
Daß
die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verurteilen, ein Umgangsrecht
wahrzunehmen, steht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht entgegen,
da das Familiengericht gehalten ist - sofern überhaupt ein bestimmter
Antrag für erforderlich gehalten wird - auf einen sachgemäßen
Antrag hinzuwirken
OLG
Celle 21.11.00 - 19 UF 253/00
- OLGR Celle 2001, 18 = ZfJ 2001, 352 = MDR 2001, 395 - http://www.ra-kotz.de/umgangsrecht.htm
Das
OLG Celle ordnet auf Betreiben der Mutter den Umgang des anderweitig verheirateten
Vaters mit dem 4-jährigen nichtehelichen Kind an und sieht in einer
Umgangspflicht weder einen Verfassungsverstoß noch - im konkreten
Fall - eine Kindesschädlichkeit.
Der
Antragsteller hat das Recht zum Umgang mit seinem Vater an jedem ersten
Sonntag im März, Juni, September und Dezember jeweils von 9-13 Uhr,
ferner je am 27. Dezember und am Osterdienstag sowie am Samstag nach seinem
Geburtstag.
Dem
Antragsgegner wird für den Fall des Verstoßes gegen die vorstehenden
Anordnungen die Verhängung eines Zwangsgeldes bis zu 50.000 DM angedroht.
Gründe
Der
vier Jahre alte Antragsteller ist der nichteheliche Sohn des Antragsgegners,
der in familiärer Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen drei
Töchtern im Alter von drei bis neun Jahren lebt. Der Antragsteller
kennt den Antragsgegner bisher nicht, möchte aber mit ihm Umgang haben,
was dieser wiederum ablehnt.
Das
Amtsgericht hat den Antrag durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen
und dazu ausgeführt, angesichts der ablehnenden Haltung des Antragsgegners
diene ein Umgang nicht dem Kindeswohl. Erzwungene Kontakte seien nicht
nur wertlos, sondern sogar schädlich, weil das Kind bei erzwungenen
Kontakten merken werde, dass der Vater kein Interesse an ihm habe.
Nach
§ 1684 Abs. 1 BGB hat der Antragsteller ein Recht auf Umgang mit seinem
Vater, der nach derselben Vorschrift seinerseits dazu verpflichtet ist.
Diese Verpflichtung ist, wie sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch
aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift unzweifelhaft ergibt (vgl.
Rauscher, FamRZ 1998, 329, 332), nach § 33 FGG vollstreckbar (so auch
Palandt-Diederichsen, BGB, § 1684 RN 67). Die Auffassung des Amtsgerichts,
erzwungene Kontakte seien - allgemein - nicht nur wertlos, sondern sogar
schädlich für das Kindeswohl, widerspricht danach der Rechtslage.
Denn nach Auffassung des Gesetzgebers wird das Kindeswohl nicht schlechthin
durch erzwungene Kontakte beeinträchtigt, was daraus folgt, dass die
Verletzung der Umgangspflicht der Eltern bewusst mit einer Sanktionsmöglichkeit
versehen worden ist.
Soweit
der Antragsgegner mit der Beschwerdebegründung die Vollstreckbarkeit
der hiermit vom Senat getroffenen Anordnung unter Hinweis auf die vermeintlich
vergleichbare Situation im Falle der ehelichen Lebensgemeinschaft in Abrede
nimmt, ist er darauf hinzuweisen, dass in jenem Fall sowohl die materielle
(§ 1352 Abs. 2 BGB) als auch die prozessuale Rechtslage (§ 888
Abs. 3 ZPO) ausdrücklich abweichend geregelt sind.
Eine
Beeinträchtigung des Kindeswohls kann danach nur im Einzelfall in
Frage kommen, wenn anhand der besonderen Umstände des konkreten Falles
Anhaltspunkte dafür vorliegen. Derartige Umstände sind weder
ersichtlich noch vorgetragen; insbesondere ist das Erreichen des „Kindergartenalters"
zur Überzeugung des Senates genau der richtige Zeitpunkt für
eine Anbahnung des Kontaktes zwischen Sohn und Vater.
Die
übrigen Einwendungen des Antragsgegners liegen neben der Sache. Dass
derzeit nicht der Antragsteller selbst, sondern seine allein sorgeberechtigte
Mutter dieses Verfahren betreibt (und sich dabei möglicherweise noch
von anderen Motiven leiten lässt), stellt sich nicht als rechtlich
relevanter Umstand, sondern als typischer Fall der Interessenwahrnehmung
des Kindes durch den Sorgeberechtigten dar. Sollte die Mutter wirklich,
wie der Antragsgegner behauptet, den gewünschten Umgang ihres Sohnes
mit dem Vater nur oder jedenfalls auch dazu benutzen wollen, ihrerseits
wieder mit dem Antragsgegner in Kontakt zu kommen, steht es ihm nach Maßgabe
der Entscheidungsformel frei, derartigen Annäherungsversuchen aus
dem Wege zu gehen.
Der
Antragsgegner beruft sich für seine Weigerung, Umgang mit seinem Sohn
zu pflegen, auch zu Unrecht auf Art. 2 GG, wonach keinem Raucher das Rauchen,
keinem Alkoholiker das Trinken und keinem Genusssüchtigen das Essen
verboten und ebenso wenig einem umgangsunwilligen Vater der Verkehr mit
seinem nichtehelichen Sohn aufgezwungen werden könne. (…).
Nichts
anderes gilt für die Verpflichtung jedes Elternteils, den Umgang mit
seinem Kind zu pflegen. Ein Eingriff in den unantastbaren Bereich privater
Lebensgestaltung liegt hier schon deshalb nicht vor, weil aus dem „rein
sexuellen Verhältnis" des Antragsgegners zur Kindesmutter der
Antragsteller hervorgegangen ist, dessen Persönlichkeitssphäre
erheblich berührt ist (vgl. BVerfGE 96, 56, 61).
Ein
Verfassungsverstoß könnte sich danach allenfalls dann ergeben,
wenn das Tätigwerden des zur Ausübung des „Wächteramtes"
berufenen Staates (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) nicht durch das Interesse an
einer störungsfreien Entwicklung des Kindes veranlasst ist, und die
dem nicht sorgeberechtigten Vater auferlegten Handlungs- und Duldungspflichten
über das hinausgehen, was zur Wahrung und Konkretisierung des Umgangsrechts
erforderlich ist, also in unverhältnismäßiger Weise in
seine insbesondere auch durch das Leben im Familienverband verfassungsrechtlich
geschützte Rechtsposition eingreifen (vgl. BVerfGE 31, 194, 208).
Dafür
ist vorliegend nichts ersichtlich. Insbesondere gebietet nicht der Schutz
der Familie des Antragsgegners den vollständigen Ausschluss seines
Umgangs mit dem Antragsteller. Dessen Existenz ist der Familie ohnehin
bekannt bzw. kann ihr nicht verborgen bleiben. Auch bleibt der räumliche
Bereich des Familienlebens unangetastet, da es dem Antragsgegner überlassen
ist, an welchem - kindgerechten - Ort er den Umgang ausübt. Auch dass
der Antragsgegner künftig für die Ausübung des Umganges
eine gewisse Zeit aufwenden muss, während der er seiner Familie nicht
zur Verfügung steht, sieht der Senat nicht als verfassungsrechtlich
relevanten Eingriff. Der Bestand der Familie wird dadurch ebenso wenig
gefährdet wie er durch das Verhältnis zur Kindesmutter gefährdet
worden ist oder durch die finanzielle Einbuße, welche die Familie
fortlaufend durch die dem Antragsgegner obliegende und von ihm verursachte
Unterhaltspflicht erleidet.
Dem
Antragsgegner, der sich schließlich auch noch auf Mephistopheles
persönlich („Vernunft wird Unsinn, Wohltat Plage...") beruft,
muss vielmehr gesagt werden:
„Es
irrt der Mensch, solang er strebt.
Ein
guter Mensch in seinem dunklen Drange
Ist
sich des rechten Weges wohl bewußt."
In
diesem Sinne geht der Senat davon aus, dass der Antragsgegner bei ruhigem
Besinnen seine Verantwortung auch gegenüber seinem Sohn wahrnehmen
wird.
AG
Hann. Münden 7.3.00 - 6 F 227/98 - FamRZ 2000, 1599
Der
Vater ist verpflichtet, den Umgang mit den Kindern zweimal monatlich zu
den festgelegten Zeiten zu pflegen. Zum Wohle des Kindes gehört in
der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen (1626
III 1 BGB).
Aus
den Entscheidungsgründen:
Der
Vater ist verpflichtet, den Umgang mit den Kindern zweimal monatlich zu
den festgelegten Zeiten zu pflegen.
Zum
Wohle des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen
(§ 1626 III S. 1 BGB). Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem
Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und
berechtigt (§ 1684 I BGB). Das FamG kann über den Umfang des
Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber
Dritten, näher regeln (§ 1684 III S. 1 BGB).
Die
umstrittene Frage, ob dem Kind ein gerichtlich durchsetzbares Umgangsrecht
durch das KindRG verschafft werden sollte (verneinend: Palandt/Diederichsen,
BGB, 59. Aufl., § 1626 Rz. 25, bejahend: Rauscher, FamRZ 1998, 329,
332, unter Darstellung der hierbei auftretenden Vertretungsprobleme), bedarf
jedenfalls dann keiner Beantwortung, wenn (wie hier) ein Elternteilden
anderen unmittelbar in die Pflicht zum Umgang mit dem Kind nimmt.
§
1684 III BGB stellt nicht darauf ab, dass das Kind selbst als Antragsteller
auftritt, sondern gibt dem Familiengericht die Entscheidungsbefugnis über
das Umgangsrecht und dessen Ausübung; Anträge der Eltern haben
hierbei die Funktion von Anregungen. Ein Eingreifen des Familiengerichts
ist, soweit eine Einigung der Eltern nicht vorliegt, auch dann geboten,
wenn der Konflikt darin besteht, dass der sorgeberechtigte Elternteil nur
ein weitergehendes Besuchsrecht als von dem anderen gewünscht einräumen
will (Palandt/Diederichsen, a.a.O., § 1684 Rz. 20).
Der
Vater ist zu einem zeitlich genau geregelten Umgang mit den Kindern verpflichtet.
Das Gericht kann seinem einschränkenden Begehren, den Umgang mit den
Kindern flexibel - nämlich angepasst an seine beruflichen Möglichkeiten
- ausüben zu können, nicht entsprechen.
Das
OLG Düsseldorf (FamRZ 1986, 202) hat zwar ausgeführt, es lasse
sich aus dem Gesetz keine Verpflichtung des nichtsorgeberechtigten Elternteils
zur Ausübung seines Umgangsrechts ableiten. Doch ist diese Entscheidung
zu dem inzwischen aufgehobenen § 1634 BGB ergangen, der im Gegensatz
zu der seit dem 1.7.1998 geltenden Nachfolgevorschrift des § 1684
BGB den Satz, daß jeder Elternteil zum Umgang verpflichtet ist, nicht
kannte. Der Wortlaut des § 1684 I BGB (". . . jeder Elternteil
ist zum Umgang mit dem Kinde verpflichtet und berechtigt") ist so
eindeutig, daß er einer anderen Auslegung nicht mehr zugänglich
ist. Die gesetzliche Ausgestaltung des Umgangsrechts in der ab 1.7.1998
geltenden Fassung ermöglicht es dem FamG auch in dem - in der Praxis
seltenen - Falle, daß ein Elternteil sich gegen den Umgang des Kindes
mit ihm (gänzlich oder dem zeitlichen Umfang nach) zur Wehr setzt,
eine seinem Willen entgegenstehende Verpflichtung auszusprechen. Der umgangsunwillige/nur
eingeschränkt umgangswillige Elternteil kann verurteilt werden, den
Umgang mit dem Kind in höherem Maße als gewünscht auszuüben
(zur Auferlegung des Sorgerechts auf einen Elternteil gegen dessen entgegenstehenden
Willen vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 801).
Es
dient dem Wohle der [1990 und 1993 geb.] Kinder, wenn der Vater sie regelmäßig
zweimal im Monat zu festgelegten Zeiten zu sich nimmt.
Die Kinder hängen sehr an ihrem Vater. Sie haben bei der gerichtlichen
Anhörung überzeugend geschildert, daß sie ihn am liebsten
samstags und sonntags sehen würden und sich mit ihm gut verstünden.
Dies steht im Einklang mit den Bekundungen der Mutter, die mehrfach ausführlich
beschrieben hat, wie sehr die Kinder den Vater mögen und wie enttäuscht
sie jedes Mal gewesen sind, wenn er vereinbarte Besuche abgesagt hat. Der
Vater selbst hat keine Fakten vorgetragen, die ersichtlich machten, daß
er die Kinder oder umgekehrt diese ihn ablehnten, so daß das Gericht
bei der Entscheidungsfindung ein ungetrübtes und harmonisches Verhältnis
zwischen Kindern und Vater zugrundelegt.
Die
Darstellung des Vaters betreffend seine berufliche Inanspruchnahme rechtfertigt
es nicht, seine Übermüdung als Grund dafür heranzuziehen,
eine festgelegte Umgangszeit abzulehnen. (...)
OLG
Nürnberg 11.6.01 - 7 UF 201/01
- FamRZ 2002, 413 = NJWE-FER 2001, 310 = MDR 2001, 1356 = OLGR Nürnberg
2001, 363 = JAmt 2002, 204
Einem
Antrag des Sorgeberechtigten, den anderen Elternteil gegen dessen ausdrücklichen
Willen zum persönlichen Umgang mit einem gemeinsamen Kind zu verpflichten,
ist nicht stattzugeben, wenn ein solcher Umgang nicht dem Interesse des
Kindes dienen würde.
Das
Rechtsmittel (der Mutter) hat keinen Erfolg.
1.
Der Umgang eines minderjährigen Kindes mit dem nicht zur Personensorge
berechtigten Elternteil hat in erster Linie den Zweck, die elterlichen
Beziehungen zwischen beiden aufrechtzuerhalten oder sie wieder aufzubauen
und erneut zu verfestigen, falls durch unerwünschte Beeinträchtigungen
des Eltern-Kind-Verhältnisses eine gegenseitige Entfremdung zu befürchten
oder gar schon eingetreten ist. Ein Umgang dient deshalb grundsätzlich
dem Wohl des Kindes und den anerkennenswerten Interessen
des nicht sorgeberechtigten Elternteils. Beide haben daher ein Recht
zum persönlichen Umgang. Gegenstand aller gerichtlichen Umgangsstreitigkeiten
war deshalb bisher typischerweise ausschließlich, daß der Sorgeberechtigte
- manchmal aus verständlichen, überwiegend aber aus sachfremden
Erwägungen - versuchte, den Umgang des anderen Elternteils mit dem
Kind zu unterbinden oder wenigstens zu erschweren. Dagegen konnte es
streitige Verfahren über den Umgang eines Elternteils, zu dem dieser
zwar berechtigt war, den er aber überhaupt nicht ausüben wollte,
nicht geben; es gab sie auch nicht.
2.
Nach der Neufassung von § 1684 BGB ist der Umgangsberechtigte
zum Umgang jetzt aber auch verpflichtet. Diese Vorschrift erlaubt
nach ihrem Wortlaut an sich, einen Umgang auch gegen den Willen des nunmehr
nicht nur berechtigten, sondern zusätzlich verpflichteten Elternteils
anzuordnen und den Umgang notfalls mit Zwangsmitteln durchzusetzen. Derartiges
ist gesetzlich und nach allg. Rspr. aber nicht einmal dann möglich,
wenn es nicht nur um das Umgangsrecht geht, also um eine Art von Restbefugnis,
die dem nicht Sorgeberechtigten wegen seiner Elternstellung verbleiben
soll, sondern wenn über die elterl. Sorge selbst zu entscheiden ist;
denn obwohl jeder Elternteil gesetzlich ebenfalls das Recht und die Pflicht
hat, für minderjährige Kinder zu sorgen (§ 1626 BGB), war
jedenfalls bisher durchweg anerkannt, daß einem Elternteil, der nicht
bereit ist, die elterl. Sorge zu übernehmen oder sie auszuüben,
das Sorgerecht im Interesse des Kindes entweder nicht zu übertragen
oder zu entziehen ist, weil er zur Wahrnehmung der elterl. Sorge nicht
geeignet ist (§ 1671 und § 1666 BGB). Die Zulässigkeit einer
Regelung, ihm die elterl. Sorge dennoch zuzusprechen oder zu belassen und
ihn dann bei Zuwiderhandlungen gegen seine elterl. Sorgeverpflichtungen
mit Zwangsmitteln zu ihrer Befolgung anzuhalten, ist wegen Abwegigkeit
niemals vertreten worden. [Anmerkung: Hier ist das OLG Nürnberg nicht
vollständig informiert, siehe OLG Karlsruhe 27.8.98 - 2 UF 135/98
- FamRZ 1999, 801).
3.
Der Vater ist zu einem Umgang mit seinem (1995 geborenen) Kind nicht
bereit. Er begründet dies damit, daß er schon während
intakter Ehe niemals ein engeres Verhältnis zu seinem Kind gehabt
habe und daß er nach der Trennung deshalb den Entschluß gefaßt
habe, nähere oder gar regelmäßige Verbindungen zum Kind
nicht mehr aufnehmen zu wollen, weil er hieran kein Interesse habe. Seit
der Trennung sei er noch einige Male mit dem Kind zusammengetroffen, wenn
sich dies zufällig ergeben habe. Er habe dem Kind auch ab und zu noch
etwas gekauft oder geschenkt, ihm aus dem Urlaub geschrieben oder mit ihm
telefoniert. Dies sei aber über Kontakte, die er anstandshalber und
üblicherweise auch zu anderen Personen unterhalte, nicht hinausgegangen.
Seit Januar 2001 seien alle Beziehungen abgebrochen. Hinzu komme, daß
er beruflich schon immer über Gebühr belastet gewesen sei. Er
sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH,
die sich mit der Vermittlung von Arbeitskräften in den alten und neuen
Bundesländern befasse und insgesamt neun Niederlassungen habe. Er
müsse seinem Unternehmen, insbesondere in inzwischen wirtschaftlich
schlechteren Zeiten, deshalb rund um die Uhr zur Verfügung stehen.
Feste Termine für einen Umgang könne er daher nicht planen und
auch nicht einhalten. Im übrigen hätten weder Mutter noch Kind
ein echtes Interesse an einem Umgang. Der Mutter drohe nach einer Scheidung
und nach einem Ausschluß des Umgangsrechts unweigerlich die Abschiebung
nach Kuba. Nur um dies zu verhindern, leite sie das Kind, das zu ihm ebenfalls
keine besonderen Bindungen mehr habe, dazu an, auf ihn zuzugehen, ihn zu
umarmen und freudige Gefühle über ein Wiedersehen zu bekunden.
4.
Selbst wenn es zuträfe, daß die Mutter einen Umgang nur aus
eigensüchtigen Motiven anstrebe und daß B. den Vater mittlerweile
als fremd empfinde - was nach seinem Verhalten zwar nicht verwunderlich
wäre, aber den durchaus überzeugenden Angaben des Kindes vor
dem Senat widerspricht, wonach es den Vater noch kennt und ihn wiedersehen
möchte -, muß nicht weiter erörtert werden, daß dies
im Interesse des Kindes und des Vaters einem Umgang, welcher der Wiederherstellung
verloren gegangener gegenseitiger Beziehungen dient, nicht entgegenstünde.
Ebenso könnte ein Umgang nicht an nachrangigen wirtschaftlichen Erwägungen
des Vaters scheitern.
Der
Vater lehnt einen Umgang aber unverbrüchlich ab. Dies geschieht, obwohl
er offen zugibt und einsieht, daß dies mit seinen elterl. Pflichten
unvereinbar ist. Gegen einen solchen unbeirrten Willen kann ein Umgang
aber nicht angeordnet werden; denn eine fehlende elterl. Fürsorge
und Gesinnung kann nicht per Dekret ersetzt und erzwungen werden.
Wegen der starren Verweigerungshaltung des Vaters besteht auch nach Einschätzung
des Jugendamts ferner die Gefahr, daß durch die Anordnung eines Umgangs
beim Kind Erwartungen auf Kontakte gehegt werden, die der Vater dann enttäuscht,
indem er den Umgang nicht wahrnimmt. Als Beispiel hierfür kann etwa
gelten, daß der Vater noch in letzter Zeit versprach, das Kind im
März 2001 zu einem Urlaub mitzunehmen, daß er diese Zusage dann
aber nicht einhielt und daß das Kind deshalb vor dem Senat erklärt
hat, daß es hierüber traurig gewesen sei. Ein Umgang entspricht
somit nicht dem Wohl des Kindes.
5.
Weil ein Antrag auf Regelung des Umgangsrechts an sich nicht einfach zurückgewiesen
werden kann, sondern konkret verbeschieden werden muß, hat der Senat
erwogen, ob ein Umgang, der nicht zu befürworten ist, nicht ausgeschlossen
werden müßte. Ein Ausschluß eines Umgangs auf ein Rechtsmittel,
mit dem allein ein Umgang des Kindes erreicht werden soll, kommt hier jedoch
schon deshalb nicht in Betracht, weil es Vater und Kind dann verwehrt wäre,
trotz an sich nicht zu erwartender, aber immerhin nicht völlig undenkbarer
besserer Einsicht des Vaters doch wieder gegenseitige Kontakte aufzunehmen.
Diese Möglichkeit kann dem Vater und dem Kind aber in ihrem beiderseitigen
Interesse nicht von vornherein abgeschnitten werden.
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