Prof. Dr. jur. Roland Proksch

Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des Kindschaftsrechts
Vortrag auf dem Zweiten Familienkongress in Halle (November 2003)

Teil 1: Grundsätzliche Bewertung des Kindschaftsrechtsgesetzes - KindRG

Sehr geehrte Frau Schmotz, sehr geehrter Herr Webel, meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bedanke mich sehr herzlich für die Einladung und für die Möglichkeit, hier vor Ihnen zu reden und Ihnen einige Ergebnisse meiner Studie zu präsentieren.

Vorab: Ich bin beeindruckt, Frau Schmotz, von Ihrem wunderbaren Saal hier in Halle. Wir in Nürnberg haben ebenfalls einen historischen Rathaussaal, ich möchte sagen, dieser ist fast schöner. Ich danke Ihnen auch sehr dafür, dass Sie hierher gekommen sind. Ich habe gehört, dass ihre Entscheidung, an dieser Tagung teilzunehmen, im Vorfeld mit einigen Verstimmungen verbunden war. Es ist traurig, wenn sich immer noch oder immer wieder Gräben auftun zwischen Müttern und Vätern, Frauen und Männern, wenn oder obwohl es doch um das Wichtigste für beide Eltern geht, dem Wohlergehen ihrer Kinder. Es scheint, dass immer wieder Eltern ihre Kinder als "ideale Waffen" gegeneinander missbrauchen, wenn es um ihre Verletzungen, Enttäuschungen, ihren Ärger und ihren Zorn aus ihrer zerbrochenen Ehe geht.

1. Trennung und Scheidung - einschneidende Lebensereignisse

Trennung und Scheidung sind für Kinder wie für Eltern einschneidende Lebensereignisse. Mütter und Väter, Eltern mit gemeinsamer Sorge oder mit alleiniger Sorge, ob sie mit oder ohne ihre geliebten Kinder leben, bestätigen das. Fast dreiviertel aller Eltern in meiner Studie gaben an, dass Trennung und Scheidung für sie ein "einschneidendes/sehr einschneidendes" Ereignis war. Trennung und Scheidung wirken sich auf den beruflichen Alltag von Eltern und noch mehr auf ihre Gesundheit aus.

Mir ist es daher entscheidend wichtig, deutlich zu machen, dass es Müttern und Vätern - Vätern und Müttern, vor allem und zuvörderst darum gehen muss, das Recht ihrer Kinder auf bestmögliche Pflege und Erziehung, auf die Sicherung ihres Wohlergehens und auf ihr Recht auf Umgang mit Mutter mit Vater zu wahren und zu fördern. Kinder sind pflegebedürftige, sehr zarte Wesen. Wenn ihre Seele verletzt wird, dann geht es ihnen schlecht. Das kann seine Wirkung ihr Leben lang haben. Kinder sind wie Seismographen. Sie spüren, wenn mit ihren Eltern etwas "nicht stimmt". Wenn sie sich das nicht erklären können, dann leiden sie. Sie glauben, dass sie für die Verstimung verantwortlich sind. Sie wollen helfen, wollen alles gut machen, spüren aber, dass sie das nicht können. Dann leiden sie noch mehr.

Entscheidend ist, dass Eltern dies beachten in ihrem egoistischen "Gezerre": Benachteiligt nach Trennung und Scheidung sind nicht zuerst Väter oder Mütter, Mütter oder Väter. Benachteiligt sind ihre Kinder.

Ihr "Urvertrauen", das sie brauchen in ihrem ganzen Leben und das sie von ihren Eltern vermittelt bekommen sollen, wird zerstört, wenn ihre Eltern sich gegenseitig bekämpfen, sie sich wechselseitig ihre Kinder streitig machen.

Judith Wallerstein hält in ihrem neuesten Buch: "Scheidungsfolgen - die Kinder tragen die Last." (Wallerstein/Lewis/Blakeslee, Scheidungsfolgen - Die Kinder tragen die Last. Eine Langzeitstudie über 25 Jahre, Votum Verlag Münster 2002) dazu im Hinblick auf die Kinder fest:

Auch die Scheidungsforscher Furstenberg und Cherlin (Furstenberg/Cherlin, Geteilte Familien, Stuttgart 1993, Seite 43 ff.) sind der Überzeugung: "Kinder erleiden den Verlust der intakten Familie und leiden daran oft ein Leben lang".

M. E. Hetherington, eine weitere "Grand Dame" der Scheidungsforschung in den USA, hat vor kurzem ein neues Buch vorgelegt, in dem sie auf der Grundlage ihrer weltweit umfassendsten Studie über Scheidungsfolgen erklärt, welche Umstände und Verhaltensweisen nach der Scheidung in der Regel zum Positiven oder zum Scheitern führen und warum (Scheidung. Die Perspektiven der Kinder, Beltz Verlag, Weinheim 2003). Sie schreibt dort u.a.: "Für Erwachsene bedeutet die Scheidung das Ende einer Welt; für klein Kinder, deren Lebensmittelpunkt die Familie ist, bedeutet sie das Ende der Welt." (S. 154). Was das für ihr Seelenleben heißt, lässt sich erahnen, wenn wir bedenken, dass über 50 % der Kinder in der Erziehungsberatung Kinder von Eltern aus Trennung und Scheidung sind. Ich zitiere u.a. ein Elternteil:

Und das Kind dazu, heute 17 Jahre alt:

Zentrales Ziel unserer gemeinsamen Arbeit muss es daher sein, und ich bin sehr froh, dass das auch das Motto ihres Kongresses ist, das Kind in die Mitte zu stellen. Wir müssen stets die philosophischen Worte: "Eure Kinder sind nicht Eure Kinder, sie gehören Euch nicht, sie sind Euch nur für eine gewisse Zeit anvertraut." Eltern haben also, ich darf das so zugespitzt sagen, für diese Zeit "die verdammte Pflicht und Schuldigkeit", sich gemeinsam um das Wohlergehen ihre Kinder zu kümmern und es gemeinsam zu fördern.

Das ist nicht immer und überall so selbstverständlich, wie es scheint. Ich habe oft das Gefühl, dass es manchen Lobbygruppen nicht wirklich um das Wohlergehen der Kinder geht, sondern um ihre (erwachsenen) Lobbymitglieder.

So ist es nicht wirklich überraschend, wenn im Kontext der Ergebnisse meiner Studie die alte Diskussion von vor der Reform neu aufgelegt wird, fokussiert wieder auf angebliche Mängel der gemeinsamen elterlichen Sorge und auf ein angeblich zu weitgehendes Recht auf Umgang.

Wenn wir genauer hinsehen, können wir dabei oft schnell feststellen: es geht letztlich nicht um Mütter oder Väter. Es geht vielmehr um Eltern, die das Privileg haben, mit ihren Kindern leben zu können und um solche Eltern, die dieses Privileg nicht genießen dürfen.

Als verheirateter Vater von zwei ganz lieben Mädchen, pardon jungen Frauen, weiß ich, welches Privileg es ist, Kinder um sich zu haben, sie erziehen und pflegen zu dürfen, guten Kontakt zu den eigenen Kindern aufzubauen und zu erhalten, sie im Alltag zu erleben, sie wachsen und gedeihen zu sehen. Natürlich ist Erziehung nicht immer einfach. Eltern brauchen häufig genug viel Geduld, Ausdauer, Verständnis bei der Erziehung ihrer Kinder. Die Umwelt heute macht es Eltern nicht leichter. Dennoch: bei aller Diskussion um die "Bürde" von Kindern, es ist überwiegend ein Genuss, mit seinen Kindern zusammen leben zu dürfen.

Deshalb kann ich sehr gut nachvollziehen, gerade nach all meinen Gesprächen mit Eltern und Kindern, wie viel Leid, aber auch Hass in der Seele von Eltern entsteht, wenn sie keinen Kontakt mehr zu ihren Kindern haben (dürfen), weil ein Elternteil diesen Kontakt willentlich sabotiert, boykotiert, mit allen Mitteln. Eltern sollten bei allem aber immer auch bedenken, dass es lange vor ihrer Trennung und Scheidung, vor ihrem aktuellen Streit um ihre Kinder, eine Zeit gab, da sie sich geliebt haben, so sehr, dass ihre Kinder auf die Welt kamen. Nun, Eltern nach ihrer Trennung oder Scheidung müssen sich nicht weiter lieben. Sie können sich natürlich trennen und auch scheiden lassen. Aber sie müssen weiter gemeinsam als Eltern für ihre Kinder Erziehungsverantwortung tragen, müssen das Recht ihrer Kinder einlösen auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.

2. Anlass und Ziele der Kindschaftsrechtsreform

Ziel jedes Scheidungsrechtes, Ziel jedes Kindschaft - und Familienrechtes muss es deshalb sein, nicht das Schlimmste zu vermeiden, sondern das Beste zu erreichen, für die betroffenen Kinder, aber auch für ihre Eltern. "Unsere Kinder sind unsere Zukunft", darin sind sich alle in Gesellschaft und Politik einig. Aber: unseren Kindern geht es nur so gut, wie es auch ihren Eltern gut geht. Daher ist es zwar notwendig, mit Kindern zu arbeiten, aber nicht hinreichend. Es müssen die Eltern einbezogen werden. Nach unserer Verfassung sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Dass Eltern zum Wohl ihrer Kinder das verantwortlich leisten können, dazu soll auch das Scheidungs-, Familien- und Kindschaftsrecht etwas beitragen.

Was waren die Beweggründe des Gesetzgebers für das Kindschaftsrechtsreformgesetz, dessen Wirkungen ich evaluieren durfte?

Es gab Defizite im "alten" Recht, deren Korrektur das Bundesverfassungsgericht in ganz unterschiedlichen Entscheidungen angemahnt hatte. Es gab kein eigenes Recht auf Umgang von Kindern mit ihren Eltern, aber das Recht von (ehelichen) Eltern auf Umgang. "Nichteheliche" Kinder waren hier besonders im Nachteil. Der Gesetzgeber hat gespürt, dass es nicht mehr zeitgemäß ist, das Recht der Eltern an die Spitze zu stellen, dass es vielmehr wichtig ist, die Kinder als Rechtssubjekte in den Mittelpunkt zu stellen.

Das Recht der gemeinsamen elterlichen Sorge war gesetzlich nicht festgeschrieben. Es fehlte eine neue Regelung zu der bereits 1982 vom Bundesverfassungsrecht für verfassungswidrig festgestellten Norm des BGB, wonach die Familiengerichte bei Scheidung einem Elternteil ausschließlich die alleinige Sorge zu übertragen hatten.

Beratung und Unterstützung von Kindern und ihren Eltern im Fall von Trennung und Scheidung, vor allem in gerichtlichen Streitigkeiten waren keine Anspruchsleistungen. Die Rechtsgrundsätze der UN - Kinderrechte- Konvention mussten umgesetzt werden. Die deutsche Einheit machte Rechtskorrekturen nötig.

Der Verfassungsauftrag zur Gleichstellung nichtehelicher und ehelicher Kinder war noch immer nicht erfüllt. Es gab veränderte gesellschaftliche Auffassungen zum Umgang mit Trennung und Scheidung und deren zufriedenstellender Bewältigung vor allem für die Kinder.

Maßgebliche Ziele der Kindschaftsrechtsreform waren:

Die Verbesserung der Rechte der Kinder findet sich insbesondere in § 1684 Abs. 1 Satz 1 BGB: "Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil.", wobei diese Regelung keine "Erfindung" des deutschen Gesetzgebers ist. Vielmehr folgt dieser damit den Vorgaben aus Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtekonvention. § 1626 Abs. 3 BGB unterstreicht dieses Recht, wenn dort formuliert wird: Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen.

Das Ziel der Stärkung der elterlichen Autonomie und der Schutz des Elternrechts vor unnötigen staatlichen Eingriffen, soweit dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist, ist nicht nur eine Notwendigkeit, die sich als Ergebnis von Forschung der Psychologie ergibt. Sie folgt auch aus der vorerwähnten Verfassungsnorm des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.

Denn Kinder haben ein Recht und einen Anspruch darauf, dass ihre Eltern fähig sind und bleiben, ihrer elterlichen Verantwortung nachzukommen, gerade auch bei und nach ihrer Scheidung. Zur Stärkung der elterlichen Autonomie sieht § 1 Abs. 3 SGB VIII entsprechende Leistungsaufgaben der Jugendhilfe vor. Dies ist ein wichtiger Rahmen, der es Kindern garantieren soll, trotz Trennung und Scheidung ihrer Eltern sich so gut wie möglich entwickeln zu können.

Die Förderung der Kind-Eltern-Beziehungen, die sich aus dem Grundsatz ableiten lässt, dass beide Eltern grundsätzlich auch nach Scheidung gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder verantwortlich bleiben, ist in § 1671 BGB geregelt, der den Vorgaben aus Art. 18 Abs. 1 UN-Kinderrechtekonvention folgt.

Verbesserung von Beratung und Unterstützung von Kindern und ihren Eltern

Mit dem Verfahrenspfleger hat der Gesetzgeber hier ein wichtiges Unterstützungsinstrument für die Umsetzung des Wohls des Kindes geschaffen.

Die Hinweispflichten der Familiengerichte auf außergerichtliche Beratung, die Möglichkeiten der Aussetzung streitiger Verfahren, um eigenverantwortliche, eigene Streitregelungen zu finden, der Vorrang von Vermittlung vor Zwangsvollstreckung und schließlich die Regelung von Ansprüchen auf Beratung durch die Jugendhilfe bei Trennung und Scheidung, bei Umgangs- und Unterhaltsfragen, §§ 613 ZPO, 52, 52 a FGG, 17, 18 SGB VIII, sind wichtige Instrumente zur Verbesserung von Beratung und Unterstützung von Kindern und ihren Eltern.

Insbesondere in den neuen Regelungen zur elterlichen Sorge, zum Umgang und zur Verbesserung von Beratung und Unterstützung von Kindern und ihren Eltern sah der Rechtsauschuss des Deutschen Bundestages die Prüfsteine für die Wirkungen des neuen Rechts.

3. Grundlagen der Evaluation des KindRG

Mit der flächendeckenden Befragung aller Eltern, deren Ehe im 1. Quartal 1999 in Deutschland rechtskräftig geschieden wurde, sowie einzelner ihrer Kinder in den Jahren 1999/2000 und 2001/2002, der Befragung aller (Familien- ) Richter/innen an allen Amtsgerichten (Familiengerichten) und Oberlandesgerichten, ausgewählter Rechtsanwält/innen mit dem Arbeitsschwerpunkt familienrechtliches Mandat und aller Jugendämter im Jahr 2001 wurde das bisher umfangreichste Datenmaterial in Deutschland zur Nach-/Scheidungssituation von Eltern und zu den entsprechenden Neuregelungen des KindRG gewonnen. Antworten von 7.008 Eltern (1. Befragung 1999/2000) bzw. 4.373 Eltern (2. Befragung 2001/2002), von 809 Richter/innen, 904 Rechtsanwält/linnen und 301 Jugendämtern wurden ausgewertet. Das Datenmaterial ermöglicht aussagekräftige, vergleichende Betrachtungen von Eltern mit geS (gemeinsamer Sorge) und aeS (alleiniger Sorge) und ihrer Kinder sowie von Wirkungen der neuen Regelungen des KindRG.

Damit stehen in Deutschland erstmals umfassende, repräsentative Informationen von allen maßgeblichen Eltern-/Scheidungsgruppen (gemeinsame/alleinige elterliche Sorge, hauptbetreuende/umgangsberechtigte Mütter und Väter) auch zum spezifischen Vergleich der Sorgegruppen untereinander wie innerhalb der jeweiligen Sorgegruppen zur Verfügung.

Folgende Bereiche waren Gegenstand der Untersuchung:

4. Erreichen der Ziele der Reform aus der Sicht der Professionen

Aus Sicht der Richter/innen wurde die Verbesserung der Rechte der Kinder überwiegend "sehr gut bis gut" erreicht. Insbesondere die verfahrensrechtlichen Flankierungen (Anhörung, Beteiligung von Kindern/Jugendlichen, Verfahrenspfleger, begleiteter Umgang, Vermittlungsverfahren bei Umgangskonflikten), aber auch die Schaffung konkreter subjektiver Rechtspositionen (Umgangsrecht als Recht des Kindes; Erweiterung des Kreises umgangsberechtigter Personen) haben nach ihrer Auffassung zu einer deutlichen Verbesserung der Rechtsstellung der Kinder geführt.

Rechtsanwaltschaft und Jugendämter bewerten die Verbesserung der Rechte der Kinder zurückhaltender. Aus ihrer Sicht dominiert in (noch zu) vielen Fällen die Erwachsenen- bzw. Elternperspektive. Dies werde bei Streitigkeiten um den überwiegenden Aufenthaltsort der Kinder und insbesondere in Umgangskonflikten sichtbar.

Die Stärkung elterlicher Autonomie sehen die Hälfte der Richter/innen, fast drei Viertel der Jugendämter, jedoch lediglich ein Drittel der Rechtsanwaltschaft als "sehr/gut" erreicht. Eltern setzen häufiger und intensiver als vor dem KindRG auf eigene Regelungen. Sie würden sich besser als vor dem KindRG für die gemeinsame Arbeit an einer eigenverantwortlichen Regelung gewinnen und davon überzeugen lassen, dass eine eigene Reglung die "zu bevorzugende Alternative" sei. Demzufolge habe dieser Aspekt in der Beratungsarbeit Priorität. Die Rechtsanwaltschaft erlebt Eltern allerdings noch zu oft in der Position, eine Konfliktentscheidung von Experten zu erwarten. Eltern könnten (oder wollen) sich häufig nicht vorstellen, die "richtige" Regelung selbständig und gemeinsam zu finden.

Dass die Beziehung des Kindes zu beiden Eltern "sehr gut/gut" gefördert wurde, meinen ca. ein Drittel der Professionen. Überwiegend vertreten sie die Auffassung, dass dies lediglich "teils/teils" gelungen ist. Zu oft herrsche noch "Besitzdenken" der Eltern in Bezug auf ihre Kinder vor. Das werde vor allem beim elterlichen Streit um die Alleinsorge, um den überwiegenden Aufenthalt des Kindes, um Umgangsrechte und um die wechselseitige Information und Mitwirkung deutlich. Jugendämter und Rechtsanwaltschaft erleben sehr oft "hautnah", wie Eltern sich ihre Kinder gegenseitig streitig machen bzw. Kinder vom anderen Elternteil fernhalten. Zwar haben die neuen rechtliche Regelungen, z.B. begleiteter Umgang, Vermittlung, Verfahrenspfleger, deutliche Verbesserungen erbracht. Die "harten" Fälle sind jedoch nach wie vor kaum zu klären. Konsequenzen habe z.B. ein dem Umgang "widerstreitender" Elternteil kaum zu fürchten. Eine lange Verfahrensdauer und die Zurückhaltung der Gerichte bei der Zwangsvollstreckung würden solche Haltungen von "widerstreitenden" Eltern "belohnen".

Die Gleichstellung der "nicht-/ehelichen" Kinder bewerten die Professionen einvernehmlich als "sehr gut/gut" erreicht. Genannt werden hier die entsprechenden Neuregelungen über die gleichen Rechte der Kinder auf Umgang und auf Kindesunterhalt. Die Differenzierung der Regelung der elterlichen Sorge bei nichtehelichen Kinder, Alleinsorge der Mutter als Regelfall, wird allerdings teilweise als "nicht gelungen" und mindestens für die Fälle des (langen) nicht ehelichen Zusammenlebens von Eltern als "wenig überzeugend" bewertet.

5. Bewertung der Reform aus der Sicht von Eltern

Der neue rechtliche Rahmen nach dem KindRG wird von den Eltern grundsätzlich als "entlastend' und als ,,Fortschritt' bewertet. Dies gilt für Mütter wie Väter.

Die Regelungen zur elterlichen Sorge, zum Umgangsrecht, die verbesserten Möglichkeiten zur Durchsetzung der Rechte der Kinder, ihre Beteiligung vor Gericht und im Jugendamt, sowie der beraterische Schwerpunkt des neuen Rechtes finden Zustimmung.

Kritik wird geäußert zur schwierigen Durchsetzbarkeit von Umgangsrecht. Das sei auch nach dem neuen Recht nicht besser geworden.

Mütter und Väter nehmen überwiegend dieselbe Position ein, je nach dem, ob sie mit oder ohne ihre Kinder leben. Der nacheheliche Kontakt von Müttern oder Vätern zu ihren gemeinschaftlichen Kindern scheint ein zentrales Moment zu sein für das subjektive Wohlbefinden der Eltern und für die Art und Weise ihrer Beziehung, ihrer Kooperation, ihrer Kommunikation und ihrer wechselseitigen Information miteinander und zueinander.

Mütter und Väter, die mit ihren Kindern zusammenleben bzw. zufriedenstellenden Kontakt zu ihnen haben, sind grundsätzlich mit ihrer Situation und mit dem neuen Recht zufriedener als Eltern, die von ihren Kindern getrennt leben und keinen oder nur wenig Kontakt zu ihnen haben. Dies gilt für Eltern aller Bildungs- und Einkommensgruppen wie auch für Eltern beider Sorgegruppen.

Insoweit erscheint "konsequent", dass insbesondere Eltern ohne elterliche Sorge und ohne Kinder mit ihrer Situation sehr unzufrieden, Eltern mit aeS, die mit ihren Kindern leben, dagegen eher zufrieden sind. Dies gilt für Eltern aller Bildungs- und Einkommensgruppen.

6. Meinungen von Kindern zur Reform

Kinder erleben und finden es gut, dass heute mehr als früher Bedeutung auf ihre Meinung gelegt wird. Dies betonen insbesondere die älteren bzw. heute volljährigen Kinder, wenn sie sich an ihre Beteiligung im Scheidungsstreit durch Jugendämter oder Gerichte erinnern. Überwiegend empfanden sie sich gut aufgenommen von den Fachkräften der Jugendhilfe und den Richter/innen.

Die nacheheliche Situation finden Kinder am zufriedenstellendsten, wenn sie ihre bisherige Situation beibehalten können, also ihre gewohnte Umgebung und ihren gewohnten Alltag erhalten können und der alltägliche Streit beendet ist. Wenn sie dann erleben, dass die Eltern wieder miteinander "normal" reden oder "normal" miteinander umgehen, ist das noch einmal mehr entlastend.

Problematisch ist nach wie vor die Situation von Kindern, deren Eltern sich über die elterliche Sorge streiten, über den Aufenthaltsort ihrer Kinder und die das "alte Kampffeld Umgangsrecht" nicht verlassen (können). Oft spüren Kinder (und vor allem Jugendliche) aber, dass diese Frage ein "Machtspiel" der Eltern ist/wird. Hier fühlen sie sich zu oft in Loyalitätskonflikten. Z.B. wenn sie ausgefragt werden, über den anderen Elternteil, wenn sie erleben, dass ein Elternteil es gar nicht gerne sieht, dass das Kind bei dem einem Elternteil lebt bzw. zum anderen geht. 

Hier bleiben vor allem die juristischen und psycho-sozialen Professionen gefordert, die beraterischen und verfahrensmäßigen Möglichkeiten zur Umsetzung der Rechte von Kindern voll und offensiv professionell auszuschöpfen.

7. Verbesserung von Beratung und Unterstützung von Kindern und ihren Eltern

Das führt mich zum letzten Punkt, zu den Möglichkeiten, die die Gerichte und die Jugendämter haben, Eltern (wieder) zu befähigen, gemeinsam auch nachehelich ihre elterliche Verantwortung ihren Kindern gegenüber wahrzunehmen.

Entscheidend für eine gelingende nacheheliche Elternschaft ist vor allem eine unterstützende Beratungs-Intervention der scheidungsbegleitenden Berufe. Die Fähigkeit von Eltern zur eigenverantwortlichen Konfliktregelung ist nachhaltig zu fördern. Sie müssen in die Lage versetzt und motiviert werden, ihre Konflikte selbständig und einvernehmlich zu regeln, statt sie zur "Fremdentscheidung" an Dritte zu delegieren. Hierfür bedarf es angemessener, geeigneter Beratungsangebote.

Rechtsanwält/innen und Jugendämter informieren und beraten die Eltern bei Trennung und Scheidung bzw. im Rahmen eines Scheidungsmandates sehr umfassend. Gerichte nutzen die Möglichkeiten der Information der Eltern im Rahmen ihrer Anhörung zur elterlichen Sorge (§ 613 ZPO) wie auch im Rahmen des Hinwirkens auf ihr Einvernehmen (§ 52 FGG). 

Die Annahme von unterstützender Beratung und Hilfe durch die (Scheidungs-)Eltern ist allerdings noch deutlich defizitär. Vor Ort sollte daher überprüft werden, wie die Beratungsintervention der scheidungsbegleitenden Berufe organisatorisch und praktisch die Defizite in der elterlichen Kooperation und Kommunikation verbessern kann. Überprüft werden müsste insbesondere auch, wie die Informations- und Beratungsdefizite von Eltern vor allem bezüglich der Regelungen der §§1687, 1684, 1685 BGB und § 50 FGG behoben und entsprechende Kenntnisse nutzbar gemacht werden könnten.

Die Jugendämter verzeichnen (teilweise) erhebliche Aufgabenzuwächse in allen Bereichen der Beratung und Unterstützung von Eltern und ihren Kindern im Rahmen oder als Folge von Trennung und Scheidung. Die Beratung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei der Ausübung des Umgangsrechts hat mit einen beachtlichen Aufgabenzuwachs erfahren. Dies zeigt, dass Kinder/Jugendliche ihre Rolle als Rechtssubjekte aufnehmen und die ihnen zustehenden Ansprüche auch selbständig geltend machen (wollen/können). Sie zeigen vor allem auch, dass die "Hemmschwelle" für Kinder/Jugendliche gegenüber Jugendämtern geringer wird/geworden ist, und Jugendämter von Kindern/Jugendlichen als Stellen begriffen werden, die sie um die Unterstützung selbständig angehen können.

Der Beratungsbedarf bei Eltern mit aeS wird von den Professionen im Gegensatz zu den Eltern mit geS einhellig als "sehr hoch/hoch" eingeschätzt. 74,9% der erstinstanzlichen Richter/innen, 67,2% der Richter/innen am OLG und 66,8% der Rechtsanwält/innen schätzen den Beratungsbedarf bei Eltern mit Alleinsorge aufgrund streitiger gerichtlicher Entscheidung als "sehr hoch/hoch" ein, gegenüber 12,7% der erstinstanzlichen Richter/innen, 25,4% der Richter/innen am OLG und 24,6% der Rechtsanwält/innen für Eltern mit geS bzw. mit aeS kraft Zustimmung.

Die gegenwärtigen Beratungsmöglichkeiten werden als (noch) nicht ausreichend bewertet. Die Professionen sehen die deutliche Notwendigkeit, das Beratungsangebot vor Ort auszubauen, vor allem für spezifische Beratungsbedürfnisse von Müttern/Vätern mit/ohne elterliche Sorge, die mit oder ohne ihre Kinder leben (müssen), ferner für Angebote zur konsensorientierten, außergerichtlichen Konfliktregelung durch die Eltern selbst wie z.B. Familienmediation.

Richter/innen und Rechtsanwält/innen sehen Bedarf nach kürzeren Wartezeiten, qualitativ besseren und zahlreicheren/vielfältigeren Angeboten. Rechtsanwält/innen sehen Bedarf nach Mediation als Standardangebot vor Ort.

Die interdisziplinären Kooperationsstrukturen sind örtlich noch sehr unterschiedlich und auch unterschiedlich intensiv gestaltet. Für ein Drittel der befragten Jugendämter, Richter/innen und Rechtsanwält/innen existieren solche Strukturen (noch) nicht.

Die Praxis der Anhörung von Eltern, Kindern/Jugendlichen entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Die Anhörung und Information der Eltern zur elterlichen Sorge (§ 613 ZPO) erfolgt überwiegend in der letzten mündlichen Verhandlung. Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 52 FGG wird seitens der (erstinstanzlichen) Gerichte allerdings nur zurückhaltend praktiziert.

Die Anhörung von Kindern/Jugendlichen, auch von Kindern unter 14 Jahren, ist in streitigen Sorge-/Umgangsrechtsfällen "Standard". Sie erfolgt regelmäßig und grundsätzlich ausnahmslos. Auch in nicht streitigen Verfahren auf Übertragung der Alleinsorge aufgrund zugestimmten Antrags erfolgt erstinstanzlich ganz überwiegend (69,8%) die Anhörung von Kindern/Jugendlichen.

Der Zeitpunkt der Anhörung von Kindern/Jugendlichen ist in der Praxis der Gerichte mehrheitlich die letzte mündliche Verhandlung. Dagegen plädieren die Rechtsanwält/innen klar für eine Anhörung in einem ersten frühen Termin.

Speziell für die Kindesanhörung geeignete Räume haben die Gerichte in der Regel nicht. An einer Fortbildung zur Schulung über eine kindeswohlgemäß und zielorientiert durchzuführende Kindesanhörung teilgenommen haben über zwei Drittel der antwortenden leider Richter/innen nicht.

Die Mitwirkung des Jugendamtes in gerichtlichen Verfahren (§ 50 SGB VIII) schätzen Richter/innen und Rechtsanwältlinnen überwiegend als "sehr wichtig/wichtig", Rechtsanwält/innen aber 21,3% auch als "wenig hilfreich/gar nicht hilfreich" ein.

Die Rechtsinstitute des "Anwalts des Kindes", des betreuten Umgangs und des gerichtlichen Vermittlungsverfahrens spielten für die hier befragten Eltern - fallmäßig - nur eine geringe Rolle. Das Zahlenmaterial ist dementsprechend nur gering. Hierzu müssen weitere Erfahrungen abgewartet werden.

8. Umsetzung gerichtlicher Beschlüsse auf Umgang

Die Umsetzung gerichtlicher Beschlüsse auf Umgang ist nach wie vor defizitär. Wenn Eltern einen gerichtlichen Beschluss sabotieren oder boykottieren, sind Kind und anderer Elternteil häufig machtlos. Das ließe sich in vielen Fällen zugunsten der Kinder verändern. Voraussetzung dafür ist, dass die maßgeblichen Scheidungsprofessionen, also Richterschaft, Rechtsanwaltschaft und die Fachkräfte der Jugendhilfe konstruktiv und ziel gerichtet miteinander kooperieren. Ich habe bei einem anderen Praxisforschungsprojekt in Jena/Thüringen von 1992-1997 die Möglichkeit gehabt, die Erfolge solcher Kooperation zu belegen. Sie können sich das Verfahren etwa so vorstellen:

Einwände fehlender Freiwilligkeit halte ich für verfehlt. Sicherlich ist "Freiwilligkeit" methodischer Grundsatz von Beratung. Dieser wird aber nicht verletzt. Hier geht es darum, Eltern zu motivieren, selbst eine Streitregelung zu erarbeiten. Entsprechende Motivationsarbeit und das Wollen der Professionen sind Garanten für einen Erfolg. Wenn entsprechend motivierte Eltern dann an einer eigenen Streitregelung arbeiten, bleibt der Grundsatz der Freiwilligkeit unangetastet. 90% der streitenden Eltern konnten in Jena motiviert werden, mit Mediation an einer eigenen Regelung zu arbeiten. 75% erreichten eine Einigung. Herr Rudolph wird in seinem Vortrag bestätigen, dass und wie ein solches kooperatives Verfahren funktionieren kann.

9. Zusammenfassung

Ich fasse zusammen:

Das KindRG zielt auf eine Verbesserung der Rechte der Kinder bei gleichzeitiger Stärkung der Rechtsposition der Eltern. Die Professionen bewerten die entsprechenden Neuregelungen durch das KindRG grundsätzlich und überwiegend als positiv. Die neuen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Regelungen sind grundsätzlich gut geeignet, Konfliktverschärfungen bei und nach Trennung und Scheidung zu vermeiden.

Aus Kindersicht ist es unabdingbar, alle Möglichkeiten zu nutzen, sowohl gesetzlich wie auch seitens der Professionen, das Recht der Kinder auf beide Eltern zu erhalten bzw. durchzusetzen, aber möglichst durch Konsensfindung der Eltern. Gemeinsames Ziel aller Scheidungsprofessionen wie Allgemeiner Sozialer Dienst, Familiengericht, Rechtsanwaltschaft und psychosoziale Dienste muss es sein, Kindern auch bei Trennung und Scheidung die Bedingungen zu sichern, die sie benötigen, um sich zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu entwickeln.

Soweit der Annahme von vorgerichtlichen / außergerichtlichen Angeboten zur eigenverantwortlichen Konfliktregelung Hindernisse entgegenstehen, müssen sie beseitigt werden.

Das Kindschaftsrecht, und das wird auch ein Teil des Nachmittags sein, ist dann vor allem effektiv und effizient, wenn die Professionen in dem Sinne zusammenarbeiten, dass sie die Eltern ins Visier nehmen und ihnen Druck machen, zusammen zu arbeiten zum Wohl ihrer Kinder, dass sie Streitigkeiten bestmöglich eigenverantwortlich selbst miteinander und nicht gegeneinander regeln. Ihre Kinder werden es ihnen aktuell wie auch später herzlich danken.

Dankeschön.


Begleitforschung zur Umsetzung der Neuregelungen zur Reform des Kindschaftsrechts
http://www.bmj.bund.de/enid/Familienrecht/Begleitforschung__Reform_des_Kindschaftsrechts_6g.html

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