Sehr zu begrüßender
Gesetzentwurf aus Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt (Bundesratsinitiative):
Für heimliche Vaterschaftstests
durch Väter
20. April 2005: Auf Initiative des baden-württembergischen Justizministers Ulrich Goll (FDP) ist im Bundesrat ein Gesetzentwurf vorgelegt worden, nach dem heimliche Vaterschaftstest innerhalb der Familie gestattet sein sollen. Goll wandte sich gegen Pläne von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries, heimliche Tests unter Strafe zu stellen.
Aus der Pressemitteilung des Baden-Württembergischen Justizministeriums http://www.jum.baden-wuerttemberg.de/servlet/PB/menu/1180025/index.html
Den Pläne der Bundesjustizministerin, wonach jeder, der heimliche Vaterschaftstests durchführt, bestraft werden soll, erteilte Goll erneut eine eindeutige Absage: „Das Strafrecht hat in diesem Fall in der Familie nichts zu suchen, da sind sich zumindest in Baden-Württemberg alle einig“. Der baden-württembergische Justizminister wies darauf hin, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein hohes Gut, aber nicht das einzige zu beachtende Grundrecht sei. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde dann überzeichnet, wenn es als Instrument missbraucht werde, um berechtigte Interesse anderer abzuwehren.
„Wir haben es nicht mit einem reinen Väterproblem zu tun. Auch Kinder sind - als junge Erwachsene - nicht selten selbst an der Klärung ihrer Abstammung interessiert. Greift dann nicht auch die Mutter in das Recht des Kindes ein, wenn sie das Kind daran hindert, herauszufinden, wer sein Vater ist? Ein Kind als Auftraggeber eines heimlich eingeholten Abstammungstests kann sich grundsätzlich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung berufen. Zweifel treten aber nicht selten sogar bei Müttern auf. Rund ein Drittel der genetischen Abstammungsuntersuchungen werden von ihnen in Auftrag gegeben“, so der Minister. Schließlich könne neben dem Vater auch die Mutter aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ein eigenes Recht auf Kenntnis der Vaterschaft herleiten, erläuterte Goll weiter. Die Verfassung schreibe jedenfalls nicht vor, heimliche Vaterschaftsrest generell zu verbieten.
Hier der konkrete Entwurf, dem wir im
weiteren Verfahren viel Glück wünschen:
Quelle auch: http://www3.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0280_2D05,property=Dokument.pdf
Bundesrat - Drucksache 280/05 - 21.04.05
Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Persönlichkeitsrechte bei Abstammungsuntersuchungen
A. Problem und Ziel:
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2005 entschieden (XII ZR 60/03 und XII ZR 227/03), dass eine heimlich eingeholte DNA-Analyse im Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht verwertbar ist. Der vorliegende Gesetzentwurf trägt dem Bedürfnis Rechnung, Zweifel an der Abstammung eines Kindes auf diskrete, die persönlichen Beziehungen der Beteiligten nicht belastende Weise zu klären, dadurch Ehe und Familie zu schützen und zugleich die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu wahren.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 - Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
"(5) Eine anfechtungsberechtigte Person im Sinne des Absatzes 1 darf ohne Einwilligung zur Vorbereitung einer gerichtlichen Anfechtung der Vaterschaft eine genetische Untersuchung vornehmen lassen, insbesondere Proben zum Zwecke einer genetischen Untersuchung gewinnen, sofern die Untersuchung nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft eine Klärung der Vaterschaft verspricht."
A. Allgemeines
Die Landesregierung Baden-Württemberg ist bestrebt, dem verbreiteten Bedürfnis Rechnung zu tragen, Zweifel an der Abstammung eines Kindes auf diskrete, die persönlichen Beziehungen der Beteiligten nicht belastende Weise zu klären, zugleich die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu wahren und dadurch Ehe und Familie zu schützen. Dabei sollen zusätzliche Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vermieden werden. Dieses Ziel lässt sich nur erreichen, wenn einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis gestattet wird, ohne Einschaltung eines Gerichts oder einer Behörde die notwendige genetische Untersuchung auch ohne Einwilligung anderer an dem Kindschaftsverhältnis beteiligter Personen zu veranlassen.
2. Inhalt:
Nur unter bestimmten Voraussetzungen kann die rechtliche Vaterschaft durch Anfechtung beseitigt und danach gemäß § 1594 BGB oder § 1600 d BGB ein anderer Mann zum Vater bestimmt werden. § 1600 BGB bestimmt den Kreis der anfechtungsberechtigten Personen abschließend. Anfechtungsberechtigt sind
- der Mann, dessen Vaterschaft kraft Ehe mit der Mutter (§ 1592 Nr. 1 BGB) oder kraft Anerkennung (§ 1592 Nr. 2 LV.m. §§ 1594 ff. BGB) besteht, - die Mutter, - das Kind, - unter bestimmten Voraussetzungen der biologische Vater.
Der in § 1600 Abs. 1 BGB bestimmte Kreis anfechtungsberechtigter Personen ist jeweils Träger eigener Rechtspositionen. Bei der Klärung der Abstammung sind die Interessen aller Betroffenen, Mutter, Vater und Kind, zu berücksichtigen:
- Ist ein Vater Auftraggeber eines heimlichen Abstammungstests, kommen grundsätzlich zwei Fallgestaltungen in Betracht: Zum einen kann der rechtliche Vater - der Ehemann oder der Vater kraft Anerkennung ein Abstammungsgutachten ohne Zustimmung des Kindes oder der Mutter in Auftrag geben, wenn er Zweifel hat, ob er tatsächlich biologischer Vater ist. Zum anderen kann ein (möglicherweise) biologischer Vater ein derartiges Gutachten mit dem Ziel in Auftrag geben, die Vaterschaft des bisherigen rechtlichen Vaters zu widerlegen und seine eigene Vaterschaft festzustellen. In beiden Fällen besteht ein aus Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG abzuleitendes allgemeines Persönlichkeitsrecht des Vaters auf Kenntnis der Vaterschaft (BVerfGE 108, 82, 105). Ist der (möglicherweise) biologische Vater Auftraggeber des Gutachtens, kann er sich zusätzlich auf Artikel 6 GG berufen (BVerfGE 108, 82, 104 ff.).
- Nicht selten ist auch der Fall, dass die Mutter den Abstammungstest in Auftrag gibt, um bei ihr vorhandene Zweifel zu beseitigen, wer biologischer Vater ist. Sie kann sich grundsätzlich auf ihr eigenes allgemeines Persönlichkeitsrecht gemäß Artikel 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 GG berufen. Das etwaige Interesse der Mutter, nicht mit dem biologischen Vater das Elternrecht zu teilen, ist durch Artikel 6 Abs. 2 GG dagegen nicht geschützt (BVerfGE 108, 82, 109).
Andererseits sind das aufgrund eines tatsächlichen Familienverbandes bestehende Elternrecht eines rechtlichen Vaters, auch wenn er nicht biologischer Vater ist, sowie die bestehende sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft durch Artikel 6 Abs. 2 GG geschützt. Der Gesetzgeber hat dem durch die Einschränkung des Anfechtungsrechts eines biologischen Vaters in § 1600 Abs. 2 BGB Rechnung getragen.
Nach den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 12.1.2005 hat nach derzeitiger Rechtslage, die keine spezielle gesetzgeberische Abwägungsentscheidung enthält, das Recht des Vaters auf Klärung der Vaterschaft hinter dem Recht des Kindes auf informationelle Selbstbestimmung zurückzutreten. Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Recht gilt für Fallkonstellationen, bei denen der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung unmittelbar durch den Staat erfolgt. Die Gewinnung einer Probe für eine genetische Untersuchung oder die Veranlassung der Untersuchung selbst zur Klärung der Abstammung ist jedoch nicht dem Staat zuzurechnen, sondern einer Privatperson. Gerade auch für den familiären Bereich und das Verhältnis zwischen rechtlichem und biologischem Vater sowie Mutter und Kind kommt dem Gesetzgeber eine Gestaltungsbefugnis zu, die konkreten Rechte und Pflichten der Elternteile nach Abwägung der betroffenen Rechtsgüter auszugestalten (BVerfGE 92, 158, 178 f.; 108, 82, 106).
Die Abwägung dieser grundrechtlich geschützten Positionen von Mutter, Vater und Kind gebietet eine differenzierte Betrachtungsweise. Die Verwendung des Genmaterials ohne Einwilligung dient einem legitimen Ziel, die tatsächliche Vaterschaft offen zu legen. Sowohl das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung als auch das Recht auf Kenntnis der Vaterschaft ist durch Art. 2 Abs. 1 GG LV.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. Demgegenüber erscheint die heimliche Verwendung von Genmaterial für die anderen Beteiligten nicht als schwerwiegender oder unzumutbarer Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Zum einen ist auch eine untergeschobene Vaterschaft ethisch bedenklich, zumal sie für den Betroffenen weit reichende rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen hat. Vor allem aber ist die Gewinnung einer genetischen Probe ohne Kenntnis der übrigen Beteiligten geeignet, nicht nur bestehende Zweifel zu bestätigen, sondern - in den meisten Fällen - vorhandene Zweifel auszuräumen und dadurch die bestehende familiäre Beziehung zu schonen. Bei einer Offenlegung des Zweifels an der Vaterschaft ist dagegen in vielen Fällen zu befürchten, dass der Familienfriede nachhaltig gestört wird. Dies wäre vor allem der Fall, wenn durch den Wunsch, eine genetische Untersuchung vornehmen zu lassen, der Verdacht ehelicher Untreue ausgesprochen würde. Auch aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls ist die Klärung bestehender Zweifel ohne Kenntnis der übrigen Betroffenen weniger schwerwiegend als die Begutachtung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens. Der Schutz von Ehe und Familie gebietet daher, für die Anfechtungsberechtigten eine genetische Untersuchung zur Klärung der Vaterschaft auch ohne Kenntnis der anderen Beteiligten zu ermöglichen. Zugleich soll zum Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eine solche Untersuchung jedoch nur unter sehr engen Voraussetzungen zugelassen werden.
Die Abwägung der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten, insbesondere auch ihres Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung sowie der Schutz von Ehe und Familie führen dazu, dass eine genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung ohne Kenntnis der Betroffenen nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig sein soll.
Deshalb beschränkt die vorgeschlagene Regelung den Personenkreis auf die nach § 1600 Abs. 1 BGB zur Erhebung einer Anfechtungsklage Berechtigten. Selbst nahen Verwandten - etwa Großeltern -, denen gegenüber ein Kind unterhalts-, erb- oder pflichtteilsberechtigt sein kann, steht ein Anfechtungsrecht nicht zu. Sie sollen deshalb auch von der Möglichkeit ausgeschlossen bleiben, ohne Kenntnis der Anfechtungsberechtigten eine genetische Untersuchung vornehmen zu lassen.
Die Formulierung "zur Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens" gewährleistet darüber hinaus, dass die Einholung und Verwendung des Gutachtens nicht nur beschränkt ist auf den Anfechtungsberechtigten selbst, sondern auch auf die Möglichkeit, das Ergebnis der genetischen Untersuchung für ein gerichtliches Anfechtungsverfahren zu verwerten, insbesondere für eine schlüssige Darlegung der Umstände, die geeignet sind, Zweifel an der Abstammung des Kindes zu wecken. Ist die Anfechtungsfrist dagegen abgelaufen oder die Vaterschaft anderweitig abschließend geklärt, soll eine rechtlich zulässige genetische Untersuchung ohne Einwilligung nicht eröffnet werden. Die vorgeschlagene Formulierung gewährleistet außerdem, dass die Untersuchung oder die Gewinnung von Proben auf die Klärung der Abstammung beschränkt ist. Feststellungen über andere Tatsachen dürfen nicht getroffen werden. Für andere Zwecke, insbesondere der Lebensplanung oder der Vorbereitung von Vertragsabschlüssen etwa im Versicherungsbereich oder im Arbeitsleben, darf die Untersuchung nicht erfolgen und dürfen gewonnene Proben oder Untersuchungsergebnisse nicht verwendet werden.
Gegenstand der genetischen Untersuchung ist der Vergleich des Genmaterials einer anfechtungsberechtigten Person im Sinne des § 1600 Abs. 1 BGB und des Anfechtungsgegners im Sinne des § 1600e BGB. Die Gewinnung von Proben erlaubt die Neuregelung nur unterhalb der Schwelle des § 223 StGB. Sie bietet keine Rechtfertigung für eine Körperverletzung. Der Hinweis auf die Grundsätze der Wissenschaft in der vorgeschlagenen Vorschrift greift Teile der Regelung des § 372a ZPO auf.
Siehe weiterführend auch: Bundestagsdebatte zum Vaterschaftstest am 11.3.05 - Zusammenfassung der Parteipositionen durch paPPa.com zu "Verfahren der Vaterschaftstests vereinfachen und Grundrechte wahren"
Petition - "Gegen ein Verbot
anonymer Vaterschaftstests"
BITTE BETEILIGEN
mit Online-Unterschrift unter http://www.petitiononline.com/majuze/petition.html
Siehe auch www.pro-test.net
Vaterschaftstest, Verbot, Strafandrohung, Vaterschaftsanfechtung, Vaterschaftsfeststellung, Bundesrat, Beweisverbot, DNA-Test, BGH, informationelles Selbstbestimmungsrecht, Gendiagnostikgesetz, Abstammungstestverfahren, Ulrich Goll, Brigitte Zypries, 280/05, Persönlichkeitsrecht, Abstammungsuntersuchung
Stand dieser Seite: 2.5.05 - Fundstelle:
http://www.pappa.com/vater/Vaterschaftstests-Kein-Testverbot.htm
© Urheberrechtsvermerk:
Dieses Dokument und Teile davon unterliegen dem Urheberrechtsschutz.
Unerlaubtes Kopieren ist
auch gesetzlich untersagt. paPPa.com behält sich vor, gegen Verstöße
auch rechtlich vorzugehen. Wir verweisen auf die Möglichkeit, einen
LINK zu legen.
Wenn
Sie unsere Informationen nützlich finden, freuen wir uns auch über
Ihre Unterstützung durch eine
Spende an paPPa.com e.V. (Konto 337 02 00, BLZ 100 205 00 - Bank für
Sozialwirtschaft). Sie ist steuerlich absetzbar und wir sind darauf
...
Ab 20 Euro senden wir unaufgefordert
eine Spendenquittung.