paPPa.com informiert:
Biologische Väter haben endlich ein bisschen Recht ...
Was stand da einen Tag vor dem 1. April 2005 in der Presse zu lesen? "BGH stärkt Umgangsrecht unverheirateter Väter“ - Au fein! dachte ich und war gespannt, was da folgen mag: Endlich ein Schritt auf angemessenen Umgang, nicht nur alle paar Wochen, oft nur für wenige Stunden? Oder mal eine konsequente Betonung, dass der Umgang stattzufinden hat – ohne Wenn und ohne Aber ... ?? Die Nachrichtenagentur Associated Press meldete weiter:
„Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Umgangsrecht eines nicht verheirateten Vaters gestärkt, auch gegen den Willen der Mutter Umgang mit seinem Kind zu haben. Nach dem veröffentlichten Beschluss muss ihm ein regelmäßiger Kontakt dann eingeräumt werden, wenn er in der Vergangenheit Verantwortung für das Kind trug und eine nahe Bezugsperson war. Voraussetzung ist jedoch, dass der Kontakt dem Kindeswohl dient.“ http://www.vafk.de/themen/Presse/P050331_welt.htm
Recht auf Umgang gegen den Willen der Mutter nur dann, wenn der Vater früher bereits eine Bezugsperson war und nachweislich der Umgang dem Kindeswohl dient? HALLOHO ! Wir haben doch erst morgen den 1. April, dachte ich bei mir. Gibt es doch immerhin seit 1998 ein Recht der Väter auf Umgang – (theoretisch) unabhängig von Mutterwille und gerichtlicher „Kindeswohlprüfung“ ... Wieso werden wir also jetzt in das Jahr 1997 zurück katapultiert, als nichteheliche Väter immer um den Umgang bangen mussten, denn nach dem alten § 1711 BGB hieß es damals: „Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. Wenn ein persönlicher Umgang des Vaters dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht.“ Harte Zeiten also vor 1998 ...
Und das sollte jetzt wieder so sein, laut BGH, Beschluss 9. Februar 2005 - XII ZB 40/02 ?? http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&client=12&nr=32086&pos=6&anz=510 In Satz 5 der Pressemeldung dann die Erlösung, die der ungeübte Leser aber regelmäßig übersehen wird (selbst die Kollegen vom Väteraufbruch haben die Pressemeldung unkommentiert übernommen): „In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte eine verheiratete Frau vorübergehend mit ihrem Freund zusammengelebt und von ihm im Jahr 1996 ein Kind bekommen.“ Jetzt war es raus! Es geht um die sogenannten nur „biologischen Väter“ – die ärmsten Hunde unter denen, die Väter in Deutschland sind. paPPa.com holt zu diesem Thema ein bisschen weiter aus, denn nur „biologische“ Väter melden sich bislang kaum zu Wort und für sie gilt die Formulierung aus der Drei-Groschen-Oper „... und die im Dunkeln, die sieht man nicht ...“
II. Die Änderung der Gesetzeslage ab dem 30. April 2004
III. Die BGH-Entscheidung vom 9. Februar 2005 – eine Lachnummer
IV. Wie kam es zur ansatzweisen Durchbrechung des Mutti-Vorrangs? Die Initiative des europäischen Gerichtshofs auf Betreiben von Edgar Lück
V. Kritik an der bestehenden Rechtslage – „Bio-Väter“ weiterhin die Verlierer
Zu I. Historischer Hintergrund – „Erzeuger“ sind vollkommen rechtlos / Das Alleinbestimmungsrecht über die Vaterschaft liegt bei der Mutter
In Deutschland galt bis zum 30. April 2004 gänzlich ungebrochen der Grundsatz: „Eine deutsche Mutter bestimmt darüber, ob ein deutsches Kind einen Vater bekommt und wer der Vater ist.“ Wer das nicht glauben mag, der schau bitte mal in § 1592 BGB mit dem Titel „Vaterschaft“. Da kann man lesen:
„Vater eines Kindes ist der Mann,
1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,“
(also bestimmt die Mutter den Vater dadurch, dass sie ihn heiratet; ist
der mit ihr verheiratete Mann nicht der Erzeuger des Kindes, kann sie die
Vaterschaft des Ehemannes anfechten – wenn sie mag ...) oder
„2. der die Vaterschaft anerkannt hat“
(was nur geht, wenn die Mama auch zustimmt, ohne geht gar nichts) oder
„3. dessen Vaterschaft nach § 1600d
oder § 640h
Abs. 2 der Zivilprozessordnung gerichtlich festgestellt ist.“
(Auch hierzu bedarf es zwingend der Mitwirkung der Mutter, der es jederzeit
und ohne Sanktion möglich ist, sich darüber auszuschweigen, wer
der Vater sein könnte.)
Man kann es drehen und wenden wie man will: Immer ist´s die Mutti, die durch ihren Willen bestimmen kann, wer der Vater ist. Einzige Ausnahme: Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (entweder durch Ehe mit Mutti oder durch Vaterschaftsanerkennung außerhalb der Ehe), kann grundsätzlich die Vaterschaft anfechten, wenn es Anlass zu der Vermutung gibt, dass ihm das Kind untergeschoben wurde. Aber funktioniert das wirklich?
Die gesamte Diskussion um die Zulässigkeit und die Verwertbarkeit von „heimlichen“ Vaterschaftstests hat unsere liebe Bundesregierung – namentlich die Frauen-Justizministerin Zypries (SPD) - auf den Plan gerufen, um diese Art der Tests zu verbieten und Männer, die dies trotzdem tun, am Besten gleich in den Knast zu schicken. Nur mit Muttis Zustimmung (sic !) soll ein solcher Test erlaubt sein. Aber auch die „Schein“-Väter, die durch einen solchen Test herausfinden, dass es sich bei „ihrem“ Kind um ein Kuckuckskind handelt, stehen rechtlos dar. Ein ohne die Zustimmung der Mutti gemachter Test gilt vor Gericht leider gar nichts ... Das hat der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen unmissverständlich festgestellt mit der Konsequenz, dass
Klingt komisch ... ist aber so! Denn andernfalls würden ja die Muttis nicht mehr über alles bestimmen können – wer würde das schon wollen?
Zum Nachlesen die Entscheidungen des BGH betreffend die Vaterschaftsanrechtung: Urteil vom 12. Januar 2005 zum Aktenzeichen XII ZR 60/03 -> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2005-1&anz=15&pos=11&client=3&nr=31523&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf
und Urteil vom gleichen Tag zum Aktenzeichen XII ZR 227/03 -> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2005-1&anz=15&pos=11&client=3&nr=31521&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf
Auszug aus der Mitteilung Nr. 4/2005 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2005&Sort=3&Seite=1&client=12&nr=32250&pos=52&anz=56
"Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reicht die bloße Behauptung, nicht der Vater des Kindes zu sein, nicht aus, ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren einzuleiten, in dem die Abstammung dann regelmäßig durch ein gerichtliches Gutachten geklärt wird. Vielmehr muss der Kläger konkrete Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an seiner Vaterschaft zu wecken und die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen zu lassen.“
Wie das aber geht mit den „konkreten Umständen“, dazu hat sich der Mutti-BGH deutlich ausgeschwiegen. Die Praxis der Rechtsprechung zeigt: Es gibt so gut wie keine „konkreten Umstände“, die anerkannt werden. Vorstellbar ist lediglich, dass das Kind eine schwarze Hautfarbe hat, der Vater aber weiß ist oder der Vater nachweisbar über Monate auf einer Auslandsreise war (selbst dann wird die Mama behaupten können, sie habe sich ein wenig Sperma aufgehoben). Einmal Vater, immer Vater – solange Mutti das für richtig hält. Das ist die Konsequenz aus der bestehenden rechtlichen Situation im Jahr 2005.
Klingt komisch – ist aber so ... Darüber reden tut eh keiner. Und sich wehren dann eben auch nicht.
Eine Einschränkung, ich war etwas zu schnell, denn es hat sich ja in den letzten Wochen durchaus ein bisschen was bewegt:
Weil die Frauen-Justizministerin die Männer in den Knast schicken wollte und weil das Medienecho hierauf Anfang des Jahres 2005 riesig war, deshalb hat die Oppositon Stellung bezogen und in der jüngst stattgefundenen Bundestagsdebatte doch recht deutlich gemacht, dass Rot-Grün mit ihrer Feminismus-Hysterie mal etwas zurückfahren sollte. Aus den Knastplänen der Bundesfrauenjustizministerin wurde daher ein Appell der Opposition, dass Männer durchaus ein Recht darauf haben ihre wirkliche Vaterschaftsstellung a) zu erfahren und b) dann auch rechtlich umzusetzen. Details siehe hier "Bundestagsdebatte Vaterschaftstest 11.3.05", u.a. Redebeiträge
von der FDP: "Das Recht der Väter, die biologische Vaterschaft feststellen zu lassen, muss unterstützt werden."
und der CDU/CSU: "Da kommt ein von Zweifeln geplagter Vater, will seine Vaterschaft anfechten und legt zur Untermauerung der Plausibilität seines Anfechtungsgrundes dar, dass er zeugungsunfähig (...). Er ist dann trotz dieses Arguments und eines Attests in allen Instanzen abgelehnt worden. Jahre später gibt es die DNS-Analyse und er beschließt, die Vaterschaft jetzt endgültig zu klären. Es stellt sich heraus, er ist nicht der Vater, muss sich aber vom BGH wieder sagen lassen, er könne das nicht plausibel darlegen. Verwertungsverbote im Beweisrecht verstehe ich ja noch. Aber hier soll dieses Testergebnis nicht an die Stelle eines später lege artis forensisch durchzuführenden Verfahrens gesetzt werden. Deswegen ist zu überlegen, ob man diese Tests nicht vielleicht positivrechtlich zulassen kann."
Zu II. Die Änderung der Gesetzeslage ab dem 30. April 2004
Diese irrwitzige und kafkaeske Situation hat sich vor einem Jahr ansatzweise geändert, denn der Gesetzgeber wurde „genötigt“ hier eine Änderung vorzunehmen. Das Frauenjustiz-Ministerium teilte damals mit: „Neues Recht stärkt Rechte "biologischer" Väter“ – Eiderdaus ... !
„Das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung
der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen stärkt die
Rolle des biologischen Vaters. Es reagiert auf die sich ändernde gesellschaftliche
Wirklichkeit und die neuen Familienformen. Anlass des Gesetzes ist ein
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. April 2003. Danach ist der
Ausschluss des so genannten biologischen Vaters vom Umgangsrecht und von
der Berechtigung, die Vaterschaft eines anderen anzufechten, nicht mit
dem Schutz der Familie nach Artikel 6 des Grundgesetzes vereinbar. Eine
mögliche Konstellation kann sein, dass eine verheiratete Frau von
einem anderen Mann ein Kind bekommt. Der Ehemann der Frau wird kraft Gesetzes
der rechtliche Vater des Kindes. Der „biologische" Vater bleibt weitgehend
rechtlos – auch wenn er sich längere Zeit um das Kind gekümmert
hat.“
Quelle: http://www.bmj.de/enid/f990b5ae429549c1e34b3b3db85bc02d,0/Familienrecht/Gesetz_staerkt_Rechte_biologischer_Vaeter_6m.html
Was aber hat sich tatsächlich geändert? Es sind nur Krümel, die biologische Väter erhalten haben, denn
Übersetzt heißt das: Ein Kind darf niemals zwei Vaterfiguren haben, obwohl dies in der ganz normalen Realität gang und gäbe ist. Viele Kinder haben ihren Vater und dann auch den sozialen Vater und oft läuft das auch ganz gut nebeneinander. Das aber darf nach der Ideologie der Frauenjustiz nicht sein – selbst dann nicht, wenn Mutti damit einverstanden wäre. (Manche dumme Fraun muss man ja vor sich selber schützen, sagen die Fraunschützer in der Regierung ...)
Das Frauenjustizministerium verschweigt dann konsequenterweise auch, warum man sich zu dieser Durchbrechung des Mutti-Diktats genötigt sah. Keinesfalls war das Bundesverfassungsgericht aus eigener Überzeugung zu dem Schluss gekommen, dass man biologische Väter nicht weiterhin vollkommen rechtlos lassen darf. Es war – wie immer – ein Vater, der das Bundesverfassungsgericht dazu gezwungen hatte, mal etwas zu tun – und das, nachdem er sieben Jahre auf eine Entscheidung dieses Gerichts gewartet hatte und er sich dann genötigt sah, eine Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof zu bringen. Mehr dazu hier im Kapitel IV. Wie kam es zur ansatzweisen Durchbrechung des Mutti-Vorrangs? Die Initiative des europäischen Gerichtshofs auf Betreiben von Edgar Lück
Zu III. Die BGH-Entscheidung vom 9. Februar 2005 – eine Lachnummer
Was also hat der Bundesgerichtshof denn nun wirklich entscheiden am 9.2.05? Der Sachverhalt grob zusammengefasst nach der Pressemeldung:
„Nachdem die Tochter mehr als ein Jahr in dem gemeinsamen Haushalt von Mutter und außerehelichem Vater aufgewachsen war, trennte sich das Paar. Der Kontakt zwischen leiblichem Vater und Kind dauerte noch ein Jahr an, dann untersagte die Mutter (wieder in den Schoß der Ehe zurückgekehrt) jedoch den Umgang. Die Klage des leiblichen Vaters scheiterte zunächst, da das Gesetz bis zum Jahr 2004 ein Umgangsrecht des leiblichen, aber unverheirateten Vaters gegen den Willen der Mutter nicht vorsah. Auf Grund einer Gesetzesänderung von April 2004 haben nun aber neben Großeltern und Geschwistern auch unverheiratete Väter ein Umgangsrecht, soweit sie eine familiäre Beziehung zu dem Kind aufgebaut haben. Der BGH erkannte die neue Gesetzeslage [Anmerkung: Erstaunlich, was Bundesrichter so alles können ..., man mag mir den Sarkasmus nachsehen] und urteilte, dass dem Vater grundsätzlich ein Umgangsrecht zustehe. Es komme nicht darauf an, dass er durch das Umgangsverbot aktuell keine familiäre Beziehung zu seinem Kind mehr habe. Entscheidend sei vielmehr, dass er in der Vergangenheit eine enge Bezugsperson für die Tochter war und für diese auch Verantwortung übernommen habe. Dafür spreche, dass er sich auch nach der Trennung weiterhin um sie kümmerte. Der Fall wurde an das Kammergericht Berlin zurückverwiesen. Denn eine weitere Voraussetzung für ein Umgangsrecht ist, dass es dem Kindeswohl dient. Ob Gründe des Kindeswohls gegen einen Umgang mit der inzwischen neunjährigen Tochter sprechen, muss das Berliner Gericht nun entscheiden.“
Was kann man dem entnehmen? Zunächst mal, dass das Kammergericht nicht das Gesetz gekannt hat oder es einfach mal nicht anwenden wollte. Das machen Richter so, klingt komisch, ist aber so. Wenn ein deutscher Richter das Gesetz nicht mag, wendet er es mal nicht an. Macht nichts. Soll doch der Antragsteller (hier der Vater) eine höhere Instanz bemühen. Wenn die höhere Instanz dann nach Jahren anders entscheidet (weil es mal ins Gesetz guckt, was die Beschwerdeinstanz nicht konnte), hat der Richter am Kammergericht keinerlei Probleme damit. Sein Bezüge werden nicht gekürzt, niemand sagt ein böses Wort zu ihm, weil der das Gesetz nicht kennt und anwendet, alles ist gut für den Richter.
Für das Kind und den Vater sieht es anders aus. Das aber macht den Richtern am Berliner Kammergericht auch nichts. Vorliegend ist der Kontakt des Kindes ja erst seit August 1999 abgebrochen. Im März 2005 – es sind ja nur über 5 Jahre vergangen – befindet dann ein deutsches Bundesgericht, dass das so nicht ohne weiteres in Ordnung ist und verweist das Verfahren an das Gericht zurück, das zu dämlich war, das Gesetz zu lesen. Dieses dämliche Gericht wird sich jetzt darüber Gedanken machen, ob ein Umgang mit dem Kind dessen Wohl dient. Bis die damit fertig sind, wird das Kind dann wohl eigene Kinder haben. Super!
Zwar hatte die TAZ erkannt, dass es hier um etwas anderes geht, als die Nachrichtenagenturen ursprünglich so missverständlich gemeldet hatte, aber den Sachverhalt hatte man auch doch nicht wirklich erfasst. Denn unter http://www.taz.de/pt/2005/03/31/a0180.nf/text wird geschrieben:
„Das Wohl des Kindes entscheidet“ - Leibliche Väter haben ein Recht
auf Umgang mit ihren Kindern. Einen gegenteiligen Beschluss des Berliner
Kammergerichts haben die Karlsruher Richter aufgehoben. (...) Damit liefert
der Bundesgerichtshof den jüngsten Beitrag zu einer umstrittenen Rechtsfrage.
Ist eine Mutter verheiratet, gilt automatisch ihr Ehemann als Erzeuger.
Was aber geschieht, wenn der Gatte nur vor dem Gesetz, nicht aber genetisch
der Vater ist? Solange nie eine Bindung zum Kind bestand, stehen die biologischen
Väter auch heute noch weitgehend chancenlos da. Anders, wenn ihr Kind
sie kennt und liebt. Dann können Männer durchaus ein Umgangsrecht
erstreiten. Im Tenor sind sich die neueren Richtersprüche einig: Maßstab
ist nicht ein Recht aufs Vatersein oder das Veto der Mutter - sondern allein
das Wohl des Kindes.“
taz Nr. 7627 - 31.3.05, Seite 2
Schön wär´s ja. Schön wäre es auch, wenn das Kammergericht wirklich seine Entscheidung überdenken würde, nachdem das Kind dann so sieben Jahre keinen Kontakt mehr zu seinem Vater hatte. Aber das Kammergericht wird – und dazu nehme ich Wetten an – einfach eine andere Begründung finden, warum auf dem aktuellen Stand ein Umgang mit dem Vater nicht dem „Kindeswohl entspricht“. Deutsche Familienrichter haben zwar mangels Qualifikation und fehlender innerlicher Distanz keinen Deut vom Kindeswohl, sie salbadern aber jeden Tag über Kindeswohl - wie sie es so verstehen wollen und können. Und wenn ein Vater eine Sache bis zu einem Obergericht trägt, dann ist das zumindest eine Frechheit. Einem deutschen Richter widersprechen? Das gibt Saures. Es gibt zigtausende von Entscheidungen, die vollkommen beliebig sind, was die Definition von Kindeswohl angeht. Das Kammergericht wird mit Textbausteinen begründen können, warum es vorliegend nicht kindeswohlangemessen ist, wenn das Kind seinen Vater nach sieben-acht-neun Jahren wieder sehen darf. Dann darf der Vater wiederum Beschwerde einlegen, die geht dann zum BGH, ggf. zum Bundesverfassungsgericht. Wir dürfen sicher sein, dass spätestens dann das Kind volljährig geworden ist. It´s always the same old story in good old Germany. [In diesem Zusammenhang darf auf den "Fall Görgülü" verwiesen werden, in dem der Vater nach so circa 25 Gerichtsverfahren - inclusive Europäischem Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht rauf und runter - mit seinem Sohn immer noch nicht in einer menschlich nicht zu beanstandendem Rahmen zusammen treffen darf ... Klingt komisch, ist aber so - schlicht weil deutsche Beamte das mal so entschieden haben und sich leider im rechtsfreien Raum zu bewegen scheinen.]
Zu IV: Wie kam es zur ansatzweisen Durchbrechung des Mutti-Vorrangs? Die Initiative des europäischen Gerichtshofs auf Betreiben von Edgar Lück
Wie bereits erwähnt, hatte das Bundesverfassungsgericht am 9. April 2003 zum Aktenzeichen 1 BvR 1493/96 entschieden:
"Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt den leiblichen, aber nicht rechtlichen Vater (so genannter biologischer Vater) in seinem Interesse, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Ihm ist verfahrensrechtlich die Möglichkeit zu eröffnen, die rechtliche Vaterposition zu erlangen, wenn dem der Schutz einer familiären Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern nicht entgegensteht.
Auch der biologische Vater bildet mit seinem Kind eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Der Grundrechtsschutz umfasst auch das Interesse am Erhalt dieser Beziehung. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient."
Quelle: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20030409_1bvr149396
Damit hatte das Verfassungsgericht eine Entscheidung des LG Köln aus dem Jahr 1995 aufgehoben und benötigte damit fast acht Jahre für die Entscheidungsfindung. Erkennbar auch vorliegend das Motto der deutschen Justiz: „Lasst die Väter ruhig klagen! Wir schaffen es immer, die Sache bis zur Volljährigkeit liegen zu lassen.“
Was hatte das Landgericht Köln entschieden? Beschluss vom 5.9.95 – Az. 1 T 657/94 = FamRZ 1996, 433
„Der auf Art. 8 I EMRK gestützte Anspruch des biologischen Vaters auf Umgang mit seinem als ehelich geltenden Kind, zu dem er über mehrere Jahre Beziehungen unterhalten hat, ist gemäß Art. 8 II EMRK auszuschließen, weil sich aus der gesetzlichen Wertentscheidung des § 1593 BGB bei Zusammenleben der rechtlichen Eltern ergibt, daß dem Interesse des Kindes an einem ungestörten Aufwachsen in der Familie der Vorrang gebührt. Eltern missbrauchen nicht ihr Sorgerecht i. S. von § 1666 BGB, wenn sie den Kontakt des Kindes zu seinem biologischen Vater mit der Begründung abbrechen, er störe die vollständige Familie und das Kind solle nicht mit dem Problem des Vorhandenseins zweier ,,Väter'' konfrontiert werden.“
Niemand sollte glauben, dass dies eine „Einzelfallentscheidung“ gewesen ist. Andere Gerichte sahen es genau so – bis in die jüngste Vergangenheit, siehe z.B.
OLG Düsseldorf vom 24.6.03 – II - 1 UF 69/03 = FamRZ 2003, 1578
„Die Begründung der Vaterschaft eines außerehelich geborenen Kindes durch Vaterschaftsanerkenntnis mit Zustimmung der Mutter ist verfassungskonform. Die Rechte des Kindes werden ausreichend durch seine Befugnis gewahrt, die Vaterschaft nach Erreichen der Volljährigkeit selbst anzufechten. Der Gesetzgeber kann die Feststellungsklage des biologischen Vaters grundsätzlich ausschließen, wenn seinem Interesse die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Kindes, der Mutter und des anerkennenden Mannes an der ungestörten Aufrechterhaltung der bestehenden sozialen Bindung entgegenstehen. Der gesetzliche Ausschluss einer isolierten Abstammungsfeststellungsklage ohne statusrechtliche Folgen ist verfassungsgemäß, soweit dieser gerichtlichen Klärung der Schutz der Familie aus Art. 6 I GG entgegensteht. Bilden die rechtlichen Eltern und das Kind eine soziale Familie, ist ein Anfechtungsrecht des biologischen Vaters verfassungsrechtlich nicht geboten (s. BVerfG, FamRZ 2003, 816, 820 ff.).“
Anders ausgedrückt: Es reicht völlig, wenn das Kind seinen Vater nach dem 18. Lebensjahr kennen lernt. Vorher mag Mutti bestimmen, was passiert.
OLG Köln vom 30.8.01 - 14 UF 119/01 = FamRZ 2002, 480
„Eine positive Vaterschaftsfeststellungsklage des (angeblichen) biologischen Vaters ist unzulässig, wenn die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Das gilt auch dann, wenn die Mutter nicht verheiratet ist oder mit dem (angeblichen) biologischen Vater längere Zeit zusammengelebt hat. Der (angebliche) biologische Vater kann ein wirksam abgegebenes Vaterschaftsanerkenntnis eines anderen Mannes nicht anfechten.“
Lediglich ein kleines, fortschrittliches Amtsgericht wollte die Sache doch anders sehen, eben aus Perspektive von Kind und Vater und nicht nur unter dem Aspekt, was Mutti gut findet:
AG Potsdam vom 15.11.02 - 45 F 109/02 = FamRZ 2003, 1955 - Zum (hier: bejahten) Umgangsrecht des biologischen Vaters mit dem Kind
„Dem Antrag des biologischen Vaters auf Umgang war stattzugeben. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob dem Antragsteller gemäß §§ 1684, 1685 BGB ein Recht zum Umgang mit dem Kind zusteht. Es spricht viel dafür diese Vorschriften so auszulegen, dass bei einer Konstellation wie der vorliegenden, in der durch Gutachten die Vaterschaft eines anderen Mannes als des gesetzlichen Vaters nachgewiesen wurde, nur bisher eine Anfechtung der Vaterschaft des gesetzlichen Vaters nicht stattfand, der „biologische Vater“ als Elternteil i. S. des § 1684 I BGB zumindest hinsichtlich des Umgangsrechts anzusehen ist. Letztlich muss diese Frage aber nicht entschieden werden, da es dem Kindeswohl entspricht, wenn der antragstellende Vater mit dem Kind Umgang hat und deshalb die getroffene Regelung sich auch auf die §§ 1626 III, 1666 I BGB stützen kann. Es entspricht in keiner Weise der Verfahrensökonomie, den vorliegenden Antrag unter rechtlichen Gesichtspunkten zurückzuweisen, um anschließend von Amts wegen die gleiche Entscheidung im Rahmen des § 1666 I BGB zu erlassen.“
Eine einsame Entscheidung, die die Ausnahme von der Regel ist ...
Aber zurück zum Bundesverfassungsgericht. Ein biologischer Vater hatte es nicht hinnehmen wollen, dass er sein Kind nicht mehr sehen darf und das LG Köln und das OLG Köln (Beschluss 14.6.96 - 16 Wx 105/96 „Der Gesetzgeber hat dem biologischen Vater keinerlei Rechte in bezug auf sein als ehelich geltendes Kind eingeräumt.“ siehe Leitsätze in FamRZ 1997, 112) mit ihrer Rechtsauffassung Bestand haben. Er erhob Verfassungsbeschwerde beim deutschen Bundesverfassungsgericht am 15. Juli 1996.
Da von dort über Jahre keinerlei Reaktion betreffend einen Verfahrensfortschritt erfolgte – wie in tausenden anderen Verfahren auch – legte der Vater seine Beschwerde nach fast vierjähriger Untätigkeit des Bundesverfassungsgerichts am 25.2.2000 dem Europäischen Gerichtshof vor. Von dort wurde dann mittels Zwischenentscheidung vom 13.6.2002 entschieden, dass das bisherige Verfahren in Deutschland wohl schwerlich mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sei. Diese Zwischenentscheidung zum Verfahren am Europäischen Gerichtshof zum Az. 58364/00 findet sich hier - leider nur in französisch: http://cmiskp.echr.coe.int////tkp197/viewhbkm.asp?action=open&table=285953B33D3AF94893DC49EF6600CEBD49&key=17297&sessionId=1953556&skin=hudoc-en&attachment=true
Erst jetzt sah sich das Bundesverfassungsgericht genötigt, selber tätig zu werden. Es erging der lauwarme Beschluss (siehe oben), der zur Gesetzesnovellierung im April 2004 führte. Man beachte: Inzwischen sind fast 11 Jahre vergangen, denn der Vater hatte einen Antrag auf Umgangsregelung bereits am 9. Juni 1993 gestellt ... Jetzt darf er also wieder einen neuen Antrag stellen ...
Die Geschichte dieses Bio-Vaters wird erzählt im SPIEGEL vom 3.5.03 unter der Überschrift "Grundsatzurteil im Familienrecht - Papa Light" - http://www.paps.de/News/light.htm - Außerdem ist dieser Vater der Autor des Hörspiels „Vätervertreibung - Kinder als Opfer im Elternkrieg“ (1995), siehe http://www.pappa.com/kinder/v_vertr1.htm
Das Verfahren am Europäischen Gerichtshof ist noch nicht beendet. Edgar Lück wird irgendwann eine Entschädigung in Geld erhalten. Sein Kind nicht. Und irgendwann in der fernen Zukunft wird der Europäische Gerichtshof entscheiden, dass die aktuelle deutsche Praxis auch hier eine Menschenrechtsverletzung begeht. Bis dahin bestimmen die Muttis aber weiter.
Das Bundesverfassungsgericht weiß, dass aus Straßburg demnächst wieder Unheil droht, denn bereits hier hat der Europäische Gerichtshof deutliche Worte gesprochen:
EGMR Urteil vom 11.10.2001 - Beschwerde Nr. 31871/96 - Sommerfeld / Deutschland
1. Zwischen dem aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hervorgegangenen
Kind und seinen Eltern besteht kraft Gesetzes seit seiner Geburt eine Beziehung,
die ein Familienleben gemäß Art. 8 I EMRK begründet. Die
gerichtliche Ablehnung der von einem Elternteil begehrten Umgangsregelung
stellt einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung seines Familienlebens
dar, der gemäß Art. 8 II EMRK der Rechtfertigung u. a. durch
einschlägige und ausreichende Gründe bedarf. Bei der erforderlichen
Abwägung der widerstreitenden Interessen kommt dem Kindeswohl besondere
Bedeutung zu. In Sorge- und Umgangsrechtssachen steht den innerstaatlichen
Gerichten ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der bei Beschränkungen
des Umgangsrechts eingeschränkt ist.
2. Der Umgang begehrende Elternteil ist in einem ausreichenden Maße
in den Entscheidungsfindungsprozess einzubeziehen. Das Gericht hat sich
deshalb zutreffende und vollständige Informationen über die Beziehung
des Kindes zu seinem Elternteil zu verschaffen, die es ihm ermöglichen,
auch die wirklichen Wünsche des Kindes festzustellen. Dazu kann die
Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage erforderlich
sein, ob die von einem dreizehnjährigen Kind in seiner Anhörung
geäußerte, scheinbar gefestigte Ablehnung des Umgangs seinem
wirklichen Willen entspricht.
3. Eine unterschiedliche Behandlung i. S. von Art. 14 EMRK ist dann
diskriminierend, wenn es für sie keine objektive und angemessene Rechtfertigung
gibt, d. h. wenn sie kein legitimes Ziel verfolgt oder wenn zwischen den
eingesetzten Mitteln und dem angestrebten Zweck kein angemessenes Verhältnis
besteht. Die Vertragsstaaten haben einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich
der Frage, ob und in welchem Umfang Unterschiede bei im übrigen vergleichbaren
Sachverhalten eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Nur sehr
gewichtige Gründe können jedoch eine unterschiedliche Behandlung
wegen einer außerehelichen Geburt rechtfertigen. § 1711 II BGB
a. F. verstieß gegen Art. 14 i. V. mit Art. 8 EMRK, da das gesetzgeberische
Ziel des Schutzes der Interessen der Kinder und ihrer Eltern auch ohne
eine Unterscheidung aus Gründen der Geburt hätte erreicht werden
können, wie auch die Neuregelung durch die Kindschaftsrechtsreform
zeigt.
4. Art. 6 I EMRK verpflichtet die Vertragsstaaten, einen effektiven Zugang zu bestehenden Rechtsmittelgerichten zu gewährleisten, die über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen entscheiden. Der Ausschluß der weiteren Beschwerde gemäß § 63a FGG a. F. verstieß gegen Art. 6 I EMRK, da er nicht durch legitime Gründe gerechtfertigt war. Unter Berücksichtigung der fehlenden Einholung eines Sachverständigengutachtens erfüllten die Verfahren insgesamt gesehen nicht die Anforderungen von Art. 6 I EMRK.
Zu V. Kritik an der bestehenden Rechtslage – „Bio-Väter“ weiterhin die Verlierer
Die aktuelle BGH-Entscheidung kommentiert der „Väternotruf“ u.a. so: „Letztlich ist das ganze Gerichtsverfahren eine einzige staatliche Posse, die den Vater in die Situation eines Michael Kohlhaas zu bringen scheint - gewonnen und doch verloren. Armes Deutschland, das mit einem solchen Gesetzgeber gestraft ist.“ http://www.vaeternotruf.de/biologischer-vater.htm
Es lohnt sich aber ein Blick auf andere Entscheidungen der Oberlandesgerichte, um zu sehen, wie die deutsche Rechtsprechung die Frage einschätzt: Wann dient der Umgang dem " Kindeswohl " ?
BGH vom 4.7.2001 - XII ZB 161/98 = FamRZ 2001, 1449 = JAmt 2001, 559 - http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltex4/vo78100.htm
§ 1685 Abs. 2 BGB setzt für das Umgangsrecht von Stiefeltern und Pflegeeltern voraus, dass zwischen diesen Personen und dem Kind noch eine Vertrauensbeziehung besteht, deren Aufrechterhaltung der Umgang dienen soll. Im Gegensatz zum Umgangsrecht von Verwandten des Kindes dient das Umgangsrecht der in § 1685 Abs. 2 BGB genannten Bezugspersonen des Kindes nur der Aufrechterhaltung gewachsener Bindungen, nicht deren erneuter Begründung.
OLG Celle vom 26.7.2004 - 10 UF 147/04
Dem leiblichen Vater eines Kindes steht auch nach neuem Recht kein Umgangsrecht zu, wenn das Kind noch als eheliches Kind des früheren Ehemannes der Mutter gilt und der leibliche Vater keine enge Bezugsperson des Kindes ist. Umgangsrechte stehen ihm nach § 1684 BGB nicht zu, da der rechtlich noch nicht festgestellte Vater auch nicht Träger von Elternrechten nach Art. 6 II 1 GG ist. Nach § 1685 BGB steht dem leiblichen, aber rechtlich noch nicht festgestellten Vater ein Umgangsrecht zu, wenn er eine Bezugsperson des Kindes ist und für das Kind tatsächliche Verantwortung übernommen hat. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person längere Zeit mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt.
OLG Oldenburg vom 31.3.2003, 11 UF 25/03 = FamRZ 2003, 1582
http://www.v-a-k.de/index.php?id=1693
Der frühere (heterosexuelle) nichteheliche Lebensgefährte der Mutter hat auch nach der Neufassung des § 1685 Abs. 2 BGB kein eigenes Umgangsrecht. Die Weigerung der Kindesmutter, dem früheren nichtehelichen Lebensgefährten die Fortführung der bisherigen mehrjährigen Kontakte zu ihrem Kind zu gestatten, ist nicht missbräuchlich im Sinne des § 1666 BGB, wenn sie auf plausible, nachvollziehbare Gründe gestützt wird (hier: tiefgreifendes Zerwürfnis mit subjektiv empfundener Bedrohung, ungestörtes Zusammenleben in der neuen Familie nach Einbenennung des Kindes). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Umgang für das Kindeswohl förderlich wäre.
(Diese Entscheidung nimmt Bezug auf gleichgelagerte Entscheidungen des OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, 1161 ("Nach alledem scheidet ein eigenes Umgangsrecht i. S. von § 1685 BGB aus") und des OLG Dresden, DAVorm 2000, 176.)
OLG Hamm vom 23.6.2000 - 11 UF 26/00 = FamRZ 2000, 1601
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Eltern und Großeltern über den Umgang des Kindes mit den Großeltern hat das Erziehungsrecht der personensorgeberechtigten Eltern grundsätzlich Vorrang. Großeltern haben nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Wohl des Kindes dient. Der diesbezügliche Nachweis muss von den Großeltern geführt werden.
OLG Hamm vom 18.8.1999 - 5 UF 508/98 = FamRZ 2000, 1110
Kein Umgangsrecht der Großeltern mit ihrem (hier: 6jährigen) Enkelkind bei Zerrüttung des Verhältnisses zu ihrer Tochter (= Kindesmutter).
OLG Koblenz vom 29.9.1999 - 11 UF 386/99 = FamRZ 2000, 1111
Ist der sorgeberechtigte Elternteil (hier: der Vater) mit einem Umgang des (hier: 10jährigen) Kindes mit seiner Großmutter (hier: mütterlicherseits) aus nicht unverständlichen Gründen nicht einverstanden, so ist der Umgang trotz Kontaktwunsches des Kindes nicht zu gestatten.
OLG Koblenz v. 31.8.1999 - 15 UF 166/99 = NJW-RR 2000, 883
http://www.kanzlei-doehmer.de/bgb1685_1.htm
Das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern ist trotz bestehender Bindungen und unbegründeter Einwendungen des sorgeberechtigten Elternteils zeitweilig auszuschließen, wenn es dem Kindeswohl aus anderen Gründen nicht förderlich ist. (feindselige Einstellung des die Kinder betreuenden Vaters gegen die Großeltern)
Diesen letztgenannten 10 Entscheidungen stehen lediglich zwei positive Entscheidungen entgegen:
OLG Hamm vom 24.9.2002 - 1 UF 72/02 = FamRZ 2003, 953
Wenn in der Vergangenheit gute und intensive Beziehungen zwischen den Großeltern (hier: Eltern des verstorbenen Vaters) und dem (hier: 1998 geborenen) Enkelkind bestanden und es den Kontakt aufrecht erhalten will, ist ein (u. U. großzügiger) Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl regelmäßig dienlich, es sei denn, die Großeltern schalteten sich in die Erziehung durch die Mutter ein.
Kammergericht - KG vom 6.7.2000 - 17 UF 4612/00 = FamRZ 2000, 1520
Gegen eine Entscheidung, die den Umgang des Kindes mit seiner Großmutter regelt, steht dem Ehemann der Mutter kein Beschwerderecht zu, wenn er auch durch die Umgangsregelung mittelbar berührt wird. Der Umgang von Großeltern mit ihren Enkelkindern dient, wenn zwischen ihnen hinreichende Bindungen bestehen, regelmäßig dem Kindeswohl, es sei denn, daß schwerer wiegende Gründe entgegenstehen.
Rein statistisch hat also eine enge Bezugsperson des Kindes (vorliegend immerhin der leibliche Vater) in Deutschland zur Zeit eine Chance von immerhin fast 20 % (10 zu 2), dass sie auch in Zukunft diese Beziehung pflegen darf – jedenfalls gerichtlich bestätigt. Aber wenn Mutti (manchmal auch Vati) nicht will, dann wird auch das nichts ... Dieses Ergebnis hat weder etwas mit Kindeswohl zu tun, noch berücksichtigt es das Recht auf Familie des „nur“ biologischen Vaters. Bio-Väter sind und bleiben die Verlierer – staatlich gewollt. "Nur" der europäische Gerichtshof sieht das wohl anders. Den aber sieht der Präsidident des deutschen Bundesverfassungsgerichts als "irgendwie" gar nicht zuständig an (siehe Hans-Jürgen Papier: "Straßburg ist kein oberstes Rechtsmittelgericht") ... Man wird diesen Herren eines Besseren belehren müssen. Abgesetzt gehört er allemal, denn der Herr ist zuständig für Verschleppung von zigtausend Verfahren und andere haarsträubender Umstände, siehe u.a. "Bundesverfassungsgericht in der Kritik - Offener Brief an den Bundesverfassungsgerichtspräsidenten".
paPPa.com sucht daher
biologische Väter (d.h. ohne
gesetzliche Anerkennung ihrer Vaterschaft, die rechtlich bei einem
anderen Mann - dem Scheinvater - vorliegt),
die bereit sind, den Kontakt zu ihren Kindern auch bis zum Europäischen
Gerichtshof zu "erstreiten" - vielleicht können wir ein
Stück gemeinsam gehen.
Denn in Deutschland ist eine Besserung der Situation nicht zu erwarten.
Peter Panta für paPPa.com am 14. April 2005
Weiterführende Hinweise zum Nachlesen
Richter am Oberlandesgericht Dr. Stefan Motzer, Stuttgart: Das Umgangsrecht Verwandter und enger Bezugspersonen des Kindes - Zur Neufassung von § 1685 Abs. 2 BGB http://www.famrb.de/0407_aufsatz.pdf
Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek, Das Umgangsrecht des Stiefelternteils zu seinem Stiefkind http://www.liga-kind.de/pages/504rakete-dombek.htm
Zur Perspektive von - inzwischen erwachsenen - Kindern, die auf der Suche nach ihrem Vater sind -> http://www.kind-vater.de/vatersuche.htm
biologische Vater, Bio-Vater, wirklicher Vater, leiblicher Vater, Scheinvater, Schein-Vater, nichtehelicher Vater, Umgangsrecht, Kuckuckskind, Frauenjustiz, Zypries, BGB 1711, BGB 1592, BGB 1600, Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftstest, Verbot, BGH, Bundesgerichtshof, XII ZB 40/02, Vaterschaft, Erzeuger, XII ZR 60/03, XII ZR 227/03, sozial-familiäre Beziehung, Kindeswohl, BGB 1685, Bezugsperson, Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1493/96, LG Köln, 1 T 657/94, OLG Köln, 1 UF 69/03, AG Potsdam, 45 F 109/02, 16 Wx 105/96, EGMR, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 58364/00, 31871/96, Sommerfeld, OLG Celle, 10 UF 147/04, OLG Oldenburg, 11 UF 25/03, OLG Hamm, 11 UF 26/00, 5 UF 508/98, OLG Koblenz, 11 UF 386/99, Kammergericht, KG, 17 UF 4612/00, XII ZB 161/98, 1 UF 72/02, Hans-Jürgen Papier
Stand dieser Seite: 14.4.05 - Fundstelle: http://www.pappa.com/vater/Biologischer-Vater-BGH-09-02-2005.htm
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