Väteraufbruch
für Kinder informiert:
Helga Biermann-Himmel - Dipl.-Psychologin
- 21.9.98
Gibt es Chancen einer Verständigung
zwischen Betroffeneninitiativen und Jugendamt
in Bezug auf das neue Kindschaftsrecht?
Meine berufliche Erfahrung stammt überwiegend
aus dem Bereich der Hilfen zur Erziehung, insbesondere der Heimerziehung
und dem Pflegekinderwesen. Meine Gesprächspartner sind regelmäßig
Mitarbeiter der Jugendämter. Mit den vom neuen Kindschaftsrecht erfaßten
familienrechtlichen Fragen habe ich beruflich nur selten zu tun. Seit etlichen
Jahren bin ich aber häufiger Gast in einer Betroffeneninitiative in
Münster, wo sich Eltern und Angehörige von Kindern beider Problemgruppen
treffen, die mit Maßnahmen und Beurteilungen von Jugendämtern
nicht einverstanden sind. Dabei geht es naturgemäß immer um
das Kindeswohl. Ich möchte im Rahmen der heutigen Veranstaltung, zu
der eine Väterinitiative eingeladen hat, aus meinen Erfahrungen heraus
ein Plädoyer halten für eine engere Kooperation zwischen Jugendämtern
und ihren unzufriedenen Klienten.
Die Verständigungschancen zwischen
Jugendämtern und Betroffeneninitiativen sind im Bereich von Sorgerechtsentscheidungen
und Umgangsregelungen ebenso wie bei den Hilfen zur Erziehung auf den ersten
Blick eher niedrig einzuschätzen:
- Das neue Kindschaftsrecht weist den
Jugendämtern in famlienrechtlichen Angelegenheiten mit dem noch pointierter
formulierten Beratungsanspruch von Eltern und Kindern (§§ 17
und 18 KJHG) die Rolle des über die verschiedenen Interessenstandpunkte
erhabenen Experten und Sachwalters des Kindeswohls im individuellen Fall
zu.
- Die dadurch institutionalisierte "Verfachlichung"
der Entscheidungen leistet der unverändert vorgetragenen Überzeugung
Vorschub, daß das Wohl des Kindes objektiv zu bestimmen oder doch
wenigstens in einem professionell gesteuerten Aushandlungs- und Verständigungsprozeß
zu finden ist.
- Das Jugendamt erfährt damit im
Bereich der Familienförderung eine erneute willkommene Aufwertung
weg von der Eingriffsinstanz hin zur Dienstleistungsbehörde, eine
Entwicklung, die für den Bereich der erzieherischen Hilfen trotz gegenteiliger
Beteuerungen leider noch immer nicht zu verzeichnen ist.
Betroffeneninitiativen widerlegen
allgemein und im Einzelfall dieses harmonisierende Bild eines von Experten
kompetent steuerbaren Einigungsprozesses.
- Die Mitgliedschaft in den Betroffenengruppen
ist meist Reaktion auf einen bereits mißlungenen Beteiligungs- und
Verständigungsprozeß. Die Beteiligten werden ihn daher eher
als konfliktorientierte Alternative zu diesem Prozeß und nicht als
Fortsetzung des Verständigungsversuchs ansehen.
- Formen kollektiver Verständigung
zwischen Behörde und Gruppen von Betroffenen sieht das Gesetz nicht
vor, sie widersprechen auch dem herkömmlichen Selbstverständnis
behördlichen und professionellen Handelns. Experten sind für
die qualifizierte Einzelberatung, für Hilfeplangespräche, in
denen Adressaten mitreden dürfen, nicht aber auf Auseinandersetzungen
mit Gruppen vorbereitet, die ihre Interessen artikulieren.
Besteht zwischen dem Professionalismus
der Jugendämter und der Interessenorientierung der Initiativen ein
ziemlich unüberbrückbarer Gegensatz, so könnten doch die
Jugendämter die Existenz von Betroffeneninitiativen im Hinblick auf
die folgenden Funktionen akzeptieren, vielleicht sogar begrüßen:
- Signalfunktion: Betroffeneninitiativen
zeigen verläßlich Fehlschläge in der Beratung an, die mit
den harmonisierenden Arrangements des neuen Kindschaftsrechts häufig
verschleiert werden. Solche Signale müssten auch für professionelle
Experten von Interesse sein, wenn die Bereitschaft, das eigene Handeln
kritisch zu sehen und insbesondere auch durch andere zu evaluieren, ein
Moment von Professionalität darstellt.
- Fürsorgefunktion: Wenn
sich Entscheidungen der Jugendämter und Gerichte unvermeidlich über
Interessen eines Elternteils oder auch von Angehörigen hinwegsetzen
müssen, so können in den Initiativen Verluste verarbeitet und
beschädigte Selbstbilder wiederhergestellt werden; eine Aufgabe, zu
der eigentlich die Ämter selbst moralisch aufgerufen wären. Daher
muß die Beratung Betroffener durch die Initiativen nicht nur als
legitim gelten, sondern in jeder Hinsicht erwünscht sein.
- Auch unter dem Gesichtspunkt der Zivilisierung
von Konflikten müßten die Jugendämter die Existenz
von Betroffeneninitiativen eigentlich begrüßen. Als akzeptierte
Institutionen der Konfliktaustragung wären die Betroffeneninitiativen
an die Einhaltung allgemeiner Verhaltensregeln gebunden und wären
so auch von dem gelegentlichen Verdacht befreit, ungesetzlich zu handeln
(z.B. Verstecken von Kindern) oder sogar deviantes Verhalten von Mitgliedern
zu decken. Daß die Initiativen darüber hinaus im Einzelfall
positive Funktionen der Unterstützung, Ermutigung und Hilfe (z.B.
durch Begleitung zu Gerichten oder Hilfe bei schriftlichen Anträgen)
haben, kann für die Jugendämter nur von Vorteil sein.
- Durch Kooperation und teilweisen Zusammenschluß
der verschiedenen Gruppen ist eine Lobby entstanden, ohne deren beharrliche
Arbeit das neue Kindschaftsrecht mit den erreichten Veränderungen
kaum zustandegekommen wäre. Daß die Konzeptentwicklung und
wissenschaftliche Forschung durch die in den Initiativen vorhandene
Kompetenz auch zukünftig vorangetrieben wird, ist von gesamtgesellschaftlichem
Interesse.
Eine Analyse der strukturellen Merkmale
der Situation und objektiver Handlungszwänge könnte Grundlage
und Thema einer vorsichtigen Annäherung zwischen Jugendämtern
und Betroffeneninitiativen sein.
- Die Jugendämter müßten
die strukturellen Grenzen ihres Dienstleistungsideals ebenso akzeptieren
wie die prinzipielle Fehlbarkeit sozialpädagogischer Expertise. Mit
einer professionellen Einstellung, die gekennzeichnet ist durch Bereitschaft
zur Relativierung, kritischer Reflektion und Widerlegung eigener Hypothesen,
dürfte es ihnen nicht schwerfallen, die Betroffeneninitiativen als
legitime Gesprächspartner zu akzeptieren.
- Die Betroffeneninitiativen sollten
sich von unfruchtbaren personalisierenden Stereotypen des behördlichen
Handelns (Beamtenwillkür und -trägheit, Befangenheit, Unfachlichkeit
und andere persönliche Defekte der Fachkräfte beim Jugendamt)
trennen zugunsten einer strukturellen Interpretation des Konfliktes.
Im Zentrum dieser Analyse wurde
die Kategorie des Kindeswohls stehen müssen.
Als zentrale Leitvorstellung jugendamtlicher und familiengerichtlicher
Entscheidungen kann das »Kindeswohl" nicht in Frage gestellt
werden. Es muß jedoch allen Beteiligten bewußt sein, daß
der Begriff mit Unwägbarkeiten behaftet ist, die Interessenkonflikte
nur befördern können. Ich möchte dazu drei Punkte nennen:
Definitionsprobleme, theoretische Positionskämpfe und Diagnoserisiken.
- Definitionsprobleme: Als abstrakte
und damit auslegbare Kategorie reklamieren sowohl das Jugendamt als auch
die Eltern, aber auch die pädagogischen Experten jeglicher Provenienz
das "Kindeswohl" im Konfliktfall mit plausiblen Argumenten für
ihren Standpunkt. Hinzu kommt bei Sorgerechts- und Umgangsregelungen das
besondere Dilemma, daß andere Entscheidungskriterien als eben das
sog. Kindeswohl eigentlich nicht zugelassen sind. Diese exklusive Geltung
bedeutet, daß alle Gesichtspunkte der Kategorie "Kindeswohl"
untergeordnet werden müssen. Noch die sachfremdesten Überlegungen
- beispielsweise zu den Belastungen und Störungen, die eine Umgangsregelung
zweifellos auch für den sorgeberechtigten Elternteil darstellt - müssen
dann zu einer Frage des Kindeswohls gemacht werden.
- Positionskämpfe: Die Mehrdeutigkeit
des Konzeptes hat einen gelegentlich erbitterten Schulenstreit zur Folge,
etwa im Pflegekinderwesen zwischen "Trennungs-" und "Bindungstheoretikern":
Obwohl die Wissenschaft für die berufliche Praxis ja allenfalls Hypothesen
liefern kann, klammern sich manche Fachkräfte, wohl aus verständlichem
Sicherheitsbedürfnis, recht rigide an einen spezifischen Ansatz, dem
sie ihre Praxis orthodox unterordnen ("Wir arbeiten hier nach Nienstedt
und Westermann ..."). Wenn heute Abend in angekündigten Statements
das Kindeswohl einmal aus der Sicht der Jugendämter, einmal aus denjenigen
der freien Träger oder Heime beleuchtet wird, so unterstreicht auch
dies die Standortgebundenheit des Konzeptes.
- Diagnoserisiken: Weil eine
behauptete Gefährdung des Kindeswohls - auch bei präziser und
konsistenter Definition des Begriffs - in der Regel von den hinzugezogenen
Experten nicht unmittelbar beobachtet, sondern nur aus Indizien abgeleitet
oder aus Testergebnissen interpretiert werden kann, sind Fehldiagnosen
nicht völlig vermeidbar. Die sich widersprechenden Behauptungen der
Parteien sind potentiell immer auch durch eigene Interessen gesteuert,
so daß eine objektive Beurteilung unerhört schwierig und der
Vorwurf der Parteilichkeit selten abweisbar ist.
Unter solchen Gesichtspunkten sollte
man zumindest den inflationären Gebrauch von Kindeswohl-Kategorien
in familienrechtlichen Auseinandersetzungen vermeiden.