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"Mitnahmeeffekte" und der Kampf um den Status Quo
Eine öffentliche Anhörung zum Antrag der Opposition, das Kinder- und Jugendhilferecht zu ändern - Dezember 2002

Das Kinder- und Jugendhilfegesetz blickt nunmehr auf eine 10 Jährige Geschichte zurück. Für die Fraktion der CDU/CSU ein Grund das Gesetz einem Systemcheck und Usuability-Test zu unterziehen. Läuft das Programm noch rund oder sollte es ein Update erhalten? Mithin hat sich am Betriebssystem der Jugendhilfe bis in die heutige Zeit eine Menge geändert. Schlankheitskuren sind gefragt. Kostendämpfer müssen verabreicht werden, allerdings ohne Verlust an Qualität, sondern mit dem Effekt von mehr Qualität statt Quantität.

Ergebnis des Benchmarktestes der CDU/CSU Opposition:

Im Wesentlichen sollten nach dem Wunsch CDU/CSU Opposition zwei Leistungen ins Reich des Bundessozalhilfegesetz ausgelagert werden, also von einem Teil des Sozialgesetzbuches in einen anderen transferiert, nämlich von der Nummer VIII. in die Nummer IX. des Sozialgesetzbuches. Betroffen sind die § 35a und 41 SGB VIII. (Ich beschränke mich hier auf diese zwei wesentlichen Änderungsabsichten der Opposition)

Vorausschau der Fachleute, Blick in die Zukunft

Was die kleinen operativen Eingriffe für Folgen nach sich ziehen könnten, Sinn und Unsinn dieser kleinen Einschnitte, darum ging es in einer öffentlichen Anhörung in diesen vorweihnachtlichen Tagen (am 10. Dezember 2002).

Der geballte Sachverstand war angetreten Rede und Antwort zu stehen. Unter ihnen Vertreter des Deutschen Landkreistages, Arbeitsgemeinschaft für Jugendhilfe, Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik, Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter, Bayerisches Landesjugendamt, Deutsche Gesellschaft für Kinder und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, Amt für Jugend und Familie, Diakonisches Werk der EKD, also Personen aus den oberen Etagen der freien und behördlichen Wohlfahrtspflege.

Worum geht es genau?

Anliegen der CDU/CSU ist es, einmal die Kosten für junge Menschen mit seelischer und davon bedrohten Behinderung aus den Jugendämtern herauszunehmen ebenso auch die Aufwendungen für junge Volljährige zu kürzen, und zwar mit Blick auf diejenigen, die zum ersten mal im erwachsenen Alter Jugendhilfe in Anspruch nehmen wollen. Dies soll nicht für die jungen Erwachsenen gelten, die vorher schon zum Kundenstamm des Sozialpädagogischen Dienstes in dem für sie zuständigen Jugendamt gehörten.

Zwei Parteien, zwei Gutachtermeinungen

In ihrer jeweiligen Beurteilung lagen die Sachverständigen ebenso weit auseinander wie SPD und CDU. Man konnte sich des Eindrucks fast nicht erwehren, zu glauben, die anzuhörenden Fachleute kämen selbst aus den jeweilis unterschiedlichen Lagern.

SPD - Fachansichten

Die SPD-geführten Experten sehen in der Streichung dieser beiden Paragraphen aus dem Jugendhilferecht ein Gang rückwärts eingelegt, zurück in die 50er Jahre. Welch eine Katastrophe prophezeien sie, wenn seelisch behinderte junge Menschen und von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche ebenso wie körperlich behinderte Menschen zukünftig ihre Leistungen gemäß

§ 39 Bundessozialhilfegesetz erhalten sollten, denn dann läge der Schwerpunkt der Förderung nicht mehr fokussiert auf Erziehung, sondern zielte lediglich auf deren Eingliederung ab. Ebenso, wenn junge Volljährige nicht mehr erzieherische Hilfen entlang des Kinder- und Jugendhilfegesetzes zuteil werden könnten, sondern sie auf Hilfen zum Lebensunterhalt und Eingliederungsansprüchen aus Sozialhilfe verwiesen wären, dann wäre es um die Zukunft dieser jungen Erwachsenen schlecht bestellt.

Die CDU-orientierten Experten

Die andere Partei der Sachverständigen, von denen man vermuten könnte, sie gehörten eher dem Kreis der Opposition an, argumentierten erwartungsgemäß in die entgegengesetzte Richtung. Durch diese Gesetzesänderung käme es zu mehr Klarheit und einer zielgenaueren Förderung. Derzeit bliebe fragwürdig, welche Messlatte zur Beurteilung von seelischer Behinderung jeweils angelegt würde. Vor allem die Definition dessen, was unter einer Bedrohung von seelischer Behinderung zu verstehen sei, bliebe unter allen Fachleuten nach wie vor fraglich. Für junge Volljährige, die zum ersten Mal in den Genuss von Erziehungshilfe käme stände Erziehung eh nicht mehr im Vordergrund. Bis zur Volljährigkeit sei für diese Gruppe junger Menschen der Erziehungsauftrag dem Wesen nach schon gelaufen und, wie weit auch immer, eigentlich bereits erfüllt.

Im Übrigen konzentriere sich das Jugendamt sowieso fast nur noch auf die Hilfen zur Erziehung und könnte zudem in der Frage der Förderung von Menschen mit seelischer Behinderung kaum mehr inhaltlich mitwirken, denn die Beurteilung einer seelischen Behinderung läge letztlich bei der Ärzteschaft. Das Jugendamt reduziere sich hier nur noch auf eine Zahlungsfunktion. Der Kernaufgabenbereich der Förderung der Erziehung in der Familie bliebe immer weiter außen vor. Gerade auf diese Aufgabe, Angebote der Förderung der Erziehung in der Familie anzuregen und zu finanzieren, darauf sollte sich das Jugendamt wieder verstärkt konzentrieren können.

Mitnahmeeffekte - ganz legal

Im Verlauf der Diskussion war immer wieder von Mitnahmeeffekten die Rede, allerdings nicht im Sinne von Missbrauch, sondern gesetzlich ganz legal, vor dem Hintergrund derzeitiger Gesetzeslage jedoch haarscharf am Ziel vorbei. Beispiel: Gleichgültig wer immer auch die Schwelle einer Jugendpsychiatrie betritt; für die für das Seelenheil zuständigen Berufsgruppe sei jeder Fall, wo es ihnen notwendig erscheint, als seelisch behindert diagnostizierbar, weil - juristisch gesehen - der § 35 a nach allen Seiten offen ist, wie eine Sandale. Ein Kind kommt in die jungendpsychiatrische Klinik, die Krankenversicherung zahlt nicht, da nicht versichert, was nun? Ganz einfach: Man diagnostiziere eine seelische Behinderung und wende sich mit Blick auf § 35 a KJHG an das Jugendamt, diese Institution zahlt somit die offenen Pflegesätze, wenn nicht, dann wird diese Behörde eben spätestens durch das Verwaltungsgericht dazu verdonnert. Oder ein anderer Fall: Einem hochbegabten Kind wird das Etikett seelischer Behinderung verpasst und es darf nun auf Kosten des Jugendamtes ein Internat in Schottland besuchen.

Gegenargumente

Die Argumente für die Beibehaltung des Status Quo sind hingegen: Wenn seelisch behinderte Kinder oder davon bedrohte (was dies auch immer sein mag, auch innerhalb der Kriterien der WHO) nicht mehr in die Fittiche der Jugendhilfe aufgenommen würden, ständen ihnen keine adäquaten Angbote innerhalb von Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung mehr zur Verfügung. Nehmen wir das im Alter von 18 1/2 sexuell missbrauchte Mädchen, das wegen Traumatisierungen von seelischer Behinderung bedroht ist. Die junge Frau käme heute noch in einer Einrichtung der Jugendhilfe unter. Mit einem geänderten Gesetz, im Sinne der Opposition, wäre sie auf Eingliederungshilfen des Sozialamtes verwiesen, ohne psychologische und pädagogische Betreuung.

Das KJHG sei gut und habe sich bewährt. Man solle nicht daran rühren. Es sei nicht eine gesetzgeberische Frage, soweit es um notwendige Änderungen geht, sondern eine Frage der Organisation und Qualifizierung der Jugendämter. Im Umkehrschluss klingt das allerdings eher wie eine Ohrfeige an die Adresse der Jugendämter, wie eine herbe Kritik an deren Organisationsform, Management und Qualität. Offensichtlich lassen die Jugendämter hier noch viel zu wünschen übrig.

Die eine Seite hin, die andere her

Alle Argumente scheinen plausibel. Hier gilt es dann doch mehr hinter die Kulissen zu schauen. Tatsache ist, dass es in den letzten 10 Jahren kein Rückgang der Kosten zu verzeichnen gibt z.B. über weniger stationäre Unterbringungen, wie man es sich im Zuge des damals neuen Jugendhilferechts erhofft hatte (ambulant vor stationär). Die Aufwendungen des Steuerzahlers sind seither dennoch kontinuierlich gestiegen. Stationäre Hilfen der Erziehung, wie Heimerziehung und die Erziehung in Jugendwohngruppen und Jugendwohngemeinschaften sind, trotz ausgebauter Familienhilfe, nicht weniger geworden.

Erstens Arbeitsplätze erhalten und zweitens ?

Im Zuge einer immer angespannteren Haushaltslage sind die Kommunen mehr und mehr geneigt lediglich auf solche Maßnahmen zurückzugreifen, die sie finanzieren müssen, ob sich augenblicklich Geld in der Kasse befindet oder nicht. Solche zu finanzierenden Maßnahmen betreffen die Erziehungshilfen. Was hingegen nicht finanziert werden muss, soweit es die Kassen der örtlichen Jugendämter nicht mehr ganz zulassen, das sind die Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie.

Natürlich sind die Träger der Wohlfahrtspflege alle samt daran interessiert ihren Laden aufrecht zu erhalten. Es hängen ja schließlich viele Arbeitsplätze daran. Mit Angeboten der Familienförderung lassen sich schwerlich auf Dauer sämtliche Arbeitsplätze aufrechterhalten. Rechnet man das gewerbliche außerpädagogische Personal mit hinzu, dann beträgt das Verhältnis Erwachsener / Kind im Bereich der Heimerziehung nahezu 1:1, von dem notwendigen Personal in den Jugendämter ganz zu schweigen. Also heißt die Devise, Sicherung von Arbeitsplätzen durch die Finanzierung von Erziehungshilfen. Doch auch für diesen Bereich, dessen Bezahlung Pflicht ist, so wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, wird es ebenfalls immer enger, weil die Jugendämter jeden Cent zweimal umdrehen und nicht mehr alles für notwendig und geeignet halten was Träger von Einrichtungen als Notwendig erachten, denn schließlich ist es genau diese Behörde, die das Geld für die Lohntüte der Mitarbeiter in den Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege bereithalten muss.

Der sichere Griff nach § 35a SGB VIII

Somit greift man gerne auf den § 35a zurück. Hier zeigt die Erfahrung: Selbst die Verwaltungsgerichte verdonnern die Jugendämter zur Zahlung, wenn die Diagnose seelischer Behinderung erst einmal gestellt ist. Bei solch einer Diagnose gilt jede Hilfe, die psychatrisch plausibel erscheint, auch als notwendig und geboten. Sie muss somit auch in voller Höhe finanziell ausgeglichen werden. Um welche Hilfen es sich in Art und Umfang handeln soll, das zu beurteilen liegt letzten Endes nicht mehr bei den Jugendämtern, sondern bei den Ärzten, den Jugendpsychiatern und Psychotherapeuten. Auch die Bedrohung einer Behinderung als Diagnose, von der niemand so richtig weiß, wann sie anfängt und wo sie aufhört, reicht offenbar genauso gut aus, um die Notwendigkeit einer Maßnahme zu begründen.

Die Änderung des § 35 a und 41 SGB VIII, ein Einfallstor

Allerdings, wenn die jungen Volljährigen und die seelisch behinderten Kinder- und Jugendlichen erst einmal weitgehend aus der Jugendhilfe raus sind, dann lassen sich auch zukünftig für sämtliche andere erzieherischen Hilfen außerhalb von seelischer Behinderung plausible Gründe womöglich immer schwerer durchsetzen. Die Herausnahme der §§ 35 a und 41 aus dem Sozialgesetzbuch VIII und der Verweis auf das Sozialgesetzbuch IX ist ein Einfallstor zu weiteren Einschnitten. Das wissen beide, die CDU und die SPD, nur so deutlich will das niemand sagen. Die Reduziierung erzieherischen Hilfen wird , rechtlich korrekt abgesichert, Schritt für Schritt durchgezogen, vor allem was die stationären Angebote betrifft, die schließlich überproportional viel Geld verschlingen.

Leichter einen Pflegesatz zu bekommen als eine Projektförderung

Wir wissen: Es ist einfacher einen Pflegesatz von über 100 Euro pro Tag und Kind vom Jugendamt genehmigt zu bekommen als 5000 Euro für ein Angebot zur Förderung der Erziehung in der Familie, wie z.B. für eine freigemeinnützige Beratung bei Trennung und Scheidung. Vergleichsweise viel schwerer ist es nur ein paar Euro von Eltern für eine Selbsthilfeinitiative im Jugendamt freizuschaufeln als einen Heimplatz finanziert zu bekommen. Ist ein Kind erst einmal im Heim gelandet, muss das Geld in der Höhe ausgezahlt werden, mit dem der Heimplatz einmal veranschlagt und genehmigt wurde.

Zwang zur Finanzierung

Jede Maßnahme der Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff) muss finanziert werden, wenn sie erst eimal für das einzelne Kind durch den zuständigen Fachbeamten als notwendig und geeignet angesehen wurde, ungeachtet der aktuellen Haushaltslage. Dagegen macht sich ein Angebot der Förderung der Erziehung in der Familie eher wie eine freiwillige Leistung aus, deren Bewilligung sich weniger an ihrer Notwendigkeit misst, als vielmehr am Stand der jeweils gerade aktuellen Kassenlage des Jugendamtes. Dies liegt in der dringend vom Grundsatz her zu reformierenden Systematik der deutschen Jugendhilfe begründet (weshalb die CDU sich, offensichtlich auch ganz neben bei, an Fragen der Jugendhilfeplanung ranmachen will, in der Hoffung, darüber mehr Richtsicherheit für die Förderung der Erziehung in der Familie zu erreichen).

Sach- und fachfremde Kriterien, Fehlbelegungen

Es gibt Fachleute, die sagen, viele Kriterien, die zur Einweisung z.B in die Heimerziehung führen, seien fach- und sachfremd und das sagen sie seit den ersten Studie aus den 70er Jahren zur Heimerziehung. Weit mehr als 50% der Kinder- und Jugendlichen in den stationären Einrichtungen der Jugendhilfe, so wird von diesen Kritikern vermutet, seien fehlbelegt.

Aber nun mal ehrlich, was würden Sie denn tun, wenn sie von der Pädagogik leben müssten und ihre sicherste Einnahmequelle die stationäre Unterbringung wäre? Da kämen doch sämtliche nur denkbaren Begründungszusammenhänge gerade recht. Hierbei möchte ich allerdings nicht alle Jugendämter und Träger von Einrichtungen über einen Kamm scheren.

Fremderziehung ist temporär sinnvoll

Sicherlich sind stationäre Hilfen außerhalb des Elternhauses sinnvoll, z.B. wenn sie mit Schul- und Ausbildung einhergehen bzw. Bildung im allgemeinen und besonderen für die Lebensplanung, -gestaltung und -realisierung von Kindern und Jugendlichen als ihr individuelles Humankapital in den Mittelpunkt stellen und wenn die angegbotenen außerfamiliären Hilfen zur Erziehung in erster Linie darauf gerichtet sind die Verantwortungskompetenz der Eltern zu stärken, um die Kinder so schnell wie möglich wieder nach hause zu bekommen.

Schließlich ist die allerwichtigste Aufgabe der Sozialarbeit, sich so schnell wie möglich wieder entbehrlich zu machen. Aber wer wünscht sich schon eher entbehrlich zu sein als auf Dauer gebraucht zu werden?

Was tatsächlich, strukturell durchaus verständlich, weitgehend nicht läuft, ist weder das eine noch das andere. Weder sind die Einrichtungen der Jugendhilfe besonders schul- und ausbildungsorientiert, noch sind sie daran interessiert, in erster Linie den Eltern soviel Kompetenz zu vermitteln, damit sie in die Lage kommen, möglichst schnell wieder ihrer Verantwortung für die Kinder alleine gerecht werden zu können.

Kinderschutzgedanke vor dem der Erziehungshilfen für Eltern

In deutscher Sozialarbeit rangiert der Kinderschutzgedanke vor dem der Hilfe für die Eltern zur Erziehung ihrer Kinder. Deshalb riskiert man oftmals eher eine Entfremdung der Kinder von den Eltern und umgekehrt, als sich darauf zu konzentrieren, Kinder und Eltern möglichst schnell wieder zusammen zu führen.

Pauschale Kürzungen für alle

Bedauerlich: Die Kürzungen betreffen pauschal alle.

Es wird nicht zwischen den einzelnen Angeboten wirklich differenziert. Die großen Träger können Defizite ausgleichen, wie z.B. die großen Einrichtungen des Diakonischen Werkes. Bei ihnen legt der Bischof noch Mittel aus dem Konsistorim oben drauf, um Defizite ausgleichen und den Status Quo zu erhalten. (Beschluss des Konsistoriums unter Bischof Huber laut seiner eigenen Aussage im Gespräch mit mir) Die kleinen Einrichtungen und Angebote gehen leer aus und verschwinden so nach und nach. Siehe z.B. ein seit zwanzig Jahren bewährtes Ausbildungsprojekt für sonst völlig chancenlose Jugendliche. In diesem Projekt werden Sonderschüler mit Erfolg zu Dachdeckergesellen und Heizungsbauern und anderen Berufen mit Gesellenbrief ausgebildet. Das Erfolgsrezept dieses Projekt ist seine Ganzheitlichheit, zusammen wohnen, arbeiten und lernen. Dieses Projekt muss früher oder später nun wohl doch die Segel streichen. (Eine Broschüre dieses Projektes zu seinem 20-jährigen Bestehen kann von mir angefordert werden.)

Elternverantwortung wieder gefragt?

Elternverantwortung ist wieder gefragt, dies scheint etwas aus den Anträgen der CDU/CSU-Fraktion sichtbar zu werden. Leider sind diese Anträge nicht konsequent genug. Eigentlich geht es darum, das Jugendamt auf seine Kernaufgaben zurechtzustutzen (wenn nicht gar am besten gänzlich abzuschaffen. In Holland gibt es einen solchen Apparat wie in Deutschland nicht und es funktioniert dadurch vieles besser, wegen der dort eingerichteten Mitwirkung und Kontrolle von Bürgern vor Ort statt eines Jugendamtes im deutschen Stil).

Rückbesinnung auf die wesentlichen Aufgaben

Es muss endlich wieder soweit kommen, dass zur Hauptaufgabe all das gemacht wird, was die Erziehung in der Familie fördert, gleichgültig ob beide Elternteile unter einem Dach wohnen oder nicht.

Es gilt alles zu tun, was die Stärkung und Verwirlichung einer gemeinsamen Verantwortung beider Elternteilen angeht.

(Übrigens: Die meist begünstigte Gruppe der Hilfen zur Erziehung sind allein erziehende Mütter. Was ziehen wir daraus für die Zukunft für Schlüsse? Wir müssen die Verantwortung von beiden Elterneteilen, Müttern und Vätern, stärken, Somit bedürfte es nicht mehr zu so ausufernden Erziehungshilfeprogramme kommen, die so teuer sind, dass das Geld für andere Angebote schon nicht mehr ausreicht.)

Weg mit § 1671 BGB

Ein richtiger Schritt wäre, mehr Erziehungskompetenzen in die Hände der Väter zu legen, sie nicht auszugrenzen. Deshalb, weg mit dem § 1671 BGB. Für eine gemeinsame elterliche Verantwortung, ohne Wenn und Aber, ob verheiratet oder unverheiratet, ob unter einem Dach lebend oder nicht.

Was würden wir für Kosten sparen und an der richtigen Stelle wieder einsetzen können, wenn Erziehung wieder konsequent in die Hände beider Elternteile gleichermaßen gelegt würde, wenn öffentliche Unterstützung sich finanziell und beratend vorrangig auf die Stärkung der Erziehungskompetenz beider Elternteile konzentrieren würde?

Mal sehen was die Opposition in dieser Frage noch so auf der Pfanne hat. So schlecht sind die Anträge zur Änderung des KJHG bei näherer Betrachtung nun weiß Gott wirklich nicht, wenn diese Absicht, wie sich vermuten läßt, stimmt, daß alles auf das Pferd Elternkompetenzstärkung und Bürgerbeteiligung und Kontrolle gesetzt werden will, ohne jugendbürokratische Hürden und Hindernisse. Die Richtung ist ok, wenn sie denn auch tatsächlich konsequent durchgezogen und beibehalten wird. Somit sähen sehr bald die Zukunftsaussichten für Kinder und deren Eltern sicherlich wesentlich besser aus und dies nicht nur für Kinder und Eltern, sondern auch für unsere gesamte gesellschaftliche Zukunft.

Es gibt keine Alternative zu beiden leiblichen Eltern!

Armin Emrich - arminemrich@t-online.de


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Stand dieser Seite: Mai 2005 - eingestellt am 12.1.2004 - Fundstelle: http://www.paPPa.com/veranst/anhoerung/anhoerung.htm


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