Betr.: Strafantrag gegen xxxx et al. vom 9.6.1996 nach § 235 StGB
(widerrechtliche Kindesentziehung), § 25 StGB (Täterschaft), § 26 StGB
(Anstiftung), § 27 StGB (Beihilfe), § 257 StGB (Strafvereitelung im Amt), §§ 258
und 258a (Begünstigung einer Straftat), Amtspflichtverletzung (§ 838 BGB) sowie
Amtsanmaßung und Rechtsbeugung und Verletzung von Art. 1, 2, 6 und 8 GG, Art. 14;
EMRK, Art. 3, 9 und 18 UN-Kinderrechtekonvention (CRC/KRK); Art. 17, 23 und 24
Internationaler Zivilpakt (IPBPR) sowie §§ 23 und 24 EGGVG an.
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Zu meiner Anzeige vom 9.6.1996 wegen Kindesentziehung nach § 235 StGB gegen meine Frau xxxx (Beklagte 1) und Komplizen (Beklagte 2ff) mache ich folgende Ergänzungen und zwar im Namen meines Sohnes xxxx xxxx (geb. xx.xx.1990), meiner Tochter xxxx xxxx (geb. xx.xx.1992) und als betroffenem Vater, ich, xxxx xxxx, (geb. xx.xx.xxxx).
Nach Prof. Hinz (Berlin) gibt es eine allgemein anerkannte Rechtsauffassung, die besagt, daß sich das aus Art. 6, Abs. 2 GG ergebende Elternrecht auch umgekehrt lesen läßt als ein Anspruchsrecht des Kindes auf seine Eltern (d.h. Vater und Mutter). Darauf berufend, zeige ich meine Frau sowohl in meinem als auch im Namen meiner Kinder xxxx (geb. xx.xx.1990) und xxxx (geb. xx.xx.1992) der Kindesentziehung an.
Ich berufe mich dabei auf das unten (unter Rechtsquellen) zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 1996, sowie das Urteil des 4. Familiensenats des OLG Düsseldorf vom 14.7.1993 (4 UF 66/93 - Widerrechtliche Verbringung der Kinder, s. FamRZ 3/1994 S. 181 und das Urteil des AG Altena, 8a F 77/95: "Jedem Elternteil wird ausdrücklich und förmlich verboten, (das Kind) ohne ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils an einen anderen Ort zu verbringen" sowie auf § 1661, Abs. 1 und 1627 BGB.
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Ferner zeige ich die weiter unten aufgeführten Personen der Komplizenschaft bei
der widerrechtlichen Kindesentziehung nach § 25 StGB (Täterschaft), § 26 StGB
(Anstiftung), § 27 StGB (Beihilfe), § 257 StGB (Strafvereitelung im Amt), §§ 258
und 258a (Begünstigung einer Straftat), Amtspflichtverletzung (§ 838 BGB) sowie
Amtsanmaßung und Rechtsbeugung und Verletzung von GG (Art. 1, 2 und 6), EMRK, CRC
und KRK an.
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1. Beklagte: xxxx, wohnhaft xxxx, 2. OG, xxxx,
geb. xxxx in xxx (Thailand) wegen strafbarer Kindesentziehung (§ 235 StGB).
Rechtsquellen zum strafbaren Kindesentzug gem. § 235 StGB (zu 1):
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1) BVerfGE 2 BvR 2724/95 vom 5. Mai 1996
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Die den Entscheidungen zugrundeliegende Ansicht, auch ein Elternteil könne ein
Vergehen der Kindesentziehung gem. § 235 StGB begehen, entspricht der in
Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung (vgl. RGSt 46, 427 <429> bei
gemeinschaftlichem Sorgerecht der Eltern; BGHSt, 10, 376 bei Sorgerecht der
Mutter). S.a. Geppert in: Kaufmann-Gedenkschrift "Zur strafbaren Kindesentziehung
<235 StGB> beim 'Kampf um das gemeinsame Kind'", S. 759.
2) OLG Celle, Beschluß vom 5.2.1996 - 1 Ss 350/95
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Bezugnahme auf BGHSt 10, 376ff. = NJW 1957, 1642 und OLG Bremen JR 1961, S. 107.
3) Rebmann/Dahls/Wiesbach: Neue Entscheidungssammlung für Strafrecht, C. H. Beck,
München
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Nr. 3 zu § 235 StGB List, Verbringen an einen unbekannten Ort. OLG Frankfurt,
Beschluß vom 25.6.1990 - 1 Ws 150/90
Das Tatbestandsmerkmal der List erfüllt danach vielmehr bereits das Verbringen des Kindes an einen verschlagen gewählten Ort, welchen der Sorgeberechtigte nicht kennt und wo dieser es nicht suchen kann (vergl. RGSt 17, 90; BGHSt 10, 376). Die an der Rechtsprechung und herrschenden Meinung vorgebrachte Kritik kann nicht überzeugen.
4) Systematischer Kommentar zum Strafrecht (Rudolph, Horn, Samson, Günther), Band
II, besonderer Teil (§§ 223-358) vom Juni 1996 zum § 235 StGB
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Randnummer 9: Auch das Verbringen des Kindes an einen verschlagen gewählten Ort, welchen der Vater nicht kennt, wird als ein Entziehen durch List erkannt; BGHSt 10, 376 hat das Verschwinden mit dem Kinde dadurch zur List gemacht, daß das Verhalten der Täterin als klug und geschickt erachtet wurde. Schließlich ist auch mehrfach die Verweigerung der Auskunft über den Aufenthaltsort des Kindes als Fall einer Entziehung zur List (durch Unterlassen) erkannt worden (BGH bei Dallinger MDR 1968, 728....).
5) Beckscher Kurzkommentar: Dreher/Tröndle Strafgesetzbuch und Nebengesetze, Band
10, 1993, zum § 235 StGB
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Randnummer 3: Geschützt ist auch das Recht des Elternteils, dem die Sorge für die
Person des Kindes nicht zusteht, auf den Verkehr mit dem Kinde nach § 1634 BGB
(BGHSt 10, 376, Hamm MDR 82, 1040).
6) Strafgesetzbuch Leipziger Kommentar. Großkommentar, 5. Bd., 1989 zum § 235
StGB
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Randnummer 5: Bei der Verhinderung des persönlichen Verkehrs eines geschiedenen
Elternteils mit dem Kind können schon Stunden ausreichen, denn nur in dieser Zeit
hat der Berechtigte Einwirkungsmöglichkeiten (BGHSt 10, 376).
Randnummer 11: Durch Verschweigen des Aufenthaltsortes trotz einer Rechtspflicht, ihn anzugeben, kann das Tatbestandmerkmal Entziehung erfüllt werden. Aber nur das listige Verheimlichen des Aufenthaltsortes, an dem sich das Kind befindet, erfüllt den Tatbestand.
Randnummer 14: Geschützt ist auch das Recht des nichtsorgeberechtigten Elternteils, mit dem Kind persönlich zu verkehren, § 1634 BGB (RGSt 66, 254, BGHSt 10, 376, 378).
7) Monatsschrift für Deutsches Recht 1882, S. 1040 zum § 235 StGB
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OLG Hamm, Beschl. v. 28.6.1982 - 1 Ws 221/82
Die Anwendbarkeit des § 235 StGB steht auch nicht entgegen, daß die Tat nicht von einem Dritten, sondern von einem Elternteil gegenüber dem anderen begangen worden ist (vgl. RGSt 48, 325; BGHSt 10, 376, 378; LK/Vogler, 10. Aufl., Rdn. 14, jeweils zu § 235 StGB). Voraussetzung der Strafbarkeit ist jedoch, daß dem betroffenen Elternteil das Sorgerecht (oder wenigstens ein Recht zum persönlichen Verkehr, vergl. BGHSt 10, 376) zusteht.
8) Inaugural-Dissertation von Wolfgang Regel 1975 an der Westf. Universität Münster: Entziehen und Entführen Minderjähriger. Zur Auslegung der § 235, 236 StGB.
Seite 65: Haben sich die vorangegangenen Erörterungen mit der Frage beschäftigt, wann der Eingriff in das Sorgerecht als wesentlich und damit als entziehend bezeichnet werden kann, so soll im folgenden untersucht werden, ob die zuvor entwickelten Maßstäbe auch für Beeinträchtigungen des Besuchsrechts eingreifen. Diese Frage ist - jedenfalls grundsätzlich - zu bejahen.
9) Monatsschrift für Deutsches Recht 1968, S. 728 § 235 StGB
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Das Vergehen des Muntbruchs (jur. Fachausdruck) kann auch durch Unterlassen
begangen werden. Bundesgerichtshof 5 St R 164/68 vom 14.5.1968.
Bereits seine Weigerung, den Aufenthaltsort der B. anzugeben, (....) war als ein Entziehen i. S. des § 235 anzusehen.
10) Juristische Rundschau 1961 zum § 235 StGB
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Urteil des Hanseatischen OLG Bremen vom 02.11.60 - Ss 89/60
Es kann aber nicht Sinn der Bestimmung des § 235 StGB sein, daß sie solche Fälle der Beeinträchtigung des eingeschränkten Sorgerechts nicht erfassen soll. Zudem hat der BGH in BGHSt. 10/376 in Fortführung der Rechtsprechung des RG in RGSt 66, 254 entschienden, daß § 235 StGB auch die (jetzt durch § 1634 BGB) dem schuldigen Ehegatten vorbehaltene Befugnis zum persönlichen Verkehr mit dem Kindem, dessen Mutter das volle Sorgerecht hat, schützt. Dieses Verkehrsrecht ist Teil der Personensorge und Bestandteil des natürlichen Elternrechts, das das Sorgerecht einschränkt, soweit es der Verkehrszweck erfordert.
11) Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Strafsachen
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Urteil vom 13. September 1957 g. L. 1 StR 269/57 BGHSt 10, 376 (378)
Ein Entziehen ist schon dann gegeben, wenn das Sorgerecht eines Elternteils, wozu auch die Befugnis zum persönlichen Verkehr gehört (RGSt 66, 254), auf eine gewisse Zeit tatsächlich unwirksam gemacht oder doch so wesentlich beeinträchtigt wird, daß es nicht ausgeübt werden kann (BGHSt 1, S. 200 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichtes).
12) Höchstrichterliche Rechtsprechung, RGHRSt 1942, S. 131
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131. § 235 Abs. 1 StGB. Das Mittel der List ist auch dann angewendet, wenn es
Dritten gegenüber gebraucht wurde - RG 19.6.41 - 2 D 102/41.
Entziehen im Sinne des § 235 Abs. 1 StGBH umfaßt auch solche Handlungen des Täters, die darauf gerichtet sind, daß die Entrückung des Kindes aus der Gewalt der Berechtigten fortbestehen bleibt.
Das Mittel der List braucht auch nicht dem gegenüber angewendet zu werden, dessen Machtbefugnis das Kind entzogen werden soll. Es kann auch, wie hier, gegenüber Dritten angwendet werden.
13) Entscheidungen des Reichtsgerichtes in Strafsachen Band 68 aus dem Jahr 1933
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Strafsenat Urteil vom 30. Mai 1932 g. F. III 449/32D
Die ihn danach belassene Befugnis ist ebenso Sorge für die Person des Kindes, wie die dem anderen Ehegatten zustehende Befugnis, von der sie sich nur dem Umfang nach unterscheidet. Sie genießt daher ebenso den Schutz des § 235 StGB, und zwar gegenüber dem anderen Ehegatten ebenso, wie gegenüber Dritten. Jeder, der einem Elternteile das Recht aus § 1636 BGB (jetzt § 1634 BGB) vereitelt, entzieht ihm danach das Kind.
14) Entscheidungen des Reichsgerichtes in Strafsachen Band 48 aus dem Jahr 1915
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IV. Strafsenat, Urteil vom 27. Oktober 1914 g. R. IV 563/14.
Wer mit einem anderen gemeinschaftlichen Besitz hat, macht sich der widerrechtlichen Besitzentziehung auch dann schuldig, wenn er den Mitbesitz des anderen verdrängt. Nach § 235 StGB ist nicht erforderlich, daß das tatsächliche Gewaltverhältnis über die minderjährige Person, in dessen Lösung die Entführung besteht, ein ausschließliches gewesen ist. Genügend ist, daß es in rechtlich einwandfreier Weise überhaupt bestanden hat, wenn auch nur in Gemeinschaft mit dem Entführer (zitiert in BVerfG 2 BvR 2724 7 95 vom 5. Mai 1996.
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Weitere Beklagte (Beihilfe zum Kindesentzug gem. § 235 StGB, Begünstigung einer
Straftat gem. § 258, 258a StGB, Strafvereitelung im Amt § 257 StGB),
Amtspflichtverletzung (§ 838 BGB) sowie Rechtsbeugung und Verletzung von EMRK,
CRC und KRK.
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Beklagte 2 und 3: Familie Winfried und Ratree XXXX, XXXstr. XX, XXXX
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Die Familie xxxx war zusammen mit meiner Ehefrau Drahtzieher der
Kindesentführung.
Beklagte 4 und 5: Familie Ilona und Jens XXXX, XXXX. XX, XXXX
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Die Familie xxxx hat meine Ehefrau und meine Kinder von xxxx nach Berlin
verbracht und sich damit der Kindesentziehung schuldig gemacht.
Beklagte 6 und 7: Eltern von Jens xxxx, Hamburg
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Aktiv mitgewirkt an der Kindesentführung haben nach meinen Recherchen die Eltern
von Jens xxxx. Ihre Anschrift können die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht
durch Ilona und Jens xxxx (Beklagte 4 und 5) erfahren. Sie liegt mir nicht vor.
Beklagter 8: Rechtsanwalt Dr. H. J. xxxx, xxxx, xxxx
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Durch sein Eingreifen zugunsten der Kindesentführerin und zu Lasten meiner Kinder
ohne Prüfung auf den Wahrheitsgehalt der Angaben meiner Frau sowie seine unwahre
Behauptung, ich hätte meine Frau und Kinder noch am letzten Tage (7. Mai 1993)
verprügelt, so daß sie die eheliche Wohnung "fluchtartig" verlassen hätten (s.a.
meine ihnen vorliegende Anzeige gegen Dr. xxxx vom 9.6.1996) hat sich
dieser der Mittäterschaft bei der Kindesentführung schuldig gemacht.
Beklagte 9: Frau xxxx, Jugendamt Ka, Ka Ka
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Hiermit beschuldige ich Frau xxxx der Mithilfe bei der sogenannten "Flucht"
meiner Frau mit unseren gemeinsamen Kindern am Freitag, 7. Mai 1993. Als ich Frau
xxxx am darauffolgenden Montag (10. Mai) um Hilfe bei der Suche nach meiner
Familie bat, riet diese mir, mich an einen Rechtsanwalt und an einen Psychiater
zu wenden. Ich habe bei diesem Gespräch den Eindruck gewonnen, daß Frau
xxxx bereits vorher, d.h. am oder vor dem Fluchttage meiner Frau, von deren
Absetzbewegung gewußt hat. Sie hat mir trotz mehrmaliger Bitten Auskunft über den
Verbleib meiner Kinder verweigert. Ferner hat Frau xxxx durch ihre unwahren
und verleumderischen Unterstellungen (s.a. meine Anzeige vom 9.6.1996) meinen
Kindern schwer geschadet und sich der Beihilfe sowie der aktiven Unterstützung
zur Kindesentführung schuldig gemacht.
Beklagter 10: Amtsleiter Herr St, Kreisjugendamt Bad S
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Durch seine Unterstützung der Frau xxxx (Beklagte 9) hat sich der
Amtsleiter des Kreisjugendamtes S der Beihilfe zur Kindesentführung
schuldig gemacht.
Beklagter 11: Landrat Ge, Kreis S, Bad
S
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Durch Unterstützung der Frau xxxx (Beklagte 9) hat sich der Landrat des
Kreises S der Beihilfe zur Kindesentführung schuldig gemacht.
Beklagte 12 und 13: Frau xxxx und Herr xxxx, c/- Sozialamt
Ka-
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Nachdem meine Frau am Freitag, 07.05.1996, mit unseren Kindern die eheliche
Wohnung unter Mitnahme von zahlreichen Erbstücken meiner Mutter sowie nach
Plünderung meines Bankkontos verlassen hatte, schreiben die beiden Beklagten 12
und 13 mit Datum vom 11. 05. (einen Tag, bevor ich selbst wußte, ob meine Familie
noch lebte), daß sie die Sozialhilfe für meine weggezogene Familie eingestellt
haben. Die Information über die "Flucht" meiner Frau nebst Kindern können die
beiden Personen nur von Frau xxxx (Beklagte 9) erhalten haben. In dem
Aufsatz "Die Bildung von Fachbereichen im Rahmen der Verwaltungsreformen aus der
Sicht des Jugendamtes" von Christa Wolf (Bergheim) in "Der Amtsvormund", 3/96, S.
172: "Das Verhältnis Jugendamt und Ratsuchende ist z.Zt. dadurch gekennzeichnet,
daß der Klient unbedingt darauf vertraut und vertraufen darf, daß er seine
Informationen nur dem Jugendamt und eben nicht dem Sozialamt offenbart. Diese
Gewißheit ermöglicht es ihm erst, sich dem Berater des Jugendamtes
anzuvertrauen." Diese Vorschrift haben Frau xxxx, Frau xxxx und
Herr xxxx mißachtet.
Beklagte 14 Frau xxxx, Amt für Jugend und Sport, Bezirksamt St von
Berlin
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Kurz nach der widerrechtlichen Entführung meiner Kinder durch xxxx hat Frau
xxxx mit allen Mitteln versucht, mich von meinen Kindern fernzuhalten. Erst
durch das Deutsche Rote Kreuz gelang es mir, meine Kinder Ende 1993 kurz zu
sehen. Doch versuchte Frau xxxx diese kurzen Treffen zu hintertreiben, ließ
wichtige Aktenbelege verschwinden und log mir in Gegenwart eines Zeugen ins
Gesicht. Sie hat damit aktiv die Kindesentführung durch meine Frau und die
anderen Beklagten unterstützt.
Beklagter 15: Stadtrat Sch, Amt für Jugend und Sport, Bezirksamt St
von Berlin,
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Trotz mehrerer Gespräche, in denen ich Herrn Sch um Hilfe bat, verweigerte
mir dieser jede Unterstützung und stellte sich voll auf die Seite von Frau
xxxx (Beklagte 14).
Beklagte 16: Frau xxxx, Abteilung Jugend und Sport, Berlin-Wi
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Durch ihre Weigerung, mir das am 1. Februar 1994 vom Familiengericht
Berlin-Charlottenburg gewährte Umgangsrecht in vollem Umfang zu ermöglichen,
sowie ihre einseitige Unterstützung meiner Frau bei deren Sorgerechtsantrag hat
sich Frau xxxx mitschuldig gemacht an der Kindesentführung.
Beklagte 17: Herr xxxx, Abteilung Jugend und Sport, Berlin-Wi
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Durch die Verweigerung von Gesprächen mit meiner Frau zum Wohle meiner beiden
Kinder und die Billigung des Sorgerechtsantrages von Frau xxxx ohne meine
Befragung auf den Wahrheitsgehalt der Angaben meiner Frau hat sich Herr xxxx
der Beihilfe zur Kindesentführung schuldig gemacht.
Beklagte 18 und 19: Herr Ex-Stadtrat Si und Amtsleiter Or, Abteilung Jugend
und Sport, Berlin-Wi
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Trotz mehrmaliger Bitten, zum Wohle meiner Kinder deren Kontakt zu mir zu
ermöglichen, lehnten die beiden Personen jede Hilfe ab. Sie haben sich deshalb
ebenfalls der Begünstigung der Kindesentführung schuldig gemacht.
Beklagte 20: Amtsleiter der Abteilung Sozialwesen, Bezirksamt St von
Berlin,
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Ohne Prüfung der Sachlage und ohne mir die Möglichkeit zu geben, zu der Forderung
des Sozialamtes St nach Zahlung von Unterhalt an meine Frau und Kinder
Stellung zu nehmen, forderte mich das Sozialamt mit Schreiben vom 24.05.1993 auf,
Unterhalt zu zahlen. Gleichzeitig erhielt ich von der Unterhaltskasse desselben
Amtes (Frau xxxx) unter dem AZ EJS-Schu 209198-9/93 die Aufforderung,
Unterhalt zu zahlen. Der Amtsleiter und seine mit der Auszahlung der
Sozialhilfegelder an meine Frau befaßten Angestellten haben sich damit der
Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB, Art. 34 GG) und der Beihilfe zum Kindesentzug
schuldig gemacht.
Beklagte 21 und 22: Herr xxxx und Frau xxxx, Sozialamt des Bezirksamts
Wi von Berlin
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Hier gilt das zum Beklagten 20 Gesagte. Das AZ des Sozialamtes lautet Soz.
xxx/SchT X YY.12.93
Beklagte 23: Frau xxxx, Abteilung Jugend und Familie, Bezirksamt Sp von
Berlin, Berlin
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Durch ihre einseitige Parteinahme für meine Ehefrau xxxx und ihre Ablehnung,
mir bei der Durchsetzung des Umgangsrechts meiner Kinder mit ihrem Vater bei zwei
Gesprächen bei der Familienfürsorge am Räcknitzer Steig 8 in Berlin-Sp hat
Frau xxxx sich der Unterstützung der widerrechtlichen Kindesmitnahme meiner
Frau schuldig gemacht.
Beklagte 24 und 25: Amtsleiter Dr. Ma und Stadtrat St Abteilung Jugend und
Familie, Bezirksamt Sp von Berlin
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Durch ihre Ablehnung, mir auf meine mehrmaligen mündlichen und schriftlichen
Bitten eine neue Gesprächspartnerin anstelle der Frau xxxx (Beklagte 22) zu
geben und mir bei der Durchsetzung des Umgangsrechts meiner Kinder mit ihrem
Vater zu helfen, haben sich die beiden Personen der Unterstützung der
widerrechtlichen Kindesmitnahme meiner Frau schuldig gemacht.
Beklagter 26: Amtsleiter Bischoff, Abteilung Sozialwesen, Bezirksamt Sp von
Berlin
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Durch die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt und weiterer Hilfen an meine
Ehefrau trotz der Tatsache, daß meine Frau zusammen mit unseren Kindern ohne
Grund unsere gemeinsame Vier-Zimmer-Wohnung in xxxx verlassen hat.
Beklagter 27: xxxx xxxx, xxxx, xxxx, und
xxxx, xxxx
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Der in wilder Ehe mit meiner Ehefrau xxxx macht sich seit mindestens Anfang 1995
der Beihilfe zur Kindesentziehung schuldig. Er zwingt meine Kinder, ihn als Papa
anzusprechen und hat sich seit längerem im Wohnbezirk meiner Kinder als deren
Vater ausgegeben.
Beklagte 28-50: Ferner zeige ich die nachfolgend namentlich aufgeführten
Mitglieder des FF e.V., xxstr. 1, Berlin-Wed, Postfach
XY der Beihilfe
zur Kindesentführung ohne Prüfung der dem Frauenhaus gegenüber gemachten
Stellungnahme zu den angeblichen "Fluchtgründen" meiner Ehefrau xxxx sowie
Begünstigung einer Straftat gem. § 258, 258a StGB und Strafvereitelung im Amt §
257 StGB)
an:
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Beklagte 28: Heide xxxx, geb. xxxx xxxxstr. x, D-xxxx Berlin-xxxx,
Dipl. Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin, Gründungsmitglied des xy e.V.
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Beklagte 29: Ursula xxxx, geb. xxxx, xxxx Str. 3, D-xxxx
Berlin-xxxx, Gründungsmitglied des xy
e.V.
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Beklagte 30: Srinapa xxxx, geborene xxxx, geb. xxxx, xxxxstr. xx, D-xxxxx
Berlin-xxxx, Krankengymnastin, Gründungsmitglied des xy e.V.
Beklagte 31: Monika xxxx, geb. xxxx, xxxxstr. xx, D-xxxxx Berlin-xxxxx, Gründungsmitglied des xy e.V.
Beklagte 32: Renate xxxx, geb. xxxxstr. x D-xxxxx Berlin-xxxxx ehemaliges Vorstandsmitglied des xy e.V.
Beklagte 33: Elke xxxx, xxxx 67, D-xxxxx Berlin-xxxxx, beschäftigt
beim Bezirksamt Berlin-Ch, Abt. Gesundheit und Umweltschutz,
ehemaliges
Vorstandsmitglied (Schatzmeisterin zur Zeit der Aufnahme meiner Frau und Kinder)
und jetzt einfaches Mitglied des xy e.V. Internationale Koordinatorin des
radikalfeministischen Center for Women's Global Leadership in den USA.
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Sie hat sich durch die widerrechtliche Verbringung meiner Kinder xxxx und
xxxx xxxx in die Geheimwohnung des xy e.V., Bruchsaler Str. 15,
1. OG links, D-10561 Berlin-Wi, der Kindesentführung
schuldig gemacht. Durch ihre Aktion war es mir nicht möglich, mit meinen Kindern
Kontakt aufzunehmen.
Beklagte 34: Nicola xxxx, xxxx xxxxtr. xx, geb. xxxx, D-xxxxx Berlin, ehemaliges Vorstandsmitglied und jetzt einfaches Mitglied des xy e.V.
Beklagte 35: Heike xxxx, xxxx Str. xx, geb. xxxx, D-xxxxx Berlin, Sozialarbeiterin, 1. Vorsitzende des xy e.V. seit dem 9.7.1996
Beklagte 36: Dina xxxx, xxxxstr. 8, geb. xxxx, D-xxxxx Berlin, Ärztin, 2. Vorsitzende des xy e.V. seit dem 9.7.1996
Beklagte 37: Birgit xxxx, xxxxstr. 13, geb. xxxx, c/- xxxx, Berlin, Sozialarbeiterin, 3. Vorsitzende des xy e.V. seit dem 9.7.1996
Beklagte 38: Katrin xxxx, xxxx Str. 37, geb. xxxx,D-xxxxx Berlin, Schatzmeisterin des xy e.V. seit dem 9.7.1996.
Beklagte 39: Payungsri xxxx, xxxxtr. xx, geb. xxxx, D-xxxx Berlin-xxxxxxxx, Mitglied des xy e.V.
Beklagte 40: Conny xxxx, xxxxx. xx, D-xxxxx Berlin, geb. xxxx, Mitglied des xy e.V.
Beklagte 41: Monika xxxx, xxxxstr. xx, geb. xxxx, D-xxxx Berlin-xxxx, xxxx, Mitglied des xy e.V.
Beklagte 42: Angelika xxxx, geb. xxxx, xxxx-Str. 138, D-xxxx Berlin, Mitglied des xy e.V.
Beklagte 43: Sigrun , geb. xxxx, xxxxstr. x, Berlin-xxxx, Mitglied des xy e.V.
Beklagte 44: Nelia xxxx, geb. xxxx, xxxxstr. v, Berlin-xxxx, Mitglied des xy e.V.
Beklagte 45: Frau xxxx, geb. xxxx, xxxxstr. 26, D-xxxx Berlin, Dolmetscherin des xy e.V.
Beklagte 46: Suteera xxxx, geb. xxxx, xxxxstr. x, Berlin-xxxx, Mitglied des xy e.V.
Beklagte 47: Denise xxxx, geb. xxxx, xxxxstr. xx b. xxxx, D-xxxx Berlin-xxxx, Mitglied des xy e.V.
Beklagte 48: Molly xxxx, geb. xxxx, xxxxstr. 1, Berlin-xxxx, Mitglied des xy e.V.
Beklagte 49: Pavadee xxxx, geb. xxxx, xxxx 71, D-xxxx Berlin-xxxx, Sprachmittlerin des xy e.V.
Beklagte 50: Frau xxxx, geb. xxxx, xxxx. x, Berlin-xxxx, Mitglied des xy e.V.
Rechtsquellen zu Beklagten 2 - 49ff.
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A. Zu der Weigerung der in 2ff. genannten Personen, die Adresse des tatächlichen
Aufenthaltsortes oder des Frauenhauses bekanntzugeben (oder zumindest als Mittler
tätig zu werden):
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1) Systematischer Kommentar zum Strafgesetzbuch von Rudolphi/Horn/Samson/Günther,
1996 zum § 235 StGB
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Randnummer 9: Auch das Verbringen des Kindes an einen verschlagen gewählten Ort,
welchen der Vater nicht kennt, wird als Entziehen durch List anerkannt; BGHSt 10,
378 hat das Verschwinden mit dem Kinde dadurch zur List gemacht, daß das
Verhalten der Täterin als klug und geschickt erachtet wurde.
Schließlich ist auch mehrfach die Verweigerung der Auskunft über den Aufenthalt des Kindes als Falle einer Entziehung durch List (durch Unterlassen u. Rn 12) erkannt worden (BGH bei Dallinger MDR 1968, 728.
2) Leipziger Großkommentar Strafgesetzbuch 1989 zum § 235 StGB
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Randnummer 11. Durch Verschweigen des Aufenthaltsortes trotz einer Rechtspflicht,
ihn anzugeben, kann das Tatbestandsmerkmal Entziehen erfüllt werden (....) BVerfG
2 BvR 2724/95 vom 5. Mai 1996. Die den Entscheidungen zugrundeliegende Ansicht,
auch ein Vergehen der Kindesentziehung gemäß § 235 StGB begehen, entspricht der
in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Meinung (vgl. RGSt 46, 427 <429> bei
gemeinschaftlichem Sorgerecht der Eltern; BGHSt 10, 376 bei Sorgerecht der
Mutter).
3) Höchstrichterliche Rechtsprechung 1942, 131 zum § 235 StGB
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Satz 1 Reichsgericht vom 19.06.1941 - 2 D 102/41
Das Mittel der List ist auch dann angewendet, wenn es Dritten gegenüber gebraucht wurde. Entziehen im Sinne des § 235 StGB Absatz 1 umfaßt auch solche Handlungen des Täters, die darauf gerichtet sind, daß die Entrückung des Kindes aus der Gewalt des Berechtigten fortbestehen bleibt. Das Mittel der List braucht auch nicht demgegenüber angewendet werden, dessen Machtbefugnis das kind entzogen werden soll. Es kann auch, wie hier, gegenüber Dritten zur Anwendung kommen.
4) Monatsschrift für Deutsches Recht 1968, Seite 728
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BGHSt vom 14.05.1968 - 5 StR 164/68, § 235 Absatz 1 StGB.
Das Vergehen des Muntbruches kann auch durch Unterlassen begangen werden. Bereits seine Weigerung, den Aufenthaltsort der B. anzugeben, in Verbindung mit dem nicht ernst gemeinten Versprechen gegenüber (wie in vorliegendem Fall) der Kriminalpolizei, dies später tun zu wollen, war als ein Entziehen i. S. des § 235 Absatz 1 StGB anzusehen.
Ferner------
1) Monatsschrift für Deutsches Recht, 48. Jg., H. 7/94, S. 633
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Staatshaftung wegen nachlässiger Verfolgung von Straftätern durch Polizisten,
Staatsanwälte und Richter
Rechtsanwalt Dr. Reinhard Hörstel, Bremen
2) Der Amtsvormund, Juli 1996, S. 746ff. und in der nächsten Doppelnummer
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Der Rechtsanspruch des Kindes auf seine Eltern - Positionsbeschreibung anhand der
Europäischen Menschenrechtskonvention und der UN-Kinderrechtekonvention
von Dr. Achim Brötel, Stuttgart/Buchen
3) Gedächtnisschrift für Hilde Kaufmann, hrsg. von Hans Joachim Hirsch, Günther
Kaiser und Helmut Marquardt, Walter de Gruyter, Berlin-New York, 1986
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Zur Strafbaren Kindesentziehung (§ 235 StGB) beim "Kampf um das gemeinsame Kind"
- Überlegungen de lege lata und de lege ferenda
von Klaus Geppert
4) Rechtsanwalt Peter Koeppel (Hrsg.), Kindschaftsrecht und Völkerrecht im europäischen Kontext, Luchterhand, Neuwied/Kriftel(Ts)/Berlin, 1996
5) Prof. Joachim Wiesner, Vom Rechtsstaat zum Faustrecht-Staat, Verlag Regensberg, Münster, 1985
Schlußbetrachtung
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Die obigen Beklagten haben sich nicht nur im Sinne des § 235 StGB sowie des § 257
StGB (Strafvereitelung im Amt) und der §§ 258, 258a (Begünstigung einer Straftat)
strafbar gemacht, sondern verstießen auch gegen den Anspruch auf Auskunft auf
Antrag, wenn es erforderlich ist, daß der Antragsteller seine Rechte wahren kann,
VwVfG § 25 RN 8, siehe Steltkens/Bonke/Leonhardt: Verwaltungsverfahrensgesetz
1990, § 25. Bei Nichterteilung dieser Auskunft begründet das im Sinne des VwVfG §
21 Satz 1 die Besorgnis der Befangenheit (Anmerkung: Auf die Rechtspflicht der
Auskunft weist auch der Leipziger Großkommentar zum § 235 StGB, Randnummer 11,
hin. Die übrigen in meiner obigen Anzeige genannten Personen haben sich
mitschuldig gemacht, da sie den Aufenthaltsort meiner beiden Kinder verheimlicht
haben.
Tatbestandsschilderung:
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Frau xxxx xxxx, die Kindesmutter, hat am 7. Mai 1993 die
ehelichen Kinder xxxx, geb. 12.10.1990, und xxxx, geb. 12.01.1992, am 7.
Mai 1993 an einen mir unbekannten Ort verschleppt und durch ihren mehrmaligen
Ortswechsel dazu beigetragen, daß ich lange Zeit nicht mit ihnen Kontakt
aufnehmen konnte. Außerdem vereitelt sie mir die Wahrnehmung des rechtlich mir
zustehenden Besuchsrechts.
Ergänzung zu meinen obigen Strafanzeigen
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Nach dem plötzlichen Verschwinden meiner Frau mit unseren beiden gemeinsamen
Kindern xxxx und xxxx habe ich noch am Entführungstag (7. Mai 1993)
Vermißtenanzeige bei der Polizei xxxx gestellt. Als ich nach langer Suche
endlich den vermuteten Aufenthaltsort meiner Frau und unserer Kinder
(xxxxstraße xx, Berlin-xxxx, bei Familie Winfried und Ratree xxxx; s.u.
unter Beklagte) zunächst mit einem Gerichtsvollzieher, und mit mehreren
Polizeibeamten von der Polizeiwache am xxxx in Berlin-xxxx, leugnten
W. und R. xxxx wider besseren Wissens, den Aufenthaltsort meiner Frau und
Kinder zu kennen. Zu diesem Zeitpunkt hatten sowohl ich als auch meine Frau das
volle Sorgerecht.
Nach meinen Recherchen wurde die sogenannte "Flucht" am 7. Mai 1993 meiner Frau mit unseren Kindern seit März 1993 von ihr sowie den Familien xxxx und xxxx (s.u. Beklagte) sowie dem Jugendamt Ka (Frau xxxx) und dem Sozialamt Ka (Frau xxxx-xxxx, Herr xxxx) sorgfältig vorbereitet, was u.a. mehrere Zeugen bestätigen können (Belege kann ich vorlegen).
Auch liegt mir ein vor ihrer angeblichen "Flucht" aus der ehelichen Wohnung in xxxx geschriebener Brief meiner Frau an ihre in Thailand lebende Familie vor, in dem sie ihre Rückkehr mit unseren Kindern nach Thailand ankündigt. Auch das Jugendamt Ka (Frau xxxx, s. Beklagte) und das Sozialamt Ka (Frau xxxx, Herr xxxx) wußten vor mir Bescheid über die Absetzbewegung meiner Frau mit unseren Kindern von xxxx nach Berlin. Für Frau xxxx hat es zu keiner Zeit einen Grund gegeben, sich in ein Frauenhaus zu flüchten, außer, sie wollte (absichtsvoll) unsere beiden Kinder vor mir verstecken.
Wenn es möglich ist, zur Durchsetzung der Gurtpflicht Bußgelder zu verhängen, ist es nicht einzusehen, warum dies zur Durchsetzung von Kinderrechten nicht möglich sein soll. Und wenn für den Schutz des ungeborenen Lebens eine Zwangsberatung verordnet wird, ist nicht nachvollziehbar, daß dies zum Schutze des geborenen Lebens nicht möglich sein soll.
Mit freundlichen Grüßen
Nachträge
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1) Zu den einzelnen Anklagepunkten kann ich Ihnen Belege bzw. den Briefwechsel
zwischen mir und den genannten Behörden senden, falls dies erforderlich sein
sollte.
2) Angesichts der Tatsache, daß ich aufgrund von Bedrohungen aus dem Umkreis meiner Frau eine geheime Anschrift habe, bitte ich Sie, meine folgende Meldeanschrift nicht der Gegenseite zukommen zu lassen:
xxxx xxxx
Anlage
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Informationen über das xy e.V.