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Tagungsbericht zum 5. Familienkongress am 4. und 5. November 2006 in Halle an der Saale

Thema: Familien leben nach Trennung
Ein überfälliger Perspektivwechsel für das Kind - nicht die Einelternfamilie, sondern der Zweifamilienweg

Weiterführenden Informationen zur Tagung beim Veranstalter

Das Thema und das Programm auch des diesjährigen Familienkongresses waren viel versprechend. Die damit verbundenen Erwartungen haben sich erfüllt.
paPPa.com gibt im Folgenden erste Eindrücke und eigene Einschätzungen wider, eine vollständige Dokumentation der Tagung soll in den kommenden Wochen sukzessive unter dem oben genannten Link des Veranstalters erfolgen.

Susanne Wildner, Landesbeauftragte für Gleichstellung und Frauenpolitik Sachsen-Anhalt, eröffnete die Tagung mit einem herzlichen Grußwort, wie auch schon in den Jahren zuvor. Sodann führte Dietmar Webel vom Väteraufbruch für Kinder in die inhaltlichen Aspekte ein:

    Familien leben nach Trennung - das sei ein längst überfälliger Perspektivwechsel nach mehreren Jahrzehnten, die von Begriffen wie "Einelternfamilie" und "Alleinerziehende" geprägt gewesen sind. Kinder wollen keine Alleinerziehenden, Kinder haben nach der Trennung der Eltern zwei Familien und um den "Zwei-Familien-Weg" gehe es heute hier. Bislang fehlt es an einer Kultur der Trennung, daher braucht es neue Impulse für Trennungskinder und Trennungseltern.

    In Anknüpfung an diese neuen Impulse wies Webel auf die bereits begonnene Planung des Familienkongresses für das kommende Jahr 2007 hin, der das Motto "Blockaden überwinden" tragen werde.

Dr. Peter Koeppel, Rechtsanwalt in München, begrüßte die Tagungsteilnehmer und wies darauf hin, dass der ungehinderte Kontakt der Kinder zu beiden Eltern ein Menschenrecht ist.

    Ihn erfülle es in diesem Kontext mit großer Sorge, dass auch die heutige Bundesregierung die nicht-ehelich geborenen Kinder weiter zu diskriminieren gewillt sei. Eine grundlegende Reform des § 1626a BGB werde von dieser Regierung nicht zu erwarten sein. (Siehe hierzu zuletzt den paPPa.com-Bericht zum Gespräch mit Bundesjustizministerin Zypries am 27.8.2006, es wurde auch dort deutlich, dass die Aufrechterhaltung des Alleinbestimmungsrechts der Mutter hinsichtlich des Sorgerechts bis auf weiteres aufrechterhalten werden soll.)

    Dr. Koeppel wies auf einen weiteren beunruhigenden Umstand hin: Am 18.9.2006 veröffentlichte die Süddeutsche Zeitung einen längeren Bericht der Journalistin Cornelia Bolesch. "46 Richter klagen an - „Es war frivol, alles so laufen zu lassen“: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte leidet an so vielen Beschwerden, dass der Kollaps droht." Wegen der über 80.000 Beschwerden, die auf Bearbeitung und bei Annahme auf Entscheidung warten, schimpfe der Gerichtspräsident Luzius Wildhaber: „Bei uns herrscht die absolute Diskrepanz zwischen Aufgaben und Möglichkeiten“. Verantwortlich für die Misere seien die Außenminister der 46 Mitgliedstaaten. Europas Regierungen haben den schleichenden Justiz-Notstand geduldet und notdürftig repariert, nun aber drohe der Kollaps. Der SZ-Bericht zitiert aus dem vorliegenden Zwischenbericht: „Wenn nichts geschieht, droht der Zusammenbruch des ganzen Systems“.
    Deutschlands Regierung reagiere auf diese Hilferufe bisher nicht.

Dr. Johannes Berchtold, Männerpolitische Grundsatzabteilung im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen in Wien, Österreich, sprach ebenfalls einige Grußworte und wies auf drei Aspekte hin:

Johannes Berchtold im Gespräch mit Jan Piet de Man

    Die europäische Familienpolitik stehe vor der demographischen Herausforderung. "Wir stehen vor einem Super-GAU! Es bedarf dringend neuer Akzente, die soziale Sicherheit Europas ist gefährdet. Das aber ist auch eine Chance für Väter, sich mehr als bislang einzubringen."

    Berchtold berichtete nicht ohne Stolz, dass nunmehr der 1. Österreichischer Männerbericht vorliege. "Das könnte auch in anderen Ländern passieren ..." war Berchtolds Kommentar, gemeint damit war wohl nicht zuletzt, dass die spezifische Rolle des Geschlechtes Mann in Deutschland von öffentlichen Institutionen so gut wie noch gar nicht beleuchtet wird.

    Kurz ging Berchtold auf die gerade im Oktober 2006 in Helsinki, Finnland, stattgefundene und von ihm besuchte EU-Konferenz "Men and Gender Equality" (Männer und Geschlechtergerechtigkeit) ein. Es sei eine interessante Veranstaltung gewesen, und er glaube durchaus, es tue sich Einiges auf der EU-Ebene. Die Bedürfnisse der Basis dürften jedoch auch dort nicht aus dem Blick geraten. Männer würden sich allgemein bei den Diskussionen in der Familien- und Geschlechterpolitik zu wenig einmischen. "Das muss sich ändern. Wir Österreicher bieten an, sich hier zu vernetzen."
    (Anmerkung: Siehe insbesondere zu diesem Thema den lesenwerten Beitrag von Professor Walter Hollstein, Gefangen im Korsett der Männlichkeit - Gleichstellungspolitik darf nicht nur Frauen fördern, vom 23.9.2006 in NZZ Online.)

Es folgte der Auftakt der inhaltlichen Beiträge mit dem Vortrag "Der Schutz der biologischen Familie in der Rechtsprechung des EGMR" von Professor Thomas Rauscher, Universität Leipzig.

    Einleitend und unter Bezugnahme auf die warnenden Worte von Dr. Koeppel stellte Prof. Rauscher fest, er teile die pessimistische Entwicklung betreffend den EGMR nicht ganz. Er sehe jedenfalls eine grundsätzlich positive Entwicklung. Über kurz oder lang komme ohnehin ein EG-Verfassungsgericht und in der EG gebe es grundsätzlich genug Geld. Richtig sei allerdings, man müsse schon angesichts von drohenden Fehlentwicklungen aufpassen.

    Eine Signalwirkung der EGMR-Rechtsprechung im Familienrecht sei gegeben, die deutschen Gerichte würden durchaus aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs lernen. Aber es gebe eben, siehe Görgülü, eben keine unmittelbare Macht des Europäischen Gerichtshofs. Der Referent stellte dann im Einzelnen die aus seiner Sicht interessante Entwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 8 EMRK (Achtung des Rechts auf Familie) in Verbindung mit Artikel 6 Grundgesetz dar.

    Der EGMR habe in den 80er bis zur Mitte der 90er Jahre eine stark Orientierung an der Frage gezeigt, ob soziale Familienbindungen bestehen, die es zu schützen gelte. Seit der Görgülü-Entscheidung sei das etwas anders geworden, denn Vater Görgülü hatte eben zunächst keinen Kontakt zu seinem Kind, gleichwohl habe der Gerichtshof ihm ein Umgangsrecht eingeräumt. Zum Vergleich: Das Bundesverfassungsgericht habe sich jahrzehntelang am Bestehen einer Familie im rechtlichen Sinn orientiert, heute gebe es die Orientierung an der tatsächlich gelebten Familienbeziehung. Dies sei eine Stufe zu wenig, wenn man es mit dem EGMR vergleiche. Der deutsche Gesetzgeber habe sich dann im Jahr 2003 am Bestehen einer sozial-familiären Beziehung orientiert (siehe Neufassung des § 1600 BGB und des § 1685 BGB). Dabei habe der Gesetzgeber aber nur das getan, was das Bundesverfassungsgericht als unabdingbar gefordert habe, rechtspolitisch tue sich hier also wenig.

    Der Kernsatz zu Artikel 8 EMRK laute so: Liegt eine weitreichende Beschränkung des Umgangs vor, muss die staatliche/gerichtliche Rechtfertigung hierfür sehr klar und überzeugend ausfallen.

    Rauscher veranschaulichte sodann die Entwicklung des EGMR an den Fällen Elsholz, Sommerfeld und Sahin. Der Gerichtshof fordere einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Kindes und denen des Vaters. Der Gerichtshof müsse formal ja von den Interessen des Vaters aus argumentieren, denn schließlich sei bislang regelmäßig der Vater der Beschwerdeführer gewesen, der mangels sorgerechtlicher Befugnis nicht auch für das Kind habe sprechen können. Der Fall Görgülü habe dann neue Aspekte aufgezeigt, denn dort habe es ja noch keine sozial-familiäre Vater-Kind-Beziehung gegeben. Jetzt sei klar formuliert: Der Staat ist in der Pflicht, er muss was tun, damit sich die Beziehung zwischen Kind und Elternteil entwickeln kann. Das bedeute auch einen Schutz für die "nur" biologische Familie.

    Ist also der EGMR damit eine Art Robin Hood für den Umgang begehrende Väter?

    Rauscher warnte vor übermäßiger Euphorie und verwies auf die letzte Entscheidung des EGMR im Fall Süß vom November 2005. In diesem Verfahren habe die gerichtlich bestellte Sachverständige festgestellt, die Mutter trage die Hauptlast dafür, dass das Kind den Umgang mit dem Vater ablehne. Von den deutschen Gerichten wurde ein Umgangsrecht aber nicht in allen Verfahren eingeräumt und zur Umsetzung wurde auch nicht alles Mögliche unternommen. Gleichwohl habe sich der Gerichtshof nicht für eine Verurteilung Deutschlands entschieden und das so begründet: Die Gerichte hätten vor allem anderen das Kindeswohl beachtet. Der Wille des Kindes sei derart verfestigt gewesen, dass eine Durchsetzung des Umgangs dem Kind geschadet hätte. Außerdem hätten die deutschen Gerichte die Mutter durchaus in die Verantwortung genommen.

    Was solle man also von dem Süß-Fall halten? Professor Rauscher schätzte ein, dass der Gerichtshof der Versuchung erlegen sei, zu sehr den aktuellen Stand zu betrachten. Nachträglich sei die Situation für das entfremdete Kind tatsächlich fatal. Für ihn stehe diese Frage unbeantwortet im Raum: Hätten die deutschen Gerichte nicht mehr tun können? An diesem Punkt habe diese EGMR-Entscheidung ihre Schwäche.

    Festzuhalten sei jedenfalls die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, nach der die deutschen Gerichte die konkreten Entscheidungen des EGMR intensiv berücksichtigen müssen, auch wenn sie nicht unmittelbar und direkt bindend seien. Sollte ein deutsches Gericht anders entscheiden wollen (wie etwa im Fall Görgülü das OLG Naumburg), so habe es eine solche Entscheidung unter allen Aspekten wohl zu begründen.

Nach diesem mehr juristisch geprägtem Beitrag folgte ein eher soziologisch-empirisch orientierter Beitrag. "Wechselmodell - eine faire Chance für Kinder und deren Eltern?" war das Thema von Dr. Steffen Dauer, Vorsitzender Sektion Rechtspsychologie beim Berufsverband deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP).

    Einleitend wies Dauer auf den Umstand hin, dass in Deutschland Juristen und Psychologen sagen würden: "Wir haben bislang keine empirischen Daten zu diesem Thema." Im Rahmen der Vorbereitung der Kindschaftsrechtsreform von 1998 habe es Hoffnung gegeben, dass das Wechselmodell durch den Gesetzgeber Berücksichtigung findet. Leider habe sich das dann aber nicht erfüllt. Andere Länder seien da inzwischen weiter: In Frankreich werde das Wechselmodell inzwischen fast wie ein Automatismus vorgesehen, in Großbritannien sei eine solche Regelung zumindest als eine Möglichkeit zu berücksichtigen, demnächst werde es wohl auch als der Regelfall vorgesehen. Australien habe eine ähnliche Regelung wie Großbritannien. Die Situation in den USA sei zwar nicht einheitlich, aber gerade bei hochstrittigen Fällen werde das Wechselmodell favorisiert - der Grundgedanke dabei sei, dass ein solches Modell den Kindern gut tue. Insbesondere Californien verfüge hinsichtlich des Wechselmodells über viele praktische Erfahrungen. (Anmerkung: Bereits in den 70er Jahren wurden staatliche Programme in Californien durchgeführt mit der Zielsetzung, Kindern nach der Elterntrennung die Möglichkeit eines 2-Zuhause-Modells zu bieten - siehe hierzu das bereits 1980 (!!) veröffentlichte Buch von Isolina Ricci "Mutters Haus, Vaters Haus. Trotz Scheidung Eltern bleiben" - leider nur noch vereinzelt antiquarisch zu erwerben. Wer englisch lesen kann, der findet hier mehr zur Originalausgabe der aktuellen Auflage des Buches: MOM'S HOUSE, DAD'S HOUSE - Making Two Homes for Your Child)

    Dauer gab dann einen kurzen Überblick der ihm bekannten Forschungsergebnisse der USA. Steinmann 1981 weise nach, dass 33 % der Kinder im Wechselmodell Anpassungsprobleme aufweisen würden, ein nicht unbedeutender Anteil sei auch mehrere Jahre später von diesem Modell überfordert. Kline 1989 komme zu dem Ergebnis, dass es keine gravierenden Unterschiede zwischen dem Residenzmodell (ein Zuhause) und dem Wechselmodell gebe, ebenso Luepnitz 1991, dort auch: keine wesentlichen Vor- oder Nachteile einer Variante. Maccoby und Mnookin 1992 seien eher ablehnend. Der Referent kannte offensichtlich nicht den bereits seit 1998 bei paPPa.com veröffentlichten, deutschsprachigen Beitrag von Jan Piet de Man mit fundierten Nachweisen auf die internationale Forschung. De Man weist dort andere Ergebnisse auf, die umfangreich die Vorteile der Doppelresidenz bzw. des Wechselmodells belegen. Bedauerlicherweise lieferte Dauer damit auch einen weiteren Beleg dafür, dass dieser Beitrag in Deutschland von Juristen und Psychologen ignoriert wird.

    In Deutschland habe es bisher nur sehr vereinzelt Stimmen zu dem Thema gegeben. Lempp 1991 hielt nur das Residenzmodell für realistisch und Karin Grossmann und Klaus E. Grossmann 2004 hätten vor allem auf das Risiko beim Wechselmodell hingewiesen. Einige verwertbare Aussagen fänden sich dann im Standardwerk von Salzgeber "Familienpsychologische Gutachten". Auf dem 16. deutschen Familiengerichtstag im September 2005 habe sich der Arbeitskreis 3 mit dem Thema beschäftigt und dort die Vorteile im Wesentlichen benannt (intensivere Beziehungen des Kindes zu beiden Eltern, positives Erleben von zwei unterschiedlichen sozialen Netzwerken, stärkere soziale Kompetenzen des Kindes, Konfliktreduktion zwischen den Eltern, die auch dem Kind nutzt), auch mögliche Nachteile und die wünschenswerten Voraussetzungen seien dort benannt. Daneben sei zu berichten von einer das Wechselmodell positiv bewertenden Entscheidung des OLG Dresden (Beschluss vom 3.6.04 - 21 UF 144/04) und auch des OLG Stuttgart. Der Autor Flemming habe sich ebenfalls mit einer positiven Einschätzung mit dem Wechselmodell auseinander gesetzt (Winfried Flemming, Das `Wechselmodell` nach Trennung und Scheidung. Anmerkungen zum Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Juni 2004 - 21 UF 144/04, in Kind-Prax 3/2005, S. 96-97).

    Hierzulande werde geschätzt, dass etwa 3 % der Trennungsfamilien ein Wechselmodell wählen. Meist komme es auch deswegen nicht in Betracht, weil die Eltern schon vor der Trennung keine paritätische Betreuung praktizieren würden. Das Internet sei ein interessantes Forum, wenn man mehr zum Thema lesen wolle - vor allem aus Vätersicht finde man Einiges.

    Der Referent ging sodann auf eine zurzeit noch in Bearbeitung befindlich Studie von Frau Horn in Halle ein. Hier wurden Familienrichter nach ihren Erfahrungen mit diesem Modell gefragt, immerhin 60 hätten den Befragungsbogen beantwortet. Erste Ergebnisse wurden vorgestellt:

      88,3 % der Richter gaben an, das Wechselmodell sei ein seltenes Thema in den Verfahren. Bei 3,3 % war es häufig ein Thema.

      83,3 % würden das Wechselmodell unter bestimmten Voraussetzung für in Ordnung halten, 8,3 % lehnten es unter allen Umständen ab.

      Aus Richtersicht sei das Wechselmodell dann sinnvoll, wenn

        beide Eltern es befürworten - 83,3 %
        die Kinder es befürworten - 76,7 %
        elterliche Kooperationsfähigkeit vorliegt - 83,3 %
        Bindungstoleranz besteht - 71,7 %
        räumliche Nähe der Wohnungen vorliegt - 73,3, %
        eine gleichwertige Bindung der Kinder an die Elternteile besteht - 63,3 %

      Gegen das Wechselmodell spreche

        stärkere Bindung zu einem Elternteil - 38,3 %
        ein Elternteil lehnt das Modell ab - 58,3 %
        fehlende Bindungstoleranz - ?? (hier konnte leider wegen des schnellen Folienwechsels nicht mehr gefolgt werden)

    Dr. Dauer wies auf ein eigenes Untersuchungsvorhaben hin. Er wolle einen Vergleich anstellen von Eltern mit unterschiedlichen Betreuungsmodellen. Es bleibe zu hoffen, dass die Auseinandersetzung mit dem Wechselmodell nun intensiv fortgeführt werde und auch endlich weitere Forschungsvorhaben durchgeführt würden.

Außerplanmäßig konnte unmittelbar anschließend Jan Piet de Man aus seinem Heimatland Belgien von dem neuen Belgischen Gesetz zum Wechselmodell berichten, das seit dem 14. September 2006 in Kraft ist.

    Die dortigen neuen Regelungen sehen vor, dass der Familienrichter die elterliche Betreuungsvereinbarung schriftlich festhält. Wenn es diese noch nicht gibt, dann sieht das Gesetz vor, dass der Richter mit Priorität prüfen soll, ob eine zeitlich gleichmäßige Betreuung (Doppelresidenz) vorgesehen werden kann. Wenn der Richter zu dem Ergebnis gelangt, dass eine zeitgleiche Betreuung keine gute Lösung ist, kann er etwas anderes bestimmen. Das muss dann aber konkret begründet werden unter Berücksichtigung auch des konkreten Einzelfalles. Gleichzeitig obliegt dem Richter eine Schlichtungs- und Vermittlungspflicht, wenn die Eltern streiten. Hierzu gehört auch der Hinweis auf Mediation und Elternberatung (diese Regelung ist wohl vergleichbar mit dem deutschen § 52 FGG).

Nach dem Mittagessen sprach Frau Dr. Eva Möllring (MdB, Mitglied im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend des Deutschen Bundestages, stellv. Bundesvorsitzende der Frauen-Union, Rechtsanwältin und Mediatorin) zum Thema: "Kinder brauchen verantwortungsvolle Eltern"

    Frau Dr. Möllring beschrieb zunächst vor dem Hintergrund ihrer Praxiserfahrung als Anwältin den "üblichen" Lauf der Dinge in einem Scheidungsverfahren unter Berücksichtigung vor allem der (zwischen-) menschlichen Aspekte - denn der menschliche Aspekt komme komme im Allgemeinen zu kurz. Es werde regelmäßig auch vergessen, dass die menschlichen Verletzungen aus einem solchen oft sehr lange bleiben und die betroffenen Menschen beschäftigen würde.

    Die Referentin streifte dann die kommende Reform des FGG (Prozessordnung u. a. für das Kindschaftsrecht) und erteilte dann gleich dem "Cochemer Modell" eine Absage. Das möge ja in dem Moselstädtchen Cochem funktionieren, könne aber leider nicht in größeren Städten klappen und führe insbesondere dort nicht weiter. Weiterhelfen könne nur die Mediation. Leider führte Dr. Möllring das nicht weiter aus ... Sie wechselte zum Thema Interessen und benannte die ihr bekannten von Kindern und Müttern. Anschließend benannte sie auch vier Interessen von Vätern und eröffnete sogleich die Diskussion für das Plenum, das solle doch bitte gerne die Interessen von Vätern ergänzen.

    Es folgten viele Publikumsbeiträge.

    Es blieb der Eindruck, dass bei der Referentin der Austausch mit engagierten Vätern zumindest ein bleibender Eindruck sein wird.

Der Tag wurde fortgesetzt mit dem Beitrag "Optionen zur Durchsetzung des Umgangsrechts" - erneut von Professor Thomas Rauscher, Universität Leipzig.

    Der Referent stellte zunächst fest, dass das Jahr 1998 mit der Kindschaftsrechtsreform ein "ganz großer Schritt nach vorn" gewesen sei. Seitdem stelle § 1626 BGB unmissverständlich klar: "Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen." Das sei in der Rechtsprechung durchaus angekommen. Konkreter werde es dann in § 1684 BGB, das seien doch klare Angaben.

    Zu beachten sei dabei, dass der Umgangsberechtigte eine Erziehungsaufgabe hat - leider zurzeit noch Mindermeinung in Rechtsprechung und juristischer Literatur. Das sei zuvor jahrzehntelang anders gesehen worden nach dem Motto: "Der Vater soll die Erziehung nicht stören."

    Erfreulich auch: Die Rechtsprechung diverser Oberlandesgerichte weise darauf hin, dass eine ggf. beim Kind gegen den Umgang bestehende Weigerungshaltung vom betreuenden Elternteil "bearbeitet" werden müsse und nicht nur einfach hingenommen werden dürfe (Anmerkung: Nachweise hierzu gibt es u. a. in der Rechtsprechungsübersicht bei paPPa.com).

    Eine bislang nach wie vor offene Frage sei: Wie reagieren wir, wenn ein Elternteil die gesetzlichen Forderungen nicht erfüllt? "Da tut man sich schwer - vor allem vor dem jahrzehntelang bestehenden Hintergrund der Bevorzugung des betreuenden Elternteils." Welche Sanktionsmöglichkeit sieht das Gesetz vor?

    a) Die Beschränkung des Umgangsrechts - das gehe bei vielen Gerichten leichter als andere Sanktionen, vor allem leichter als ein Sorgerechtsentzug.

    b) Es sei aber gerade nicht gerechtfertigt, dass der Entzug der elterlichen Sorge für den-/diejenige der/die hauptverantwortlich für Umgangsprobleme sei, so selten zur Anwendung komme. Das sollte mehr und öfter im Raum stehen, da bestehe Potential, war die klare Einschätzung von Professor Rauscher. Das "Die Kinder müssen zur Ruhe kommen"-Argument könne nicht akzeptiert werden. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hierzu sei teilweise seltsam und dem Referenten war das zu schematisch.

    Hinsichtlich der Abhilfemöglichkeit durch Mediation sei er skeptisch. Wenn die Mediation früh komme, dann sei das wohl OK, aber später, wenn es hochstreitig geworden ist, dann eher nicht. (Anmerkung: Zur Intervention bei hochstreitigen Fällen siehe die bke-Stellungnahme "Zur Beratung hoch strittiger Eltern" aus dem Jahr 2005 sowie das hervorragende, in diesem erschienene Buch "Eskalierte Elternkonflikte" von Matthias Weber und Herbert Schilling.)

    In diesem Zusammenhang auch von Relevanz die Frage: Kann der Richter Familientherapie anordnen? Da sei die OLG-Rechtsprechung strittig, zurzeit herrschende Meinung sei wohl, dass eine direkte, verbindliche Anordnung durch das Gericht nicht möglich sei - aber der Richter kann Konsequenzen ankündigen, wenn ein Elternteil nicht hingehe. Und wenn auch das nicht klappe?

    Wie stehe es in diesem Zusammenhang eigentlich mit dem Kindeswillen? Die Rechtsprechung sage: Bis zum Altern von circa 10 Jahren gebe es kein Veto des Kindes gegen den Umgang. Ab 14 Jahren könne der Wille nicht mehr gebrochen werden. Diese Faustregel sei an sich auch ganz vernünftig. Wie aber reagiere man bei Manipulationen des Kindeswillens, Stichwort PAS? Die Psychologen würden über PAS streiten, auch deshalb solle man vielleicht etwas leider PAS sagen und wieder mehr auf das Kindeswohl gucken.

    Darf man also den manipulierten Kindeswillen als unbeachtlich ansehen, z. B. auch dann, wenn für das Kind eine ausweglose Situation entsteht, wenn denn der Umgang mit Nachdruck durchgesetzt wird? Das sei zumindest eine nicht einfach zu beantwortende Frage.

    Als Mittel zur Durchsetzung des Umgangs nannte Rauscher diese Optionen:

      Das Vermittlungsverfahren gemäß § 52a FGG als "letzte Chance" für eine gemeinsame Entscheidung der Eltern. Die Erfolgsquote des Verfahrens erschien dem Referenten eher gering, wobei er aber nicht darauf einging, dass die Richterschaft erfahrungsgemäß Schwierigkeiten hat, insbesondere den Absatz 3 des Paragrafen auch tatsächlich in der Praxis durchzuführen - schließlich setzt dies auch persönliche Kompetenzen voraus, die vielfach nicht entwickelt worden sind.

      Die Vollstreckungsmöglichkeiten von § 33 FGG, wobei das Kind bekanntlich nicht Gegenstand der Vollstreckung sein kann, wenn es um Umgang geht. Zwangsgeld sei ja eine durchaus gangbare Möglichkeit, aber Zwangshaft? Da werde zumindest das Kind zurückschrecken "Das hat Papi uns angetan ..."

    Rauscher: "Ich weiß auch nicht großartig bessere Vorschläge, wie man es besser machen könnte. bislang sei es so, dass ein sich gänzlich weigerndes Elternteil im Zweifel bei der Vollstreckung auf der sicheren Seite sei. Die Reform des FGG bringe demnächst einen Wechsel vom Zwangs- zum Ordnungsmittel. Dann sei das eine Sanktion, auch mit der Folge, dass es dann leichter und schneller beschlossen werden könne - und auch eine wiederholte Anordnung sei dann auch (besser) möglich.

    Er sehe vor allem zwei Möglichkeiten: Die Änderung des Sorgerechts und die Sanktionen, die das Strafrecht mit § 235 StGB vorsieht. Im romanischen Recht gebe es weniger Vorbehalte, auch das Strafrecht in Bezug auf das Familienrecht anzuwenden. Die Änderung des Sorgerechts sei aber der von ihm seit einiger Zeit favorisierte Weg bei entsprechend schwerwiegenden Fällen (Anmerkung: auch hierzu gibt es Beispiele in der paPPa.com-Rechtsprechungsübersicht). Und hier bewege sich in letzter Zeit auch tatsächlich etwas. "Damit kann dann Familiengericht ernsthaft drohen. Man muss es aber dann in entsprechenden Fällen auch einmal tun." Das heiße allerdings keinesfalls: Wenn der Umgang nicht klappt, dann steht gleich der Sorgerechtswechsel auf dem Programm.

    Gerade wenn der Umgang nicht klappe, müsse man besonders auf Ausgewogenheit achte - hier gebe es keine einfachen Lösungen.

    Anmerkung des Berichterstatters: Der Beitrag war hörenswert und gab einen guten Überblick. Leider fanden aber die Umgangspflegschaft und die Elternberatung im Zwangskontext - beide ebenfalls vorgesehen in der FGG-Reform - keine gesonderte, explizite Erwähnung. Hierfür fehlte nicht zuletzt dann auch die notwendige Zeit.

Harald Schütz referierte dann zum Thema "Diskriminierung der Väter im Familienrecht? Die Entwicklung bis zum neuen Kindschaftsrecht von 1998" Schütz sprach dabei recht ausführlich auch über andere gesellschaftliche Probleme wie die beunruhigende Unzufriedenheit der Deutschen mit der Demokratie und das demographische Problem.

    Das Thema des Referates lässt sich am besten mit einem Zitat von Schütz aus dem Jahr 1997 zusammenfassen:

    "In unserem Rechtsstaat kann es Menschen, weit überwiegend Vätern, widerfahren, daß gegen ihren Willen und ohne ihnen anzurechnendes schuldhaftes Verhalten ihre Ehen geschieden, ihnen ihre Kinder entzogen, der Umgang mit diesen ausgeschlossen, der Vorwurf, ihre Kinder sexuell mißbraucht zu haben erhoben und durch Gerichtsentscheid bestätigt und sie zudem durch Unterhaltszahlungen auf den Mindestselbstbehalt herabgesetzt werden. Die Dimension solchen staatlich verordneten Leides erreicht tragisches Ausmaß und sollte seinen Platz auf der Bühne, nicht in unserer Rechtswirklichkeit haben." Richter am OLG Harald Schütz, Bamberg, in einem Vortrag am 10. Mai 1997 auf dem 49. Deutschen Anwaltstag, Anwaltsblatt (AnwBl) 8+9/97, Seite 466-468, 1997

Griffiger war dann wieder der folgende Beitrag "Besorgte Väter ohne elterliche Sorge für ihre Kinder - Das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 29.1.2003 zur Schlechterstellung nichtehelicher Kinder" von Professor Karlheinz Muscheler, Juristische Fakultät an der Ruhr-Universität in Bochum.

    Muscheler zerlegte in seinem Vortrag die berühmt-berüchtigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Alleinsorge der Mütter nicht-ehelich geborener Kinder nach allen Regeln der Kunst.

      Die bestehende Rechtslage in § 1626a BGB sehe auch für den Fall eines Einvernehmens der Eltern für eine gemeinsame Sorgerechtsausübung eine wesentliche Hürde vor in Form der notwendigen öffentlichen Beurkundung - das koste Zeit und Mühe und auch Geld, wenn man das beim Notar machen wolle (Anmerkung: Wer die gemeinsame Sorge beim Jugendamt beurkunden will sieht sich oft damit konfrontiert, dass eine oder mehrere Sozialarbeiterinnen die Mutter in die Zange nehmen und sie über die "Gefahren" aufklären wollen, die mit der gemeinsamen Sorgeerklärung so verbunden seien). Es komme relativ selten zu gemeinsamen Sorgeerklärungen, ein Nachteil sei auch, dass sie bedingungsfeindlich sind und nur unbefristet erklärt werden können.

      Eine heftige Diskriminierung der väterlichen Sorge finde man auch in § 1678 Absatz 2, in § 1680 Absatz 2 Satz 2 und in § 1680 Abs. 3 - in allen drei Fällen erhalte der Vater das Sorgerecht nur dann, wenn gerichtlicherseits positiv festgestellt werden könne, dass die Sorgerechtsausübung durch ihn dem Kindeswohl dient.

Wie aber habe das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Alleinsorge der Mutter nun im Einzelnen begründet? Die "außergewöhnlich geschwätzige" Entscheidung enthalte hierzu eine "Vermutungskaskade":

      1. Vermutung, dass gegen den Willen eines Elternteils erzwungenes gemeinsames Sorgerecht regelmäßig mehr Nach- als Vorteile hat - vor allem bei Elternstreit.
      2. Vermutung, dass bei Uneinigkeit der Eltern die Mutter eine enge Beziehung zum Kind hat (mit Hinweis auf § 1626a Absatz 2 BGB).
      3. Vermutung, dass es bei einem Zusammenleben der Eltern in der Regel zur Abgabe von gemeinsamen Sorgeerklärungen kommt.
      4. Vermutung, dass die Mutter bei einem Zusammenleben der Eltern und Verweigerung der Sorgeerklärung "schwerwiegende und kindeswohlorientierte Gründe" hat.
      5. Vermutung, dass nach einer Elterntrennung keine Kooperationsfähigkeit mehr besteht.
      6. Vermutung, dass sich verheiratete Eltern bei der Heirat Kooperation betreffend die Kinder versprechen.

      Alle diese Vermutungen seien nichts anderes als "morsche Holzpfeiler" und im Zweifel in mehrfacher Hinsicht widerlegbar.

      Dann habe das Bundesverfassungsgericht noch einen Beobachtungsauftrag an den Gesetzgeber gegeben ("Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob seine Annahme auch vor der Wirklichkeit Bestand hat. Stellt sich heraus, dass dies regelmäßig nicht der Fall ist, wird er dafür sorgen müssen, dass Vätern nichtehelicher Kinder, die mit der Mutter und dem Kind als Familie zusammenleben, ein Zugang zur gemeinsamen Sorge eröffnet wird, der ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG unter Berücksichtigung des Kindeswohls ausreichend Rechnung trägt."). Dieser Auftrag sei aber so unklar, dass eine Verifizierung tatsächlich nicht möglich sei.

      Welche anderen Regelungen kennt das Ausland?

        In Frankreich sehen seit dem Jahr 2002 die Artikel 372 ff. des Code Civil vor, dass beide Elternteile automatisch die gemeinsame Sorge haben - gleich ob verheiratet oder nicht. Eine Ausnahme bestehe in Artikel 373 Absatz 2: Keine gemeinsame Sorge, wenn der Vater das Kind ein Jahr nach Geburt noch nicht als sein Kind anerkannt hat.

        In England habe die Mutter zunächst auch die alleinige Sorge, der Vater könne aber

          a) sich in der Geburtsurkunde als Vater benennen lassen (pränatale Anerkennung) oder
          b) die gemeinsame Sorgeerklärung abgeben oder
          c) einen Antrag beim Familiengericht stellen, worauf der Richter dann eine Kindeswohlprüfung vornehmen müsse.

      In der Diskussion seien aktuell verschiedene Möglichkeiten der Änderung der deutschen Gesetzeslage für nicht-ehelich geborene Kinder, wie folgt:

      1. automatische gemeinsame Sorge ab Geburt des Kindes
      2. gemeinsame Sorge, wenn die Eltern zusammen leben
      3. gemeinsame Sorge bei pränataler Anerkennung des Kindes durch den Vater
      4. gemeinsame Sorge bei pränataler Anerkennung des Kindes durch den Vater und zusätzlich einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung
      5. sogenannte "Kleine Reform": Teilweises Sorgerecht durch gemeinsame Sorgeerklärung

      Bedauerlicherweise prüfe das Bundesjustizministerium ernsthaft nur die Variante 4, die gleichbedeutend sei mit einer sehr hohen Hürde.

      Muschelers Empfehlung hierzu war eindeutig: "Die Natur zwingt uns förmlich zur französischen Lösung!" Die Vorteile lägen auf der Hand: Kein Richter müsse sich mehr mit der Familie befassen und es gebe eine Korrekturmöglichkeit für geeignete Fälle doch schon durch die bisherige Fassung des § 1671 BGB oder auch durch § 1678 BGB.

      Anmerkung: paPPa.com arbeitet seit einiger Zeit an einem umfassenden Projekt, um auch auf europäischer Ebene rechtlich neue Impulse zu geben für eine angemessene Reform des § 1626a BGB. Der Vortrag von Herrn Professor Muscheler hat uns bestärkt, in dieser Richtung weiter zu arbeiten und diese unsere Bemühungen noch dieses Jahr der Öffentlichkeit vorzustellen, um andere Väter zur Beteiligung einzuladen.

Abgeschlossen wurde der erste Tagungstag mit Astrid von Friesen. Die Journalistin, Diplom-Pädagogin, Psychotherapeutin und Buchautorin stellte ihr neuestes Buch vor: Schuld sind immer die anderen! Die Nachwehen des Feminismus: frustrierte Frauen und schweigende Männer - sicherlich eine weitere Bereicherung in der längst überfälligen Geschlechterdiskussion.


Der zweite Tagungstag am Sonntag begann mit der Andacht in der Hallenser Marktkirche, es folgte

Prof. Ulrich Müller, Universität Marburg, im Bundesvorstand des Väteraufbruch für Kinder e.V., er sprach über "Familien in Europa - Familienrechtliche Voraussetzungen in Europa - ein Vergleich"

    Der Vortrag bot eine hochinteressante Übersicht, wie unsere europäischen Nachbarn insbesondere mit dem Sorgerecht rechtlich umgehen. Die Detailfülle kann hier leider nicht wiedergegeben werden. Stattdessen zwei Hinweise:

Erneut trat dann ein Publizist ans Rednerpult: Klaus Sonnefeld sprach zu "Die Familie aus der biologischen Sicht". Die referierten Thesen und Überlegungen finden sich in ausführlicher Form in Sonnefelds Buch „Die (un)heimliche Macht der Frauen“ - wir empfehlen beim Essay zum Buch weiter zu lesen. Der Vortrag war jedenfalls so gut, dass der Berichterstatter kurz darauf am Büchertisch das Buch eingepackt hat.

Den Abschlussvortrag hielt Professor Karlheinz Muscheler: "Kinder wollen mehr als soziale Bezugspersonen. Der Vaterschaftstest und die Frage nach den Wurzeln", auch er kam insofern zwei Mal zu Wort.

    Auch hier erfolgte zunächst eine Einführung in die deutsche Rechtslage. Vaterschaft entsteht nach deutschem Recht - § 1592 BGB - keinesfalls durch biologische Vaterschaft, sondern durch

    • die Ehe oder
    • die Vaterschaftsanerkennung oder
    • Gerichtsurteil.

    Das Alleinbestimmungsrecht über die Vaterschaft liegt daher mehr oder minder bei der gebärenden Mutter. Diese Umstände sind allgemein kaum bekannt, obwohl dies ein Kern des deutschen Familienrechts seit über 100 Jahren ist. Biologische Vaterschaft und rechtliche Vaterschaft können immer auseinanderfallen und tun dies auch in zunehmendem Maß. (Anmerkung: Siehe in diesem Zusammenhang zur Situation nur biologischer Väter die Darstellung bei paPPa.com). Muscheler stellte seine Kritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit "heimlicher" Vaterschaftstests dar. Die wesentliche Argumentationslinie findet man in seinem Beitrag "Heimliche Vaterschaftstests verbieten? Pro und Contra" und auch in dem Beitrag "Die Mutter als Hüterin der Vaterschaft - Zum geplanten Verbot heimlicher Gentests".

    Muscheler wies auf den erfreulichen Umstand hin, dass hinsichtlich der Vaterschaftsanfechtung gemäß § 1600 BGB nach dem FamFG-E (Reform des FGG) ein sogenannter "Anfangsverdacht" hinsichtlich der Vaterschaft nicht mehr notwendig sein werde, da komme das nicht mehr vor. Allerdings werde das neue Recht wohl nicht vor 2010 geltendes Recht werden.

    Der Referent forderte:

    • Kein Verbot von Vaterschaftstests, die nur von einem Elternteil durchgeführt werden. Hier dürfe es allenfalls eine geringe Hürde der Zulässigkeit geben, ggf. müsse eine gerichtliche Erlaubnis ohne besondere Hürden erreicht werden.
    • Ein Anfangsverdacht als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vaterschaftsanfechtung solle entfallen - dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2003 circa 50.000 DNA-Tests durchgeführt worden seien und diese zu über 80 % die Vaterschaft bestätigen.


Die Tagung hat eine Fülle sehr interessanter Referenten mit vielen interessanten Themen geboten. Danke an den Väteraufbruch für Kinder dafür! Mit Spannung werden die Tagungsdokumentation und auch die Arbeitsergebnisse der fünf Arbeitsgruppen erwartet. Die Arbeitsgruppen waren aufgefordert, Forderungen an den Bundestag / den Gesetzgeber zu formulieren.

    Aktuell (15.11.06) liegen lediglich die Ergebnisse der AG zum Wechselmodell vor. Sie lauten:

      Vorbemerkung: Die Teilnehmer der Arbeitsgemeinschaft bevorzugen den Begriff "Doppelresidenz" ggf. zur Erläuterung mit dem Zusatz "so genanntes Wechselmodell". Doppelresidenz beinhaltet, dass die Betreuung und Erziehung der gemeinsamen Kinder grundsätzlich gleichwertig, zeitgleich oder ungefähr zeitgleich praktiziert wird. Kinder haben zwei Zuhause.

      Feststellungen und Forderungen

      1. Es hat sich in der international zahlreich erforschten Praxis gezeigt, dass die Doppelresidenz dem Kindeswohl i. A. besser dient als die Einzelresidenz (Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil und "Besuche" bei einem allenfalls umgangsberechtigten anderen Elternteil).
      2. Wenn ein Elternteil die Doppelresidenz praktizieren möchte, der andere Elternteil dem aber nicht zustimmt, dann ist der Doppelresidenz gerichtlicherseits der Vorrang zu geben.
      3. Mediative Verfahren befördern die Kooperationsbereitschaft. Die Teilnahme der Eltern an derartigen Maßnahmen soll ggf. verpflichtend vorgesehen werden.
      4. Weiterführende und Begleit-Forschung für die spezifischen deutschen Verhältnisse ist trotz Vorliegens der internationalen Forschungsergebnisse in mehrfacher Hinsicht notwendig, beispielhaft genannt werden diese Fragen:
        • Welche gesellschaftlichen und welche rechtlichen Rahmenbedingungen behindern die praktische Umsetzung der - mehr oder weniger - zeitgleichen Aufenthaltsregelungen, welche Bedingungen ermöglichen die Doppelresidenz, welche können sie fördern? (im Kindschaftsrecht, aber etwa auch im Steuer-, Sozial-, Unterhalts- oder Melderecht)
        • Welche unterschiedlichen Zeitverteilungen bei den Aufenthalten wirken sich wie auf die verschiedenen Aspekte des Kindeswohls aus?
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paPPa Logo paPPa.com e.V. - Stand dieser Seite: 19.11.2006 - http://www.paPPa.com/veranst/5terFamkongress/5terFamkongress.htm
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