paPPa.com berichtet von der Tagung:


"Das verflixte 7. Jahr"
- Erfahrungen der Jugendhilfepraxis mit der Kindschaftsrechtsreform -

8. Berliner Diskurs zur Jugendhilfe - 21. und 22.9.2005

Eine Fachtagung ausgerichtet vom Verein für Kommunalwissenschaften e.V. - Arbeitsgruppe Fachtagungen Jugendhilfe

Als Referenten für das Plenum und Arbeitsgruppen waren Frauen und Männer aus Wissenschaft, Politik und Praxis geladen:

Das Thema hatte der Veranstalter wie folgt näher beschrieben:

Anliegen dieser Fachtagung ist es, sieben Jahre nach dem Inkrafttreten der Gesetze zur Kindschaftsrechtsreform ein Resümee zu ziehen, das Aufschluss darüber gibt, wie die Jugendhilfepraxis mit den dort festgeschriebenen Regeln und Verfahrensweisen umgeht, welche Probleme es gibt, welcher Weiterentwicklungsbedarf besteht und welche europäischen Verfahrensweisen es in diesem Kontext gibt.

Im Mittelpunkt der Tagung werden folgende Aspekte stehen:

  • Hochstrittige Fälle: keine quantitative Zunahme, aber dafür oft so konfliktreich, dass sich der Beratungsaufwand um ein Vielfaches erhöht hat.
  • Begleiteter Umgang/Umgangsrecht/Verfahrenspflegschaft: quantitative Zunahme der Umgangsstreitigkeiten, aber nicht genügend Beratungsangebote in der Praxis.
  • Modell der gemeinsamen elterlichen Sorge: die deutsche Praxis im Vergleich mit anderen europäischen Verfahrensweisen und Erfahrungen.
  • Vollstreckung von familiengerichtlichen Entscheidungen: zwangsweise Durchsetzung von Umgangskontakten.
  • Interesse und Bedürfnisse des Kindes: Stellung der Minderjährigen, die Stärkung ihrer Position sowie die Einbeziehung von Kindern in Mediation.
  • Internationales Familienrecht: europäisches Umgangsrecht; Methoden anderer Länder; Grenzen des Rechts.

Dabei ist es uns besonders wichtig, die praktischen Erfahrungen mit der Umsetzung der Kindschaftsrechtsreform mit Ihnen als Vertreterinnen und Vertretern aus der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe und Familienrichterinnen und Familienrichtern aus der Perspektive des Kindes zu diskutieren. Dazu laden wir Sie herzlich ein!

Der Einladung waren 126 Praktiker aus nahezu allen Bundesländern gefolgt, vom Umgangsbegleiter über die Scheidungsberater, immerhin zwei Familienrichter, Psychologen und die Sozialarbeiter in den verschiedenen Abteilungen des Jugendamts. Nahezu alle Berufsgruppen waren vertreten, die mit Trennung und Scheidung ihren Lebensunterhalt verdienen.

Die "geballte Fachwelt" fand sich ein, um darüber zu reden, ob und wie sich nach sieben Jahren die Kindschaftsrechtsreform bewährt hat, um zu analysieren, wohin uns das Kindschaftsrecht gebracht hat, was gut und richtig war und ist, was veränderungswürdig und vor allem was die Reform für die Trennungs- und Scheidungspraxis und für die Veränderung der gesellschaftliche Wirklichkeit bewirkt hat.

Das verflixte siebende Jahr

Der Tagungstitel war wohl bewusst gewählt, nicht nur weil genau sieben Jahre seit der Gesetzesverkündung ins Land gezogen sind, sondern wegen der Bedeutung, die das Wort vom „verflixten siebenten Jahr“ in sich birgt, seit der Antike bis hinein in die Beziehungen der Menschen in der Gegenwart. Nach antiker Vorstellung lässt sich das Leben von Menschen in Lebensalter mit einer Zeitspanne von jeweils sieben Jahren einteilen. Im Rhythmus von sieben Jahren tritt der Mensch in eine neue Lebensphase ein und schließt die alte ab.

Tatsächlich ist eine Lebensphase der Kindschaftsreform abgeschlossen. Die zentralen Aussagen, auf dem Podium wie in den Arbeitsgruppen, zwischen den Gängen und beim Essen, wo auch immer, lassen die Interpretation zu: Das Kindschaftsrecht drängt in eine neue Lebensphase.

Trennung und Scheidung vom Kindschaftsrecht (?)

Nach sieben Jahren muss über die Kindschaftsreform neu gerichtet werden. Eine Scheidung steht an und mit ihr eine Beratung darüber, wohin und wie es mit der Kindschaft weiter gehen soll. Ein neuer Erziehungsplan für getrennte und geschiedene Familien muss her.

Im Wesentlichen hat sich für die Trennungs- und Scheidungspraxis nicht viel geändert. Gestritten wird wie eh und je, wenn nicht sogar mehr als zuvor. Die in gerichtlichen und in Beratungssitzungen verhandelten Konfliktlinien verlaufen weniger quer durch Sorgerechtsfragen, als mehr und mehr entlang der heutigen Umgangspraxis, verursacht durch mehr und mehr Umgangsverweigerungen und dem immer häufigeren Kampf um die Pflicht und das Recht auf Umgang. Die häufig gehörte – und vielleicht zynische - Begründung lautet: Früher war alles einfacher, als noch das Sorgerecht im Scheidungsverbund an eine Person vergeben wurde. Die (Beziehungs- und Verantwortungs-)Kiste wurde einfach zugeklappt und fertig. Jetzt wird alles schwieriger, weil – vorsichtig formuliert - eine Liberalisierung und mit ihr eine Verunsicherung eingetreten ist: Einerseits in den Rechtsfragen und der mit ihnen einhergehen unentschlossener Rechtspraxis, andererseits in der der Beratung. Die Beratungspraxis wurde angeblich immer schwieriger vor dem Hintergrund einer angeblichen und gleichzeitig kritisierten Gleichberechtigung von Mann und Frau, Vater und Mutter und dem Freiwilligkeitsprinzip von Beratung. Mehrheitlich wurde die deutsche Reform allerdings als europäisches Schlusslicht gekennzeichnet, als das berühmte Rotlicht das hell am letzten Wagon leuchtet. Gemessen an sämtlichen Europäischen Staaten der EU, der neuen wie auch der alten, läge die deutsche Gesetzgebung und Praxis weit hinter allen andern Mitgliedern der EU zurück (mag man einmal unsere österreichischen Nachbarn für eine logische Sekunde vergessen wollen).

Diplomatisch drückte es z. B. Eberhard Carl in seinem Vortrag zur Kontroverse um den § 1626a BGB so aus: „Gemessen an der ausländischen Rechtsentwicklung hat das deutsche Recht immer mehr Ausnahmecharakter.“

Im Einzelnen:

Ministerialrat Prof. Dr. Dr. h. c. Reinhard Wiesner - ein alter, erfahrener Hase, der mit einer neuen Regierung unter dem 11. Minister als Ministerialrat im Familienministerium dient – kann in der „erste Bilanzierung der Reform“, wie er den Kongress in seiner Eröffnungsrede benennt, so richtig keine Erfolgsmeldungen verkünden. Ziel war es, gemäß seiner einleitenden Worte, die Kinderrechte sollten verbessert und die Autonomie der Eltern gestärkt werden, aber, so sagt er, „Haushaltsprobleme blockieren Flankierungen durch Beratungsangebote in der Kinder- und Jugendhilfe.“ Er hebt hervor: „Beratung setzt Kompetenz und die Annahme des Angebots voraus.Offensichtlich fehlt es ihm ein wenig an beiden Elementen. Die Kompetenz (durch vermehrte Fortbildung) müsse erhöht und auch eine Zwangsverpflichtung ggf. für Beratung eingerichtet werden, was aus Rechtsgründen, im Vergleich zu anderen Ländern, allerdings hier bislang nicht gangbar sei (einzige Ausnahme: Beratungsverpflichtung im Rahmen des § 218 StGB).

Der Kostendruck, der auf den öffentlichen Haushalten laste, führe jedenfalls schon jetzt zu erheblichen Einschränkungen der Leistungen der Jugendhilfe. "Mir ist schleierhaft, wie der Spagat geleistet wird." kommentiert Wiesner. Aktuell werde z.B. beraten über eine Kostenbeteiligung der Eltern.

Soweit politisch erkannt, würde in seinem Ministerium fleißig an der Weiterentwicklung der Kindschaftsrechte gearbeitet, als Beispiel nennt Wiesner das befindliches Kinderrechteverbesserungsgesetz.

Reinhard Wiesner
Dr. Thomas Meysen
geht in seinem Vortrag „Kindheit, Familie und Kindschaftsrecht: Trennungskinder im Kontext rechtlicher, gesellschaftlicher und individueller Entwicklung“ auf die entwicklungspsychologische, gesellschaftliche und rechtliche Wechselwirkungen im Kindschaftsrecht ein und die zu den von ihm gewählten Punkten Abstammungsrecht, gemeinsame elterliche Sorge und Umgangsrecht.

In einer kurzen historischen Betrachtung greift er auf das erste Jahrzehnt des vor-vorigen Jahrhunderts zurück. Der biologische Vater spielte wohl immer eine Rolle, damals wie heute. Spätestens durch die neue Diskussion um die Vaterschaft und seit es die Möglichkeit gibt, über ein einzelnes Haar einen geheimen Vaterschaftstest für ungefähr 200 Euro geheim durchführen zu lassen, schlugen die Wellen wieder recht hoch. Hier kommen die Aspekte der Entwicklungspsychologie jedenfalls bislang zu kurz, Geschlechterkampf und Emotionalität dominieren die Diskussion, als Beispiel solle man sich den Offenen Brief von Professor Amendt an die Bundesjustizministerin Zypries ansehen. Fragen wie "Was bedeutet die Heimlichkeit betreffend die Vaterschaft für das Kind?" werden bislang nicht gestellt. Hier findet eine Wechselwirkung zwischen Erkenntnissen der Entwicklungspsychologie und der gesellschaftlichen Realität zu wenig statt.

Gleichzeitig ist im deutschen Gemüt traditionell ein Mythos tief verwurzelt, den es auszuräumen gilt: „Das Kind gehört zur Mutter“. Diese Haltung ist auch bei allen Professionellen auf allen Ebenen vorzufinden. Zwar wird das nicht mehr laut geäußert - aber die konservativen Anschauungen bestehen fort. Dr. Thomas Meysen charakterisiert das Kindschaftsrecht im europäischen Vergleich als zutiefst konservativ.

Thomas Meysen
Das Herzstück der Kindschaftsrechtsreform ist für ihn die Sorge, der Sorgerechtsplan, die gemeinsame elterliche Sorge. Wohl ist die gemeinsame Sorge nicht so sehr für das Kind von Bedeutung, wie er meint, aber für die Eltern um so mehr und dies, obwohl die gemeinsame Sorge in Recht und Praxis relativ unbedeutend sei. In der Praxis bliebe es im heutigen Kindschaftsrecht bei der Aufteilung zwischen "Bestimmerin" und "Bestimmer". Bei wem das Kind ist, der hat das Sagen, also die Entscheidungsverantwortung. Was von erheblicher Bedeutung ist und im Sinne des gemeinsamen Sorgerechtes eine gemeinsame Entscheidung verlangt ist eher marginal. Solche gemeinsame Entscheidungsverantwortung kommt nur maximal zweimal im Jahr vor. Publikum
Das Kindschaftsrecht als Mogelpackung zu bezeichnen sei hinsichtlich gewisser Aspekte durchaus möglich. „Allein das Wort von der gemeinsamen elterlichen Sorge drückt begrifflich nicht aus, was gemeint ist“, so Dr. Meysen auf Nachfrage.
Die Forschung hat die Vater-Kind-Beziehung entdeckt. Der Vaterwert ist in der öffentlichen Meinung und Forschung für Kinder gestiegen. Dennoch: das Recht ist, wie er betont, indifferent und unentschlossen. Umgang ist ein hohes Rechtsgut, das aber regelmäßig nicht durchgesetzt werden kann. (Ein Papiertiger? d. Verf.) Das Umgangsrecht steht heute im Vordergrund gerichtlicher Regelungen. Wenn es 1999 noch 27.754 Fälle gerichtlicher Regelungen waren, so wurden es 2003 bereits 35.000 Fälle in denen Umgangsbeschlüsse erfolgten. (Hier nicht mitgezählt die Verfahren, die an den Oberlandesgerichten anhängig waren. Zählt man diese hinzu kommt man auf fast 37.000 Umgangsverfahren, d. Verf.) Warum sind die Zahlen so angestiegen? Wie wird dieser Umstand bewertet? Hierzu liegen sehr unterschiedliche Reaktionen vor. Dies gelte auch für die Fragen betreffend die Durchsetzung von Umgangsbeschlüssen. "Viele sind unsicher - auch die Familienrichter."
Barbara Mutke und Britta Tammen

Die beiden Referentinnen stellen erste Tendenzen aus dem Forschungsprojekt „Fortentwicklung der Jugendhilfepraxis" vor, das folgende Schwerpunkte hat:

  • Neuregelung des Umgangsrechts
  • Erweiterte Beratungs- und Unterstützungspflichten des Jugendamts nach dem SGB VIII
  • Verfahrenspflegschaft
  • freiwillige Beistandschaft

Es werden u. a. diese Ergebnisse benannt, die auf der Befragung von 122 Jugendämtern und anschließend von Richtern und anderen Professionellen basiert:

Barbara Mutke und Britta Tammen
„Persönliche individuelle Streitigkeiten sind als solche zurückgegangen, haben sich aber im hohen Maße auf Umgangsfragen verlagert. Der Anteil von Müttern, die sich hartnäckig weigern Umgang zu gewähren ist überproportional angestiegen. Seltener sind Mütter, die Umgang wünschen und Väter, die sich weigern, den Umgang wahr zu nehmen. Aber auch dies stellt eine relevante Problemgruppe dar.“ Der Beratungsaufwand in Umgangsfragen wird in 73 % der Fälle als angestiegen bzw. stark angestiegen bezeichnet.

Exemplarisch ist die Feststellung eines befragten Richters: „In den meisten Fällen ist es noch so, wenn Frauen sich hartnäckig weigern und alles im Ganzen durchziehen, dann muss der Mann sich verziehen. Das ist immer noch so." - Eine traurige Bilanz ihrer vorläufigen und noch nicht abgeschlossenen Forschung bleibt zu hier vermuten - zumindest betreffend das Umgangsrecht.

Vom begleiteten Umgang scheint schon fast inflationär Gebrauch gemacht zu werden - ein Zuwachs von immerhin 63 % ist hier zu verzeichnen. 80 % dieser Maßnahmen enden nach 10 Umgangsterminen, die Durchführung erfolgt meist durch Freie Träger. Jugendämter schätzen den begleiteten Umgang im wesentlichen positiv ein (36 % werten ihn teilweise positiv, 36 % positiv und 22 % sehr positiv) - die Einschätzung der Richter sei da aber teilweise wesentlich anders. Mutke und Tammen geben zu bedenken: „Einerseits wird dem Kind durch begleitenden Umgang gesagt, das ist Dein Vater und andererseits: Vorsicht, Dein Vater ist irgendwie gefährlich.“

Die Bestellung einer Verfahrenspflegschaft wird in den Augen der Jugendämter angemessen bestellt (63 %), nur 20 % denken, dass die Bestellungen eher selten vorgenommen werden. Die meisten Verfahrenspfleger sind dabei Juristen (Anwälte) - 483 Fälle, gefolgt von Sozialpädagogen in 280 Fällen und Psychologen mit 89 Fällen. Die Jugendämter empfinden die Tätigkeit der Verfahrenspfleger in 43 % der Fälle als neutral, in 45 % positiv. Die Erwartungshaltung der Richter an die "Anwälte der Kinder" sei sehr unterschiedlich.

Mit der pädagogischen Ausbildung der Personen, die Beistandschaften ausüben, sieht es nicht gut aus - die meisten haben lediglich eine Verwaltungsausbildung und relativ wenig Fortbildungen absolviert. Die Qualität und die Fortbildungsfreude der Berater könnte gesteigert werden. Die Beistände selber schätzen ein, dass nur sehr wenige Mütter durch das Beratungs- und Unterstützungsangebot nicht erreicht werden. Es erfolgt der Hinweis auf die Untersuchung zur Beistandschaft an der Fachhochschule Landshut durch Frau Prof. Marianne Breithaupt.

Die Meinungen über eine Gesamteinschätzung der Kindschaftsrechtsreform von 1998 werden exemplarisch durch zwei Statements repräsentiert:

"Der Gesetzgeber hat da eine Luftnummer gebracht" (Einschätzung einer Richterin) und "Das mit dem Verfahrenspfleger ist gut, weil es gibt eine Stärkung des Kindes im Verfahren. Auch die Stärkung der nichtehelichen Väter war eine gute und überfällige Sache."

Aus dem Publikum kamen mehrere bedauernde bzw. bedenkliche Anmerkungen: Die Untersuchung weise keine Vergleichsdaten auf, es fehlten vertiefende Nachfragen und die meisten Aspekte beruhten lediglich auf dem subjektiven Empfinden der Befragten. Auch sei es doch nicht als hocherfreulich anzusehen, wenn ca. die Hälfte der befragten Jugendamtsmitarbeiter angeben, sie hätten seit 1997 mehr als 6 Fortbildungen gemacht (und fast die Hälfte weniger) - genau betrachtet könne dies auch bedeuten, dass damit gerade mal zwei Stunden pro Jahr gemeint seien. Ausreichend sei das alles jedenfalls nicht.

Insgesamt stimmten die Vorträge am Vormittag nicht sehr optimistisch, was die bisherige Entwicklung und
vor allem die Analyse und Prognose der Fortentwicklung des Kindschaftsrechtes betrifft.

Arbeitsgruppen gab es insgesamt 7:

AG 1: Hochstrittige Elternkonflikte - Kapitulation oder Hilfe? Peter S. Dietrich
AG 2: Verfahrenspflegschaft - eine gelungene Lösung? Was ist aus dem Anwalt des Kindes geworden? Dr. Manuela Stötzel
AG 3: Begleiteter Umgang in Europa: Eine Herausforderung, unterschiedliche Lösungswege. Die deutsche Praxis im Vergleich mit den Entwicklungen in England und Frankreich. Mechthild Gödde
AG 4: Beratung und Informationsweitergabe an das Familiengericht. Konzept des Zusammenwirkens zwischen Jugendamt, Familiengericht, Anwälten und betroffenen Familien. Käthe Brunner
AG 5: Durchsetzung von familiengerichtlichen Gerichtsentscheidungen. Gretel Diehl
AG 6: Zwangskontexte in der Beratung. Matthias Weber
AG 7: Beratungsangebote der Beistände an der Schnittstelle zum Aufgabenbereich des Allgemeinen Sozialen Dienstes: Britta Tammen

Hier kann lediglich berichtet werden aus der AG 1 - die Berichte zu den anderen AGs bleibt der Tagungsdokumentation vorbehalten, die alsbald hier bestellt werden kann: http://www.vfk.de/agfj/veranstaltungen/bestellungen.phtml

AG 1: "Hochstrittige Elternkonflikte - Kapitulation oder Hilfe?"
Peter S. Dietrich ging es um den definitorischen Begriff „hochstrittig“. Er meint sich darüber klar zu sein: Vorher hätte es kein Feld zum Streiten gegeben, weil das Sorgerecht sowieso an die Mutter gegangen sei und fertig. Heute häufen sich die strittigen Fälle. Hochstrittig, also intensiv und längerfristig im Streit verhaftet, ist jede 15. bis 20. deutsche Trennungs- und Scheidungsfamilie, also 5%, das seien jährlich hochgerechnet viertausend. Den Grund sieht er in Persönlichkeitsbeeinträchtigungen eines Elternteiles oder auch beider Elternteile. In diesem Zusammenhang spricht er von akzentuierten Persönlichkeitsstrukturen,  z. B. nazistischen, Persönlichkeiten mit psychopathologischen Störungen, von Borderline, fehlenden prosozialen Konfliktlösungspotentialen usw. Solche Paare mit angeblichen Persönlichkeitsstörungen beschäftigten bis zu acht professionelle Trennungs- und Scheidungsbegleiter. Was Herrn Dietrich allerdings, trotz Nachfragens, offensichtlich nicht zu erkennen scheint, sind die für hochstrittige Auseinandersetzungen verantwortlichen strukturellen Hintergründe, die in vielerlei gesellschaftlichen Vorurteilen und entsprechenden rechtlichen Regelungen zu suchen sind. (Siehe hierzu den Stand normativer Regelungen in Deutschland und anderswo)
Stefanie Paul referierte aus ihrer soeben veröffentlichen Arbeit über Beratungs- Trennungs- und Scheidungspraxis in den USA. Hier favorisiert man eher außergerichtliche aber gerichtsnahe Beratungskonzepte, vom Kurztraining bis hin zu Mediationsprogrammen, die alle verpflichtend sind. In den USA werden, anders als in Deutschland, nicht nur Konflikte konstatiert, sondern man beschäftigt sich mit den Ursachen, deren Aufdeckung bis hin zu einem Plan der gemeinsamen Verantwortung. In den Vereinigten Staaten und besonders in Florida werden entlang einer Eingangsdiagnostik Konflikthintergründe bis hin zu einzelnen Beziehungsfragen angesprochen, um die Eltern daraufhin einem passgenauen Programm zuzuordnen, in dem aus der Betrachtung von Ursache und Wirkung heraus ein Erziehungsplan entwickelt wird. Hier in Deutschland hingegen scheint man es sich sehr einfach zu machen: Das Gericht konstatiert nur einen Konflikt und verlagert das Sorgerecht auf einen Elternteil. Es wird nicht hinterfragt, was die Hintergründe und Ursachen von Partnerkonflikten und wechselseitigen Vorwürfen sind und ob z. B. nicht aus rein prozessualen Gründen bewusst ein Konflikt in Szene gesetzt wird - schließlich weiß man/frau: Das Kind bekommt der/die am ehesten zugesprochen, bei dem das Kind wohnt, wenn nur unüberwindbare Konflikte wie Giftgas in den Gerichtssaal gesprüht werden. Statt Familienreorganisation nur Desorganisation.

Zurück ins Plenum am 2. Tagungstag

Dr. Helmuth Figdor zum Thema: "Zwangsweise Durchsetzung von Umgangskontakten aus Sicht des Kindes"

Der Wiener Referent weist sein Publikum zunächst darauf hin, dass er grundsätzlich kein Vertreter von festen Positionen ist. Er sei "ein Zauderer, immer ein wenig ängstlich und immer auf der anderen Seite". So sei er kein Anhänger der Lehre vom PAS und er sei andererseits kein Vertreter der Auffassung, die besagt: `Wenn die Mutter nicht will, kann man nichts machen.´

Figdor fragt: „Wer bestimmt / kann bestimmen was Kindeswohl ist?“ Kindeswohl sei nicht objektiv definier- und bestimmbar. Gefahren für das Wohl des Kindes hingegen sind substantiierbar. Und die Gesetze würden eben bestimmen (und das aus guten Gründen), dass Kinder beide Eltern erleben müssen können. Grundsätzlich fragt Figdor, wenn es um das Umgangsrecht geht: „Wozu ein Gesetz, wenn es keine Möglichkeit gibt ein Gesetz zu exekutieren?“ Nach der UNO-Charta, betont er, hat ein Kind das Recht auf beide Eltern. „Der Vater muss das Kind sehen und die Mutter muss es ihn sehen lassen.“ Er fragt gleichzeitig: „Ist das was daraus folgt wirklich intendiert: Der ungestörte und freie Umgang zu beiden Elternteilen? Könnte es nicht sein, dass durch eine zwangsweise Umgangsdurchsetzung eine Traumatisierung erfolgt, innere Bilder von Elternteilen zerstört werden, der bestehende Loyalitätskonflikt noch mehr verstärkt wird?“

Helmuth Figdor
Die Argumentation von Müttern ist oft: „Ich tät mir gute Beziehungen zum Vater ja grundsätzlich wünschen - aber nicht zu diesem Vater.“ So würde auch gerne argumentiert, „Der Bub will nicht und damit fertig.“ Niemand käme auf die Idee zu sagen: „Ich respektiere Deine Wünsche. Wenn Du nicht in die Schule willst und dir das so schwer fällt, dann bleibst du halt Zuhause“. (Lachen im Saal) Aber wenn es um den Papa geht, da sei Zuhausebleiben selbstverständlich ...
Trennungen finden häufig zu spät statt und bei beiden Eltern hat oft bereits eine Spaltung im psychologischen Sinn stattgefunden. Der Andere ist nur noch eine Karikatur seiner selbst. "Die Mutter muss den Kontakt verhindern. Sie macht es aus gutem Grund - jedenfalls wenn wir ihrer subjektiven Logik folgend wollen. `Wie kann ich mein Kind so einem Menschen ausliefern? Ich werde mich kämpfend vor das Kind stellen, weil der Vater ein Drache ist, vor dem ich das Kind schützen muss.´ Hinter solchen Worten verberge sich die schlichte Angst, das Kind an den Vater zu verlieren. Es sei für die Frau unerträglich selbst mit diesem Vater wieder in Kontakt treten zu müssen. Für sie gelte, den Ex-Partner erst einmal aus dem eigenen Leben heraus zu nehmen, was selbstverständlich auch für das Kind gelten muss.
Wir dürfen nicht vergessen, in welcher psychischen Situation sich Scheidungseltern oft befinden. Sie ist geprägt von Ängsten, Wut und Verzweiflung. Angst ist das mächtigste Motiv und auch das häufigste und am meisten unterschätzte, insbesondere die Angst, das Kind zu verlieren - die häufig bei den das Kind betreuenden Müttern vorzufinden ist. Das gesamte Umfeld der Scheidungsfamilie ist von massiven Affekten besetzt, die Trennungssituation stellte eine klassische regressive Phase dar. Daher sind Regeln von besonders großer Bedeutung in dieser Situation.
Umgangskonflikte und Beratung: Die Eltern haben Erwartungen und die Berater haben oft etwas ganz anderes im Kopf. Und Berater haben oft das Problem, dass Eltern ihnen auch deshalb auf die Nerven gehen. Figdor rät dazu, diesen Konflikt im Konflikt zu benennen, eine klare Haltung einzunehmen und der Berater werde dann erst mal zum Vortragenden betreffend Trennungs- und Loyalitätskonflikte, die Bedürfnisse von Kindern in dieser Situation. "Ich sag dann: `Ich weiß, das ist alles sehr sehr schwierig.´ Und dann biet ich mich an, gemeinsam Lösungen zu finden. Mein Ziel ist, ein Arbeitsbündnis zwischen Berater und Eltern herzustellen. Dabei trete ich aber nicht auf als gleichberechtigter Partner, sondern ich bin der Experte." Ihm ginge es darum, auf unbewusster Ebene die Rolle eines solidarischen, hilfebietenden, zugewandten aber auch zurechtweisenden Vaters einzunehmen, der im Zweifel sagen muss: „Kinder, so geht’s net.“

Figdor ist sich sicher: "Die Chancen der Beratung sind weitaus größer als wir glauben."

Helmuth Figdor

Zwangsweise Durchsetzung von Umgangskontakten aus der Sicht des Kindes? Im Erleben des Kindes ist das sicherlich immer furchtbar, hier sei aber nach mehr gefragt worden - eben aus der Sicht des Kindes, was ja auch einen objektiven Faktor beinhalte. Für Figdor steht fest, "dass wenn ein Kind seinen Vater nicht sieht ist dies eine Riesengefährdung.“ Dies sei jedenfalls die Regel, von der es Ausnahmen gebe. Und manchmal sei es notwendig, etwas für das Kind tendenziell Traumatisches zu befürworten, damit am Ende etwas Positives bewirkt wird. Insofern könne daher auf Wünsche des Kindes eben nicht immer Rücksicht genommen werden.

Figdors Antwort auf die Frage nach zwangsweiser Durchsetzung des Umgangs ist ein entschiedenes JEIN - also ja und nein. "Ich glaube, man muss Zwang oft einsetzen - und zwar hinsichtlich des Umgangs und der Beratung. Also nicht nur Zwangsumgang, auch Zwangsberatung der Eltern. Betreffend den Zwangsumgang treten die Befürchtungen dann oft nicht ein. Umgang ohne Beratung ist falsch und unzulänglich, insofern von mir ein Jein." Anders formuliert: Zwangsweise Durchsetzung? Ja - aber immer mit Beratung.

Zwangsberatung kann funktionieren, Figdor verweist auf entsprechende persönliche Erfahrungen. Viele, die Beratung ablehnen, würden gern beraten werden - auch das sei Teil seiner Erfahrungen. "Zwangsberatung ist möglich und ich halte sie für ganz ganz wichtig." Zwangsberatung insofern als der beste Weg bei problematischen Umgängen, ggf. eben auch mit zwangsweiser Umsetzung - ansonsten wären Figdor zur Fragestellung keine Verallgemeinerungen möglich. Hinsichtlich der ablehnenden Haltung von Kindern betreffend den Umgang mit dem Vater sei es ihm in der Beratungspraxis nur einmal nicht gelungen, den Widerstand der Kinder aufzulösen.

"In einigen Fällen wird Ordnungsgeld notwendig sein, die Zahl dieser Fälle können wir aber verringern." Als Sanktion soll Strafgeld nicht der erste Schritt sein, betont Figdor, wenn die Aussage gemacht wird „Du musst beraten werden, ihr schafft es nicht allein“ stelle bereits eine partielle Entmündigung dar und das sei Strafe genug.

Aus dem mit dem Vortrag sehr zufrieden erscheinenden Publikum wurden einige Anregungen gegeben. Betont wurde die notwendige Supervision für die Berater bei hochstrittigen Themen. OLG-Richter Eberhard Carl unterstützte den Vortragenden und stellte fest: "Wir Richter müssen Mut zur Autorität haben." Figdor ergänzte hierzu, dass wohl auch ein latentes Bedürfnis vorhanden sei.

Auf meine (Armins) Frage, ob der § 1671 BGB zu streichen sei, antwortete Helmuth Figdor nur mit einem einfachen: "Ja, da haben Sie Recht."

Figdors Beitrag zu diese Tagung mal wieder ein Sahnestück. Den Verfassern dieses Tagungsberichts wäre es allerdings auch sehr recht gewesen, wenn Figdor zu einem anderen Thema referiert hätte und ob sich hier in den letzten sieben Jahren etwas geändert hat. 1997 hatte er feststellen müssen:

    "... Während sich die Familienrichter darauf verlassen können müssen, daß die psychologisch-pädagogischen Fachleute auch tatsächlich das notwendige theoretische Wissen und die Methoden beherrschen, um das familiäre Beziehungsmuster diagnostisch aufzuhellen, besteht jedoch - was diese Fachkompetenz betrifft - meiner Erfahrung nach bei einem großen Teil der Psychologen, Gutachter und - ganz besonders - bei den Mitarbeitern der Jugendämter ein sehr dringlicher Fortbildungsbedarf. ..." Helmuth Figdor in: "Familie, Partnerschaft, Recht", 6/1997, S. 282-284

Aus der Beratungspraxis von paPPa.com kommen jedenfalls wir zu der Einschätzung, dass diese Worte nach wie vor von besonderer Brisanz sind.

Eberhard Carl hielt den letzten Vortrag dieser Tagung zur Kontroverse um den § 1626a BGB: "Gemeinsame elterliche Sorge ab Geburt im internationalen Vergleich".

„Auch wenn derzeitig das Bundesverfassungsgericht nicht der Auffassung ist, dass der § 1626a verfassungswidrig sei, so ist die Kritik nicht verstummt. Es gibt eine Beschwerde gegen diese Entscheidung und einige, nicht ganz unwesentliche, Stimmen sagen, der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) wird gegen das Bundesverfassungsgericht entscheiden."

"Das Sorgerecht von Geburt an der Mutter allein zu überlassen stellt sicherlich keine Kindeswohlentscheidung dar. Sie ist nur eine Entscheidung der Mutter, die nicht nachprüfbar ist.“ so die Einschätzung von Carl. Insbesondere hier läge das deutsche Recht weit hinter den Rechtsnormen anderer Länder zurück, nur die Schweiz und Österreich machen noch die Beteiligung der Mutter zur zwingenden Voraussetzung.

Eine erste Erhebung bei Jugendämtern kommt zu dem Ergebnis, dass dort bis zu 40 % gemeinsame Sorgeerklärungen abgegeben werden. Zum internationalen Vergleich verweist Carl auf den Beitrag von Nina Dethloff in Das Jugendamt, 5/2005, 213-216 ("Das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern aus rechtsvergleichender Sicht"). [Einen dezidierten Überblick bietet auch: Schweizerisches Institut für Rechtsvergleichung, Vergleichende Studie der Regelungen des Sorgerechts in West- und Osteuropäischen Staaten (Stand Juli 2004) - d. Verf.]

  • In den Niederlanden, Norwegen, Dänemark, Finnland und Schweden gebe es die gesetzliche Möglichkeit auf eine gemeinsame Sorge durch gerichtliche Entscheidung nach alleiniger Sorge bei Geburt.
  • Das Gleichstellungsprinzip - also die völlige Gleichstellung von Geburt an bzw. bei Antrag auf Registrierung - praktizieren Spanien, Belgien, Großbritannien, Frankreich und fast alle östlichen Länder wie Polen, Tschechien, Russland usw.. Ebenso über Europa hinaus gilt das Gleichstellungsprinzip, so in den Vereinigten Staaten, in Kanada, Australien und Neuseeland.
  • Die deutsche Regelung hat insofern Ausnahmecharakter.

    Was die Umgangsreglung betrifft ist für Frankreich selbstverständlich: Umgang gilt von Amts wegen. Ein Verstoß gegen eine gerichtliche Umgangsregelung ist eine Straftat. Die Franzosen sagen, gesellschaftlich gesehen braucht ein Kind Mutter und Vater. Sie begreifen Kindeswohl nicht so stark individuell wie wir hier. Bei uns herrscht eine lediglich individuelle Betrachtung von Kindeswohl vor. Ungeachtet von Partnerschaftskonflikten (und Franzosen streiten gerne): Eltern bleiben Eltern - so ist der gesellschaftlicher Konsens. Wir sind zudem das einzige Land, das einen lebenslangen Unterhalt kennt. Als Voraussetzung für gemeinsame elterliche Verantwortung wird in Deutschland gerne eine funktionierende konfliktfreie Partnerschaft angesehen. Diese „märchen- und mythenhafte“ Haltung gilt wohl auch heute noch unter deutschen Fachleuten, wie einige Nachfragen insbesondere von einer Berliner Beratungsstelle „Zusammenwirken im Familienkonflikt“ deutlich werden ließ.

    Carl verweist auf eine von der SPD-Bundestagsfraktion am 26.1.05 veranstaltete Expertenanhörung zu diesem Thema. Bis auf einen Experten waren sich die Teilnehmer einig, dass es eine Änderung geben müsse. Unterschiedliche Vorstellungen gebe es nur über die Frage des Wie. Drei Modelle sind in der Diskussion:

    1. Eine Regelung wir bisher - das Familiengericht kann die mütterliche Alleinsorge überprüfen, ohne dass für eine Änderung die Schwelle der Kindeswohlgefährdung gemäß § 1666 BGB erreicht werden muss.
    2. Gemeinsame Sorge kraft Gesetz ab Geburt - Voraussetzung: Zusammenleben der Eltern
    3. Gemeinsame Sorge kraft Gesetz ab Geburt - ohne weitere Voraussetzungen aber mit erleichterten Möglichkeiten, die Alleinsorge der Mutter gerichtlich zu erlangen.

    Zurzeit ist noch völlig offen, welche Regelung kommt.

    Die anschließende (kurze) Diskussion machte deutlich, wie sehr das Thema Sorgerecht die Damenwelt wieder einmal bewegt - schon 1998 gab es erbitterten Widerstand gegen die gemeinsame Sorge nach Scheidung. Edith Weiser vom Verband der Eineltern (VAMV) mag keines der genannten Modelle, erkennt aber grundsätzlich ein Reformbedürfnis an. Wenn es nach den organisierten Alleinerziehenden ginge, müssen beide Eltern die gemeinsame Sorge wollen und bei inhaltlicher Abweichung soll es Beratung geben. Das kann man auch so verstehen: Es soll sich ja nichts ändern.

    Frauke Decker von der Berliner Einrichtung „Zusammenwirken im Familienkonflikt“ war besonders aufgewühlt und stellte zunächst fest: "Eltern sind nicht Eltern, weil sie ein Kind geboren haben - sie müssen auch noch was lernen." Mit deutlich bemerkbarer Missbilligung ergänzte Frauke Decker dann: "Es ist heute offensichtlich wesentlich einfacher, zwangsweise Umgang durchzusetzen als Unterhalt für das Kind gerichtlich zu erhalten." Der Referent Carl widersprach dieser Feststellung von Frau Decker, die daraufhin etwas schnippisch nachsetzte: "Jetzt ist es dann wohl so, dass Kinder kein Recht mehr darauf haben, dass Eltern auch Partner sind." Worum es Frauke Decker tatsächlich ging, wurde bei allen von ihr abgegebenen Statements nicht deutlich. Bedauerlich erscheint es uns aber durchaus, dass eine Dame mit derartigen parteilich-ideologischen Einstellungen bei einer Beratungseinrichtung in leitender Position ist, die den Anschein der Neutralität im Namen trägt und so auch nach außen auftritt.

    Frauke Decker

    Podiumsdiskussion: Welche Autorität hat das Recht?
    Anspruch und Alltagspraxis im Umgang mit familiengerichtlichen Entscheidungen
    Hier ging es tendenziell ans Eingemachte. Gleich zu Beginn erhob die Richterin am Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Frau Gretel Diehl das Wort: „Der Richter muss eine hohe Autorität haben. Gerichtliche Entscheidungen müssen umgesetzt werden. Dies gilt auch für die Jugendhilfe ... Mein Erleben ist: Das Jugendamt sagt und denkt `Was da von den Richtern gemacht wird, was soll denn das? Wir im Jugendamt wissen es eh besser.´ - Ich sehe die reale Gefahr, dass es in diese Richtung kippt." (Der Fall Görgülü bestätigt diese Einschätzung überdeutlich und er ist kein Einzelfall, nur ein sehr berühmter Fall.) - Antwort von der Leiterin des Jugendamtes Jena, Frau Käthe Brunner. „Wenn richterliche Entscheidungen mit dem Jugendamt gut vorbereitet sind, dann ist es einfach, diese richterlichen Entscheidungen umzusetzen.“

    Thomas Meysen hegt Zweifel an der Qualifikation beider Berufsgruppen und betont den Bedarf an Fort- und Weiterbildung. Eyk Ueberschär, Rechtsanwalt und Mediator zitiert Luther: „Ein Jurist der nur ein Jurist ist, ist kein guter Jurist“. Er fordert sozialwissenschaftliche Kompetenz. Die Diskussion verstrickt sich ganz klassisch wieder in Fortbildungsfragen. Fortbildungspflicht wäre ja schön, aber es gibt für Richter hier verfassungsrechtliche Bedenken, beklagt Dr. Wiesner. Dr. Meysen zitiert Prof. Wilutzki mit den Worten: „Wenn es zur richterlichen Unabhängigkeit gehört dumm zu bleiben, ist es um die Richterschaft nicht gut bestellt."

    Die weitere Diskussion dreht sich eine Zeit lang über den notwendigen Austausch der Professionen (Gericht, Jugendamt, Anwaltschaft, Beratungseinrichtungen, Sachverständige und Verfahrenspfleger), die überall und allenthalben eingefordert wird, nur meistens leider gar nicht funktioniert - sieht man einmal von den Cochemer Leuten und einigen wenigen anderen Inseln ab.

    Gretel Diehl + Thomas Meysen

    Gretel Diehl - Thomas Meysen - Reinhard Wiesner - Käthe Brunner - Eyk Ueberschär - Frauke Decker

    Frauke Decker, Leiterin Beratungsinstitut „Zusammenwirken im Familienkonflikt“, Berlin, moniert das zunehmend ein halbe/halbe Betreuungsmodell gefordert wird und die Richter auch noch das halbe/halbe Modell bestätigen würden ... Dies mache die Beratung noch schwieriger als das „Ungleichgewicht“ zu bearbeiten. Hier hätten wir es mit einer Vermischung von Verfahren und Beratung zu tun. Neben dem Wunsch, alles Gute für das Kind zu wollen ginge es nur darum sich taktisch günstig zu verhalten. Hier werde Beratung zu einer Phase im gerichtlichen Verfahren gemacht.

    Nach diesem weiteren parteilich-feministischem Statement macht sich dann doch Unzufriedenheit breit. Aus dem Publikum heraus wird begrüßt, dass Richter sich ein halbe/halbe Modell zu eigen machen und die Beratungsstellen bitten, sich um die Durchführung begleitend zu sorgen. Seitens einer Beraterin aus einem südlichem Bundesland wird noch einmal hervorgehoben: Eltern bleiben Eltern ein Leben lang. Deshalb sei es nicht richtig, die Partnerschaft der Mutter mit Elternsein zu verwechseln.

    Moderator Wiesner fand die die Tagung abschließenden Worte: Es hat sich eine Menge verändert. Es kamen gute Beispiele, wie das Kindschaftsrecht umgesetzt werden kann. Danke für Interesse und Engagement.

    Ueberschär + Frauke Decker

    Die Berichterstatter fragen sich dann aber doch:

    Warum werden diese Themen nur hinter der Hand und außerhalb des Plenums angesprochen (dort - so stellt man fest - sind es Fragen, die eigentlich alle beschäftigen). Sind es nicht nur die Eltern, die bisweilen Zwangsberatung brauchen? Sind es vielleicht auch Jugendamtsmitarbeiter und Richter die Beratung dringend nötig haben und im Zweifel zu ihrem Glück (und vor allem dem der Menschen, die auf sie angewiesen sind - Kinder und Eltern) gezwungen werden müssen?

    paPPa.com kann aufgrund seiner Erfahrung auf diese Frage mit einem klaren JA antworten. Die Scheidungshelfer / die Scheidungsprofis haben jetzt fast bald 30 Jahre viel Unheil angerichtet - beraten haben sie meistens nicht oder völlig unzureichend. Es ist höchste Zeit, dass sie ihre Arbeit grundlegend ändern - konkret und sehr zeitnah. Ansonsten bleibt nur noch die Schlussfolgerung, dass der gesamte Bestand nicht reformierbar ist und - wie bei der Bundesanstalt für Arbeit - nur empfohlen werden kann, aufgrund von Reformresistenz den Laden dicht zu machen.

    Aus gegebenem Anlass erinnern wir an den gelungenen Beitrag von Christine Knappert, Beraterin im Jugendamt Bad Salzuflen, aus dem Jahr 1998, der anschaulich zusammengefasst hat, was zu tun wäre, würde man die Angelegenheit wirklich ernst nehmen. So gut wie nichts ist von den dort genannten Voraussetzungen ist in den letzten 7 Jahren ernsthaft umgesetzt worden. Auch deshalb ist der Beitrag hochaktuell - siehe

    Armin Emrich und Peter Panta für paPPa.com


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    Stand dieser Seite: 9.10.05 - eingestellt 9.10.05 -
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