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Zur rechtlichen Situation außerehelicher
Väter,
deren Kinder in eine bestehende Ehe hineingeboren wurden (*)
- Michael Schrohe -
* Stand 1997, Stand 2005 u. a. hier
1. Rechtliche Situation des außerehelichen Vaters in Deutschland
Im BGB erscheint der außereheliche Erzeuger des Kindes als juristischer Niemand, ihm wird jedes echte Interesse am Kind abgesprochen. Für den Gesetzgeber war doch allein die "Ehe diejenige sittliche Grundlage..., welche die Voraussetzung familienrechtlicher Pflichten und Rechte bildet". Im Rahmen der Gesetzgebungsarbeit zum NEhelG machte sich der Gesetzgeber zu diesem Punkt Gedanken. Der Gesetzgeber sah die Infragestellung der Abstammungsverhältnisse widerspreche dem Kindeswohl. Weiterhin sei der wirkliche Vater nur in seltenen Fällen geneigt, die Feststellung seiner Vaterschaft, die ihm erhebliche Pflichten auferlegt, im Klageweg zu erzwingen.
Das Kindschaftsrechtsreformgesetz, welches am 25. September im Bundestag verabschiedet wurde hat an der Situation des leiblichen Vaters nichts verändert. Die Ehelichkeitsanfechtung und die Anfechtung der Vaterschaft sind im § 1599 I BGB-E zusammengefaßt worden. Zum Kreis der Anfechtungsberechtigten gehört wie bisher das Kind, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und der Ehemann der Mutter bzw. der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat. Neu eingeführt wird ein Vaterschaftsanfechtungsrecht der Mutter nach § 1600 I BGB-E. Kein Anfechtungsrecht besitzt demgegenüber nach wie vor der wirkliche Vater des Kindes.
Nach dem Kindschaftsrechtsreformgesetz wird dem außereheliche Vater eines Kindes lediglich ein Widerspruchsrecht bei der Adoption seines Kindes eingeräumt, wenn dieser seine Vaterschaft glaubhaft machen kann (§1747 I S. 2 BGB-E). Hier werden die Interessen des ne. Vaters also bereits geschützt, obwohl er juristisch noch gar nicht der Vater des Kindes ist.
Die Chance, daß das KindRG auf die Veränderung der Rahmenbedingungen eingeht ist leider vertan worden. Der Unterschied zur Zeit der Einführung des BGB liegt allein darin, daß damals die hinter der rechtlichen Regelung stehende Wertehaltung offen ausgesprochen wurde, während sie heute - mit "Scheinbegründungen" gewonnen - vor allem aus dem "Kindesinteresse" kaschiert werden. Das Desinteresse nichtehelicher Väter an dem Schicksal ihrer Kinder, läßt sich heute nicht mehr behaupten; einhergeht die Auflösung traditioneller Familienbilder.
Diese Veränderung der Bedingungen tragen die meisten europäischen Staaten inklusive der USA Rechnung, ausgenommen ist der deutschsprachige Rechtskreis. Dem außerehelichem Erzeuger wird ein eigenes Vaterschaftsanfechtungsrecht eingeräumt. In den meisten westeuropäischen Staaten wird dem Vater ein Interesse an der rechtlichen Zuordnung seines Kindes nicht abgesprochen, wenn er die soziale und psychologische Vaterschaft bereits übernommen hatte oder übernehmen wollte. Eine weitere Vaterschaftsklage ist dann zulässig, wenn eine Familiengemeinschaft zwischen Mutter, Ehemann und Kind nicht oder nicht mehr besteht. Die Argumentation des deutschen Gesetzgebers, daß durch eine Ehelichkeitsanfechtung, der Schutz des Familienfrieden und des Kindeswohls gefährdet ist, ist durch die veränderte Situation der Gesellschaft heute nicht mehr haltbar. In den meisten Fällen wird es zum Wohle des Kindes sein, wenn der leiblicher Vater im Klageweg die Feststellung seiner Vaterschaft einfordert. Da ihm dann erhebliche Pflichten auferlegt werden, werden wohl nur die Väter Klage erheben, die ein wirkliches Interesse am Kind haben, dies kann nur zum Wohle des Kindes sein. Warum sollte man also einem Vater der sein leibliches Kind anerkennen will ein solches Recht nicht einräumen.
Der Gesetzgerber räumt der formalen Ehefassade dem gleichgerichteten Interesse des Kindes und des wirklichen Vaters den Vorrang ein. Dies ist ein Verstoß gegen die EMRK sowie die UN-Kinderkonvention, beide Konventionen wurden durch die BRD unterzeichnet.
Der Art. 8 EMRK garantiert jedermann das Recht auf Familienleben. Der Begriff des Familienlebens ist als autonomer Begriff unabhängig von den nationalen Rechten auszulegen. Der Schutz des Familienlebens beschränkt sich nicht auf das rechtliche Familienleben, sondern bezieht sich vor allem unter Anwendung des Art. 6 EMRK, der eine verfahrensrechtliche Garantie auf Zugang zu den Gerichten zur Feststellung der bürgerlichen Rechte und Pflichten beinhaltet, auch auf das faktische Familienleben. Unter dem Begriff des Familienlebens sind nicht nur die Beziehungen zwischen verheirateten oder unverheirateten Eltern, die in einem familienrechtlichen Verhältnis zu ihrem Kindern stehen, zu verstehen. Auch der biologische Vater kann in bestimmten Fällen ein Familienleben im Sinne der Konvention in Anspruch nehmen und sich auf Art. 6, ausnahmsweise auf Art. 8 EMRK berufen [Pinters, Walter: Die Reform des belgischen Kindschaftsrechts aus vergleichender Sicht] vgl. auch [EuGH-MR, 24.2.195 (McMichael/ Vereinigtes Königreich)].
In der Entscheidung des EGMR im Fall Kroon gegen die Niederlande (RTDF 1995, 213) wurde die Verbindung des biologischen Erzeugers zu seinem Kind auch dann dem Schutz von Art. 8 EMRK unterstellt, wenn das Kind aufgrund der Ehelichkeitsvermutung juristisch einem anderen Mann zugeordnet war [Schmitt-Kammler, in: Sachs (Hrsg.), Grundgesetz Kommentar 1996, Art. 6 Rz. 49 in Fn 112].
Brötel, A. weißt darauf hin, daß die EMRK in der BR Deutschland keinen Verfassungsrang genießt und im Rang eines Bundesgesetzes steht [in: Der Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern, Positionsbeschreibung anhand der EMRK DAVorm 1996, 746-766]. Wie Pinters gelangt er inhaltlich zum selben Ergebnis, daß von zentraler Bedeutung die Tatsache ist, daß "Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs.1 EMRK als eigenständiger Begriff des Konventionsrechts verstanden wird, der unabhängig vom innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten interpretiert werden muß. Die meisten westeuropäischen Staaten und die USA haben ihr Gesetzeswerk den Konventionen angeglichen, als Ausnahme ist der deutschsprachige Rechtskreis zu nennen.
Das Recht des wirklichen Vaters sowie des Kindes, ist in der BR Deutschland, durch den Gesetzgeber bis heute nicht in geltendes Recht umgesetzt worden - dies stellt eindeutig die Nichtbeachtung des Völkerrechts durch die BR Deutschland dar.
Die Problematik der Anfechtung der Ehelichkeit würde man damit umgehen, wenn man die Ehelichkeitsvermutung durch ein Vaterschaftsanerkenntnis bei der Geburt des Kindes ersetzen würde. In den meisten europäischen Ländern ist die Ehelichkeitsvermutung, wie sie im deutschen Recht verankert ist, soweit geändert worden, daß auch der mutmaßliche Erzeuger ein Vaterschaftsanerkenntnis abgeben kann oder wie in den USA ihm die Widerlegung der Ehelichkeitsvermutung gestattet, wenn dies dem Kindeswohl dient. Dies Bedeutet einer Regelung zuzustimmen, die einzelfallorientiert ist, das heißt die Vaterschaft sollte ohne gesetzliche Vermutung bei jedem Kind individuell entweder durch Anerkennung seitens des leiblichen Vaters oder durch gerichtliche Entscheidung festgestellt werden. Die Vaterschaftsvermutung wird in der deutschen Rechtswissenschaft durch die pater-est-Regel als selbstverständlich vorausgesetzt. Dies beruht auf der Vorstellung, daß nur der Ehemann der Mutter geschlechtlich mit ihr verkehrt. Das ist eine Vorstellung, die der Realität nicht mehr entspricht. Die Befürworter der pater-est-Regel geben als Begründungsversuch an, daß hiermit eine eindeutige und allgemeine verbindliche Zuordnung des Kindes zu seinen Eltern zugleich der Familienfrieden gesichert wird.
Die Veränderung der Rechtsgrundlage wird durch den Gesetzgeber in Deutschland zur Zeit noch blockiert. Es gibt aber nicht wenige Autoren, die dem leiblichen Vater eines "scheinehelichen" Kindes sogar eine verfassungsmäßige Elternstellung einräumen, so z.B. Jestaedt der aus Art. 6 II S.1 GG dem biologischen Vater ein Elternrecht zubilligt [in: Dolzer/Vogel (Hrsg.), Kommentar zum Bonner Grundgesetz].
E. M.v.Münch hält die derzeitige gesetzliche Regelung für "verfassungsrechtlich bedenklich... die den wirklichen Vater des Kindes von der Anfechtung der Ehelichkeit von vornherein ausschließt". Weiterhin wurde auf dem 59. Deutschen Juristentag der Antrag, dem "wirklichen Vater" in Ausnahmefällen seine Vaterschaft festzustellen zu lassen angenommen. Dementsprechend wird in Deutschland de lege ferenda von verschiedener Seite ein beschränktes Anfechtungsrecht des mutmaßlichen Erzeugers gefordert [Beitzke, Reform der Ehelichkeitsanfechtung?, FS Müller-Freinfels 1986, S.51 ff.; Böhm, ZRP 1992,334, 336; Coester, JZ 1992, 809, 811; Heinrich, Familienrecht, 5. Aufl. 1995, S. 197; Schwenzer, FamRZ 1985, 1, 7 f].
Das BVerfG hat 1988 dem Recht des Kindes auf Kenntnis seiner biologischen Herkunft verfassungsrechtlichen Rang verliehen, dieses Recht sollte dann auch dem wirklichem Vater eingeräumt werden. Weiterhin weist das BVerfG 1989 darauf hin, daß auch andere, von § 1593 BGB bisher ausgeschlossene Klagemöglichkeiten denkbar sind.
Der BGH hat in einem Urteil vom 25.3.1981 nicht grundsätzlich jedes Interesse des biologischen Vaters an der Zuordnung des Kindes verneint, er hat aber die Klage eines Mannes, der die Feststellung seiner Vaterschaft beantragte abgewiesen. Die Klage wurde Begründet, daß die Ehelichkeit des Kindes von keinem der Berechtigten angefochten wurde. Sie beriefen sich auf den Schutz der Ehe und Familie und des Kindeswohles. Die Begründung hält offen, ob eine Klage berechtigt ist, wenn die Ehe der Kindesmutter geschieden wurde. Bedarf es dann noch Schutz der nicht mehr vorhandenen Ehe, falls sich der Ehegatte desinteressiert am Kind zeigt. Nach dem Kindschaftsrechtsreformgesetz wird dem außereheliche Vater eines Kindes lediglich ein Widerspruchsrecht bei der Adoption seines Kindes eingeräumt, wenn dieser seine Vaterschaft glaubhaft machen kann (§1747 I S. 2 BGB-E). Hier werden die Interessen des ne. Vaters also bereits geschützt, obwohl er juristisch noch gar nicht der Vater des Kindes ist.
Die deutsche Gesetzeslage ist also als verfassungsrechtlich bedenklich anzusehen, wenn nicht sogar als verfassungs- und grundgesetzwidrig. Falls dem deutschen Gesetzgeber der Widerspruch zur Verfassung bzw. zum Grundgesetz nicht schlüssig ist, muß darauf hingewiesen werden, daß die deutsche Gesetzeslage gegen internationales Völkerrecht verstößt. Zur Umsetzung der Rechtsgrundlage hat sich die BR Deutschland mit der Unterzeichnung der EMRK sowie der UN-Kinderkonvention verpflichtet. Die Vertragsstaaten haben sich dazu verpflichtet alle dafür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Kontakt zwischen Kind und Eltern - beinhaltet auch den leiblichen Vater - zu ermöglichen.
Mehrfach wurde die BR Deutschland darauf hingewiesen, daß die Gesetzeslage in Deutschland konventionswidrig zur EMRK sowie UN-Kinderkonvention ist. Hinsichtlich der Benachteiligung ne. Kinder hat der Europäische Gerichtshof bereits geurteilt und eine Regelung, wie die des Kindschaftsrechtsreformgesetz, als nicht mit der EMRK vereinbar erklärt. Weiterhin werden durch die innerstaatliche Rechtspraxis laufend internationale Verträge durch die BR Deutschland gebrochen. Zu dem Ergebnis gelang u.a. die zwischenstaatliche Konferenz von Darlington: ANGLO-GERMAN JUDICIAL CONFERENCE; 18-20 May 1997 und eine Untersuchung von Prof. Nigel Lowe und Allson Pery: "The Operation of Hague and European Conventions on International Child Abducatin between England and Germany". Einen weiteren Beleg für die Mißachtung der durch die BR Deutschland unterzeichneten Konventionen, ist eine parlamentarische Stellungnahme des französischen Außenministers vom 11. September 1997 [Jounarl Officiel,11.9.1997, Drucksache Nr. 762- Juli 1997] sowie das Urteil des Appellationshofs Riom vom 30. November 1995 [DAVorm Juli 1997, Spalten 638-640].
2. Rechtliche Situation des außerehelichen Vaters in Frankreich
Vor der Änderung des Kindschaftsrechts durch das Gesetz von 1972 hatte der außereheliche Erzeuger auch in Frankreich keine Möglichkeit die Vaterschaft anzufechten bzw. sein Kind anerkennen zulassen. Die Gesetzeslage war der heutigen deutschen Gesetzeslage sehr ähnlich. Durch das Gesetz von 1972, dessen Änderung im Jahre 1982 und die letzte Änderung des Kindschaftsrechts im Januar 1993 wurden dem leiblichen Vater Rechte an seinem Kind zugestanden. Im Gegensatz zur BR Deutschland wurde in Frankreich die Notwendigkeit gesehen, das französische Recht an die EMRK und an die UN-Kinderkonvention nach deren Unterzeichnung auszugleichen.
Die Cour de Cassation entschied in den Jahren 1976 bzw. 1985, daß sich aus zwei Vorschriften des Code civil mittelbar ein Anfechtungsrecht auch des leiblichen Vaters ergebe. Zum einen regelt Art. 334-9 Cc das Recht der nichtehelichen Abstammung und Art. 322 Abs. 2 Cc das Recht der ehelichen Abstammung, zuvor wurde er aber nur auf die Abstammung der Mutter angewandt.
Art 334-9 Cc bestimmt, daß eine Vaterschaftsanerkennung nichtig und eine Vaterschaftsfeststellungsklage unzulässig ist, wenn das Kind den Status eines ehelichen Kindes hat und dieser sich aus seiner possession d'état (Statusbesitz/Personenstandsbesitz) ergibt. Die Rechtsprechung der Cour de Cassation hat sich hierüber allerdings hinweggesetzt und hat jedem Interessierten, also auch dem außerehelichen Erzeuger, das Recht zur Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes eingeräumt, wenn das Kind nicht mehr die possession d'ètat eines ehelichen Kindes vorweisen kann, auch wenn sie über Jahre hinweg bestanden hat. Dies ermöglicht dem leiblichen Vater ein Vaterschaftsanerkenntnis abzugeben und die Vaterschaftsfeststellungsklage ist vom Gericht nicht abzuweisen - und zwar obgleich das Kind im Personenregister als eheliches Kind eingetragen ist.
Die possession d'ètat ist nach Art. 311-1 und 311-2 Cc eine Gesamtheit von Umständen, die darauf hindeuten, daß eine gelebte Vater-Kind-Beziehung besteht. Wann nun aber die possession d'état als fehlend anzusehen ist, ist in französischen Rechtsprechung sehr umstritten, da sie eine vage und unbestimmte Größe bleibt und die bislang keine feste Konturen gewonnen hat. So wurde manchmal das Fortbestehen der possession d'état bejaht und damit eine Vaterschaftsanfechtung ausgeschlossen, obwohl dem Ehemann bewußt war, daß das Kind nicht von ihm abstamme und demzufolge sich auch desinteressiert am Kind gezeigt hatte.
Heut-Weiler stellt dar, daß die possission d'état schon durch die Klageerhebung als beendet angesehen werden müsse und somit eine Klageerhebung nach Art. 322 Abs. 2 ermöglicht. Für die Klageerhebung nach Art. 322 Abs. 2 Cc gilt das gleiche wie bei der Klage nach Art. 334-9 Cc, es genügt der Wegfall der possession d'état des Kindes gegenüber dem Scheinvaters. Einig ist sich eine Mehrheit der Rechtsautoren, daß die possession d'état nicht mehr zwischen Ehemann und Kind besteht, wenn die Ehe zwischen der Mutter und dem Ehemann geschieden ist und in der Folgezeit der Kontakt zwischen Scheinvater und Kind abbricht.
Die vage Umschreibung der possession d'état im Gesetzbuch erklärt auch, daß es dem außerehelichem Erzeuger nur in wenigen Fällen gelungen ist die Vaterschaft seines leiblichen Kindes zu erlangen. Daran wird deutlich, daß die Gesetzeslage in Frankreich als durchaus positiv zu bewerten ist, aber die Justiz bislang nur in wenigen Fällen aufgrund der neuen Rechtslage entscheidet. So verstoßen die meisten Urteile weiterhin gegen die UN-Kinderkonvention sowie die EMRK. Hier könnte eine Weiterbildung der Richter auf diesem Gebiet das Defizit ausgleichen.
Die Umsetzung der UN-Kinderkonvention sowie die EMRK ist im französischem Gesetzeswerk als positiv zu beurteilen, im Gegensatz zu der BR Deutschland. Jedoch mangelt es bei der Umsetzung der Gesetz an der französischen Justiz. Zu oft wird auf die positiv veränderte gesetzliche Lage nicht eingegangen. Darum ist als Hauptproblem die Starrheit der Justiz zu sehen, die Richter sollten für die durchaus weit greifenden Änderungen für der leiblichen Vater weiter geschult werden.
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