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Biologische Väter haben endlich ein bisschen Recht ...

Was stand da einen Tag vor dem 1. April 2005 in der Presse zu lesen? "BGH stärkt Umgangsrecht unverheirateter Väter“ - Au fein! dachte ich und war gespannt, was da folgen mag: Endlich ein Schritt auf angemessenen Umgang, nicht nur alle paar Wochen, oft nur für wenige Stunden? Oder mal eine konsequente Betonung, dass der Umgang stattzufinden hat – ohne Wenn und ohne Aber ... ?? Die Nachrichtenagentur Associated Press meldete weiter:

Recht auf Umgang gegen den Willen der Mutter nur dann, wenn der Vater früher bereits eine Bezugsperson war und nachweislich der Umgang dem Kindeswohl dient? HALLOHO ! Wir haben doch erst morgen den 1. April, dachte ich bei mir. Gibt es doch immerhin seit 1998 ein Recht der Väter auf Umgang – (theoretisch) unabhängig von Mutterwille und gerichtlicher „Kindeswohlprüfung“ ... Wieso werden wir also jetzt in das Jahr 1997 zurück katapultiert, als nichteheliche Väter immer um den Umgang bangen mussten, denn nach dem alten § 1711 BGB hieß es damals: „Derjenige, dem die Personensorge für das Kind zusteht, bestimmt den Umgang des Kindes mit dem Vater. Wenn ein persönlicher Umgang des Vaters dem Wohle des Kindes dient, kann das Vormundschaftsgericht entscheiden, dass dem Vater die Befugnis zum persönlichen Umgang zusteht.“ Harte Zeiten also vor 1998 ...

Und das sollte jetzt wieder so sein, laut BGH, Beschluss 9. Februar 2005 - XII ZB 40/02 ?? http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&client=12&nr=32086&pos=6&anz=510 In Satz 5 der Pressemeldung dann die Erlösung, die der ungeübte Leser aber regelmäßig übersehen wird (selbst die Kollegen vom Väteraufbruch haben die Pressemeldung unkommentiert übernommen): „In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte eine verheiratete Frau vorübergehend mit ihrem Freund zusammengelebt und von ihm im Jahr 1996 ein Kind bekommen.Jetzt war es raus! Es geht um die sogenannten nur „biologischen Väter“ – die ärmsten Hunde unter denen, die Väter in Deutschland sind. paPPa.com holt zu diesem Thema ein bisschen weiter aus, denn nur „biologische“ Väter melden sich bislang kaum zu Wort und für sie gilt die Formulierung aus der Drei-Groschen-Oper „... und die im Dunkeln, die sieht man nicht ...

I. Historischer Hintergrund – „Erzeuger“ sind vollkommen rechtlos / Das Alleinbestimmungsrecht über die Vaterschaft liegt bei der Mutter

II. Die Änderung der Gesetzeslage ab dem 30. April 2004

III. Die BGH-Entscheidung vom 9. Februar 2005 – eine Lachnummer

IV. Wie kam es zur ansatzweisen Durchbrechung des Mutti-Vorrangs? Die Initiative des europäischen Gerichtshofs auf Betreiben von Edgar Lück

V. Kritik an der bestehenden Rechtslage – „Bio-Väter“ weiterhin die Verlierer


Zu I. Historischer Hintergrund – „Erzeuger“ sind vollkommen rechtlos / Das Alleinbestimmungsrecht über die Vaterschaft liegt bei der Mutter

In Deutschland galt bis zum 30. April 2004 gänzlich ungebrochen der Grundsatz: „Eine deutsche Mutter bestimmt darüber, ob ein deutsches Kind einen Vater bekommt und wer der Vater ist.“ Wer das nicht glauben mag, der schau bitte mal in § 1592 BGB mit dem Titel „Vaterschaft“. Da kann man lesen:

Man kann es drehen und wenden wie man will: Immer ist´s die Mutti, die durch ihren Willen bestimmen kann, wer der Vater ist. Einzige Ausnahme: Der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (entweder durch Ehe mit Mutti oder durch Vaterschaftsanerkennung außerhalb der Ehe), kann grundsätzlich die Vaterschaft anfechten, wenn es Anlass zu der Vermutung gibt, dass ihm das Kind untergeschoben wurde. Aber funktioniert das wirklich?

Die gesamte Diskussion um die Zulässigkeit und die Verwertbarkeit von „heimlichen“ Vaterschaftstests hat unsere liebe Bundesregierung – namentlich die Frauen-Justizministerin Zypries (SPD) - auf den Plan gerufen, um diese Art der Tests zu verbieten und Männer, die dies trotzdem tun, am Besten gleich in den Knast zu schicken. Nur mit Muttis Zustimmung (sic !) soll ein solcher Test erlaubt sein. Aber auch die „Schein“-Väter, die durch einen solchen Test herausfinden, dass es sich bei „ihrem“ Kind um ein Kuckuckskind handelt, stehen rechtlos dar. Ein ohne die Zustimmung der Mutti gemachter Test gilt vor Gericht leider gar nichts ... Das hat der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen unmissverständlich festgestellt mit der Konsequenz, dass

Klingt komisch ... ist aber so! Denn andernfalls würden ja die Muttis nicht mehr über alles bestimmen können – wer würde das schon wollen?

Zum Nachlesen die Entscheidungen des BGH betreffend die Vaterschaftsanrechtung: Urteil vom 12. Januar 2005 zum Aktenzeichen XII ZR 60/03 -> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2005-1&anz=15&pos=11&client=3&nr=31523&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf

und Urteil vom gleichen Tag zum Aktenzeichen XII ZR 227/03 -> http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2005-1&anz=15&pos=11&client=3&nr=31521&linked=urt&Blank=1&file=dokument.pdf

Auszug aus der Mitteilung Nr. 4/2005 der Pressestelle des Bundesgerichtshofs: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2005&Sort=3&Seite=1&client=12&nr=32250&pos=52&anz=56

Wie das aber geht mit den „konkreten Umständen“, dazu hat sich der Mutti-BGH deutlich ausgeschwiegen. Die Praxis der Rechtsprechung zeigt: Es gibt so gut wie keine „konkreten Umstände“, die anerkannt werden. Vorstellbar ist lediglich, dass das Kind eine schwarze Hautfarbe hat, der Vater aber weiß ist oder der Vater nachweisbar über Monate auf einer Auslandsreise war (selbst dann wird die Mama behaupten können, sie habe sich ein wenig Sperma aufgehoben). Einmal Vater, immer Vater – solange Mutti das für richtig hält. Das ist die Konsequenz aus der bestehenden rechtlichen Situation im Jahr 2005.

Klingt komisch – ist aber so ... Darüber reden tut eh keiner. Und sich wehren dann eben auch nicht.


Zu II. Die Änderung der Gesetzeslage ab dem 30. April 2004

Diese irrwitzige und kafkaeske Situation hat sich vor einem Jahr ansatzweise geändert, denn der Gesetzgeber wurde „genötigt“ hier eine Änderung vorzunehmen. Das Frauenjustiz-Ministerium teilte damals mit: „Neues Recht stärkt Rechte "biologischer" Väter“ – Eiderdaus ... !

Was aber hat sich tatsächlich geändert? Es sind nur Krümel, die biologische Väter erhalten haben, denn

Übersetzt heißt das: Ein Kind darf niemals zwei Vaterfiguren haben, obwohl dies in der ganz normalen Realität gang und gäbe ist. Viele Kinder haben ihren Vater und dann auch den sozialen Vater und oft läuft das auch ganz gut nebeneinander. Das aber darf nach der Ideologie der Frauenjustiz nicht sein – selbst dann nicht, wenn Mutti damit einverstanden wäre. (Manche dumme Fraun muss man ja vor sich selber schützen, sagen die Fraunschützer in der Regierung ...)

Das Frauenjustizministerium verschweigt dann konsequenterweise auch, warum man sich zu dieser Durchbrechung des Mutti-Diktats genötigt sah. Keinesfalls war das Bundesverfassungsgericht aus eigener Überzeugung zu dem Schluss gekommen, dass man biologische Väter nicht weiterhin vollkommen rechtlos lassen darf. Es war – wie immer – ein Vater, der das Bundesverfassungsgericht dazu gezwungen hatte, mal etwas zu tun – und das, nachdem er sieben Jahre auf eine Entscheidung dieses Gerichts gewartet hatte und er sich dann genötigt sah, eine Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof zu bringen. Mehr dazu hier im Kapitel IV. Wie kam es zur ansatzweisen Durchbrechung des Mutti-Vorrangs? Die Initiative des europäischen Gerichtshofs auf Betreiben von Edgar Lück


Zu III. Die BGH-Entscheidung vom 9. Februar 2005 – eine Lachnummer

Was also hat der Bundesgerichtshof denn nun wirklich entscheiden am 9.2.05? Der Sachverhalt grob zusammengefasst nach der Pressemeldung:

Was kann man dem entnehmen? Zunächst mal, dass das Kammergericht nicht das Gesetz gekannt hat oder es einfach mal nicht anwenden wollte. Das machen Richter so, klingt komisch, ist aber so. Wenn ein deutscher Richter das Gesetz nicht mag, wendet er es mal nicht an. Macht nichts. Soll doch der Antragsteller (hier der Vater) eine höhere Instanz bemühen. Wenn die höhere Instanz dann nach Jahren anders entscheidet (weil es mal ins Gesetz guckt, was die Beschwerdeinstanz nicht konnte), hat der Richter am Kammergericht keinerlei Probleme damit. Sein Bezüge werden nicht gekürzt, niemand sagt ein böses Wort zu ihm, weil der das Gesetz nicht kennt und anwendet, alles ist gut für den Richter.

Für das Kind und den Vater sieht es anders aus. Das aber macht den Richtern am Berliner Kammergericht auch nichts. Vorliegend ist der Kontakt des Kindes ja erst seit August 1999 abgebrochen. Im März 2005 – es sind ja nur über 5 Jahre vergangen – befindet dann ein deutsches Bundesgericht, dass das so nicht ohne weiteres in Ordnung ist und verweist das Verfahren an das Gericht zurück, das zu dämlich war, das Gesetz zu lesen. Dieses dämliche Gericht wird sich jetzt darüber Gedanken machen, ob ein Umgang mit dem Kind dessen Wohl dient. Bis die damit fertig sind, wird das Kind dann wohl eigene Kinder haben. Super!

Zwar hatte die TAZ erkannt, dass es hier um etwas anderes geht, als die Nachrichtenagenturen ursprünglich so missverständlich gemeldet hatte, aber den Sachverhalt hatte man auch doch nicht wirklich erfasst. Denn unter http://www.taz.de/pt/2005/03/31/a0180.nf/text wird geschrieben:

Schön wär´s ja. Schön wäre es auch, wenn das Kammergericht wirklich seine Entscheidung überdenken würde, nachdem das Kind dann so sieben Jahre keinen Kontakt mehr zu seinem Vater hatte. Aber das Kammergericht wird – und dazu nehme ich Wetten an – einfach eine andere Begründung finden, warum auf dem aktuellen Stand ein Umgang mit dem Vater nicht dem „Kindeswohl entspricht“. Deutsche Familienrichter haben zwar mangels Qualifikation und fehlender innerlicher Distanz keinen Deut vom Kindeswohl, sie salbadern aber jeden Tag über Kindeswohl - wie sie es so verstehen wollen und können. Und wenn ein Vater eine Sache bis zu einem Obergericht trägt, dann ist das zumindest eine Frechheit. Einem deutschen Richter widersprechen? Das gibt Saures. Es gibt zigtausende von Entscheidungen, die vollkommen beliebig sind, was die Definition von Kindeswohl angeht. Das Kammergericht wird mit Textbausteinen begründen können, warum es vorliegend nicht kindeswohlangemessen ist, wenn das Kind seinen Vater nach sieben-acht-neun Jahren wieder sehen darf. Dann darf der Vater wiederum Beschwerde einlegen, die geht dann zum BGH, ggf. zum Bundesverfassungsgericht. Wir dürfen sicher sein, dass spätestens dann das Kind volljährig geworden ist. It´s always the same old story in good old Germany. [In diesem Zusammenhang darf auf den "Fall Görgülü" verwiesen werden, in dem der Vater nach so circa 25 Gerichtsverfahren - inclusive Europäischem Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht rauf und runter - mit seinem Sohn immer noch nicht in einer menschlich nicht zu beanstandendem Rahmen zusammen treffen darf ... Klingt komisch, ist aber so - schlicht weil deutsche Beamte das mal so entschieden haben und sich leider im rechtsfreien Raum zu bewegen scheinen.]


Zu IV: Wie kam es zur ansatzweisen Durchbrechung des Mutti-Vorrangs? Die Initiative des europäischen Gerichtshofs auf Betreiben von Edgar Lück

Wie bereits erwähnt, hatte das Bundesverfassungsgericht am 9. April 2003 zum Aktenzeichen 1 BvR 1493/96 entschieden:

Damit hatte das Verfassungsgericht eine Entscheidung des LG Köln aus dem Jahr 1995 aufgehoben und benötigte damit fast acht Jahre für die Entscheidungsfindung. Erkennbar auch vorliegend das Motto der deutschen Justiz: „Lasst die Väter ruhig klagen! Wir schaffen es immer, die Sache bis zur Volljährigkeit liegen zu lassen.“

Was hatte das Landgericht Köln entschieden? Beschluss vom 5.9.95 – Az. 1 T 657/94 = FamRZ 1996, 433

Niemand sollte glauben, dass dies eine „Einzelfallentscheidung“ gewesen ist. Andere Gerichte sahen es genau so – bis in die jüngste Vergangenheit, siehe z.B.

OLG Düsseldorf vom 24.6.03 – II - 1 UF 69/03 = FamRZ 2003, 1578

Anders ausgedrückt: Es reicht völlig, wenn das Kind seinen Vater nach dem 18. Lebensjahr kennen lernt. Vorher mag Mutti bestimmen, was passiert.

OLG Köln vom 30.8.01 - 14 UF 119/01 = FamRZ 2002, 480

Lediglich ein kleines, fortschrittliches Amtsgericht wollte die Sache doch anders sehen, eben aus Perspektive von Kind und Vater und nicht nur unter dem Aspekt, was Mutti gut findet:

AG Potsdam vom 15.11.02 - 45 F 109/02 = FamRZ 2003, 1955 - Zum (hier: bejahten) Umgangsrecht des biologischen Vaters mit dem Kind

Eine einsame Entscheidung, die die Ausnahme von der Regel ist ...

Aber zurück zum Bundesverfassungsgericht. Ein biologischer Vater hatte es nicht hinnehmen wollen, dass er sein Kind nicht mehr sehen darf und das LG Köln und das OLG Köln (Beschluss 14.6.96 - 16 Wx 105/96 „Der Gesetzgeber hat dem biologischen Vater keinerlei Rechte in bezug auf sein als ehelich geltendes Kind eingeräumt.“ siehe Leitsätze in FamRZ 1997, 112) mit ihrer Rechtsauffassung Bestand haben. Er erhob Verfassungsbeschwerde beim deutschen Bundesverfassungsgericht am 15. Juli 1996.

Da von dort über Jahre keinerlei Reaktion betreffend einen Verfahrensfortschritt erfolgte – wie in tausenden anderen Verfahren auch – legte der Vater seine Beschwerde nach fast vierjähriger Untätigkeit des Bundesverfassungsgerichts am 25.2.2000 dem Europäischen Gerichtshof vor. Von dort wurde dann mittels Zwischenentscheidung vom 13.6.2002 entschieden, dass das bisherige Verfahren in Deutschland wohl schwerlich mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar sei. Diese Zwischenentscheidung zum Verfahren am Europäischen Gerichtshof zum Az. 58364/00 findet sich hier - leider nur in französisch: http://cmiskp.echr.coe.int////tkp197/viewhbkm.asp?action=open&table=285953B33D3AF94893DC49EF6600CEBD49&key=17297&sessionId=1953556&skin=hudoc-en&attachment=true

Erst jetzt sah sich das Bundesverfassungsgericht genötigt, selber tätig zu werden. Es erging der lauwarme Beschluss (siehe oben), der zur Gesetzesnovellierung im April 2004 führte. Man beachte: Inzwischen sind fast 11 Jahre vergangen, denn der Vater hatte einen Antrag auf Umgangsregelung bereits am 9. Juni 1993 gestellt ... Jetzt darf er also wieder einen neuen Antrag stellen ...

Die Geschichte dieses Bio-Vaters wird erzählt im SPIEGEL vom 3.5.03 unter der Überschrift "Grundsatzurteil im Familienrecht - Papa Light" - http://www.paps.de/News/light.htm - Außerdem ist dieser Vater der Autor des Hörspiels „Vätervertreibung - Kinder als Opfer im Elternkrieg“ (1995), siehe http://www.pappa.com/kinder/v_vertr1.htm

Das Verfahren am Europäischen Gerichtshof ist noch nicht beendet. Edgar Lück wird irgendwann eine Entschädigung in Geld erhalten. Sein Kind nicht. Und irgendwann in der fernen Zukunft wird der Europäische Gerichtshof entscheiden, dass die aktuelle deutsche Praxis auch hier eine Menschenrechtsverletzung begeht. Bis dahin bestimmen die Muttis aber weiter.

Das Bundesverfassungsgericht weiß, dass aus Straßburg demnächst wieder Unheil droht, denn bereits hier hat der Europäische Gerichtshof deutliche Worte gesprochen:

EGMR Urteil vom 11.10.2001 - Beschwerde Nr. 31871/96 - Sommerfeld / Deutschland


Zu V. Kritik an der bestehenden Rechtslage – „Bio-Väter“ weiterhin die Verlierer

Die aktuelle BGH-Entscheidung kommentiert der „Väternotruf“ u.a. so: „Letztlich ist das ganze Gerichtsverfahren eine einzige staatliche Posse, die den Vater in die Situation eines Michael Kohlhaas zu bringen scheint - gewonnen und doch verloren. Armes Deutschland, das mit einem solchen Gesetzgeber gestraft ist.“ http://www.vaeternotruf.de/biologischer-vater.htm

Es lohnt sich aber ein Blick auf andere Entscheidungen der Oberlandesgerichte, um zu sehen, wie die deutsche Rechtsprechung die Frage einschätzt: Wann dient der Umgang dem " Kindeswohl " ?

- Ablehnung eines Umgangsrechts -

- Anerkennung eines Umgangsrechts -

Diesen letztgenannten 10 Entscheidungen stehen lediglich zwei positive Entscheidungen entgegen:

Rein statistisch hat also eine enge Bezugsperson des Kindes (vorliegend immerhin der leibliche Vater) in Deutschland zur Zeit eine Chance von immerhin fast 20 % (10 zu 2), dass sie auch in Zukunft diese Beziehung pflegen darf – jedenfalls gerichtlich bestätigt. Aber wenn Mutti (manchmal auch Vati) nicht will, dann wird auch das nichts ... Dieses Ergebnis hat weder etwas mit Kindeswohl zu tun, noch berücksichtigt es das Recht auf Familie des „nur“ biologischen Vaters. Bio-Väter sind und bleiben die Verlierer – staatlich gewollt. "Nur" der europäische Gerichtshof sieht das wohl anders. Den aber sieht der Präsidident des deutschen Bundesverfassungsgerichts als "irgendwie" gar nicht zuständig an (siehe Hans-Jürgen Papier: "Straßburg ist kein oberstes Rechtsmittelgericht") ... Man wird diesen Herren eines Besseren belehren müssen. Abgesetzt gehört er allemal, denn der Herr ist zuständig für Verschleppung von zigtausend Verfahren und andere haarsträubender Umstände, siehe u.a. "Bundesverfassungsgericht in der Kritik - Offener Brief an den Bundesverfassungsgerichtspräsidenten".

paPPa.com sucht daher biologische Väter (d.h. ohne gesetzliche Anerkennung ihrer Vaterschaft, die rechtlich bei einem anderen Mann - dem Scheinvater - vorliegt), die bereit sind, den Kontakt zu ihren Kindern auch bis zum Europäischen Gerichtshof zu "erstreiten" - vielleicht können wir ein Stück gemeinsam gehen.
Denn in Deutschland ist eine Besserung der Situation nicht zu erwarten.

Peter Panta für paPPa.com am 14. April 2005


Weiterführende Hinweise zum Nachlesen

biologische Vater, Bio-Vater, wirklicher Vater, leiblicher Vater, Scheinvater, Schein-Vater, nichtehelicher Vater, Umgangsrecht, Kuckuckskind, Frauenjustiz, Zypries, BGB 1711, BGB 1592, BGB 1600, Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftstest, Verbot, BGH, Bundesgerichtshof, XII ZB 40/02, Vaterschaft, Erzeuger, XII ZR 60/03, XII ZR 227/03, sozial-familiäre Beziehung, Kindeswohl, BGB 1685, Bezugsperson, Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1493/96, LG Köln, 1 T 657/94, OLG Köln, 1 UF 69/03, AG Potsdam, 45 F 109/02, 16 Wx 105/96, EGMR, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 58364/00, 31871/96, Sommerfeld, OLG Celle, 10 UF 147/04, OLG Oldenburg, 11 UF 25/03, OLG Hamm, 11 UF 26/00, 5 UF 508/98, OLG Koblenz, 11 UF 386/99, Kammergericht, KG, 17 UF 4612/00, XII ZB 161/98, 1 UF 72/02, Hans-Jürgen Papier


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Stand dieser Seite: 14.4.05 - Fundstelle: http://www.pappa.com/vater/Biologischer-Vater-BGH-09-02-2005.htm
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